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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.10.2025 PQ250049

3 octobre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,722 mots·~19 min·5

Résumé

Regelung des persönlichen Verkehrs gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250049-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Altermatt Beschluss und Urteil vom 3. Oktober 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____, Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB etc. Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Dielsdorf vom 9. Juli 2025 i.S.C._____, geb. tt.mm.2015; VO.2024.17 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Entscheid vom 19. September 2024 regelte die KESB Bezirk Dielsdorf (nachfolgend KESB) den persönlichen Verkehr zwischen B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin oder Mutter) und ihrem Sohn C._____, geboren tt.mm.2015. Weiter wies sie die vom Vater A._____ gestellten Beweisanträge ab, passte die Aufgaben der Beistandsperson gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an, genehmigte den Rechenschaftsbericht für die Zeit vom 1. November 2021 bis 31. Oktober 2023 und setzte D._____, kjz Dielsdorf, als neue Beiständin ein (KESB act. 384/1). Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer oder Vater) mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 Beschwerde beim Bezirksrat Dielsdorf (nachfolgend Vorinstanz) und beantragte, es sei von der Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen der Beschwerdegegnerin und C._____ abzusehen und der Beschwerdegegnerin kein Besuchsrecht zu gewähren, die Beistandschaft unverändert weiterzuführen, sowie eventualiter die Sache an die KESB zur Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (BR act. 1 S. 2). Weiter stellte er insgesamt vier Beweisanträge (BR act. 1 S. 3 [Anträge 1.1., 1.2. und 2.] sowie BR act. 19 S. 2 [Antrag 1.]). Während die KESB auf eine Stellungnahme verzichtete (BR act. 5), liessen sich die Parteien daraufhin in Beschwerdeantwort, Replik, Duplik und Triplik vernehmen (BR act. 9, 19, 24 und 29). Mit Schreiben vom 17. März 2025 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme (BR act. 33). Mit Urteil vom 9. Juli 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde des Beschwerdeführers ab (Dispositiv-Ziffer I), wies die Beweisanträge ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden waren (Disp.-Ziffer II), auferlegte dem Beschwerdeführer die Entscheidgebühr, sprach ihm keine Parteientschädigung zu und verpflichtete ihn zur Leistung einer Entschädigung an die Gegenseite in noch festzusetzender Höhe (Disp.-Ziffern IV, VII und VIII). Weiter entzog sie einem allfälligen Rechtsmittel gegen ihren Entscheid die aufschiebende Wirkung (Disp.-

- 3 - Ziffer XI von BR act. 35 = act. 4/2 = act. 6 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 6). 2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt X._____, mit Eingabe vom 21. August 2025 die vorliegend zu beurteilende Beschwerde. Er liess Folgendes beantragen (act. 2 S. 2): "1. Es seien die Dispositiv-Ziffern I, II, IV, VII, VIII und XI des Urteils VO.2024.17/3.02.00 des Bezirksrats Dielsdorf vom 9. Juli 2025 aufzuheben. 2. Es sei von der Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen der Beschwerdegegnerin und C._____, geb. tt.mm.2015, abzusehen und der Beschwerdegegnerin kein Besuchsrecht zu gewähren. 3. Die Beistandschaft sei unverändert weiterzuführen. 4. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung des Urteils VO.2024.17/3.02.00 des Bezirksrats Dielsdorf vom 9. Juli 2025 zur Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung (zuzügl. 8.1 % MwSt.) zu bezahlen, eventualiter seien die Kosten und die Parteientschädigung von der Staatskasse zu tragen. 6. Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens seien den Parteien hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten seien wettzuschlagen, soweit sie nicht von der Staatskasse zu tragen sind." In prozessualer Hinsicht beantragte er in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer XI des angefochtenen Urteils die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde, worüber als vorsorgliche Massnahme zu entscheiden sei, und stellte die folgenden Beweisanträge (act. 2 S. 3): "1. 1.1 Es sei ein Gutachten über den Gesundheitszustand, den Drogenkonsum und die Betreuungs- sowie Erziehungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin in Auftrag zu geben. 1.2 Eventualiter seien die IV-Akten der Beschwerdegegnerin und ein ausführlicher Bericht der PUK (samt Medikationsliste) respektive der behandelnden Fachpersonen einzuholen sowie bei der Beschwerdegegnerin eine Haarprobe respektive Haaranalyse auf Alkohol und Drogen anzuordnen. 2. Es sei ein behördlicher Abklärungsbericht über die aktuellen Lebensverhältnisse der Beschwerdegegnerin einzuholen. 3. Es sei Herr Dr. E._____, F._____-strasse …, Postfach …, G._____, zum Verhalten der Beschwerdegegnerin anlässlich und im Nachgang der Schlichtungsverhandlung vom 27. Mai 2021 als Zeuge zu befragen."

- 4 - Die Akten des Bezirksrates (act. 7/1-6 sowie act. 7/8-45, zitiert als BR act.) sowie diejenigen der KESB (act. 7/7/1-395, zitiert als KESB act.) wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. Das Doppel der Beschwerdeschrift ist der Beschwerdegegnerin mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird der Antrag auf Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde in Form einer vorsorglichen Massnahme gegenstandslos. Dieser prozessuale Antrag ist demzufolge abzuschreiben. II. 1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. 2. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu. 3. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Ebenfalls Gegenstand des angefochtenen Entscheids war die Abweisung der vor Vorinstanz gestellten und vor Obergericht wortwörtlich wiederholten Beweisanträge (act. 6 Dispositiv-Ziffer II; BR act. 1 S. 3 [Anträge 1.1., 1.2. und 2.] sowie BR act. 19 S. 2 [Antrag 1.] und act. 2 S. 3 [abgedruckt oben E. I. 2.]). Die Vorinstanz hat für die Anfechtung der Ablehnung dieser Beweisanträge die Rechtsmittelfrist von zehn Tagen belehrt (act. 6 Disposi-

- 5 tiv-Ziffer X), und dies zu Recht. Ob für prozessleitende Entscheide, die zusammen mit dem Endentscheid ergehen, die ordentliche Rechtsmittelfrist von 30 Tagen gelte, ist im ZGB nicht geregelt. Da der kantonale Gesetzgeber diese Lücke nicht gefüllt hat, kommt die ZPO zur Anwendung (§ 40 EG KESR; BSK ZGB I-REUS- SER, 7. Aufl. 2022, Art. 450b N 8). Der Entscheid über einen Beweisantrag ist, gleich wie ein Entscheid über die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, auch dann prozessleitender Natur im Sinne von Art. 321 Abs. 2 ZPO, wenn er am gleichen Datum wie der Entscheid in der Hauptsache gefällt wurde. Die Rechtsmittelfrist beträgt deshalb zehn Tage (vgl. BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011 E. 2.1; BGer 4A_384/2011 vom 4. August 2011 E. 2.1; OGer ZH, PQ190072-O vom 18. November 2019 E. II. 3.3). Der Beschwerdeführer rügt denn auch zu Recht nicht, die Vorinstanz hätte in diesem Zusammenhang die Rechtsmittelfrist unzutreffend belehrt. Die Beschwerde erweist sich damit insoweit als verspätet. Auf die im hiesigen Beschwerdeverfahren wortwörtlich wiederholten Beweisanträge wird davon unberührt in den nachfolgenden materiellen Erwägungen gleichwohl eingegangen (E. III. 2 f. nachfolgend). Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als rechtzeitig (act. 2 S. 1 i.V.m. BR act. 35 Anhang) und enthält Anträge und eine Begründung. 4. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE, 7. Aufl. 2022, Art. 450a N 4 und 11). Im Verfahren vor der KESB und vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (§ 40 Abs. 1 und § 65 EG KESR) und die KESB ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 Abs. 3 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern

- 6 die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Daran fehlt es der Beschwerdeschrift insofern, als sie unter den inhaltlichen Ausführungen (act. 2 Rz. 11 ff.) seitenweise die bereits in der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen wiederholt, und dies grösstenteils wortwörtlich (act. 2 Rzz. 11-21, 25, 27-35, 39, 42-49, 53 f., 60-62, 65-68, 70), ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Diese Ausführungen sind insoweit unbeachtlich. 5. Auf die Beschwerde ist damit unter den vorstehend aufgeführten Einschränkungen einzutreten. III. 1. Die Entscheide der Vorinstanz sowie der KESB halten die relevanten Geschehnisse der vergangenen Jahre zwischen dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin und C._____ ausführlich fest, so dass vorab auf diese verwiesen werden kann (KESB act. 384/1 S. 1 ff.; act. 6 E. 5.2 S. 23 ff.). Der Beschwerdegegnerin war infolge ihrer starken Alkoholkrankheit mit Entscheid der KESB vom 23. Dezember 2015 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn C._____ entzogen worden (KESB act. 54). Die KESB hat sodann (auch) in ihrem Entscheid vom 19. September 2024 entschieden, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter von C._____ entzogen bleibt (so schon Entscheide der KESB vom 21. Februar 2019, KESB act. 150/1, sowie vom 11. Mai 2021, KESB act. 193/1). C._____ wohnt seit dem Auszug der Mutter aus der gemeinsamen Wohnung im Sommer 2016 mit dem Vater. Die nach dem Auszug der Mutter im September 2016 von der damaligen Beiständin aufgegleisten begleiteten Besuchskontakte konnten wegen des Gesundheitszustands der Mutter nicht durchgeführt werden. Im zweiten Halbjahr 2016 fanden zwar mehrere spontane Treffen zwischen C._____ und der Mutter in Begleitung des Vaters am Bahnhof G._____ statt, doch sei es dem Vater aufgrund des fordernden Verhaltens der Mutter schliesslich nicht mehr möglich gewesen, spontanen Kontaktwünschen der Mutter

- 7 nachzukommen (KESB act. 111). Im Jahr 2018 war zweimal eine Anmeldung im BBT geplant gewesen, doch sei das Vorhaben bereits bei der Anmeldung auf Seiten der Beschwerdegegnerin gescheitert, woraufhin die KESB mit Entscheid vom 21. Februar 2019 den persönlichen Verkehr zwischen C._____ und der Mutter für ein Jahr sistierte, da die Versuche, eine Kontaktaufnahme zu organisieren, für den Vater belastend seien und somit negative Auswirkungen auf das Wohl von C._____ hätten (KESB act. 150/1). Anfangs 2021 erklärte die Beschwerdegegnerin, sie wolle gerne wieder Kontakt zu C._____ aufbauen, es gehe ihr besser und sie habe versucht C._____ über den Beschwerdeführer zu kontaktieren, was Letzterer jedoch abgeblockt habe (KESB act. 169). Nachdem die KESB die Parteien betreffend Anpassung der Kindesschutzmassnahmen angehört hatte, hielt diese mit Entscheid vom 11. Mai 2021 fest, infolge geänderter Verhältnisse sei die Sistierung des persönlichen Verkehrs zwischen C._____ und seiner Mutter hinfällig geworden, und der Aufgabenkatalog der Beiständin wurde entsprechend angepasst, um eine zukünftige Kontaktaufnahme zu ermöglichen (KESB act. 193/1 [in den Erwägungen dieses Entscheids findet sich eine detaillierte Wiedergabe der Ereignisse bis zu diesem Zeitpunkt]). Das Verfahren, welches zum vor Vorinstanz angefochtenen Entscheid vom 19. September 2024 führte, wurde durch den Antrag der Beschwerdegegnerin vom 28. März 2023 ausgelöst, es seien Kindesschutzmassnahmen für die Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen ihr und C._____ anzuordnen (KESB act. 239). Der Verlauf dieses Kindesschutzmassnahmenverfahrens ist im vorinstanzlichen Urteil ausführlich wiedergegeben, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (act. 6 E. 5.2 S. 23 ff.). 2. Der Beschwerdeführer wehrt sich seit Jahren gegen Kontakte von C._____ zur Beschwerdegegnerin. Er vertritt die Ansicht, dass C._____ seine Mutter weder vermisse noch brauche, und er sieht in diesem Zusammenhang denn auch kein Entwicklungsrisiko für seinen Sohn (vgl. KESB act. 243 [Bericht der damaligen Beiständin vom 19. Mai 2023 an die KESB]). Die behutsame Aufnahme der Kontakte zwischen der Beschwerdegegnerin und C._____ sieht der Beschwerdeführer als Kindswohlgefährdung, wobei er diese "gerade nicht" nur in den (begleite-

- 8 ten) Begegnungen mit der Mutter sieht, vielmehr resultiere die Gefährdung nicht minder aus dem (neuerlich) drohenden Kontaktabbruch zwischen Sohn und Mutter und der damit verbundenen Enttäuschung der geschürten Erwartungen von C._____ (act. 2 Rz. 13 = BR act. 1 Rz. 15). Er ist der Ansicht, es sei zu wenig gesichert, ob sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdegegnerin tatsächlich und nachhaltig verbessert habe, und er verlangt, dass – über die drei vorliegenden Arztberichte des KESB-Verfahrens hinaus – wie gesehen ein Gutachten über den Gesundheitszustand, den Drogenkonsum und die Betreuungs- sowie Erziehungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegeben werde, sowie weiter den Beizug eines Berichts der PUK und der IV-Akten sowie eine Haaranalyse bei der Beschwerdegegnerin. Ebenso hält er eine Abklärung der aktuellen Lebensverhältnisse der Beschwerdegegnerin für erforderlich. Dass die KESB (und gemeint wohl auch: die Vorinstanz) entgegen seinem Dafürhalten nicht weitere Abklärungen in Auftrag gegeben hat, versteht der Beschwerdeführer als Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (act. 2 Rz. 48 ff.). 3. Die Einwände des Beschwerdeführers gehen in mehrfacher Hinsicht fehl. Vorab ist zur von ihm befürchteten Kindswohlgefährdung anzumerken, dass die von ihm ins Feld geführten Kontaktabbrüche, durch deren Wiederholung die Beschwerdegegnerin die bei C._____ geschürten Erwartungen enttäuschen könnte, sehr weit zurück liegen, nämlich im Jahr 2016 (und, wenn auch nicht als eigentlicher Kontaktabbruch, sondern als nicht erfolgte Wiederetablierung der Kontakte, 2018) – C._____ war damals gerade mal 1 ½ Jahre alt. Den Bedenken des Beschwerdeführers liesse sich im Übrigen dadurch begegnen, dass der Beschwerdeführer als alleinige Bezugsperson C._____ in geeigneter Art und Weise auf die Kontakte zu seiner Mutter vorbereitet, etwa in dem Sinne, dass nicht mit Sicherheit feststehe, ob die Kontakte seitens der Mutter in jedem Fall aufrecht erhalten würden. Dabei ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Situation für C._____ schwierig ist und – je nach Verhalten aller Beteiligter, also der Beschwerdegegnerin ebenso wie des Beschwerdeführers – auch weiterhin mit einer Belastung des Kindeswohls zu rechnen ist. C._____ ist mit einem sehr starken Misstrauen seines Vaters gegenüber seiner Mutter konfrontiert, welcher den Kontakt von C._____ zur Mutter ablehnt. Der Beschwerdeführer lässt nicht erkennen, dass

- 9 ihm bewusst wäre, dass nicht zuletzt darin der Keim einer Kindswohlgefährdung liegt, indem C._____ jeglicher Kontaktaufbau zu seiner Mutter verbaut wird. Der Beschwerdeführer bleibt offensichtlich in seiner eigenen Optik und seinen negativen Gefühlen der Beschwerdegegnerin gegenüber gefangen, wenn er in der Anhörung durch die KESB ausführt, er wolle nicht, dass die Beschwerdegegnerin Kontakt zu C._____ habe, und nach abwertenden Äusserungen über die Beschwerdegegnerin ("eine verdammte Katastrophe") ausführt, C._____ sei sein Kind (KESB act. 249 S. 5). Wenig zuversichtlich stimmt in diesem Zusammenhang auch, dass er diese Haltung im späteren Verlauf des Verfahrens bekräftigte und ausdrücklich ausführte, zu einem Elternkurs (oder einer Kindertherapie für C._____) nicht bereit zu sein, wie überhaupt er sich dagegen wehrt, dass die Mutter, die er recht eigentlich dämonisiert (der schlechte Einfluss komme von ihr), mit C._____ auch nur thematisiert wird (KESB act. 313). Selbst wenn bis zu einem gewissen Grad verständlich erscheinen mag, dass der Beschwerdeführer über schlechte Erfahrungen in der Vergangenheit nicht ohne Weiteres hinwegsehen mag, so blendet er doch vollkommen aus, dass seine klare Ablehnung jeglicher Kontakte von C._____ zu seiner Mutter für das Kindeswohl von C._____ eine Gefährdung darstellen könnte. Er verweist in der Anhörung mehrfach darauf, dass der Wunsch nach Kontakten von C._____ kommen müsste, und nimmt für sich in Anspruch, zu C._____ "neutral" von der Mutter resp. den Kontakten zur Mutter zu sprechen; er müsse mit C._____ nicht positiv darüber reden (KESB act. 249 S. 5). Auch wenn er mehrfach vom Behördenmitglied darauf angesprochen wird, dass die Haltung von C._____ von seiner Haltung mitgeprägt ist (KESB act. 249 passim), so ist für ihn offenbar nicht nachvollziehbar, dass sich C._____ in einem Loyalitätskonflikt befinden könnte. Während ihm nach eigenem Bekunden Anwälte, Richter und Politiker egal sind (KESB act. 249 S. 4), so ist ihm C._____ mit Sicherheit alles andere als egal. Es wäre sehr wünschenswert, dass der Beschwerdeführer seine ablehnende Haltung gegenüber der Mutter seines Sohnes im Interesse von C._____ zu überdenken in der Lage wäre. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Missachtung des Kindeswillens rügt (act. 2 Rz. 42 ff.), so entsprechen diese Ausführungen wortwörtlich seinen Ausführungen in der vorinstanzlichen Beschwerde-

- 10 schrift (BR act. 1 Rz. 29 ff.) und haben keinerlei Bezug zum angefochtenen Urteil. Es ist darauf demzufolge nicht weiter einzugehen (vgl. oben, E. II. 4) und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen im Übrigen auf die unangefochten gebliebenen, zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 6 E. 5.3 S. 32 f.). Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es müsste gesichert sein, dass die Beschwerdegegnerin genug stabil sei für einen Versuch der Kontaktaufnahme, und verlangt hierfür wie gesehen weitreichende weitere Abklärungen. Dabei übersieht er zweierlei: Erstens hat die KESB, nicht zuletzt um seinen Bedenken Rechnung zu tragen, ein sehr behutsames Vorgehen gewählt: Vor einem ersten Treffen soll die Beiständin mit C._____ ein Gespräch führen und ihn auf den Besuch vorbereiten. In einer ersten Phase soll sodann in einem Besuchstreff alle vierzehn Tage ein begleiteter Besuch à zwei Stunden stattfinden, wobei C._____ von seiner Patentante zu den Besuchen begleitet und von dort wieder abgeholt wird. Diese Phase soll sechs Monate dauern und anschliessend ausgewertet werden. Bei erfolgreichem Abschluss der ersten Phase sollen in einer zweiten Phase von wiederum sechsmonatiger Dauer vierzehntäglich begleitete Besuche stattfinden, die neu vier Stunden dauern. Nach erfolgreichem Abschluss und Auswertung der Phase zwei sollen die Besuche ein ganzes Jahr an zwei Samstagen pro Monat von 10:00h bis 17:00h stattfinden, wobei die Übergaben begleitet werden. Erst zwei Jahre nach Start der Besuche und nur wenn bis dahin alle Phasen erfolgreich abgeschlossen werden konnten, soll der Beschwerdegegnerin ein unbegleitetes Besuchsrecht alle zwei Wochen von Samstag 10:00h bis Sonntag, 18:00h, zustehen (KESB act. 384/1). Für ein derart niederschwelliges, bei erfolgreicher Implementierung langsam zu steigerndes Kontaktrecht, reichen die Auskünfte zum Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin aus den immerhin drei vorhandenen Arztberichten ohne Weiteres aus. Zu deren zutreffender Würdigung, die im Einzelnen vom Beschwerdeführer nicht gerügt wird, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (act. 6 E. 5.2 S. 26 f., 30, E. 5.3 S. 31). Anzumerken bleibt, dass entgegen dem Beschwerdeführer die Arztberichte weder den neuerlichen Abbruch der Kontakte durch die Beschwerdegegnerin nahelegen (act. 2 Rz. 36) noch hinter die Fähigkeit der Be-

- 11 schwerdegegnerin zu einem adäquaten Umgang mit C._____ ausdrücklich ein Fragezeichen setzen würden (act. 2 Rz. 39). Vielmehr wird in einem der Berichte angemerkt, dass aufgrund der kurzen Behandlungsdauer keine Aussage gemacht werden könne, inwiefern die Beschwerdegegnerin den Kontakt zum Sohn adäquat gestalten könne und die Beurteilung der Erziehungsfähigkeit sei nicht Gegenstand der Therapie (KESB act. 307a, Bericht von Dr. H._____ [Nachfolger von Dr. I._____] vom 12. Januar 2024), während der Bericht von Dr. I._____ vom 7. März 2023 ausdrücklich festhält, die Fähigkeit der Beschwerdegegnerin, den Kontakt zu C._____ adäquat zu gestalten, werde aufgrund der vorliegenden Berichte und Beobachtungen als gegeben eingeschätzt (KESB act. 240/1). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer mit dem Einwand, die Arztberichte seien (mittlerweile) nicht mehr aktuell (act. 2 Rz. 37) nicht zu hören, wurden doch sämtliche Berichte für das vorliegend zu beurteilende Kindesschutzverfahren erstellt, wobei mangels gegenteiliger Anzeichen jedenfalls nicht von einer seither eingetretenen Verschlechterung der Situation bei der Beschwerdegegnerin auszugehen ist, weshalb keinerlei Anlass besteht, im Rechtsmittelverfahren erneut Berichte einzuholen. Die vom Beschwerdeführer sodann verlangten weiteren Abklärungen (wie Gutachten über den Gesundheitszustand, den Drogenkonsum und die Betreuungs- sowie Erziehungsfähigkeit, Beizug der PUK- sowie der IV-Akten, Haaranalyse zum Beweis der Abstinenz etc.) sind überzogen. Der Beschwerdeführer übersieht zweitens, dass weder allgemein noch im speziellen Fall die völlige Abstinenz des besuchsberechtigten Elternteils für die Ausübung eines begleiteten Besuchsrechts im Besuchstreff von zwei Stunden alle vierzehn Tage Voraussetzung wäre. Selbst wenn bei der Beschwerdegegnerin – was im Arztbericht von Dr. I._____ ausdrücklich offen gelassen wird ("wenn überhaupt") – in konkreten Festsituationen und in Gesellschaft in geringem Ausmass Alkoholkonsum weiterhin stattfindet (KESB act. 240/1), so folgt daraus entgegen dem Beschwerdeführer keineswegs, dass begleitete Besuche nicht aufgegleist werden dürften, weil unbegleitete Besuche seiner Ansicht nach derzeit zu heikel wären. Auch ein Erziehungsfähigkeitsgutachten oder Abklärungen über die aktuelle Wohnsituation sind hierfür offensichtlich nicht erforderlich. Von einer Verlet-

- 12 zung der Untersuchungsmaxime durch die Vorinstanz resp. die Vorinstanzen kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein. 4. Soweit sich der Beschwerdeführer überhaupt mit den Ausführungen der Vorinstanz befasst, vermag er keine Fehlerhaftigkeit von deren Entscheid aufzuzeigen. Es besteht auch keinerlei Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten. Damit ist sowohl der Hauptantrag (auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Absehen von einem Besuchsrecht der Beschwerdegegnerin und C._____) wie auch der Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zur Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. Die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, welche die Beschwerde vollumfänglich abwies, führt auch zur Abweisung des Antrags, die vorinstanzlichen Kosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese sei für das vorinstanzliche Verfahren zur Leistung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu verpflichten. 5. Zusammenfassend ist damit die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. 1. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren unterliegt, sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 106 ZPO). Die Höhe der Entscheidgebühr ist auf Fr. 1'800.– festzulegen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). 2. Parteientschädigungen sind bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, da er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, da ihr im vorliegenden Verfahren keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.

- 13 - Es wird beschlossen: 1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für die vorliegende Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachstehenden Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten werden kann. Das Urteil des Bezirksrates Dielsdorf vom 9. Juli 2025 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'800.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, und an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Dielsdorf, sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 14 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Altermatt versandt am:

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