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Zürich Obergericht Zivilkammern 16.04.2024 PQ240007

16 avril 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·6,296 mots·~31 min·2

Résumé

Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i. V. m. Art. 395 ZGB

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ240007-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 16. April 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i. V. m. Art. 395 ZGB Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 25. Januar 2024; VO.2023.2 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. Kindesschutzverfahren 1.1.1. Im Jahr 2009 klärte die damalige Vormundschaftsbehörde der Stadt B._____ aufgrund von Differenzen innerhalb der Familie die Lebensverhältnisse von A._____, geb. tt. September 2004 (nachfolgend Beschwerdeführerin), ab (KESB act. 6, 11). Die Mutter, C._____, arbeitete in der Folge auf freiwilliger Basis mit einer Familienbegleiterin zusammen, weshalb keine vormundschaftlichen Massnahmen angeordnet wurden (KESB act. 13). Im Zuge der Familienbegleitung, welche bis Juli 2012 freiwillig in Anspruch genommen wurde, konnte eine positive Veränderung erzielt werden. 1.1.2. Im Herbst 2014 bat die Mutter die für sie zuständige Sozialarbeiterin des Sozialzentrums D._____ um Unterstützung, da sie mit dem Verhalten der zehnjährigen Beschwerdeführerin überfordert sei. Nach einer Zuspitzung der Situation stimmten Tochter und Mutter einer notfallmässigen Platzierung der Tochter zu (KESB act. 15), wobei sich beide nach rund drei Monaten gegen deren Weiterführung stellten (KESB act. 20/2). Nach Einholen eines Abklärungsberichts (KESB act. 19) errichtete die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt B._____ (nachfolgend KESB) mit Beschluss vom 13. August 2015 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die Beschwerdeführerin (KESB act. 25). Mit Beschluss vom 5. November 2015 wurde die Beistandschaft um die Aufgabe erweitert, dass die Beiständin die Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Vater fördert (KESB act. 44). Im Februar 2016 wurde im Einvernehmen mit der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter eine sozialpädagogische Familienbegleitung installiert. Dank der guten Zusammenarbeit beruhigte sich die familiäre Situation zusehends (KESB act. 46). Nachdem die Situation zwischen Mutter und Tochter Anfang 2018 erneut eskaliert war, wurde die Beschwerdeführerin im Einverständnis mit der Mutter von Januar bis März 2018 in der Wohngruppe E._____ platziert. Nach ihrer Rückkehr zur Mutter nahm die Beschwerdeführerin eine psychotherapeutische Begleitung bei Herrn F._____ in Anspruch, wodurch das kon-

- 3 flikthafte Verhältnis zwischen Mutter und Tochter im Alltag stabilisiert werden konnte (KESB act. 55). Im Herbst 2019 erhielt die Beschwerdeführerin, nachdem sie sich mit grossem Einsatz bei der Lehrstellensuche engagiert hatte, eine Zusage für eine Lehrstelle als Fachangestellte Gesundheit bei der Spitex Kanton Zürich (KESB act. 67). Die KESB hob die Beistandschaft darauf mit Beschluss vom 31. März 2020 auf (KESB act. 72). 1.2. Fürsorgerische Unterbringungen 1.2.1. Zeitgleich mit dem Beginn der Berufslehre kam es zu einer Veränderung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin. Am 11. September 2020 wurde sie in hoch psychotischem Zustand mittels ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische Universitätsklinik, Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, Zentrum für Jugenspsychiatrie, … [Standort], Zürich, eingewiesen (KESB act. 75, 76). Da sich die Mutter zunächst gegenüber einem weiteren Verbleib in der PUK ambivalent gezeigt hatte, entzog ihr die KESB gleichentags superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Beschwerdeführerin (KESB act. 79). Nach durchgeführtem Verfahren (KESB act. 87, 89, 93, 94, 96) hob die KESB den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit Beschluss vom 6. Oktober 2020 auf und merkte vor, dass sich die Beschwerdeführerin weiterhin mit ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung in der PUK aufhalte (KESB act. 104). Im Rahmen des Verfahrens betreffend Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung holte die KESB ein psychiatrisches Fachgutachten bei Dr. med. G._____ ein. Der Gutachter kam zum Schluss, es liege eine erste Episode einer akuten psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie vor, differenzialdiagnostisch sei auch an eine paranoide Schizophrenie zu denken (KESB act. 115). Die KESB ordnete darauf mit Beschluss vom 20. Oktober 2020 die weitere Unterbringung der Beschwerdeführerin in der PUK an (KESB act. 118). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, mit Urteil vom 16. November 2020 gutgeheissen und die Beschwerdeführerin wurde aus der Klinik entlassen (KESB act. 127).

- 4 - 1.2.2. Im April 2021 meldete sich die Mutter bei der KESB und berichtete von erneuten Schwierigkeiten zwischen ihr und ihrer Tochter, sie mache sich grosse Sorgen um sie (KESB act. 129, 131). Auch die Fachschule H._____ erstattete am 12. April 2021 eine Gefährdungsmeldung (KESB act. 132). Am 22. August 2021 wurde die Beschwerdeführerin erneut mittels ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung in die PUK eingewiesen (KESB act. 149). Der dagegen erhobenen Beschwerde war kein Erfolg beschieden (KESB act. 158). Im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren erging am 8. Oktober 2021 ein Nichteintretensentscheid (KESB act. 175). Die PUK beantragte bei der KESB eine Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung (KESB act. 160). Der Gutachter Dr. med. I._____ diagnostizierte in Übereinstimmung mit der behandelnden Oberärztin und ihren Kollegen eine schizoaffektive Erkrankung, mit gegenwärtigem schizomanischem Zustandsbild (IDC-10 F25.0), differenzialdiagnostisch seien paranoid-halluzinatorische oder bipolar-affektive Erkrankungen möglich (KESB act. 168). Mit Beschluss vom 30. September 2021 ordnete die KESB die weitere fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin in der PUK an (KESB act. 173). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde abgewiesen (KESB act. 180). Am 12. November 2021 stellte die Beschwerdeführerin ein Entlassungsgesuch, das von der Klinik abgewiesen wurde (KESB act. 184, 185). Während hängigem Beschwerdeverfahren wurde die Beschwerdeführerin am 29. November 2021 aus der PUK nach Hause entlassen (KESB act. 189-191). 1.2.3. Am 22. November 2022 wurde die Beschwerdeführerin erneut mittels ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung in die PUK eingewiesen (KESB act. 213). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 29. November 2022 abgewiesen (KESB act. 219). Auch die gegen das abweisende Urteil des Einzelgerichts erhobene Beschwerde wurde abgewiesen (KESB act. 226). Die PUK ersuchte am 19. Dezember 2022 um Verlängerung der ärztlich angeordneten Unterbringung (KESB act. 213). Nach durchgeführtem Verfahren (KESB act. 220, 230, 232) ordnete die KESB mit Zirkularbeschluss vom 29. Dezember 2022 die weitere fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin in der PUK an (KESB act. 233). Am 18. Januar 2023 wurde die Beschwerdeführerin nach Hause, "in die Obhut ih-

- 5 rer Mutter", entlassen und die behördliche fürsorgerische Unterbringung wurde aufgehoben (KESB act. 242). 1.3. Beistandschaft 1.3.1. Die Mutter richtete sich am 1. November 2022 an die KESB und schilderte, dass ihre Tochter aufgrund ihrer psychischen Verfassung momentan eine Selbstund Fremdgefährdung darstelle. Sie gebe ihren ganzen Lohn aus, gehe Kredite ein und verkaufe ihr Eigentum. Weiter werde sie von ihrer Tochter körperlich angegriffen, wenn sie Hilfe rufen wolle (KESB act. 193). Die KESB eröffnete ein Verfahren betreffend Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen und traf entsprechende Abklärungen (KESB act. 195-196, 198-199). Am 4. November 2022 ging eine erneute Gefährdungsmeldung bei der KESB ein (KESB act. 200). Den Termin für die Anhörung bei der KESB vom 22. November 2022 nahm die Beschwerdeführerin aufgrund der gleichentags erfolgten fürsorgerischen Unterbringung (KESB act. 213) nicht wahr. Am 28. November 2022 wurde die Beschwerdeführerin vom stellvertretenden Behördenmitglied der KESB in der PUK angehört. Dabei stellte sie sich gegen eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (KESB act. 210). Mit Beschluss vom 6. Dezember 2022 errichtete die KESB eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB und ernannte J._____ zur Beiständin (KESB act. 212). 1.3.2. Gegen diesen Beschluss der KESB erhob die Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2022 Beschwerde an den Bezirksrat (BR act. 1). Die KESB liess sich am 11. Januar 2023 vernehmen (BR act. 5). Rund ein Jahr später, nämlich am 25. Januar 2024, wies der Bezirksrat die Beschwerde ab (BR act. 15 = act. 5 [Aktenexemplar]). 1.3.3. Gegen das Urteil des Bezirksrats (nachfolgend Vorinstanz) richtet sich die vorliegend zu beurteilende, von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Februar 2024 erhobene Beschwerde (act. 2). Die Akten der KESB (act. 7/1-249; zitiert als KESB act.) und der Vorinstanz (act. 6/1-17; zitiert als BR act.) wurden von Amtes wegen beigezogen. Mit Schreiben vom 14. März 2024 wurde die Beschwerdeführerin gebeten, sich zwecks Terminvereinbarung für eine Anhörung

- 6 mit der Referentin in Verbindung zu setzen (act. 8). Die Anhörung fand am 18. März 2024 statt (Prot. S. 2 ff.). Gleichentags brachte die Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem Betreibungsregister sowie einen Strafregisterauszug ins Recht (act. 10/1-4). Die Kammer forderte sodann einen aktuellen Auszug aus dem Betreibungsregister an (act. 11, 13). Am 19. März 2024 wurde die Referentin von der Mutter der Beschwerdeführerin kontaktiert (act. 12). Der Beschwerdeführerin wurden die Ausführungen ihrer Mutter zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs vorgehalten und auf entsprechende Anfrage der Referentin gab sie an, sie wolle telefonisch dazu Stellung nehmen (act. 14). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Prozessuales 2.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). 2.2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen das Urteil des Bezirksrats vom 25. Januar 2024, weshalb die angerufene Kammer gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR dafür zuständig ist. Die Beschwerdeführerin ist als am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). 2.3. Nach Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Von der Beschwerde führenden Partei ist darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein soll. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinander-

- 7 setzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll (vgl. Art. 450a ZGB). Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Bei Beschwerden von Laien dürfen indes keine überspitzten Anforderungen an die Begründung gestellt werden. Es reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. 2.4. Aus der Beschwerde geht hervor, dass die Beschwerdeführerin mit der Errichtung einer Beistandschaft nicht einverstanden ist. Sie vertritt die Ansicht, dass sich ihre Mutter am besten um sie und ihre finanziellen Verhältnisse kümmern kann (act. 2). Damit liegt ein sinngemässer Beschwerdeantrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 25. Januar 2024 wie auch des Beschlusses der KESB vom 6. Dezember 2022 vor. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. Auf die Beschwerdebegründung wird nachstehend einzugehen sein. 2.5. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE/ STECK, Art. 450a N 3 und 10). 3. Zur Beschwerde 3.1. Die KESB hielt im Entscheid vom 6. Dezember 2022 fest, die Abklärungen hätten gezeigt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Unerfahrenheit und einer psychischen Erkrankung nicht ausreichend in der Lage sei, ihre Angelegenheiten zu erledigen. Ihre Vorstellung davon, wie sie ihre Lebenshaltungskosten bestreiten und ihre Wohnsituation gestalten wolle, müssten als unrealistisch bezeichnet werden. Es sei zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin in der jetzi-

- 8 gen Lebensphase mit dem ihr zur Verfügung stehenden Geld nicht verantwortungsvoll umgehen könne. Dadurch laufe sie Gefahr, sich zu verschulden, was sich wiederum nachteilig auf die von ihr angestrebte Selbständigkeit bezüglich Wohnen auswirke. Die Beschwerdeführerin benötige offensichtlich Hilfe in verschiedenen Lebensbereichen. Die Unterstützung durch nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste reiche zum Schutz der Beschwerdeführerin und zur Wahrung ihrer Interessen nicht aus. Die Beschwerdeführerin erachte eine entsprechende Unterstützung auch nicht für notwendig. Die Voraussetzungen zur Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung zum Schutz der Beschwerdeführerin seien daher erfüllt (KESB act. 212 S. 4). 3.2. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass Dr. med. H._____, in seinem psychiatrischen Fachgutachten vom 27. Dezember 2022 festgehalten habe, bei der Beschwerdeführerin liege eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig manische Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F31.1), und psychische Störungen sowie Verhaltensstörungen durch Cannabinoide (ICD-10: F12.1) vor. Der Klinikeintritt per fürsorgerischer Unterbringung am 22. November 2022 sei aufgrund einer akuten manischen Symptomatik erfolgt. Bereits im Jahr 2020 sei die Beschwerdeführerin in der Klinik für Jugendpsychiatrie und Psychotherapie (KJPP) unter der Verdachtsdiagnose einer Störung aus dem psychotischen/schizophrenen Formenkreis stationär behandelt worden. Es bestehe eine deutliche Tendenz zur Überschätzung der eigenen Fähigkeiten und Leistungsgrenzen. Realitätsbezug und Risikoeinschätzung seien wie die Fähigkeit zur Impulskontrolle, zum Bedürfnisaufschub und Umgang mit Frustrationen und Enttäuschungen beeinträchtigt. Aufgrund der im Fachgutachten festgehaltenen Diagnosen hielt die Vorinstanz den Schwächezustand für ausreichend ausgewiesen. Weiter stützte sich die Vorinstanz auf eine E-Mail der für die Beschwerdeführerin zuständigen Sozialarbeiterin vom 3. November 2023 (recte: 2022), worin sie mitgeteilt habe, dass die Beschwerdeführerin trotz bestehendem Anspruch keine Sozialhilfe mehr beziehen wolle. Ihre Vorstellungen über die Finanzierung ihres Lebensunterhalts seien unrealistisch. Neben ihrer Vollzeitausbildung als Köchin EFZ mit Abenddienst wolle sie einen Nebenjob annehmen. In Bezug auf

- 9 die finanzielle Situation liege somit eine Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin vor. Die Kinder- und Jugendpsychiaterin Dr. med. K._____ habe in ihrer Gefährdungsmeldung vom 4. November 2022 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zum zweiten Mal eine manische Phase im Rahmen einer schizoaffektiven Störung durchmache. Sie sei krankheitsuneinsichtig und nicht urteilsfähig in Bezug auf Geldausgeben, Abschliessen von Verträgen, Anschaffungen und ästhetische und medizinische Behandlungen. Zudem schrecke sie nicht vor physischer Gewalt gegenüber ihrer Mutter zurück. Die Beschwerdeführerin habe an der Anhörung vom 28. November 2023 (recte: 2022) angegeben, sie wolle nicht mehr bei ihrer Mutter wohnen und plane, in eine eigene Wohnung umzuziehen, wobei ihr Mietanteil Fr. 600.– betrage bei einem aktuellen Lehrlingslohn von Fr. 800.–. Sie könne neben der Lehre einen Nebenjob annehmen, um ihren Lebensunterhalt finanzieren zu können. Mit E-Mail vom 3. Januar 2024 habe die für die Beschwerdeführerin zuständige Sozialarbeiterin der KESB mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin höchst psychotisch sei und seit drei Wochen in der PUK stationär behandelt werde. Sie habe von ihr (der Sozialarbeiterin) mehrfach gefordert, die Sozialhilfeleistungen einzustellen. Sie wolle vom Lehrlingslohn leben, was unrealistisch sei. Zudem sei der Erhalt der Lehrstelle höchst fraglich, nachdem die Probezeit verlängert worden sei. Die Vorinstanz hielt fest, die Forderung der Beschwerdeführerin nach Einstellung der Sozialhilfeleistungen trotz bestehender Bedürftigkeit erscheine objektiv betrachtet als unvernünftig und würde zu einem finanziellen Notstand der Beschwerdeführerin führen und den Erhalt ihrer Unterkunft bei der Mutter gefährden. Die Pläne der Beschwerdeführerin betreffend den Umzug in eine eigene Wohnung seien unrealistisch, da sie sich mit ihrem Lehrlingslohn keine eigene Wohnung leisten könne. Es sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihre Leistungsgrenzen nicht adäquat einzuschätzen vermöge und ihr Realitätsbezug deutlich beeinträchtigt sei. Den involvierten Fachpersonen sei zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung auf sich allein gestellt nicht in der Lage wäre, ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten gehörig zu besorgen. Die Voraussetzungen für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung seien somit erfüllt, zumal mildere Massnahmen nicht ersichtlich seien (act. 5 S. 5 ff.).

- 10 - 3.3. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie sei nicht mehr manisch und nehme ihre Medikamente seit einem Jahr ein. Sie könne gut mit Geld umgehen und habe ihre Mutter als Unterstützung an ihrer Seite. Sie habe ein sehr gutes Verhältnis mit ihrer Mutter, die ihre private Finanzberaterin sei und sie immer unterstütze. Ihre Mutter sei seit 19 Jahren immer, in guten und in schlechten Zeiten, an ihrer Seite und die einzige Person auf der Welt, der sie vertraue. Sie wolle, dass ihre Mutter sich weiterhin um sie kümmere, auch um ihre Finanzen. Sie rauche und kiffe nicht, sie sei keine Alkoholikerin und habe keine psychischen Probleme. Im Jahr 2020 habe sie aufgrund ihrer ersten Ausbildung als Fachfrau Gesundheit unter psychischem Stress gelitten, weshalb es zum Klinikaufenthalt gekommen sei. Sie habe vier Ausbildungen begonnen, drei davon abgebrochen, aktuell mache sie eine Lehre als Fachfrau Betreuung im Hort in der Gemeinde L._____. Sie sei sehr selbständig. Alle vier Lehrstellen habe sie selbst gefunden, niemand habe ihr bei der Lehrstellensuche geholfen, weder eine Beistandsperson noch das Sozialamt. Die Beiständin, die sie früher gehabt habe, habe nichts für sie getan. Sie habe im Kinderheim fast vier Finger verloren, sie sei dort fast vergewaltigt worden, ihr sei Alkohol gegeben worden und ihre Noten hätten sich verschlechtert. Was sie heute erreicht habe, sei dank ihrer sehr guten Mutter. Es mache sie sehr traurig, dass man ihr eine Beiständin geben möchte, obwohl sich ihre Mutter seit 19 Jahren sehr gut um sie gesorgt habe. Sie werde behandelt, als ob sie unfähig wäre, ihr Leben in den Griff zu bekommen, obwohl sie ihr Leben im Griff habe. Sie sei sehr optimistisch, zielstrebig und es sei nicht ihr Plan, dass jemand ihr Leben kommandiere. Wenn man eine Beiständin habe, werde man diskriminiert. Man werde schon diskriminiert, wenn man vom Sozialamt lebe. Sie würde sich sehr schämen und wäre sehr traurig, wenn sie eine Beiständin hätte (act. 2). 3.4. Die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft im Sinne von Art. 394 ZGB setzt zunächst einen Schwächezustand voraus. Nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB errichtet die Behörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Mit eigenen Angelegenheiten sind Aufgaben gemeint,

- 11 die im Interesse der betroffenen Person liegen und in Bezug zu ihrer gegenwärtigen Lebenssituation stehen; sie können namentlich die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen. Das Unvermögen bzw. die daraus resultierende Hilfs- und Schutzbedürftigkeit muss sich auf die konkret zu besorgende Angelegenheit beziehen (vgl. BSK ZGB I-BIDERBOST, 7. Aufl. 2022, Art. 390 N 17 ff.). Die Vertretungsbefugnis des Beistandes darf nicht Geschäfte umfassen, welche die betroffene Person selbst hinreichend besorgen kann (BSK ZGB I-BIDERBOST, a.a.O., Art. 394 N 6). Erstreckt sich die Vertretungsbeistandschaft auch auf die Vermögensverwaltung nach Art. 395 ZGB können die Verwaltungshandlungen der Beistandsperson je nach Aufgabenkatalog neben der Einkommensverwaltung auch die Verwaltung der Vermögenserträge umfassen. Die Beistandsperson handelt im Rahmen ihrer Aufgaben die ihr von der KESB übertragen worden sind, auch gegen den Willen der betroffenen Person, und bedarf keiner zusätzlichen Bevollmächtigung (BSK ZGB I-BIDERBOST, a.a.O., Art. 395 N 2). Entsprechend dem Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritätsprinzip darf ausserdem anderweitige Abhilfe nicht möglich und ausreichend sein; die anvisierte Massnahme muss geeignet und erforderlich sein (vgl. Art. 389 ZGB). 3.5. Anlässlich ihrer Anhörung vor der Kammer führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, bevor sie ihre Lehrstelle als FaGe bei der Spitex in N._____ angetreten habe, habe sie eine Diät gemacht und sei in eine Magersucht gefallen. Dadurch sei der ganze Kreislauf und ihr monatlicher Zyklus durcheinander gewesen. Mit Beginn der Ausbildung habe sie – wohl auch aufgrund ihrer körperlichen Verfassung – an psychischem Stress gelitten. So sei es zu einem Aufenthalt in der Klinik für Jugendpsychiatrie und zur Auflösung des ersten Lehrvertrages gekommen. Letzteres habe sie sehr traurig gemacht. Ihre Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung in der Klinik sei vom Gericht gutgeheissen und sie sei entlassen worden. Danach habe sie das zehnte Schuljahr bei der H._____ in N._____ begonnen und gleichzeitig in einem Bistro in O._____ gearbeitet. Das habe fünf Monate gedauert. Weil sie lieber eine Lehre habe machen wollen, als nur eine billige Arbeitskraft zu sein, habe sie eine Lehrstelle als Köchin bei der P._____ bekommen. Sie habe das zehnte Schuljahr abgebrochen und bis zum Beginn der Lehre im August 2021 ein Praktikum bei der P._____ gemacht. In

