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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.04.2025 PQ250014

15 avril 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,438 mots·~22 min·3

Résumé

Kindesschutzmassnahmen

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250014-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss und Urteil vom 15. April 2025 in Sachen 1. A._____, 2. B._____, Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, sowie C._____, Verfahrensbeteiligter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Kindesschutzmassnahmen Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Bülach vom 19. März 2025; VO.2025.11 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd)

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. A._____ ist die Mutter (nachfolgend Beschwerdeführerin oder Mutter) von D._____, geb. tt.mm.2011, und C._____, geb. tt.mm.2019. B._____ ist der Vater (nachfolgend Beschwerdeführer oder Vater) von C._____. C._____ steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern. 1.2. Für D._____ wurde bereits im Jahr 2012 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet, welche mit Beschluss vom 26. Juni 2014 wieder aufgehoben wurde (KESB act. 21/2 und 21/8). Im Jahr 2021 eröffnete die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd (nachfolgend KESB) erneut ein Kindesschutzverfahren, nachdem das Kinderspital Zürich aufgrund des auffälligen und aufbrausenden Verhaltens der Mutter eine Gefährdungsmeldung erstattet hatte (KESB act. 34). Das kjz E._____ erstattete am 19. August 2021 einen Abklärungsbericht mit der Empfehlung, es sei eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu installieren und die ausserfamiliäre Betreuung der Kinder in Kita und Hort sei weiterzuführen (KESB act. 49 S. 12 f.). Mit Entscheid vom 14. Oktober 2021 ordnete die KESB für die beiden Söhne eine sozialpädagogische Familienbegleitung sowie eine Erziehungsaufsicht an und ernannte F._____ als Aufsichtsperson (KESB act. 62). Letztere stellte der KESB am 26. April 2022 den Antrag, die sozialpädagogische Familienbegleitung sei weiter zu führen (KESB act. 96). Die Mutter konnte sich damit nicht einverstanden erklären (KESB act. 116, 120). Mit Entscheid vom 30. Juni 2022 entschied die KESB, dass die Sozialpädagogische Familienbegleitung bis auf Weiteres weitergeführt werde. Die Erziehungsaufsicht wurde dagegen aufgehoben. Stattdessen wurde für D._____ und C._____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und G._____ zum Beistand ernannt (KESB act. 128). Die von der Mutter gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies der Bezirksrat mit Urteil vom 23. November 2022 ab (KESB act. 148). 1.3. Am 14. Februar 2024 beantragte der Beistand, es sei ein Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der Mutter einzuholen (KESB act. 164). H._____ übernahm per

- 3 - 1. April 2024 das Mandat als Beiständin für D._____ und C._____ (KESB act. 166). Die KESB ordnete mit Entscheid vom 7. Mai 2024 die Erstellung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens über die Mutter an und beauftragte lic. phil. I._____, J._____ AG, mit der Begutachtung (KESB act. 176). Das Gutachten datiert vom 24. Oktober 2024 (KESB act. 201). Die Gutachterin kam zum Schluss, dass aufgrund der mangelnden Erziehungsfähigkeit der Mutter in Verbindung mit ihrer nicht vorhandenen Veränderungsfähigkeit und -bereitschaft einer Kindeswohlgefährdung lediglich mit einer ausserfamiliären Platzierung begegnet werden könne (a.a.O. S. 71). Am 22. Januar 2025 entzog die KESB der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für D._____ bzw. beiden Eltern dasjenige für C._____ superprovisorisch und brachte die beiden Kinder in einer geeigneten Institution unter. Der Leitung der Institution wurde die Befugnis erteilt, in Rücksprache mit der Beiständin über die Frequenz und die Art des Kontakts zwischen den Kindern und den Eltern zu entscheiden (KESB act. 217). Gleichentags ordnete die KESB eine Kindesvertretung für die beiden Kinder an und bestellte Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als Kindesvertreterin (KESB act. 228). Mit Eingaben vom 3. und 4. Februar 2025 nahmen die Eltern, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, und die Kindesvertreterin zu den superprovisorischen Anordnungen der KESB Stellung (KESB act. 259 und 263). Mit Entscheid vom 13. Februar 2025 bestätigte die KESB den superprovisorisch erfolgten Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts definitiv. D._____ und C._____ wurden bis auf Weiteres in der K._____ in L._____ untergebracht. Der Mutter und dem Vater wurde je ein Besuchsrecht von wöchentlich 30 Minuten in Begleitung einer Fachperson eingeräumt, wobei festgehalten wurde, die Kontakte seien wenn möglich auszuweiten und es sei auf Wochenend- und Ferienaufenthalte hinzuwirken. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (KESB act. 268 S. 20 ff.). 1.4. Die Eltern erhoben gegen diesen Entscheid der KESB beim Bezirksrat Bülach (nachfolgend Vorinstanz) mit Eingabe vom 26. Februar 2025 Beschwerde (BR act. 2). In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die beiden Kinder seien während der Dauer des Beschwerdeverfahrens wieder zu ihnen zu bringen (BR act. 2 S. 2).

- 4 - Nach Einholung einer Stellungnahme der Kindesvertreterin (BR act. 5 und 10) wies die Vorinstanz den Antrag auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit Urteil vom 19. März 2025 ab (BR act. 13 = act. 7 [Aktenexemplar]). 1.5. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. März 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 2): 1. Es sei das Urteil des Bezirksrats Bülach vom 19. März 2025 in Dispositiv Ziffer 1 bis 2 aufzuheben und es sei der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gutzuheissen und es sei den Beschwerdeführern das Aufenthaltsbestimmungsrecht wieder zu erteilen und es sei C._____ (Verfahrensbeteiligter 1) umgehend nachhause zu seinen Eltern (Beschwerdeführerin und Beschwerdeführer) zu bringen; 2. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Gleichzeitig stellen sie den prozessualen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (act. 2 S. 2). Die Akten der Vorinstanz (act. 8/1-21, zitiert als BR act. 1-21), einschliesslich diejenigen der KESB (act. 8/7/1-235 betreffend D._____ sowie act. 8/8/1-279 betreffend C._____, wobei im vorliegenden Entscheid nur aus den Akten betreffend C._____ zitiert wird) wurden von Amtes wegen beigezogen. Weiterungen, namentlich das Einholen einer Stellungnahme des Bezirksrats oder der Kindesvertreterin, sind nicht erforderlich; die Sache erweist sich als spruchreif. 2. Prozessuales 2.1. Angefochten ist ein Entscheid über den Entzug bzw. die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde. Dieser Entscheid betrifft eine vorsorgliche Massnahme. Dagegen ist die Beschwerde im Sinne von Art. 450 ZGB in Verbindung mit §§ 63 ff. EG KESR innert einer Frist von 10 Tagen nach Mitteilung des Entscheids der Vorinstanz zulässig (Art. 445 Abs. 2 ZGB). Die vorliegende Beschwerde wurde rechtzeitig innert 10 Tagen erhoben. Sie enthält Anträge sowie eine Begründung. Die Beschwerdeführer sind als Mutter und Vater von

- 5 - C._____ sowie als Partei des vorinstanzlichen Verfahrens zur Beschwerde nach Art. 450 ZGB legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1-3 ZGB). Die Eintretensvoraussetzungen sind damit erfüllt. 2.2. Die Beschwerdeführer verlangen die Aufhebung der Dispositiv-Ziff. I und II des vorinstanzlichen Urteils. In Dispositiv-Ziff. II des Urteils entschied die Vorinstanz, dass die Verfahrenskosten dem Endentscheid vorbehalten bleiben. Durch diesen Entscheid sind die Beschwerdeführer nicht beschwert, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist. In Dispositiv-Ziff. I des vorinstanzlichen Urteils wurde der Beschwerde gegen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung beider Kinder die aufschiebende Wirkung verweigert. Mit dem vorliegend gestellten Beschwerdeantrag 1 verlangen die Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der Dispositiv-Ziff. I des vorinstanzlichen Urteils. Da sie indessen nur die Rückkehr von C._____ nach Hause beantragen und in der Beschwerdebegründung nur auf C._____ eingehen, ist der Beschwerdeantrag 1 so zu verstehen, dass sie das vorinstanzliche Urteils nur soweit anfechten, als damit der Antrag auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts für C._____ und dessen ausserfamiliäre Platzierung abgewiesen wurde. Folglich ist der vorinstanzliche Entscheid mit Bezug auf D._____ unangefochten geblieben. Hätten die Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung auch mit Bezug auf den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts für D._____ und dessen Platzierung verlangen wollen, würde es an einer hinreichenden Beschwerdebegründung fehlen. 2.3. Mit der Beschwerde können neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Auch wenn in Kindesschutzverfahren die umfassende Untersuchungsmaxime gilt und die Beschwerdeinstanz nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden ist, ist von der Beschwerde führenden Partei darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Ent-

- 6 scheid als fehlerhaft erachtet wird (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 ZGB und § 65 EG KESR; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2, BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 3. Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung 3.1. Die Vorinstanz wies zunächst auf die im Zusammenhang mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung geltenden Grundsätze sowie auf den Umstand hin, dass das fachpsychologische Gutachten der J._____ AG vom 24. Oktober 2024, das eine ausserfamiliäre Platzierung empfehle, im Hauptverfahren näher zu prüfen sein werde. Eine summarische Durchsicht der Akten ergebe, dass das Universitätsspital bereits bei der Geburt von D._____ am tt.mm.2011 bei der damals zuständigen Vormundschaftsbehörde eine Gefährdungsmeldung erstattet habe. Schon damals sei eine Familienbegleitung eingerichtet worden. Auch bei der Geburt von C._____ sei es am tt.mm.2019 zu einer Meldung seitens des Spitals gekommen. Im Abklärungsbericht des kjz E._____ vom 19. August 2021 sei eine mittelfristige Gefährdung des Kindswohls festgestellt und eine sozialpädagogische Familienbegleitung empfohlen worden, welche mit Entscheid der KESB vom 14. Oktober 2021 angeordnet worden sei. Mit Entscheid der KESB vom 30. Juni 2022 sei die sozialpädagogische Familienbegleitung weitergeführt und neu eine Beistandschaft für die Kinder angeordnet worden. Gemäss Arztbericht von M._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 18. November 2022 seien bei der Mutter eine rezidivierende depressive Störung, leichte bis mittelgradige neuropsychologische Defizite, eine Adipositas und ein Alkoholmissbrauch diagnostiziert worden. Weiter sei festgestellt worden, dass die Mutter mit der Betreuung der beiden Söhne überfordert sei. Eine Familienbegleitung sei wöchentlich vorhanden und mit der täglichen Hortbetreuung von C._____ sei ein vorläufiges Gleichgewicht erreicht. Im Rechenschaftsbericht vom 31. August 2024 habe die Beiständin ausgeführt, laut der Familienbegleiterin sei die Lernfähigkeit der Mutter beschränkt. Seit Beginn der Begleitungen hätten keine merklichen Veränderungen erzielt werden können und solche seien auch nicht mehr zu erwarten. Die Vorinstanz hielt fest, aufgrund der genannten Berichte verschiedener Fachpersonen erscheine aus heutiger Sicht eine Kindswohlgefährdung wahrscheinlich,

- 7 wenn die Kinder bei der Mutter verblieben bzw. zu ihr zurückkehren würden. Mit Bezug auf C._____ hielt die Vorinstanz fest, dass im Rechenschaftsbericht der Beiständin vom 31. August 2024 die Beziehung zwischen dem Vater und C._____ als innig beschrieben worden sei. Unklar sei, ob der Vater nur vorübergehend wieder in der Wohnung der Mutter lebe oder ob er längerfristig mit der Familie zusammenbleibe. Gemäss Einschätzung der Beiständin könne der Vater der Mutter kaum etwas entgegensetzen. Nach Angaben der Kindesvertreterin habe die Beiständin den Auftrag erhalten, die Wohnverhältnisse des Vaters und allfällige weitere Unterstützungsangebote für diesen eingehender zu prüfen. Damit sei der Entscheid für C._____ faktisch nicht endgültig. Es sei denkbar, dass der Vater wieder in eine eigene Wohnung ziehe und dann allenfalls die Obhut über C._____ auf ihn übertragen werden könne. Es sei daher sinnvoller, die weiteren Untersuchungen abzuwarten, da sonst C._____ möglicherweise zwei Wechsel zu bewältigen hätte. Gestützt auf diese Überlegungen wies die Vorinstanz den Antrag auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. 3.2. Die Beschwerdeführer machen in der Beschwerde geltend, die Vorinstanz habe zu Recht nicht ausgeführt, es liege eine Dringlichkeit und/oder eine Gefahr im Verzug vor. Sie begründe ihren Entscheid lediglich damit, dass es bereits vor 6 bzw. 14 Jahren zu Gefährdungsmeldungen gekommen sei. Die besagten Ereignisse würden heute aber weder eine Dringlichkeit noch eine Gefahr im Verzug begründen. Dasselbe gelte für die Feststellung der mittelfristigen Gefährdung durch das kjz vom 19. August 2021, welche ebenfalls 3 ½ Jahre zurückliege und welcher man mit einer sozialpädagogischen Familienbegleitung habe begegnen können. Gemäss Vorinstanz sei ärztlich festgestellt worden, dass mit Unterstützung der wöchentlichen Familienbegleitung und den Hortbesuchen von C._____ ein vorläufiges Gleichgewicht erreicht sei. Die von der Vorinstanz aufgeführten Ereignisse begründeten für das jetzige Verfahren, welches mit der superprovisorischen Massnahme vom 22. Januar 2025 eingeleitet worden sei, offensichtlich weder eine Dringlichkeit noch eine Gefahr im Verzug. Bereits für den Erlass der superprovisorischen Massnahme durch die KESB habe es an dieser notwendigen Grundlage gefehlt. Auch die Tatsache, dass die Familienbegleiterin mit ihrer Arbeit offenbar überfordert gewesen sei, begründe weder eine Grundlage für den

- 8 - Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts noch für die superprovisorische Massnahme. Es könne nicht angehen, einzig gestützt auf den Rechenschaftsbericht der Beiständin und der Familienbegleiterin vom 31. August 2024 anzunehmen, dass eine Kindesgefährdung vorliege, wenn die Kinder bei der Beschwerdeführerin blieben bzw. zu ihr zurückkehren würden. Es fehle an einer Auseinandersetzung, welche Gefährdung, in welcher Form etc. Es fehle insbesondere eine Begründung, inwiefern jetzt plötzlich eine Dringlichkeit oder Gefahr im Verzug vorliegen solle. Wenn längerfristig eine Kindswohlgefährdung drohte, würde gerade keine akute Gefährdung vorliegen. Aus keinem einzigen Dokument gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin eine akute Bedrohung oder Gefahr für die Kinder sei. Viele alleinerziehende Mütter seien mit dem Haushalt und der Erziehung zum Teil überfordert, mit der Familienbegleitung habe ein guter Ausgleich erzielt werden können. Es sei absolut nicht nachvollziehbar, weshalb plötzlich und insbesondere ohne dass es seit dem tt.mm.2019 zu einem erneuten Zwischenfall gekommen sei, eine Dringlichkeit oder eine Gefahr im Verzug vorliegen soll. Es wäre angezeigt gewesen, zunächst einmal die offenbar überforderte Familienbegleiterin auszutauschen, anstatt direkt und ohne Not beiden Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen. Dr. med. univ. N._____ habe am 23. September 2024 bestätigt, dass keine Kindeswohlgefährdung bestehe. Damit sei bestätigt, dass es beiden Kindern gut gehe. Darauf sei die Vorinstanz jedoch nicht eingegangen. Es sei auch komplett unberücksichtigt geblieben, dass der Beschwerdeführer wieder in der Familienwohnung lebe und eine allfällige Überforderung der Beschwerdeführerin ausgleichen könnte. Dies sei nicht nur vorübergehend, sondern er werde bei der Familie bleiben. Ihm sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht ohne jede Abklärung entzogen worden. Bei ihm sei weder eine fehlende Erziehungsfähigkeit festgestellt worden noch liege ihm gegenüber eine Gefährdungsmeldung vor. Vielmehr werde im Gutachten die innige und liebevolle Beziehung zwischen C._____ und ihm erwähnt und C._____ selbst habe ihn als wichtige Person, mit der er gerne Zeit verbringe, bezeichnet. Es werde bestritten, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdeführerin nichts entgegen setzen könne. Unklar sei, was die Vorinstanz meine, wenn sie ausführe, der Entscheid für C._____ sei "faktisch nicht endgültig". Aufgrund der erhobenen Beschwerde sei der Entscheid ohnehin

- 9 nicht endgültig, was aber keine Grundlage für den Entzug der aufschiebenden Wirkung begründe. Auch der angebliche Auftrag zur Abklärung der Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers könne nicht als Grundlage für den Entzug der aufschiebenden Wirkung herangezogen werden, zumal völlig unklar sei, ob eine solche Untersuchung überhaupt jemals erfolgen werde, wie lange sie dauere und was dabei herauskomme. Die Vorinstanz treffe willkürliche Annahmen, um zu begründen, dass C._____ möglicherweise zwei Wechsel zu bewältigen hätte. Abgesehen davon, werde für C._____ ab sofort eine ausserfamiliäre Anschlusslösung gesucht und er werde demnächst umplatziert. Während ein zweifacher Wechsel mit einer Umplatzierung in ein Wohnheim oder eine fremde Pflegefamilie von der KESB und der Vorinstanz als unproblematisch angesehen werde, werde ein allfälliger zweifacher Wechsel mit einer Umplatzierung nach Hause in eine vertraute Umgebung als problematisch angesehen. Es sei absolut nicht nachvollziehbar, weshalb bereits während des hängigen Beschwerdeverfahrens eine Umplatzierung von C._____ laufe, wenn nach dem Gesagten und nach dem in der Beschwerde Ausgeführtem davon auszugehen sei, dass er wieder nach Hause zu seinen Eltern und insbesondere zu seinem Vater gehen könne. Schliesslich sei unklar, wie lange das Verfahren bis zu einem rechtskräftigen Entscheid in der Hauptsache noch dauern werde. Es sei gerichtsnotorisch, dass eine Entfremdung zwischen Eltern und Kind umso eher eintrete, je länger die Trennung dauere. Vorliegend werde C._____ durch die KESB und die Beiständin regelrecht abgeschottet, obwohl im Entscheid der KESB vorgesehen sei, dass beide Kinder an den Wochenenden nach Hause gehen könnten. Auch dies sei beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung zu beachten (act. 2 Rz. 11 ff.). 3.3. Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450c ZGB hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, sofern die Kindesschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt. Hervorzuheben ist, dass der Suspensiveffekt der Beschwerde nur ausnahmsweise im Einzelfall bei Gefahr in Verzug und besonderer Dringlichkeit zu entziehen ist (BSK ZGB I-GEISER, 7. Aufl. 2022, Art. 450c N 7). Es ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen, bei welcher stets auch die Hauptsachenprognose eine Rolle spielt (BGE 143 III 197 E. 4).

- 10 - 3.4. Die Beschwerdeführer bringen zahlreiche Argumente gegen die Fremdplatzierung vor. Auf diese Vorbringen, insbesondere auch auf die Darstellung, alternativ hätte die überforderte Familienbegleiterin ausgetauscht werden müssen, ist jedoch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzugehen. Vorliegend geht es lediglich um die Frage des Entzugs bzw. Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde an den Bezirksrat. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts bzw. die ausserfamiliäre Platzierung von C._____ sind im bezirksrätlichen Beschwerdeverfahren zu beurteilen. Lediglich im Rahmen der Interessenabwägung für die Frage, ob das Interesse an einem sofortigem Vollzug des KESB-Entscheids oder dasjenige an einer rechtsstaatlich einwandfreien Überprüfung desselben überwiegt, sind die Auswirkungen der ausserfamiliären Platzierung zu berücksichtigen. 3.5. Im Zusammenhang mit dem Erfordernis der Dringlichkeit bzw. der Gefahr im Verzug ist den Beschwerdeführern zuzustimmen, dass sich aus den Akten keine akute Gefährdung des Kindeswohls bei einem Verbleib bei der Beschwerdeführerin ergibt. Die Gutachterin spricht explizit von einer chronifizierten, nicht akuten Kindswohlgefährdung (KESB act. 204). Allerdings wurde ein reales Risiko einer psychischen Dekompensation der Mutter befürchtet, wenn sie von der gutachterlichen Schlussfolgerung erfahre, dass der (chronifizierten) Gefährdung des Kindeswohls lediglich mit einer ausserfamiliären Platzierung begegnet werden könne. Nach Einschätzung der Gutachterin lag insbesondere "ein reales Risiko, dass sich ein ähnliches Ereignis – wie in der Vergangenheit – wiederholen könnte" vor. Dabei bezog sich die Gutachterin wohl auf den Vorfall, bei dem die Beschwerdeführerin im Alter von 17 Jahren ihre Grossmutter mit einem Messer hatte umbringen wollen. Die superprovisorische Fremdplatzierung wurde in Betracht gezogen, weil die Reaktion der Mutter nicht vorhersehbar war und weder eine Selbstgefährdung noch eine Fremdgefährdung der Kinder ausgeschlossen werden konnte (KESB act. 204, 201 S. 18). Die besondere Dringlichkeit für einen superprovisorischen Entscheid der KESB lag somit in der psychischen Erkrankung der Mutter begründet, die unter den gegebenen Umständen zu einer konkreten und akuten Gefährdung der Kinder führte (KESB act. 217 S. 5).

- 11 - 3.6. Auch beim vorliegenden Entscheid über die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde kommt der psychischen Erkrankung der Mutter grosse Bedeutung zu. Mit der Vorinstanz sind der Beurteilung, ob der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen sei, die aktuellen Verhältnisse zugrunde zu legen und dabei die Interessen der Eltern am Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Interesse von C._____ an der fortdauernden Fremdplatzierung während des Beschwerdeverfahrens und bei Rückplatzierung zu den Eltern gegeneinander abzuwägen. Aus den Akten geht hervor, dass die Mutter nicht in der Lage ist, die Bedürfnisse der Kinder wahrzunehmen und darauf einzugehen. Vielmehr ist sie mit ihren eigenen Bedürfnissen und ihrem eigenen Schmerz beschäftigt (KESB act. 86 S. 4, 195 S. 2 ff.; 201 S. 65). Dies zeigt sich auch seit der ausserfamiliären Platzierung, wie beispielsweise anlässlich des Standortgesprächs vom 26. Februar 2025 (KESB act. 278 S. 3). Sollte C._____ für die Dauer des Beschwerdeverfahrens nach Hause zurückkehren, bestünde die Gefahr, dass die Mutter nicht adäquat auf C._____' emotionale Bedürfnisse eingehen könnte und ihre Bedürfnisse und Ängste in den Vordergrund stellen würde. Dies wäre angesichts der Ungewissheit über den Ausgang des bezirksrätlichen Verfahrens und der damit verbundenen Belastung nicht im Interesse von C._____. 3.7. Es ist zwar richtig, dass die Vorinstanz auf Gefährdungsmeldungen verwies, die bereits viele Jahre zurück liegen. Auch der Abklärungsbericht des kjz E._____ vom 19. August 2021 gibt nicht die aktuellen Verhältnisse wieder. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz sollen den bisherigen Verlauf des Kindesschutzverfahrens wiedergeben und – wohl im Sinne einer vorsichtigen Hauptsachenprognose – aufzeigen, dass die mit Entscheid der KESB vom 14. Oktober 2021 angeordnete sozialpädagogische Familienbegleitung mit Entscheid vom 30. Juni 2022 um eine Beistandschaft ergänzt wurde, die Beiständin letztlich aber im Sommer 2024 feststellen musste, dass mittels Familienbegleitung keine merklichen Veränderungen mehr möglich sind (vgl. act. 7 S. 4 f.). Im Arztbericht von Dr. med. M._____ vom 18. November 2022 wurde eine Diagnose bezüglich der Beschwerden der Mutter gestellt und gleichzeitig eine schematische Einschätzung des Misshandlungs- und Vernachlässigungsrisikos in einer Risikoskala vorgenom-

- 12 men (KESB act. 163/1). Dass dem Bericht eingehende Abklärungen der Familiensituation bzw. des Kindeswohls zugrunde lagen, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht geltend gemacht. Darüber hinaus datiert der Bericht aus dem Jahr 2022 und ist nicht mehr aktuell. Des weitern berufen sich die Beschwerdeführer auf die Bestätigung von Dr. med. N._____ gegenüber der Gutachterin vom 23. September 2024, wonach keine Kindeswohlgefährdung bestehe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die letzte Konsultation bei Dr. med. N._____ im Oktober 2023 erfolgte und sich die Vorstellungen bei ihm gemäss seinen Angaben auf eine Grippe-Impfung, eine SARS VoV2-Erkrankung und eine Allergische Dermatitis bezogen. Er gab gegenüber der Gutachterin im entsprechenden Fragebogen an, dabei keine Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung festgestellt zu haben (KESB act. 201 S. 45). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb die Angaben von Dr. med. N._____ höher zu gewichten sein sollen als die aktuelleren Einschätzungen im Rechenschaftsbericht der Beiständin vom 31. August 2024 (KESB act. 195) und im ausführlichen fachpsychologische Gutachten von Dr. I._____ vom 24. Oktober 2024 (KESB act. 201). 3.8. Dass die Beziehung zwischen dem Vater und C._____ sehr innig und dieser eine wichtige Bezugsperson für C._____ ist, steht ausser Frage. Darin sind sich alle involvierten Fachpersonen wie auch die KESB und die Vorinstanz einig. Wenn in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei dauerhaft zur Familie zurückgekehrt, so steht dies im Widerspruch zu den Äusserungen der Beschwerdeführerin im bisherigen Verfahren. Gegenüber der KESB sagte sie im Juli 2024, der Beschwerdeführer ziehe nur vorübergehend ein. Sie habe seit zwei Jahren eine Internetbekanntschaft mit einem 20 Jahre jüngeren Mann aus Nigeria, sie sei sehr verliebt und wolle ihn heiraten (KESB act. 186). Gemäss den Angaben im Rechenschaftsbericht vom 31. August 2024 habe sich die Beschwerdeführerin gewünscht, dass der Beschwerdeführer vorübergehend wieder zu ihr ziehe (KESB act. 195 S. 3). Gegenüber der Gutachterin gab die Beschwerdeführerin sodann an, sie hoffe, dass der Beschwerdeführer bald ausziehe und eine eigene Wohnung finde. Ausserdem gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Gutachterin an, sie gerieten in lautstarke Auseinandersetzungen vor den Kindern (KESB act. 201 S. 21). Vor diesem Hintergrund scheint die Beteuerung der Eltern

- 13 im vorliegenden Beschwerdeverfahren eher prozesstaktischer Natur zu sein, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Zudem zeichnen die Akten das Bild einer toxischen on-off-Beziehung der Eltern. Vor diesem Hintergrund spricht der Einzug des Vaters in die Wohnung der Mutter im Rahmen der vorliegenden Interessenabwägung nicht für eine Rückplatzierung von C._____ zu den Eltern, solange keine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse erfolgt ist. 3.9. Was schliesslich die Tatsache betrifft, dass offenbar bereits eine Anschlussplatzierung für C._____ geprüft und vorbereitet wird, ist Folgendes festzuhalten: Damit fällt zwar das Argument weg, dass ein zusätzlicher Wechsel vermieden werden kann. Allerdings würde C._____ auch im Rahmen einer Anschlussplatzierung während des hängigen Beschwerdeverfahrens in einem neutralen Umfeld untergebracht werden, in dem auf seine Bedürfnisse eingegangen werden kann. Bei einer Rückplatzierung von C._____ während des hängigen Beschwerdeverfahrens würde sich die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin und ihre daraus folgende Unfähigkeit, auf die Bedürfnisse von C._____ einzugehen, ungünstig auf C._____ auswirken und die mit dem hängigen Beschwerdeverfahren einhergehende Unsicherheit und Belastung verstärken. 3.10.Die Interessenabwägung führt zusammenfassend zum Ergebnis, dass die Vorinstanz den Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu Recht abgewiesen hat. Die vorliegende Beschwerde ist aufgrund des Gesagten abzuweisen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen und unentgeltliche Rechtspflege 4.1. Die Gerichtsgebühr bemisst sich im Beschwerdeverfahren nach §§ 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG. Der Aktenumfang ist zwar erheblich, jedoch konnte von weiteren Verfahrensschritten abgesehen werden. Unter diesen Umständen ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 700.– angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Für die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht bei diesem Verfahrensausgang kein Raum.

- 14 - 4.2. Die Beschwerdeführer beantragen, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (act. 2 S. 2). 4.3. Nach Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c Satz 1 ZPO). 4.4. Die Beschwerdeführer führen aus, sie lebten vom Sozialamt und seien finanziell nicht in der Lage, Prozess- und Anwaltskosten selber zu tragen, wobei sie auf die von der Vorinstanz beizuziehenden Unterlagen zur Bedürftigkeit verweisen (act. 2 S. 10). Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge kann allein aus dem Bezug von Sozialhilfe nicht auf die prozessuale Mittellosigkeit geschlossen werden. Vielmehr hat auch eine von der wirtschaftlichen Sozialhilfe abhängige Person ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen (BGer 4A_333/2022 vom 9. November 2022 E. 11.4.1). Ausserdem ist nach § 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 119 Abs. 5 ZPO die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen, weshalb die Beschwerdeführer in der Beschwerde genaue Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen hätten machen und entsprechende Beweismittel hätten einreichen müssen. Grundsätzlich ist ein Gesuch abzuweisen, wenn die gesuchstellende Partei ihre finanziellen Verhältnisse nicht offen legt und damit ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachkommt (BGE 125 IV 161 E. 4a; BGE 120 Ia 179 E. 3a). Da die Beschwerdeführer anwaltlich vertreten sind, wäre das Gericht auch nicht verpflichtet, ihnen eine Nachfrist zur Verbesserung ihres Gesuchs anzusetzen (BGer 4A_622/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.4.). Trotz der genannten Grundsätze ist die Mittellosigkeit der Beschwerdeführer im Sinne einer Ausnahme aufgrund der aktenkundigen Lebensumstände zu bejahen. Zudem kann ihr Begehren nicht als

- 15 aussichtslos bezeichnet werden, weshalb ihnen die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu gewähren und in der Person von lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu ernennen ist. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziff. II des Urteils des Bezirksrats Bülach vom 19. März 2025 wird nicht eingetreten. 2. Den Beschwerdeführern wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 3. Den Beschwerdeführern wird in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 4. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer I des Urteils des Bezirksrats Bülach vom 19. März 2025 wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 700.– festgesetzt und den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 3. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, die Kindesvertreterin, die Beiständin H._____ (kjz E._____, … [Adresse]), die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein.

- 16 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am:

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