Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ240063-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Stebler Urteil vom 20. November 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Betreuungsregelung in der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB Beschwerde gegen einen Entscheid der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 29. August 2024 i.S. C._____, geb. tt.mm.2021; VO.2024.30 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
- 2 - Erwägungen: I. 1. C._____, geboren tt.mm.2021, ist die Tochter der nicht verheirateten Parteien. C._____ lebt seit der Geburt bei der Beschwerdegegnerin. Die Parteien wohnten nie zusammen; sie üben die elterliche Sorge gemeinsam aus (act. 7 E. 1.1). 2. Während es den Parteien gelang, den Kindesunterhalt einvernehmlich zu regeln (KESB act. 37), traten seit der Geburt von C._____ immer wieder Differenzen beim Besuchsrecht des Beschwerdeführers auf (vgl. u.a. KESB act. 41 f., 45 und 49). Im Februar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) um Regelung des Besuchsrechts (KESB act. 41). Nach Abklärungen insbesondere durch das Sozialzentrum D._____ der Stadt Zürich (KESB act. 49 und 62) erliess die KESB am 20. Februar 2024 folgende Besuchsregelung (BR act. 2 = KESB act. 81; jeweils Dispositiv-Ziff. 1): 1. Der Vater, Herr A._____, ist berechtigt, C._____ wie folgt zu betreuen: - bis am 30. April 2024 jeweils zwei Mal pro Monat an einem Tag für die Dauer von vier Stunden im Begleiteten Besuchstreff (BBT), - ab 1. Mai 2024 jeweils an jedem zweiten Wochenende am Samstag oder Sonntag, wobei der Vater C._____ alternierend an einem Wochenende für die Dauer von 5 Stunden, jeweils von 10.00 bis 15.00 Uhr, und am anderen Wochenende für die Dauer von 8 Stunden, jeweils von 10.00 bis 18.00 Uhr, betreut (ohne Begleitperson, nicht im BBT), - ab 1. Oktober 2024 jeweils an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 15.00 Uhr, bis Sonntag, 11.00 Uhr (mit Übernachtung beim Vater),
- 3 - - ab 1. Januar 2025 jeweils an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr (mit Übernachtung beim Vater), - ab 1. Januar 2026 jeweils an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 17 .00 Uhr (mit Übernachtungen beim Vater) - jeweils jährlich (ab dem Jahr 2024) an Weihnachten am 24. Dezember, von 14.00 Uhr, bis 25. Dezember, 11.00 Uhr, - ab dem Jahr 2026 in Jahren mit ungerader Jahreszahl an den Feiertaqen von Karfreitag bis Ostermontag und in Jahren mit gerader Jahreszahl von Pfingstsamstag bis Pfingstmontag sowie vom 31. Dezember bis 1. Januar, - ab dem Jahr 2026 sodann während zwei Mal einer Woche Ferien pro Jahr, - ab dem Jahr 2027 während drei Mal einer Woche Ferien pro Jahr, - ab dem Jahr 2028 während drei Wochen Ferien pro Jahr, wobei maximal zwei Wochen am Stück verbracht werden können. Der Vater holt und bringt C._____ jeweils auf eigene Kosten in die Stadt Zürich. ln der übrigen Zeit wird C._____ durch die Mutter betreut. An Weihnachten betreut die Mutter C._____ jährlich am 25. Dezember, 14.00 Uhr, bis 26. Dezember, 11.00 Uhr. Sodann betreut die Mutter C._____ in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag bis Ostermontag und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag bis Pfingstmontag sowie vom 31. Dezember bis 1. Januar. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien ab dem Jahr 2026 jeweils rechtzeitig ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater das Entscheidungsrecht bezüglich Aufteilung der Ferien in Jahren mit ungerader Jahreszahl zu; für Ferien in Jahren mit gerader Jahreszahl kommt das Entscheidungsrecht der Mutter zu. Die Ferienaufteilung ist jeweils bis spätestens 30. November des Vorjahres vom jeweiligen Elternteil bekanntzugeben, wobei die gesamten Weihnachtsferien bis Schulbeginn im übernächsten Jahr zu regeln sind.
