Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ240019-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 22. August 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung Beschwerde gegen einen Beschluss der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 15. Februar 2024; VO.2023.88 (Kindes- und Erwachsenenschutz-behörde der Stadt Zürich)
- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Beschluss vom 2. August 2023 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) für A._____ (Beschwerdeführer) eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB mit den Aufgaben, ihn beim Erledigen der administrativen und der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, und ernannte eine Beistandsperson (KESB act. 18). 2. Anlass für diese Massnahme war eine Gefährdungsmeldung vom 20. Juni 2024 des Gesundheitszentrum für das Alter (GFA) B._____, wo der Beschwerdeführer nach einem Spitalaufenthalt vorübergehend in Behandlung war (vgl. KESB act. 1 und act. 10). Eine Mitarbeiterin der KESB, die den Beschwerdeführer am 18. Juli 2023 an seinem Wohnort bei sich zu Hause besuchte, hielt fest, dass er Unterstützung für die Bereiche Administration und Finanzen benötige, aber dass er nicht mit der Errichtung einer Beistandschaft einverstanden sei (KESB act. 15). 3. Der Beschwerdeführer gelangte gegen den Entscheid der KESB an den Bezirksrat, der jedoch mit Beschluss vom 15. Februar 2024 wegen Verspätung nicht auf die Beschwerde eintrat und im Übrigen erwog, selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie abgewiesen werden (BR act. 14 = act. 7). 4. Mit Eingabe vom 17. März 2024 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig (vgl. BR act. 17) Beschwerde an die Kammer und stellte den Antrag, der Beschluss des Bezirksrats sei aufzuheben und sein Sohn C._____ sei als Beistand einzusetzen (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (KESB act. 1-26 = act. 8/10/1-26; BR act. 1-21 = act. 8/1-21). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Gegen Entscheide des Bezirksrats als erste kantonale Beschwerdeinstanz im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht kann Beschwerde an das Obergericht
- 3 erhoben werden (Art. 450 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen schriftlich und begründet zu erheben (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Es können Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 450a ZGB). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und des EG KESR (Art. 450f ZGB). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten die Bestimmungen des GOG und kommt subsidiär die ZPO sinngemäss zur Anwendung (§ 40 EG KESR). Der Untersuchungsgrundsatz i.S. von Art. 446 Abs. 1 ZGB gilt im Beschwerdeverfahren sinngemäss (Art. 446 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR). Dennoch ist eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid im Rahmen der Beschwerde erforderlich, auch wenn bei Laien, wie der Beschwerdeführer einer ist, keine hohen Anforderungen an die Begründung gestellt werden (BSK ZGB I-Droese, Art. 450 N 42). 2. Laut Angaben zum Sendungsverlauf der Post war der Entscheid der KESB dem Beschwerdeführer am 7. August 2023 an seine Wohnadresse zugestellt worden (KESB act. 26). Er erhob Beschwerde mit einem Schreiben vom 7. September 2023 aus der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK), wo er sich zu jener Zeit aufhielt. Darin erwähnte er, er habe die vorinstanzliche Anordnung, die vom 2. August 2023 datiere, an seinem Krankenbett am 10. August 2023 erhalten (BR act. 2). Aus den Akten der KESB ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer am 23. August 2023 telefonisch aus der PUK bei der KESB meldete und mitteilte, er habe den Beschluss der KESB noch entgegennehmen können und sei nachher gleich in die PUK gebracht worden. Er wünsche eine Zustellung in die PUK, weil er fürchte, dass die Frist für eine Einsprache nächstens ablaufe (KESB act. 19). Diesem Wunsch wurde unter Vermittlung der PUK am folgenden Tag auf elektronischem Weg entsprochen (KESB act. 20).
- 4 - 3. Gestützt auf diese Vorgänge stellte der Bezirksrat fest, die Beschwerdefrist habe am auf die postalische Zustellung folgenden Tag, dem 8. August 2023, zu laufen begonnen und am 6. September 2023 geendet. Die auf den 7. September 2023 datierte und an diesem Tag der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde sei daher nicht fristgerecht erhoben worden (act. 7 S. 3 f. E. 2.2). Der Bezirksrat hielt weiter fest, dass kein Grund für eine Fristwiederherstellung bestehe. Der Beschwerdeführer sei im August 2023 in die PUK verlegt worden, wo er kurzzeitig über seine Unterlagen nicht mehr verfügt habe. Deshalb habe er sich am 23. August 2023 bei der KESB gemeldet, die ihm den angefochtenen Beschluss am folgenden Tag per E-Mail zugestellt habe. Der Bezirksrat folgerte (BR act. 7 S. 4 E. 2.3) "Der Beschwerdeführer hatte danach ausreichend Zeit, um die Beschwerdeschrift zu erstellen. Es trifft ihn daher ein nicht bloss leichtes Verschulden daran, die Beschwerdefrist nicht gewahrt zu haben, zumal das Verfassen der aus wenigen Sätzen bestehenden Beschwerdeschrift nur wenig Zeitaufwand erfordert haben kann." und trat auf die seines Erachtens verspätet erhobene Beschwerde nicht ein. 4. In seiner zweitinstanzlichen Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Bezirksrats nimmt der Beschwerdeführer nicht auf die oben wiedergegebene Hauptbegründung des angefochtenen Entscheides Bezug. Unter dem Titel Begründung erwähnt er einzig, dass ihn sein Sohn bei der Zahlung von Rechnungen und der Regelung von Versicherungsbelangen unterstützt habe und sein vollstes Vertrauen geniesse. Er sei persönlich und fachlich geeignet und zeitlich disponibel, da er Homeoffice machen und allenfalls auch am Abend arbeiten könne. Für seinen Wunsch, dass sein Sohn als Beistand eingesetzt werde, beruft er sich auf sein Selbstbestimmungsrecht (act. 2). 5. Auch wenn die Prozessvoraussetzungen grundsätzlich von Amtes wegen zu überprüfen sind, führt die Begründungspflicht dazu, dass der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren zumindest ansatzweise darzutun hätte, weshalb die vorinstanzliche Beurteilung der Prozessvoraussetzungen – hier der Einhaltung der Beschwerdefrist – nicht zutreffend sei.
- 5 - Dazu sagt der Beschwerdeführer nichts. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, was gegen die vorinstanzliche Beurteilung einzuwenden wäre. Die Vorinstanz hat sich mit dem einleitend dargestellten Ablauf der Ereignisse auseinandergesetzt und überzeugend begründet, dass die Beschwerdefrist vor Erhebung der Beschwerde ablief. Das gleiche gilt für die Ablehnung einer Fristwiederherstellung, gegen welche der Beschwerdeführer ebenfalls nichts vorbringt. Der Beschwerdeführer hat weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren Gründe genannt, weshalb die Frist wiederherzustellen wäre. 6. Selbst die auf Wunsch des Beschwerdeführers in die PUK vorgenommene zweite Zustellung des Entscheids der KESB erfolgte im Verlauf der Rechtsmittelfrist (laut den Akten am 24. August 2023). Damals war die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen und der Beschwerdeführer begründet nicht und es ist - wie die Vorinstanz darlegt - im Übrigen auch nicht ersichtlich, weshalb die verbleibende Frist nicht ausreichte, um Beschwerde zu erheben. Laut der Aktennotiz über sein Telefonat vom 23. August 2023 mit der KESB war ihm der Fristenlauf bewusst (KESB act. 19), so dass auch nicht von einem Irrtum auszugehen ist, woraus er ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht wegen Verspätung nicht auf die Beschwerde eingetreten ist und keine Fristwiederherstellung gewährte. Die Beschwerde gegen ihren Entscheid ist daher abzuweisen. 8. Anders als mit seiner vorinstanzlichen Beschwerde (vgl. BR act. 1 und act. 11), stellt der Beschwerdeführer die Anordnung einer Beistandschaft grundsätzlich nicht mehr in Frage, aber er wünscht die Einsetzung seines Sohnes als Beistand anstelle eines Berufsbeistandes. Nach der Abweisung seiner Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist er mit diesem Anliegen auf die Möglichkeit einer Abänderung der Massnahme zu verweisen, für dessen Beurteilung in erster Instanz die KESB zuständig wäre.
- 6 - Die KESB sah davon ab, den im gleichen Haus wohnhaften Sohn als Beistand einzusetzen, nachdem der Vater den Sohn nicht in das Verfahren einbeziehen wollte und der Sohn die Übernahme dieses Amtes ausdrücklich ablehnte (KESB act. 13). Die Vorinstanz teilt diese Einschätzung aufgrund der Akten (act. 7 S. 7 f. E. 3.3). Die Beschwerde wendet sich nicht grundsätzlich gegen diese Beurteilung, sondern beruft sich auf eine Änderung der Haltungen des Beschwerdeführers und seines Sohnes, die zu dieser Einschätzung geführt hatten. Da ihr der Beschwerdeführer und sein Sohn von ihren Abklärungen bereits bekannt sind, ist die KESB am besten in der Lage zu beurteilen, ob diese Meinungsänderung nicht nur der Ausdruck eines für den Schwächezustand des Beschwerdeführers charakteristischen Wankelmuts ist, sondern tatsächlich eine dauerhafte Veränderung der Verhältnisse darstellt, die eine Anpassung der Massnahme rechtfertigt. Es sprechen daher nicht nur prozessuale, sondern auch sachliche Gründe dafür, diese Prüfung nicht im Rechtsmittelverfahren vorzunehmen, sondern in einem Abänderungsverfahren der KESB zu überlassen. 9. Da die Beschwerde abgewiesen wird, sind die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer zu auferlegen und es ist keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 15. Februar 2024, mit dem auf die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 2. August 2023 nicht eingetreten wurde, wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
- 7 - Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: