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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.11.2020 PQ200040

23 novembre 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·8,903 mots·~45 min·6

Résumé

Antrag auf Zustimmung zum Vergleich / Rückweisung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ200040-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Urteil vom 23. November 2020

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

1. B._____, 2. C._____, Beschwerdegegner

1 vertreten durch D._____ 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Antrag auf Zustimmung zum Vergleich vom 5. Dezember 2016 und der dazugehörigen Parteierklärung vom 3. Februar 2017 / Rückweisung Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Dielsdorf vom 9. Januar 2019; VO.2017.10 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf) Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom

- 2 - 19. März 2019; Proz. PQ190010 Urteil Bundesgericht vom 8. Juli 2020; Proz. 5A_322/2019

Erwägungen I. 1. B._____ (Beschwerdegegner 1), geboren tt.mm.2007, ist der Sohn und einziger gesetzlicher Erbe des am tt.mm.2015 verstorbenen E._____. Die Mutter von B._____, A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), war mit E._____ nicht verheiratet. Im Nachlassvermögen befand sich ein Landwirtschaftsbetrieb mit einem separaten Wohngebäude, das zwei Wohnungen umfasst. 2. E._____ verfügte am 20. August 2013 testamentarisch, dass seine Le-benspartnerin C._____ (Beschwerdegegnerin 2, nachfolgend Beschwerdegegnerin) ein lebenslanges Wohnrecht an der von ihr bewohnten 4.5-Zimmer-Wohnung im oberen Stock des Wohnhauses der bäuerlichen Liegenschaft in der F._____ [Ortschaft] zu einem monatlichen Zins von CHF 700.– haben soll und sie den Garten "mit dem Plastiktunnel" benutzen dürfe. Im Weitern war sein letzter Wille, dass die Beschwerdegegnerin die Verwaltung des gesamten Landwirtschaftsbetriebs und des Vermögens seines Sohnes bis zu dessen 20. Lebensjahr übernehmen solle (KESB act. 8). Das Testament wurde mit Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dielsdorf vom 11. Juni 2015 eröffnet und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dielsdorf (nachfolgend KESB) zugestellt (KESB act. 8). Am gleichen Tag, ohne Kenntnis des Testaments, erklärte die KESB der Beschwerdeführerin, dass sie als Mutter und gesetzliche Vertreterin des Sohnes das Kinds- bzw. Nachlassvermögen verwalten dürfe, weil keine Interessenskollision zwischen ihr als nicht erbberechtigte Person und ihrem Sohn erkennbar sei (KESB act. 7 und 31).

- 3 - 3. Schon bald kam es zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin zu erheblichen Unstimmigkeiten über die Verwaltung des Kindsvermögens und den Umfang des der Beschwerdegegnerin eingeräumten Wohnrechts. Beide Seiten erhoben gegenseitige Forderungen und bezichtigten sich, nicht im Interesse des Kindes zu handeln. Am 4. November 2015 ersuchte die Beschwerdegegnerin die KESB um Bestätigung, dass sie zur Verwaltung des Kinds- bzw. Nachlassvermögens von B._____ legitimiert sei (KESB act. 16). Am 12. November 2015 liess die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ihrerseits im Namen von B._____ bei der KESB unter anderem beantragen, es sei die Verwaltung des Kindsvermögens ihr zu übertragen (KESB act. 17). Am 17. Dezember 2015 zog die Beschwerdegegnerin ihr Begehren um Bestätigung ihrer Vermögensverwaltungsbefugnis telefonisch gegenüber der KESB zurück und verzichtete auf die Verwaltung, nachdem die KESB ihr mitgeteilt hatte, dass voraussichtlich nicht die Beschwerdeführerin, sondern eine Drittperson mit der Verwaltung beauftragt werde (KESB act. 38). Nach Anhörung der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin (KESB act. 22 und 24) errichtete die KESB mit Beschluss vom 18. Dezember 2015 für B._____ eine Beistandschaft im Sinne von Art. 325 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZGB mit den Aufgaben, das dem Kind angefallene Nachlassvermögen zu verwalten, den landwirtschaftlichen Betrieb weiterzuführen, die G._____ GmbH, deren Geschäftsführer und einziger Gesellschafter mit Zeichnungsberechtigung E._____ war (KESB act. 85), ebenfalls weiterzuführen oder zu liquidieren, die Übertragung des Miteigentumsanteils des Erblassers an der Wohnung in H._____ an die Beschwerdegegnerin zu überprüfen und allfällige Forderungen namens des Kindes geltend zu machen. Als Beistand wurde I._____ vom Zürcher Bauernverband ernannt (KESB act. 40/1). Dieser Entscheid blieb unangefochten. 4. In der Folge erhob der Beistand im Namen von B._____ beim Bezirksgericht Dielsdorf gegen die Beschwerdegegnerin eine Forderungsklage im Zusammenhang mit der vom Erblasser und ihr gemeinsam erworbenen Eigentumswohnung in H._____ sowie eine Herabsetzungsklage im Zusammenhang mit dem ihr testamentarisch eingeräumten Wohnrecht (KESB act. 198/1+2). Am 5. Dezember

- 4 - 2016 schlossen die Prozessparteien (die Beschwerdegegnerin sowie der Beistand im Namen von B._____) im Verfahren betreffend Eigentumswohnung in H._____ einen Vergleich, mit welchem beide Verfahren beigelegt und die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt werden sollten. Gemäss Vergleich sollte die Beschwerdegegnerin für eine Ablösesumme von CHF 260'000.– auf sämtliche ihr aus der letztwilligen Verfügung des Erblassers zustehenden Rechte, insbesondere auf die Verwaltung des landwirtschaftlichen Betriebs sowie ihr Wohnrecht, verzichten und die Wohnung bis spätestens Ende Juni 2017 verlassen, wobei der Mietzins bis dahin als abgegolten gelte. Der Vergleich enthielt eine Saldoklausel und stand unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die KESB (KESB act. 216/2 = KESB act. 219/2). 5. Die Beschwerdeführerin, welche an der Vergleichsverhandlung anwesend sein durfte, teilte der KESB am Tag nach der Verhandlung mit, dass sie den Vergleich ablehne, weil die Abfindungssumme von CHF 260'000.– zu hoch sei und diverse Forderungen des Kindes gegen die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt worden seien. Sie erstellte zuhanden der KESB eine Zusammenstellung der ihrer Ansicht nach nicht einbezogenen, aber ausgewiesenen Forderungen von B._____ (u.a. KESB act. 217 und 225/2 = 227/2). Am 3. Februar 2017 fand zur Bereinigung der aufgeworfenen Fragen vor Bezirksgericht Dielsdorf eine weitere Vergleichsverhandlung statt, an der zwischen der Beschwerdegegnerin und einer Vertreterin der KESB in Ergänzung des Vergleichs Parteierklärungen abgegeben wurden. Darin verzichtete die Beschwerdegegnerin auf gewisse Gegenstände aus dem Nachlass und erklärte sich zur Herausgabe bereit (vgl. KESB act. 263/1-3). Trotz dieser Parteierklärung lehnte die Beschwerdeführerin den Vergleich weiterhin ab (KESB act. 276). Mit Entscheid vom 17. März 2017 stimmte die KESB indessen diesem einschliesslich der ergänzenden Parteierklärungen zu (KESB act. 285). 6. Gegen diese Zustimmung erhob die Beschwerdeführerin am 19. April 2017 beim Bezirksrat Dielsdorf eine unbegründete Beschwerde und ersuchte, weil ihr bisheriger Rechtsvertreter unerwartet verstorben sei, um Ansetzung einer Nach-

- 5 frist zur Begründung (BR act. 1). Diesem Gesuch entsprach der Bezirksrat (BR act. 8), worauf die Beschwerdeführerin innert Nachfrist eine begründete Beschwerde einreichte und beantragte, es sei die Zustimmung der KESB zum Vergleich und der dazugehörigen Parteierklärungen aufzuheben, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die KESB zurückzuweisen (BR act. 10). Der Bezirksrat holte die Beschwerdeantworten der Beschwerdegegnerin sowie des Beistands von B._____ und die Stellungnahme der KESB ein (BR act. 14, 15 und 18). Im weiteren Verlauf erstatteten die Parteien Replik und Dupliken (BR act. 31, 38 und 40) sowie weitere Stellungnahmen und Noveneingaben (BR act. 50, 54, 56, 62, 66, 71, 75, 78, 83 und 88). Schliesslich bestätigte der Bezirksrat mit Urteil vom 9. Januar 2019 die Zustimmung der KESB zum Vergleich, wies die Beschwerde ab und auferlegte der Beschwerdeführerin die Entscheidgebühr. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (BR act. 95 = act. 4/7). 7. Gegen diesen Entscheid wehrte sich die Beschwerdeführerin am 13. Februar 2019 bei der Kammer und stellte folgende Anträge (act. 4/2): 1. Es sei das Urteil des Bezirksrates vom 9. Januar 2019 aufzuheben und die Zustimmung der KESB des Bezirks Dielsdorf zum Vergleich vom 5. Dezember 2016 und der dazugehörigen Parteierklärung vom 3. Februar 2017 aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Anordnung, die Akten der Verfahren FV160055-D und FV160031-D des Bezirksgerichts Dielsdorf beizuziehen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt) zulasten der Beschwerdegegnerin. Nach Einholung der Stellungnahmen der Parteien zur Frage der Beschwerde-legitimation der Beschwerdeführerin (act. 4/9, 4/11, 4/12, 4/13 und 14/14) trat die Kammer mit Urteil vom 19. März 2019 auf die zweitinstanzliche Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin nicht ein (act. 2 = 4/15 Dispositiv-Ziffer 1), hob das Urteil des Bezirksrates vom 9. Januar 2019 auf und

- 6 trat auch auf die erstinstanzliche Beschwerde nicht ein (act. 2 = act. 4/15, jeweils Dispositiv-Ziffer 2). 8. Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin mit zivilrechtlicher Beschwerde ans Bundesgericht (act. 4/22). Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 8. Juli 2020 gut, soweit es darauf eintrat, hob den angefochtenen Entscheid der Kammer auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an diese zurück (act. 3 = act. 4/24). 9. In der Folge nahm die Kammer das Beschwerdeverfahren wieder auf und setzte der Beschwerdegegnerin, dem Kindesvertreter sowie dem Bezirksrat Frist zur Beschwerdeantwort bzw. zur Vernehmlassung sowie Frist, um zum sinngemässen Fristwiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 19. April 2017 vor Bezirksrat Stellung zu nehmen (act. 5). Während der Bezirksrat auf eine Vernehmlassung verzichtete (act. 7), äusserten sich der Kindsvertreter und die Beschwerdegegnerin mit Eingaben vom 23. und 24. September 2020 (act. 8 und 9). Die Beschwerdeführerin machte vom Replikrecht keinen Gebrauch. 10. Der gesetzlich vorgesehene Schriftenwechsel ist abgeschlossen (§§ 66 und 68 EG KESR). Die Akten der KESB (KESB act. 4/8/20/1-349, zitiert als KESB act.) sowie des Bezirksrats (act. 4/8/1-100, zitiert als BR act.) wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.

II. 1. 1.1 Das Bundesgericht wies das Obergericht in seinem Rückweisungsentscheid an, zu prüfen, ob neben der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (act. 3 E. II./3.1). 1.2 Die Beschwerde an die Kammer erging rechtzeitig. Sie enthält ferner Anträge und eine Begründung. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist aufgrund des verbindlichen Rückweisungsentscheids des Bundesgerichtes als

- 7 gegeben zu betrachten. Der Entscheid des Bezirksrats ist mit Beschwerde an das Obergericht weiterziehbar (§ 64 EG KESR). Damit sind die Rechtsmittelvoraussetzungen für die zweitinstanzliche Beschwerde erfüllt. 2. 2.1 Im Rahmen der Prüfung der Rechtsmittelvoraussetzungen des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens fällt auf, dass die Beschwerdeführerin beim Bezirksrat zunächst ein mit "Beschwerde betreffend KESB-Entscheid vom 17. 03. 2017 in Sache B._____" betiteltes Schreiben vom 19. April 2017 ohne Anträge und Begründung einreichte und um Gewährung einer Nachfrist ersuchte, weil ihr Rechtsvertreter unerwartet verstorben sei (BR act. 1). Der Bezirksrat bewilligte das Gesuch und setzte ihr eine 10-tägige Nachfrist zur Einreichung einer begründeten Beschwerde an, welche am 22. Mai 2017 erstattet wurde (BR act. 8 und 10). Da die Frist zur Einreichung der Beschwerde als gesetzliche Frist nicht hätte erstreckt werden können und dürfen (Art. 144 Abs. 1 ZPO), wäre das damalige Gesuch der Beschwerdeführerin als solches um Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 148 ZPO zu behandeln gewesen. Die Gegenparteien konnten sich mittlerweile, wie vom Gesetz vorgeschrieben, dazu vernehmen (Art. 149 ZPO und act. 8 und 9). 2.2 Es ist aktenkundig, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am tt.mm.2017 während laufender Frist für die Beschwerde an den Bezirksrat verstarb (BR act. 2/2). In Anbetracht dieses unerwarteten Umstandes ist ein hinreichender Grund zur Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist zu bejahen, zumal die Beschwerdeführerin keinerlei Verschulden trifft. Das Gesuch ist demnach gutzuheissen. Die Präsidialverfügung des Bezirksrats vom 2. Mai 2017, mit welcher der Beschwerdeführerin Nachfrist zur Begründung angesetzt wurde, ist in diesem Sinn als Gutheissung des Wiederherstellungsgesuchs und (teilweiser) Wiederansetzung der Beschwerdefrist zu verstehen. Folglich ist die daraufhin innert Frist erfolgte Beschwerdeschrift (BR act. 10) als rechtzeitig und formgerecht erhoben zu betrachten. Damit waren auch die Rechtsmittelvoraussetzungen vor Vorinstanz erfüllt.

- 8 - 3. 3.1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Regelungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und, sofern auch hier keine Regelung getroffen wird, die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) subsidiär (Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i. V. m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können nur die Entscheide des Bezirksrats, nicht diejenigen der KESB sein. 3.2 Mit der Beschwerde gemäss §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. Art. 450 ff. ZGB können neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Sowohl für das Verfahren vor der KESB wie auch vor den Beschwerdeinstanzen gilt die umfassende Untersuchungsmaxime und das Gericht ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden (Offizialmaxime; Art. 446 ZGB und § 65 EG KESR; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). Von der Beschwerde führenden Partei ist aber darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt oder das Ermessen unsachgemäss ausgeübt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, § 65 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Ansonsten kann die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüfen. Die Beschwerdeinstanz darf sich aber primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE/STECK, Art. 450a N 5). Das Novenrecht gilt im Rahmen

- 9 kindesschutzrechtlicher Verfahren bis zum Beginn der Beratungsphase (BGE 142 III 413 E. 226). 3.3 Bei der Rüge der Unangemessenheit ist die Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz von der Beschwerdeinstanz vollumfänglich zu überprüfen. Es können auch einfache Ermessensfehler, d.h. im Einzelfall unbefriedigende Entscheidungen und nicht nur unhaltbare, willkürliche korrigiert werden. Indessen ist der Entscheidungsspielraum der Vorinstanz grundsätzlich zu respektieren und es ist nicht ohne Not einzugreifen, wenn die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt und die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft sowie die erforderlichen Abklärungen getroffen hat (ESR Komm-DANIEL STECK, 2. Auflage, Art. 450a ZGB N 6 und 6d; BGE 135 II 384 E. 2.2.2 und 3.4.2). 4. 4.1 Die KESB wies in ihrem Entscheid betreffend Zustimmung zum Vergleich auf die zahlreichen bestehenden Streitigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin sowie die damit zusammenhängenden pendenten Zivilverfahren und das gegen die Beschwerdegegnerin angehobene Strafverfahren hin. Sie erwog, der Vergleich bezwecke die Beendigung aller Streitigkeiten. Dies bedeute, dass mit der Vergleichssumme von CHF 260'000.– die Beschwerdegegnerin auf ihr testamentarisch zugesprochenes Wohnrecht verzichte und jegliche offenen Forderungen der Parteien gegeneinander per Saldo abgegolten seien. Die Beschwerdeführerin habe auch nach der ergänzenden Erklärung den Vergleich zwar abgelehnt und eine Reduktion der Vergleichssumme auf CHF 210'000.– und später auf CHF 180'000.– verlangt. Sie mache geltend, es bestünden viele offene Forderungen des Nachlasses gegen die Beschwerdegegnerin, die unberücksichtigt geblieben seien. Es sei richtig, dass Mietzinsausstände bestünden, unberechtigte Lohnbezüge durch die Beschwerdegegnerin von Konten des Nachlasses getätigt worden seien und sie sich diverse Maschinen und Gegenstände aus dem Nachlass unberechtigt angeeignet habe. Durch den Vergleich würden jedoch zukünftige Kosten in den bereits erhobenen und noch einzuleitenden gerichtlichen Verfahren eingespart. Es müsse zur Durchsetzung der Forderungen gegen die Beschwerdegegnerin mit aufwändigen Beweisverfahren

- 10 und enormen Gerichts- und Anwaltskosten gerechnet werden. Zudem könne die Liegenschaft bei Annahme des Vergleichs vorbehaltlos genutzt und die beiden Wohnungen gewinnbringend vermietet werden. Auch würden sich durch die allfällige Einsetzung der Beschwerdeführerin als Beiständin weitere Einsparungen erzielen lassen. Die KESB kam zum Schluss, dem Vergleich sei in Anbetracht der Gesamtsituation zuzustimmen, wenn gleich stossend sei, dass die Beschwerdegegnerin die Summe von CHF 260'000.– aus dem ererbten Vermögen des Kindes erhalte (BR act. 5). 4.2 Auch der Bezirksrat wies im angefochtenen Entscheid auf die zahlreichen Streitigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin sowie die pendenten Verfahren hin. Er stellte die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände und die Vorbringen des vom Beistand beauftragten prozessualen Kindsvertreters sowie der Beschwerdegegnerin anschaulich dar. Er erwog, der Vergleich stelle eine Gesamtlösung dar, mit welchem das Kind und die Beschwerdegegnerin per Saldo aller erbrechtlichen, arbeitsrechtlichen, mietrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Ansprüche auseinandergesetzt würden. Es sei im Nachhinein nicht mehr eruierbar, welche Forderung in welchem Mass in den Vergleich einbezogen worden sei. Der Bezirksrat listete die im Verfahren erhobenen gegenseitigen Ansprüche auf, nämlich CHF 44'361.– Lohnforderungen der Beschwerdegegnerin, abzüglich CHF 20'154.05, welche sie aus der Übernahme des Miteigentumsanteils von E._____ an der Wohnung in H._____ anerkanntermassen schulde, und CHF 197'052.–, welche die Beschwerdeführerin im Namen des Sohnes unter diversen Titeln beanspruche (act. 4/7 E. 4.4.1 f.). Der Bezirksrat prüfte in der Folge die einzelnen Forderungen systematisch und schätzte die jeweiligen Gewinnchancen des Kindes in gerichtlichen Verfahren. Er prognostizierte, dass insgesamt ein Anspruch des Kindes aus unberechtigten Lohnbezügen der Beschwerdegegnerin, aus Ausständen für das Wohnrecht, aus entwendetem Hausrat und eingesackter Barschaft im Betrag von CHF 45'0000.– bis maximal CHF 90'000.– beweisbar sei. Ausgehend vom Wert des Wohnrechts der Beschwerdegegnerin gemäss Barwerttafeln von STAUFFER/SCHÄTZLE/WEBER in der Höhe von CHF 252'000.– verbleibe ein realistischer Anspruch der Beschwerdegegnerin von ca. CHF 170'000.– bis CHF 215'000.–. Der Vergleichsbetrag von

- 11 - CHF 260'000.– sei damit zwar zu hoch und entspreche einem gänzlichen Unterliegen des Kindes in den Verfahren (act. 4/7 E. 4.4.6). Jedoch seien weitere Faktoren in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. So könne bei einem Vergleich die 4.5-Zimmer-Wohnung inklusive die Nebenräume gewinnbringend vermietet werden und es werde ein allfälliger Verkauf der Liegenschaft nicht durch das Wohnrecht der Beschwerdegegnerin belastet. Auch werde die konfliktgeladene Situation vollständig bereinigt und es würden weitere Kosten in den laufenden Verfahren verhindert. Wegen der zerstrittenen Beziehung sei ohne Vergleich in Zukunft mit weiteren Mietzinsausfällen und Verfahren mit erheblichen Prozesskosten, selbst bei einem Obsiegen des Kindes, zu rechnen. Angesichts dieser finanziellen Aussichten wahre der Vergleich die vermögensrechtlichen Interessen des Kindes angemessen, weshalb die KESB die Zustimmung zu Recht erteilt habe (act. 4/7). 5. 5.1 In ihrer Beschwerde an die Kammer bemängelt die Beschwerdeführerin, B._____ erleide durch den Vergleich grosse finanzielle Nachteile. Der Vergleich bedeute einen Totalverlust in den beiden hängigen Zivilprozessen, was ungerechtfertigt sei, zumal in den Verfahren bereits hohe Anwaltskosten entstanden seien, die B._____ nun zu tragen habe. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach im Nachhinein nicht mehr eruiert werden könne, welche Forderungen wie in die Vergleichssumme einbezogen worden seien, träfen nicht zu. Die in den Zivilprozessen geltend gemachten Forderungen ergäben sich aus den jeweiligen ersten Schriftenwechseln, wobei die Akten des Verfahrens FV160055 betreffend Übernahme des Miteigentumanteils an der Wohnung in H._____ noch beizuziehen seien. Eine präzise Einschätzung der Chancen und Risiken wäre deshalb möglich gewesen. Es hätte dem Beistand bzw. der KESB oblegen, die Grundlagen für den Vergleich zu substantiieren. Die Chancen des Kindes zur Durchsetzung all seiner Forderungen seien intakt gewesen und es hätten insgesamt Forderungen im Betrag von CHF 193'112.05 und nicht nur von CHF 45'000.– in den Prozessen bewiesen können. Dieser Betrag stünde dem herabgesetzten Wert des Wohnrechts der Beschwerdegegnerin von CHF 227'233.40 gegenüber, weshalb sich deren Anspruch nur auf CHF 34'121.35 statt auf CHF 260'000.– belaufe. Der Vergleich sei deshalb, wie die KESB selber zugebe, stossend. Die Be-

- 12 schwerdegegnerin habe mit dem Vergleich nicht auf die Verwaltung des Nachlasses verzichtet; diese sei ihr bereits zuvor entzogen worden. Auch mache der Mehrerlös aus dem Verkauf des Hauses ohne Wohnrecht das vollständige Unterliegen von B._____ nicht wett. Ein Verkauf sei im Übrigen nicht geplant. Schliesslich würden mit dem Vergleich keine Gerichts- und Anwaltskosten gespart. Diese seien bereits entstanden und aufwändige Beweisverfahren wären angesichts der klaren Sach- und Rechtslage nicht nötig gewesen (act. 4/2). Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin, insbesondere zu den Forderungen (Lohn, Mietausfälle, Hausrat, Barschaft, ungerechtfertigte Bezüge etc.) ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. 5.2 Der Kindsvertreter äussert sich im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht materiell zur Beschwerde, sondern verweist auf die Stellungnahme des Beistands vom 6. März 2019 an die Kammer. Er betont, er wünsche sich endlich Klarheit in dieser Sache, und ersucht um rasche materielle Prüfung (act. 8). In der Beschwerdeantwort an den Bezirksrat erklärte der Kindsvertreter, er und der damalige Beistand seien mit dem Vergleich keineswegs glücklich gewesen. Er habe aber das kleinere Übel gegenüber einem langjährigen Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang dargestellt. Die Beschwerdeführerin lasse bei ihrer Darstellung die Beweisrisiken des Kindes in den Zivilprozessen ausser Acht. Es sei sodann unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin gewisse Dienstleistungen erbracht habe, die ihr zu entschädigen seien. Strittig sei hingegen der Umfang ihrer Lohnbezüge gewesen. Zudem würden Belege für die Wegnahme von Hausrat und Barschaft durch sie fehlen. Bei den Mietausständen sei die Sachlage ebenfalls umstritten (BR act. 15 und 38). 5.3 Der in der Zwischenzeit neu eingesetzte Beistand, D._____, J._____ [Immobilienargentur], bringt in seiner Eingabe an die Kammer vom 6. März 2019 vor, der Vergleich liege eindeutig nicht im Interesse des Kindes, bemängelte teilweise die Amtsführung des früheren Beistands und erklärte, er hätte selber Beschwerde erhoben, wenn dies die Beschwerdeführerin nicht getan hätte (act. 4/12).

- 13 - 5.4 Die Beschwerdegegnerin behauptet in ihrer Eingabe an die Kammer vom 6. März 2019, der Beschwerdeführerin gehe es nicht um das Kind, sondern um ihre eigene Geldgier. Die Beschwerdegegnerin habe die Wohnung seit zwei Jahren trotz Wohnrecht nicht mehr benützen können; sie sei bereits am 1. Juni 2017, wie im Vergleich vorgesehen, ausgezogen. Die Wohnung sei dennoch nicht vermietet worden, was B._____ bis anhin einen Verlust von CHF 30'000.– beschert habe und von der Beschwerdeführerin zu verantworten sei (act. 4/13). In ihrer Beschwerdeantwort beantragt sie, es sei das angefochtene Urteil des Bezirksrats und die Zustimmung der KESB zum Vergleich und der dazugehörigen Parteierklärung für rechtsgültig zu erklären. Die Vergleichssumme von CHF 260'000.– sei angemessen und stelle einen Kompromiss dar, zumal B._____ durch ihren Verzicht auf das Wohnrecht und den Auszug die Möglichkeit erhalte, durch die Vermietung der Wohnung einen beträchtlichen Erlös zu erzielen. Werde die Wohnung für CHF 1'900.– statt CHF 700.– vermietet, resultiere ein auf ihr zu erwartendes Lebensalter hochgerechneter Gewinn für B._____ von rund CHF 432'000.–. Nach Abzug der Vergleichssumme würde damit immer noch ein Betrag von CHF 170'000.– für das Kind verbleiben. Der Erblasser habe zudem gewollt, dass sie alles manage, und habe ihr für die Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebs sowie den Betrieb der G._____ GmbH einen Stundenlohn von CHF 77.– zugesichert. Sie habe im Namen der Gesellschaft für B._____ Rechnungen von über CHF 150'000.– gestellt und hätte noch mehr verrechnen können. Hätte sie alles verwaltet, wären weit weniger Kosten dafür entstanden. Die hohen Verwaltungskosten habe die Beschwerdeführerin zum Nachteil des Kindes verursacht. Im Übrigen bestreitet sie, Hausrat und Barschaft entwendet, unberechtigte Bezüge getätigt, Mietzinsausstände auflaufen gelassen und den Toyota widerrechtlich behändigt zu haben (act. 9). 6. 6.1 Strittig ist, ob der Bezirksrat die Zustimmung der KESB zum Vergleich einschliesslich ergänzender Erklärungen zu Recht bestätigt und die Beschwerde abgewiesen hat. Nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden hingegen – abgesehen vom Abschluss des Vergleichs – die Amtsführung und Verwaltung des

- 14 - Kindsvermögens durch den früheren Beistand I._____, namentlich die Art und Weise der Verpachtung des Landwirtschaftsbetriebs, der Liquidation der G._____ GmbH, der Vermietung weiterer Räumlichkeiten in der Liegenschaft und des Verkaufs der Fahrhabe. Auch die Frage, ob die Einleitung der beiden zivilrechtlichen Verfahren vor Bezirksgericht Dielsdorf zur Wahrung des Kindsinteresses sinnvoll war, hat ausser Acht zu bleiben. 6.2 Die Vorinstanz wies zunächst zu Recht daraufhin, dass die KESB für B._____ mit Entscheid vom 18. Dezember 2015 eine Beistandschaft nach Art. 325 ZGB in Verbindung mit Art. 308 ZGB errichtet habe und für den gültigen Abschluss des Vergleichs die Zustimmung der KESB erforderlich sei (Art. 416 Abs. 1 Ziffer 9 ZGB; act. 4/7 E. 4.1). Unter welchen Voraussetzungen die Zustimmung zu erteilen ist, wird gesetzlich nicht näher bestimmt. Aus dem allgemeinen Grundsatz, dass mit der Beistandschaft gemäss Art. 325 Abs. 1 ZGB die Interessen des Kindes zu wahren sind, lässt sich allerdings ableiten, dass dem Vergleich zuzustimmen ist, wenn dieser Ausdruck einer sorgfältigen Vermögensverwaltung ist, das Kindesvermögen dadurch in seiner Substanz erhalten und keiner Gefahr ausgesetzt wird (vgl. BGer 5A_320/2016 vom 10. Januar 2017 E. 3.2; ALEXANDER W. ROHDE, Ernennung von Drittpersonen zur Verwaltung von Vermögen Minderjähriger, Diss. Zürich 2006, S 176 ff.). 7. 7.1 Ziel eines Vergleichs ist eine gütliche Beilegung der Streitsache. Er ermöglicht im gegenseitigen Einverständnis der Parteien nicht nur die umgehende Verfahrenserledigung und das Einsparen weiterer Kosten, sondern auch eine flexiblere Lösung, als im Urteilsfall möglich wäre, weil für die Parteien wichtige Umstände einbezogen werden können, die im Urteilsfalle unberücksichtigt bleiben müssten. Anzustreben ist in einem Vergleich eine sachgerechte, angemessene Lösung unter Berücksichtigung beidseitiger Interessen. 7.2 Diese Zielsetzung wird mit dem in Frage stehenden Vergleich verfolgt. Es wurde eine Gesamtlösung gesucht, die nicht nur die beiden Zivilverfahren am Bezirksgericht Dielsdorf erledigen, sondern gleichsam eine Entflechtung der erb-

- 15 rechtlichen, arbeits- oder auftragsrechtlichen, mietrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Verstrickungen der Beschwerdegegnerin mit dem Kindsvermögen bewirken soll. Dies ist gerade mit Blick auf die finanziellen Interessen des Kindes empfehlenswert. Die Beziehung der Beschwerdeführerin und Mutter des Kindes einerseits und der Beschwerdegegnerin anderseits ist nämlich tief zerrüttet und eine sachliche, lösungsorientierte Kommunikation zwischen ihnen scheint nicht möglich. Von den Streitigkeiten zeugen die unzähligen E-Mails der Beschwerdeführerin an lic. iur. Z._____, Leiterin Rechtsdienst a.i. bei der KESB. Das zerstrittene Verhältnis trug dazu bei, dass für den Aufwand des Beistands innert rund eines Jahres bis 1. Januar 2017 ein Betrag von rund CHF 50'000.– zu bezahlen war, der zu Lasten des Kindsvermögens zu Buche schlug (u.a. KESB act. 147/2 und 327). Zudem fielen bis Ende 2016 für rechtliche Auseinandersetzungen (act. 4/2 N 28 und KESB act. 227/2: Kosten für RA K._____, L._____, M._____ [RA N._____]) weitere grösstenteils dem Kindesvermögen zu belastende Kosten von insgesamt CHF 80'000.– an. Auch fällt in Betracht, dass die Beschwerdegegnerin ohne Vergleich aufgrund ihres Wohnrechts mit dem Kindsvermögen eng verbunden bliebe, auch wenn sie auf die Verwaltung desselben telefonisch gegenüber der KESB freiwillig, allerdings unter dem Vorbehalt der Verwaltung durch eine Drittperson, verzichtet hat. In Anbetracht des zerstrittenen Verhältnisses ist die Einschätzung der Vorinstanz vollumfänglich zu teilen, dass ohne Vergleich in Zukunft mit weiteren Streitigkeiten unter kostspieligem Einbezug von Anwälten und Behörden gerechnet werden müsste. Die Situation entspannte sich im Übrigen auch nach der Übertragung der Vermögensverwaltung auf einen Beistand nicht, sondern die Streitigkeiten richteten sich nunmehr auch gegen diesen (u.a. KESB act. 264 S. 2). Bei dieser konfliktbehafteten Situation ist die Vereinbarung einer Friedensordnung für die Zukunft zum Schutz des Kindesvermögen nicht zuletzt mit Blick auf eine Schadensbegrenzung dringend anzustreben. Ein Vergleich, mit dem die Beschwerdegegnerin gegen eine Ablösungssumme vollumfänglich auf ihre Rechte aus der testamentarischen Verfügung verzichtet, die beiden hängigen Zivilverfahren beendet und in welchem sich die Parteien (Kind und Beschwerdegegnerin) vollumfänglich per Saldo aller Ansprüche als auseinandergesetzt erklä-

- 16 ren, dient dieser Zielsetzung und ist zweifellos im Sinne der wirtschaftlichen Kindsinteressen. 7.3 Was die Vergleichssumme betrifft, bildet diese im Allgemeinen das Ergebnis von (nicht protokollierten) Verhandlungen mit gegenseitigen Zugeständnissen. Grundlage ist regelmässig die Prognose über Gewinnchancen und Verlustrisiken der Parteien in den gerichtlichen Verfahren unter Einbezug der geschätzten Kosten- und Entschädigungsfolgen mit und ohne Vergleich. Eine exakte, frankengenaue Abwägung der Prozesschancen ist in aller Regel vor Abschluss des Behauptungsstadiums und einem allenfalls durchzuführenden Beweisverfahren nicht möglich. Vorliegend fallen zudem neben der Berücksichtigung der Gewinnchancen und Verlustrisiken das Interesse des Kindes an der Entflechtung der tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen der Beschwerdegegnerin zum Kindsvermögen ins Gewicht. Deshalb ist die Angemessenheit der Vergleichssumme bei der angepeilten Gesamtbereinigung nicht allein anhand der von einer Partei prognostizierten Prozessaussichten zu beurteilen. Vielmehr muss die Ablösungssumme so bemessen sein, dass die Beschwerdegegnerin sich zum Verzicht auf ihre durchaus finanziell wertvollen Rechte aus der letztwilligen Verfügung von E._____ motivieren lässt. Anderseits darf das Kindsvermögen, wie die Beschwerdeführerin moniert, durch den Vergleich nicht substantieller Gefahr ausgesetzt werden. Damit ist im Sinne einer Richtschnur bei der Beurteilung, ob die Vergleichssumme angemessen ist, die zukünftige Entwicklung des Kindsvermögens mit und ohne Vergleich überschlagsmässig zu vergleichen, d.h. es sind der Ablösungssumme die approximativen Einnahmen und Kostenersparnisse, welche durch den Vergleich bzw. die Entflechtung ermöglicht werden, gegenüberzustellen. 7.4 Die Vorinstanz liess sich genau von diesen Überlegungen leiten, indem sie nicht nur die Gewinnchancen der von der Beschwerdeführerin im Namen des Kindes geltend gemachten Forderungen abschätzte (act. 4/7 S. 15 ff.), sondern auch die weiteren wirtschaftlichen Vorteile des Vergleichs, namentlich die dadurch zu erwartenden Kostenersparnisse und die erzielbaren Einnahmen, einbezog (act. 4/7 S. 21 ff.). Auf ihre einleuchtenden und zutreffenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Demgegenüber präsentiert die Beschwerdefüh-

- 17 rerin auch im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren einseitig ihre Sicht der angeblich intakten Prozesschancen des Kindes, ohne die wirtschaftlichen Vorteile einer Entflechtung einzubeziehen und die Gegenargumente der Beschwerdegegnerin sowie die Einschätzung der Prozessrisiken durch die Vorinstanz ernsthaft zu bedenken. Damit zielt ihre Argumentation bereits im Grundsatz am mit dem Vergleich verfolgten Zweck der Gesamtbereinigung vorbei. Darüber hinaus vermögen ihre Argumente, wie nachfolgend dargelegt, nicht zu überzeugen: 8 8.1 Mit dem Vergleich werden zunächst die beiden hängigen Zivilprozesse beim Bezirksgericht Dielsdorf FV160031 betreffend Übernahme des Miteigentumsanteils des Erblassers an der Wohnung in H._____ durch die Beschwerdegegnerin und FV160055 betreffend Herabsetzung des Wohnrechts beendet. Die Beschwerdeführerin geht in beiden Fällen von einem Obsiegen des Kindes aus. Diese Sicht ist zu optimistisch. 8.2.1 Bereits die (nicht unterzeichnete) Klageschrift im Herabsetzungsprozess offenbart gewisse Schwachstellen, welche die Gewinnchancen des Kindes entscheidend schmälern könnten. So obliegt es generell dem Kind als Kläger, den Nachweis der Höhe des Pflichtteils und der Überschreitung desselben durch die testamentarische Verfügung zu erbringen und das tatsächliche Klagefundament zu substantiieren, zumal es sich nicht um einen Prozess über Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten handelt (Art. 295 ff. ZPO), in welchem zum Schutz des Kindes die Untersuchungsmaxime gälte. Die Klage umfasst nun neben dem Herabsetzungsbegehren drei Feststellungsbegehren betreffend den Umfang des gesamten Nachlasses, die pflichtteilsgeschützte arithmetische Erbquote des Kindes und den Umfang des Wohnrechts (KESB act. 198/2). Keines der Begehren wurde beziffert. Eine unbezifferte Herabsetzungsklage ist zwar grundsätzlich möglich, wenn nur eine ungefähre Höhe des Nachlasses und des Ausmasses der Pflichtteilsverletzung bekannt ist. Das Fehlen jeglicher Bezifferung der Begehren offenbart allerdings einen erheblichen Substantiierungsbedarf (auch bezüglich der Höhe des Streitwerts, vgl. Art. 91 Abs. 2 ZPO) auf Seiten der klagenden Partei. Die Herabsetzungsklage muss zudem nicht zwingend mit Feststellungsklagen

- 18 verbunden werden. Durch die Verknüpfung verschiedener Klagen wird der Streitwert erheblich erhöht (Art. 93 Abs. 1 ZPO), beträgt doch bereits der Nachlass rund eine Million Franken (KESB act. 78/1) und bewegt sich der Streitwert für das Herabsetzungsbegehren zwischen CHF 25'732.60.– und CHF 620'868.40 (KESB act. 198/2 Rz 18). Als erstes Zwischenfazit ist damit im Herabsetzungsprozess von einem erheblichen Streitwert auszugehen, weshalb die Einschätzung des Bezirksrats, es bestehe ein hohes Kostenrisiko, zunächst nicht zu beanstanden ist. Im Weitern behauptet der Kindesvertreter in der Rechtsschrift nicht, dass die Beschwerdegegnerin den Umfang des Nachlasses oder die arithmetische Pflichtteilsquote bestreitet und begründet damit kein Rechtsschutzinteresse des Kindes an diesen Feststellungsklagen. Auch aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin die Höhe des Nachlasses oder die Erbquote des Kindes jemals in Frage stellte. Ob ein hinreichendes Feststellungsinteresse für die Anträge 2 und 3 besteht, müsste vom Kindesvertreter somit noch rechtsgenügend behauptet und allenfalls bewiesen werden, ansonsten auf diese Anträge bereits nicht einzutreten wäre. Die der KESB anfangs November 2016 zugestellte Klageschrift datiert vom 21. Dezember 2016, demnach zwei Wochen nach dem Vergleich vom 5. Dezember 2016 (KESB act. 198/1 und 198/2). Ob das Bezirksgericht in Anbetracht des vorhandenen (suspensiv-bedingten) Vergleichs eine Klageantwort einholte, ist nicht erheblich. Fest steht, dass das Behauptungsstadium bei Abschluss des Vergleichs einschliesslich der ergänzenden Erklärungen vom 3. Februar 2017 in diesem Verfahren noch lange nicht abgeschlossen war und aufgrund der zu erwartenden Bestreitungen mit Bezug auf den anzurechnenden Wert des Wohnrechts mit einem längeren kontradiktorischen Verfahren gerechnet werden müsste. In materieller Hinsicht stellen sich zudem schwierige tatsächliche und rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Bewertung des Wohnrechts und des Ertragswerts einer landwirtschaftlichen Liegenschaft im Rahmen einer erbrechtlichen (Herabsetzungs-)Klage. Der Kindsvertreter stellte zur Berechnung des Wohnrechts der Beschwerdegegnerin auf die Barwerttafeln von STAUF- FER/SCHÄTZLE/WEBER ab, stützte sich aber bei der Berechnung des Nachlasses

- 19 - (CHF 908'933.59), insbesondere des Ertragswerts der bäuerlichen Liegenschaft und des Wohnhauses, auf die Berechnungen des Zürcher Bauernverbands (act. KESB act. 78/1, 79/5 und act. 198/2 N 12 f.). Wie sich der darin enthaltene Ertragswert der Wohnhauses im Betrag von CHF 359'722.– errechnet, wird in der Klageschrift mit keinem Wort näher erläutert und die Methodik der Berechnung wird nicht offen gelegt. Gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) entspricht der Ertragswert des Grundstücks dem Kapital, das mit dem Ertrag eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks bei landesüblicher Bewirtschaftung zum durchschnittlichen Zinssatz für erste Hypotheken verzinst werden kann. Für die Feststellung des Ertrags und des Zinssatzes ist auf das Mittel mehrerer Jahre (Bemessungsperiode) abzustellen. Nichtlandwirtschaftlich genutzte Flächen, Gebäude und Anlagen oder Teile davon werden mit dem Ertragswert, der sich aus ihrer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung ergibt, in die Schätzung einbezogen (Art. 10 Abs. 3 BGBB). Die Ertragswertberechnung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. einer bäuerlichen Liegenschaften ist damit gesetzlich vorgezeichnet und erfolgt gemäss der Verordnung des Bundesrats über das bäuerliche Bodenrecht (VBB) und die konkreten Schätzungsanleitungen (EDUARD HOFER im Kommentar BGBB, 2. A., Art. 10 N 2 und 10 ff.). Es ist deshalb äussert fraglich, ob im Herabsetzungsprozess für die Bewertung des Wohnrechts in einer zwar nicht landwirtschaftlich genutzten Wohnung der bäuerlichen Liegenschaft die Bartwerttafeln sachgerecht und die jährlichen Mieteinnahmen gleich einer kapitalisierten Rente (SCHÄTZLE/WEBER, KAPITALISIEREN, Handbuch zur Anwendung der Barwerttafeln, Zürich 2001, N 2.744 ff.) der Begünstigten eines Wohnrechts anzurechnen sind oder ob nicht auch hier die im bäuerlichen Bodenrecht verbindliche Methode der Schätzung anzuwenden wäre. Das Abstellen auf unterschiedliche Berechnungsmethoden beim Nachlass einerseits und erbrechtlich verfügtem Wohnrecht anderseits, wie in der Klage, scheint zumindest dann nicht sachgerecht zu sein, wenn dies zu einer unverhältnismässig hohen Bewertung des Wohnrechts führt. Diese (rechtliche) Frage braucht hier nicht abschliessend geklärt zu werden, sondern wäre im Herabsetzungsprozess zu beantworten. Ebenso kann die Frage offen gelassen werden, ob Art. 17 BGBB, wonach das landwirtschaftliche Gewerbe dem selbstbewirtschaftenden Erben zum Ertragswert

- 20 an den Erbteil angerechnet wird, bei hier erfolgter Verpachtung des Gewerbes zum Tragen kommt. Zu beiden Punkten äussert sich die Klageschrift nicht schlüssig. Die Gegenüberstellung der vom Kindesvertreter behaupteten Beträge für den Ertragswert des Wohnhauses von CHF 359'722.– (KESB act. 198/2 Rz 12 und KESB act. 79/5) einerseits und für den Wert des Wohnrechts an der 4.5-Zimmer- Wohnung von CHF 252'966.– ohne Nebenräume bis CHF 848'101.80.– mit Nebenräumen (Keller, zwei Garagen, Abstellplatz und Veloraum; KESB act. 198/2 Rz 18) anderseits lässt aber zumindest ein sachlich nicht nachvollziehbares Werteverhältnis vermuten. Der Kindsvertreter bezifferte die frei verfügbare Erbquote von E._____ immerhin mit CHF 227'233.40 (KESB act. 198/2 Rz 18). Bei einem Ertragswert des gesamten Wohnhauses von CHF 359'722.– scheint eine Pflichtteilsverletzung durch die Einräumung des Wohnrechts bei Zugrundlegung gleicher Methodik der Wertberechnung zumindest nicht augenfällig. 8.2.2 Zusammengefasst besteht auf Seiten des Kindes nicht nur erheblicher Substantiierungsbedarf, sondern es stellen sich schwierige tatsächliche und rechtliche Fragen. Angesichts der Komplexität und Schwierigkeit des Falles müsste die bisher nicht juristisch vertretene Beschwerdegegnerin zur Führung des Prozesses eine Rechtsvertretung beauftragen, worauf der zuständige Richter am Bezirksgericht Dielsdorf bereits zutreffend hinwies (BR act. 11/4 S. 3). Damit stiege das Kostenrisiko erneut. Insgesamt dürften die Prozesschancen des Kindes bei einem hohen Streitwert und unvollendeten Parteibehauptungen bestenfalls als ungewiss einzustufen sein. Die Einschätzung der Beschwerdeführerin, das Kind würde obsiegen, erweist sich damit als zu optimistisch. 8.2.3 Weiter ist zu berücksichtigen, dass selbst gemäss Zugaben des Kindsvertreters das Wohnrecht der Beschwerdegegnerin ohne Vergleich bis ins Jahr 2050 erhalten bliebe (KESB act. 198/2 Rz 19). Bei Ablösung und Vermietung zu einem monatlichen Mietzins von CHF 1'650.–, welchen die Beschwerdeführerin selber für angemessen erachtet (BR act. 72/3; vgl. gleicher Mietzins für die 3.5-Zimmer- Wohnung im Erdgeschoss, KESB act. 98/5), resultierte bei Abschluss des Vergleichs somit ein zusätzlicher Ertrag für das Kind von über CHF 300'000.– (12 x

- 21 - [CHF 1'650 - CHF 700.–] x 30). Bereits diese Summe überstiege den Vergleichsbetrag von CHF 260'000.– deutlich. 8.3 Der zweite Zivilprozess vor Bezirksgericht Dielsdorf (FV160031) steht im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Kauf einer Maisonette-Wohnung in H._____ am 25. März 2015 durch die Beschwerdegegnerin und E._____ (KESB act. 17/3). Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin schulde die Beschwerdegegnerin B._____ daraus noch CHF 20'154.05 (act. 4/2 Rz 40 und KESB act. 227/2). 8.3.1 Der Bezirksrat führte dazu aus, dass die Beschwerdegegnerin diesen Betrag anerkenne, jedoch Verrechnung mit ihren Lohnforderungen erkläre (act. 4/7 S. 17). Er erwog unter dem Titel "Lohn", die Beschwerdegegnerin mache geltend, sie sei seit 2012 bei E._____ bzw. der G._____ GmbH angestellt gewesen. Zwar würden Belege zum Umfang ihrer Arbeitstätigkeit und zum vereinbarten Lohn fehlen, doch sei aus der Auflistung der Rechnungsstellungen und den entsprechenden Zahlungseingängen erstellt, dass sie nach dem Tod von E._____ den landwirtschaftlichen Betrieb und die Gesellschaft weitergeführt habe. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Forderungen noch zu substantiieren. Eine entgeltliche Tätigkeit vor dem Tod von E._____ lasse sich mangels Belegen wohl nicht beweisen. Der Restbetrag von CHF 29'916.65 sei angesichts der beidseitigen Beweisrisiken zu halbieren, so dass die Lohnforderung der Gesuchgegnerin CHF 14'958.35 und der Rückleistungsanspruch des Kindes CHF 9'252.40 betrügen (act. 7 S. 18). 8.3.2 Diese Überlegung teilt die Beschwerdeführerin nicht. Sie wendet ein, die Beschwerdegegnerin müsse zunächst den Stundenlohn und -aufwand im Einzelnen genau substantiieren und ihre Behauptungen hernach beweisen, was ihr mangels Belegen nicht gelingen könne, so dass kein Lohanspruch bestehe und sie die Bezüge zu Unrecht getätigt habe (act. 4/2 Rz 41 ff.). 8.3.3 Die eingeklagte Forderung hängt angesichts der erhobenen Verrechnungseinrede von der Höhe eines allfälligen Lohnanspruchs der Beschwerdegegnerin ab. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, ein solcher bestehe nicht und

- 22 sei auch nicht beweisbar, überzeugt nicht. Es wurde vom Kindsvertreter wiederholt anerkannt, dass die Beschwerdegegnerin Leistungen erbracht habe, die ihr zu entschädigen seien (u.a. BR act. 15). Die Beschwerdegegnerin führte aus, sie habe bereits vor dem Tod von E._____ im landwirtschaftlichen Betrieb und der G._____ GmbH gearbeitet und diese Betriebe danach weitergeführt. Sie verfüge über eine landwirtschaftliche Ausbildung, habe 25 Jahre einen Betrieb geführt und besitze selber eine GmbH (u.a. KESB act. 12/1). Diese Angaben wurden nicht angezweifelt, weshalb die Beschwerdegegnerin grundsätzlich zur Führung der beiden Betriebe befähigt erscheint. Unklar und im Rahmen des Verfahrens gegebenenfalls noch abzuklären wäre zunächst, ob E._____ vor seinem Tod physisch in der Lage gewesen wäre, die Betriebe alleine zu führen. Was die Zeit nach seinem Tod betrifft, hat die Beschwerdeführerin weder darlegt noch lässt sich aus den Akten erkennen, wer ausser der Beschwerdegegnerin sonst den landwirtschaftlichen Betrieb bis zur Verpachtung per 1. Januar 2016 (KESB act. 119/2) bzw. bis zur Ernennung des Beistands am 18. Dezember 2015 weitergeführt und die Rechnungen für die G._____ GmbH ausgestellt haben könnte. Die Zusammenstellung der Lohnzahlung für Mai/Juni 2015 sowie gewisse Zahlungsbelege (KESB act. 17/6) deuten zumindest auf Tätigkeiten der Beschwerdegegnerin hin. Massgeblich fällt bezüglich deren Behauptungsobliegenheit hinsichtlich der Lohnforderung in Betracht, dass die Klage im vereinfachten Verfahren zu beurteilen ist (vgl. KESB act. 216/3 Kopfzeile). Neben der allgemeinen richterlichen Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO gilt damit die eingeschränkte Untersuchungsmaxime nach Art. 247 ZPO. Das Gericht wäre deshalb gehalten, die nicht rechtskundig vertretene Beschwerdegegnerin durch gezielte Befragung zur Substantiierung des Umfangs ihrer Tätigkeit für den Landwirtschaftsbetrieb und die G._____ GmbH und zur Bezeichnung von Beweisen anzuhalten. Dies erhöht ihre Chancen, den Umfang ihrer Tätigkeit rechtsgenügend behaupten zu können, nicht unerheblich. Es liegt im Weitern auf der Hand, dass im Rahmen des Beweisverfahrens zumindest der frühere Beistand, I._____, als Zeuge zu befragen wäre, der die Beschwerdegegnerin nach deren Angaben zur weiterer Tätigkeit aufgefordert haben soll (BR act. 11/4 S. 3). In Anbetracht dieser Umstände sind die Chancen der Beschwerdegegnerin, nachzuweisen zu können, dass sie in gewissem Umfang entgeltliche

- 23 - Dienstleistungen für das Kind bzw. die G._____ GmbH erbrachte, als intakt zu werten. Die Beschwerdeführerin übersieht ferner, dass bei diesem Sachverhalt die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 322 Abs. 1 OR Anspruch auf den üblichen Lohn hätte, sollte es ihr nicht gelingen, den von ihr behaupteten Stundenansatz von CHF 77.– zu beweisen. Eine vergleichbare Regelung sieht Art. 394 Abs. 3 OR für das Auftragsverhältnis vor, sollte das Gericht ihre Tätigkeit, insbesondere bezüglich des landwirtschaftlichen Betriebs, nicht als Arbeitsleistung, sondern als Auftragserfüllung qualifizieren. Die Beschwerdeführerin hat sich zur Frage, welcher Lohn für die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs in der entsprechenden Grössenordnung und die Leitung eines Unternehmens wie der G._____ GmbH üblich ist, soweit ersichtlich nicht geäussert. Dies wäre im Zivilverfahren nachzuholen und die Beschwerdegegnerin wäre dazu gemäss Art. 247 ZPO zu befragen. Letztlich wäre die Frage vom Gericht anhand der Vorbringen der Parteien und der Übung zu entscheiden. Insgesamt ist der Sachverhalt in diesem vereinfachten Verfahren bei weitem nicht vollständig erhoben und lassen sich die Chancen der Beschwerdegegnerin, mit ihrer Lohnforderung durchzudringen, kaum einschätzen. 8.3.4 Somit ist davon auszugehen, dass das Kind auch in diesem Verfahren ein nicht unerhebliches Prozessrisiko trägt. Die pauschale Argumentation der Beschwerdeführerin greift erneut zu kurz und berücksichtigt die konkreten Umstände nicht angemessen. Selbst bei teilweisem Obsiegen des Kindes würde ein gewisses Kostenrisiko verbleiben, zumal die Parteientschädigung nur anteilmässig zum Obsiegen zugesprochen würde und bei eher tiefen Streitwerten ohnehin gering ausfällt. Auf den Beizug der vollständigen Prozessakten kann bei dieser Ausgangslage, insbesondere in Anbetracht der noch unvollständigen Parteibehauptungen, verzichtet werden. 8.4 Somit sind die Prozessrisiken des Kindes in beiden Verfahren als beträchtlich zu werten. Mit einem raschen Abschluss der Prozesse konnte im Zeitpunkt der Vergleichsverhandlungen und kann auch heute nicht gerechnet werden. Der die Vergleichsverhandlung führende Richter wies den Lebenspartner der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 28. April 2017 zu Recht auf diese

- 24 - Umstände hin. Er beschrieb, die Sachlage habe sich an der Verhandlung rasch als komplex und verworren dargestellt und es sei gegenseitig nicht mit Vorwürfen gespart worden. Die Vielzahl an Behauptungen seien zu beweisen, was ein längeres, Jahre dauerndes Verfahren erfordern und angesichts des erheblichen Streitwerts hohe Kosten verursachen würde (BR act. 11/4). 8.5 Angesichts der deutlich getrübten Prozesschancen des Kindes und der noch nicht weit gediehenen Verfahrensstadien ist die möglichst rasche Beendigung der beiden Zivilverfahren sinnvoll und empfehlenswert. Diese liegt vorliegend selbst dann im wirtschaftlichen Interesse des Kindes, wenn der Vergleich in der Sache einem Klagerückzug gleichkäme. Entgegen der Beschwerdeführerin widerspiegelt der Vergleich indessen kein vollumfängliches Unterliegen von B._____ in den Gerichtsverfahren. So werden die Gerichtsgebühr hälftig aufgeteilt und die Parteientschädigungen wettgeschlagen (KESB act. 216/2 Ziffer 8 und 9). Diese Regelung dürfte angesichts der bei Weiterführen der Prozesse drohenden Kosten für Gericht, eigenen Anwalt und Gegenseite als vorteilhaft gewertet werden. Damit wahrt der Vergleich unter Berücksichtigung der Prozesschancen und -risiken in beiden Forderungsprozessen die Vermögensinteressen des Kindes. 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf weitere Forderungen gegenüber der Beschwerdegegnerin, welche dem Kind zustünden (act. 4/2 S. 11 ff.; KESB act. 227/2). Diese bilden, soweit ersichtlich, noch nicht Gegenstand eines gerichtlichen Zivilverfahrens. Sämtliche Forderungen werden von der Beschwerdegegnerin konsequent bestritten (act. 9 und 4/13). Der Kindsvertreter müsste deshalb zu deren Durchsetzung neue gerichtliche Verfahren anstrengen, in denen das Kind als klagende Partei behauptungs- und beweispflichtig wäre und Kostenrisiken drohen. 9.2 Die Beschwerdeführerin substantiiert in ihrer Beschwerde nicht, welche Ansprüche auf welchen Tatsachen basieren, und lässt offen, welche Beweise sie für die einzelnen Forderungen im gerichtlichen Verfahren zu offerieren gedenkt. Bei diesem mangelhaften Klagefundament kann nicht abgewogen werden, welche Ansprüche in welcher Höhe im Vergleich im Interesse des Kindes hätten berück-

- 25 sichtigt werden müssen. Die Beschwerdeführerin erhob zwar zusammen mit dem Kind am 14. Januar 2016 Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin wegen ungerechtfertigten Banküberweisungen, Diebstahl, Hausfriedensbruch, ev. Sachentziehung und Sachbeschädigung (KESB act. 98/3). Die Anzeige dürfte vermutungsweise grösstenteils auf den gleichen Tatsachenbehauptungen wie die angeblichen Forderungen basieren. Die zuständige Staatsanwaltschaft kündigte am 29. August 2016 den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung mittels Einstellung an (BR act. 79/6a), teilte allerdings am 26. März 2018 der Beschwerdeführerin mit, das Verfahren sei noch pendent (BR act. 72/12). Dies ändert jedoch nichts daran, dass eine Verurteilung, die eine unbefugte Wegnahme von Gegenständen oder den ungerechtfertigten Bezug von Geldern etc. durch die Beschwerdegegnerin belegen könnte, bis heute nicht erfolgt ist. Das deutet darauf hin, dass trotz mehrjähriger Strafuntersuchung keine hinreichenden Beweise für die Anschuldigungen der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin gefunden werden konnten. Bei dieser Sachlage sind die Erfolgschancen für die Durchsetzung weiterer Ansprüche des Kindes in Zivilverfahren vorab als gering, hingegen das Kostenrisiko als beträchtlich einzustufen. Nachfolgend soll dennoch kurz auf die einzelnen geltend gemachten Ansprüche eingegangen werden. 10. 10.1 Bezüglich der Forderung aus ungerechtfertigten Lohnbezügen von CHF 44'361.– kann weitgehend auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (Erw. II./8.3). Zu ergänzen ist, dass der von der Beschwerdegegnerin behauptete vereinbarte Stundenansatz von CHF 77.– zur Führung des landwirtschaftlichen Betriebs und der G._____ GmbH im Vergleich mit den deutlich höheren Stundenansätzen der Beistände, welchen dieselben Aufgaben von der KESB übertragen wurden (KESB act. 40/1 und BR act. 84/1), nicht sonderlich hoch erscheint, zumindest dann nicht, wenn das Rechtsverhältnis, was vom Gericht noch zu entscheiden wäre, (teilweise) als Auftrag qualifiziert würde. Ob im Namen des Kindes Forderungen unter diesem Titel durchgesetzt werden können, bleibt unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen (Erw. II./8.3.3) aber ohnehin ungewiss.

- 26 - 10.2.1 Was die Mietrückstände von CHF 26'278.– betrifft, legt die Vorinstanz überzeugend dar, dass die Sachlage unübersichtlich ist. So bestünden zwei unterschiedliche Mietverträge und der Umfang des Wohnrechts sei unter den Parteien strittig. Der Beistand habe zwar am 12. Mai 2016 den Mietvertrag gekündigt, das Mietverhältnis sei jedoch um zwei Jahre erstreckt worden, wobei unklar sei, welchen Vertrag die Erstreckung betreffe. Sicher sei einzig, dass die Beschwerdegegnerin ab Juni 2015 einen Zins von CHF 700.– zu bezahlen habe. Die Vorinstanz hielt dennoch die Hälfte der geltend gemachten Mietausstände, demnach CHF 13'139.–, für gerichtlich durchsetzbar (act. 4/7 S. 18 f.). 10.2.2 Die Beschwerdeführerin beurteilt die Sach- und Rechtslage konträr und hält einen geschuldeten Mietzins von CHF 1'650.– monatlich für ausgewiesen. Dies entspreche auch der Erklärung von E._____ vom 10. April 2014. Indem die Vor-instanz davon ausgehe, dass der Zins ab Juni 2015 mit CHF 700.– feststehe, wende sie das Recht falsch an (act. 4/2 Rz 46 ff.). 10.2.3 Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Forderung vollumfänglich. Der Zins habe vor dem Tod von E._____ gemäss Vertrag CHF 800.– betragen und danach aufgrund der testamentarischen Verfügung CHF 700.–. Sie sei per 1. Juni 2017, wie im Vergleich vorgesehen, aus der Wohnung ausgezogen. Die klagende Partei müsse es sich anrechnen lassen, dass die Wohnung seither nicht vermietet und dadurch CHF 59'000.– an Mieteinnahmen verloren gegangen seien (u.a. BR act. 88). 10.2.4 Angesichts der Bestreitungen der Beschwerdegegnerin müsste ein Zivilverfahren mit entsprechender Substantiierungs- und Beweislast des Kindes eingeleitet werden. In materieller Hinsicht erweist sich, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, die Behauptung der Beschwerdeführerin, es sei klar, dass die Beschwerdegegnerin einen monatlichen Mietzins von CHF 1'650.– hätte bezahlen müssen, alles andere als belegt. So datiert der Mietvertrag betreffend die Wohnung inklusive Nebenräume mit einem Mietzins von CHF 800.– vom 1. August 2013 (BR act. 63) deutlich nach demjenigen vom 2./3. Mai 2013 mit einem Mietzins von CHF 1'650.– (BR act. 72/3). Ob die Erklärung von E._____ vom 10. April 2014 betreffend angebliche Mietausstände der Beschwerdegegnerin über

- 27 - CHF 8'500.– gültig ist oder diese nachträglich widerrufen wurde, wie es die Beschwerdegegnerin behauptet, kann dahin gestellt bleiben und ändert an der eher verstrickten Sachlage wenig. Die Tatsache, dass E._____ zur Sache nicht mehr befragt werden kann, dürfte die Beweischancen des Kindes nicht verbessern. Denn der neuere Mietvertrag mit einem Zins von CHF 800.– enthält weder einen Vorbehalt noch eine Befristung, (weshalb der Zins ohnehin nicht einseitig zu Ungunsten der Beschwerdegegnerin um das Doppelte hätte erhöht werden können). Ein späterer Mietvertrag über einen Zins von CHF 1'650.– liegt nicht bei den Akten und wird auch nicht behauptet. Weshalb der Zins für das Wohnrecht nach dem Tod von E._____ nicht CHF 700.– betragen soll, wie testamentarisch verfügt, ist ebenfalls nicht ersichtlich, zumal das Testament nicht angefochten wurde und somit gültig ist. Ein Anspruch des Kindes auf Bezahlung ausstehender Zinsen oder eine falsche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz ist deshalb nicht dargetan. 10.2.5 Damit erweist sich die Einschätzung der Vorinstanz, es sei bei der gerichtlichen Durchsetzung der Mietausstände von reellen Chancen des Kindes im hälftigen Betrag von CHF 13'139.– auszugehen, als eher optimistisch. Selbst der Rechtsvertreter des Kindes hielt die Vorwürfe als "nur schwer beweisbar" und räumte ein, dass die Beschwerdeführerin über keine weiteren Belege verfüge (BR act. 15 S. 2 und BR act. 38 S. 2). Ob sich das Kind zusätzlich einen entgangenen Gewinn zufolge unterlassener Nachvermietung an allfällige Ansprüche anrechnen lassen müsste, ist unter diesen Umständen offen zu lassen. 10.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf eine Forderung des Kindes aus entwendetem Hausrat und gestohlener Barschaft von insgesamt CHF 3'000.– . Der Bezirksrat hat diesen Betrag im Sinne der Beschwerdeführerin als ausgewiesen erachtet (act. 4/7 S. 19), weshalb sich eingehende Ausführungen dazu erübrigen. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Einschätzung der Vorinstanz angesichts der Bestreitungen durch die Beschwerdegegnerin (act. 9), der ausstehenden strafrechtlichen Verurteilung, offenbar fehlender stichhaltiger Beweise und der das Kind treffenden Behauptungs- und Beweislast im Zivilverfahren erneut eher optimistisch ist.

- 28 - 10.4 Die Vorinstanz berücksichtigte die von der Beschwerdeführerin erhobenen Forderungen des Kindes in der Höhe von CHF 3'500.– für den Toyota, von CHF 2'233.– wegen sonstigen ungerechtfertigten Bezügen und CHF 10'000-– für weitere Mietausfälle zufolge des Verhaltens der Beschwerdegegnerin (Blockierung Garage, Zugang Sicherungskasten etc.) nicht, weil diese betragsmässig nicht ins Gewicht fallen würden und die Beweischancen teilweise ungünstig seien (act. 4/7 S. 20). Dies bemängelt die Beschwerdeführerin (act. 4/2 Rz 56 ff.) zu Unrecht. Das Kind hätte das tatsächliche Klagefundament (in personeller, zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht) der angeblichen Forderungen im Zivilprozess darzulegen und zu beweisen. Dieses lässt sich weder der Beschwerde noch den Akten schlüssig entnehmen. Zudem kann es (noch) nicht zu einer Verurteilung der Beschwerdegegnerin wegen unrechtmässiger Bezüge oder Aneigungen. Reelle Gewinnchancen des Kindes in einem Gerichtsverfahren sind deshalb nicht erkennbar, vielmehr müsste erneut von einem nicht zu unterschätzenden Kostenrisiko ausgegangen werden. 10.5.1 Mangels Verurteilung der Beschwerdegegnerin ist schliesslich nicht zu beanstanden, wenn im Vergleich keine Forderung des Kindes aus entstandenen Rechtsdurchsetzungskosten im Strafverfahren berücksichtigt wird. 10.5.2 Es bleibt anzumerken, dass die Parteien das Gericht mit Parteierklärung vom 3. Februar 2017 ersuchten, Kopien des Vergleichs und der ergänzenden Erklärungen der zuständigen Staatsanwaltschaft zukommen zu lassen (KESB act. 263/3 Ziffer 7). Darin liegt entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin keine unzulässige Überschreitung der Befugnisse der dortigen Prozessparteien. Insbesondere wurde dadurch die Kompetenz der Beschwerdeführerin zur Aufrechterhaltung ihrer Anzeige und zur Vertretung von B._____ im Strafverfahren nicht angetastet. 11. Die Frage, ob die von der KESB ins Auge gefasste Übertragung der bisher kostspieligen Beistandschaft auf die Beschwerdeführerin im Wohle des Kindes liegt, kann offen gelassen werden. Sie war nicht Gegenstand des Vergleichs, sondern wird von der KESB in einem separaten Beschluss zu entscheiden sein. Zu beachten bleibt allerdings, dass die Erklärung der Beschwerdegegnerin nach

- 29 - Treu und Glauben bei summarischer Betrachtung so zu deuten ist, dass sie unter der Bedingung auf die Verwaltung verzichtet hat, dass diese nicht der Beschwerdeführerin übertragen wird (vgl. KESB act. 38). Der Vergleich, mit welchem die Beschwerdegegnerin bedingungslos auf die Verwaltung verzichtet, dürfte sich deshalb auch in dieser Frage klärend auswirken. 12. Abschliessend wahrt der Vergleich die wirtschaftlichen Interessen des Kindes. Der Kindsvertreter bezifferte im Herabsetzungsprozess den Wert des Wohnrechts je nach Umfang bis CHF 848'101.80, was die Ablösungssumme bereits rechtfertigen würde. Ausgewiesene Forderungen des Kindes gegen die Beschwerdegegnerin, die es unbedingt in den Vergleich einzubeziehen gälte, sind nicht erkennbar. Der Auffassung der Vorinstanz, durch den Vergleich werde nicht nur Frieden in der F._____ einkehren, sondern es würden langfristig deutlich höhere finanzielle Einnahmen als die Vergleichssumme ermöglicht, ist zudem mit Blick auf die Vermietung der 4.5-Zimmer-Wohnung zuzustimmen. Die Ablösungssumme von CHF 260'000.– ist somit in Anbetracht des Verzichts der Beschwerdegegnerin auf sämtliche testamentarisch eingeräumten Rechte, der ohne Vereinbarung drohenden und dem Kindesvermögen zu belastenden Kosten und der durch den Vergleich möglichen zusätzlichen Mieteinnahmen aus wirtschaftlicher Sicht angemessen und nicht zu beanstanden. Eine unrichtige Ausübung des Ermessens durch die Vorinstanz, die zu korrigieren wäre, ist daher zu verneinen. Sie wies die gegen die Zustimmung der KESB erhobene erstinstanzliche Beschwerde zu Recht ab. 13. Die zweitinstanzliche Beschwerde ist abzuweisen. Die Zustimmung der KESB zum Vergleich vom 5. Dezember 2016 einschliesslich der ergänzenden Erklärungen vom 3. Februar 2017 (KESB act. 216/2 und 263/3) bleibt bestehen.

III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 EG

- 30 - KESR und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, wobei der Streitwert mit CHF 260'000.– zu beziffern ist. 2. Gestützt auf §§ 4 und 12 GebV OG ist die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf CHF 2'000.– festzusetzen. 3. Die Beschwerdegegnerin ist nicht anwaltlich vertreten und hat keine konkreten, zu entschädigenden Aufwände geltend gemacht (act. 8 S. 6). Eine Parteientschädigung ist ihr deshalb nicht zuzusprechen. Der Kindsvertreter reichte nach der Rückweisung des Verfahrens an die Kammer im zweiten Berufungsverfahren eine kurze Eingabe ein (act. 8). Die Beschwerdeführerin ist deshalb zu verpflichten, gestützt auf §§ 4 und 13 AnwGebV dem Kind eine Prozessentschädigung von CHF 1'000.– zu bezahlen. 4. Die Beschwerdeführerin hat die Höhe der Verfahrenskosten der Vorinstanz nicht beanstandet, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen und es ausgangsgemäss bei der Kostenfestsetzung und -verteilung gemäss Dispositiv-Ziffer II und III des Urteils des Bezirksrats vom 9. Januar 2019 sein Bewenden hat (act. 4/7).

Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksrats Dielsdorf vom 9. Januar 2019 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung von CHF 1'000.– zu bezahlen. Der Beschwerdegegnerin 2 wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Dielsdorf, je gegen Empfangsschein.

- 31 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 32 -

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 260'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw R. Jenny

versandt am:

Urteil vom 23. November 2020 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksrats Dielsdorf vom 9. Januar 2019 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung von CHF 1'000.– zu bezahlen. Der Beschwerdegegnerin 2 wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

PQ200040 — Zürich Obergericht Zivilkammern 23.11.2020 PQ200040 — Swissrulings