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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.10.2024 PQ240061

10 octobre 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,782 mots·~9 min·3

Résumé

Revision des Urteils des Bezirksratspräsidenten vom 5. Oktober 2023 betreffend Genehmigung des Rechenschaftsberichts in der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ240061-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 10. Oktober 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen B._____, Beschwerdegegnerin sowie C._____, Verfahrensbeteiligter betreffend Revision des Urteils des Bezirksratspräsidenten vom 5. Oktober 2023 betreffend Genehmigung des Rechenschaftsberichts in der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksratspräsidenten des Bezirksrates Zürich vom 22. August 2024; VO.2024.16 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. B._____ und A._____ sind die geschiedenen Eltern von C._____, geb. tt. März 2006. Mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 21. Juni 2012 wurde die Ehe der Eltern geschieden und C._____ wurde unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter gestellt. Die bereits im Jahr 2008 für den Sohn errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wurde weiter geführt (KESB act. 16 und act. 160). Gemäss den Rechenschaftsberichten der (wechselnden) Beistandspersonen fand seit Juni 2013 kein Kontakt mehr zwischen Vater und Sohn statt. Bis zur Volljährigkeit des Sohnes waren der persönliche Kontakt zwischen Vater und Sohn wie auch das dem Vater zustehende Informations- und Auskunftsrecht strittig. 1.2. Am 23. Dezember 2022 ging der Rechenschaftsbericht der Beiständin für die Periode vom 1. November 2020 bis 31. Oktober 2022 bei der KESB ein. Der Bericht datiert fälschlicherweise vom 22. Dezember 2023 (KESB act. 135). Das zuständige Behördenmitglied der KESB genehmigte den Rechenschaftsbericht der Beiständin mit Verfügung vom 16. März 2023, wobei die Anträge des Vaters auf Ergänzung bzw. Korrektur in Bezug auf schulische Belange abgewiesen wurden (KESB act. 168). Diese Verfügung focht der Vater beim Bezirksrat Zürich an (act. 9/1). Der Bezirksratspräsident hiess die Beschwerde mit Urteil vom 5. Oktober 2023 teilweise gut – nämlich mit Bezug auf das falsche Datum des Rechenschaftsberichts (act. 9/14). Dieses Urteil des Bezirksratspräsidenten erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.3. Mit Eingabe vom 11. Februar 2024 wandte sich der Vater an die KESB und stellte sinngemäss ein Revisionsgesuch. Er verlangte die Korrektur des Rechenschaftsberichts unter Verweis auf C._____ betreffende Vorkommnisse an der Kantonsschule D._____, die ihm in der Zwischenzeit bekannt geworden seien (BR act. 2/1). Mit Entscheid vom 22. August 2024 wies der Bezirksratspräsident das Revisionsgesuch ab, soweit er es nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abschrieb (BR act. 10).

- 3 - 1.4. Gegen diesen Entscheid erhebt der Vater (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14. September 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und verlangt, das Verfahren sei zur Neubeurteilung an den Bezirksrat zurückzuweisen (act. 2 S. 2). Die Akten des Bezirksrats (VO.2023.27 = act. 9/1-18 und VO.2024.16 = act. 8/1-11, letztere zitiert als BR act.) sowie der KESB (act. 10/1-206 und 238-266, zitiert als KESB act.) wurden von Amtes wegen beigezogen. Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren ist spruchreif. Der Beschwerdegegnerin und dem Verfahrensbeteiligten ist das Doppel der Beschwerdeschrift mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. 2. Prozessuales 2.1. Grundsätze des Beschwerdeverfahrens 2.1.1. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich primär nach dem ZGB und subsidiär im Sinne einer Kaskade nach den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR), des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) sowie der ZPO sinngemäss als kantonales Recht (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). Gegen den Entscheid des Bezirksratspräsidenten ist die Beschwerde im Sinne von Art. 450 ZGB an das Obergericht zulässig (§ 50 lit. b GOG; § 63 und 64 EG KESR). 2.1.2. Die Beschwerde muss konkrete Anträge enthalten und es ist darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieses Antrags- und Begründungserfordernis gilt auch im Bereich der Offizial- und Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 137 III 617 E. 4.5.3 f. u. 5.2). 2.1.3. Mit Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Beschwerdeinstanz kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht eine umfassende Überprüfungsbefugnis zu; sie kann insbesondere auch die erforderlichen Erkundigungen einholen und die not-

- 4 wendigen Beweise erheben. Die Beschwerde nach Art. 450 ZGB ist ein vollkommenes und reformatorisches Rechtsmittel. Die Beschwerdeinstanz erlässt grundsätzlich einen reformatorischen und nur ausnahmsweise einen kassatorischen Entscheid (BSK ZGB I-DROESE, a.a.O., Art. 450 N 12 m.H.). 2.2. Kassatorischer Beschwerdeantrag 2.2.1. Aus dem Antragserfordernis sowie der reformatorischen Natur der Beschwerde folgt, dass die beschwerdeführende Partei ein reformatorisches Begehren in der Sache stellen muss (vgl. BGer 4A_510/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Situation, in der die Rechtsmittelinstanz nicht reformatorisch entscheiden könnte, wenn es die Rechtsauffassung der beschwerdeführenden Partei teilen würde. Stellt die beschwerdeführende Partei anstelle eines reformatorischen Antrags einen kassatorischen, hat sie aufzuzeigen, aus welchen Gründen die Rechtsmittelinstanz nicht selber in der Sache entscheiden könnte. Tut sie dies nicht bzw. ergibt sich, dass das rein kassatorische Begehren unzulässig ist, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (BGer 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.1 f.). 2.2.2. Der Beschwerdeführer beantragt, der Entscheid des Bezirksratspräsidenten sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 2 S. 2). Damit stellt er einen rein kassatorischen Beschwerdeantrag. Zur Begründung führt er aus, die Vorinstanz habe auf der Grundlage von aktenwidrigen und willkürlichen Behauptungen entschieden. Entgegen der Vorinstanz hätten die Vorkommnisse und die Disziplinarmassnahme, die zur Androhung des Ausschlusses aus der Schule geführt hätten, Auswirkungen auf C._____s schulischen Werdegang haben können. Die Androhung eines Schulausschlusses sei die zweitschärfste Disziplinarmassnahme, die eine Schule aussprechen könne. C._____ habe sich eine Stufe vor dem Schulausschluss befunden. Aufgrund der klaren Auswirkung der Disziplinarmassnahme auf C._____s schulischen Werdegang hätte die Vorinstanz prüfen müssen, ob der fragliche Rechenschaftsbericht in wesentlichen Punkten unvollständig gewesen sei und seiner Informationspflicht genügt habe. Damit hätten auch die weiteren Fragen untersucht werden müssen, ob die Beiständin von all diesen Vorkommnissen gewusst habe und ob ein Rechen-

- 5 schaftsbericht zu korrigieren bzw. zu ergänzen sei, falls der Beiständin solche Umstände erst nachträglich bekannt würden (act. 2). 2.2.3. Die vom Beschwerdeführer erwähnten, gegen seinen Sohn ergangenen Disziplinarmassnahmen sind durch den Entscheid der Kantonsschule D._____ vom 30. September 2023 betreffend Disziplinarmassnahme (BR act. 2/3) belegt. Selbst wenn sich mit Bezug auf die Disziplinarmassnahmen eine Ergänzung des Rechenschaftsberichts aufdrängen würde, wäre – auch nach Darstellung des Beschwerdeführers – unklar, ob die Beiständin von diesen Ereignissen Kenntnis hatte. Unter diesen Umständen wäre im Falle der Gutheissung der Beschwerde kein reformatorischer Entscheid möglich. Vielmehr wären weitere Sachverhaltsabklärungen vonnöten, weshalb ein rein kassatorischer Beschwerdeantrag unter den gegebenen Umständen als zulässig erscheint. 2.3. Schützenswertes Interesse bzw. Beschwer 2.3.1. Zulässigkeitsvoraussetzung eines jeden Rechtsmittels ist die Beschwer; sie ist das für das Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu beachtende Pendant zum schützenswerten Interesse im erstinstanzlichen Verfahren, welches eine Prozessvoraussetzung darstellt (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, der ein von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung des erstinstanzlichen Entscheides hat (vgl. BGE 120 II 5 ff., E. 2a; REETZ, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30). Vorausgesetzt ist dabei entweder eine (mit materieller Beschwer verbundene) formelle oder in besonderen Fällen ausnahmsweise auch nur eine materielle Beschwer; fehlt es daran, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten. Formelle Beschwer liegt vor, wenn das Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheides von den (abschliessenden) Rechtsbegehren einer Partei abweicht. Materielle Beschwer bedeutet, dass die Rechtsstellung einer Partei durch den erstinstanzlichen Entscheid tangiert wird, indem sich dieser in seinen rechtlichen Wirkungen nachteilig für die

- 6 - Partei auswirkt und dadurch der Partei ein Interesse an seiner Abänderung verschafft (vgl. REETZ, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30 ff. m.w.H.). 2.3.2. Die mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich vom 23. September 2008 für C._____ errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB stellt eine Kindesschutzmassnahme nach Art. 307 ff. ZGB dar. Kindesschutzmassnahmen fallen mit der Volljährigkeit des Kindes dahin (BSK ZGB I- BREITSCHMID, 7. Aufl. 2022, Art. 307 N 20). C._____ ist am tt. März 2024 volljährig geworden. Mit der Volljährigkeit ist die Beistandschaft dahingefallen. Die Vorinstanz legte die Funktionen eines Rechenschaftsberichts zutreffend dar: Die Berichterstattung sei zusammen mit der Kontrolle gemäss Art. 415 ZGB als Steuerungsinstrument zu verstehen, welches der KESB ermögliche, die Tätigkeit des Beistands zu beaufsichtigen und zu überprüfen. Ausserdem gebe der Rechenschaftsbericht Aufschluss darüber, ob die Massnahme anzupassen oder die Beistandsperson allenfalls auszuwechseln sei. Schliesslich komme dem Rechenschaftsbericht auch eine Informationsfunktion zu (act. 7 S. 5). Zu ergänzen ist, dass der Bericht gemäss Praxis der Kammer gegenüber Dritten keine Rechtswirkungen entfaltet und die Genehmigung des Berichts grundsätzlich keine materielle Beschwer erzeugt (OG ZH PQ170048 vom 7. August 2017 E. 4.3 f. und PQ210043 vom 9. September 2021 E. 6.1; ESR Komm-LANGENEGGER, Art. 415 N 4; FamKomm Erwachsenenschutz/BIDERBOST, Art. 415 ZGB N 9). Mit der Aufhebung der Beistandschaft sind die Kontroll- und Steuerungsfunktionen des Rechenschaftsberichts obsolet geworden. Da der Beschwerdeführer Kenntnis von den schulischen Vorkommnissen hat, drängt sich auch mit Blick auf die Informationsfunktion keine Korrektur des Rechenschaftsberichts auf. Insgesamt ist somit nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer ein schützenswertes Interesse an einer Korrektur und Ergänzung des Rechenschaftsberichts haben soll. Dem Beschwerdeführer fehlt es an der materiellen Beschwer und damit an einer Rechtsmittelvoraussetzung, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf § 12 GebV OG i.V.m. § 5 GebV OG, der einen Ge-

- 7 bührenrahmen von Fr. 300.– bis Fr.13'000.– vorsieht, unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Falles zu bemessen. Angesichts des eher bescheidenen Zeitaufwands ist die Gebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen. 3.2. Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beschwerdeführer nicht, da er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, da ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eintreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin und den Verfahrensbeteiligten unter Beilage des Doppels von act. 2, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 8 - Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:

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