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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.08.2025 PQ250033

26 août 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·7,246 mots·~36 min·2

Résumé

Kindesschutzmassnahmen

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250033-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss und Urteil vom 26. August 2025 in Sachen 1. A._____, 2. B._____, Beschwerdeführer 1, 2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, sowie C._____, Verfahrensbeteiligter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Kindesschutzmassnahmen Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Bülach vom 14. Mai 2025; VO.2025.11 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd)

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin oder Mutter) und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer oder Vater) sind die nicht verheirateten Eltern von C._____, geb. tt.mm.2019. Die Beschwerdeführerin hat ein weiteres Kind namens D._____, geb. tt.mm.2011. C._____ steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern. Er lebte bis zur Fremdplatzierung zusammen mit der Beschwerdeführerin und D._____ in einer Wohnung und sah seinen Vater mehrmals wöchentlich sowie regelmässig an den Wochenenden. 1.2. Im Jahr 2021 eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd (nachfolgend KESB) ein Kindesschutzverfahren. Nach Einholung eines Abklärungsberichts beim kjz ordnete die KESB mit Entscheid vom 14. Oktober 2021 für beide Söhne eine sozialpädagogische Familienbegleitung sowie eine Erziehungsaufsicht an und ernannte E._____ als Aufsichtsperson (KESB act. 62). Mit Entscheid vom 30. Juni 2022 hob die KESB die Erziehungsaufsicht auf, ordnete die Weiterführung der sozialpädagogischen Familienbegleitung bis auf Weiteres an, errichtete für D._____ und C._____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und ernannte F._____ zum Beistand (KESB act. 128). Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies der Bezirksrat Bülach mit Urteil vom 23. November 2022 ab (KESB act. 148). Das Mandat als Beiständin für D._____ und C._____ wurde per 1. April 2024 von G._____ übernommen (KESB act. 166). 1.3. Die KESB ordnete mit Entscheid vom 7. Mai 2024 die Erstellung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens über die Beschwerdeführerin an und beauftragte lic. phil. H._____, I._____ AG, mit der Begutachtung (KESB act. 176). Das Gutachten datiert vom 24. Oktober 2024 (KESB act. 201). Mit superprovisorischem Entscheid vom 22. Januar 2025 entzog die KESB der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht für D._____ und beiden Beschwerdeführern das Aufenthaltsbestimmungsrecht für C._____ und brachte beide Kinder in einer geeigneten Institution, konkret in der Krisenintervention J._____ in K._____

- 3 - (nachfolgend J._____), unter. Der Leitung der Institution wurde die Befugnis erteilt, in Rücksprache mit der Beiständin über die Frequenz und die Art des Kontakts zwischen den Kindern und den Eltern zu entscheiden (KESB act. 217). Gleichentags ordnete die KESB eine Kindesvertretung für beide Kinder an und bestellte Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als Kindesvertreterin (KESB act. 228). Mit Entscheid vom 13. Februar 2025 bestätigte die KESB den superprovisorisch erfolgten Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und brachte D._____ und C._____ bis auf Weiteres in der J._____ in K._____ unter. Den Beschwerdeführern wurde ein Besuchsrecht von wöchentlich je 30 Minuten in Begleitung einer Fachperson eingeräumt, wobei festgehalten wurde, dass die Kontakte wenn möglich auszuweiten seien und auf Wochenend- und Ferienaufenthalte hinzuwirken sei. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (KESB act. 268 S. 20 ff.). 1.4. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2025 beim Bezirksrat Bülach Beschwerde (BR act. 2) und beantragten, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die beiden Kinder seien während der Dauer des Beschwerdeverfahrens wieder zu ihnen zu bringen (BR act. 2 S. 2). Der Bezirksrat wies den Antrag auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit Urteil vom 19. März 2025 ab (BR act. 13), die Kammer wies die dagegen gerichtete Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführer für C._____ um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um umgehende Rückplatzierung ersuchten, mit Urteil vom 15. April 2025 ab (BR act. 26; Verfahrens-Nr. PQ250014). 1.5. Mit Urteil vom 14. Mai 2025 wies der Bezirksrat die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 13. Februar 2025 ab (BR act. 35 = act. 6 [Aktenexemplar]). Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juni 2025 Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten (act. 7/1-35, zitiert als BR act.) sowie die Akten der KESB (act. 7/8/1-279, zitiert als KESB act.) wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 4). Mit Beschluss vom 23. Juni 2025 wurde der Antrag auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen, den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege

- 4 gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (act. 10). Mit Verfügung vom 17. Juli 2025 wurde der Kindesvertreterin – beschränkt auf die Regelung des Besuchsrechts – Frist für die Beschwerdeantwort angesetzt (act. 12). Mit Eingabe vom 15. August 2025 reichte die Kindesvertreterin ihre Stellungnahme ein (act. 14 und 15/1). Das Verfahren ist spruchreif (vgl. nachstehende E. 2.1.5.). 2. Prozessuales 2.1. Beschwerdeverfahren 2.1.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. 2.1.2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen ein Urteil des Bezirksrats, weshalb die angerufene Kammer gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR dafür zuständig ist. Die Beschwerdeführer sind als sorgeberechtigte Eltern von C._____ und als Parteien des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (BR act. 35 Anhang, act. 2). Sie enthält Anträge und eine Begründung (act. 2). Dem Eintreten steht somit nichts entgegen. 2.1.3. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

- 5 rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht eine umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DRO- ESE, 7. Aufl. 2022, Art. 450a N 3 und 10). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE, a.a.O., Art. 450a N 5). 2.1.4. Im Kindesschutzrecht kommt sowohl die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime als auch die Offizialmaxime zur Anwendung. Dies bedeutet, dass der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist (vgl. § 65 EG KESR, Art. 446 Abs. 1 und 3 ZGB sowie Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO; vgl. auch BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 E. 2, BGE 144 III 349, OGer ZH PQ190050 vom 26. August 2019 E. 2.3). Der nachfolgenden Beurteilung sind deshalb auch neue Tatsachen zugrundezulegen. 2.1.5. Die Beschwerdeführer verlangen mit ihrem Hauptantrag, dass Dispositiv- Ziffer I des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____ wieder zu erteilen sei (act. 2 S. 2). Da sich die Beschwerde diesbezüglich als offensichtlich unbegründet erweist, kann eine Stellungnahme hierzu gestützt auf § 66 Abs. 1 EG KESR unterbleiben. Entsprechend wurde der Kindesvertreterin mit Verfügung vom 17. Juli 2025 nur beschränkt auf den Eventualantrag bezüglich der Regelung des Besuchsrechts Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 12). Mit ihrem Eventualantrag verlangen die Beschwerdeführer, es sei Dispositiv-Ziffer I des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und ihnen ab sofort ein Besuchsrecht während der Woche von je mindestens zweimal einer Stunde am Aufenthaltsort von C._____ sowie ein Besuchsrecht von Freitagabend

- 6 bis Sonntagabend, während der Schulferien und an Feiertagen bei ihnen zu Hause zu gewähren (act. 2 S. 2). Die Kindesvertreterin stellte in ihrer Stellungnahme ebenfalls konkrete Anträge zur aktuellen Regelung des Besuchsrechts und begründete diese (act. 14). Da aus Gründen des Instanzenzugs weder auf die konkreten Anträge der Beschwerdeführer noch der Kindesvertreterin eingegangen werden kann (vgl. nachstehende E. 5.5.2.), erübrigt es sich, den Beschwerdeführern die Stellungnahme der Kindesvertreterin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zukommen zu lassen. Den Beschwerdeführern ist die Stellungnahme (act. 14) mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. 2.2. Einholung eines Obergutachtens 2.2.1. Die Beschwerdeführer verlangen die Einholung eines Obergutachtens. Zur Begründung führen sie aus, das Gutachten der I._____ AG sei nicht schlüssig. Es fehle eine klare, greifbare und nachvollziehbare Begründung, welchen konkreten Bedürfnissen der Kinder die Beschwerdeführerin nicht gerecht werde und weshalb ihr – anstelle von milderen Mitteln – das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen sei. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sie (die Beschwerdeführer) eine konkrete Gefährdung für C._____ darstellten. Im Gutachten werde nur pauschal und unspezifisch behauptet, die Beschwerdeführerin sei unfähig und werde den Bedürfnissen der Kinder nicht gerecht. Inwiefern sie C._____ schade bzw. gefährde, gehe daraus nicht hervor. Im Gutachten seien auch keine milderen Massnahmen diskutiert worden, obwohl sich aus den Unterlagen ergebe, dass mit der ersten Familienbegleitung ein gutes Gleichgewicht habe erzielt werden können. Auch eine logopädische Unterstützung für C._____ sei nicht in Erwägung gezogen worden (act. 2 Rz. 13 ff., 43 f.). 2.2.2. Im fachpsychologischen Gutachten vom 24. Oktober 2024 wurde bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode unter Medikation, sowie eine phobische Störung, nicht näher bezeichnet, diagnostiziert und der Verdacht auf eine Erkrankung aus dem psychotischen Formenkreis geäussert. Nach Einschätzung der Gutachterin wirkt sich diese Erkrankung dahingehend aus, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, sich auf die Bedürfnisse ihrer Kinder zu konzentrieren und diese wahr-

- 7 zunehmen. Die Beschwerdeführerin sei mit ihren eigenen unbefriedigten Bedürfnissen so beschäftigt, dass sie keine Kapazitäten habe, sich adäquat um die emotionalen Belange der Kinder zu kümmern und ihren Kindern als feinfühlige und präsente Bezugsperson zur Verfügung zu stehen. Trotz intensiver Bemühungen durch Fachpersonen wie der sozialpädagogischen Familienbegleitung gelinge es der Beschwerdeführerin nicht, die Bedürfnisse ihrer Kinder vor ihren eigenen Bedürftigkeit zu priorisieren (KESB 201 S. 68). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hat die Gutachterin mit diesen Ausführungen sehr wohl konkrete Bedürfnisse der Kinder erwähnt, welchen die Beschwerdeführerin nicht nachkommt, nämlich deren emotionalen Bedürfnisse, auf welche die Beschwerdeführerin nicht eingehen kann. Zudem zeigte die Gutachterin eine konkrete Gefährdung auf, indem sie festhielt, der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, eine empathische, zugewandte und auf die Bedürfnisse von C._____ eingehende Vertrauensperson darzustellen. Es gelinge ihr nicht, feinfühliges Verhalten zu zeigen und sie konfrontiere und belaste C._____ mit nicht kindszentrierten Themen (z.B. mit finanziellen Belangen). Die Gutachterin bejahte die Frage, ob Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung von C._____ bestünden, und fügte an, die Erziehungseignung sei massiv beeinträchtigt und betreffe abgesehen von der Bindungstoleranz und der Kooperativität alle Bereiche (a.a.O. S. 70). Die Gutachterin nahm auf den Verlauf der sozialpädagogischen Familienbegleitung Bezug und hielt fest, dass es der Beschwerdeführerin trotz Unterstützung durch die Familienbegleitung nicht gelungen sei, die Bedürfnisse ihrer Kinder vor ihrer eigenen Bedürftigkeit zu priorisieren (a.a.O. S. 68). Darüber hinaus ging die Gutachterin auf die Frage ein, ob mildere Massnahmen zur Verfügung stünden. Sie verneinte dies aufgrund der mangelnden Erziehungsfähigkeit sowie der nicht vorhandenen Veränderungsfähigkeit und -bereitschaft der Beschwerdeführerin und hielt fest, der Kindeswohlgefährdung könne nur mit einer ausserfamiliären Platzierung begegnet werden (a.a.O. S. 71). Die Einschätzungen und Feststellungen im Gutachten sind nachvollziehbar und schlüssig begründet und decken sich mit den Einschätzungen der weiteren involvierten Fachpersonen (vgl. nachstehend E. 3.4.1 ff.). Es besteht demnach keine Veranlassung, ein Obergutachten einzuholen. Der entsprechende prozessuale Antrag der Beschwerdeführer ist abzuweisen.

- 8 - 3. Fremdplatzierung 3.1. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz gab zunächst die Erwägungen der KESB, die Ausführungen der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung und der Kindesvertreterin in der Beschwerdeantwort wieder (act. 6 S. 4-21). Sie hielt die Rüge der Beschwerdeführer, wonach die Gutachtenspersonen aufgrund der Fragestellung befangen gewesen seien, für unbegründet und kam zum Schluss, das Gutachten sei ausführlich und nachvollziehbar begründet und decke sich mit den Einschätzungen anderer Fachpersonen. Auch die inhaltlichen Beanstandungen am Gutachten wies die Vorinstanz zurück. Sie hielt fest, das Gutachten sei verwertbar und in keiner Weise zu beanstanden. In den Rechenschaftsberichten der Beiständin vom 31. August 2024 sowie in den Berichten der sozialpädagogischen Familienbegleitung werde eindrücklich dargelegt, dass die sozialpädagogische Familienbegleitung keine wesentlichen Fortschritte gebracht habe. Damit stehe keine mildere Massnahme zur Verfügung. Die KESB habe der Beschwerdeführerin zu Recht das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder entzogen (a.a.O. S. 24-28). Weiter hielt die Vorinstanz fest, mit dem Gutachten sei nur die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin abgeklärt worden. Der Beschwerdeführer sei im Oktober 2024 in die Wohnung der Beschwerdeführerin gezogen, weil seine eigene Wohnung von Ungeziefer befallen gewesen sei. Seither würden sich die Beschwerdeführer ständig streiten. Nach Einschätzung der Beiständin könne der Beschwerdeführer der Dominanz der Beschwerdeführerin und ihrem erzieherischen Unvermögen nicht viel entgegenhalten. Sie vermute zudem, dass der Beschwerdeführer auch C._____ kaum etwas entgegensetzen oder Regeln einfordern könne. Die Familienbegleiterin bezweifle zudem, dass der Beschwerdeführer C._____ die nötigen Strukturen für eine adäquate Erziehung bieten könne. Die Vorinstanz kam deshalb zum Schluss, die KESB habe auch dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____ zu Recht entzogen, wobei sie darauf hinwies, dass es die KESB für möglich halte, dass der Beschwerdeführer C._____ betreuen könne, sobald seine Wohnsituation geklärt sei.

- 9 - 3.2. Standpunkt der Beschwerdeführer Die Beschwerdeführer machen in Bezug auf die Erkrankung der Beschwerdeführerin geltend, eine rezidivierende Depression führe längst nicht zu einer Erziehungsunfähigkeit. Auch ein eher antiautoritärer Erziehungsstil begründe keinen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Jedenfalls werde der Beschwerdeführerin im Gutachten der I._____ AG keine fehlende Grenzsetzung gegenüber C._____ vorgeworfen. Das Gutachten bestätige, dass sie über Bindungstoleranz und Kooperativität verfüge, dass sie mit ihren Kindern liebevoll umgehe und mit ihnen kuschle. Es sei keinem Dokument zu entnehmen, dass die Kinder unterernährt, ungepflegt, verwahrlost oder ähnliches seien. Die Vorinstanz erwähne lediglich, dass C._____ wenig spreche und zum Teil mit noch sehr kindlich anmutender Sprache imponiere. Er sei bei Konflikten noch nicht in der Lage, sich selbständig zur Wehr zu setzen, und er sei in der Interaktionsbeobachtung auffallend zurückhaltend und angepasst wahrgenommen worden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern dies falsch oder problematisch sein solle. Viele 6-jährige Kinder seien scheu und zurückhaltend. Auf D._____ treffe dies nicht zu, weshalb dies nicht an ihrer Erziehung oder allfälligen Defiziten, sondern einfach in der Natur der unterschiedlichen Charaktere liege. C._____s Sprache habe sich mittels Logopädie verbessert und den Berichten der Besuchsbegleitung vom März 2025 sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sehr liebevoll und herzlich mit C._____ umgehe, ihm Fragen stelle, sich nach seinem Befinden erkundige, auf ihn eingehe, mit ihm kuschle und spiele. Es sei weiterhin unklar, welchen konkreten Bedürfnissen der Kinder sie nicht gerecht werde und inwiefern sie eine Gefährdung für C._____s Entwicklung darstelle. Auch das Gutachten der I._____ AG sei diesbezüglich nicht schlüssig. Darin werde nur pauschal und unspezifisch behauptet, sie sei unfähig und werde den Bedürfnissen der Kinder nicht gerecht. Inwiefern sie C._____ schade bzw. gefährde, gehe daraus nicht hervor. Entsprechend sei ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu Unrecht entzogen worden (act. 2 Rz. 11- 16). In Bezug auf den Beschwerdeführer halte die Vorinstanz nur sehr kurz fest, dass seine Erziehungsfähigkeit nicht abgeklärt worden sei. Die Vorinstanz habe ge-

- 10 stützt auf Zweifel und Bedenken der Beiständin und der Familienbegleiterin, welche weder in den Akten noch in der Realität eine Grundlage fänden, den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts bestätigt. Die Kindesschutzbehörde und die übergeordneten Instanzen seien verpflichtet, ihre Entscheidungen auf vollständig, sachlich und objektiv abgeklärte Tatsachen zu stützen. Ein Entscheid, der sich lediglich auf Zweifel stütze, halte vor der Schweizer Rechtsordnung nicht stand. Ausserdem halte auch die Vorinstanz fest, die KESB halte es für möglich, dass der Beschwerdeführer C._____ betreuen könne. Abgesehen davon habe er zwei Kinder erfolgreich gross gezogen und er werde im Gutachten der I._____ AG als emotionale Hauptbezugsperson von C._____ bezeichnet. Es könne schlicht nicht angehen, dass ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werde, bevor die notwendigen, sachlichen und objektiven Abklärungen stattgefunden hätten. Insbesondere hätten keine Abklärungen hinsichtlich seiner Erziehungsfähigkeit stattgefunden. Damit habe die Vorinstanz Bundesrecht verletzt (act. 2 Rz. 17-27). 3.3. Rechtliches Die Eltern leiten mit Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheide (Art. 301 Abs. 1 ZGB). Sie haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen (Art. 302 Abs. 1 ZGB). Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zu einem (fortdauernden) Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Auf welche Ursachen die Gefährdung des Kin-

- 11 deswohls zurückzuführen ist, spielt keine Rolle. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Eltern an der Gefährdung ihres Kindes ein Verschulden trifft. An die Würdigung der konkreten Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein und es ist immer die mildeste erfolgversprechende Massnahme anzuordnen (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität; BGer 5A_318/2021 vom 19. Juni 2021 E. 3.1). Eine Fremdunterbringung ist dann angebracht, wenn nur diese erlaubt, die Entwicklung des Kindes in geordnete Bahnen zu lenken (BSK ZGB I-BREITSCHMID, 7. Aufl. 2022, Art. 310 N 2 m.H.). Anderseits setzt der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht voraus, dass ambulante Massnahmen bereits erfolglos versucht wurden; massgebend ist, dass aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, es lasse sich die Gefährdung mit solchen abwenden (BSK ZGB I-BREITSCHMID, a.a.O., Art. 310 N 4; BGE 90 II 471, 474). 3.4. Würdigung 3.4.1. Wie erwähnt (vgl. E. 2.2.2) wurde im fachpsychologischen Gutachten bei der Beschwerdeführerin eine Erkrankung diagnostiziert und festgestellt, dass sie aufgrund dieser Erkrankung nicht in der Lage sei, sich auf die Bedürfnisse ihrer Kinder zu konzentrieren und diese wahrzunehmen. Dabei konstatierte die Gutachterin, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der fehlenden Bindung und emotionalen Nähe in ihrer Kindheit mit ihren eigenen unbefriedigten Bedürfnissen so beschäftigt, dass sie keine Kapazitäten habe, sich adäquat um die emotionalen Belange der Kinder zu kümmern und ihren Kindern als feinfühlige und präsente Bezugsperson zur Verfügung zu stehen. Trotz intensiver Bemühungen durch Fachpersonen wie der sozialpädagogischen Familienbegleitung gelinge es der Beschwerdeführerin nicht, die Bedürfnisse ihrer Kinder vor ihren eigenen Bedürftigkeit zu priorisieren (KESB act. 201 S. 67 f.). Die Gutachterin nahm C._____ in der Interaktionsbeobachtung als auffallend zurückhaltend und angepasst wahr. Aufgrund dieser Verhaltensauffälligkeiten stellte sie bei ihm die Diagnose einer sonstigen Störung sozialer Funktionen mit Beginn der Kindheit sowie einer expressiven Sprachstörung (a.a.O. S. 69). Den Beschwerdeführern ist zwar zuzustimmen, dass es nicht aussergewöhnlich ist, dass Kinder im Alter C._____ scheu und zu-

- 12 rückhaltend sind. Bei der Gutachterin handelt es sich jedoch um eine Fachpsychologin Psychotherapie FSP und Rechtspsychologie FSP sowie zertifizierte Gutachterin SGRP und SGFP. Es sind keine Gründe ersichtlich und es werden von den Beschwerdeführern auch keine Gründe vorgebracht, weshalb die Gutachterin nicht in der Lage sein soll, kindliche Scheu und Zurückhaltung von der festgestellten Störung zu unterscheiden. 3.4.2. In diesem Zusammenhang ist auf die von der Beiständin geschilderten Wahrnehmungen hinzuweisen. Sie hielt im Rechenschaftsbericht vom 31. August 2024 fest, dass C._____ neugierig und zugewandt sei und sich sofort und ohne Scheu auf sie eingelassen habe. Während er gut zugehört habe, wenn sie (die Beiständin) gesprochen habe, habe er die Worte der Mutter, die immer wieder in die Stube gekommen sei und geredet habe, gänzlich ignoriert. Auch beim Essen habe er seine Mutter nicht beachtet, und einfach mit ihr (der Beiständin) und seinem Bruder, der ihn die ganze Zeit routiniert umsorgt habe, weiter geredet. Es habe den Eindruck gemacht, als ob die Mutter gar nicht anwesend sei. Sogar als diese vehement etwas eingefordert und gedroht habe, habe C._____ nicht reagiert. C._____ scheine mit dem Ignorieren eine Strategie gefunden zu haben, um mit dem nicht enden wollenden Redefluss der Mutter umzugehen. Auf seinen Bruder D._____ höre C._____ viel mehr. Er werde zu Hause mehr von seinem Bruder erzogen und betreut als von der Mutter (KESB act. 195 S. 9). Diese Wahrnehmungen der Beiständin veranschaulichen, dass nicht bloss kindliche Scheu und Zurückhaltung Grund für C._____s Verhalten sind. Vielmehr scheint er sich darauf eingestellt zu haben, dass die Mutter nicht auf ihn eingehen kann. Die Familienbegleiterin hatte bereits am 4. Oktober 2023 berichtet, dass die Mutter für die Kinder im Alltag physisch anwesend, jedoch oft nicht emotional verfügbar sei. Es sei für die Mutter schwierig und manchmal unmöglich, den Kindern zuzuhören und ihren Themen Priorität zu geben. D._____ gehe auf C._____ ein, er nehme dessen Gefühle und Bedürfnisse wahr. C._____ scheine stärker auf D._____ zu hören als auf die Mutter (KESB act. 163/2 S. 6). 3.4.3. Die Beiständin hielt im zuvor erwähnten Rechenschaftsbericht weiter fest, dass die Beschwerdeführerin mit der Betreuung der Kinder überfordert sei; sie sei

- 13 sehr gestresst, wenn der Hort nicht geöffnet sei. Einmal habe die Mutter fast panisch reagiert, als der Hort an Auffahrt und am Pfingstmontag geschlossen gewesen sei. Sie sei sehr aufgebracht gewesen und habe gesagt, sie könne C._____ nicht so lange alleine betreuen (KESB act. 195 S. 5). C._____ freue sich sehr, wenn der Vater ihn im Hort abhole. Wenn die Mutter ihn abhole, richte er in der Regel den Blick auf den Boden, ziehe sich grusslos an und "trotte mit ihr davon". Auch die Mutter grüsse C._____ nicht, frage ihn nicht, wie es ihm gehe, sondern sie spreche mit den Hortnerinnen und frage diese, ob er lieb gewesen sei. Gegenüber den Hortnerinnen habe C._____ mehrfach gesagt, er möchte nicht zur Mutter, sondern lieber im Hort bleiben (KESB act. 195 S. 3 f.). Auch diese Wahrnehmungen zeugen von der im Gutachten erörterten fehlenden emotionalen Verfügbarkeit der Mutter. 3.4.4. Die Einschätzungen der Gutachterin werden auch durch die Beobachtungen der Fachpersonen nach der Fremdplatzierung untermauert. So geht aus den Akten hervor, dass C._____ kurze Zeit nach der Fremdplatzierung gegenüber den Eltern äusserte, dass es ihm gut gehe, dass er gerne hier sei und auch nicht zurück möchte (KESB act. 237). Von Seiten der J._____ wurde der Beiständin wenige Tage nach der Fremdplatzierung gemeldet, dass C._____ kein einziges Mal nach der Mutter oder dem Zuhause gefragt habe, er habe kein Heimweh und schlafe gut (KESB act. 245). Im Kurzbericht der J._____ vom 4. Februar 2025 wurde ausgeführt, zu Beginn des Aufenthalts habe C._____ wenig bis kein Bedürfnis gezeigt, nach den Eltern zu fragen und er habe auch keinen Kontakt eingefordert. Die ersten vier Telefonate mit der Mutter seien ähnlich verlaufen: C._____ habe begonnen, etwas zu erzählen, sei jedoch regelmässig von der Mutter unterbrochen worden, die ausführlich über ihre eigenen Sorgen berichtet habe. Es sei für die Fachperson herausfordernd gewesen, einen konstruktiven Austausch zwischen Mutter und Sohn zu unterstützen. Infolgedessen habe sich C._____ zunehmend zurückgezogen und sich weniger am Gespräch beteiligt (KESB act. 261 S. 2 f.). 3.4.5. Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass die Einschätzungen der Gutachterin aufgrund der Akten nachvollziehbar und schlüssig sind. Die Kritik

- 14 der Beschwerdeführer am Gutachten ist unbegründet. Die Einschätzungen der Gutachterin decken sich mit den Wahrnehmungen der involvierten Fachpersonen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer haben die Abklärungen ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin nicht adäquat um die emotionalen Belange der Kinder kümmern und ihnen nicht als feinfühlige und präsente Bezugsperson zur Verfügung stehen kann. 3.4.6. Die Gutachterin gelangte aufgrund der mangelnden Erziehungsfähigkeit der Mutter in Verbindung mit ihrer nicht vorhandenen Veränderungsfähigkeit und -bereitschaft zum Schluss, dass einer Kindeswohlgefährdung lediglich mit einer ausserfamiliären Platzierung begegnet werden könne (KESB act. 201 S. 71). Dieser Schlussfolgerung war die Feststellung vorausgegangen, dass die sozialpädagogische Familienbegleitung keine Verbesserung gebracht habe (a.a.O. S. 67 f.). Auch diese Einschätzungen stimmen mit den Erfahrungen der Beiständin und der sozialpädagogischen Familienbegleiterin überein. Die Beiständin hatte im Rechenschaftsbericht vom 31. August 2024 darauf hingewiesen, dass die Lernfähigkeit der Mutter laut der Familienbegleiterin beschränkt sei. Eine sozialpädagogische Familienbegleitung reiche nicht aus, um die Erziehungsfähigkeit der Mutter zu stärken und eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden (KESB act. 195 S. 10). Mit der während beinahe zwei Jahren installierten Familienbegleitung habe gemäss Einschätzung der Fachpersonen keine merkliche Verbesserung erzielt werden können. Es fehle der Beschwerdeführerin am Problembewusstsein, sie externalisiere die Probleme und sehe sich nicht in der Erziehungspflicht. Zwar hätten einige vereinbarte Ziele – wie z.B. die alleinige Bewältigung des Kindergartenwegs durch C._____ – umgesetzt werden können. In vielen Bereichen seien aber kaum Verbesserungen erzielt worden. Es gebe kaum Regeln und Strukturen, an die sich die Kinder halten könnten, etwa fixe Essens- oder Schlafenszeiten. D._____ übernehme als älterer Bruder wichtige Betreuungsaufgaben, er kümmere sich mehr um C._____ als die Mutter. Gemäss Einschätzung der sozialpädagogischen Familienbegleiterin werde C._____ von der Mutter emotional vernachlässigt (KESB act. 195 S. 6 f.). In diesem Zusammenhang ist erneut auf den Zwischenbericht der Familienbegleiterin vom 4. Oktober 2023 hinzuweisen. Diese schilderte, ihr wöchentlicher Besuch sei für C._____ ein fixer Bezugspunkt gewor-

- 15 den, auf den er sich laut der Mutter sehr freue, weil dann jemand mit ihm rede bzw. ihm zuhöre, mit ihm Büchlein anschaue oder spiele (KESB act. 163/2 S. 3). 3.4.7. Da mit der Familienbegleitung keine wesentliche Verbesserung hat erzielt werden können, steht fest, dass mildere Massnahmen eine Kindeswohlgefährdung nicht hätten abwenden können. Die Vorinstanz nahm aufgrund der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin, ihrer daraus in wesentlichen Bereichen resultierenden Erziehungsunfähigkeit und ihrer mangelnden Veränderungsbereitschaft und -fähigkeit zu Recht eine schwerwiegende Gefährdung des Kindeswohls von C._____ an, welcher nur mit einer Fremdplatzierung begegnet werden kann. 3.4.8. Der Beschwerdeführer ist eine wichtige Bezugsperson für C._____ und die Beziehung zwischen Vater und Sohn ist innig. Die Gutachterin hielt fest, der Vater sei C._____s emotionale Hauptbezugsperson (KESB act. 201 S. 64). Entsprechend nimmt der Vater zweifellos einen wichtigen Platz in der Entwicklung C._____ ein. Die Mutter war jedoch stets die Hauptbetreuungsperson für C._____ im Alltag. Gemäss Angaben der Mutter haben die Eltern bis zum Zeitpunkt der Begutachtung nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt (KESB act. 201 S. 19). Erst im Herbst 2024 – just zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Gutachtens – zog der Vater wegen Ungeziefer in der eigenen Wohnung in die Wohnung der Mutter um (vgl. KESB act. 186). Gemäss den Angaben der Mutter gegenüber der Beiständin stellt der Einzug des Vaters in ihre Wohnung nur eine vorübergehende Lösung dar (KESB act. 186, 195 S. 3). Des weitern gab die Mutter gegenüber der Gutachterin an, sie würden vor den Kindern lautstarke Auseinandersetzungen austragen (KESB act. 201 S. 21). Aufgrund der Akten ist von einer konflikthaften Elternbeziehung, mitunter auch von einer on-off-Beziehung, auszugehen. Dass sich die Streitereien der Eltern auf die Kinder auswirken, ergibt sich aus den Aussagen von C._____ gegenüber der Kindesvertreterin: Seit der Vater in der Wohnung der Mutter wohne, würden die Eltern immer streiten. Es sei dann manchmal so laut, dass er nichts mehr anderes höre. Das störe ihn sehr (KESB act. 263 Rz. 20).

- 16 - 3.4.9. Die Beschwerdeführer kritisieren, die KESB habe die notwendigen Abklärungen bezüglich des Beschwerdeführers, insbesondere bezüglich seiner Erziehungsfähigkeit, unterlassen. Dabei übersehen sie, dass eine (alleinige) Betreuung von C._____ durch den Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Entscheids der KESB vom 13. Februar 2025 allein schon aus faktischen Gründen nicht in Frage kam. Der Beschwerdeführer verfügte nicht über eine kindsgerechte Wohnung, sondern er war vorübergehend in die Wohnung der Beschwerdeführerin gezogen. Gemäss dem Gutachten und der darin festgestellten Erziehungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bestand eine schwerwiegende Kindeswohlgefährdung. Angesichts der konflikthaften und asymmetrischen Elternbeziehung – gemäss den Fachpersonen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, sich gegen die Beschwerdeführerin durchzusetzen – ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der Einzug des Beschwerdeführers diese Gefährdung nicht zu entschärfen vermochte. Zudem war und ist nicht abschätzbar, ob bzw. wann sich die Lebensumstände des Beschwerdeführers so gestalten werden, dass eine durchgehende Betreuung von C._____ durch ihn in einer kindsgerechten Wohnung faktisch überhaupt möglich ist. Bei dieser Ausgangslage durfte die KESB einstweilen auf weitere Abklärungen zur Erziehungsfähigkeit und zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers verzichten. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht zum Schluss gekommen, die KESB habe den Beschwerdeführern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____ entziehen dürfen. Dass sich an ihren Lebensumständen etwas Wesentliches geändert hätte, geht weder aus der Beschwerde noch aus den übrigen Akten hervor. Auch die Beschwerdeführer verlangen im Beschwerdeverfahren nicht, dass dem Beschwerdeführer (allein) das Aufenthaltsbestimmungsrecht bzw. die alleinige Obhut über C._____ zuzuteilen sei. Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde im Hauptantrag abzuweisen. 4. Weitere Kindesschutzmassnahmen 4.1. Gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB kann die Kindesschutzbehörde den Eltern und dem Kind bestimmte Weisungen erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein und es ist immer die mildeste Erfolg verspre-

- 17 chende Massnahme anzuordnen (sog. Proportionalität und Subsidiarität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (sog. Komplementarität) (vgl. BGer 5A_379/2019 vom 26. September 2019 E. 3.4.1). 4.2. Die Gutachterin hielt neben einer Fremdplatzierung eine psychotherapeutisch-psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin zur Verbesserung ihrer Erziehungsfähigkeit für dringend indiziert. Im Vordergrund stehe eine medikamentöse Behandlung der Beschwerdeführerin und die Erarbeitung einer Krankheitseinsicht bzw. damit einhergehend einer Einsicht in eigene ungünstige Verhaltensmuster im Umgang mit den Kindern. Welche weiteren Schritte zur Erlangung der Erziehungsfähigkeit der Mutter im Anschluss an eine psychotherapeutischepsychiatrische Behandlung notwendig seien, konnte die Gutachterin nicht abschliessend beurteilen. Aufgrund der chronifizierten psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin erachtete sie ein teil-stationäres Setting als notwendig (KESB act. 201 S. 68). 4.3. Im Verhältnis zu einer Fremdplatzierung stellt eine psychotherapeutischpsychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin eine mildere Massnahme dar. Wie den Ausführungen der Gutachterin zu entnehmen ist, vermag eine entsprechende Behandlung der Beschwerdeführerin nicht umgehend zur Wiedererlangung der Erziehungsfähigkeit zu führen. Vielmehr ging die Gutachterin davon aus, dass im Anschluss an eine psychotherapeutisch-psychiatrische Behandlung weitere, noch nicht bestimmbare Schritte notwendig sein würden. Eine psychotherapeutisch-psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin stellt jedoch eine verhältnismässige Massnahme dar, um mittel- oder längerfristig einer Gefährdung des Kindeswohls zu begegnen und – allenfalls im Verbund mit anderen Massnahmen – den Weg für eine Rückplatzierung zu ebnen. Trotz der gutachterlichen Empfehlung unterliess es die KESB soweit ersichtlich, nähere Abklärungen im Hinblick auf eine im Sinne einer Kindesschutzmassnahme anzuordnende Therapie der Beschwerdeführerin vorzunehmen. In Anwendung der Offizial- und Untersuchungsmaxime ist die KESB deshalb aufzufordern, diesbezüglich tätig zu werden.

- 18 - 5. Besuchsrecht und Besuchsbeistandschaft 5.1. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, den Beschwerdeführern sei ein Besuchsrecht von einzeln je 30 Minuten pro Woche eingeräumt worden, wobei die Beiständin damit beauftragt worden sei, die Kontakte unter Berücksichtigung des Kindeswohls zu überprüfen und wenn möglich auszuweiten. Die Beiständin habe berichtet, dass C._____ zu Beginn der Platzierung wenig bis kein Bedürfnis gehabt habe, nach den Eltern zu fragen, und er habe auch keinen Kontakt eingefordert. Der erste Besuch habe eine distanzierte und wenig emotionale Beziehung zwischen C._____ und der Beschwerdeführerin gezeigt. Es habe wenig Interaktion stattgefunden und die gemeinsame Zeit sei als herausfordernd wahrgenommen worden. Nach 20 Minuten habe C._____ das Zimmer verlassen und die Betreuungsperson gefragt, ob die vereinbarte Zeit jetzt vorbei sei, weil er den Besuch habe beenden wollen. Beim Beschwerdeführer habe sich C._____ als körperlich zugewandt gezeigt, gekuschelt und die gemeinsame Zeit genossen. Beiden sei der Abschied schwer gefallen. Gemäss Beiständin würden die Besuche seit Mitte März 2025 von einer externen Fachstelle begleitet. Die Beschwerdeführerin habe angewiesen werden müssen, sich während der Besuchszeit des Beschwerdeführers bei C._____ im Auto aufzuhalten, weil sie die beiden nicht habe allein lassen wollen. Der Beschwerdeführer könne sich nur auf C._____ einlassen, wenn die Beschwerdeführerin nicht da sei, sonst dominiere sie das Geschehen und mische sich ständig ein. Beim Besuch der Beschwerdeführerin spiele C._____ alleine und er verlasse das Zimmer immer wieder. Wenn schon die beiden Stunden in der J._____ ohne externe fachliche Begleitung für C._____ unzumutbar seien, seien es Besuche zu Hause zum jetzigen Zeitpunkt sicher auch. Die Vorinstanz hielt unter Verweis auf die Rechtsgrundlagen zum Besuchsrecht fest, grundsätzlich sei es nicht zulässig, der Beiständin Entscheidkompetenzen betreffend den Umfang des Besuchsrechts zu übertragen. Allerdings hätten so die Besuchszeiten relativ rasch und unkompliziert ausgeweitet werden können. Der aktuelle Umfang von je zweimal eine halbe Stunde pro Woche und Elternteil scheine angemessen, C._____ benötige nach wie vor eine Überwachung der Besuche, um eine Verun-

- 19 sicherung und Überforderung zu vermeiden. Der Verlauf der Besuche müsse weiterhin gut beobachtet werden, damit allenfalls rasch reagiert werden könne. Je nach Verlauf könnten die Besuche auch noch weiter ausgedehnt werden, was mit den aktuellen Vorgaben schneller erfolgen könne, als wenn ein Entscheid der KESB abgewartet werden müsse. Aufgrund dieser Überlegungen hielt die Vorinstanz die von der KESB angeordnete flexible Lösung für sachgerecht. Eine präzisere Regelung müsse getroffen werden, sobald sich die Situation stabilisiert habe und klar sei, wo die Kinder längerfristig sein werden (act. 6 S. 30-33). 5.2. Standpunkt der Beschwerdeführer Die Beschwerdeführer kritisieren, die Vorinstanz habe zwar korrekt festgehalten, dass die zeitliche Fixierung und Ausdehnung der Besuchszeiten mit dem Entscheid festzulegen seien und nicht der Beistandsperson überlassen werden dürften. Dennoch habe sie die zeitliche Gestaltung vollumfänglich der Beiständin überlassen, ohne wenigstens ein Minimum festzulegen. Dieses Vorgehen sei widersprüchlich und verstosse gegen das Willkürverbot. Zudem habe die Beiständin die Besuchszeiten, welche zunächst auf 2 x 30 Minuten pro Elternteil pro Woche ausgedehnt worden seien, ohne ersichtlichen Grund wieder auf 1 x 30 Minuten pro Elternteil pro Woche reduziert. Es könne nicht angehen, dass sie der Willkür der Beiständin ausgesetzt seien. Im Entscheid sei zumindest ein angemessenes Besuchsrecht mit angemessenen Besuchszeiten festzulegen. Die Vorinstanz sei weder auf die Anträge noch auf die Ausführungen der Kindesvertreterin eingegangen, wonach die Besuche der Eltern unterdessen gut verliefen, die Beschwerdeführerin sich besser als früher auf C._____ einlassen könne und C._____ sich jeweils sehr auf seine Eltern freue. Sie weisen erneut auf die Berichte der Besuchsbegleitung im März 2025 hin. Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die beiden Stunden für C._____ ohne externe fachliche Begleitung nicht zumutbar seien, müsse sich auf die Anfangszeit beziehen. In der Zwischenzeit habe sich die Situation immer mehr verbessert, die Vorinstanz sei jedoch nicht auf die aktuellen Umstände eingegangen. Die Ablehnung eines erweiterten Besuchsrechts sei folglich nicht gerechtfertigt. Ein Besuchsrecht von lediglich 30 Minuten pro Woche sei den vorliegenden Umständen keineswegs angemessen. Sie hätten ihren Kindern

- 20 nichts angetan oder sie bedroht oder dergleichen. Da die Vorinstanz sich geweigert habe, ein Besuchsrecht festzulegen, gelte nun wieder das sehr beschränkte Besuchsrecht, was nicht gerechtfertigt sei. Ihnen sei ein Besuchsrecht von mindestens 2 x 1 Stunde pro Woche und Person zu gewähren. Zudem sei C._____ ab sofort an den Wochenenden von Freitagabend bis Sonntagabend und während der Schulferien und Feiertagen zu ihnen nach Hause zu bringen (act. 2 Rz. 28-33). 5.3. Stellungnahme der Kindesvertreterin Die Kindesvertreterin äussert sich in ihrer Stellungnahme nicht zum Detaillierungsgrad der Besuchsregelung. Sie beantragt – entsprechend dem subjektiven Willen von C._____ – ein soweit möglich begleitetes Wochenend-, Feiertags- und Ferienbesuchsrecht. Eventualiter sei den Eltern ein Besuchsrecht von wöchentlich drei Stunden zusammen bzw. bei Bedarf je eineinhalb Stunden allein sowie ein Wochenendbesuchsrecht einmal im Monat einzuräumen. Sie begründet den Eventualantrag mit objektiven Kindeswohlüberlegungen, wobei sie darauf hinweist, dass sich die Eltern absprachefähig, respektvoll und höflich zeigten. Sie würden jedoch nach wie vor Unterstützung benötigen, um C._____ in seiner Entwicklung zu fördern (act. 14 Rz. 1 ff.).

- 21 - 5.4. Rechtliches Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Regelung des Kontaktrechts und dessen Einschränkungen zutreffend wiedergegeben (act. 6 S. 22 f.). Ergänzend und bestätigend sind die folgenden Grundsätze festzuhalten: Für einen angemessenen persönlichen Kontakt zwischen den Eltern und dem Kind im Sinne von Art. 273 Abs. 1 ZGB ist das Kindeswohl oberste Richtschnur, hinter dem die Interessen der Eltern zurücktreten müssen. Ein begleitetes Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung eines Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln. Ein begleitetes Besuchsrecht ist insbesondere bei psychischer Erkrankung, negativer Beeinflussung des Kindes, psychischer Belastung sowie Überforderung des Kindes indiziert (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, 7. Aufl. 2022, Art. 273 N 26). Die Festlegung bzw. Anpassung des Besuchsrechts obliegt ausschliesslich dem Gericht bzw. der KESB. Die Besuchsbeistandschaft darf nicht zu einer Delegation der behördlichen Verantwortung für den Entscheid über die Besuchsrechtsregelung auf den Beistand führen. Die Beistandsperson hat vorab beratende (anleitende und weisende) sowie vermittelnde Funktion hinsichtlich der Erziehung des Kindes (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Als besondere Aufgabe kann ihr u.a. die Überwachung des persönlichen Verkehrs übertragen werden (Art. 308 Abs. 2 ZGB; BSK ZGB I-BREITSCHMID, 7. Aufl. 2022, Art. 308 N 17; BGE 118 II 241 E. 2d). 5.5. Würdigung 5.5.1. Betreffend den Kontakt zwischen C._____ und den Eltern traf die KESB im Beschluss vom 13. Februar 2025 folgende Anordnungen (KESB act. 268 S. 20 ff.): "[1.-4. …] 5. Die Mutter, A._____, ist gestützt auf Art. 273 Abs. 1 und 2 ZGB berechtigt, C._____ einmal wöchentlich für die Dauer von 30 Minuten in Begleitung einer Fachperson zu treffen.

- 22 - 6. Der Vater, B._____, ist gestützt auf Art. 273 Abs. 1 und 2 ZGB berechtigt, C._____ einmal wöchentlich für die Dauer von 30 Minuten in Begleitung einer Fachperson zu treffen. 7. [Kontakte zwischen Mutter und D._____] 8. Die Kontakte zwischen der Mutter, insbesondere dem Vater und C._____ sollen in Absprache und unter Berücksichtigung des Wohls von C._____ überprüft werden und wenn möglich ausgeweitet werden. Es ist auf Wochenende und Ferienaufenthalte bei den Eltern hinzuwirken. 9. [Kontakte zwischen Mutter und D._____] [10.-11. …] 12. Die Aufgaben im Rahmen der Beistandschaft für C._____ und D._____ werden um folgende Aufträge ergänzt: - […] - die Kontakte zwischen der Mutter insbesondere dem Vater zu C._____, in Absprache und unter Berücksichtigung des Wohls von C._____ zu überprüfen und wenn möglich auszuweiten bzw. auf Wochenende und Ferienaufenthalte bei den Eltern hinzuwirken; - […] - in Absprache mit den Beteiligten und der lnstitution die begleiteten Kontakte zwischen den Eltern und C._____ und zwischen der Mutter und D._____ in geeigneter Weise zu organisieren; [13.-18. …]" Mit dieser Regelung traf die KESB lediglich minimale Anordnungen zur Ausgestaltung des Besuchsrechts. Obwohl die KESB von einer Ausweitung des Besuchsrechts ausging, indem sie festhielt, es sei auf Wochenendbesuche und Ferienaufenthalt hinzuwirken, verzichtete sie darauf, die nächsten Etappen festzulegen. Entgegen den vorstehend genannten Grundsätzen unterliess es die KESB, eine umfassende, klare und durchsetzbare Regelung des Besuchsrechts anzuordnen, sondern sie delegierte die Ausgestaltung des Besuchsrechts weitestgehend an die Beistandsperson. Bei einer superprovisorische angeordneten Fremdplatzierung ist die Festlegung einer umfassenden, klaren und durchsetzbaren Besuchsregelung zweifellos kaum möglich, zumal wesentliche Fragen im Zusammenhang mit der Besuchsrechtsausübung (wie die Möglichkeiten der Besuchsausübung in der Institution, Reaktion des Kindes auf die Fremdplatzierung, Verhalten der Eltern während der Besuche, Reaktion des Kindes auf die Elternkontakte, Gesamtbelastung des Kindes etc.) noch unklar sind. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn im Rahmen vorsorglicher oder gar superprovisorischer Massnahmen vor-

- 23 übergehend nur rudimentäre Anordnungen für die Kontakte festgelegt werden und der Beistandsperson die nähere Ausgestaltung überlassen wird. 5.5.2. Die KESB erliess mit Beschluss vom 13. Februar 2025 keine vorsorglichen Massnahmen, wie dies prozessual zur Bestätigung der superprovisorischen Regelung vom 22. Januar 2025 sowie auch aufgrund der gegebenen faktischen Umstände zu erwarten gewesen wäre. Vielmehr erliess die KESB sogleich definitive Anordnungen, ohne die obgenannten Grundsätze für die Festlegung des Besuchsrechts einzuhalten. Mit einer kaskadenartigen Regelung und der Formulierung von Bedingungen für die Ausdehnung oder Beschränkung des Besuchsrechts hätte die KESB die Grundlage dafür schaffen müssen, dass die Beistandsperson über die Ausdehnung oder Beschränkung des Besuchsrechts entscheiden könnte. Stattdessen beschränkte sich die KESB auf die Festlegung eines Besuchsrechts von wöchentlich 30 Minuten und überliess dessen weitere Ausgestaltung vollumfänglich der Beiständin. Die Kritik der Beschwerdeführer ist somit berechtigt; es liegt eine Rechtsverletzung vor. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren fehlen einerseits die tatsächlichen Grundlagen, um über das von den Beschwerdeführern beantragte Wochenend-, Feiertags- und Ferienbesuchsrechts entscheiden zu können. Zudem ist eine erstmalige umfassende, kaskadenartige Festlegung des Besuchsrechts im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vor der Kammer zur Wahrung des Instanzenzuges nicht zulässig. Es erübrigt sich deshalb auch, auf die Ausführungen der Kindesvertreterin einzugehen. 5.5.3. Aufgrund des Gesagten ist ein reformatorischer Entscheid nicht möglich, weshalb die Dispositiv-Ziffern 5, 6, 8 und 12, 2. Spiegelstrich, des Beschlusses der KESB vom 13. Februar 2025 aufzuheben sind und die Sache diesbezüglich zur Ergänzung des Verfahrens und zum neuen Entscheid an die KESB zurückzuweisen ist. In diesem Sinne ist der Eventualantrag der Beschwerdeführer teilweise gutzuheissen. 5.5.4. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im Rahmen der Offizialmaxime auch eine Aufhebung der Besuchsrechtsregelung betreffend D._____ und der Beschwerdeführerin bzw. eine entsprechende Neuregelung durch die KESB

- 24 möglich wäre. Allerdings ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass hierfür keine Veranlassung besteht. 6. Fazit Zusammenfassend ist die Beschwerde gegen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführer abzuweisen. Mit Bezug auf die Regelung des Besuchsrechts ist die Beschwerde indessen teilweise gutzuheissen. Die Sache ist diesbezüglich zur Ergänzung des Verfahrens und zum neuen Entscheid an die KESB zurückzuweisen. In Anwendung der Offizialmaxime ist die KESB zudem aufzufordern, den Empfehlungen der Gutachterin entsprechend Abklärungen im Hinblick auf eine im Sinne einer Kindesschutzmassnahme anzuordnende Therapie der Beschwerdeführerin in die Wege zu leiten. 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die Beschwerdeführer obsiegen mit ihrer Beschwerde teilweise (vgl. Art. 106 Abs. 2 ZPO). Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen und die andere Hälfte den Beschwerdeführern je hälftig, aufzuerlegen. Den Beschwerdeführern ist mit Beschluss vom 23. Juni 2025 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden, weshalb der von ihnen zu tragende Anteil einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen ist. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 7.2. Da die Beschwerdeführer die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das bezirksrätliche Verfahren (Dispositiv Ziffer II des vorinstanzlichen Urteils) mit der vorliegenden Beschwerde nicht angefochten haben, erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen. 7.3. Für die Zusprechung einer Entschädigung aus der Staatskasse fehlt es indessen an einer gesetzlichen Grundlage. Wenn der Staat wie hier nicht wie ein Privater am Verfahren beteiligt ist, kommt eine aus der Staatskasse auszurichtende Parteientschädigung nur in ganz besonderen Fällen in Frage und ein solcher Fall liegt nicht vor.

- 25 - Es wird beschlossen: 1. Der prozessuale Antrag, es sei ein Obergutachten einzuholen, wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachstehendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern I und II des Urteils des Bezirksrates Bülach vom 14. Mai 2025 sowie die Dispositiv-Ziffern 5, 6, 8 und 12, 2. Spiegelstrich, des Beschlusses der KESB vom 13. Februar 2025 aufgehoben. Das Verfahren wird zur Vervollständigung und zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die KESB Bülach Süd zurück gewiesen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. Sie wird im Umfang von Fr. 400.– definitiv auf die Staatskasse genommen und im Umfang von Fr.400.– den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer unter Beilage der Doppel von act. 14 und 15/1, die Kindesvertreterin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach sowie unter Rücksendung der Akten an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen

- 26 - Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BBG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:

PQ250033 — Zürich Obergericht Zivilkammern 26.08.2025 PQ250033 — Swissrulings