Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ240027-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Stebler Beschluss vom 17. Mai 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Genehmigung des Schluss-Rechenschaftsberichts (Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Kreis Bülach-Süd vom 25. Januar 2024) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Bülach vom 25. März 2024; VO.2024.7 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Süd)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1 Mit Entscheid vom 27. Januar 2022 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd (KESB) für A._____ (Beschwerdeführerin), geboren am tt. Mai 1959, eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 und Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB (KESB act. 44). Der Entscheid wurde durch den Bezirksrat Bülach mit Urteil vom 24. Mai 2022 und durch das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. Juli 2022 bestätigt (KESB act. 110). Am 13. Juli 2023 hob die KESB die Vertretungsbeistandschaft auf (KESB act. 123). Mit Entscheid vom 25. Januar 2024 genehmigte ein Mitglied der KESB den Schlussbericht und die Schlussrechnung für die Zeit vom 27. Januar 2022 bis 13. Juli 2023 und entlastete die Beiständin (BR act. 1 Dispositiv-Ziffer 1). Es wurde vorgemerkt, dass per 13. Juli 2023 ein Vermögen in der Höhe von Fr. 1'066.40 vorhanden sei (Dispositiv-Ziffer 2). Die Entschädigung und der Spesenersatz für die Beiständin wurde auf Fr. 4'490.00 festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit wurde die Entschädigung der zivilrechtlichen Wohnsitzgemeinde in Rechnung gestellt (Dispositiv-Ziffer 3). Die Entscheidgebühr von Fr. 750.00 wurde der Beschwerdeführerin auferlegt (Dispositiv-Ziffer 4), zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege aber einstweilen auf die Behördenkasse genommen (Dispositiv-Ziffer 5). 1.2 Gegen den Entscheid der KESB vom 25. Januar 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. März 2024 Beschwerde beim Bezirksrat Bülach (Vorinstanz) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BR act. 2). Mit Urteil vom 25. März 2024 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (BR act. 11 = act. 3/1 = act. 8 [Aktenexemplar]). 1.3 Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. April 2024 (Poststempel: 18. April 2024) Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Die Akten der Vorinstanz (act. 7/1-13, zitiert als "BR act.") und der KESB (zitiert als "KESB act.") wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.
- 3 - 2. 2.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). 2.2 Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens ist der Entscheid des Bezirksrats als Vorinstanz (Anfechtungsobjekt). Die Beschwerde führende Partei hat darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern sie diesen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Bei juristischen Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie entschieden werden soll. Als Begründung reicht aus, wenn zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Sind allerdings auch diese Anforderungen nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1 Die Vorinstanz führte aus, es sei nicht vollständig klar, ob die Beschwerdeführerin die Abnahme des Prüfungsberichts durch die KESB anfechten wolle. In ihrer Beschwerde beanstande sie jedenfalls die Arbeit der Beiständin. Der Prüfungsbescheid könne allerdings von der verbeiständeten Person nur mit dem Beschwerdegrund der Verletzung der Informationspflicht angefochten werden, da allfälliges Fehlverhalten oder mangelhafte Vermögensverwaltung mittels Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 454 f. ZGB geltend zu machen sei. Diesbezüglich sei
- 4 auf die Beschwerde nicht einzutreten (act. 8 S. 3). Hauptsächlich bringe die Beschwerdeführerin vor, die ihr auferlegte Summe nicht bezahlen zu wollen. Sie scheine geltend zu machen, dass die Beistandschaft von Beginn weg von den Behörden verschuldet gewesen sei. Die Beistandschaft sei allerdings vom Bezirksrat und vom Obergericht bestätigt worden und könne heute nicht mehr via Kostenbeschwerde hinterfragt werden. Sie sei im Übrigen nur aufgehoben worden, weil die Beschwerdeführerin seit Beginn der Massnahme Widerstand geleistet und die Töchter ihre Unterstützungsbereitschaft signalisiert hätten. Auch die Arbeit der Beiständin könne nicht via Beschwerde gegen die Entschädigung hinterfragt werden. Dennoch sei angemerkt, dass die Betreibungen gemäss dem Schlussbericht darauf zurückzuführen gewesen seien, dass die Beschwerdeführerin der Beiständin keinerlei Dokumente oder Rechnungen habe zukommen lassen oder diese zu spät nachgereicht habe. Die Höhe der Entschädigung und der Verfahrenskosten werde nicht beanstandet und erscheine angemessen (act. 8 S. 4 ff.). 3.2 In der Beschwerde an die Kammer macht die Beschwerdeführerin Ausführungen zur gegen ihren Willen errichteten Beistandschaft und alsdann zur Tätigkeit der Beistandsperson. Sinngemäss wirft sie der Beiständin im Wesentlichen vor, Rechnungen nicht bezahlt und trotz ihrer Aufforderung keine "Fonds angeschrieben" zu haben, was unnötigerweise zu noch mehr Betreibungen und Pfändungen geführt habe. Sie ersucht darum, die verschiedenen Rechnungen zu prüfen und den Rechenschaftsbericht nicht zu genehmigen (act. 2). Die Beschwerdeführerin beschränkt sich damit darauf, wie bereits vor Vorinstanz ihre Unzufriedenheit über die Verbeiständung sowie die Beistandsperson und deren Arbeit zu äussern. Auf die Erwägungen der Vorinstanz geht sie in keiner Weise ein. Entsprechend zeigt sie auch nicht auf, dass und weshalb der vorinstanzliche Entscheid unrichtig sein soll. 3.3 Da sich die Beschwerdeführerin nicht mit dem Urteil der Vorinstanz vom 25. März 2024 auseinandersetzt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Wie sodann bereits die Vorinstanz festgehalten hat, ist die Beschwerdeführerin insbesondere auf den Umstand zu verweisen, dass ein allfälliges Fehlverhalten der Beiständin oder eine mangelhafte Vermögensverwaltung nicht mittels Be-
- 5 schwerde gegen den Prüfungsentscheid der KESB, sondern vielmehr mit einer Verantwortlichkeitsklage anzufechten wäre. 4. Die Kosten des Verfahrens wären grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber sind allerdings keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden für das obergerichtliche Verfahren keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd sowie an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 6 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Gerichtsschreiberin: MLaw D. Stebler versandt am: