Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ240008-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 12. März 2024
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beschwerdegegner
betreffend Beschwerde gegen den Beschluss Nr. 2023-A1-437 Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Horgen vom 11. Januar 2024 i.S. C._____, geb. tt.mm.2018; VO.2023.28 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen)
- 2 - Erwägungen: Am 11. Januar 2024 erliess der Bezirksrat Horgen im Beschwerdeverfahren zwischen A._____ und B._____ ein Urteil (act. 8). Mit Schreiben vom 12. Februar 2024 leitete der Bezirksrat Horgen der Kammer eine Eingabe von A._____ vom 8. Februar 2024 (Datum Poststempel; act. 3) mit der Überschrift "Richtigstellung zum Urteil vom 11. Januar 2024" zur Prüfung weiter (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 9/1-72; act. 11/239-311). Mit Schreiben des Gerichts an A._____ vom 16. Februar 2024 wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der Ausführungen in der Eingabe vom 8. Februar davon auszugehen sei, dass sie gegenüber dem Bezirksrat verschiedene Punkte habe richtigstellen wollen, aber nicht beabsichtigt habe, eine Beschwerde ans Obergericht zu erheben. Sie wurde gebeten, sich kurz schriftlich hierzu zu äussern, mit dem Hinweis, dass mangels Äusserung das Verfahren (ohne Kostenfolge) abgeschrieben werde (act. 12). A._____ liess sich in der Folge nicht vernehmen. Entsprechend ist wie angekündigt zu verfahren (vgl. Art. 242 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 3 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am:
Beschluss vom 12. März 2024 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...