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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.04.2024 PQ240021

17 avril 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,795 mots·~9 min·2

Résumé

Beschwerde gegen den Beschluss-Nr. ...

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ240021-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung Beschluss vom 17. April 2024 in Sachen 1. A._____, 2. B._____, Beschwerdeführer betreffend Beschwerde gegen den Beschluss-Nr. 2023-A1-1099 Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Horgen vom 29. Februar 2024, i.S. C._____, geb. tt.02.1999; VO.2023.53 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1 A._____ (Beschwerdeführer 1) und B._____ (Beschwerdeführerin 2) sind die Eltern von C._____, geb. tt. Februar 1999 (Verfahrensbeteiligter). Mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen (KESB) vom 12. September 2017 wurde für den Verfahrensbeteiligten eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB errichtet. Als Beistandsperson wurde die Beschwerdeführerin 2 ernannt (KESB act. 72). 1.2 Mit Beschluss der KESB vom 10. Oktober 2023 wurde die Beschwerdeführerin 2 aus dem Amt als Beistandsperson entlassen und eine neue Beistandsperson (D._____, Gemeindeverwaltung E._____ Soziales) ernannt (BR act. 2). Hiergegen erhoben die (damals anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. November 2023 Beschwerde beim Bezirksrat Horgen (Vorinstanz; BR act. 1). Nach Einholung einer Vernehmlassung der KESB vom 30. November 2023 (BR act. 5) und einer Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 21. Dezember 2023 (BR act. 10) wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 29. Februar 2024 ab (act. 8 Dispositiv-Ziffer I). Die Entscheidgebühr setzte die Vorinstanz auf Fr. 1'500.– fest und auferlegte diese den Beschwerdeführern (Dispositiv-Ziffer II). Parteientschädigungen sprach sie keine zu (Dispositiv-Ziffer III). 1.3 Mit Eingabe vom 30. März 2024 (Postaufgabe: 2. April 2024; Eingang: 3. April 2024) erhoben die Beschwerdeführer bei der Kammer Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 29. Februar 2024 (act. 2). Die Akten der Vorinstanz (act. 7/1-12, zitiert als "BR act.") und der KESB (act. 7/6/1-226 und act. 10/227- 237, zitiert als "KESB act.") wurden beigezogen. 2. 2.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR,

- 3 - LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). 2.2 Das Urteil der Vorinstanz vom 29. Februar 2024 ist mit Beschwerde im Sinne von Art. 450 ZGB anfechtbar. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 450b Abs. 1 ZGB; vgl. BR act. 12/1+2). Als der betroffenen Person nahestehende Personen und Parteien im vorinstanzlichen Verfahren sind die Beschwerdeführer zur Beschwerde an die Kammer legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). 2.3 Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Gerügt werden kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 5). Bei juristischen Laien genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie entschieden werden soll. Als Begründung reicht aus, wenn zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

- 4 - 3. 3.1 Die Vorinstanz gibt die rechtlichen Grundlagen für die Ernennung sowie die Entlassung einer Beistandsperson (Art. 400 ff. ZGB; Art. 423 ZGB) wieder und setzt sich mit den persönlichen und fachlichen Voraussetzungen auseinander, die eine Beistandsperson erfüllen muss (act. 8 S. 11 ff.). Zu diesen Voraussetzungen, so die Vorinstanz weiter, gehöre auch das Vorhandensein eines Rollenverständnisses. Der Beistandsperson müsse klar sein, dass sie in ihrer Rolle als Beiständin oder Beistand die Interessen der verbeiständeten Person ungeschmälert zu wahren habe und andere Interessen, insbesondere eigene private Interessen, zweitrangig seien. Vorliegend hätten die Beschwerdeführer aus dem Vermögen des Verfahrensbeteiligten, welches vornehmlich aus einer dem Verfahrensbeteiligten zugesprochenen Entschädigung stamme und der Deckung seines monatlichen Lebensbedarfs diene, eine Liegenschaft in F._____ gekauft (s. dazu KESB act. 72). Dies markiere bereits für sich ein fehlendes Rollenverständnis der Beschwerdeführerin 2. Der Kauf stehe nicht nur im Widerspruch zum Verwendungszweck der Gelder, sondern auch zu den Interessen des Verfahrensbeteiligten. Auch wenn dies vor dem Hintergrund, dass sich die Beschwerdeführer hingebungsvoll um den Verfahrensbeteiligten kümmerten, für diese schwer verständlich sein möge, wäre es bei vorhandenem Rollenverständnis nicht zur Vermögensschädigung gekommen bzw. wäre diese sofort rückgängig gemacht worden (act. 8 S. 14). Aber nicht nur die Angelegenheiten rund um die Liegenschaft, sondern auch die generellen Schwierigkeiten im Hinblick auf die korrekte Vermögensverwaltung sowie die Äusserungen der Beschwerdeführer, wonach der Aufwand, die notwendigen Unterlagen einzureichen, "riesig" sei, man sie nur "plagen" würde usw., zeigten neben dem fehlenden Rollenverständnis auch das Bestehen einer Überforderung für dieses Mandat (act. 8 S. 14 f. m.H.a. KESB act. 164, 184 und 203). Nichts zu ändern vermöge, dass gemäss den Vorbringen der Beschwerdeführer bereits bei der Ernennung der Beschwerdeführerin 2 zur Beistandsperson deren Eignung in Frage gestellt worden sei. Im Hinblick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip habe es sich damals angeboten, der Beschwerdeführerin 2 versuchsweise die Mandatsführung zu überlassen. Es sei dann aber der Beschwerdeführerin trotz des intensiven Austauschs mit der KESB nicht ge-

- 5 lungen, sich das nötige Rollenverständnis sowie die nötigen Kenntnisse anzueignen. Stattdessen sei es erneut zu einer Vermögensschädigung gekommen, indem das zwischenzeitlich auf den Verfahrensbeteiligten übertragene Eigentum an der Liegenschaft wieder an den Beschwerdeführer 1 rückübertragen worden sei (act. 8 S. 15 m.H.a. KESB act. 123 und 194). Vor diesem Hintergrund sei daher zu befürchten, dass die Eigentumsfrage von der Beschwerdeführerin 2 auch zukünftig nicht korrekt abgewickelt werde, weshalb von einer erneuten Übertragung dieser Aufgabe auf sie abzusehen sei (act. 8 S. 15). lm Ergebnis sei festzuhalten, dass, solange es an einem Rollenverständnis sowie den nötigen Kenntnissen seitens der Beschwerdeführerin 2 bzw. der Beschwerdeführer fehle, weitere Vermögensschädigungen nicht ausgeschlossen werden könnten. So gebe es bereits neue Bestrebungen der Beschwerdeführer, ein Ersatzobjekt für die Liegenschaft in F._____ zu erwerben (act. 8 S. 16 m.H.a. act. 10 Rz. 5). Unter diesen Umständen sei zur Gewährleistung einer korrekten Mandatsführung die Beistandschaft fortan durch einen Berufsbeistand auszuüben (act. 8 S. 16). 3.2 Die Beschwerdeführer führen in ihrer Beschwerdeschrift diverse Punkte an, bei denen es allgemein um Missverständnisse, Probleme und Unklarheiten im Umgang mit der KESB geht, die aber mit den Entscheidgründen des vorinstanzlichen Urteils in keinem Zusammenhang stehen: Sie rügen eine "Informationsverzögerung", da sie vor etwa einem Monat von ihrer Rechtsvertreterin einen USB- Stick mit allen relevanten Korrespondenzen erhalten hätten, aber in der kurzen Zeit kaum die Möglichkeit gehabt hätten, sich angemessen mit den Inhalten vertraut zu machen. Weiter habe es "Missverständnisse bezüglich der Schule in G._____" gegeben, da ihnen fälschlicherweise mitgeteilt worden sei, dass keine Schüler über 15 Jahren aufgenommen würden. Falsch seien auch "Vorwürfe gegen A._____"; er (der Beschwerdeführer 1) bestreite jegliche Anschuldigungen, jemanden bedroht zu haben. Auf dem erwähnten USB-Stick hätten sie im Weiteren Hinweise auf Probleme seitens der KESB mit ihrer Familie gefunden, ohne dass konkrete Gründe genannt würden ("Unklare Problemstellungen mit der KESB"). Sodann hätten sie (die Beschwerdeführer) es versäumt, den erforderlichen Jahresbericht fristgerecht einzureichen; es habe sich aber ergeben, dass dieser nicht mehr benötigt werde, was in der Korrespondenz anders dargestellt

- 6 worden sei ("Jahresbericht"). Schliesslich hätten sich bestehende Unklarheiten im Zusammenhang mit "Ergänzungsleistungen und [dem] Eigentum in F._____" erst durch die Korrespondenz zwischen der KESB und der SVA E._____ geklärt (act. 2 S. 1 f.). Mit all diesen Ausführungen nehmen die Beschwerdeführer keinen konkreten Bezug zum vorinstanzlichen Entscheid. Es ist nicht erkennbar, welche Erwägungen der Vorinstanz unrichtig sein sollen. 3.3 Die Beschwerdeführer ersuchen alsdann um die Gewährung einer Frist von sechs Monaten, "um die Angelegenheit des Wohnungsverkaufs in F._____ zu regeln und die daraus resultierenden finanziellen Mittel C._____ zur Verfügung zu stellen respektive ihm das fehlende Vermögen auf sein Konto zu überweisen", wobei Fr. 22'000.– bereits überwiesen worden seien (act. 2 S. 2). Es ist anerkennend zur Kenntnis zu nehmen, dass die Beschwerdeführer dem Verfahrensbeteiligten das für den Hauskauf in F._____ verwendete Geld erstatten wollen. Die Pflicht zur Rückerstattung bildete allerdings nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils, in dem es nur um den Wechsel der Beistandsperson ging, und kann entsprechend auch nicht Gegenstand des hiesigen Beschwerdeverfahrens sein. 3.4 Die Beschwerdeführer regen zudem an, dass eines ihrer anderen Kinder – der Sohn H._____ oder die Tochter I._____ – als Beistandsperson einzusetzen sei (act. 2 S. 2). Die KESB hat die Beschwerdeführerin 2 als Beistandsperson entlassen und neu D._____ als Beiständin ernannt. Vor Vorinstanz verlangten die Beschwerdeführer eine Aufhebung des Beschlusses der KESB, was zur Folge hätte, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Beiständin von C._____ wäre. Wenn die Beschwerdeführer nun vor Obergericht beantragen, es sei eines ihrer Kinder als Beistandsperson einzusetzen, so handelt es sich um einen neuen Antrag, der bei der KESB zu stellen und von dieser zu behandeln wäre. Das Obergericht ist nicht zuständig, hierüber als erste Instanz zu befinden.

- 7 - 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführer nicht mit den Entscheidgründen des vorinstanzlichen Urteils auseinandersetzen und keine Anträge stellen, die sich auf den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens beziehen. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführern 1 und 2 je zur Hälfte in solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Verfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt und den Beschwerdeführern 1 und 2 je zur Hälfte in solidarischer Haftung auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen sowie an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

- 8 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Ursprung versandt am:

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