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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.06.2024 PQ240034

5 juin 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,632 mots·~13 min·2

Résumé

Errichtung Beistandschaft

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ240034-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler Beschluss vom 5. Juni 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin 1 B._____, Beschwerdeführerin 2 C._____, Beschwerdeführerin 3 betreffend Errichtung Beistandschaft Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Bülach vom 13. März 2024 i. S. B._____, geb. tt.06.1930; VO.2024.2 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Nach Eingang einer Gefährdungsmeldung von D._____ betreffend seine Mutter, B._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin 2; KESB act. 2), eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Bülach (KESB) ein Erwachsenenschutzverfahren und errichtete mit Entscheid vom 28. November 2023 eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB mit den Aufgaben, die Beschwerdeführerin 2 in administrativen und finanziellen Belangen zu vertreten, ihr Einkommen und ihr Vermögen sorgfältig zu verwalten, für eine geeignete Wohnsituation, das gesundheitliche Wohl sowie eine hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen. Gleichzeitig schränkte die KESB die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin 2 bezüglich der Erteilung von Finanzvollmachten an Drittpersonen ein. Zur Beiständin wurde E._____, Berufsbeistandschaften Bülach, ernannt. Einer allfälligen Beschwerde entzog die KESB die aufschiebende Wirkung (KESB act. 50 = BR act. 5). 2. Gegen diesen Entscheid wehrte sich die Tochter von B._____, A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin 1), beim Bezirksrat Bülach mit undatierter, handgeschriebener Eingabe (Poststempel vom 3. Januar 2024; BR act. 1 f.). Der Bezirksrat holte daraufhin die Stellungnahme der KESB ein (BR act. 6 und 11), welche der Beschwerdeführerin 1 hernach zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt wurde (BR act. 14). Eine Stellungnahme ging beim Bezirksrats nicht ein. Mit Urteil vom 13. März 2024 wies er die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– der Beschwerdeführerin 1 (Dispositiv-Ziff. II) und entzog einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. III, BR act. 15 = act. 4). 3. Mit undatierter, handgeschriebener Eingabe (Poststempel vom 26. März 2024, BR act. 16 f. = act. 3/3) beschwerten sich die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie C._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin 3) beim Bezirksrat über das Urteil. Mit Vollmacht vom 7. März 2024, welche dem Bezirksrat am 27. März 2024 zugestellt wurde, legitimierte sich Rechtsanwältin MLaw X._____ als

- 3 - Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin 1 "in Sachen B._____" (BR act. 20). Am gleichen Tag wurden der Anwältin die Akten des Bezirksrats sowie der KESB zur Einsicht zugestellt (BR act. 21). Eine Eingabe der Rechtsvertreterin erfolgte daraufhin nicht. 4. Am 6. Mai 2024 (Poststempel) sandte die Beschwerdeführerin 1 dem Bezirksrat einen undatierten und handgeschriebenen Brief zu (act. 3/1 f.). In der Folge überwies der Bezirksrat die beiden bei ihm am 27. März und 8. Mai 2024 zugegangenen Schreiben der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich als oberer Beschwerdeinstanz im Erwachsenenschutz zur Prüfung, ob es sich um Beschwerden gegen das Urteil vom 13. März 2024 handle (act. 2). Daraufhin wurde bei der Kammer das vorliegende Beschwerdeverfahren angelegt und es wurden die Akten des Bezirksrats (act. 5/1-23; zitiert als BR act. 1-23) sowie der KESB (act. 9/1-76, zitiert als KESB act. 1-76) von Amtes wegen beigezogen. Am 30. Mai 2024 übersandte die KESB der Kammer ein ihr zugestelltes undatiertes Kündigungsschreiben der Beschwerdeführerin 2 betreffend ihren Heimaufenthalt (act. 10 f.). 5. Die Beschwerde erweist sich sogleich als inhaltlich unbegründet. Da die Sache spruchreif ist, kann auf Weiterungen verzichtet werden. II. 1. 1.1. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich primär nach dem ZGB und subsidiär im Sinne einer Kaskade nach den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR), des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) sowie der Zivilprozessordnung (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). Gegenstand im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren kann nur der Entscheid des Bezirksrats sein. 1.2. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids zu erheben (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Das beim Bezirksrat am 27. März 2024 eingegangene Schreiben (BR act. 16 f. bzw. act. 3/3) erfolgte fristgerecht. An der Rechtzeitigkeit

- 4 ändert nichts, dass die Beschwerdeführerinnen die Eingabe fälschlicherweise dem Bezirksrat einreichten, der sie nach Ablauf der Beschwerdefrist an die zuständige Kammer überwies (act. 2). Denn die rechtsuchenden Personen sollen nicht ohne Not um die Beurteilung ihres Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz gebracht werden (vgl. BGE 140 III 636 E. 2-4). Die am 8. Mai 2024 dem Bezirksrat zugestellte Eingabe der Beschwerdeführerin 1 (act. 3/1) erfolgte hingegen nach Ablauf der Beschwerdefrist und ist grundsätzlich verspätet. Die Vorbringen sind allerdings im Rahmen der zur Anwendung gelangenden Untersuchungsmaxime (vgl. E. II./2.1) von der Kammer zu berücksichtigen. 1.3. Die Beschwerde (act. 3/3) trägt die Unterschriften der drei Beschwerdeführerinnen. Die Beschwerdeführerin 1 ist als vor Vorinstanz unterlegene Partei ohne weiteres zur Beschwerde an die Kammer legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Ebenso ist die Beschwerdeführerin 2, die sich zwar am Beschwerdeverfahren vor Bezirksrat nicht aktiv beteiligte, als von der Erwachsenenschutzmassnahme direkt betroffene Person zur zweitinstanzlichen Beschwerde berechtigt (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 und 3 ZGB). Demgegenüber ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 3 nicht dargetan. Soweit ersichtlich könnte es sich um die Enkelin der Beschwerdeführerin 1 (Tochter der Beschwerdeführerin 2) handeln, die einmal wöchentlich zum Putzen komme (vgl. BR act. 5 S. 4 E. 5 und KESB act. 20 S. 3). Damit würde eine familiäre Verwandtschaft zur betroffenen Person bestehen. Aus der Beschwerde geht jedoch nicht hervor, dass eine enge Verbundenheit im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zur Beschwerdeführerin 2 vorliegt. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin 3 bisher am Erwachsenenschutzerfahren in irgendeiner Form beteiligte. Es fehlt ihr daher ein ersichtliches schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Beschwerdeverfahrens (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), so dass auf ihre Beschwerde mangels Beschwer nicht einzutreten ist. 2. 2.1. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet sowie mit Anträgen versehen einzureichen (vgl. Art. 450 Abs. 3 ZGB). Es können mit der Beschwerde gemäss §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. Art. 450a Abs. 1 ZGB eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder

- 5 - Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden. Es gilt sowohl für das Verfahren vor der KESB wie auch vor den Beschwerdeinstanzen die umfassende Untersuchungsmaxime (Art. 446 Abs. 1 ZGB und § 65 EG KESR; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). Von der Beschwerde führenden Partei ist allerdings darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz nach ihrer Auffassung das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt hat (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz kann den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüfen. Sie darf sich aber primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 5). Neue Vorbringen (sog. Noven) können bis zum Beginn der Beratungsphase unbeschränkt eingebracht werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.6). 2.2. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3. Weder die Beschwerde (act. 3/3) noch die spätere Eingabe der Beschwerdeführerin 1 (act. 3/1) enthalten konkrete Anträge, wie das angefochtene Urteil abgeändert werden soll. Die Begründung der Beschwerde lässt allerdings darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerinnen den angefochtenen Entscheid grundsätzlich ablehnen. Gemäss wohlwollender Interpretation ist ihren Ausführungen der Antrag zu entnehmen, das Urteil des Bezirksrats sei aufzuheben und es sei von der Errichtung einer Beistandschaft für die Beschwerdeführerin 2 abzusehen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob dieser Antrag genügend begründet wird und sich die Beschwerdeführerinnen mit den Argumenten der Vorinstanz befassen

- 6 - 3. 3.1. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Urteil zunächst die Überlegungen der KESB sowie die im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin 1 ausführlich dar (act. 4 E. 3.1.2 f.). Anschliessend erläuterte sie die rechtlichen Grundsätze für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einschränkung der Handlungsfähigkeit und wies darauf hin, dass ein Schwächezustand und eine damit einhergehende Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin 2 ausgewiesen sein müssen. Sie beachtete ausserdem das Subsidiaritätsprinzip, wonach eine Vertretungsbeistandschaft nur in Frage komme, wenn die Unterstützung durch das persönliche Umfeld der betroffenen Person nicht ausreiche und sie sich die nötige Hilfe nicht selber beschaffen könne. Auch erwog die Vorinstanz, dass im Falle eines Vorsorgeauftrags bei fehlender Eignung der eingesetzten Person eine geeignete Beistandsperson behördlich einzusetzen sei (act. 4 E. 3.2.1 f.). Diese zutreffenden generellen Erwägungen der Vorinstanz blieben in der Beschwerde zu Recht unbeanstandet. 3.2. Im Rahmen der materiellen Beurteilung berücksichtigte die Vorinstanz insbesondere die Ausführungen von D._____ in der Gefährdungsmeldung vom 10. August 2023, worin er die undurchsichtigen Bezüge vom Bankkonto der Beschwerdeführerin 2 und ihre Vergesslichkeit sowie Beeinflussbarkeit darstellte (vgl. KESB act. 2), die Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 und von D._____ an der Anhörung bei der KESB vom 5. September 2023 (vgl. KESB act. 20), den Arztbericht von Dr. med. F._____, der bei der Beschwerdeführerin 2 nur leichte kognitive Defizite bei altersgemässem Zustand diagnostizierte (vgl. KESB act. 32), die telefonischen Angaben der Beschwerdeführerin 1 vom 3. Oktober 2023, wonach es der Beschwerdeführerin 2 gut gehe, sie allerdings von der Schwägerin der Beschwerdeführerin 1 beeinflusst werde (vgl. KESB act. 37), sowie die telefonischen Angaben von D._____ vom 19. Oktober 2023, es sei aufgrund der Vergesslichkeit der Beschwerdeführerin 2 zu einem Polizeieinsatz gekommen (vgl. KESB act. 41). Die Vorinstanz wies ausserdem darauf hin, dass die KESB diverse Auszüge des Kontos der Beschwerdeführerin 2 bei der Raiffeisenbank beigezogen habe, die auf dem Konto nicht erklärbare Bezüge mit der auf die Beschwerdeführerin 1 zugelassenen

- 7 - Bankkarte auswiesen (vgl. KESB act. 39 ff.). Die KESB habe überdies bei der Beschwerdeführerin 2 am 30. Oktober 2023 einen Hausbesuch vorgenommen und die anwesende Beschwerdeführerin 1 nochmals zur Situation der Beschwerdeführerin 2 befragt (vgl. KESB act. 44). Schliesslich zog die Vorinstanz den Rapport der Kantonspolizei Zürich über den neuerlichen Einsatz bei der Beschwerdeführerin 2 vom 11. November 2023 bei, die sich, wie sich herausstellte, zu Unrecht in ihrer Wohnung eingeschlossen gefühlt habe (vgl. BR act. 8/2; act. 4 E. 3.3). Die Vorinstanz folgerte aus all diesen Beweismitteln, dass die Beschwerdeführerin 2 entgegen dem Arztbericht von Dr. F._____ den Überblick über ihre Finanzen verloren habe und nicht mehr in der Lage sei, eine damit bevollmächtigte Person zu überwachen. Ihre Familienangehörigen hätten übereinstimmend geäussert, die Beschwerdeführerin 2 lasse sich leicht beeinflussen. Die Beeinflussbarkeit habe sich eindrücklich manifestiert, als sie ihrem Sohn die Bankvollmacht am 9. August 2023 entzogen habe, obwohl sie kurze Zeit später an der Anhörung bei der KESB gewünscht habe, dass sich ihr Sohn um ihre finanziellen Angelegenheiten kümmern soll, sie aber am nächsten Tag die Beschwerdeführerin 1 als Vorsorgebeauftragte bestimmte. Auch der von der Kantonspolizei mitgeteilte Vorfall vom 11. November 2023 deute auf eine erhebliche kognitive Beeinträchtigung bei der Beschwerdeführerin 2 hin. Insgesamt sei bei ihr ein Schwächezustand zu bejahen. Die Vorinstanz hielt weiter fest, die Familienmitglieder misstrauten sich gegenseitig und könnten sich nicht adäquat um die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin 2 kümmern. Die Beschwerdeführerin 1 eigne sich nicht als Beiständin, fehle ihr doch selber die Übersicht über die Finanzen der Beschwerdeführerin 2 und sei sie nicht in der Lage gewesen, dafür zu sorgen, dass deren Wohnung wieder beheizt werde. Der Vorsorgeauftrag zugunsten der Beschwerdeführerin 1 könne daher nicht validiert werden; vielmehr habe die KESB zu Recht eine neutrale und fachlich qualifizierte Person als Beiständin ernannt (act. 4 E. 3.4). 3.3. Auf die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz gehen die Beschwerdeführerinnen nicht ein. Ihr Einwand, es sei eine Schande, dass die KESB die Lügengeschichten glaube, verfehlt bereits deshalb das Ziel, weil Gegenstand dieses Verfahrens nur der Entscheid des Bezirksrats, nicht aber derjenige der KESB sein kann. Aus den pauschalen Vorbringen, "er (gemeint D._____) ist an

- 8 allem schuld", "ich akzeptiere dieses Schreiben nicht", "meine Tochter hat eine andere Krankheit", "meine Mutter ist nicht schwach" und "ich bin nicht überfordert" lässt sich selbst mit gutem Willen nicht ersehen, weshalb das angefochtene Urteil falsch oder unangemessen sein soll. Es fehlt insbesondere an der nötigen Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Überlegungen. Das Gleiche gilt für die Einwände, es gefalle der Beschwerdeführerin 2 im Altersheim nicht, sie wolle in ihre Wohnung zurück und ihre Kleider holen. Diese Vorbringen tangieren nicht die Voraussetzungen für die Errichtung der Beistandschaft, sondern allenfalls die Amtsführung der Beiständin, welche indes in diesem Beschwerdeverfahren nicht auf dem Prüfstand steht. Die Beschwerdeführerinnen sind allerdings darauf hinzuweisen, dass die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin 2 in Bezug auf Entscheidungen zu ihrer Wohnsituation nicht eingeschränkt wurde und sie diesbezüglich nach wie vor entscheidungsberechtigt ist. 3.4. Die Beschwerdeführerinnen verlangen den Vorsorge-Auftrag sowie die General-Vollmacht, "die mir die KESB gestohlen hat" zurück (act. 3/1 und 3/3). Soweit ersichtlich übergab die Beschwerdeführerin 1 der KESB am 28. September 2023 am Schalter eine auf sie lautende Generalvollmacht und einen auf sie ausgestellten, notariell beglaubigten Vorsorgeauftrag der Beschwerdeführerin 2 im Original (KESB act. 35/1-2 und act. 36). Die Dokumente werden im Aktenverzeichnis der KESB geführt und bilden formeller Bestandteil der Akten der KESB. Der Entscheid über die Rückgabe dieser Dokumente obliegt damit primär der KESB, so dass die Kammer dafür nicht zuständig ist. Auch hierauf ist folglich nicht einzugehen. Als ergänzender Hinweis werden in gerichtlichen Verfahren Einlegerakten den berechtigten Personen grundsätzlich nach der letztinstanzlichen Erledigung des Verfahrens zurückgegeben, wobei Akten aus zureichenden Gründen vorzeitig herausgegeben werden könnten (§ 12 der Akturierungsverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Mai 2010). 3.5. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf § 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin 1 auferlegt und gemäss Dispositiv-Ziff. II die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.– festsetzt (act. 4 E. 4). Trotz knappen Erwägungen der Vorinstanz lassen die pauschalen Ein-

- 9 wände der Beschwerdeführerinnen, "D._____ kann die Rechnung bezahlen" (act. 3/3) und "Die Anwältin hat gesagt, ich müsse die 1'000 Fr. nicht bezahlen" (act. 3/1) eine hinreichende Begründung für eine andere Kostenauflage vermissen. D._____ war nicht Partei im Verfahren vor Bezirksrat, in welchem die Beschwerdeführerin 1 vollumfänglich unterlag. Es ist selbst mit gutem Willen aus den Vorhalten nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerinnen die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auf D._____ abwälzen möchten. Auch auf diese Vorbringen ist nicht weiter einzugehen. 3.6. Abschliessend genügt die Begründung in der Beschwerde (act. 3/3) selbst unter Einbezug der späteren Eingabe der Beschwerdeführerin 1 (act. 3/1) den für Laien herabgesetzten Begründungsanforderungen nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb gesamthaft nicht einzutreten, womit das Urteil des Bezirksrates Bülach vom 13. März 2024 unverändert bestehen bleibt. III. Es handelt sich im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, deren Gerichtsgebühr sich gemäss §§ 5 und 12 GebV OG nach dem Streitinteresse, dem Zeitaufwand und der Schwierigkeit des Falles richtet. Sie beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.–. Die Gerichtsgebühr ist angesichts des eher geringen Aufwands auf Fr. 900.– anzusetzen. Die Gerichtkosten sind den drei unterliegenden Beschwerdeführerinnen solidarisch aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Das Urteil des Bezirksrates Bülach vom 13. März 2024 bleibt damit unverändert bestehen.

- 10 - 2. Die Entscheidgebühr des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 900.– festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens werden den drei Beschwerdeführerinnen solidarisch auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerinnen, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord sowie an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am:

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