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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.06.2020 PQ200035

30 juin 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,467 mots·~7 min·6

Résumé

Rechtsverzögerung / Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ200035-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler Urteil vom 30. Juni 2020

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Rechtsverzögerung / Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes Beschwerde gegen einen Beschluss der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 28. Mai 2020; VO.2020.31 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

- 2 - Erwägungen: 1. A._____ ist der Vater der am tt.mm 2015 in Würzburg/ Deutschland geborenen B._____ (KESB act. 3). Er wohnt in Deutschland; die Mutter, C._____, und das Mädchen wohnen in Zürich. Alle drei sind deutsche Staatsangehörige. Mit Zuschrift vom 19. Dezember 2019 (bei der KESB der Stadt Zürich am 6. Januar 2020 eingegangen) gelangte der Vater an die KESB der Stadt Zürich und beantragte das gemeinsame Sorgerecht für B._____. In seinem Schreiben wies er darauf hin, dass betreffend elterliche Sorge Behörden im Herkunftsland angerufen worden seien. Dazu gab er verschiedene Aktenzeichen des Amtsgerichtes Kitzingen, des Amtsgerichtes Schweinfurt, des Oberlandesgerichtes Bamberg und des Bundesverfassungsgerichtes an (vgl. KESB act. 2). Die KESB der Stadt Zürich liess mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 A._____ wissen, es müsse gestützt auf seine Äusserungen vorab die Zuständigkeit geprüft werden, was voraussichtlich einige Zeit in Anspruch nehmen werde (KESB act. 5). Mit Schreiben je vom 13. Januar 2020 gelangte die KESB der Stadt Zürich an die von A._____ angegebenen Gerichte und ersuchte um Mitteilung über den Gegenstand und Stand der erwähnten Verfahren (KESB act. 6-9). Ebenfalls am 13. Januar 2020 ersuchte A._____ die KESB der Stadt Zürich um beförderliche Behandlung und um Akteneinsicht (KESB act. 10). Die KESB der Stadt Zürich teilte A._____ umgehend mit, sie verfüge aktuell noch über keine relevanten Akten und habe die von ihm genannten Gerichte um Auskunft ersucht (KESB act. 11). Bereits mit Schreiben vom 15. Januar 2020 teilte das Amtsgericht Schweinfurt der KESB der Stadt Zürich mit, dass einerseits die Regelung der elterlichen Sorge und anderseits der Umgang des Vaters mit dem Kind Gegenstand von Verfahren gebildet habe, wovon das eine Verfahren vom Vater beim Oberlandesgericht Bamberg angefochten worden sei (KESB act. 12). Mit Schreiben vom 16. Januar 2020 orientierte das Oberlandesgericht Bamberg über den Stand seiner Verfahren und teilte unter Bezugnahme auf eine Verfügung vom 15. Januar 2020 mit, es sei einzig noch das Verfahren wegen elterlicher Sorge anhängig (KESB act. 13 und 14). Mit Schreiben vom 22. Januar 2020 teilte das Bundesverfassungsgericht mit, die Verfahren betreffend elterliche Sorge/Umgangsrecht seien mit Nichtan-

- 3 nahmebeschlüssen vom 24. September 2019, 5. und 18. November 2019 abgeschlossen worden, und legte anonymisierte Abdrucke dieser Entscheidungen bei (KESB act. 18 und 19). Auf eine erneute Anfrage der KESB der Stadt Zürich vom 31. Januar 2020 (KESB act. 17) übersandte das Oberlandesgericht Bamberg am 6. Februar 2020 eine vom gleichen Tag beglaubigte Abschrift des Beschlusses, mit welchem die Beschwerde des Antragstellers (A._____) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schweinfurt vom 2. Dezember 2019 zurückgewiesen wurde (KESB act. 22 und 23). Unterm 30. Januar 2020 informierte die KESB der Stadt Zürich die Mutter, C._____, schriftlich über das von A._____ ergangene Schreiben vom 19. Dezember 2019, in welchem dieser sinngemäss um die Prüfung von Kindesschutzmassnahmen ersucht habe, namentlich bezüglich des Impfschutzes, und ersuchte sie um Stellungnahme bis zum 20. Februar 2020 (KESB act. 15). Nach zwei Telefonaten der Mutter mit der KESB der Stadt Zürich (KESB act. 24 und 26) und erneuter schriftlicher Aufforderung (KESB act. 35) liess sich die Mutter schliesslich mit Zuschrift vom 13. März 2020 vernehmen und reichte dazu verschiedene Unterlagen ein (KESB act. 39 und 40/1-8). Der Vater seinerseits gelangte mit Schreiben vom 9. und 11. März 2020 erneut an die KESB der Stadt Zürich, ersuchte um Akteneinsicht, machte Ausführungen zum Wohnsitz der Tochter B._____ und beantragte eine Anhörung (vgl. KESB act. 29-31 und 33). Im gleichen Zeitraum zog die KESB der Stadt Zürich bei einer Sozialarbeiterin des Sozialzentrums D._____, Fachstelle Elternschaft und Unterhalt, Erkundigungen über die Eltern ein (KESB act. 28 und 34). Mit Schreiben vom 14. März 2020 teilte der Vater der KESB der Stadt Zürich mit, er habe beim Bezirksrat Beschwerde wegen Rechtsverzögerung erhoben, da kein Vorort-Termin innert zwei Monaten anberaumt worden sei, was Art. 203 ZPO verletze (KESB act. 38).

- 4 - Die KESB der Stadt Zürich orientierte A._____ mit Schreiben vom 9. April 2020 über den von der Mutter eingereichten Impfausweis, aus welchem die Impfungen hervorgingen. Zugleich wies die KESB der Stadt Zürich A._____ darauf hin, dass in der Schweiz keine Impfpflicht bestehe. Im weiteren wurde A._____ um Mitteilung ersucht, ob sich damit sein Antrag auf Anordnung von Kindesschutzmassnahmen erledigt habe (KESB act. 42). 2. Der Bezirksrat Zürich forderte A._____ zunächst auf, seine per Fax erhobene Beschwerde mit einer Unterschrift versehen nachzureichen und in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen (BR act. 2), welchen beiden Aufforderungen dieser in der Folge nachkam (BR act. 4, 4/1 und 5). Zudem mandatierte A._____ Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit der Wahrung seiner Interessen, welcher um Akteneinsicht ersuchte (BR act. 8, 9). Gestützt auf die Präsidialverfügung vom 8. April 2020 (BR act. 6) erstattete die KESB der Stadt Zürich dem Bezirksrat Zürich mit Schreiben vom 23. April 2020 ihre Vernehmlassung. In dieser schilderte sie den bisherigen Verfahrensgang und beantragte zusammengefasst die Abweisung der Rechtsverzögerungsbeschwerde (BR act. 11). Nach Fristansetzung zur Stellungnahme (BR act. 13) zog der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 20. Mai 2020 die Beschwerde zurück. Zugleich ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung (BR act. 16). Mit Beschluss vom 28. Mai 2020 schrieb der Bezirksrat Zürich die Beschwerde als durch Rückzug erledigt ab, erhob keine Verfahrenskosten, schrieb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos ab und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab (BR act. 18 = act. 9). 3. Mit Faxeingabe vom 8. Juni 2020 (Eingang: 9. Juni 2020) erhob A._____ bei der Kammer Beschwerde (act. 2). Er wurde gleichentags darauf hingewiesen, dass er seine Beschwerde per Post einzureichen habe (act. 4). Dies tat er in der

- 5 - Folge, wobei die in Deutschland zur Post gegebene Sendung am 12. Juni 2020 bei der Schweizer Grenzstelle einging (act. 5 und 5A). Die Beschwerde erfolgte rechtzeitig (BR act. 19/2). In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, da das zugrundeliegende Gesuch "gemeinsames Sorgerecht für B._____" nicht aussichtslos sei (act. 5). Der Bezirksrat Zürich wies das entsprechende Gesuch ab mit der Begründung, der KESB der Stadt Zürich könne aus dem von ihr geschilderten Verfahrensablauf kein Vorwurf der Rechtsverzögerung gemacht werden. Die KESB der Stadt Zürich habe sämtliche Eingaben des Beschwerdeführers innert angemessener Frist beantwortet und ihn über die nächsten Verfahrensschritte orientiert. Die von ihm erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde erweise sich daher als aussichtslos (act. 9 S. 5). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argumentation, das zugrundeliegende Gesuch des gemeinsamen Sorgerechts für B._____ sei nicht aussichtslos (act. 5), geht an der Sache vorbei. Gegenstand des Verfahrens vor Bezirksrat Zürich war nicht dieses Gesuch, sondern die von ihm geltend gemachte Verzögerung des Verfahrens durch die KESB der Stadt Zürich. Dass die KESB der Stadt Zürich das Verfahren zügig vorangetrieben hat, ergibt sich nicht nur aus deren Stellungnahme vor Bezirksrat Zürich (BR act. 11), sondern auch aus dem oben unter 1. dargestellten Verlauf des Verfahrens vor der KESB der Stadt Zürich. Der Bezirksrat Zürich hat daher die Rechtsverzögerungsbeschwerde zu Recht als aussichtslos beurteilt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.

- 6 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Verfahren vor der Kammer wird keine Gebühr erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer auf dem Rechtshilfeweg, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Isler

versandt am:

Urteil vom 30. Juni 2020 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Verfahren vor der Kammer wird keine Gebühr erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer auf dem Rechtshilfeweg, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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