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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.11.2025 PQ250056

11 novembre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,166 mots·~6 min·7

Résumé

Kindsverfahrensvertretung / Kosten

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250056-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 11. November 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer sowie B._____, Verfahrensbeteiligter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Kindsverfahrensvertretung / Kosten Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Hinwil vom 3. September 2025; VO.2025.22 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Entscheid vom 16. Juli 2025 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Hinwil (nachfolgend KESB) für B._____ (nachfolgend Verfahrensbeteiligter) eine Kindesvertretung nach Art. 314abis ZGB an und setzte Rechtsanwältin X._____ als Kindesvertreterin ein. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (act. 6/2). Mit Eingabe vom 19. Juli 2025 gelangte der Pflegevater von B._____, A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer), an den Bezirksrat Hinwil (nachfolgend Bezirksrat oder Vorinstanz) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des KESB-Entscheids und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (act. 6/1). 2. Mit Präsidialverfügung vom 24. Juli 2025 wurde die Beschwerde dem Verfahrensbeteiligten sowie der KESB zur Einreichung einer Stellungnahme resp. einer Vernehmlassung zugestellt (act. 6/3). Während der Verfahrensbeteiligte auf eine Stellungnahme verzichtete, beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde (act. 6/10 und 6/15). Mit Urteil vom 3. September 2025 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer die Entscheidgebühr von Fr. 300.– (act. 6/16 = act. 3 = act. 5, nachfolgend zitiert als act. 5). 3. Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. September 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 2). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer II des angefochtenen Entscheids, mit welcher ihm die Entscheidgebühr von Fr. 300.– auferlegt worden ist. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 6/1-20). Das Verfahren erweist sich sogleich als spruchreif. Dem Verfahrensbeteiligten ist mit dem vorliegenden Entscheid ein Doppel von act. 2 zur Kenntnisnahme zuzustellen. 4.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR,

- 3 - LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. 4.2. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu. Die Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung. Dem Eintreten auf die Beschwerde steht nichts entgegen. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I- DROESE, 7. Aufl. 2022, Art. 450a N 10 f.). Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde indes inhaltlich nicht gegen eine Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahme, sondern ficht ausschliesslich die Auferlegung der Kosten durch die Vorinstanz an. Eine solche Kostenbeschwerde richtet sich nach den Beschwerdevoraussetzungen der ZPO (OGer ZH PQ180073 E. 4.2 mit Hinweisen, bestätigt in PQ210066 vom 16. November 2021 sowie PQ220017 vom 20. Mai 2022, E. 3). Geltend gemacht werden kann damit nur unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 320 ZPO).

- 4 - 5.1. Der Beschwerdeführer ficht die vorinstanzliche Kostenauferlegung an, da ihm die Kostenauflage an ihn ungerecht erscheine, weil er weder Einfluss auf die Umstände gehabt habe noch diese Umstände als Person verursacht habe. Weiter erwähnt er den komplexen Sachverhalt (act. 2). 5.2. Der Beschwerdeführer hatte die Kostenauflage bereits mit Schreiben vom 8. September 2025 an die Vorinstanz moniert (act. 6/19), worauf ihm mit Schreiben der Vorinstanz vom 15. September 2025 mitgeteilt wurde, dass der Bezirksrat in Verfahren gegen Verfügungen der KESB als gerichtliche Beschwerdeinstanz entscheide. Solche Verfahren würden rechtlich als gerichtliche Verfahren gelten und seien daher mit Kosten verbunden. Die Erhebung einer Entscheidgebühr sei gesetzlich vorgesehen und entspreche der üblichen Praxis (act. 6/20). Das ist zutreffend. Der Bezirksrat amtet gegenüber Entscheiden der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde als Gericht im materiellen Sinne (BGE 139 III 98). Gerichtliche Verfahren sind grundsätzlich mit Kosten verbunden, wobei diese nach Massgabe der Art. 106 ff. ZPO auferlegt werden. Allerdings übersieht die Vorinstanz offenbar, dass sie als Gericht die nicht anwaltlich vertretene Partei über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten (sowie über die unentgeltliche Rechtspflege) aufklären müsste (Art. 97 ZPO), wobei diese Aufklärung möglichst frühzeitig zu erfolgen hat, soll doch die aufgeklärte Partei ihr Handeln im Wissen um diese Kosten einrichten können (ZK ZPO-SUTER/VON HOLZEN, 4. Aufl. 2025, Art. 97 N 8). Aus den Akten ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer nach Eingang seiner Beschwerde über die möglicherweise anfallenden Kosten aufgeklärt hätte. Da der Beschwerdeführer in seiner Kostenbeschwerde allerdings nicht geltend macht, er hätte im Wissen um die Kosten seine Beschwerde zurückgezogen, bleibt die Verletzung von Art. 97 ZPO durch die Vorinstanz vorliegend ohne Folgen. Was der Beschwerdeführer zur Begründung vorträgt, vermag seiner Kostenbeschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Unabhängig davon, ob er Einfluss auf die Umstände hatte, die dem Sachverhalt zugrunde liegen: Er hat das Verfahren vor Vorinstanz angestrengt, mit anderen Worten also das Verfahren verursacht. Die Vorinstanz ist indes auf seine Beschwerde nicht eingetreten, was der Be-

- 5 schwerdeführer nicht anfocht. Bei Nichteintreten gilt die klagende resp. beschwerdeführende Partei als unterliegend, was zur Kostenauflage führt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mit der Auflage der Kosten an den Beschwerdeführer hat die Vorinstanz also keine Rechtsverletzung begangen. Die Höhe der Kosten wird zwar von Beschwerdeführer nicht moniert, doch gäbe diese auch zu keinerlei Beanstandungen Anlass. 6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer nicht, weil seine Beschwerde abgewiesen wird, dem Verfahrensbeteiligten nicht, weil er im vorliegenden Verfahren keinerlei Aufwendungen gehabt hat. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an den Verfahrensbeteiligten (unter Beilage eines Doppels von act. 2), die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirkes Hinwil sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Hinwil, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:

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