- 12 der Lehre sei es ihr wieder nicht gut gegangen. Sie leide immer wieder unter psychischem Stress, wenn sie eine Ausbildung beginne. Sie wolle ihr Bestes geben und die Lehre unbedingt bestehen. Damit könne sie nicht umgehen. So sei es zu ihrem ersten Klinikaufenthalt in der PUK gekommen. Nach dem Aufenthalt in der PUK sei sie in eine Depression gefallen und habe sieben Monate zu Hause isoliert gelebt. Sie habe weder das Handy noch den Computer benutzt und sich auch nicht beworben. Sie habe nur gegessen und Gewicht zugenommen. Die Einnahme von Medikamenten habe sie verweigert, aber ihre Mutter habe ihr wahrscheinlich Medikamente ins Essen gemischt. Sie sei selber aus der Depression herausgekommen und habe eine Lehre als Köchin im Hotel Q._____ bei der … [Ort in Zürich] gefunden, die sie im August 2022 begonnen habe. Dort habe sie die Probezeit bestanden und bis im Februar 2023 gearbeitet. Köchin habe für sie nicht gepasst. Es sei in dieser Zeit auch wieder zu einem Klinikaufenthalt in der PUK gekommen. Nach diesem Aufenthalt sei sie drei Tage freiwillig ins Sanatorium Kilchberg gegangen, weil sie Suizidgedanken gehabt habe. Im August 2023 habe sie eine Lehre als Fachfrau Betreuung bei der Gemeinde L._____ begonnen. Aber im November 2023 sei es wieder zu einem Klinikaufenthalt gekommen, weil sie erneut unter psychischem Stress gelitten habe. Unmittelbar vor der Einweisung habe sie mehrere Nächte nicht geschlafen und Panikattacken gehabt. Sie sei um 4 Uhr morgens nur mit Unterwäsche bekleidet auf die Strasse gegangen und – nachdem ein Nachbar die Polizei verständigt habe – von der Polizei in die PUK gebracht worden. Frau R._____ habe die damalige Situation gesehen und sie trotzdem nicht eingewiesen. Sie selber habe nicht reagieren können. Sie habe mit Schlafen und Essen versucht, eine Einweisung zu verhindern, aber es habe nicht funktioniert. In solchen Momenten könne sie nicht mehr überlegen und handeln. Es beginne immer damit, dass sie nicht schlafen könne. Während ihres Aufenthalts im Sanatorium Kilchberg habe ihr ein Arzt die Augen geöffnet und sie überzeugt, dass sie mit der Einnahme von Medikamenten die Lehre abschliessen könne. Seither nehme sie jeweils täglich morgens und abends Lithium und zum Schlafen Sequase wegen Durchschlafstörungen. Das helfe ihr sehr und es gehe ihr psychisch und mental viel besser. Trotz der Einnahme der Medikamente sei es im November/Dezember 2023 zum letzten Klinik-

- 13 aufenthalt gekommen, aber nur für 3 Wochen. Seither bekomme sie noch ein zusätzliches Medikament für ihren psychischen Zustand und ein weiteres für die Verhütung, beides mittels Depotspritze. Sie kämpfe schon vier Jahre für einen Lehrabschluss und für ein eidg. Fähigkeitszeugnis. Sie wolle keinen Rückfall und keinen Klinikaufenthalt in der Psychiatrie mehr. Sie wolle eine Zukunft und denke positiv. Ihre Mutter lebe vom Sozialamt und ihr Vater sei Alkoholiker. Sie wolle eine Lehre und einen Abschluss und nicht vom Sozialamt leben. Sie sei zwar dankbar, dass es die Sozialhilfe gebe und sie unterstützt werde, aber sie wolle arbeiten, Geld verdienen, ihre Rechnungen selber bezahlen und auf eigenen Beinen stehen. Der Kreislauf Stipendium - Lehre - Abbruch - Sozialamt mache sie traurig. Sie wolle 100 % geben und es ohne Sozialhilfe schaffen. Dann hätte sie Ruhe, werde nicht kontrolliert und müsse sich nicht rechtfertigen. Ihre Mutter sei die beste Person im Umgang mit Geld. Sie habe so wenig Geld, aber es gehe ihr gut, der Kühlschrank sei gefüllt und sie habe schöne Kleider. Von ihr könne sie viel über den Umgang mit wenig Geld lernen. Seit sie die (aktuelle) Lehre begonnen habe, gebe sie das Geld ihrer Mutter. Diese sei ihre Finanzberaterin und teile das Geld ein. Die einzige Auseinandersetzung mit ihrer Mutter sei in der Zeit gewesen, als sie im Q._____ gearbeitet und wegen der Medikamentenverweigerung Schwierigkeiten gehabt habe. Jetzt habe sie eine enge Beziehung zu ihrer Mutter, sie seien unzertrennlich. Sie bereue ihre Rebellion gegenüber ihrer Mutter in der Vergangenheit. Seit ihrem Aufenthalt im Sanatorium Kilchberg habe sie auch keine Kaufverträge mehr abgeschlossen. Sie habe noch zwei Handy-Abo-Verträge bei S._____ mit Ratenzahlungen in Höhe von Fr. 50.– monatlich und bei T._____, der Rest sei alles abbezahlt. Es gebe nur noch die Rechnung von U._____ für die Zahnkorrektur in Höhe von Fr. 4'500.–, welche sie mit Fr. 90.– pro Monat abbezahle. Sie habe auch keine Kleider mehr bei Zalando bestellt. Das habe sie nur einmal gemacht, für Fr. 600.–. Sie wolle keine Schulden haben, weil ihre Mutter und sie die Wohnung im September 2024 verlassen müssten und jetzt auf Wohnungssuche seien. Es sei wichtig, keine Betreibungen zu haben. Ihr Betreibungsregisterauszug habe keine Einträge. Der Strafregisterauszug sei auch sauber. Es sei blöd von ihr gewesen, den Vertrag für die Zahnkorrektur zu machen, weil es gar nichts gebracht habe. Sie habe eine durchsichtige Spange mit

- 14 einem Draht bekommen. Das habe ihr weh getan und sie habe nicht mehr richtig essen können, weshalb sie sie nach kurzer Zeit wieder rausgenommen habe. Ihre Zähne würden nun gleich aussehen wie vorher. All diese Verträge habe sie in der Zeit gemacht, als sie im Q._____ gearbeitet habe und es ihr nicht gut gegangen sei. Im letzten Jahr habe sie gar keine Verträge und nichts Derartiges mehr gemacht. Ihr aktueller Lehrvertrag mit der Gemeinde L._____ sei am letzten Mittwoch gegenseitig aufgelöst worden, weil sie eine Pause für sich brauche. Jetzt suche sie aber bereits einen neuen Lehrbetrieb, wo sie die Lehre weiterführen könne. Sie habe heute noch Bewerbungsgespräche bei einer Kita und nächste Woche könne sie noch bei einer anderen Kita schnuppern. Bis jetzt habe sie im Hort gearbeitet, aber bei einem Hort komme sie nicht rein, weil ihr Multicheck ungenügend sei. Bis Juni könne sie die Berufsschule weitermachen und habe solange Zeit, um eine neue Lehrstelle zu finden. Momentan habe sie die Berufsschule aber verschoben, weil die Bewerbungsgespräche und das Schnuppern wichtiger seien. Sie sei auch im Kontakt mit V._____ von der SVA, die abkläre, ob eine IV- Lehre im geschützten Rahmen als Fachfrau Kundendialog bei X._____ möglich wäre (Prot. S. 2 ff.). 3.6. Die Mutter der Beschwerdeführerin teilte der Referentin telefonisch mit, die Beschwerdeführerin sei, nachdem sie tags zuvor Unterlagen ans Gericht gebracht habe, in die Stadt gegangen und habe zwei Verträge für Kopfhörer für Fr. 494.– (monatliche Raten von Fr. 22.35) und für Fr. 249.– abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin habe die Kopfhörer ohne Geld, mit dem Abschluss der Abzahlungsverträge, erhalten. Bereits rund zwei Monate zuvor, als sie manisch gewesen sei, habe sie einen Kopfhörer für Fr. 80.– und später noch einen für Fr. 200.– "gekauft". Schon letzte Woche sei sie von der Beschwerdeführerin bestürmt worden, sie wolle unbedingt Apple Kopfhörer kaufen, wobei sie die Beschwerdeführerin damals habe davon abhalten können. Letztes Jahr habe sie sechs Verträge für iPhones, für ein iPad und noch andere Apple Geräte abgeschlossen. Auch für das Essen gebe die Beschwerdeführerin viel zu viel Geld aus. Sie (die Mutter) gebe ihr höchstens Fr. 10.– pro Tag. Bis jetzt habe ihre Tochter keine Betreibungen,

- 15 wobei das Sozialamt die Hälfte ihrer Schulden beglichen habe. Sie (die Mutter) sei in alle Geschäfte an der Bahnhofstrasse gegangen, insbesondere zu AA._____, T._____, AB._____, und habe gebeten, dass mit ihrer Tochter keine Verträge mehr abgeschlossen würden. Aber man habe ihr gesagt, dies könne nur mit einer Beistandschaft erreicht werden. Ihre Tochter wolle keine Beistandschaft, aber sie könne nichts Falsches sagen und habe ihrer Tochter auch gesagt, dass sie dem Gericht die Wahrheit sagen werde. Ihre Tochter könnte nicht allein leben. Sie erledige alles Administrative für sie und gebe ihr vor allem auch die Medikamente (act. 12). 3.7. Die Beschwerdeführerin bestätigte, dass sie nach der Anhörung am 18. ärz 2024 zwei Kopfhörer gekauft habe, AirPods Max und AirPods Pro. Sie könne beide aber innerhalb einer Frist wieder zurückbringen. Sie habe viel über das Gespräch anlässlich der Anhörung nachgedacht. Weil man im Umgang mit kleinen Kindern oft krank sei, wäre es für sie vielleicht doch besser, eine IV-Lehre zu machen. Sie könne vom 16.-19. April 2024 für die IV-Lehre schnuppern. Die Verträge für iPhones etc., die ihre Mutter erwähnt habe, habe sie im Jahr 2022 und nicht letztes Jahr abgeschlossen. Weiter erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei sehr hässig gewesen, dass ihre Mutter das Gericht informiert habe. Sie wäre sehr traurig, wenn sie einen Beistand bekäme und würde die Schweiz verlassen (act. 14). 3.8. Den Akten der KESB lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin trotz der teilweise schwierigen Umstände in ihrer Kindheit über eine ausgeprägte Willensstärke und über bemerkenswerte Ressourcen verfügt. So suchte sie sich mit nur 15 Jahren selbständig eine Lehrstelle und erhielt eine Zusage als Fachangestellte Gesundheit (KESB act. 67, 72). Von verschiedenen Personen, die mit ihr im Austausch stehen, wird die Beschwerdeführerin als engagiert, selbständig, willensstark und motiviert beschrieben (KESB act. 96 S. 2, 248). Davon zeugen auch die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 18. März 2024 (Prot. S. 2 ff.). Im September 2020, kurz nach Beginn ihrer Lehre, trat bei ihr eine erste Episode einer psychotischen Störung auf. Diese führte zu einer ersten fürsorgerischen Unterbringung der Beschwerdeführerin in der Jugendpsychiatrie,

- 16 welche rund zwei Monate bzw. bis Mitte November 2020 dauerte (KESB act. 75, 78, 115, 118, 127). Im April 2021, rund fünf Monate später, sind erneute psychische Auffälligkeiten dokumentiert (KESB act. 129, 131, 132). Eine zweite fürsorgerische Unterbringung in der PUK folgte im August 2021 (KESB act. 149); drei Monate später im November 2021 wurde die Beschwerdeführerin aus der PUK entlassen (KESB act. 189-191). Rund ein Jahr später, am 22. November 2022, kam es zu ihrer dritten fürsorgerischen Unterbringung in der PUK (KESB act. 213), diesmal für rund zwei Monate (KESB act. 242). Im November/Dezember 2023 kam es zur letzten Einweisung in die PUK, obwohl die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben die Medikamente Lithium und Sequase regelmässig einnimmt (Prot. S. 3). Die im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringungen erstatteten psychiatrischen Fachgutachten weisen eine psychische Störung der Beschwerdeführerin aus (KESB act. 115, 168 und 230). Entgegen ihrer Darstellung in der Beschwerdeschrift, wonach sie keine psychischen Probleme habe (act. 2), scheint auch die Beschwerdeführerin eine gewisse Krankheitseinsicht entwickelt zu haben (Prot. S. 3). Nach dem Gesagten ist aufgrund ihrer psychischen Erkrankung bei der Beschwerdeführerin von einem Schwächezustand im Sinne von Art. 394 ZGB auszugehen. 3.9. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin trotz des festgestellten Schwächezustandes ihre Angelegenheiten selbständig besorgen kann. Gemäss den Akten neigt die Beschwerdeführerin zu finanziellen Exzessen (KESB act. 129, 131, 213 S. 2, act. 218 sowie act. 12). Hinzu kommt eine unrealistische Einschätzung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit. Die Sozialarbeiterin teilte der KESB am 3. Januar 2024 mit, die Beschwerdeführerin habe mehrmals eindringlich gefordert, dass ihre Sozialhilfe-Zahlungen gestoppt würden. Sie wolle vom Lehrlingslohn leben. Aufgrund ihres Zustands sei sie aktuell jedoch nicht in der Lage, die Tragweite ihres Tuns abzuschätzen (KESB act. 248). Auch wenn der Wunsch der Beschwerdeführerin, sich vom Sozialamt zu lösen und auf eigenen Beinen zu stehen, verständlich ist, scheint sie sich der damit einhergehenden Folgen nicht bewusst zu sein. Selbst für psychisch stabile Menschen wäre es eine grosse Herausforderung, neben einer Lehrstelle und der Berufsschule den Lebensunterhalt mit einem Nebenerwerb zu bestreiten. Die Beschwerdeführerin

- 17 setzt sich mit dem Ziel, eine Berufslehre erfolgreich abzuschliessen, selbst sehr stark unter Druck. Es ist deshalb – nicht zuletzt aufgrund des Verlaufs der bisherigen Lehrverhältnisse – davon auszugehen, dass eine Lehrstelle und ein zusätzlicher Nebenerwerb die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin schnell übersteigen würden. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass es höchst unrealistisch erscheint, dass die Beschwerdeführerin den Lebensunterhalt in einer eigenen Wohnung mit einem Lehrlingslohn von rund Fr. 800.– ohne Sozialhilfe mit einem Zusatzerwerb bestreitet. Anlässlich der Anhörung sprach die Beschwerdeführerin davon, dass sie im September 2024 mit ihrer Mutter in eine neue Wohnung umziehe. Auch wenn diese Aussage darauf hindeutet, dass ein Auszug von Zuhause für die Beschwerdeführerin im Moment nicht im Vordergrund steht, würde die Loslösung vom Sozialamt zur Zeit nicht den Interessen der Beschwerdeführerin entsprechen. 3.10. Wie erwähnt legt die Beschwerdeführerin bei der Lehrstellensuche eine bemerkenswerte Selbständigkeit und Selbstorganisation zutage. Sie ist sich bewusst, dass der Weg zu ihrem Ziel, der Loslösung vom Sozialamt, über einen Lehrabschluss führt. Andererseits setzt sie sich mit ihrem intensiven Wunsch nach einem Lehrabschluss und nach finanzieller Unabhängigkeit sehr stark unter Druck. Trotz der verbesserten Medikamenteneinnahme und der während des letzten Klinikaufenthalts verabreichten Depotspritze hat es die Beschwerdeführerin noch nicht geschafft, aus dem Kreislauf Antritt Lehrstelle – psychischer Druck – Klinikeinweisung – Lehrabbruch auszubrechen. 3.11. Die Beschwerdeführerin sieht durchaus ein, dass die Schuldenfreiheit für ihre Zukunft sehr wichtig ist. Sie ist aber nicht immer in der Lage, sich entsprechend zu verhalten und ihre materiellen Bedürfnisse zurückzustellen. Allgemein scheint der Umgang mit wenig Geld für die Beschwerdeführerin herausfordernd zu sein, gibt sie doch für alltägliche Ausgaben, wie Essen, nach Angaben ihrer Mutter zu viel Geld aus (act. 14). Mit Bezug auf die von ihr abgeschlossenen Abzahlungsverträge für sog. "Lifestyle"-Konsumgüter ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin bekräftigt zwar, sie habe die Abzahlungsverträge allesamt im Jahr 2022 abgeschlossen (act. 14). Dass es ihr trotz der verbesserten Medika-

- 18 menteneinnahme aber noch nicht gelingt, auf den Abschluss unvernünftiger Abzahlungsverträge zu verzichten, verdeutlicht die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin am Tag der Anhörung Abzahlungskaufverträge für zwei Apple Kopfhörer im Gesamtwert von rund Fr. 750.– abschloss (act. 12). 3.12. Es ist aktenkundig, dass sich die Mutter der Beschwerdeführerin um sie kümmert und sie nach Kräften unterstützt. Die Beschwerdeführerin betont auch, dass sie ein enges Verhältnis zu ihrer Mutter habe und diese ihre einzige Vertrauensperson sei (act. 2; Prot. S. 2 ff.). Die Unterstützung durch ihre nächste Bezugs- und Vertrauensperson ist für die Beschwerdeführerin zweifellos äusserst wertvoll und wichtig. Allerdings geht aus den Akten hervor, dass es in der Vergangenheit wiederholt zu Situationen kam, in denen die Mutter mit dem manischen Verhalten der Beschwerdeführerin überfordert war, sich um sie Sorgen machte und dringend um Unterstützung bat (KESB act. 129, 131). Trotz oder gerade wegen der engen Beziehung zwischen Mutter und Tochter kam es in der Vergangenheit zu heftigen Auseinandersetzungen, auch während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (act. 14). Die Beschwerdeführerin ist im Verhältnis zu ihrer Mutter nach wie vor sehr ambivalent. Die Beschwerdeführerin ist ihrer Mutter für ihre Unterstützung sehr dankbar und bezeichnet sie als engste Vertrauensperson. Gleichzeitig birgt die Unterstützung durch die Mutter aber auch viel Konfliktpotential. Dies spricht dagegen, dass die Interessen der Beschwerdeführerin allein durch die private Unterstützung ihrer Mutter hinreichend gewahrt würden. 3.13. Bei der gegebenen Ausgangslage ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz trotz Unterstützung der Beschwerdeführerin durch ihre Mutter die Voraussetzungen für die Anordnung einer Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft bejahte. Die Einkommens- und Vermögensverwaltung, welche die Beschwerdeführerin verständlicherweise als einschneidende Beschränkung wahrnimmt, scheint zur Verhinderung einer Verschuldung unumgänglich. Die Beschwerdeführerin kennt sich zwar in finanziellen Angelegenheiten aus. Ihre Kompetenzen werden jedoch bisweilen durch ihren unvernünftigen Erwerb von "Lifestyle"-Konsumgütern überlagert. Die private Unterstützung durch die Mutter erscheint aufgrund der vorstehend erwähnten Umstände nicht ausreichend.

- 19 - 3.14. Die Beiständin wurde von der KESB damit beauftragt, a) stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und sie bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu vertreten, b) sie beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen und c) sie beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und allfälliges Vermögen sorgfältig zu verwalten (KESB act. 212 S. 5). Dem nachvollziehbaren Bedürfnis der Beschwerdeführerin nach einer autonomen Einkommensverwaltung wird die Beiständin durch die Einrichtung eines Kontos zur eigenen Verwaltung Rechnung tragen (vgl. act. 15). Wesentlich erscheint sodann, dass die Kaufexzesse der Beschwerdeführerin nicht auf Barzahlungsgeschäften, sondern mehrheitlich auf den Abschluss von Abzahlungs- und Kreditverträgen zurückgehen. Das Einrichten einer Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft vermag am Abschluss solcher Verträge nichts zu ändern. Es rechtfertigt sich deshalb, die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit Bezug auf den Abschluss von Abzahlungs- und Kreditverträgen im Sinne von Art. 394 Abs. 2 ZGB einzuschränken. 3.15. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für die von der KESB angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung zu Recht bejaht hat. Auch wenn die Beschwerdeführerin administrative und finanzielle Angelegenheiten ausserhalb einer psychotischen Episode selbständig oder mit Unterstützung ihrer Mutter erledigen könnte, so drängt sich aufgrund der vorerwähnten Umstände zu ihrem Schutz die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung auf. Daran vermögen die nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Die Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 25. Januar 2024 ist abzuweisen. Es bleibt damit beim Beschluss der KESB vom 6. Dezember 2022 und bei der Errichtung einer Vertretungs- und Vermögensbeistandschaft im Sinne von Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB. Der Aufgabenkatalog der Beiständin ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu ergänzen. Zudem ist der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 394 Abs. 2 ZGB die Handlungsfähigkeit teilweise, nämlich mit Bezug auf den Abschluss von Abzahlungsverträgen, zu entziehen.

- 20 - 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Umständehalber rechtfertigt sich, keine Kosten zu erheben. 4.2. Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin aufgrund des Verfahrensausgangs und mangels zu entschädigender Aufwendungen nicht zu. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dispositiv-Ziff. 1 des Beschlusses der KESB vom 6. Dezember 2022 wird wie folgt ergänzt (Ergänzung in kursiver Schrift): 1. Für A._____ wird eine Vertretungs- und Vermögensbeistandschaft im Sinne von Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB angeordnet mit den Aufgaben, a) stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und sie bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu vertreten, b) sie beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen, c) sie beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und allfälliges Vermögen sorgfältig zu verwalten. A._____ wird die Handlungsfähigkeit entzogen in Bezug auf folgende Rechtsgeschäfte: a) Aufnahme von Darlehen sowie Abschluss von Abzahlungs- oder Leasingverträgen, b) Abschluss von Verträgen mit wiederkehrenden Verpflichtungen wie beispielsweise Verträge betreffend Festnetz- und Mobiltelefonie (Geräte und Abonnemente) oder Abonnemente für Internet, Filmund Musikstreamingdienste etc.,

- 21 c) Verträge mit sämtlichen Telekommunikationsanbietern und Einkauf über bestehende Telekommunikationsverträge, d) Kreditverträge, inklusive Kreditkarten und Kundenkarten für Einkauf auf Rechnung, e) Kauf- und Abzahlungsverträge auf Rechnung, f) Darlehensverträge. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Beiständin J._____, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Zürich, Kammer II, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:

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PQ240007 — Zürich Obergericht Zivilkammern 16.04.2024 PQ240007 — Swissrulings