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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.09.2024 PQ240043

9 septembre 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,991 mots·~25 min·3

Résumé

Regelung des persönlichen Verkehrs in den Kindesschutzmassnahmen nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und Art. 310 Abs. 1 ZGB

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ240043-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Beschluss und Urteil vom 9. September 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs in den Kindesschutzmassnahmen nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und Art. 310 Abs. 1 ZGB Beschwerde gegen einen Beschluss und Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 23. Mai 2024 i.S. B._____, geb. tt.mm.2022; VO.2024.15 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich)

- 2 - Erwägungen: I. 1. A._____ (Beschwerdeführerin) ist die Mutter von B._____, geboren am tt.mm.2022. Sie übt die elterliche Sorge alleine aus. Der Vater von B._____ ist unbekannten Aufenthalts. Mit Urteil vom 21. Juni 2024 (Geschäfts-Nr. FK230053) stellte das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich die Vaterschaft fest und verpflichtete den Vater zu Kinderunterhalt (act. 12). 2. Aufgrund einer psychischen Instabilität (Typ Boderline) und einer damit zusammenhängenden Überforderung der Beschwerdeführerin entzog ihr die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich (KESB) am 31. März 2023 superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für B._____ und platzierte das Kind in der C._____ in D._____ (KESB act. 33). Mit Beschluss vom 11. Mai 2023 errichtete die KESB für B._____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, bestätigte den superprovisorisch angeordneten Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und platzierte B._____ neu (zusammen mit der Beschwerdeführerin) in der E._____ in F._____ (KESB act. 66). Im Juli 2023 ordnete die KESB einen weiteren Aufenthaltswechsel von B._____ in die G._____ in H._____, Kanton I._____, an (KESB act. 116). Aufgrund von Besorgnis erregenden Vorkommnissen beschloss die KESB am 9. August 2023 die Umplatzierung des Kindes in eine Pflegefamilie in J._____, K._____ [Kanton]. Gleichzeitig lud sie die Beiständin ein, der KESB Antrag zu stellen, sollte B._____s Rückkehr in den Haushalt der Beschwerdeführerin verantwortet werden können oder eine erneute Umplatzierung anzuordnen sein. Die Beschwerdeführerin wurde berechtigt erklärt, B._____ einmal wöchentlich begleitet für drei Stunden in den Räumlichkeiten des Vereins L._____ zu besuchen (KESB act. 151). Die von der Beschwerdeführerin gegen die Platzierung in einer Pflegefamilie erhobenen Beschwerden wies der Bezirksrat Zürich mit Urteil vom 2. November 2023 und die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Urteil vom 18. Januar 2024 ab (KESB act. 168 und 203 = act. 13; Geschäfts-Nr.: PQ230077).

- 3 - 3. Auf Antrag der Beiständin (KESB act. 177) reduzierte die KESB mit Beschluss vom 25. Januar 2024 das begleitete Besuchsrecht der Beschwerdeführerin auf drei Stunden alle zwei Wochen (Dispositiv-Ziff. 1). Sie beschränkte die Begleitung der Besuche auf ein Jahr und ersuchte die Beiständin, bei veränderten Verhältnissen Antrag auf Anpassung der Regelung und jedenfalls vor Jahresfrist Antrag auf Weiterführung oder Abänderung der Besuchsrechtsregelung zu stellen, wobei die Regelung bis zur neuen Entscheidung der KESB weitergelte (Dispositiv-Ziff. 2). Einer allfälligen Beschwerde entzog die KESB die aufschiebende Wirkung (Dispositiv- Ziff. 7, BR act. 2/2 = KESB act. 206). 4. Die Beschwerdeführerin wehrte sich gegen die Abänderung ihres Besuchsrechts beim Bezirksrat Zürich und ersuchte um Beibehaltung des bisherigen Besuchsrechts von mindestens drei Stunden pro Woche (BR act. 1). Die Vorinstanz holte die Stellungnahme der KESB ein (BR act. 5), wozu sich die Beschwerdeführerin vernehmen lassen konnte (BR act. 9 und 13). Auf Anfrage der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (BR act. 9) führte die Vorinstanz mit dem mit der Feststellung der Vaterschaft und der Festsetzung von Kindesunterhalt befassten Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich einen Meinungsaustausch zur sachlichen Zuständigkeit für den Erlass von Kindesschutzmassnahmen (BR act. 10). Mit Urteil vom 23. Mai 2024 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab und bestätigte den Beschluss der KESB. Einem allfälligen Rechtsmittel entzog sie die aufschiebende Wirkung (BR act. 15 = act. 4/2 = act. 10 [Aktenexemplar], Dispositiv-Ziff. I und V). 5. Mit Eingabe vom 3. Juli 2024 reichte die Beschwerdeführerin bei der Kammer gegen das Urteil des Bezirksrats Beschwerde ein (act. 2 und 5/2). Sie stellt folgende Anträge: 1. Es sei das Urteil der Kammer I des Bezirksrats Zürich vom 23. Mai 2024 mit Bezug auf das Verfügte (Der Bezirksrat erkennt: …) aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdeführerin für berechtigt zu erklären, zu B._____, geb. tt.mm.2022 mindestens jede Woche für drei Stunden ein (begleitetes) Besuchsrecht zu haben.

