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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.06.2025 PQ250024

6 juin 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,036 mots·~10 min·2

Résumé

Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250024-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Jauch Beschluss und Urteil vom 6. Juni 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, betreffend Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB etc. Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Dielsdorf vom 28. März 2025; VO.2024.21 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dielsdorf)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Entscheid vom 18. Juni 2021 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Dielsdorf (fortan: KESB Bezirk Dielsdorf) für A._____ (geb. tt. Mai 2005; fortan: Beschwerdeführer), damals wohnhaft in B._____, eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (vgl. KESB act. 1 S. 1 f.). 2. Am 1. November 2022 zog der Beschwerdeführer mit seiner Mutter von B._____ nach C._____ (KESB act. 1 S. 1 u. 3; KESB act. 3; act. 2 Rz. 5). 3. Mit Schreiben vom 7. März 2022 [korrekt: 2023] beantragte die Beiständin bei der KESB Bezirk Dielsdorf die Prüfung einer Erwachsenenschutzmassnahme für den Beschwerdeführer ab Volljährigkeit (KESB act. 1). Die KESB Bezirk Dielsdorf nahm Abklärungen vor (vgl. KESB act. 5 ff.) und errichtete mit Entscheid vom 21. März 2024 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB (KESB act. 28/1 Dispositiv- Ziffer 1). Als Beistand wurde D._____, Berufsbeistandschaft C._____, ernannt (Dispositiv-Ziffer 2). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen (fortan: KESB Schaffhausen) wurde ersucht, die angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung zur Weiterführung zu übernehmen (Dispositiv-Ziffer 3). Der Entscheid erwuchs in Rechtskraft. 4. Mit Schreiben vom 1. Mai 2024 an die KESB Schaffhausen beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Beistandschaft (KESB act. 35/1). Die KESB Schaffhausen übermittelte den Aufhebungsantrag "zur Bearbeitung" an die KESB Bezirk Dielsdorf (KESB act. 34). Diese hörte den Beschwerdeführer an (KESB act. 45), nahm weitere Abklärungen vor (vgl. KESB act. 47 ff.) und wies mit Entscheid vom 31. Oktober 2024 den Antrag auf Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB ab (KESB act. 70/1 = BR act. 2/1). 5. Gegen den Entscheid der KESB Bezirk Dielsdorf vom 31. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. November 2024 (BR act. 1) Be-

- 3 schwerde beim Bezirksrat Dielsdorf (Vorinstanz). Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Urteil vom 28. März 2025 ab (BR act. 12 = act. 6 [Aktenexemplar]). 6. Hiergegen erhob der – nun anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. April 2025 Beschwerde bei der Kammer mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksrats Dielsdorf vom 28. März 2025 sei aufgrund fehlender Zuständigkeit aufzuheben und es sei die Sache von Amtes wegen an die KESB Schaffhausen zur Neubeurteilung des Antrags auf Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 395 ZGB zu überweisen. 2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksrats Dielsdorf vom 28. März 2025 aufzuheben und de[r] Antrag auf Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 395 ZGB gutzuheissen. 3. Subeventualiter sei das Urteil des Bezirksrats Dielsdorf vom 28. März 2025 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichnenden als Rechtsbeiständin zu gewähren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Staates." Die Akten der Vorinstanz (act. 7/1-19, zitiert als BR act.) und der KESB (act. 7/8/1-77, zitiert als KESB act.) wurden beigezogen. Weiterungen sind nicht erforderlich. II. 1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom

- 4 - Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). 2. Der Beschwerdeführer ist als betroffene Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht und enthält Anträge sowie eine Begründung (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Dem Eintreten auf die Beschwerde steht nichts entgegen. III. 1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die KESB Bezirk Dielsdorf sei zum Entscheid über den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft örtlich nicht zuständig gewesen (act. 2 Rz. 12 ff.). 2. 2.1 Die örtliche Zuständigkeit der Erwachsenenschutzbehörde wird in Art. 442 ZGB geregelt. Zuständig ist danach die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person (Abs. 1 Satz 1). Ist ein Verfahren rechtshängig, so bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss auf jeden Fall erhalten (Abs. 1 Satz 2). Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Abs. 5). Mit der Anknüpfung an den zivilrechtlichen Wohnsitz der betroffenen volljährigen Person soll sichergestellt werden, dass die Errichtung und die Führung der Massnahme mit deren Lebensmittelpunkt verbunden sind und den lokalen Gegebenheiten insbesondere hinsichtlich der subsidiären Hilfssysteme (z.B. Sozialdienste und Beratungsstellen) Rechnung getragen werden kann (BSK ZGB-VOGEL, Art. 442 N 3; MURPHY/STECK, in: FHB Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich u.a. 2016, Rz. 18.32). Massgebend sind die im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens bestehenden Wohnsitzverhältnisse (vgl. BGE 126 III 415 E. 2c). Die Zuständigkeitsregelung gilt sowohl innerkantonal als auch interkantonal und ist von Amtes wegen zu prüfen (BSK ZGB-VOGEL, Art. 442 N 3, 16). Der Entscheid

- 5 einer örtlich unzuständigen Behörde ist nicht nichtig, jedoch anfechtbar (BSK ZGB-VOGEL, Art. 442 N 20; BSK ZGB-MARANTA, Art. 444 N 4). 2.2 Der Beschwerdeführer hat seit 1. November 2022 seinen Wohnsitz in C._____ (vorne E. I.2). Als im März 2023 die damalige Beiständin nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB mit Blick auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers bei der KESB Bezirk Dielsdorf die Prüfung einer Erwachsenenschutzmassnahme beantragt hatte und das entsprechende Verfahren rechtshängig geworden war (§ 47 Abs. 1 EG KESR), war die KESB Bezirk Dielsdorf damit grundsätzlich nicht zuständig. Wie den Akten zu entnehmen ist, entschied die KESB Bezirk Dielsdorf gleichwohl, "die Prüfung aufgrund der langjährigen Kenntnisse der Verhältnisse [des Beschwerdeführers] trotz Wohnortswechsel noch vorzunehmen" (KESB act. 24). Im Entscheid vom 21. März 2024 betreffend Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB (vorne E. I.3) wird festgehalten, "die zuständigen Behörden [hätten sich] einvernehmlich geeinigt […], dass das Verfahren betreffend Prüfung von erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen für [den Beschwerdeführer] von der KESB Bezirk Dielsdorf zu beenden sei" (KESB act. 28/1 E. II.1). Da der Entscheid nicht angefochten wurde, wird dessen Gültigkeit heute vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt (vgl. act. 2 Rz. 18). 2.3 Am 1. Mai 2024 wandte sich der Beschwerdeführer an die KESB Schaffhausen und beantragte die Aufhebung der Beistandschaft. Die KESB Schaffhausen übermittelte den Antrag an die KESB Bezirk Dielsdorf, worauf diese Abklärungen vornahm und über den Antrag entschied (vorne E. I.4). Zu Unrecht. Die KESB Bezirk Dielsdorf war für das neue Verfahren örtlich nicht zuständig. Daran ändert auch nichts, dass sie relativ kurze Zeit zuvor die in Frage stehende Beistandschaft angeordnet hatte und im Entscheid wiederum auf eine einvernehmliche Einigung der "zuständigen Behörden" hinwies (BR act. 2/1 E. II.1). Für die Zuständigkeit der Erwachsenenschutzbehörde ist nicht massgebend, welche Behörde einen früheren Entscheid, dessen Abänderung oder Aufhebung verlangt hat, erlassen hat. Auch besteht in der vorliegenden Konstellation kein Raum für einvernehmliche Einigungen über die Zuständigkeit zwischen der Erwachsenenschutz-

- 6 behörde am früheren Wohnsitz und jener am neuen Wohnsitz der betroffenen Person. Anzuknüpfen ist an den aktuellen Wohnsitz der betroffenen Person (vorne E. III.2.1). 2.4 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Urteil der Vorinstanz vom 28. März 2025 und der Entscheid der KESB vom 31. Oktober 2024 sind aufzuheben. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2024 betreffend Aufhebung der bestehenden Beistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB (KESB act. 35/1) ist wie beantragt zuständigkeitshalber an die KESB Schaffhausen (zurück) zu überweisen (vgl. Art. 444 Abs. 2 ZGB; OGer ZH PA130020 vom 1. Juli 2013 E. 4; BSK ZGB-MARANTA, Art. 444 N 6 ff.; MURPHY/STECK, a.a.O., Rz. 18.68). Die KESB Schaffhausen wird eingeladen, die Akten der KESB Bezirk Dielsdorf (Fallnummer DD- 2023/12679/es) soweit erforderlich beizuziehen. IV. 1. Für das obergerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer verlangt eine Entschädigung zu Lasten des Staates (Berufungsantrag Ziffer 5), ohne den Antrag allerdings zu begründen. 2.2 In den Verfahrensbestimmungen nach Art. 450 ff. ZGB fehlt eine Regelung betreffend Parteientschädigung vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen. Massgebend sind damit die kantonalen Gesetze, im Kanton Zürich nacheinander das EG KESR und das GOG, sowie schliesslich die ZPO (dazu vorne E. II.1). Das Zürcher Recht enthält keine gesetzliche Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung des Staates an die im gerichtlichen Beschwerdeverfahren obsiegende Partei (vgl. zur Rechtslage vor Einführung des EG KESR: BGE 140 III 385 E. 3.1.). Auch nach der subsidiär geltenden ZPO gibt es keinen Anspruch auf Parteientschädigung gegenüber dem Staat (BGE 140 III 385 E. 3.3, 4.1). 2.3 Anzufügen bleibt, dass gemäss der Praxis der Kammer eine Behörde dann zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet werden kann, wenn eine

- 7 formelle Gegenpartei fehlt (bzw. sich mit dem fehlerhaften Entscheid nicht identifiziert), die Behörde materiell Parteistellung hat und sich der angefochtene Entscheid zudem als qualifiziert unrichtig erweist (vgl. OGer ZH PA200044 vom 10. November 2020 E. 5.1; OGer ZH PQ170035 vom 6. Juli 2017 E. 7.2; OGer ZH PQ160008 vom 16. März 2016 E. 3.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt für das obergerichtliche Verfahren im Weiteren die unentgeltliche Rechtspflege. Hinsichtlich der Befreiung von Gerichtskosten ist das Gesuch mangels Kostenerhebung als gegenstandslos abzuschreiben. Zu prüfen ist das Gesuch bezüglich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. 3.2 Nach Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn die erforderlichen Mittel zur Begleichung der Prozesskosten neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und die Familie nicht aufgebracht werden können (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte einer Partei notwendig ist (Art. 118 Ziff. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Akten (vgl. act. 2 Rz. 57 ff.; act. 4/4-14) und die Beschwerde war nicht aussichtslos. Im Weiteren bedurfte der Beschwerdeführer zur Führung des Prozesses der Unterstützung durch einen rechtskundige Rechtsbeistand. 3.3 Dem Beschwerdeführer ist für das obergerichtliche Verfahren Rechtsanwältin MLaw X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. Rechtsanwältin MLaw X._____ wird ersucht, ihre Kostennote einzureichen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird hinsichtlich der Befreiung von Gerichtskosten als gegenstandslos abgeschrieben.

- 8 - 2. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwältin MLaw X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden das Urteil des Bezirksrats Dielsdorf vom 28. März 2025 und der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf vom 31. Oktober 2024 aufgehoben. 2. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2024 betreffend Aufhebung der bestehenden Beistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB wird zuständigkeitshalber an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen überwiesen. 3. Es werden für das obergerichtliche Verfahren keine Kosten erhoben. 4. Es wird für das obergerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf, an den Bezirksrat Dielsdorf (zusammen mit den Akten) sowie an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen (unter Beilage einer Kopie von act. 7/8/35/1), je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

- 9 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Jauch versandt am:

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