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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.06.2025 PQ250032

30 juin 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,474 mots·~12 min·5

Résumé

Aufhebung Kindsvertretung, Entlassung Kindsvertreterin, Beistandswechsel, unentgeltliche Rechtspflege

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250032-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 30. Juni 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen B._____, Beschwerdegegnerin sowie C._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch MLaw X._____, betreffend Aufhebung Kindsvertretung, Entlassung Kindsvertreterin, Beistandswechsel, unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen einen Beschluss der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 22. Mai 2025; VO.2024.94 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. B._____ und A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) sind die nicht verheirateten Eltern von C._____, geb. tt.mm.2016. C._____ steht unter der alleinigen elterlichen Sorge ihrer Mutter und lebt unter deren Obhut. 1.2. Der Beschwerdeführer wandte sich im Februar 2023 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend KESB) und beantragte, ihm sei das Sorgerecht einzuräumen und es sei die Betreuung zu regeln (KESB act. 1). Die KESB holte beim Sozialzentrum D._____ einen Abklärungsbericht ein (KESB act. 6), welcher am 14. Juli 2023 vorlag (KESB act. 27). Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 bestellte die KESB in der Person von X._____ eine Kindesvertreterin für C._____ mit der Aufgabe, deren Interessen im Verfahren betreffend Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Besuchsregelung zu vertreten (KESB act. 87). Nach durchgeführtem Verfahren ordnete die KESB mit Beschluss vom 3. Juni 2024 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aufbauende, begleitete Kontakte zwischen Vater und Tochter sowie eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB für C._____ an. Als Beiständin wurde E._____ ernannt. Einer allfälligen Beschwerde gegen die vorsorgliche Regelung des Besuchsrechts entzog die KESB die aufschiebende Wirkung (KESB act. 107). 1.3. Mit zwei separaten Eingaben vom 3. Juli 2024 beantragte der Beschwerdeführer, es seien die Kindesvertreterin und die Beiständin zu entlassen (KESB act. 122 und 123). In einer E-Mail vom 24. Juli 2024 beschwerte sich der Beschwerdeführer erneut über die Beiständin und ersuchte um deren sofortige Entlassung (KESB act. 136). Mit Schreiben vom 25. Juli 2024 beantragte er wiederum die Entlassung der Kindesvertreterin (KESB act. 139). Die KESB wies beide Anträge des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 29. August 2024 ab (KESB act. 145). 1.4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. September 2024 Beschwerde beim Bezirksrat (BR act. 1). Der Bezirksrat holte eine Vernehmlassung der KESB ein (BR act. 2 und 6) und der Beschwerdeführer machte

- 3 mit Eingabe vom 20. November 2024 von seinem unbeschränkten Replikrecht Gebrauch (BR act. 9, 9/1-5). Mit Eingabe vom 28. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer neue Unterlagen ein (BR act. 11, 11/1-3) und mit Eingabe vom 1. April 2025 ersuchte er den Bezirksrat um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (BR act. 15, 15/1-12). Mit weiteren Eingaben vom 2. und 4. April 2025 informierte der Beschwerdeführer den Bezirksrat über abgesagte Besuchstermine (BR act. 16) und den Abbruch der begleiteten Besuche (BR act. 17). Der Bezirksrat zog mit Präsidialverfügung vom 10. April 2025 die aktuellen Akten der KESB bei (BR act. 18) und stellte dem Beschwerdeführer anschliessend den Bericht der Beiständin vom 4. März 2025 zur Stellungnahme zu (BR act. 20). Die Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu datiert vom 17. März 2025 (BR act. 22). Am 22. Mai 2025 liess der Beschwerdeführer dem Bezirksrat die Tagesprotokolle des BBT in der Zeit vom 7. September 2024 bis 1. März 2025 zukommen (BR act. 24, 24/1). Gleichentags, mit Beschluss vom 22. Mai 2025, wies der Bezirksrat das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab (BR act. 25). 1.5. Am 4. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Bezirksrats (nachfolgend Vorinstanz) bei der Kammer eine als "Rekurs" bezeichnete Rechtsmitteleingabe ein. Darin stellt er folgende Anträge (act. 2): (1) Die Entscheidung des Bezirksrats in Sachen der Beiständin, Frau E._____, weise ich strikt ab. (2) Die Entscheidung des Bezirksrats in Sachen der Kindesverfahrensvertreterin, Frau X._____, weise ich strikt ab. (3) Die Entscheidung des Bezirksrats in Sachen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung lehne ich ab." 1.6. Die Akten der Vorinstanz (act. 9/1-26; zitiert als BR act.), einschliesslich derjenigen der KESB (act. 6/1-276; zitiert als KESB act.), wurden beigezogen. Weiterungen erübrigen sich. 2. Beschwerdevoraussetzungen 2.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB)

- 4 und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können somit nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein. 2.2. Die Vorinstanz entschied mit Beschluss vom 22. Mai 2025 über das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das hängige, bezirksrätliche Beschwerdeverfahren (act. 3). Über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss der KESB vom 29. August 2024 hat die Vorinstanz noch nicht entschieden. Soweit sich der Beschwerdeführer in der vorliegenden Rechtsmitteleingabe gegen die "Entscheidung des Bezirksrats in Sachen der Beiständin" und gegen die "Entscheidung des Bezirksrats in Sachen der Kindesverfahrensvertreterin" richtet, fehlt es an einem anfechtbaren Entscheid: Die Vorinstanz hat die Beschwerde im Zusammenhang mit den Anträgen des Beschwerdeführers auf Entlassung der Beiständin und der Kindesvertreterin noch gar nicht beurteilt. Auf diese Beschwerdeanträge (Beschwerdeanträge 1 und 2) ist deshalb mangels eines zulässigen Anfechtungsobjektes nicht einzutreten. 2.3. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz wehrt, ist seine Rechtsmitteleingabe als sinngemäss erhobene Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 22. Mai 2025 zu behandeln. Beim besagten Beschluss handelt es sich nicht um einen Entscheid der Kindesschutzbehörde bzw. der gerichtlichen Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 450 ZGB. Vielmehr liegt ein prozessleitender Entscheid vor, der nach Art. 110 ZPO mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO angefochten werden kann.

- 5 - 2.4. Die Frist für Beschwerden gegen prozessleitende Entscheide beträgt 10 Tage (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der Beschwerdeführer nahm den Beschluss der Vorinstanz am 26. Mai 2025 in Empfang (BR act. 26). Mit der Postaufgabe am 4. Juni 2025 (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 143 Abs.1 ZPO) wurde die Beschwerdefrist eingehalten. Die angerufene Kammer ist gestützt auf § 64 EG KESR für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 2.5. Eine Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Sie muss konkrete Anträge und die Begründung dieser Anträge enthalten. Mit den Beschwerdeanträgen soll zum Ausdruck gebracht werden, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden soll und welche Punkte des vorinstanzlichen Entscheids angefochten werden. Bei juristischen Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Auch an die Begründungslast wird bei Laien ein weniger strenger Massstab angelegt. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur rudimentär) zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sei und korrigiert werden soll. Sind auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, tritt das Obergericht auf ein Rechtsmittel nicht ein (OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2). 2.6. Der Beschwerdeführer lehnt den Entscheid der Vorinstanz betreffend unentgeltliche Rechtspflege ab (act. 2 S. 1). Dieser Beschwerdeantrag ist sinngemäss so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses vom 22. Mai 2025 und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bezirksrätliche Verfahren beantragt. Ob der Beschwerdeführer die Beschwerde hinreichend begründet hat, wird nachfolgend unter Bezugnahme auf die bezirksrätlichen Erwägungen zu prüfen sein (vgl. nachstehende E. 3). 2.7. Ungebührliche Eingaben sind gemäss § 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Ungebührlich im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO ist eine Eingabe, wenn sie die

- 6 - Würde und Autorität des Gerichtes oder der Rechtspflege im Allgemeinen missachtet und den geschuldeten Anstand verletzt, wobei der ungebührliche Inhalt sich sowohl gegen das Gericht als auch gegen die Gegenpartei oder am Verfahren beteiligte Dritte richten kann (BK ZPO-FREI, Art. 132 N 12). Ungebührlich handelt mithin, wer in seinen Eingaben gegen die allgemein bekannten Anstandsregeln verstösst. Bei bloss geringfügigen Anstandsverletzungen wie einzelnen Kraftausdrücken kann es sich namentlich bei Laien aufgrund ihrer mitunter verständlichen Erregung oder Erbitterung durchaus rechtfertigen, nicht jedes Wort oder jeden Satz auf die Goldwaage zu legen und eine Nachfrist zur Verbesserung nur dann anzusetzen, wenn derartige Wendungen in gehäuftem Masse verwendet werden (BSK ZPO-GSCHWEND, Art. 132 N 25). Der Beschwerdeführer verwendet in der Beschwerde an verschiedenen Stellen ungebührliche Formulierungen gegenüber der Mutter und Beschwerdegegnerin wie auch gegenüber am Verfahren beteiligten Dritten ("sehr rassistischen Ambitionen der Beiständin" [act. 2 Rz. 2], "durch die sehr rassistischen Ambitionen der KESB, der Beiständin und der Kindsvertreterin" [act. 2 Rz. 3 lit. q], "rassistische und neonazistische Persönlichkeit der Mutter", "rassistischen, geisteskrankhaften Phantasien ihrer Mutter" [act. 2 Rz. 4], "Widersprüche in höchst ambitionierten rassistischen Schädeln" [act. 2 Rz. 5). Trotz seiner emotionalen Ausnahmesituation und des bei einem Laien anzuwendenden, nicht allzu strengen Massstabes geht der Vorwurf des Rassismus gegenüber der Beiständin, der KESB, der Kindesvertreterin und gegenüber der Beschwerdegegnerin über das in einem Gerichtsverfahren zu duldende Mass hinaus. Daher wäre dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 132 Abs. 2 ZPO eine Nachfrist zu Verbesserung seiner ungebührlichen Beschwerde anzusetzen. Eine entsprechende Fristansetzung kann jedoch unterbleiben, da auf die Beschwerde – wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht – nicht eingetreten werden kann.

- 7 - 3. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege 3.1. Die Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege, da sie seine Anträge als aussichtslos beurteilte. Sie hielt fest, aufgrund einer summarischen Prüfung dürfte die Beschwerde betreffend die Entlassung der Kindesvertreterin geringe Gewinnchancen haben, da den Eltern hinsichtlich der Amtsführung einer Kindesvertreterin kein formelles Beschwerderecht zukomme und sie auch nicht das Recht hätten, aufgrund der Amtsführung die Auswechslung der Kindesvertretung zu beantragen. Sollte der Beschwerdeführer gar die Aufhebung der Kindesvertretung beantragen wollen, so wäre die Beschwerde wenig aussichtsreich, da die Eltern unterschiedliche Anträge zum persönlichen Verkehr stellten (act. 3 S. 4). Der neue Beschwerdeantrag, ihm sei eine Betreuung im Umfang von 50 % einzuräumen, berühre nicht den durch den angefochtenen Beschluss der KESB definierten Prozessgegenstand, weshalb er unzulässig erscheine (act. 3 S. 4). Zum beantragten Beistandswechsel hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer beanstande im Wesentlichen, dass sich die Beiständin nicht ausreichend für die Durchführung des vorsorglichen Besuchsrechts einsetze. Allerdings nenne er keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beiständin das Besuchsrecht absichtlich untergrabe. Dem Bericht der Beiständin vom 4. März 2025 lasse sich entnehmen, dass sich C._____ zuletzt geweigert habe, mit der Besuchsbegleiterin zu den gemeinsamen Mittagessen zu gehen. Gemäss dem Bericht sei der Beschwerdeführer sehr um C._____s Wohl besorgt, allerdings sei es bei jedem Treffen zu schwierigen Situationen gekommen, wobei der Beschwerdeführer insbesondere C._____s psychische Grenzen überschritten und sie mit Themen überfordert habe, welche die Treffen langfristig belastet und seine Beziehung zu C._____ destabilisiert hätten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin versuche, C._____ zu vermitteln, dass Umarmungen mit ihm ein Problem seien, vermöge seine Vorwürfe gegenüber der Beiständin nicht glaubhaft zu machen. Abgesehen davon habe die Besuchsbegleiterin die Darstellung der Beiständin bestätigt, dass C._____ kein gemeinsames Mittagessen mit dem Beschwerdeführer unter der Woche wünsche. Damit bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Schwierigkeiten bei der Besuchsumsetzung wesentlich der Beiständin vorzuwerfen wären. Allein der Umstand, dass das

- 8 - Besuchsrecht nicht mehr ausgeübt werde, deute nicht auf eine Verfehlung der Beiständin hin. Dass die Beiständin mit der Mutter zusammenarbeite, sei weder ein Beleg dafür, dass sie parteiisch sei noch dass sie sich sonstwie pflichtwidrig verhalte. Es sei vielmehr ihre Pflicht, mit den Kindseltern zusammenzuarbeiten. Auch wenn fraglich erscheine, ob während der Schulferien von Besuchstreffen habe abgesehen werden dürfen, wäre gestützt darauf kaum auf eine schwerwiegende Pflichtvergessenheit der Beiständin zu schliessen. Zumindest bei summarischer Prüfung sei eine schwerwiegende Pflichtverletzung der Beiständin nicht glaubhaft gemacht worden (act. 3 S. 5 ff.). 3.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie nenne im angefochtenen Entscheid keine Fakten und untergrabe stillschweigend die Beweise. Die Behauptungen der Beiständin, die eigentlich nichts mit den Tatsachen zu tun hätten, seien hervorgehoben worden. Die parteiischen und sehr rassistischen Ambitionen der Beiständin und der Kindesvertreterin würden unsichtbar gemacht. Es sei kaum fassbar, wie die Vorinstanz die Fakten, die von ihm genau dokumentiert worden seien, "offensichtlich unglaubhaft" dargestellt habe. Weiter schildert der Beschwerdeführer aus seiner Sicht, wie das Besuchsrecht bisher umgesetzt worden sei (act. 2 S. 1 ff.). 3.3. Wie der zusammenfassend wiedergegeben Beschwerdebegründung zu entnehmen ist, setzt sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Er geht weder auf die Erwägungen zu den Erfolgsaussichten seines Antrags auf Entlassung der Kindesvertreterin noch auf diejenigen zur Unzulässigkeit neuer Anträge ein. Im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Entlassung der Beiständin erhebt der Beschwerdeführer pauschale Vorwürfe gegen die Beiständin und gibt seine Sicht zum Ablauf der Besuchskontakte wieder (act. 2 Rz. 3 lit. a ff.). Er beschränkt sich darauf, den bezirksrätlichen Erwägungen seine eigenen Schilderungen gegenüberzustellen, ohne zu erklären, weshalb die Überlegungen der Vorinstanz nicht zutreffend sein sollen. Damit kommt der Beschwerdeführer auch den für Laien herabgesetzten Begründungsanforderungen an die Beschwerde nicht nach. Wie erwähnt stützte sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf den Bericht der Beiständin vom 4. März 2025. Diesen hielt die

- 9 - Vorinstanz aufgrund der Rückmeldung der Besuchsbegleiterin für bestätigt. Auf dieser Grundlage kam die Vorinstanz zum nachvollziehbaren Schluss, einzig aus dem Unterbruch des begleiteten Besuchsrechts könne nicht gefolgert werden, dass die Beiständin pflichtwidrig gehandelt habe. Auch in der vorliegenden Beschwerde nennt der Beschwerdeführer keine konkreten Vorfälle oder Handlungen der Beiständin, welche einen anderen Schluss aufdrängen würden. Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten würde, vermöchten die Vorbringen des Beschwerdeführers an den vorinstanzlichen Erwägungen nichts zu ändern. Die Vorinstanz kam zutreffend zum Schluss, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen sei. 3.4. Zusammenfassend ist mangels hinreichender Begründung auch auf den Beschwerdeantrag 3 nicht einzutreten. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 400.– festzusetzen. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO), erübrigen sich Ausführungen hierzu. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindesvertreterin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich sowie an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.

- 10 - Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic.iur. K. Houweling-Wili versandt am:

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