- 4 - 3. Es sei die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde anzuweisen, ein Erziehungs- und Betreuungsfähigkeitsgutachten betreffend die Beschwerdeführerin einzuholen. 4. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin. Die Akten des Bezirksrats (act. 8/1-19; zitiert als BR act.) und der KESB (act. 9/1-217 und 11/222-237, zitiert als KESB act.) sowie das Urteil der Kammer vom 18. Januar 2024 aus dem Verfahren PQ230077 (act. 13) wurden von Amtes wegen beigezogen. Da die Sache spruchreif ist, kann auf Weiterungen verzichtet werden. II. 1. 1.1. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich primär nach dem ZGB und subsidiär im Sinne einer Kaskade nach den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR), des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) sowie der Zivilprozessordnung (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). Gegenstand im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren kann nur der Entscheid des Bezirksrats (Vorinstanz) sein. 1.2. Die mit Anträgen sowie mit einer Begründung versehene Beschwerde wurde rechtzeitig innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids erhoben (vgl. Art. 450b Abs. 1 ZGB; BR act. 16/3: Rückschein vom 3.5.2024 [recte 3.6.2024]). Die Beschwerdeführerin ist als von der angeordneten Kindesschutzmassnahme direkt betroffene Mutter und vor Vorinstanz unterlegene Partei zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 und 3 ZGB). 1.3. Bei Einleitung des Verfahrens bei der KESB um Abänderung des Besuchsrechts war ein gerichtliches Verfahren betreffend die Feststellung der Vaterschaft von B._____ und den Unterhalt beim Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich pendent. Zur sachlichen Zuständigkeit der Kindesschutzbehörden zum Erlass von Kindesschutzmassnahmen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer-

- 5 den. Hervorzuheben ist, dass trotz Kompetenzattraktion beim zuständigen Gericht gemäss Art. 298b Abs. 3 und Art. 298d Abs. 3 ZGB sowie Art. 304 Abs. 2 ZPO die Kindesschutzbehörde gestützt auf Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB unter anderem zum Erlass von Kindesschutzmassnahmen zuständig ist, wenn das Gericht die notwendigen Kindesschutzmassnahmen voraussichtlich nicht rechtzeitig treffen kann. Die Vorinstanz bejahte diese Voraussetzung mit an sich nachvollziehbarer Begründung und wies darauf hin, dass ein von der KESB ergangener Entscheid über die Obhut bzw. das Besuchsrecht auch bei sachlicher Zuständigkeit des Gerichts nicht nichtig wäre, zumal die KESB hier im Bereich ihrer genuinen Kernzuständigkeit entscheide (act. 10 E. 2.2.4 mit Verweis auf BGE 145 III 436 E. 4). Das Einzelgericht am Bezirksgericht hat mittlerweile mit Urteil vom 21. Juni 2024 die Vaterschaft festgestellt und den unbekannt abwesenden Vater verpflichtet, für B._____ Unterhalt zu zahlen (act. 12). Das Dispositiv dieses Urteils enthält hingegen keine Regelung über das Besuchsrecht der Beschwerdeführerin. Der Entscheid ist soweit ersichtlich rechtskräftig geworden. Unter diesen Umständen bzw. mangels eines pendenten Gerichtsverfahrens ist die sachliche Zuständigkeit der Kammer zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksrats zu bejahen. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Es können mit der Beschwerde gemäss §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. Art. 450a Abs. 1 ZGB eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden. Es gilt sowohl für das Verfahren vor der KESB wie auch vor den Beschwerdeinstanzen die umfassende Untersuchungsmaxime (Art. 446 Abs. 1 ZGB und § 65 EG KESR; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). Von der Beschwerde führenden Partei ist allerdings darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz nach ihrer Auffassung das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt hat (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz kann den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüfen. Sie darf sich aber primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE,

- 6 - Art. 450a N 5). Neue Vorbringen (sog. Noven) können bis zum Beginn der Beratungsphase unbeschränkt eingebracht werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.6). 3. Die KESB stützte ihren Entscheid auf den Antrag der Beiständin, die Berichte der Besuchsbegleitung L._____ vom 14. Dezember 2023 und 5. Januar 2024 (KESB act. 185/2 und 196) sowie die Beschreibungen der Pflegeeltern (KESB act. 185/3-5). Sie führte aus, B._____ habe sich in der Pflegefamilie gut eingelebt, entwickle sich altersentsprechend und sei somatisch gesund. Es sei aber glaubhaft und unbestritten, dass B._____ nach den Besuchen der Beschwerdeführerin körperliche Reaktionen mit Krämpfen zeige, die auf einen grossen Stress hindeuteten. Die Vorstellung, dass das innerliche Leiden zu so massiven Reaktionen führe, schmerze und lasse auf eine akute Kindeswohlgefährdung schliessen. B._____ könne sich noch nicht mit Worten ausdrücken, weshalb aufgrund der Lebensumstände des Kindes die Ursachen der Reaktionen zu klären seien. Die Fachpersonen seien der Meinung, die Reaktionen seien auf den Kontakt mit der Beschwerdeführerin und die damit aktivierten belastenden Ereignisse zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin sehe die Ursache dagegen in der Sehnsucht des Kindes nach seiner Mutter. Die KESB hielt es für plausibler, dass bei B._____ mit den Besuchen Erinnerungen an in der Obhut der Beschwerdeführerin erlebte Situationen mit Gewalt und Aggressionen aufkämen. Es könne gut sein, dass ein Wiedersehen mit ihr die belastenden Angstgefühle aufleben liessen. Dazu passten die auffallenden Verhaltensweisen sowie der Umstand, dass sich die Auffälligkeiten reduzierten, wenn sie die Beschwerdeführerin länger nicht mehr sehe. Würde sich B._____ nach der Beschwerdeführerin sehnen, wäre nach Auffassung der KESB nicht nachvollziehbar, weshalb sich B._____ auch in ihrer Anwesenheit verkrampfe. Es sei für das Kindeswohl erforderlich, die stressfreien Zeiten zu verlängern, zumal die Betreuung während den Stressreaktionen des Kindes sehr anspruchsvoll sei. Es sei alles daran zu setzen, dass B._____ bei der Pflegefamilie bleiben könne, bis sie wieder in die Obhut der Beschwerdeführerin übergeben werden könne. Das Besuchsrecht sei deshalb entsprechend dem Antrag der Beiständin zu reduzieren (BR act. 2/2). 4. Der Bezirksrat folgte der Argumentation der KESB. B._____ habe sich bereits im ersten Lebensjahr an drei verschiedene Einrichtungen sowie an die Umplatzierung in die Pflegefamilie gewöhnen müssen. Hier entwickle sie sich gut. Oberste

- 7 - Priorität habe, dass B._____ zur Ruhe kommen könne. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei nach wie vor instabil. Es sei alles daran zu setzen, dass B._____ bei der Pflegefamilie bleiben könne, bis die Beschwerdeführerin in der Lage sei, für sie zu sorgen. Auch B._____ brauche die Sicherheit, dass sie bei der Pflegefamilie bleiben könne. Die wöchentlichen Kontakte hätten seit Oktober 2023 zu heftigen Reaktionen beim Kind geführt. Es sei bei und nach den Besuchen gestresst und aufgewühlt gewesen, habe sich verkrampft und sich lange nicht beruhigen können. Der Bezirksrat hielt fest, die starken Reaktionen deuteten auf grosse emotionale Not des Kindes hin, die dessen Wohl akut gefährde. Es bestehe offensichtlich ein Zusammenhang zwischen den Reaktionen und dem Kontakt zur Beschwerdeführerin. Bei krankheitshalber ausgefallenen Besuchen habe B._____ nämlich weniger bis gar keine Stressreaktionen gezeigt. Bereits in der Vergangenheit habe B._____ nach den Kontakten mit der Beschwerdeführerin belastet gewirkt. B._____ habe am 1. Juli 2023 nach einem Ausflug mit der Beschwerdeführerin Hämatome aufgewiesen und es habe der Verdacht auf eine Hirnblutung bestanden. Es sei naheliegend, dass solch gravierende Erlebnisse psychische Schäden beim Kind hinterlassen hätten, die bei Kontakten mit der Beschwerdeführerin auflebten. B._____ habe erst nach einer gewissen Zeit in der Pflegefamilie begonnen, sich zu öffnen und sich zu wehren, wenn ihr etwas nicht passe. Es sei daher nachvollziehbar, dass B._____ mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung aggressive Reaktionen bei Kontakten mit der Beschwerdeführerin zeige und diese nicht einzig auf eine Entfremdung zurückzuführen seien. Jedenfalls seien die Stressfaktoren zu reduzieren. Die Reduktion der Besuche habe bereits zum besseren Wohlbefinden von B._____ geführt und den Alltag in der Pflegefamilie beruhigt. Auch habe B._____ die Besuche der Beschwerdeführerin besser bewältigen können. Der Wunsch der Beschwerdeführerin auf vermehrten Kontakt habe hinter dem Kindeswohl zurückzustehen (act. 10 E. 3.3 ff.). 5. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, es gebe keine Anhaltspunkte, dass das Wohl von B._____ durch ihre Besuche gefährdet worden sei. Die Abklärungen hätten bei B._____ keine medizinischen Ursachen für die Reaktionen ergeben. Die Besuche seien zu Beginn gut verlaufen. Im Zeitpunkt der Reduktion des Besuchsrechts sei die unruhige Phase von B._____ bereits wieder überwunden ge-

- 8 wesen, weshalb die Reduktion unnötig gewesen sei. Die Vorinstanzen seien einfach dem Wunsch der Pflegemutter gefolgt und hätten erklärt, die Reaktionen seien auf sie (die Beschwerdeführerin) zurückzuführen. Dass sie die Ursache für das auffallende Verhalten von B._____ sei, bestreite sie nach wie vor. Es fehle auch ein Bericht über die aktuelle Situation von B._____. Sie wolle den Vorfall vom 1. Juli 2023 nicht schön reden. Es sei aber aktenwidrig, dass sich B._____ mehrfach mit Aggressionen und Gewalt durch die Beschwerdeführerin konfrontiert gesehen habe. Die Beschwerdeführerin habe sich jeweils Hilfe gesucht, sobald sie an ihre Grenzen gekommen sei. B._____ sei ihr das Wichtigste; sie tue alles, um ihre eigene psychische Gesundheit zu stabilisieren. Ihr Zustand habe sich schon gebessert, was auch ihrer Rechtsvertreterin auffalle. Es sei zudem ein Erziehungsfähigkeitsgutachten einzuholen, das aufzeige, welche Voraussetzungen sie erfüllen müsse, um mehr Betreuung übernehmen zu können. Die Kontaktregelung dürfe nicht zu einer Entfremdung bei B._____ führen, die dann wieder als Begründung für die Ablehnung eines erweiterten Kontaktrechts verwendet werde. Ein unzureichendes Besuchsrecht zu ihr als Mutter gefährde das Kindeswohl. Der Pflegevater habe sehr positiv über B._____ gesprochen und geäussert, sie schlafe wunderbar in der Nacht. Vor dieser Aussage würden die Schilderungen der Pflegemutter auf geringe Bindungstoleranz gegenüber der Beschwerdeführerin als leiblichen Mutter hindeuten. B._____ habe vor ihr keine Angst, eher habe bereits ein Entfremdungsprozess stattgefunden oder B._____ drücke mit ihrer Unruhe aus, dass sie die Beschwerdeführerin vermisse. Die Probleme hätten erst begonnen, als die Besuche im Haus der Pflegefamilie stattgefunden hätten. Die Angaben der Pflegefamilie, die Reaktionen von B._____ würden nach den Besuchen bis zu vier Tage anhalten, seien realitätsfremd und unglaubhaft (act. 2). 6. 6.1. Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde aus, es sei allenfalls zu einer mündlichen Verhandlung vorzuladen, damit sich das Gericht selbst ein Bild über ihren Gesundheitszustand machen könne (act. 2 Rz 12 [recte 13]). Gemäss § 66

- 9 - Abs. 2 EG KESR kann die Beschwerdeinstanz zwar eine mündliche Verhandlung anordnen. Die Beschwerdeführerin konnte ihren Standpunkt sowie ihre Rügen jedoch in ihrer Beschwerde umfassend vorbringen. Eine Gegenpartei, die anzuhören und zu deren Ausführungen der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu gewähren wäre, fehlt. Auch gelänge es der Kammer kaum, anlässlich einer mündlichen Verhandlung den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sorgfältig abzuschätzen. Es ist daher auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten. 6.2. Die Beschwerdeführerin wirft weiter die Frage auf, ob eine Kindesverfahrensvertreterin einzusetzen wäre, welche die Sicht von B._____ einbringt (act. 2 Rz 4). Die Kindesschutzbehörde ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person (Art. 314abis Abs. 1 ZGB). Insbesondere prüft sie die Anordnung der Vertretung, wenn die Beteiligten bezüglich wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs unterschiedliche Anträge stellen (Abs. 2 Ziff. 2). Ob ein Kindesverfahrensvertreter zu bestellen ist, entscheiden die Behörden nach pflichtgemässem Ermessen aufgrund der konkreten Umstände. Eine Pflicht zur Anordnung eines Kindesvertreters besteht nicht (u.a. BSK ZGB I-BREITSCHMID, Art. 314abis N 5 ff. ZGB). Vorliegend wurde die Reduktion des Besuchsrechts von der Beiständin des Kindes beantragt, die gerade zur Wahrung der Interessen von B._____ beim Kontaktrecht der Beschwerdeführerin bestellt wurde. Es fehlt ferner an kontroversen Anträgen der Eltern zum Besuchsrecht. Die KESB sowie die Rechtsmittelbehörden sind Entscheidungsinstanzen und nicht Parteien (vgl. § 56 Abs. 2 EG KESR). Schliesslich wäre B._____ aufgrund ihres noch sehr jungen Alters weder in der Lage, ihre eigene Meinung genügend zu artikulieren noch die Vertreterin über ihre Anliegen zu instruieren. Unter diesen Umständen ist die Einsetzung einer Kindesvertretung nicht erforderlich. 7. 7.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundsätze für die Regelung des Besuchsrechts zutreffend dargestellt (act. 10 E. 3.2). Diese Ausführungen werden von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Zu erinnern ist, dass gemäss Art. 273

- 10 - Abs. 1 ZGB die Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr haben. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 130 III 585 E. 2.1). Der persönliche Verkehr hat zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. Dabei kommt der Beziehung zu den Eltern für die Identitätsfindung des Kindes entscheidende Bedeutung zu (BGE 131 III 209 E. 4; 123 III 445 E. 3c und BGer 5A_984/2019 vom 20. April 2020 E. 3.1 und 3.2). Das Recht auf persönlichen Verkehr findet seine Schranken dort, wo seine Ausübung das Kindeswohl gefährdet. Massgeblich sind die konkreten Umstände. 7.2. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie eine vorübergehende Reduktion des Besuchsrechts der Beschwerdeführerin auf drei Stunden alle zwei Wochen zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung als notwendig erachtet. Sie stützte sich auf die Berichte der Pflegefamilie und der Besuchsbegleitung. Daraus geht hervor, dass die Kontakte zwischen B._____ und der Beschwerdeführerin ab 24. August 2023 zunächst wöchentlich in den Räumlichkeiten der lnstitution L._____ teilweise zusammen mit der Pflegemutter stattfanden. Dabei habe die Beschwerdeführerin meist gut auf B._____ eingehen können, vor allem wenn sie in psychisch stabiler Verfassung gewesen sei. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei jedoch spürbar schwankend gewesen (act. 10 E. 3.3.3 mit Verweis auf KESB act.177 und 185/2 ff.). Aus den Berichten geht weiter hervor, dass am 25. Oktober 2023 der erste Besuch der Beschwerdeführerin im Hause der Pflegefamilie stattfand. Gemäss Schilderungen der Besuchsbegleitung und der Pflegemutter sei B._____ während des Besuches gestresst und aufgewühlt gewesen und habe sich danach lange nicht beruhigen können. Sie habe sich in den folgenden Nächten verkrampft, tagsüber viel geweint und viel Nähe benötigt (KESB act.185/2-3). Diese heftigen Reaktionen haben sich gemäss Bericht der Besuchsbegleitung in den nächsten zwei Monaten wiederholt und B._____ habe zunehmend Verlustängste gezeigt, wenn die Pflegemutter den Raum verlassen habe (KESB act. 185/2). Gemäss dem aktuellen Bericht der Besuchsbegleitung vom Juni 2024 verhielt sich B._____ beim Besuch der Beschwerdeführerin am 6. Juni 2024 auffällig, wirkte unruhig und unzufrieden und zog sich unter anderem an den Haaren.

- 11 - Aufgrund der schwierigen Besuche für B._____ schlug die Besuchsbegleitung vor, einen Besuchsstopp vorzusehen (KESB act. 237). Die neu ernannte Beiständin teilte der KESB ausserdem mit E-Mail vom 14. Juni 2024 mit, dass das Besuchsrecht versuchsweise auf alle drei Wochen für zwei Stunden eingeschränkt worden sei (KESB act. 234 und 236; vgl. dazu nachfolgend E. II/7.8). 7.3. Die Berichte der Besuchsbegleitung zeigen zunächst, dass die Besuche der Beschwerdeführerin, manchmal begleitet von der Grossmutter des Kindes (KESB act. 230 und 231), B._____ zu belasten scheinen. Eine Beruhigung des Verhaltens des Kleinkindes zeichnet sich entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin auch nach dem aktuellen Bericht nicht ab. Nach Eingang des Berichts der Besuchsbegleitung vom Juni 2024 erübrigt es sich, entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin einen solchen einzuholen. Was das auffällige Verhalten von B._____ auslöst, lässt sich allerdings entgegen den Annahmen der Vorinstanzen nicht sorgfältig festlegen. Insbesondere bestehen keine zuverlässigen und fachlich gesicherten Anhaltspunkte für die Einschätzung, B._____ werde durch die Besuche der Mutter re-traumatisiert, weil sie in deren Obhut Gewalt und Aggressionen ausgesetzt gewesen sei und diese negativen Erinnerungen bei den Besuchen auflebten. So liess der Kinderarzt mitteilen, er traue sich keine Interpretation zur Herkunft des Schreiens und Krampfens des Kindes zu (KESB act. 185/1). Psychologische/psychiatrische Abklärungen sind nicht vorhanden. Körperliche Ursachen konnten bei B._____ medizinisch nicht festgestellt werden. Die Annahme, die Reaktionen seien auf Erfahrungen mit traumatischen Ereignissen bei der Beschwerdeführerin zurückzuführen, stellt damit eine nicht näher belegte und deshalb grundsätzlich für die Begründung der Besuchsreduktion unzureichende Vermutung dar. Festzuhalten ist denn auch, dass die anfänglichen Besuche der Beschwerdeführerin in den Räumlichkeiten der Besuchsbegleitung gut funktioniert haben. 7.4. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich B._____ bereits im ersten Lebensjahr an verschiedene Umgebungen gewöhnen musste. Hinzu kommt, dass B._____ mit der Umplatzierung in eine Pflegefamilie von ihrer engsten Bezugsperson, der Beschwerdeführerin, unvermittelt getrennt wurde. Allein diese Umstände waren für das Kleinkind zweifellos einschneidend und belastend. Was am 1. Juli 2023 im Einzelnen geschah, ist aufgrund der Akten nicht geklärt. Gewiss

- 12 ist, dass B._____ blaue Flecken aufwies, als die Beschwerdeführerin mit ihr ins Mutter-Kind-Wohnen zurückkehrte. Dies bildete damals den Grund für die sofortige Umplatzierung von B._____ in die Pflegefamilie. Der Obhutsentzug wird von der Beschwerdeführerin aktuell aber nicht in Frage gestellt. Im vorliegenden Verfahren geht es einzig um die Reduktion ihres begleiteten Besuchsrechts. Aufgrund der diversen Wohnortswechsel des Kleinkindes ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz in erster Linie um Konstanz in den Lebensumständen von B._____ bemüht und diese beruhigen möchte, um dem Kind Gelegenheit zu bieten, sich gesund zu entwickeln. Aus dem aktuellen Bericht der Besuchsbegleitung geht hervor, dass die Pflegefamilie B._____ einfühlsam begleitet, sie jedoch durch das auffällige Verhalten des Kindes nach den Besuchen der Beschwerdeführerin sehr gefordert wird (KESB act. 237). Konstante Betreuungsverhältnisse liegen zweifellos im Kindesinteresse. Insoweit ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass zum Wohle von B._____ dafür zu sorgen ist, dass sie einstweilen bei der Pflegefamilie verbleiben kann und sich nicht erneut an eine neue Umgebung und neue Betreuungspersonen umgewöhnen muss. Anderseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass eine enge Beziehung zur Beschwerdeführerin als leibliche Mutter für das Wohl und die gesunde Entwicklung des noch sehr kleinen Kindes auf lange Sicht von sehr grosser Bedeutung ist. Dem Erhalt und Wiederaufbau der Beziehung von B._____ zur Beschwerdeführerin kommt deshalb eine entsprechend hohe Priorität zu. Es bleibt in diesem Zusammenhang auch daran zu erinnern, dass Kindesschutzmassnahmen jeder Art – als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips – generell auf Besserung des gestörten Zustandes hinwirken sollen, um schliesslich im Idealfall durch ihre Wirkung hinfällig zu werden (BSK ZGB I-BREITSCHMID, 7. A., Art. 313 N 1). 7.5. B._____ ist altersgemäss entwickelt und körperlich gesund. Eine bereits eingetretene Fehlentwicklung, die es aufzuholen gilt, ist medizinisch nicht belegt. Daran vermag auch die Einschätzung der Beiständin nichts zu ändern, dass sich B._____ nach den Besuchen unwohl fühle, eine niedrige Frustrationstoleranz aufweise und destruktives Verhalten zeige (KESB act. 230). Zur Häufigkeit und zur Intensität dieser Verhaltensweisen geben die Berichte im Übrigen keinen detaillierten Aufschluss. Es fehlen im Weitern Anhaltspunkte dafür, die Beschwerdeführerin ge-

- 13 fährde bei den Besuchen das Wohl von B._____ durch unangemessenes Verhalten, zumal die Besuche in Begleitung der Insititution L._____ stattfinden. Die ehemalige Beiständin berichtete im Dezember 2023, die Beschwerdeführerin habe alle Besuche zuverlässig wahrgenommen. Die Beschwerdeführerin scheint sich ehrlich zu bemühen, B._____ sehen und sie wieder mehr betreuen zu können (KESB act. 177; vgl. act. 2 S. 5). 7.6. Vorliegend sind verschiedene Interessen des Kindes vor Augen zu halten und gegeneinander abzuwägen. Einerseits das aktuelle Interesse an einer weiteren Betreuung durch die Pflegefamilie, um Ruhe und Konstanz im Alltag von B._____ sicherzustellen. Für ihre gesunde Entwicklung und Persönlichkeitsfindung steht jedoch das langfristige Interesse an einer nachhaltigen Beziehung zur Beschwerdeführerin an erster Stelle. Das reduzierte Besuchsrecht von drei Stunden alle zwei Wochen ist für das noch nicht einmal zwei Jahre alte Mädchen äusserst gering, um eine enge Beziehung zur Beschwerdeführerin aufrechtzuerhalten. Eine gewisse Entfremdung dürfte durch die Fremdplatzierung in die Pflegefamilie bereits eingetreten sein. Eine weitergehende Entfremdung oder gar ein Verlust der für B._____ wertvollen Beziehung zur leiblichen Mutter gilt es dringend zu verhindern. Eine langfristige Einschränkung des Besuchsrechts auf wenige Stunden alle zwei Wochen könnte überdies bei der Beschwerdeführerin zu Frustrationsgefühlen, zur Resignation und damit zu weiterer Instabilität beitragen, was sich wiederum negativ auf die Beziehung zwischen ihr und B._____ auswirken und das Kindeswohl gefährden könnte. 7.7. Zusammenfassend ist eine gewisse Entfremdung aufgrund des aktuell höher zu gewichtenden Kindesinteresses an Konstanz und Ruhe vorübergehend, d.h. bis Ende Januar 2025, einstweilen zu tolerieren. Vor einer längeren Einschränkung der Besuche wäre jedoch im Interesse von B._____ zwingend vorab ein anderes Setting bei den Besuchen der Beschwerdeführerin, allenfalls an einer anderen Örtlichkeit, oder eine Unterstützung der Pflegefamilie als mildere Massnahmen zu prüfen. Auch erweisen sich offenbar die zusätzlichen Besuche der Grossmutter mitunter als schwierig (vgl. act. 230). Diese dürfen sich jedenfalls nicht zu Lasten der Besuche der Beschwerdeführerin auswirken und könnten eine Reduktion des Besuchsrechts nicht begründen.

- 14 - 7.8. Nachdem die neue Beiständin das Besuchsrecht selbständig nochmals deutlich einschränkte (KESB act. 236), ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen, wozu auch die Änderung der Besuchsregelung eines Elternteils zählt, in die Zuständigkeit des Kollegiums der Kindesschutzbehörde fällt (§ 44 f. EG KESR). Einzig vorsorgliche Anordnungen für die Dauer des Verfahrens können von einem Mitglied der KESB getroffen werden (Art. 445 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 44 Abs. 2 EG KESR). Die Reduktion einer von der KESB angeordneten Besuchsregelung steht aber nicht in der Disposition der Beiständin. Die Kompetenz zur Reduktion eines umstrittenen Besuchsrechts kann auch nicht an die Beiständin delegiert werden (BGer 5A_3/2024 vom 23. Juli 2024 E. 6.2, BGer 5A_883/2017 vom 21. August 2018 E. 3.3). Die Beiständin hat das Besuchsrecht der Beschwerdeführerin auf zwei Stunden alle drei Wochen eingeschränkt (KESB act. 236). Für diese Massnahme fehlte ihr mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen die sachliche Zuständigkeit. Hätte eine besondere Dringlichkeit dafür bestanden, hätte die Beiständin entsprechend Dispositiv-Ziff. 2 des Beschlusses der KESB vom 25. Januar 2024 eine Reduktion (allenfalls superprovisorisch) bei der KESB oder den zuständigen Beschwerdeinstanzen beantragen müssen. 7.9. Die Beschwerdeführerin ersucht, die KESB sei anzuweisen, ein Erziehungsund Betreuungsfähigkeitszeugnis über sie einzuholen (Beschwerdeantrag 3). Denselben Antrag stellte sie im Beschwerdeverfahren mit der Geschäfts-Nr. PQ230077. Im Urteil der Kammer vom 18. Januar 2024 wurde eingehend geprüft, ob ein Gutachten im Zusammenhang mit dem Obhutsentzug einzuholen sei und dies wurde mit ausführlicher Begründung abgelehnt (act. 13 E. II/4.3 ff.). Es wurde darauf hingewiesen, dass ein Sachverständigengutachten anzuordnen ist, wenn der KESB das nötige Fachwissen fehlt, um über eine in Frage stehende Massnahme zu entscheiden, wobei zu beachten ist, dass die KESB als interdisziplinär zusammengesetzte Behörde unter Umständen wegen des Fachwissens eines Mitglieds bei gewissen Fragen auf eine externe Begutachtung verzichten kann. Die Anordnung eines Gutachtens als Entscheidungshilfe hat nur soweit nötig zu erfolgen und hat sich – auch aus Gründen der Verhältnismässigkeit – auf komplexe Fälle zu beschränken. Mit einem Erziehungsfähigkeitsgutachten würde abgeklärt, ob ein Elternteil über die

- 15 nötigen Eigenschaften verfügt, die Bedürfnisse des Kindes zu erkennen, es zu seinem Wohle zu betreuen und zu erziehen, ohne das Kind einem Gefährdungsrisiko auszusetzen. Solche Fragen stehen hier nicht zur Debatte. Es geht nicht darum, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Verfassung die Betreuung von B._____ übernehmen kann, sondern in welchem Umfang das begleitete Besuchsrecht derzeit zum Wohle von B._____ abzuändern ist. Die Regelung des angemessenen Besuchsrechts gehört zu den regelmässigen Aufgaben der interdisziplinär zusammengesetzten Kindesschutzbehörde, wofür sie die nötige Fachkompetenz in der Regel aufweist. Die Voraussetzungen für das Einholen eines Erziehungs- und Betreuungsfähigkeitsgutachtens sind daher auch in diesem Verfahren nicht erfüllt. 8. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen. Da sogleich ein Endentscheid in der Sache ergeht, besteht kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Beurteilung, ob der Beschwerde an die Kammer wieder die aufschiebende Wirkung zu erteilen ist. Das Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung der Beschwerde (Beschwerdeantrag 4) ist somit abzuschreiben. III. 1. Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege (act. 2 S. 3). Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, umfasst die unentgeltliche Rechtspflege auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 117 ZPO; Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Beschwerdeführerin wird von der Sozialhilfe unterstützt. Sie bezieht zudem eine IV-Rente von monatlich CHF 1'287.–, welche die Sozialhilfe vom Bedarf von monatlich CHF 1'831.– abzieht (act. 4/5). Anhaltspunkte für weitere Einkünfte oder Vermögenswerte bestehen nicht. Ob und in welchem Umfang sie die gerichtlich angeordneten Unterhaltszahlungen vom unbekannt abwesenden Kindsvater erhält, steht derzeit nicht fest. Damit ist einstweilen glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt, um neben dem Lebensbedarf die Prozesskosten zu begleichen. Auch erweisen sich ihre Anträge in der Sache

- 16 nicht als aussichtlos und war sie zur Wahrung ihrer Interessen auf die fachliche Unterstützung durch eine Rechtsvertretung angewiesen. Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren sind demnach erfüllt und es ist der Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwältin Dr. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Sie wird der Kammer noch eine Zusammenstellung über ihren Aufwendungen und Bemühungen einzureichen haben und sodann in einem separaten Beschluss entschädigt werden. 2. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG gemäss § 5 Abs. 1 GebV OG zu bemessen, welche Bestimmung einen Rahmen von CHF 300.– bis CHF 13'000.– vorsieht. Aufgrund des überschaubaren Aufwands ist die Gerichtsgebühr im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren auf CHF 1'500.– festzulegen. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), jedoch zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist auf die Pflicht zur Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO hinzuweisen. Eine Parteientschädigung fällt bei diesem Ausgang des Verfahrens ausser Betracht. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und es wird der Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwältin Dr. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 2. Das (vorsorgliche) Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird abgeschrieben. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis.

- 17 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksrats Zürich vom 23. Mai 2024 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtpflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Pflicht zur Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO hingewiesen. 3. Es wird im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich sowie an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 18 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:

PQ240043 — Zürich Obergericht Zivilkammern 09.09.2024 PQ240043 — Swissrulings