- 4 - Das Ferienbetreuungsrecht geht mit Ausnahme der Regelung von Weihnachten dem Feiertags- und dem Wochenendbetreuungsrecht vor. Das Feiertagsbetreuungsrecht geht dem Wochenendbetreuungsrecht vor. Gleichzeitig errichtete die KESB eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB und betraute die Beistandsperson im Wesentlichen mit den Aufgaben, die Eltern bei der Umsetzung der Besuchsregelung zu unterstützen und die Modalitäten für eine kindsgerechte Durchführung der Besuche festzulegen (Dispositiv-Ziff. 2). Ausserdem regelte die KESB die Kosten ihres Verfahrens und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (BR act. 2 Dispositiv-Ziff. 3 f. und 6). 3. 3.1. Gegen die Besuchsregelung gelangte die Beschwerdegegnerin an den Bezirksrat Zürich. Sie verlangte, die Besuche seien für weitere sechs Monate im Beleiteten Besuchstreff E._____ (BBT) durchzuführen und Übernachtungen beim Beschwerdeführer seien erst ab dem 4. Altersjahr von C._____ vorzusehen. Überdies sei die Entscheidung über die Ferien in den ungeraden Jahreszahlen ihr zuzugestehen und es sei ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über den Beschwerdeführer einzuholen (BR act. 1 S. 1). Der Bezirksrat holte die Stellungnahme der KESB, eine Beschwerdeantwort sowie einen Bericht der Beiständin ein (BR act. 6 f. und act. 14) und zog die Tagesprotokolle des BBT bei (BR act. 19/1). Am 29. August 2024 änderte der Bezirksrat das Besuchsrecht in teilweiser Gutheissung der Beschwerde folgendermassen ab (act. 7 [Aktenexemplar] = act. 3/1 = BR act. 25): I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des Beschlusses Nr. 1127 der KESB vom 20. Februar 2024 werden wie folgt angepasst (vgl. nachfolgende Dispositiv-Ziff. ll und lll. Änderung kursiv) und im Übrigen wird der genannte Beschluss der KESB bestätigt. II. Der Vater, A._____, ist berechtigt, C._____ wie folgt zu betreuen: - weiterhin bis am 30. September 2024 jeweils an jedem zweiten Wochenende am Samstag oder Sonntag, wobei der Vater C._____ alternierend an einem Wochenende für die Dauer von 5 Stunden, jeweils von 10.00 bis
- 5 - 15.00 Uhr, und am anderen Wochenende für die Dauer von 8 Stunden, jeweils von 10.00 bis 18.00 Uhr betreut; die Übergaben finden bei der … [Treffpunkt] Zürich statt. - von 1. Oktober 2024 bis 31. Dezember 2024 jeweils an jedem zweiten Wochenende am Samstag oder Sonntag für die von Dauer 6.5 Stunden, jeweils von 9.30 bis 16.00 Uhr, mit Übergabebegleitung (vorzugsweise im BBT E._____) mit dem Ziel, dass die Eltern C._____ ab 1. Januar 2025 gemeinsam und ohne Begleitung übergeben können, zudem am 24. Dezember 2024 von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr mit Übergabebegleitung, - ab 1. Januar 2025 jeweils an jedem zweiten Wochenende am Samstag oder Sonntag für die Dauer von 8 Stunden, jeweils von 10.00 bis 18.00 Uhr (ohne Übergabebegleitung), - ab 1. Juli 2025 jeweils an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 15.00 Uhr, bis Sonntag, 11.00 Uhr (mit Übernachtung beim Vater) - ab 1. Oktober 2025 jeweils an jedem zweiten Wochenende von Samstag 10.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr (mit Übernachtung beim Vater), - ab 1. Juli 2026 jeweils an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr (mit Übernachtungen beim Vater), - jeweils jährlich (ab dem Jahr 2025) an Weihnachten am 24. Dezember, von 14.00 Uhr, bis 25. Dezember, 11.[00] Uhr, - ab dem Jahr 2026 in Jahren mit ungerader Jahreszahl an den Feiertagen von Karfreitag bis Ostermontag und in Jahren mit gerader Jahreszahl von Pfingstsamstag bis Pfingstmontag sowie vom 31. Dezember bis 1. Januar, - ab dem Jahr 2026 sodann während zwei Mal einer Woche Ferien pro Jahr, - ab dem Jahr 2027 während drei Mal einer Woche Ferien pro Jahr, - ab dem Jahr 2028 während drei Wochen Ferien pro Jahr, wobei maximal zwei Wochen am Stück verbracht werden können. Der Vater holt und bringt C._____ jeweils auf eigene Kosten in die Stadt Zürich.
- 6 ln der übrigen Zeit wird C._____ durch die Mutter betreut. An Weihnachten betreut die Mutter C._____ jährlich am 25. Dezember, 14.00 Uhr, bis 26. Dezember, 11.00 Uhr. Sodann betreut die Mutter C._____ in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag bis Ostermontag und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag bis Pfingstmontag sowie vom 31. Dezember bis 1. Januar. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien ab dem Jahr 2026 jeweils rechtzeitig ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater das Entscheidungsrecht bezüglich Aufteilung der Ferien für Ferien in Jahren mit gerader Jahreszahl zu; für Ferien in Jahren mit ungerader Jahreszahl kommt das Entscheidungsrecht der Mutter zu. Die Ferienaufteilung ist jeweils bis spätestens 30. November des Vorjahres vom jeweiligen Elternteil bekanntzugeben, wobei die gesamten Weihnachtsferien bis Schulbeginn im übernächsten Jahr zu regeln sind. Das Ferienbetreuungsrecht geht mit Ausnahme der Regelung von Weihnachten dem Feiertags- und dem Wochenendbetreuungsrecht vor. Das Feiertagsbetreuungsrecht geht dem Wochenendbetreuungsrecht vor. 3.2. Zudem ergänzte der Bezirksrat die Aufgaben der Beiständin und beauftragte sie, die Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers bis 31. Dezember 2024 abzuklären und die Eltern über die Abklärungen zu informieren (Dispositiv- Ziff. III). Die Entscheidgebühr von Fr. 1'600.– auferlegte er den Parteien je zur Hälfte (Dispositiv-Ziff. IV). Parteienentschädigungen sprach er keine zu (Dispositiv-Ziff. V). Auch er entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. VII). 4. 4.1. Gegen den Entscheid des Bezirksrats wehrt sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. September 2024 (Poststempel) bei der Kammer und stellt folgende Anträge (act. 2): - Der Entscheid des Bezirksrats vom 29. August 2024 ist aufzuheben. - Der Kontakt zu mir (dem Vater) soll nach der Abklärung meiner Wohnsituation mit Übernachtung stattfinden dürfen, wobei die Wohnsituationsabklärung bis spätestens 1. November stattfinden soll.
- 7 - - Die Entscheidung über die Aufteilung der Ferien in den Jahren mit ungerader Jahreszahl soll dem Vater zukommen. - Ich beantrage ein psychiatrisches Gutachten von Frau B._____. Die Kostenfolge soll zu Lasten der Mutter gehen. 4.2. Die Akten des Bezirksrats (act. 8/1-26, zitiert als BR act.) sowie diejenigen der KESB (act. 9/1-106, zitiert als KESB act.) wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 4). Daraufhin wurden die Parteien zur Vergleichsverhandlung auf den 15. November 2024 vorgeladen (act. 10/1-2). Die zunächst für den 15. November 2024 vorgesehene Vergleichsverhandlung fand nicht statt (act. 10/1-2 und 13/1- 3). Weiterungen sind nicht erforderlich, weil die Sache spruchreif ist. Der Beschwerdegegnerin ist mit dem vorliegenden Entscheid das Doppel der Beschwerdeschrift (act. 2) zuzusenden. II. 1. 1.1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich primär nach den Bestimmungen des ZGB und subsidiär im Sinne einer Kaskade nach den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR), des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) sowie der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können nur die Entscheide des Bezirksrats, nicht diejenigen der KESB sein. 1.2. Mit der Beschwerde können (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides ausein-
- 8 andersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE/STECK, Art. 450a N 5). Neue Tatsachen und Beweismittel können noch bis zum Beginn der Beratungsphase der Rechtsmittelinstanz vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.6). 1.3. Die mit Anträgen und einer Begründung versehene Beschwerdeschrift wurde rechtzeitig bei der Kammer als zuständiger Rechtsmittelinstanz eingereicht (BR act. 26/3). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1-3 ZGB). Auf die Beschwerde ist insofern einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Anträge zusammengefasst vor, die Beschwerdegegnerin habe sich bei den Besuchen oft nicht an Abmachungen gehalten und wiederholt erklärt, C._____ sei krank. Als Folge der ausgefallenen Besuche habe er nur bedingt eine Beziehung zu C._____ aufbauen können und sei wiederholt umsonst nach Zürich gefahren. Auch habe er C._____ bisher noch nicht seiner Familie vorstellen können. Die Beschwerdegegnerin sei weder kompromissbereit noch biete sie Hand für eine einvernehmliche Lösung. Sie lehne Kleider und Spielzeuge ab, die er C._____ schenken wolle. Der Bezirksrat habe das von der KESB festgelegte Besuchsrecht abgeändert, ohne ihn, die Beschwerdegegnerin und C._____ persönlich zu kennen. C._____ brauche keine weitere Angewöhnungszeit. Sie habe sich bei ihm zu Hause wohl gefühlt und sehne sich nach mehr Zeit mit dem Vater; dies lasse die Beschwerdegegnerin aber nicht zu, was sehr schmerze. Die Beschwerdegegnerin wolle eine gute Beziehung zwischen ihm und der Tochter verhindern. Sie blocke auch jegliche Bemühungen zur Verbesserung der Elternbeziehung ab. Eine Verbesserung werde durch die verlängerte Besuchsübergabe im BBT nicht erreicht. Die Reduktion von 8 auf 6½ Stunden Besuchszeit am Wochenende sei ein drastischer Rückschritt. Es sei sehr bedenklich, dass er und C._____ in dieser Zeit nicht zu ihm nach Hause fahren könnten und sie sich stattdessen über den
- 9 - Winter in Zürich "herumschlagen" und bei schlechtem Wetter auf teure Indoor- Aktivitäten ausweichen müssten. Es lohne sich nicht, für 6½ Stunden Besuchszeit den Weg zu ihm nach Hause von je 1½ Stunden auf sich zu nehmen. Es sei ihm wichtig, dass C._____ bereits in diesem Jahr bei ihm übernachten könne. Wenn nötig dürfe seine Wohnsituation abgeklärt werden. Ausserdem möchte er das Bestimmungsrecht für Ferien in ungeraden Jahren (act. 2). 3. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundsätze für den persönlichen Verkehr zwischen dem nicht obhutsberechtigten Elternteil und dem Kind zutreffend und vollständig dargelegt (act. 7 E. 3.2). Demnach ist es der Zweck des Besuchsrechts, den Aufbau einer lebendigen Eltern-Kindbeziehung zu ermöglichen. Für das Kind ist es sehr wichtig, zu beiden Eltern Kontakt zu haben, was bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 130 III 585 E. 2.2.2). Das Kindeswohl bildet für die Ausgestaltung des Besuchsrechts die oberste Richtschnur. Dabei kommt dem Alter des Kindes eine entscheidende Bedeutung zu. Ein Kleinkind hat diesbezüglich andere Bedürfnisse als ein Jugendlicher. Für die Umsetzung und den Detaillierungsgrad der Regelung ist das Verhältnis zwischen den Eltern wichtig. Zudem ist die Bindung an einen Elternteil und die Intensität der Beziehung zum Besuchsberechtigten bei Kleinkindern zentral (BGer 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 2.2 mit Verweis u.a. auf Fam- Komm Scheidung/ANDREA BÜCHLER, N 28 zu Art. 273 ZGB; BSK ZGB I-SCHWEN- ZER/COTTIER, Art. 273 N 13 f.; BGE 131 III 209 E. 5). Um negative Auswirkungen des Besuchsrechts zu begrenzen, können die Übergaben des Kindes im Sinne einer besonderen Ausgestaltung des Besuchsrechts in Anwesenheit einer Drittperson durchgeführt werden. Damit sollen Krisensituationen entschärft, Ängste abgebaut oder auch Hilfestellungen für eine bessere Beziehungen unter den Eltern vermittelt werden. Diese Massnahme setzt konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls voraus, welchen damit wirksam begegnet werden kann. Wie das begleitete Besuchsrecht stellt auch die begleitete Übergabe grundsätzlich eine Übergangslösung dar (vgl. BGer 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.2).
- 10 - 4. Die Vorinstanz hat im Vergleich zur Regelung der KESB eine neue Phase mit Übergabebegleitung vom 1. Oktober 2024 bis 31. Dezember 2024 eingeführt und im Zuge dessen die Besuchszeiten entsprechend den Öffnungszeiten des BBT jedes zweite Wochenende von alternierend 5 und 8 Stunden auf je 6,5 Stunden abgeändert. Zudem hat sie den stufenweisen Anstieg des Besuchsrechts verlangsamt und Übernachtungen von C._____ beim Beschwerdeführer ab 1. Juli 2025 und nicht schon ab 1. Oktober 2024, wie dies die KESB vorsah, eingeführt. Dagegen richten sich im Wesentlichen die Einwände in der Beschwerde. Neben der Aufhebung des Urteils der Vorinstanz möchte der Beschwerdeführer vor allem, dass er C._____ schon ab November 2024 am Wochenende über Nacht und ab Januar 2025 (jedes zweite Wochenende) von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 zu sich auf Besuch nehmen kann. 5. Die Vorinstanz führte dazu aus, die kurze Beziehung der Parteien sei bereits in der Schwangerschaft von gegenseitigen Vorwürfen geprägt gewesen. Sie schilderte den Verlauf der Besuche ausführlich. Demnach habe der Beschwerdeführer C._____ trotz elterlichen Konflikten ab Ende 2021 alle zwei Wochen jeweils in Anwesenheit der Beschwerdegegnerin während rund zwei Stunden in der Wohnung einer Bekannten des Beschwerdeführers oder draussen sehen können. Am 8. Juli 2023 habe der erste begleitete Besuch im BBT ohne Beschwerdegegnerin stattgefunden. Danach habe der Beschwerdeführer C._____ wegen den Ferien der Beschwerdegegnerin erst ab 26. August 2023 alle zwei Wochen für zwei Stunden im BBT sehen können, wobei zwei Besuche wegen Krankheit des Kindes ausgefallen seien. Die Besuche vom 6. Januar 2024 und 3. Februar 2024 seien ebenfalls ausgefallen. Nach dem Beschluss der KESB vom 20. Februar 2024 habe der erste vierstündige Besuch am 2. März 2024 im BBT stattgefunden. Dann habe der Beschwerdeführer C._____ wieder am 13. April und 18. Mai 2024 im BBT besuchen können. Am 18. Mai 2024 habe der im Beschluss der KESB vorgesehene erste unbegleitete Besuch wegen eines Missverständnisses nicht durchgeführt werden können, worauf es zu einer Auseinandersetzung zwischen den Parteien gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe damals beabsichtigt, erstmals alleine mit C._____ den Zoo zu besuchen und sei dann sehr enttäuscht gewesen, als dies nicht möglich gewesen sei. Am 1. Juni
- 11 - 2024 habe der erste unbegleitete Besuch von fünf Stunden ausserhalb des BBT stattgefunden, wobei eine direkte Begegnung der Parteien bei der Übergabe wegen des Konflikts vom 18. Mai 2024 vermieden worden sei. Der Termin vom 15. Juni 2024 sei wegen Krankheit von C._____ wieder ausgefallen. Da das Ende der Betreuungszeit von der KESB auf 18.00 Uhr festgelegt worden sei und das BBT nicht so lange offen habe, hätten die Parteien anschliessend vier Übergaben bei der Bahnhofshilfe organisiert (act. 7 E. 3.3). Die Vorinstanz erwog weiter, gemäss Rückmeldungen des BBT habe sich C._____ jeweils über die Besuche des Beschwerdeführers gefreut, dieser sei auf ihre Bedürfnisse eingegangen und habe einen liebevollen und kompetenten Umgang gepflegt. Es sei erfreulich, dass er sich aktiv um den Kontakt zur Tochter bemühe und die Beschwerdegegnerin als Hauptbezugsperson den Elternkonflikt von C._____ habe fernhalten können. C._____ orientiere sich stark an der Beschwerdegegnerin, weshalb eine stufenweise Ausdehnung der Besuche angemessen sei. Die unbegleiteten Besuche hätten sich in den letzten Monaten bewährt. Daran sei vorerst nichts zu ändern. Das Windelnwechseln sei heute kein Thema mehr; die Drogenvorwürfe der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer hätten sich nicht erhärtet. Dennoch bestünden insbesondere seit der Eskalation am 18. Mai 2024 wieder verstärkte Kommunikationsschwierigkeiten und Konflikte zwischen den Parteien. Die Beschwerdegegnerin sei in Anwesenheit von C._____ nicht mehr bereit, dem Beschwerdeführer direkt zu begegnen. Den Parteien sei bewusst, dass sie ihre Konflikte nicht vor C._____ austragen dürften. Es sei anzunehmen, dass sie die Übergaben nach einer kurzen Übergangsphase wieder alleine bewältigen könnten. Die begleiteten Übergaben seien währenddessen vorzugsweise im BBT E._____, der C._____ bereits vertraut sei, durchzuführen. Die Besuchszeiten seien in Anpassung an die Betriebszeiten auf 9:30 Uhr bis 16:00 Uhr festzulegen (act. 7 E. 3.4.1 ff.). Aufgrund der Elternkonflikte und der erst seit kurzem stattfindenden unbegleiteten Besuche sei ab 1. Januar 2025 während sechs Monaten die unbegleitete Besuchszeit auszudehnen, jedoch seien Übernachtungen erst nach einer weiteren Stabilisierung und Angewöhnung ab 1. Juli 2025 einzuführen. Anschliessend sei die Wochenendbetreuung schrittweise zu verlängern (act. 7 E. 3.4.5). Die Besuchsbeistand-
- 12 schaft sei angesichts der offenkundigen Probleme der Parteien zu bestätigen, wobei der Beistand zu beauftragen sei, die Wohnsituation des Beschwerdeführers bis Ende Jahr abzuklären (act. 7 E. 3.5). 6. 6.1. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Kennenlernen, zur kurzen Beziehung der Parteien und zum Kontaktabbruch (act. 2 S. 2) vermitteln zwar einen anschaulichen Eindruck zum persönlichen Verhältnis der Parteien. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Vorbringen jedoch nicht mit den sorgfältigen Erwägungen im angefochtenen Urteil auseinander und zeigt nicht auf, weshalb diese falsch sein sollen. Die ausführliche Begründung der Vorinstanz ist nachvollziehbar und berücksichtigt die Kindesinteressen in hohem Mass. Es wird die stufenweise Ausdehnung der Betreuungszeiten angesichts der elterlichen Konflikte etwas verlangsamt und eine neue Phase mit begleiteten Übergaben eingeführt, ohne das Besuchsrecht des Beschwerdeführers übermässig zu beschneiden. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es dem Wohl von C._____ mehr dient, wenn eine eher vorsichtige Besuchsregelung erfolgreich umgesetzt wird und C._____ den Beschwerdeführer regelmässig sehen kann, als wenn das Besuchsrecht bereits im frühestmöglichen Zeitpunkt auf Übernachtungen ausgedehnt wird (act. 7 E. 3.4.5). Die nun vorgesehenen Besuchszeiten stellen sicher, dass die für C._____ wichtige Beziehung zum Vater gelebt werden kann und behutsam vertieft wird. Wie der Beschwerdeführer einsieht und die zahlreich ausgefallenen Besuchstermine bestätigen, bestehen nach wie vor bzw. seit dem 18. Mai 2024 vertieft Probleme zwischen den Parteien (vgl. BR act. 19/2). Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass die Parteien nur während zwei Wochen eine (Liebes-)Beziehung führten und nie zusammen lebten. Sie kennen sich folglich nur oberflächlich; eine tiefe Vertrautheit und ehemals innere Verbundenheit fehlen. Umso mehr besteht die Gefahr, dass die elterlichen Konflikte bei Meinungsverschiedenheiten anlässlich der Übergaben erneut entfacht würden und dadurch der für die problemlose Umsetzung der Besuchsregelung nötige Aufbau einer Vertrauensbasis erschwert würde. Der Schilderung des Beschwerdeführers ist weiter zu entnehmen, dass sachliche und lö-
- 13 sungsorientierte Gespräche unter den Parteien, wenn auch nach seiner Sicht aus Gründen, die ausschliesslich bei der Beschwerdegegnerin liegen, noch nicht möglich sind. Die vor-instanzliche Besuchsregelung bietet genügend Zeit einerseits für die Parteien zur Annäherung und zum Aufbau des gegenseitigen Vertrauens und anderseits für C._____ zur Angewöhnung an ausgedehntere Besuche beim Beschwerdeführer. 6.2. Es ist verständlich, dass der Beschwerdeführer möglichst rasch ein Wochenendbesuchsrecht mit Übernachtungen wahrnehmen und C._____ seiner Familie vorstellen möchte. Es liegt allerdings im Ermessen der Kindesschutzbehörden bzw. der Beschwerdeinstanzen, in Wahrung der Interessen des Kindes angemessene Besuchszeiten festzulegen. Dabei sind naturgemäss Regelungen mit verschiedenen Stufen und unterschiedlicher Dauer der Phasen möglich. Bei der Überprüfung von Ermessenentscheiden ist der Entscheidungsspielraum der Vor-instanz grundsätzlich zu respektieren und es ist nicht ohne Not einzugreifen, insbesondere wenn die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft sowie die erforderlichen Abklärungen getroffen hat (ESR Komm- DANIEL STECK, Art. 450a ZGB N 6 und 6d; u.a. BGE 135 II 384 E. 2.2.2 und 3.4.2). Der Beschwerdeführer setzt der vorinstanzlichen Besuchsregelung im Wesentlichen seine Sicht der Dinge entgegen, ohne zu veranschaulichen, weshalb seine Lösung dem Kindeswohl besser dient. Die Ausgestaltung der einzelnen Stufen sowie die Dauer der Phasen gemäss Vorinstanz sind sinnvoll aufeinander abgestimmt. Sie tragen den konkreten Verhältnissen und dem Wohl von C._____ Rechnung, indem sie das noch sehr junge Alter des Kindes sowie den Umstand, dass es seit Geburt bei der Beschwerdegegnerin lebt und sich noch stark an ihr orientiert, berücksichtigen. Gemäss vorinstanzlicher Regelung wird C._____ bei der ersten Übernachtung beim Beschwerdeführer im Juli 2025 knapp vier Jahre alt sein. Es ist zu erwarten, dass sie bei gesunder Entwicklung die längere und eher grosse räumliche Trennung von der Beschwerdegegnerin gut wird bewältigen können. 6.3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht kein Anspruch auf ein Betreuungsrecht von jedem zweiten Wochenende ab Freitag 18:00 Uhr bis
- 14 - Sonntag 18:00 Uhr ab dem Alter des Kindes von vier Monaten (act. 2 S. 4). Vielmehr ist eine im Einzelfall angemessene und im Wohl von C._____ liegende Regelung zu treffen. Auch scheint der Beschwerdeführer mit seinen Vorwürfen an die Beschwerdegegnerin, sie wolle seine Beziehung zu C._____ verhindern und sie hätte am liebsten, wenn er nichts mit C._____ zu tun hätte, zu übersehen, dass trotz erheblicher Konflikte der Parteien eine von der KESB als schön bezeichnete Beziehung zwischen ihm und C._____ aufgebaut werden konnte und sich C._____ jeweils auf seine Besuche freut. Offensichtlich gelingt es der Beschwerdegegnerin weitgehend, C._____ auf die Besuche positiv einzustimmen und die Konflikte von ihr fernzuhalten. Die Übergangsphase vom 1. Oktober 2024 bis 31. Dezember 2024 mit begleiteten Übergaben und auf sechseinhalb Stunden begrenzten Besuchen ist zeitlich überschaubar. Deshalb rechtfertigt der Einwand des Beschwerdeführers, er sei mit C._____ gezwungen, die Zeit in Zürich zu verbringen, keine Korrektur der angefochtenen Regelung. 6.4. Zusammenfassend erweist sich die vorinstanzliche Besuchsregelung als angemessen und zum Aufbau einer engen und vertrauensvollen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und C._____ geeignet. Auch die Beistandschaft ist beizubehalten. Sie unterstützt die Parteien bei der Umsetzung des Besuchsrechts und dient damit dem Kindeswohl. 7. Gemäss den Erwägungen im angefochtenen Entscheid hängt die Einführung von Übernachtungen beim Beschwerdeführer ab Juli 2025 nicht primär von der Verbesserung seiner Wohnverhältnisse, sondern vielmehr von der erfolgreichen Angewöhnung des Kindes an verlängerte Kontakte zu ihm und der Abnahme der elterlichen Spannungen ab. Wird die Beschwerde in der Sache abgewiesen und kommt es somit nicht zu einer früheren Einführung von Übernachtungen ist deshalb nicht ausschlaggebend, ob der Beistand die Aufgabe, die Wohnsituation bis Ende 2024 abzuklären, vorzeitig erfüllt. Der Antrag des Beschwerdeführers, seine Wohnsituation sei bis 1. November 2024 abzuklären, ist daher abzuweisen. 8. Der Beschwerdeführer wünscht die Entscheidung über die Aufteilung der Ferien in den ungeraden Jahren. Er begründet dies damit, er fahre jeweils in den
- 15 ungeraden Jahren mit Freunden in den Urlaub (act. 2, letzte Seite). Die Vorinstanz hatte das Entscheidungsrecht in ungeraden Jahren entsprechend des Wunsches der Beschwerdegegnerin ihr zugeteilt, nachdem die KESB dieses zuvor dem Beschwerdeführer zugewiesen hatte. Die Vorinstanz führte aus, der Beschwerdeführer habe sich nicht ausdrücklich gegen den Antrag der Beschwerdegegnerin auf Umteilung gestellt und es sei auch kein Grund dagegen ersichtlich (act. 7 E. 3.4.6). Die Behauptung des Beschwerdeführers, er fahre jeweils mit Freunden in die Ferien, ist wenig greifbar und unbelegt. Der Beschwerdeführer wird gemäss der (im Übrigen unbeanstandet gebliebenen) Ferienregelung erstmals 2027, d.h. in mehr als zwei Jahren, mit C._____ in einem ungeraden Jahr Ferien verbringen, nämlich drei Mal eine Woche. In Anbetracht der zeitlichen Distanz und der Regelung, dass die Ferienaufteilung der anderen Partei jeweils bis spätestens 30. November des Vorjahres bekannt zu geben ist, darf davon ausgegangen werden, dass es ihm trotz Entscheidungsrecht der Beschwerdegegnerin problemlos gelingen wird, die Ferien mit seinen Freunden und C._____ ohne Terminkollisionen zu planen. Es besteht deshalb keine Notwendigkeit, die vorinstanzliche Regelung hier abzuändern. 9. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ein psychiatrisches Gutachten über die Beschwerdegegnerin einzuholen. Sie habe Angst, ihm C._____ anzuvertrauen (act. 2 Antrag 5 und letzte Seite). Ein Gutachten oder eine fachärztliche Untersuchung als Entscheidungshilfen sind bloss soweit nötig und verhältnismässig anzuordnen und wenn der KESB das nötige Fachwissen fehlt, um über eine Massnahme zu entscheiden. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über die Beschwerdegegnerin nötig wäre, um über seine Anträge und das (stufenweise) Besuchsrecht zu entscheiden. Insbesondere sind psychische Auffälligkeiten oder eine eingeschränkte Gesundheit der Beschwerdegegnerin, die sich auf ihre Erziehungsfähigkeit negativ auswirken könnten,
- 16 nicht bekannt. Der Beschwerdeführer räumt zu Recht ein, die Angst der Beschwerdegegnerin, C._____ ihm anzuvertrauen, sei verständlich, weil sich die Parteien nicht näher kennen. So ist auch dieser Antrag abzuweisen. 10. Zusammenfassend sind die Einwände des Beschwerdeführers nicht stichhaltig. Die Beschwerde ist deshalb vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Bezirksrats vom 29. August 2024 ist zu bestätigen. III. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Die Gerichtsgebühr im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren ist gemäss §§ 5 und 12 GebV OG sowie aufgrund des überschaubaren Aufwands und der mässigen Schwierigkeit der Sache auf Fr. 1'500.– festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Entschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens und da der Besuchsgegnerin keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind, nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen und das Urteil des Bezirksrats Zürich vom 29. August 2024 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Eine Parteientschädigung wird im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich sowie an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
- 17 - Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Stebler versandt am: