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Zürich Obergericht Zivilkammern 14.07.2025 PQ250039

14 juillet 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,537 mots·~8 min·5

Résumé

Prüfung des Berichtes

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250039-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Jauch Urteil vom 14. Juli 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Prüfung des Berichtes Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksrates Winterthur vom 5. Juni 2025 i.S. C._____, geb. tt.mm.2015; VO.2025.27 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen)

- 2 - Erwägungen: 1. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer oder Vater) ist der Vater und B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin oder Mutter) die Mutter von C._____, geboren tt.mm.2015 (nachfolgend C._____). Die Eltern sind seit dem 21. Oktober 2019 geschieden, wobei die Beziehung der Eltern nach wie vor sehr konfliktbeladen ist. Für C._____ bestehen eine Erziehungsbeistandschaft und eine Beistandschaft zur Unterstützung des persönlichen Verkehrs. Der persönliche Verkehr von C._____ zum Vater litt von Anfang an unter der schwierigen Beziehung der Eltern. Daraus resultierten seit 2021 denn auch zahlreiche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen (nachfolgend KESB) und (teilweise) vor den Beschwerdeinstanzen. Mit Entscheid vom 2. Mai 0225 genehmigte ein Mitglied der KESB den Bericht der Beiständin für die Zeit vom 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2024 (BR act. 2). 2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksrat Winterthur (nachfolgend Vorinstanz oder Bezirksrat) mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 26. Mai 2025 Beschwerde. Dabei beantragte er im Wesentlichen die psychologische Überwachung des Verhältnisses seines Sohnes zu dessen Mutter, die Bewertung von früher eingereichten Beweismitteln, die sofortige Übergabe des Sohnes an ihn, die Entlassung der KESB, des KJZ, der Mutter und der pädagogischen Fachstelle aus der Sorge um das Kind, die Schliessung dieser Institutionen sowie die Einleitung von Gerichtsverfahren gegen die KESB und andere Institutionen (BR act. 1). Mit Präsidialverfügung vom 5. Juni 2025 (act. 12/6 = act. 7 [Aktenexemplar] = BR-act. 4, nachfolgend zitiert als act. 7) trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein, unter Verzicht auf Erhebung einer Entscheidgebühr (act. 7 Disp.-Ziffern I und II). 3. Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 2). Er beantragt mit seiner Beschwerde die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz, die Überprüfung des Berichts der Beiständin im Hinblick auf eine Kindswohlgefährdung, eine psychologische Untersuchung über das Verhältnis der Beschwerdegegnerin zu C._____, die Abziehung der KESB vom Fall wegen Befan-

- 3 genheit und Pflichtverletzung, das vorläufige Aufenthaltsbestimmungsrecht über seinen Sohn und schliesslich ein neues Gutachten über die bisherigen Beweise (act. 2 S. 1). Die Akten der vorinstanzlichen Verfahren wurden beigezogen (act. 8/1-4, zitiert als "BR act."; 9/1-224, zitiert als "KESB act."). Die Beschwerdeschrift wäre angesichts der fehlenden Unterschrift grundsätzlich zur Verbesserung des Mangels zurückzuweisen (Art. 132 Abs. 1 ZPO), doch kann darauf angesichts der Umstände ebenso wie auf weitere Verfahrensschritte verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich sogleich als spruchreif. Der Beschwerdegegnerin ist mit dem vorliegenden Entscheid ein Doppel von act. 2 zur Kenntnisnahme zuzustellen. 4.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. 4.2.1. Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde nicht eingetreten – das heisst sie hat die Beschwerde inhaltlich nicht behandelt –, und zwar primär mit folgenden Begründung: Der Bericht, den die Beiständin periodisch der KESB erstatten müsse und den letztere genehmige, wenn die Beistandschaft auftragsgemäss durchgeführt worden sei, betreffe in erster Linie das Verhältnis zwischen der Beiständin und der Behörde. Gegenüber anderen Personen, etwa auch der betroffenen Person, entfalte der Bericht dagegen keine Rechtswirkungen. Entsprechend gelte die Genehmigung des Berichts für solche Personen mangels Rechtsschutzinteresse

- 4 grundsätzlich als nicht anfechtbar (act. 7 E. 2.2 unter Hinweis auf OGer ZH PQ220009 vom 14. April 2022, E. III.4.1. ff.). In der Tat entspricht es der konstanten Praxis der Kammer, dass sich der periodische Bericht der Beistandsperson an die KESB richtet und gegenüber Dritten keine Rechtswirkung entfaltet und entsprechend von diesen mangels Rechtsschutzinteresse nicht anfechtbar ist (vgl. nebst dem von der Vorinstanz genannten Entscheid etwa OGer ZH PQ210043 vom 9. September 2021, E. 6.1 f.; OGer ZH PQ170048 vom 7. August 2017, E. 4.3 f.). Es besteht kein Anlass, vorliegend von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Die Vorinstanz trat folglich zu Recht auf die Beschwerde nicht ein. Der Beschwerdeführer moniert vor Vorinstanz wie auch in seiner Beschwerde vor der Kammer – wie schon in früheren Beschwerden – die angebliche Unfähigkeit der KESB sowie die Beistandschaft (vgl. act. 2 S. 2). Soweit er mit der Arbeit des Beistands nicht zufrieden ist, so hat er indes nicht den Bericht des Beistands an die KESB anzufechten, vielmehr wäre gegebenenfalls die KESB gestützt auf Art. 419 ZGB anzurufen. Gegenstand einer Beschwerde nach Art. 419 ZGB kann jegliches Verhalten (Handeln oder Unterlassen) der Mandatsperson sein, das im Zusammenhang mit dem übertragenen Mandat steht (FamKomm. Erwachsenenschutz/CHRISTOPH HÄFELI, Art. 419 N 2). 4.2.2. Die Vorinstanz ist überdies nicht auf die Beschwerde eingetreten, da die Anträge des Beschwerdeführers sich gar nicht auf den Bericht bezögen, sondern auf die Situation des Kindes im Allgemeinen (act. 7 E. 3). Dies trifft zu: Weder die psychologische Überwachung des Verhältnisses seines Sohnes zu dessen Mutter noch die Bewertung von früher eingereichten Beweismitteln noch die sofortige Übergabe des Sohnes an ihn oder die Entlassung der KESB, des KJZ, der Mutter und der pädagogischen Fachstelle aus der Sorge um das Kind oder schliesslich gar die Schliessung dieser Institutionen sowie die Einleitung von Gerichtsverfahren gegen die KESB und andere Institutionen waren Gegenstand des angefochtenen KESB-Entscheids. Es war dort ausschliesslich um die Genehmigung des Berichts des Beistands an die KESB gegangen.

- 5 - Wenn etwas nicht Gegenstand des KESB-Verfahrens war, so kann es auch nicht angefochten werden: Vielmehr muss die entsprechende Frage zuerst vor der KESB zum Thema gemacht werden, und ein Entscheid darüber kann dann bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden. Dies ist dem Beschwerdeführer unlängst von der Kammer bereits ausführlich dargelegt worden (OGer ZH PQ25002 vom 6. Juni 2025, E. 4.2 S. 4 f.). Die Vorinstanz ist also auch aus diesem Grund zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten: Der Beschwerdeführer hätte vor Bezirksrat nur einen Entscheid über etwas verlangen können, das Gegenstand des angefochtenen KESB- Entscheides war. So hätte er namentlich beantragen können, der Bericht wäre entgegen dem angefochtenen Entscheid nicht zu genehmigen gewesen. Wenn er dies nun sinngemäss vor Obergericht verlangt, so ist das – so streng das erscheinen mag – zu spät. Denn einerseits ist Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens (also dieses Verfahrens vor Obergericht) wie gesagt stets nur der Entscheid des Bezirksrats als Vorinstanz, und am Entscheid des Bezirksrats gibt es, wie soeben geschildert, nichts auszusetzen. Andererseits spielt hier wiederum der Instanzenzug, der einzuhalten ist: Nach der gesetzlichen Ordnung soll sich jede Person gegen Entscheide der KESB bei den Beschwerdeinstanzen Bezirksrat, Obergericht und schliesslich Bundesgericht wehren können. Würde nun das Obergericht als erste Beschwerdeinstanz über eine Frage befinden, über die die KESB entschieden hat, so ginge der Partei, die mit dem Entscheid des Obergerichts nicht einverstanden ist, eine Beschwerdeinstanz verloren. Das sinngemässe Begehren auf Nichtgenehmigung des Berichts ist daher abzuweisen. Auf die übrigen Anträge ist nicht einzutreten; sie wären gegebenenfalls bei der KESB zu stellen und könnten erst nach Durchführung eines diesbezüglichen Verfahrens angefochten werden. 5. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde. Dies führt zur Auflage der Gerichtskosten (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 ZPO). Die Höhe

- 6 der Entscheidgebühr ist in Anbetracht des beschränkten Aufwands und der Umstände auf Fr. 400.– festzusetzen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer nicht, weil seine Beschwerde abgewiesen wird, der Beschwerdegegnerin nicht, weil sie im vorliegenden Verfahren keinerlei Aufwendungen gehabt hat. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 400.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2), die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 7 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Jauch versandt am:

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