Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250048-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Urteil vom 29. September 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen 1. B._____, 2. C._____, 3. D._____, Beschwerdegegner betreffend Abweisung Ausstandsbegehren Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 24. Juli 2025 i.S. E._____, geb. tt.mm.2018; VO.2025.81 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich (KESB) klärte nach Eingang einer Gefährdungsmeldung der Kreisschulbehörde F._____ die Lebensumstände von E._____, geb. tt.mm.2018, ab (KESB act. 10 ff.). Die Beschwerdeführerin ist die Mutter von E._____. Am 9. Mai 2025 hörte die KESB, vertreten durch C._____, … [Position], und B._____, … [Position], die Beschwerdeführerin an (KESB act. 38). Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 stellte diese bei der KESB ein Ausstandsbegehren gegen die beiden Vertreterinnen der KESB und wünschte eine neue Anhörung mit anderen Personen (KESB act. 58 und 64). Die KESB wies mit Beschluss vom 24. Juni 2025 unter Ausschluss von C._____ und B._____ das Ausstandsgesuch ab (BR act. 2 = KESB act. 76). Mit separatem Zirkulationsbeschluss vom 27. Juni 2025 wies die KESB auch den Antrag auf eine weitere Anhörung ab und ordnete eine sozialpädagogische Familienbegleitung in den Haushalten der getrennt lebenden Eltern sowie eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für E._____ an (KESB act. 77). C._____ wirkte als Referentin beim Zirkulationsentscheid vom 27. Juni 2025 mit. 2. Die Beschwerdeführerin wehrte sich beim Bezirksrat Zürich (oder Vorinstanz) gegen den Beschluss der KESB vom 24. Juni 2025. Sie beantragte, C._____ und B._____ seien in den Ausstand zu versetzen (BR act. 1). Mit Urteil vom 24. Juli 2025 wies der Bezirksrat die Beschwerde betreffend Ausstand ab und auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 300.– der Beschwerdeführerin (act. 7 [Aktenexemplar] = BR act. 6). 3. Mit von Hand geschriebener Eingabe vom 11. August 2025 (Poststempel vom 12. August 2025) gelangt die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Bezirksrats an die II. Zivilkammer des Obergerichts. Sie hält sinngemäss am Ausstand der beiden Vertreterinnen fest und verlangt eine zweite Anhörung (act. 2). Die Akten des Bezirksrats (act. 8/1-9, zitiert als BR act.) sowie diejenigen der KESB (act. 9/1-86, zitiert als KESB act.) wurden beigezogen. Weiterungen erübrigen sich; die Sache erweist sich sogleich als spruchreif.
- 3 - II. 1. Im angefochtenen Entscheid befasste sich der Bezirksrat ausschliesslich mit der Frage des Ausstands bezüglich der beiden Vertreterinnen der KESB, C._____ und B._____, die beide an der Anhörung der Beschwerdeführerin teilnahmen (vgl. KESB act. 38). Über andere Fragen, etwa ob eine zweite Anhörung durch die KESB (mit anderen Vertreterinnen) hätte durchgeführt werden müssen oder die Voraussetzungen für die Anordnung der Beistandschaft erfüllt seien, befand der Bezirksrat darin nicht. Darüber entschied die KESB wie gesehen im Zirkulationsbeschluss vom 27. Juni 2025 (KESB act. 77). Das vorliegende Beschwerdeverfahren dreht sich somit einzig um die Frage des Ausstands von C._____ und B._____. 2. 2.1. Da weder im EG KESR noch im GOG der Ausstand näher geregelt wird, finden subsidiär Art. 47 ff. ZPO Anwendung, wonach bei Bestreitung des geltend gemachten Ausstandsgrundes das Gericht entscheidet und dieser Entscheid mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 50 ZPO i.V.m. Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Das Beschwerdeverfahren richtet sich demnach beim Ausstand nach den Vorschriften von Art. 319 ff. ZPO. Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 50 Abs. 1 ZPO beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen, wobei im Einzelnen darzutun ist, was am angefochtenen Entscheid falsch sein soll; Wiederholungen des bei der Vorinstanz Vorgebrachten genügen ebenso wenig wie allgemeine Kritik. Ferner sind Anträge zur Sache zu stellen. An die Begründung sowie an die Anträge werden bei Laien allerdings keine hohen Ansprüche gestellt. Als Antrag genügt, wenn aus der Begründung hervorgeht, wie die Beschwerdeinstanz nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei entscheiden soll. Die Begründung hat lediglich so abgefasst zu sein, dass für den verständigen und loyalen Leser der Beschwerde unschwer erkennbar ist, was am angefochtenen Entscheid falsch sein soll. Soweit eine Beschwerde auch diesen minimalen Anforderungen nicht genügt, ist auf sie nicht einzutreten (OG ZH PQ190016 vom 1. April 2019 E. 2.1.1).
- 4 - 2.2. Der vorinstanzliche Entscheid wurde der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverlauf am 28. Juli 2025 zur Abholung gemeldet. Die siebentätige Frist zur Abholung gemäss Art. 138 Abs. 3 Bst. a ZPO begann am Folgetag und endete ungenutzt am 4. August 2025 (vgl. act. 11). Mit diesem Datum galt die Sendung als zugestellt und begann am Folgetag die 10-tägige Beschwerdefrist zu laufen. Die am 12. August 2025 der Post übergebene Beschwerde erfolgte somit rechtzeitig. Sie enthält zudem eine Begründung sowie Anträge. 2.3. Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid, mit welchem die Abweisung des Ablehnungsgesuchs bestätigt wurde, beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung. Zwar wurde gegen den Beschluss der KESB vom 27. Juni 2025, mit welchem eine Beistandschaft sowie eine sozialpädagogische Familienbegleitung errichtet und das Kindesschutzverfahren beendet wurde, von keiner Seite ein Rechtsmittel ergriffen (act. 10). Trotz rechtskräftigem Abschluss des Kindesschutzverfahrens hat die Beschwerdeführerin nach wie vor ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung des Ausstandsentscheids, denn gemäss Art. 51 Abs. 1 ZPO sind Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson mitwirkte, aufzuheben und zu wiederholen. Zu den Amtshandlungen zählen auch wiederholbare Beweisabnahmen (BSK ZPO-GEHRI, Art. 51 N 5), worunter die Anhörung der Beschwerdeführerin durch die Vertreterinnen der KESB zu subsumieren ist. Lägen daher gegen B._____ oder C._____ Ausstandsgründe vor, wäre die Anhörung zu wiederholen und der Beschluss der KESB vom 27. Juni 2025, an welchem C._____ mitwirkte, aufzuheben. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerin macht inhaltlich geltend, sie habe ihren Standpunkt an der Anhörung bei der KESB nicht darlegen können. Die Anhörung hätte auf Video aufgenommen werden sollen. Die Vertreterinnen der KESB seien voreigenommen gewesen. Es habe für diese von Anfang an festgestanden, dass für E._____ eine Beistandschaft anzuordnen sei. Auf ihren Vorschlag, eine Familienbegleitung in Betracht zu ziehen, habe Frau B._____ geantwortet, dies werde nicht reichen. Die positiven Aspekte hätten beide ausgeblendet. Ihr sei überdies eine zweite Anhörung zugesagt worden. Da sie den Termin infolge Krankheit habe absagen müs-
- 5 sen, sei diese dann aber einfach fallen gelassen worden. Die Beschwerdeführerin beantragt eine telefonische Anhörung mit Audio-Aufnahme mit anderen Vertretern der KESB. Zudem stört sie sich daran, dass ihr die Kosten auferlegt wurden (act. 2). 4. Eine Gerichtsperson tritt in einem Zivilprozess in den Ausstand, wenn einer der in Art. 47 Abs. 1 Bst. a - f ZPO umschriebenen Ausstandsgründe vorliegt. Nach dem Auffangtatbestand von Art. 47 Abs. 1 Bst. f ZPO hat eine Gerichtsperson insbesondere in den Ausstand zu treten, wenn sie "aus anderen Gründen" (als den in Bst. a - e genannten) befangen sein könnte. Bei der Konkretisierung dieser Generalklausel sind die aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessenden Grundsätze zu beachten. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einer unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Gerichtsperson beurteilt wird. Dadurch soll ein faires Verfahren und letztlich ein korrekter Entscheid gefördert werden. Die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts wird bereits dann verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Dies ist zu bejahen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist (BGer 4A_62/2025 vom 22. April 2025 E. 2.2; BGE 149 I 14 E. 5.3.2; BGE 147 III 89 E. 4.1; BGE 142 III 732 E. 4.2.2). Der Begriff der Gerichtsperson in Art. 47 ZPO ist weit zu verstehen und umfasst auch Gerichtsschreiber oder Protokollführer (BSK ZPO-WEBER, Art. 47 N 12). Bei C._____ handelt es sich um ein Mitglied der KESB und bei B._____ um die fallzuständige … [Position], die das Protokoll der Anhörung verfasste (KESB act. 38). Beide Personen fallen daher unter die Ausstandsregelung von Art. 47 ZPO.
- 6 - 5. Die Vorinstanz hat die vorstehenden Rechtsgrundsätze einleitend zutreffend aufgeführt (act. 7 E. 3.1). Sie erwog daraufhin, aus dem Anhörungsprotokoll gehe nicht hervor, dass die Vertreterinnen der KESB von Anfang an eine Beistandschaft für E._____ hätten anordnen wollen. Sie hätten auf den Abklärungsbericht des Sozialzentrums G._____ verwiesen, der eine Beistandschaft empfohlen habe. Darauf habe die Beschwerdeführerin ungehalten reagiert und das Gespräch beenden wollen. Weder die Eingangsbemerkung noch die erste Frage, wie es ihr gehe, oder der protokollierte weitere Verlauf der Anhörung würden eine Voreingenommenheit der Vertreterinnen der KESB zeigen. Gemäss Anhörungsprotokoll habe die Beschwerdeführerin wiederholt ihren Standpunkt ausführen können. Auch bestünden keine Hinweise dafür, die Vertreterinnen der KESB hätten sie nicht ernst genommen. Was die von der Beschwerdeführerin gewünschte zweite Anhörung betreffe, lasse sich ein Ausstandsgrund nicht daraus erkennen, dass die KESB zunächst dazu bereit gewesen sei, dann aber davon abgesehen habe (act. 7 E. 3.3). 6. Die Erwägungen der Vorinstanz sind schlüssig und werden durch das Protokoll der Anhörung vom 9. Mai 2025 bestätigt. Daraus geht insbesondere nicht hervor, dass die Vertreterinnen der KESB bereits zu Beginn definitiv entschlossen gewesen seien, es müsse eine Beistandschaft für E._____ errichtet werden. Vielmehr wollten sie der Beschwerdeführerin Gelegenheit geben, zum Abklärungsbericht des Sozialzentrums G._____ vom 22. April 2025 Stellung zu nehmen, der eine Platzierung der beiden Kinder der Beschwerdeführerin (E._____ und H._____) sowie die Errichtung einer Beistandschaft empfahl (KESB act. 28 S. 6 f.). Auch die angebliche Aussage von B._____, wonach eine sozialpädagogische Familienbegleitung nicht reichen werde, lässt sich dem Protokoll so nicht entnehmen. Ausserdem vermöchte der Umstand, dass die mit der Sache befassten Vertreterinnen der KESB eine bestimmte Kindesschutzmassnahme in Anbetracht der konkreten Umstände als sinnvoll oder gar notwendig erachten und dies im Sinne einer vorläufigen Einschätzung in sachlich nachvollziehbarer Weise an der Anhörung signalisieren, noch nicht den objektiven Anschein der Voreingenommenheit zu erzeugen. Die Vorinstanz hielt im Weitern zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin an der Anhörung wiederholt Gelegenheit erhalten hatte, ihre Sicht darzustellen. Ge-
- 7 mäss Anhörungsprotokoll war die Beschwerdeführerin zwar anfänglich nicht bereit, sich auf die Frage einzulassen, ob eine Beistandschaft sinnvoll sei. Sie äusserte sich aber anschliessend zu den persönlichen und häuslichen Verhältnissen sowie zur schulischen Situation von E._____. Dabei wurden auch das auffällige Verhalten von E._____ sowie die Erziehungsmethoden der Beschwerdeführerin angesprochen, wobei sie ihre Sicht zu den Vorhalten frei darstellen konnte. Auch wurde sie über den Inhalt der Anhörung von E._____ informiert, worauf sie eingeladen wurde, dazu Stellung zu nehmen. Trotz anfänglicher Ablehnung äusserte sie sich schliesslich auch zur empfohlenen Beistandschaft (KESB act. 38 S. 7 f.). Konkrete Hinweise, wonach die beiden Vertreterinnen der KESB die Beschwerdeführerin an der Anhörung nicht zu Wort kommen liessen oder ihr rechtliches Gehör einseitig beschnitten hätten, sind aus dem Protokoll nicht ersichtlich. Das Protokoll vermittelt eher den Eindruck, dass die beiden Vertreterinnen der KESB bemüht waren, die ihnen wesentlich scheinenden Punkte anzusprechen, die Meinung der Beschwerdeführerin dazu zu erfahren sowie ihr den Sinn und Zweck einer Beistandschaft zu erläutern. Es bleibt im Übrigen unklar, was die Beschwerdeführerin an der Anhörung noch hätte ausführen wollen, aber nicht hatte vorbringen können. Ihr Eindruck der Voreingenommenheit der KESB-Vertreterinnen an der Anhörung lässt sich somit aus dem Protokoll objektiv nicht bestätigen. Auch der Umstand, dass die Anhörung nicht per Video aufgezeichnet wurde, erzeugt nicht den objektiven Anschein einer Befangenheit von C._____ und B._____. § 52 EG KESR bestimmt, dass der wesentliche Inhalt der Anhörung von der Person, welche die Anhörung durchführt, oder einer Mitarbeiterin des Sekretariats schriftlich festzuhalten ist. Diesen Vorgaben entspricht das in Frage stehende Protokoll. Es besteht somit insbesondere kein Anspruch auf Aufzeichnung der Anhörung per Video oder auf Tonband. Die Beschwerdeführerin sieht einen Ausstandsgrund darin, dass die ihr angeblich zugestandene zweite Anhörung mit anderen Vertreterinnen der KESB nicht gewährt worden sei. Sie legt aber nicht dar, ob und inwiefern C._____ oder B._____ in die Entscheidung, von einer weiteren Anhörung abzusehen, involviert waren. Es fehlt daher bereits an hinreichend konkreten, Personen bezogenen Behauptungen
- 8 für eine Voreingenommenheit der beiden Vertreterinnen. Deshalb ist lediglich ergänzend zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Mai 2025 einen Rechtsvertreter mandatierte (KESB act. 42 f.) und sie im E-Mail vom 16. Mai 2025 an B._____ ihre Ablehnung gegenüber einer Beistandschaft nochmals deutlich artikulierte (KESB act. 49). Am 4. Juni 2025 teilte ihr Rechtsvertreter B._____ mit, die Beschwerdeführerin wünsche keine weitere Anhörung mehr (KESB act. 59), was die Beschwerdeführerin indes korrigierte und erklärte, sie halte am Antrag auf eine telefonische Anhörung mit anderen Teilnehmerinnen fest (KESB act. 61). Am 5. Juni 2025 telefonierte die Beschwerdeführerin mit B._____, die eine telefonische Anhörung mit ihr und C._____ für den nächsten Tag vorschlug. Die Beschwerdeführerin erklärte, sich dies noch überlegen zu wollen (KESB act. 63), sagte dann aber am 6. Juni 2025 den Termin infolge Krankheit ab (KESB act. 65). Mit Eingabe vom gleichen Tag nahm der Rechtsvertreter zum Vorwurf der Gefährdung von E._____ nochmals Stellung (KESB act. 67). Aus diesem Ablauf lässt sich keine verbindliche Zusicherung von B._____ für eine telefonische Anhörung mit anderen Vertreterinnen der KESB ersehen, die ein berechtigtes Vertrauen darauf objektiv erzeugen könnte. Aus dem späteren Verzicht resultiert daher auch keine Enttäuschung schutzwürdigen Vertrauens, die allenfalls auf Befangenheit der Vertreterinnen der KESB schliessen liesse. Die Beschwerdeführerin konnte ihren Anspruch auf rechtliches Gehör im Kindesschutzverfahren bei der KESB ausserdem hinreichend wahrnehmen, so dass das Absehen von einer zweiten Anhörung ihren Gehörsanspruch weder in relevanter Weise beschnitt noch eine unzulässige Benachteiligung erkennen lässt. 7. Zusammenfassend ist kein objektiver Anschein der Befangenheit der beiden Vertreterinnen der KESB gegeben. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Die Vorinstanz hat die Entscheidgebühr von Fr. 300.– der Beschwerdeführerin auferlegt. Da die Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksrats abzuweisen ist, hat es dabei sein Bewenden. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin auch die Gerichtsgebühr dieses Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 60 Abs. 5 EG KESR). Die Gebühr ist in Anbetracht des überschaubaren Zeitaufwands auf
- 9 - Fr. 500.– festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss keine zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Urteil der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 24. Juli 2025 wird bestätigt. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– angesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegner 1 - 3, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich, je unter Beilage einer Kopie von act. 2, und an den Bezirksrat Zürich, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (act. 8/1-9 und 9/1-86) sowie einer Kopie von act. 2, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 93 BGG Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 10 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: