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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.12.2024 PQ240062

23 décembre 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·6,188 mots·~31 min·2

Résumé

Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Art. 310 Abs. 1 ZGB) / Anpassung der Aufgaben in der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ240062-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Beschluss und Urteil vom 23. Dezember 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ sowie 1. B._____, 2. C._____, Verfahrensbeteiligte 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Art. 310 Abs. 1 ZGB) / Anpassung der Aufgaben in der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Affoltern vom 6. August 2024; VO.2023.1 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Affoltern)

- 2 - Erwägungen: I. 1. C._____, geb. tt.mm.2010, ist die Tochter von A._____ (fortan: Beschwerdeführerin oder Mutter) und B._____ (fortan: Verfahrensbeteiligter 1 oder Vater). 2. Die Kindesschutzbehörden sind seit 2012 mit der Situation von C._____ befasst (KESB act. 1 ff.). Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde Affoltern am Albis vom 26. April 2012 wurde den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____ entzogen und eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet (KESB act. 14). C._____ wurde im D._____ (vgl. KESB act. 30 und 35) und ab August 2015 in der E._____ platziert (KESB act. 152). Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Affoltern (fortan: KESB) vom 22. September 2016 wurde den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht für C._____ wieder erteilt und die Fremdplatzierung aufgehoben (KESB act. 171). Mit Entscheid der KESB vom 19. März 2020 wurde C._____ unter die gemeinsame elterliche Sorge ihrer Eltern gestellt und wurde die Obhut der Mutter zugeteilt, solange diese zusammen mit C._____ in der Schweiz wohnhaft ist (KESB act. 291). 3. Mit Entscheid der KESB vom 4. Juli 2023 wurde C._____ unter Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern per 9. August 2023 im F._____ in G._____ untergebracht. Gleichzeitig wurden die Aufgaben der Beiständin angepasst und ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Beistandswechsel wurde abgewiesen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (KESB act. 425; BR act. 3/1). Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. August 2023 (BR act. 1) Beschwerde beim Bezirksrat Affoltern (fortan: Vorinstanz). Sie beantragte, dass ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu belassen und C._____ wieder in ihre Obhut zu geben sei, unter Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung (Ziffer 1). Eventualiter seien die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die daraus resultierenden Aufgaben der Beistandsperson auf maximal sechs Monate zu befristen und sei sie bis dahin berechtigt zu erklären, C._____ jede zweite Woche von Freitag- bis Sonntagabend zu betreuen; zudem sei eine andere Beistandsperson ein-

- 3 zusetzen (Ziffer 2). Subeventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die KESB zurückzuweisen (Ziffer 3). Subsubeventualiter sei sie für berechtigt zu erklären, C._____ jede zweite Woche von Freitag- bis Sonntagabend zu betreuen und sei eine andere Beistandsperson einzusetzen (Ziffer 4; BR act. 1 S. 2 ff.). Im Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. eventualiter die vorsorgliche Einräumung eines Besuchsrechts sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung (BR act. 1 S. 3 f.). Mit Beschluss vom 31. August 2023 wies die Vorinstanz die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie auf vorsorgliche Regelung des Besuchsrechts ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung hiess die Vorinstanz gut (BR act. 11). Nachdem die KESB auf Vernehmlassung verzichtet hatte (BR act. 14) und die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 (BR act. 21) sowie die Kindesvertreterin mit Eingabe vom 16. Januar 2024 (BR act. 27) Stellung genommen hatten, forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, sich zu ihren aktuellen Lebens- und Wohnverhältnissen zu äussern sowie gegebenenfalls ihr Rechtsbegehren zu präzisieren bzw. zu korrigieren (BR act. 30). Die Beschwerdeführerin präzisierte ihr Rechtsbegehren in der Folge insoweit, als sie einen Beistandswechsel bereits im Rahmen des Hauptantrags verlangte (BR act. 35). Mit Entscheid vom 2. Februar 2024 ordnete die KESB die superprovisorische Sistierung des Besuchsrechts der Beschwerdeführerin bis zur Organisation einer Besuchsbegleitung an (BR act. 34). Die Kindesvertreterin nahm mit Eingabe vom 18. März 2024 (BR act. 41) Stellung, die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Mai 2024 (BR act. 48). Am 7. Mai 2024 ordnete die KESB eine Beistandschaft nach Art. 325 Abs. 1 und 3 ZGB (Verwaltung des Kindesvermögens) an (BR act. 43). Am 12. Juni 2024 bestätigte die KESB den Entscheid betreffend Sistierung des Besuchsrechts (BR act. 50). Mit Urteil vom 6. August 2024 (BR act. 51 = act. 4/1 = act. 7 [Aktenexemplar]) wies die Vorinstanz die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 4. Juli 2023 ab (Dispositiv- Ziffer I). Die Entscheidgebühr und die Kosten der Kindesvertretung auferlegte sie der Beschwerdeführerin, nahm sie jedoch zufolge gewährter unentgeltlicher

- 4 - Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziffer II). Entschädigungen richtete sie keine aus (Dispositiv-Ziffer V). 4. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. September 2024 Beschwerde an die Kammer mit folgenden Anträgen (act. 2): "1. Es seien Dispositivziffern l, ll und V des Urteils vom 6. August 2024 des Bezirksrats Affoltern aufzuheben und wie Folgt zu ersetzen: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2010, bei der Beschwerdeführerin belassen und sie wird unter Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung wieder in die Obhut der Beschwerdeführerin zurückgegeben. Das Gesuch um Beistandswechsel wird aufgrund des bereits erfolgten Beistandswechsels als erledigt abgeschrieben. II. Die Entscheidgebühr von CHF 3'000.00 zzgl. Kosten der Kindsvertretung werden auf die Staatskasse genommen. V. Es wird der Beschwerdeführerin eine Entschädigung im Umfang ihrer Anwaltskosten gemäss von Ziffer lV zulasten der Staatskasse ausgerichtet. 2. Eventualiter seien Dispositivziffern l, ll und V des Urteils vom 6. August 2024 des Bezirksrats Affoltern aufzuheben und wie Folgt zu ersetzen: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und es wird die Beschwerdeführerin für die Dauer des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts über die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2010, für berechtigt erklärt, die Tochter jede zweite Woche von Freitag nach Schulschluss bis Sonntagabend 18:00 Uhr zu betreuen. Das Gesuch um Beistandswechsel wird aufgrund des bereits erfolgten Beistandswechsel als erledigt abgeschrieben. Il. Die Entscheidgebühr von CHF 3'000.00 zzgl. Kosten der Kindsvertretung werden auf die Staatskasse genommen. V.

- 5 - Es wird der Beschwerdeführerin eine Entschädigung im Umfang ihrer Anwaltskosten gemäss von Ziffer lV zulasten der Staatskasse ausgerichtet. 3. Es sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden sei ihr eine unentgeltliche Rechtsvertretung beizugeben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Staatskasse." Die Akten der Vorinstanz (act. 8/1-62, zitiert als "BR act.") und der KESB (act. 9/1- 571, zitiert als "KESB act.") wurden von Amtes wegen beigezogen. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 wurde der Kindesvertreterin und dem Verfahrensbeteiligten 1 Frist angesetzt, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen (act. 10). Die Kindesvertreterin nahm am 15. November 2024 Stellung und beantragte, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen (act. 15). Der Verfahrensbeteiligte 1 liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 25. November 2024 wurde der Beschwerdeführerin und dem Verfahrensbeteiligten 1 die Stellungnahme der Kindesvertreterin zugestellt (act. 16). Am 10. Dezember 2024 wurde der Beschwerdeführerin auf ihr sinngemässes Gesuch hin (vgl. act. 18) formell Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 19). Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin erfolgte am 16. Dezember 2024 (act. 21). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. 1.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom

- 6 - Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). 1.2 Der Entscheid der Vorinstanz ist mit Beschwerde im Sinne von Art. 450 ZGB anfechtbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (vgl. BR act. 52/1). Als betroffene Person und Partei im vorinstanzlichen Verfahren ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde an die Kammer legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerde enthält sodann Anträge und eine Begründung (act. 2). Dem Eintreten auf die Beschwerde steht insoweit nichts entgegen. 2. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht eine umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DRO- ESE, Art. 450a N 3 und 10). Die Ausführungen der Kindesverfahrensvertreterin vor Bezirksrat, wonach es wünschenswert sei, wenn der Bezirksrat als zweite Instanz die Entscheidungsfreiheit der KESB als erste Instanz grundsätzlich respektieren würde und er nur eingreifen sollte, wenn die erstinstanzliche Entscheidung offensichtlich unrichtig oder auf einem Verfahrensfehler beruht (act. 8/9 S. 6 Rz. 17), verkennen die gesetzlichen Grundlagen und das Wesen des Instanzenzuges. Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 5).

- 7 - III. 1. Die Vorinstanz gibt im angefochtenen Entscheid vom 6. August 2024 die Erwägungen der KESB (act. 7 S. 9 ff.), die Vorbringen der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren (act. 7 S. 11 ff.) sowie die rechtlichen Voraussetzungen für einen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts (act. 7 S. 13 f.) wieder. Sie erwägt alsdann Folgendes: Seit C._____s Kindheit und über die Jahre seien immer wieder behördliche Massnahmen ergriffen worden. Das Familiensystem sei fragil und belastet. Die Beschwerdeführerin habe zwar das Zusammenleben mit ihrem neuen Ehemann, welches Anlass zu einer lntensivabklärung gegeben habe, zwischenzeitlich beendet und die schwerwiegenden Kindswohlverletzungen aus jener Zeit seien nicht mehr akut. Derartige Verletzungen des Kindswohls wirkten indes nach. C._____ sei im Februar 2024 aufgrund selbstverletzendem Verhalten und akuter Suizidalität per fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) eingeliefert worden. Nach Angaben der stellvertretenden Beistandsperson per April 2024 (gestützt auf eine Rücksprache mit der Schule, dem schulpsychiatrischen Dienst und dem Wohnheim) habe C._____ den Schulbesuch verweigert und sich selbst Verletzungen zugefügt. C._____ sei in einem schlechten psychischen Zustand. Man gehe davon aus, dass ihre Traumata wieder aufbrächen. Über den Klinikaufenthalt habe C._____ die Beschwerdeführerin explizit nicht informieren wollen, den Vater hingegen schon. Aufgrund dieser Umstände sei bei C._____ ein Umfeld unabdingbar, welches professionell und sachgerecht mit psychischen Ausnahmesituationen bis hin zur Suizidalität und massiven Selbstverletzungen (Kopf gegen die Wand hämmern, Ritzen) umgehen könne. Dieses Umfeld könne bei der Beschwerdeführerin allein schon aufgrund der Berufstätigkeit, aber auch im Hinblick auf die Anforderungen an derartige Ausnahmesituationen, nicht genügend gewährleistet werden. Es sei deshalb festzustellen, dass eine sozialpädagogische Familienbegleitung keine genügende Massnahme wäre, um der Kindswohlgefährdung entgegenzuwirken. Die verfügte Fremdplatzierung erscheine demgegenüber grundsätzlich geeignet, um der schwerwiegenden Kindswohlgefährdung entgegenzuwirken und den Rahmen für eine psychiatrische Aufarbeitung der erlittenen Traumata zu gewährleisten. Es sei nicht zu verkennen, dass einige der geschilderten Sachverhalte, insbesondere

- 8 diejenigen zur Suizidalität, in gewisser Weise akut und nicht bloss latent gewesen seien und immer noch seien. Es werde durch die KESB laufend zu prüfen sein, ob die Fremdplatzierung aufgrund sich ändernder Umstände wieder aufgehoben und stattdessen eine sozialpädagogische Familienbegleitung verfügt werden könne. Dabei komme der Mitwirkung der Beschwerdeführerin gegenüber der KESB eine bedeutende Rolle zu. Solange sich die Beschwerdeführerin z.B. in E-Mails oder in der Kommunikation unkooperativ zeige oder Druck auf C._____ ausübe, erschwere sich indes die Anordnung und Durchführung solch weniger stark eingreifender Massnahmen (act. 7 S. 14 ff.). 2. Die Beschwerdeführerin hält dafür, entgegen der KESB und der Vorinstanz seien die Voraussetzungen für einen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach Art. 310 ZGB nicht erfüllt. Die Vorinstanz gebe zu, dass der Anlass zur Intensivabklärung (Zusammenleben mit bzw. Trennung vom Ehemann) kein Thema mehr sei und daraus keine Kindeswohlgefährdung mehr geschlossen werden könne. Tatsächlich sei zuhause alles gut gegangen, bis es zur häuslichen Gewalt des Ehemannes gegenüber der Beschwerdeführerin gekommen sei. Nur deswegen habe sich die Beiständin veranlasst gesehen, eine Abklärung zu beantragen. Die Beiständin habe sodann bereits vor Einleitung der Intensivabklärung durch die H._____ – H._____ AG – ihr (der Beschwerdeführerin) eingeredet, dass eine Fremdplatzierung besser wäre und habe schon wenige Tage danach nach einem Pflegeplatz gesucht und ein Vorstellungsgespräch C._____s im F._____ organisiert (act. 2 Rz. 14). Die H._____ und die KESB habe sie in Richtung Fremdplatzierung beeinflusst bzw. gesteuert und unter Druck gesetzt (act. 2 Rz. 12. f., 15 f.). Mit der Fremdplatzierung seien weder sie (die Beschwerdeführerin) noch C._____ einverstanden gewesen und selbst die Kindesvertreterin sei der Ansicht gewesen, dass stattdessen als mildere Massnahmen Unterstützungsoptionen wie eine Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) zu prüfen wären. Eine Abklärung im Hinblick auf eine mildere Massnahme sei gar nicht erfolgt. Ausserdem wäre die Erziehungsfähigkeit im Rahmen eines Gutachtens abzuklären (act. 2 Rz. 18). Zur Frage, ob eine mildere Massnahme damals genügt hätte, habe sich die Vorinstanz nicht geäussert, obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt der Entziehung massgebend sei. Insofern sei davon auszugehen, dass auch die Vorinstanz

- 9 zum Schluss gekommen sei, dass eine SPF als mildere Massnahme damals genügt hätte (act. 2 Rz. 19). Die Vorinstanz erläutere schliesslich bloss, dass die Verletzungen des Kindeswohls Nachwirkungen hätten, weshalb C._____ vorerst fremdplatziert bleiben müsse. Allerdings handle es sich bei den Vorkommnissen seit Februar 2024 nicht um eine "Nachwirkung" der Vergangenheit, sondern um eine "Auswirkung" der Fremdplatzierung. C._____ sei es nach der Eröffnung des Entscheids nicht gut gegangen; sie habe im Oktober 2023 zweimal versucht, vom Heim abzuhauen, und habe auch am 13. Januar 2024 weiterhin geäussert, zur Mutter zurückkehren zu wollen. Nachdem auch noch das Besuchsrecht sistiert worden sei, sei es mit C._____ immer weiter bergab gegangen. Am 6. Februar 2024, nur wenige Tage nach Kenntnis der Sistierung der Kontakte zur Mutter, sei C._____ aufgrund von Selbstverletzungen in die PUK eingewiesen worden, wo eine Depression festgestellt worden sei. Seither habe kein Kontakt mehr stattgefunden, da C._____ anscheinend vorübergehend keinen Kontakt mehr gewünscht habe. In der Folge sei es im März und im Juni zu weiteren Selbstverletzungen gekommen. Die letzte Information stamme von der Vertretung der Beiständin, die vermerkt habe, dass C._____ sehr deprimiert sei, und es kritisch gesehen habe, dass der Therapeut von C._____ über keine therapeutische Ausbildung verfüge und der Heimarzt Medikamente verschreibe, ohne dass es diesbezüglich Abklärungen gegeben habe. Insgesamt sei festzustellen, dass sich die Situation C._____s erst seit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und noch krasser ab dem Zeitpunkt der Sistierung des Kontaktrechts massiv verschlechtert habe. Die Fremdplatzierung sei von Beginn weg völlig unverhältnismässig gewesen und offensichtlich nicht geeignet, um die Situation von C._____ zu verbessern. Es sei deshalb umgehend wieder der Kontakt zur Mutter herzustellen und möglichst umgehend das Aufenthaltsbestimmungsrecht wieder zurückzugeben (act. 2 Rz. 21 ff.). IV. 1. 1.1 Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen

- 10 - Entscheide (Art. 301 Abs. 1 ZGB). Sie haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen (Art. 302 Abs. 1 ZGB). Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). 1.2 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zu einem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern oder des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Auf welche Ursachen die Gefährdung des Kindeswohls zurückzuführen ist, spielt keine Rolle. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Eltern an der Gefährdung ihres Kindes ein Verschulden trifft. An die Würdigung der konkreten Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein und es ist immer die mildeste erfolgversprechende Massnahme anzuordnen (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität). Das Aufenthaltsbestimmungsrecht darf daher nur entzogen werden, wenn der Gefährdung des Kindes nicht durch andere Massnahmen gemäss Art. 307 f. ZGB begegnet werden kann und dementsprechend darf eine Fremdplatzierung auch nicht länger andauern, als dies (noch) notwendig, die Rückkehr zu den Eltern aus Gründen des Kindeswohls also nicht angezeigt ist (BGer 5A_318/2021 vom 19. Juni 2021 E. 3.1; 5A_550/2016 vom 3. Februar 2017 E. 4.2). Anderseits setzt der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht voraus, dass ambulante Massnahmen bereits erfolglos versucht wurden; massgebend ist, dass aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, es lasse sich die Gefährdung mit solchen abwenden (BSK ZGB-BREITSCHMID, Art. 310 N 4; BGE 90 II 471, 474).

- 11 - 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, bei ihr zuhause sei sowohl vor der häuslichen Gewalt durch ihren Ehemann als auch nach dem Auszug ihres Ehemannes aus dem gemeinsamen Haushalt alles gut gewesen und eine Kindeswohlgefährdung habe nicht bestanden. Zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und zur Fremdplatzierung C._____s sei es infolge des Bestrebens und auf Druck der Beiständin gekommen. Diese Massnahme sei unverhältnismässig, da mit einer Sozialpädagogischen Familienbegleitung eine mildere Massnahme zur Verfügung gestanden hätte. Die Vorfälle im Rahmen der Fremdplatzierung (Ausreissen aus Heim, Selbstverletzungen) seien eine Folge des Obhutsentzugs und der Sistierung des Kontakts zwischen C._____ und ihr (vorne E. III.2). 2.2 Hervorzuheben ist mit der Vorinstanz vorab, dass für C._____ seit 2012 Kindesschutzmassnahmen bestehen. C._____ war mehrere Jahre fremdplatziert und es bestand stets eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, über deren Verlauf die regelmässigen Rechenschaftsberichte Auskunft geben (KESB act. 39, 125, 173, 208, 325, 377): Nach der Rückplatzierung C._____s zur Mutter im Jahr 2016 (KESB act. 171) wurde grundsätzlich eine erfreuliche Entwicklung wahrgenommen (vgl. KESB act. 173), aber auch immer wieder auf Unzulänglichkeiten wie mangelnde Zugänglichkeit der Mutter für Beratung in Erziehungsfragen und die Belastung C._____s aufgrund der Streitigkeiten der Eltern hingewiesen (vgl. KESB act. 208 S. 7). Im Frühjahr 2021 sei C._____ von zuhause bei der Mutter weggelaufen, habe zwei Wochen beim Vater verbracht und von diversen Belastungen zuhause berichtet (KESB act. 377 S. 3). Versuche, eine Therapie für C._____, eine Familienbegleitung und eine Hortbetreuung aufzugleisen bzw. aufrecht zu erhalten, seien gescheitert. Die Mutter habe in dieser konfliktbehafteten Zeit die Beistandschaft beenden wollen, da es ihrer Meinung nach zuhause sehr gut laufe. Eine Familienbegleitung habe nicht installiert werden können. Die Mutter habe sich dazu ambivalent gezeigt und eine Einmischung von aussen zunehmend abgelehnt (KESB act. 377 S. 3 f.). Seitens der Schule wurde berichtet, dass C._____ oft negativ auffalle, schwatze, den Unterricht störe, unmotiviert wirke, die Hausaufgaben oft nicht mache und schulisch hinterher hinke (KESB act 377 S. 7).

- 12 - Im Jahr 2022 wurde wiederholt eine mangelnde Betreuung C._____s über Mittag und nach Schulschluss sowie eine belastete Situation C._____s und der Mutter wahrgenommen (vgl. KESB act. 377 S. 4 f.). Die Schule berichtete davon, dass C._____ schlechte Noten erhalte, teilweise Prüfungen mittendrin abbreche, die Schulsozialarbeit stark involviert sei und C._____ oft traurig wirke und man sich grosse Sorgen über ihre Befindlichkeit mache (KESB act. 377 S. 7 f.). Die Mutter habe wenig Problemeinsicht gezeigt und sich im Juli 2022 auf den Standpunkt gestellt, es sei alles viel besser geworden (KESB act. 377 S. 4). Im Herbst 2022 habe die Mutter berichtet, dass C._____ schon mehrmals gezündelt, mit einem Messer herumgefuchtelt und ihr mit der Faust gedroht habe. Sie und ihr Ehemann würden sich aber nur streiten, wenn C._____ nicht zuhause sei (KESB act. 377 S. 5). Den in der Folge unterbreiteten Vorschlag, für C._____ den Aufenthalt in einer Beobachtungsstation zu organisieren, habe die Mutter abgelehnt mit der Begründung, dass der frühere Aufenthalt im Kinderhaus für C._____ sehr schlimm gewesen sei und es ausserdem in den Ferien wunderbar geklappt habe mit dem Duschen und dem Aufräumen. Es sei die Belastung durch die Schule, die dazu führe, dass es zuhause während den Schulzeiten so schlecht klappe (KESB act. 377 S. 5). Für den Dezember 2022 und Januar 2023 wurde unter anderem festgehalten, dass die Situation zwischen der Mutter und ihrem Ehemann sehr schwierig gewesen sei und es nach einem Vorfall häuslicher Gewalt zu einer Wegweisung des Ehemannes gekommen sei (KESB act. 377 S. 6). Aufgrund der Trennung und der unsicheren zukünftigen Wohnsituation sei die Mutter in verschiedener Hinsicht sehr aktiv geworden, habe unter anderem ein Kosmetikstudio gemietet und versucht, sich so einen Lebensunterhalt zu verdienen. Anfangs Februar 2023 habe sie sich bei der Beiständin gemeldet und erklärt, dass ihr alles zu viel werde. Einerseits habe sie viele Termine wegen der Scheidung und anderseits sei es sehr schwierig mit C._____. Diese habe seit zwei Wochen nicht mehr geduscht, räume ihr Zimmer nicht auf und sei frech. Die Mutter habe unter Tränen geäussert, dass sie nicht mehr könne. In der Folge sei es mit der Mutter und C._____ zu Gesprächen über die Situation und zur Frage einer Fremdunterbringung gekommen. C._____ habe im F._____ schnuppern können. Sie habe darauf gemeint, es sei okay gewesen im F._____. Zuhause sei es aber besser als dort;

- 13 sie habe ihre Kolleginnen vermisst. Die Mutter habe die Beiständin wissen lassen, dass C._____ nicht im F._____ wohnen wolle; das müsse C._____ entscheiden. Sie selbst wolle jetzt mit C._____ an ihrer Beziehung arbeiten und Ausflüge unternehmen (KESB act. 377 S. 6 f.). 2.3 Im Zeitraum Januar bis März 2023 wurde die von der KESB in Auftrag gegebene Intensivabklärung durchgeführt. Dem Bericht der H._____ vom 20. März 2023 ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: C._____ habe vielfältige Ressourcen. Sie male und koche gerne und spiele gerne Fussball. Sehr wichtig sei ihr der Kontakt zu ihren Freundinnen. Eine Herausforderung für C._____ scheine die Körperhygiene zu sein. Sie dusche sich nicht regelmässig, habe über einen längeren Zeitraum dieselben Kleider an und vernächlässige es, ihre Zähne zu putzen. Was ihre Lebenssituation betreffe, habe C._____ geäussert, es gut zu finden, dass der Ehemann der Mutter nicht mehr zuhause sei und er und die Mutter sich nicht mehr streiten könnten. Vor den Sportferien habe C._____ klar sagen können, dass sich zuhause etwas ändern müsse, habe aber noch nicht benennen können, was genau. Sie sei deshalb auch bereit gewesen, im F._____ zu schnuppern. In dieser Zeit sei eine Wut gegenüber der Mutter spürbar gewesen und sie habe diese auch äussern können. Den Grund hierfür habe sie nicht erzählen wollen. Sie habe erklärt, dass sie sich für die Situation schuldig fühle. Seit dem Schnuppern werde C._____ ambivalent wahrgenommen. Zum einen finde sie, dass sich etwas verändern müssen, zum anderen sei sie unsicher, ob es ihr im Wohnheim gefallen werde (KESB act. 379/1 S. 3). Der Klassenlehrer habe die Situation um und mit C._____ als schwierig bezeichnet. Sie habe Potenzial für eine Sek. B, wenn nicht gar Sek. A, was aber aufgrund der Entwicklung und Förderung nicht möglich sei. Er merke in der Schule, dass C._____ unter Druck stehe und dass sie sich immer mehr zurückziehe. Nach aussen zeige sie oft eine "Egal-Haltung". Sie falle auch immer wieder durch ihre düsteren Gedanken auf (KESB act. 379/1 S. 4). Zur Betreuungssituation hält der Bericht fest, dass C._____ seit den Sportferien 2023 an drei Tagen pro Woche über Mittag und nach der Schule bis 18 Uhr den Hort besuche. Es bleibe jedoch unklar, wie die Betreuung an den anderen Tagen geregelt sei (KESB act. 379/1 S. 5). Die Mutter habe mehrfach erwähnt, dass sie mit der Erziehung ihrer Tochter überfordert sei. Einerseits sei es

- 14 ihr nicht möglich zu arbeiten und die Betreuung zu übernehmen, anderseits komme sie nicht an ihre Tochter heran. C._____ höre nicht auf sie. Es scheine, dass die Mutter im Moment keinen Zugang zur Gefühlswelt von C._____ und damit zu deren Bedürfnissen habe. Die Mutter habe während der Abklärungsphase benannt, was C._____ nicht gut mache, aber kaum, was sie gut mache. C._____ als Mädchen in der Pubertät brauche nebst Nähe und Verlässlichkeit klare Strukturen, Unterstützung im Alltag, Anregung und Herausforderung, was die Mutter weder sehen noch bieten könne. Es sei der Eindruck entstanden, dass es zwischen Mutter und Tochter wenig Nähe, Wärme und Empathie gebe. ln der ersten Zeit der Abklärung habe die Mutter geäussert, sie erhoffe sich von einer Platzierung, dass C._____ beigebracht werde, wie sie Verantwortung für sich selber übernehmen könne. Die abklärenden Fachpersonen hätten den Eindruck gehabt, dass es C._____ nicht möglich sei, die Ansprüche der Mutter zu erfüllen (KESB act. 379/1 S. 5 f.). Während den Sportferien 2023 habe eine Annäherung zwischen Mutter und Tochter und damit ein Beziehungsaufbau stattgefunden. Die Mutter habe sich frei genommen. Es scheine ihr gelungen zu sein, auf die Bedürfnisse von C._____ einzugehen. Allerdings sei fraglich, inwiefern dies sich im Alltag als tragfähig und implementiert erweise. Bei den vielen eigenen Themen sei es der Mutter offensichtlich nicht möglich, die Erziehung ihrer Tochter im Blick zu haben (KESB act. 379/1 S. 5, 7). Die Abklärenden hielten abschliessend fest, dass C._____ stark belastet wirke und mit sozialem Rückzug auf herausfordernde Situationen reagiere. Sie sei in den letzten zwölf Jahren diversen Belastungen ausgesetzt gewesen und ihre Bedürfnisse seien über längere Zeit nicht wahrgenommen worden. Sie selbst erlebe sich als wenig selbstwirksam und zeige vielfältig, dass es ihr psychisch nicht gut gehe. Das Kindeswohl werde in ihrer derzeitigen Wohnform bei ihrer Mutter zuhause als hochgefährdet beurteilt. Empfohlen werde, C._____ ausserfamiliär in einer altersgerechten Wohnform zu platzieren. Der mögliche Eintritt ins F._____ erscheine sinnvoll. Direkt nach dem Schnuppern sei C._____ einer Platzierung gegenüber nicht abgeneigt gewesen. Als sie von der Mutter die "Chance" bekommen habe, es zu Hause nun doch zu versuchen, habe sie diese angenommen. Eine Entscheidung, ob es eine Platzierung brauche, dürfe nicht von einem Kind erwartet werden, erst recht nicht dürfe eine Nicht-Plat-

- 15 zierung vom Verhalten des Kindes abhängig sein. Genau dies geschehe aber aktuell innerhalb der Familie (KESB act. 379/1 S. 10 f.). 2.4 Die KESB hat vor diesem Hintergrund geschlossen, dass C._____ dringend auf stabile und klare Verhältnisse, therapeutische Unterstützung, zuverlässige Bezugs- und Betreuungspersonen und ein altersadäquates soziales Netz angewiesen sei, die Mutter aber insbesondere wegen ihrer eigenen Belastungssituation nicht über die nötigen Ressourcen verfüge, die Erziehung und Betreuung ihrer Tochter adäquat und dauerhaft sicherzustellen. Der Gefährdung C._____s könne nicht anders begegnet werden, als mit der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB und der Unterbringung C._____s im F._____. Mildere Massnahmen wie eine Familienbegleitung seien nicht (mehr) zielführend, da sich mehrfach gezeigt habe, dass solche Unterstützungsmassnahmen aufgrund der fehlenden Veränderungsbereitschaft und Kooperation der Mutter nichts nützten (KESB act. 425 S. 8). 2.5 Der Einschätzung der KESB schloss sich die Vorinstanz im Wesentlichen an (act. 7 E. 3.3 f.) 2.6 Dies ist nicht zu beanstanden. Die Umstände zuhause bei der Mutter scheinen für C._____ seit langer Zeit schwierig und belastend gewesen zu sein. Festgestellt wurden wiederholt eine unzureichende Betreuung und Unterstützung C._____s sowie Überforderungs- bzw. Drucksituationen. Die Haltung der Mutter war ambivalent und wechselhaft. Während sie einerseits immer wieder selbst äusserte, nicht mehr zu können und zu wollen, gab sie anderseits regelmässig an, es sei alles gut, obwohl dies mit den tatsächlichen Gegebenheiten offensichtlich nicht in Übereinstimmung zu bringen war. Daran scheiterte unter anderem ein früherer Versuch, eine Familienbegleitung zu installieren. Auch in der Beschwerde stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, nach dem Auszug ihres Ehemannes sei alles gut gewesen und der einzige Anlass für die Intensivabklärung sei entfallen. Sie beruft sich hierfür auf eine Stelle in den vorinstanzlichen Erwägungen, in der (ungenau) festgehalten wird, das Zusammenleben mit ihrem neuen Ehemann habe Anlass zur lntensivabklärung gegeben (act. 7 S. 14). Sie blendet aber gleichzeitig aus, dass die KESB bei der Anordnung der Intensivabklärung

- 16 zwar betonte, die häusliche Situation habe sich mit der Wegweisung des Ehemannes der Mutter beruhigt, gleichzeitig aber zu Recht ausführte, es bestünden begründete Zweifel, ob dieser Umstand genüge, damit C._____ sich gut entwickle (KESB act. 365 S. 3 E. 6). Nicht gefolgt werden kann auch der Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach die Fremdplatzierung gewissermassen auf einem Ränkespiel der Beiständin gründe und die KESB unter ihrem Druck gehandelt habe. Zwar hat sich die Beiständin tatsächlich deutlich zugunsten einer Fremdplatzierung geäussert und auch bereits vor dem Entscheid der KESB Kontakte zum Platzierungsort geknüpft. Dies allerdings vor dem Hintergrund, dass C._____ und die Mutter einer Fremdplatzierung zeitweise offen gegenüberstanden und die Mutter regelmässig erklärt hatte, nicht mehr zu können. Die Kontaktaufnahme zu möglichen Platzierungsorten und das Organisieren von Schnuppertagen war sinnvoll und barg auch nicht die Gefahr, dass sich die KESB in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkt sehen würde. Entgegen der Schilderung der Beschwerdeführerin ist es damit keineswegs so, dass vor der Platzierung "alles gut" war, die Fremdplatzierung einzig von der Beiständin vorangetrieben bzw. der KESB aufgezwungen wurde und die mildere Massnahme einer Sozialpädagogischen Familienbegleitung erfolgsversprechend gewesen wäre. 3. Wie ausgeführt ist der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung C._____s begründet erfolgt. In Frage steht, ob die seitherige Entwicklung zu einer Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an die Beschwerdegegnerin führen muss. Aus den Akten ergibt sich Folgendes: 3.1 Nach dem Entscheid der KESB vom 4. Juli 2023 über die Fremdplatzierung (KESB act. 425) wurde dieser C._____ eröffnet (KESB act. 425) und mit der Kindesvertreterin besprochen (BR act. 5). C._____ habe dabei erklärt, den Entscheid zu akzeptieren, und den Willen gezeigt, im F._____ zu wohnen (BR act. 5 Rz. 1). Nach dem Eintritt C._____s ins Wohnheim erfolgte seitens der Kindesvertreterin, des Vaters und der Beiständin die Rückmeldung, dass C._____ sich gut eingelebt habe (BR act. 5 Rz. 3 f., act. 6). 3.2 In der Folge stellte sich die Situation für C._____ allerdings als schwierig und herausfordernd heraus. Seitens des Wohnheims wurde festgehalten, dass

- 17 - C._____ zwar schnell Zugang zur Wohngruppe zu finden vermocht habe, sich aber mit der Schulklasse schwer getan habe (BR act. 23/27). Sie sei "auf Kurve" gewesen (BR act. 23/27) und habe zurück zu ihrer Mutter und ihren Freundinnen gewollt (vgl. BR act. 27 S. 1 f.). 3.3 Die Beschwerdeführerin blieb der Heimplatzierung gegenüber sehr negativ eingestellt und brachte dies auch gegenüber C._____ zum Ausdruck. Sie war nicht einmal gewillt, die Sachen C._____s (Kleider, Gitarre etc.) herauszugeben (vgl. KESB act. 441). Die Kindesvertreterin schilderte, C._____ habe erklärt, zu ihrer Mutter zurück zu wollen; die Mutter habe ihr gesagt, das sei ihre (C._____s) letzte Chance, zu ihr zurückzukehren (BR act. 27 S. 3, 5). Seitens des Wohnheims wurde ausgeführt, dass die Mutter mit C._____ und den Vertretern des Wohnheims ein Gespräch abhalten wolle, C._____ ein solches aber ablehne und unter Druck stehe (KESB act. 468). 3.4 Anfang Februar 2024 äusserte C._____, am Wochenende nicht nach Hause zu wollen (KESB act. 470), wie sie es bisher getan hatte (vgl. BR act. 23/55 S. 2; act. 23/26 S. 3; KESB act. 452). Es kam zu Schulabsentismus, Selbstverletzungen und Suizidäusserungen C._____s. Vom 7. bis 20. Februar 2024 hielt sie sich in der PUK auf; diagnostiziert wurde eine mittelgradige depressive Episode (KESB act. 512, act. 539/1). C._____ erklärte ausdrücklich, dass sie die Mutter nicht informieren wolle, den Vater aber schon (KESB act. 487, act. 496, act. 506, act. 514; act. 533). Die Situation C._____s blieb auch in den folgenden Monaten schwierig (vgl. KESB act. 510, act. 522; act. 535; act. 542/1; act. 545; act. 556). 3.5 Wie es C._____ aktuell geht, schildert die Kindesvertreterin in ihrer Stellungnahme vom 15. November 2024 (act. 15): C._____ habe erklärt, dass es ihr in der Schule gefalle und es im Heim okay sei. An ihrer derzeitigen Wohnsituation wolle sie nichts ändern. Zu ihrer Mutter habe sie keinen Kontakt und sie wolle zumindest derzeit auch keinen solchen (act. 15 S. 2 f.). Der Heimleiter habe mitgeteilt, dass C._____ es sowohl im Heim wie in der Schule gut mache, sie aber eine feste Tagesstruktur, Stabilität und Kontinuität benötige. Die Mutter habe die Sistierung des persönlichen Verkehrs eingehalten. Am 4. November 2024 habe

- 18 - C._____ jedoch eine Textnachricht der Mutter erhalten, die sie völlig aufgewühlt habe; C._____ sei in ihrem Zimmer geblieben und habe geweint (act. 15 S. 3 f.). 3.6 Vor diesem Hintergrund kommt zur Zeit eine Aufhebung der Fremdplatzierung und eine Rückkehr C._____s zu ihrer Mutter nicht in Frage. C._____ scheint sich nach wie vor seitens ihrer Mutter unter Druck zu fühlen. Dabei kann offen gelassen werden, was es mit der erwähnten Textnachricht, die von der Beschwerdeführerin in Abrede gestellt wird (act. 21 Rz. 6), auf sich hat. C._____ benötigt jedenfalls die stabilen Verhältnisse des Kinderheims und wünscht selbst ausdrücklich, dass an der derzeitigen Wohnsituation nichts geändert werde. Angesichts des Alters von C._____ von heute vierzehneinhalb Jahren ist ihr zum Ausdruck gebrachter Wille massgeblich zu beachten. Entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 16. Dezember 2024 ist es nicht angezeigt, im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch weitere Abklärungen (wie die Einholung eines Berichts des Beistands und des Psychotherapeuten) zu treffen (vgl. act. 21). Der Hauptantrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinräumung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist abzuweisen. 4. 4.1 Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin die Einräumung eines Betreuungsrechts. Allerdings bildet der persönliche Verkehr nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids der KESB vom 4. Juli 2023, sondern des Entscheids der KESB vom 12. Juni 2024, mit dem das Besuchsrecht sistiert wurde (BR act. 50). Auf den Eventualantrag ist nicht einzutreten. 4.2 Die Vorinstanz hat sich gleichwohl mit der Frage des persönlichen Verkehrs auseinandergesetzt und hat geprüft, ob im Rahmen vorsorglicher Massnahmen eine (abweichende) Anordnung zu treffen sei (vgl. act. 7 S. 16 E. 4.1). Sie kam dabei zum Schluss, dass namentlich aufgrund der Haltung C._____s und ihrer emotionalen Verfassung zur Zeit von einer Kontaktregelung abzusehen sei (vgl. act. 7 S. 17 f.). Tatsächlich äusserte sich C._____ seit langem und auch anlässlich des Gesprächs mit der Kindesvertreterin im November 2024 klar dahingehend, keinen Kontakt zur Mutter zu wollen (act. 15). Ihr ablehnender Wille erscheint autonom gebildet sowie authentisch geäussert und ist grundsätzlich zu re-

- 19 spektieren, zumal C._____ der bestehenden Struktur, Ruhe und Stabilität bedarf und auf Druck sensibel reagiert. Derzeit erschiene es entsprechend nicht angebracht, Besuchskontakte zu erzwingen. Gleichzeitig ist mit der Vorinstanz (vgl. act. 7 S. 18) darauf hinzuweisen, dass das Ziel darin liegen muss, den Kontakt zwischen C._____ und ihrer Mutter wieder herzustellen und baldmöglichst eine den Umständen angepasste Regelung des persönlichen Verkehrs zu treffen. 5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. V. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; s. zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sogleich E. 2). Zu den Prozesskosten gehören die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten umfassen die Entscheidgebühr sowie allfällige Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 95 Abs. 2 lit. b und e ZPO). Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt (§ 5 GebV OG). Die Kindsvertreterin wird der Kammer noch eine Aufstellung über ihre Auslagen und Bemühungen einzureichen haben; die entsprechenden Kosten sind im vorliegenden Entscheid vorzubehalten und in einem separaten Beschluss festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin stellt für das obergerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, inklusive unentgeltliche Rechtsverbeiständung. 2.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den bei den Akten liegenden Unterlagen (act. 4/3-10) und die Beschwerde war nicht von vornherein aussichtslos. Entsprechend ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren zu gewähren und Rechtsanwalt MLaw X._____ als

- 20 unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Entschädigung ist in einem separaten Beschluss festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt MLaw X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Verfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Über die Kosten für die Vertretung des Kindes wird mit separatem Beschluss entschieden. Die Kindsvertreterin wird eingeladen, ihre Kostennote einzureichen. 4. Die Kosten für das obergerichtliche Verfahren, bestehend aus Entscheidgebühr und Kosten der Vertretung des Kindes, werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Beschwerdeführerin für das obergerichtliche Verfahren wird mit separatem Beschluss entschieden. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird eingeladen, seine Kostennote einzureichen.

- 21 - 7. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, den Verfahrensbeteiligten 1 (unter Beilage eines Doppels von act. 21), die Kindesvertreterin (unter Beilage eines Doppels von act. 21), die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Affoltern sowie den Bezirksrat Affoltern, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:

PQ240062 — Zürich Obergericht Zivilkammern 23.12.2024 PQ240062 — Swissrulings