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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.02.2025 PQ250003

24 février 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,271 mots·~16 min·3

Résumé

Aufgabenanpassung und Kostenauflage in der Beistandschaft nach Art. 394 i. V. m. Art. 395 ZGB

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250003-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Urteil vom 24. Februar 2025 in Sachen A._____ , Beschwerdeführerin betreffend Aufgabenanpassung und Kostenauflage in der Beistandschaft nach Art. 394 i. V. m. Art. 395 ZGB Beschwerde gegen einen Entscheid der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 5. Dezember 2024; VO.2024.89 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Beschluss vom 13. Juli 2021 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (fortan KESB) für A._____ (geb. tt. Juni 1969; fortan Beschwerdeführerin) eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395ZGB an (KESB act. 43). Am 16. Dezember 2021 setzte die KESB eine neue Beiständin (B._____ ) ein. Sie wurde mit den (unveränderten) Aufgaben betraut, für eine geeignete Wohnsituation und für das gesundheitliche Wohl der Beschwerdeführerin sowie eine hinreichende medizinische Betreuung (ausgenommen bei Entscheidungen über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen ambulanten oder stationären medizinischen Massnahmen) zu sorgen und sie in diesen Angelegenheiten zu vertreten. Zudem wurden der Beiständin die Aufgaben übertragen, die Beschwerdeführerin in administrativen und finanziellen Angelegenheiten "soweit nötig" zu vertreten (KESB act. 69). 2. Am 2. November 2023 beantragte die Beiständin der KESB unter anderem, es sei die Aufgabe betreffend Gesundheit und medizinische Betreuung zu streichen (KESB act. 91). In der Folge nahm die KESB Abklärungen vor, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin die Einsetzung von C._____ als neue Beiständin beantragte (vgl. KESB act. 103 und 133). Mit Beschluss vom 13. August 2024 entschied die KESB Folgendes (KESB act. 142 = BR act. 2): "1. In der Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. 395 ZGB für Frau A._____ wird der Auftrag der Beiständin angepasst, sodass die Aufgaben wie folgt lauten: a) beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen, b) beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten. 2. In der Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. 395 ZGB für Frau A._____ wird Frau C._____ anstelle von Frau B._____ zur Beiständin ernannt.

- 3 - […]" Die KESB setzte die Gebühren auf Fr. 1'500.00 fest, auferlegte sie der Beschwerdeführerin und ordnete an, dass der Betrag von der Beiständin zulasten des Vermögens der Beschwerdeführerin zu entrichten sei (Dispositiv-Ziffer 5). Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziffer 7). 3. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. September 2024 Beschwerde beim Bezirksrat Zürich (Vorinstanz). Sie beantragte, es seien die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 5 des Beschlusses der KESB vom 13. August 2024 aufzugeben und wie folgt neu zu fassen (BR act. 1): "1. In der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. 395 ZGB für Frau A._____ wird Frau C._____ anstelle von Frau B._____ zur neuen Beiständin ernannt, mit den Aufgaben: a) sie bei der Besorgung der administrativen Angelegenheit soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen, b) sie beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten. 2. In der Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. 395 ZGB für Frau A._____ werden folgende Aufgaben aufgehoben: a) stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und sie bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu vertreten, b) für ihr gesundheitliches Wohl sowie für hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen, und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, ausgenommen bei Entscheidungen über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen ambulanten oder stationären medizinischen Massnahmen. (…) 5. Es werden keine Gebühren erhoben. Die Kosten werden auf die Amtskasse genommen." Nach Einholung einer Vernehmlassung der KESB vom 4. Oktober 2024 (BR act. 6) und einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 15. Oktober

- 4 - 2024 (BR act. 9) trat die Vorinstanz am 5. Dezember 2024 auf den Beschwerdeantrag, wonach die Aufhebung der Beistandschaftsaufgaben betreffend Wohnsituation und gesundheitliches Wohl/medizinische Massnahmen explizit anzuordnen sei, nicht ein. Gleichzeitig erkannte sie Folgendes (BR act. 12 = act. 3/2 = act. 7 [Aktenexemplar]): "I. a) Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses Nr. 5008 der KESB der Stadt Zürich vom 13. August 2024 wird wie folgt neu gefasst: 1. In der Beistandschaft nach Art. 394 i. V. m. Art. 395 ZGB für Frau A._____ wird der Auftrag der Beiständin angepasst, sodass die Aufgaben wie folgt lauten: a) beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen, b) beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten. b) Es wird vorgemerkt, dass die Aufgaben der Beistandsperson betreffend geeignete Wohnsituation und gesundheitliches Wohl/medizinische Massnahmen aufgehoben worden sind. c) Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Beschluss Nr. 5008 der KESB der Stadt Zürich vom 13. August 2024 bestätigt. II. Die Entscheidgebühr im reduzierten Umfang von Fr.400.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt. III. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. IV. (Rechtsmittel) V. (Mitteilung)" 4. Mit Eingabe vom 12. Januar 2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Sie hält an ihren vor Vorinstanz gestellten Anträgen fest bzw. wiederholt diese (act. 2 S. 1; vorne E. I.3). Die Akten der Vorin-

- 5 stanz (act. 8/1-16, zitiert als "BR act.") und der KESB (act. 9/1-150; zitiert als "KESB act.") wurden beigezogen. Am 7. Februar 2025 ging eine Eingabe der neuen Beiständin der Beschwerdeführerin ein, in der sie sich im unterstützenden Sinn zur Beschwerde äussert (act. 10). Weiterungen sind nicht erforderlich. Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). 2. Der Entscheid der Vorinstanz vom 5. Dezember 2024 ist mit Beschwerde im Sinne von Art. 450 ZGB anfechtbar. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 450b Abs. 1 ZGB; vgl. BR act. 16) und als betroffene Person sowie Partei im vorinstanzlichen Verfahren ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich zur Beschwerde an die Kammer legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Zusätzlich vorausgesetzt ist jedoch immer ein schutzwürdiges Interesse an der Prozessführung (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Zur Erhebung eines Rechtsmittels ist daher nur legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid sowohl formell als auch materiell beschwert ist (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG analog; BGer 5A_916/2016 vom 7. Juli 2017 E. 2.3). Formell beschwert ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit den gestellten Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist. Materiell beschwert ist, wer ein aktuelles und praktisches Interesse am ergriffenen Rechtsmittel hat. Praktisch ist das Interesse nur, wenn der Rechtsmittelentscheid die tatsächliche oder rechtliche Situation der das Rechtsmittel erhebenden Person unmittelbar zu beeinflussen vermag (BGer 5A_916/2016 vom 7. Juli 2017

- 6 - E. 2.3). Die Beschwer muss sich grundsätzlich aus dem Dispositiv ergeben (BGer 5A_621/2021 vom 20. April 2022 E. 1.2.1). Die Rechtsmittelinstanz prüft von Amtes wegen, ob eine Beschwer und damit die Rechtsmittellegitimation gegeben ist (vgl. Art. 60 ZPO; Art. 29 Abs. 1 BGG analog). Fehlt die Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten. III. 1. 1.1 Die Vorinstanz führte aus, die Beschwerdeführerin habe im Wesentlichen beantragt, die Beistandsperson sei mit den Aufgaben zu betrauen, sie bei den administrativen und finanziellen Angelegenheiten nur "soweit nötig" zu vertreten, wie dies auch bei der ursprünglichen Beistandserrichtung vom 13. Juli 2021 angeordnet worden sei (act. 7 E. 3.2.1). Sie erwog alsdann im Wesentlichen, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zwar ohnehin in jeder Beistandschaft zu beachten sei, der von der Beschwerdeführerin gewünschte Zusatz "soweit nötig" aber gemäss Vernehmlassung der KESB nur versehentlich aus den verbliebenen Beistandsaufgaben entfernt worden sei und es sich rechtfertige, ihn wieder aufzunehmen. Die Beschwerde sei in diesem Punkt begründet. Kein Grund bestehe jedoch, die Ernennung der Beistandsperson und die Aufgabenumschreibung in derselben Dispositiv-Ziffer zusammenzufassen, wie es die Beschwerdeführerin vorschlage. Sollten künftig nur die Aufgaben angepasst oder nur die Beistandsperson ausgewechselt werden, so sei das einfacher umzusetzen, wenn diese Anordnungen in verschiedenen Dispositiv-Ziffern getroffen worden seien. In diesem Punkt sei die Beschwerde unbegründet, soweit sie überhaupt zulässig sei (act. 7 E. 3.3). 1.2 Mit dieser letzten Erwägung ist die Beschwerdeführerin nicht einverstanden. Sie hält dafür, ihren "diesbezügliche[n] Vorschlag nicht selber erfunden" zu haben, sondern sich am Beschluss der KESB vom 16. Dezember 2021 orientiert zu haben, in welchem die Ernennung der neuen Beistandsperson und die Aufgabenumschreibung in derselben Dispositiv-Ziffer zusammengefasst worden sei. Es sei

- 7 unkorrekt respektive nicht nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz ihre Beschwerde in diesem Punkt unbegründet nenne (act. 2 S. 2). 1.3 Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht zu beanstanden, dass die KESB im Beschluss vom 13. August 2024 in Dispositiv-Ziffer 1 die von der Beistandschaft erfassten Aufgaben festlegte und in Dispositiv-Ziffer 2 bestimmte, wer als Beistandsperson eingesetzt wird. Die Beschwerdeführerin, die sich eine Zusammenfassung in einer Ziffer wünscht, mag dies stören, sie ist aber nicht beschwert (dazu vorne E. II.2). Inhaltlich sind beide Varianten identisch und eine nachteilige Wirkung für die Beschwerdeführerin, die ihr ein Interesse an einer Abänderung verschaffen könnte, ist nicht zu erkennen. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Nicht einzutreten wäre auf die Beschwerde im Übrigen auch, soweit sich die Beschwerdeführerin einzig an der Erwägung der Vorinstanz, mit der ihr Standpunkt als "unbegründet" bezeichnet worden ist, stören sollte. Anfechtbar ist nur das Dispositiv, nicht aber die diesem zugrunde liegende Begründung. 2. 2.1 Zur von der Beschwerdeführerin weiter verlangten ausdrücklichen Aufhebung der früheren Aufgaben der Beiständin erwog die Vorinstanz, die KESB habe in Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses aufgeführt, welche Aufgaben der Beistandsperson übertragen seien. Aufgrund der Formulierung des Dispositivs und der Begründung bestehe kein Zweifel daran, dass diese abschliessend aufgezählt und die Aufgaben betreffend Gesundheit und Wohnen demnach entfallen seien. Dies sei auch für einen verständigen Dritten ohne Weiteres erkennbar. Die Beschwerdeführerin verlange daher die Aufhebung von Aufgaben, die bereits rechtskräftig aufgehoben seien. Die Beschwerde sei somit in diesem Punkt mangels materieller Beschwer unzulässig. Allerdings spreche – um der Klarheit willen – nichts dagegen, im vorliegenden Beschwerdeentscheid explizit vorzumerken, welche Aufgaben aufgehoben worden seien (act. 7 E. 2.2). 2.2 Die Beschwerdeführerin ist auch hiermit nicht zufrieden (act. 2 S. 3). Allerdings zu Unrecht: Die KESB hat in Dispositiv-Ziffer 1 ihres Beschlusses vom

- 8 - 13. August 2024 ausdrücklich den "Auftrag der Beiständin angepasst" und die verbleibenden Aufgaben – Vertretung in administrativen und finanziellen Angelegenheiten (lit. a und b) – aufgeführt (vorne E. I.2). Damit ist klar, dass sich die Aufgaben der Beiständin auf diese beiden Bereiche beschränken und die früheren Aufgabenbereiche Gesundheit und Wohnen nicht mehr von der Beistandschaft erfasst sind. Hierauf hat die Vorinstanz hingewiesen. Gleichzeitig hat sie, um für die Beschwerdeführerin Klarheit zu schaffen, ausdrücklich vorgemerkt, dass die Aufgaben der Beistandsperson betreffend geeignete Wohnsituation und gesundheitliches Wohl/medizinische Massnahmen aufgehoben worden sind (Dispositiv Ziffer I lit. b). Inwiefern für die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund ein Nachteil bestehen soll, ist nicht zu sehen. Auf die Beschwerde ist auch insoweit mangels Beschwer nicht einzutreten. 3. 3.1 Mit Bezug auf die Kostenfolgen wies die Vorinstanz darauf hin, dass das Verfahren vor der KESB unabhängig vom Ausgang grundsätzlich kostenpflichtig sei. Aus § 60 EG KESR lasse sich herleiten, dass die Kosten grundsätzlich nicht von der Allgemeinheit, sondern unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs von den involvierten Personen bzw. der betroffenen Person getragen werden sollen. Das Absehen von Massnahmen bedeute damit nicht, dass auf die Erhebung von Kosten zu verzichten und von der Kostenauferlegung zu Lasten der betroffenen Person abzusehen sei. Das müsse regelmässig auch gelten, wenn – wie vorliegend – der Aufgabenkatalog in einer bestehenden Beistandschaft reduziert werde. Die Kosten sowohl dieser Massnahmenanpassung als auch die Kosten für den Beistandswechsel hätten daher grundsätzlich der Beschwerdeführerin überbunden werden dürfen. Im Übrigen sei auch die Höhe der festgesetzten Gebühr angesichts des nötig gewordenen Aufwands (unter anderem Durchführung von zwei Anhörungen) nicht zu beanstanden (vgl. § 60 Abs. 2 und Abs. 3 EG KESR). Fraglich sei höchstens, ob die mit dem gewährten Beistandswechsel verbundenen Kosten im Sinn von § 60 Abs. 5 Satz 2 EG KESR weder durch die Beschwerdeführerin noch durch Dritte veranlasst worden seien. Im Ergebnis berufe sich die Beschwerdeführerin darauf, indem sie nämlich rüge, die KESB hätte ihr von An-

- 9 fang an eine Privatbeiständin bestellen müssen, damit ihre Privatsphäre gewahrt bleibe. Dem könne indes nicht gefolgt werden. Die Verschwiegenheitspflicht gelte selbstredend auch für Amtsbeiständinnen und Amtsbeistände. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die früheren Beistandspersonen ihre Verschwiegenheitspflicht je verletzt hätten. Demnach habe sich der Beistandswechsel nicht etwa deshalb aufgedrängt, weil die Privatsphäre der Beschwerdeführerin bedroht gewesen oder schon verletzt worden wäre. Bereits aus diesem Grund könne nicht mit der Beschwerdeführerin gesagt werden, die KESB habe die vorinstanzlichen Kosten zu vertreten (act. 7 E. 4). Abgesehen davon habe sich die Beschwerdeführerin bei der Beistandschaftserrichtung damit einverstanden erklärt, dass eine Amtsbeiständin oder ein Amtsbeistand bestellt werde. Zwar habe sie primär gewünscht, es sei eine private Mandatsperson einzusetzen. Von diesem Wunsch sei sie indes abgekommen, als ihr die KESB eröffnet habe, dass wegen des drohenden Wohnungsverlusts eine private Beistandsperson ungeeignet erscheine. Die Beschwerdeführerin sei dann einverstanden gewesen, dass die Mandatsperson aus dem Sozialzentrum D._____ auszuwählen sei, wo sie niemand kenne (act. 7 E. 4 m.H.a. KESB act. 37 und 39). Der KESB sei mithin nicht vorzuwerfen, die durch den Beistandswechsel entstandenen Kosten selbst verursacht zu haben. Auch aus diesem Grund sei die Beschwerde in diesem Punkt unbegründet. Schliesslich sei keine Verletzung des Gehörsanspruchs ersichtlich. Die Beschwerdeführerin habe sich vorgängig zur Kostenverlegung äussern können (act. 7 E. 4 m.H.a. KESB act. 133 S. 3). Ferner habe die KESB im angefochtenen Beschluss ausreichend dargelegt, gestützt auf welche gesetzliche Grundlage sie die Gebühr festsetze und verteile. Der Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin sei somit nicht verletzt worden (act. 7 E. 4). 3.2 Die Beschwerdeführerin hält die Erwägungen der Vorinstanz für nicht korrekt. Die KESB habe ihre Begründungspflicht verletzt, weil sie sich nicht mit ihrem Standpunkt auseinandergesetzt habe (vgl. act. 2 S. 4 f.). Wenn die KESB einen begründeten Beschluss erlassen habe, obwohl sie (die Beschwerdeführerin) einen unbegründeten Beschluss beantragt habe, treffe die KESB eine erhöhte Begründungspflicht (act. 2 S. 5). Sie verstehe nicht, wie die Vorinstanz zum Schluss habe kommen können, es liege keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

- 10 - Gehör vor (act. 2 S. 5). Weder die KESB noch die Vorinstanz hätten sich mit den inhaltlich wesentlichen Argumenten ihres Antrags auseinandergesetzt (act. 2 S. 5), nämlich ihrer individuellen bzw. besonderen Situation als ehemalige Arbeitnehmerin des Sozialdepartementes der Stadt Zürich und ihrem Bedürfnis nach Verschwiegenheit und Diskretion bezüglich der Beistandschaft (act. 2 S. 5 f.). Entgegen der Vorinstanz sei aufgrund der besonderen Umstände ihre Privatsphäre ständig bedroht gewesen. Die ständige potentielle Möglichkeit, dass sie im Sozialzentrum jemandem begegnen könnte, der oder die sie kenne, sei besonders belastend gewesen (act. 2 S. 7). Es sei unverständlich, dass die Vorinstanz schreibe, sie sei mit dem Einsetzen einer Mandatsperson aus dem Sozialzentrum D._____ einverstanden gewesen; die Vorinstanz habe offenbar ihre Eingabe vom 15. Oktober 2024 nicht oder nicht richtig gelesen (act. 2 S. 7 f.). Sie sei nicht "einverstanden", sondern "in vielschichtiger, brennender Not" gewesen und habe keinen anderen Ausweg gehabt (act. 2 S. 8). Die KESB hätte schon lange vorher das Mandat aus ihrem ehemaligen Arbeitsumfeld wieder herausholen müssen. Dass die KESB und die Vorinstanz sie nach dermassen langem und unverschuldetem Leiden obendrauf mit der Kostenauflage auch noch finanziell bestrafe, sei falsch, zutiefst entwertend, immens belastend, erschütternd und äusserst ungerecht (act. 2 S. 8). Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich – wenn auch nur sinngemäss im Rahmen ihrer Begründung – sie sei auch von der Vorinstanz zu Unrecht mit Kosten belastet worden (vgl. act. 2 S. 2 f.). 3.3 Zunächst kann der Beschwerdeführerin nicht beigepflichtet werden, wenn sie ausführt, dass sich die KESB und die Vorinstanz nicht mit ihren Argumenten auseinandergesetzt und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hätten. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGE 133 III 439 E. 3.3). Diesen

- 11 - Anforderungen werden die Erwägungen der KESB (vgl. BR act. 2 E. 13) und insbesondere die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (act. 7 E. 4; vorne E. III.3.1) gerecht. Inwiefern aus dem Umstand, wonach die Beschwerdeführerin einen unbegründeten Entscheid verlangt und die KESB auf einer Begründung bestanden habe, eine "erhöhte Begründungspflicht" abzuleiten sein soll, ist nicht zu sehen. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin wurde im Weiteren ihre Situation als ehemalige Arbeitnehmerin des Sozialdepartementes der Stadt Zürich und ihr Bedürfnis nach Verschwiegenheit und Diskretion berücksichtigt. Dies war der Grund, dass die KESB zunächst eine Beiständin aus dem Sozialzentrum D._____ , wo die Beschwerdeführerin nie gearbeitet hatte, einsetzte. Aktenkundig ist auch, dass die Beschwerdeführerin damals einverstanden war (vgl. KESB act. 39), auch wenn sie dies heute anders sieht und auf ihre damalige Not verweist. Der nunmehrige Wechsel zu einer externen Beiständin gründet sodann auf einem Wunsch der Beschwerdeführerin und – wie die Vorinstanz richtig festhält – nicht etwa darauf, dass die bisherige Beistandsperson das Bedürfnis der Beschwerdeführerin nach Verschwiegenheit und Diskretion nicht hinreichend beachtet hätte. Auch hat die Vorinstanz entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ihre Eingabe vom 15. Oktober 2024 (BR act. 9) durchaus zur Kenntnis genommen (vgl. act. 7 E. 4.2.1). Sie ist dem Standpunkt der Beschwerdeführerin, wonach die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen seien, einfach zu Recht nicht gefolgt. Im Übrigen kann zur Kostentragungspflicht im Erwachsenenschutzverfahren und zur Höhe der Kosten auf die richtigen Ausführungen der Vorinstanz (vorne E. III.3.1), die mit der Rechtsprechung der Kammer übereinstimmen (vgl. OGer ZH PQ200021 vom 19. Mai 2020 E. II.5.3), verwiesen werden. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz ihrerseits die Kosten – aufgrund des bloss teilweisen Unterliegens im reduzierten Umfang – der Beschwerdeführerin auferlegt hat. 3.4 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie sich gegen die Auferlegung der Kosten für das Verfahren vor KESB sowie für das vorinstanzliche Verfahren richtet.

- 12 - IV. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 5 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde zum einen nicht durchdringt und zum andern eine Gegenpartei fehlt. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 13 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:

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