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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.07.2020 PQ200027

8 juillet 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,096 mots·~10 min·7

Résumé

Anordnung Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ200027-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Urteil vom 8. Juli 2020

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

betreffend Anordnung Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 7. Mai 2020; VO.2020.14 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 22. November 2019 machte eine Mitarbeiterin der Stiftung für Alterswohnungen bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich eine Gefährdungsmeldung über A._____ (fortan Beschwerdeführerin) (KESB act. 1). Nach Durchführung verschiedener Abklärungen, insbesondere einer Anhörung der Beschwerdeführerin am 10. Januar 2020 (KESB act. 30), ordnete die KESB mit Beschluss vom 21. Januar 2020 für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB an, legte die Aufgaben fest und ernannte B._____ zum Beistand (KESB act. 33). 2. Auf den Empfangsschein für den Beschluss der KESB vom 21. Januar 2020 schrieb die Beschwerdeführerin "ich bin nicht einverstanden" und zerriss ihn zur Verdeutlichung (BR act. 1/2), worauf die KESB diesen an den Bezirksrat Zürich (fortan Bezirksrat) weiterleitete (BR act. 1/1), der ein Beschwerdeverfahren eröffnete. Den in der Vernehmlassung der KESB vom 26. Februar 2020 gestellten Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen (BR act. 10), wies der Bezirksrat mit Beschluss vom 19. März 2020 ab (BR act. 15). Mit Eingabe vom 23. April 2020 nahm eine zwischenzeitlich mandatierte Anwältin für die Beschwerdeführerin Stellung zur Vernehmlassung der KESB (BR act. 27). Mit Entscheid vom 7. Mai 2020 sah der Bezirksrat von der Durchführung einer Anhörung der Beschwerdeführerin ab und wies die Beschwerde ab (act. 7). 3. Gegen den Entscheid des Bezirksrats vom 7. Mai 2020, der ihrer Vertreterin am 11. Mai 2020 zugestellt worden war (act. 31/2), erhob die Beschwerdeführerin persönlich mit Eingabe an den Bezirksrat vom 19. Mai 2020 (act. 3) vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eine Beschwerde, die der Bezirksrat zuständigkeitshalber an die Kammer weiterleitete (act. 2). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren wurde über den Eingang der Beschwerde orientiert.

- 3 - Mit Schreiben vom 8. Juni 2020 wiederholte die Beschwerdeführerin innerhalb der Beschwerdefrist ihre Anträge (act. 10). 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (KESB act. 6/1-39 und BR act. 5/1-32). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Die KESB erwog, die Abklärungen hätten gezeigt, dass die Beschwerdeführerin in verschiedenen Bereichen nicht mehr in der Lage sei, ihre Angelegenheiten hinreichend zu überblicken, und dass sie mit deren Erledigung überfordert sei. Die Beschwerdeführerin habe Frau C._____, einer Nachbarin und Freundin, alle nötigen Vollmachten erteilt und vertraue dieser blind und wolle nichts davon hören, dass sich diese nicht adäquat um ihre Angelegenheiten gekümmert habe, wie den Akten zu entnehmen sei. Die Beschwerdeführerin verkenne ihre Situation (KESB act. 33 S. 4 E. 12). Die Unterstützung durch nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste reiche zum Schutz der Beschwerdeführerin und zur Wahrung ihrer Interessen nicht aus. Die Beschwerdeführerin verweigere jegliche Unterstützung durch andere Personen als durch Frau C._____. Sie habe jedoch keinen Überblick über ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten und sei über die gegebenen Missstände (offene Rechnungen, Betreibungen, Wohnungskündigung) nicht informiert. Sie könne die Handlungen von Frau C._____ nicht genügend nachvollziehen und ihre Handlungen nicht ausreichend überwachen, und es sei ihr die Vollmachtsfähigkeit abzusprechen (KESB act. 33 S. 5 E. 13). Die KESB schloss, die Beschwerdeführerin benötige Unterstützung bei der Sicherstellung einer geeigneten Wohnsituation bzw. Unterkunft, bei der Förderung ihres sozialen Wohls, beim Erledigen der administrativen und finanziellen Angelegenheiten, bei der Verwaltung ihres Einkommens und Vermögens sowie bei der Sorge um ihr gesundheitliches Wohl samt medizinischer Betreuung (KESB act. 33 S. 5 E. 14).

- 4 - 2. Der Bezirksrat erkannte in den Akten mehrere Schwächezustände der Beschwerdeführerin. Ihre Schutzbedürftigkeit sei daher genügend klar auszumachen, ohne eine Beurteilung ihres Hausarztes einzuholen, dessen Name sie nicht angeben wolle. Die Beschwerdeführerin leide an Darmkrebs, möglicherweise lägen auch eine gesundheitliche Einschränkung der Augen, eine Gehbehinderung sowie Adipositas vor. Sie halte sich seit Juli 2019 und nach einem kürzeren Unterbruch seit dem 23. Januar 2020 im Pflegezentrum D._____ auf. Ihr Gesundheitszustand würde eine Entlassung möglicherweise zulassen. Eine Rückkehr nach Hause setze nach einhelliger Meinung die Unterstützung durch die Spitex voraus, die sie jedoch gerade ablehne (act. 7 S. 9 ff.). Aus dem desolaten Zustand ihrer Wohnung mit Unordnung und Verschmutzungen, der innert Frist nicht merklich behoben wurde und daher zur Kündigung führte, und verschiedenen Versäumnissen bei der Erledigungen von administrativen Angelegenheiten sowie aus ihrer ausweichenden Reaktion, wenn sie mit diesen Missständen konfrontiert wurde, schloss der Bezirksrat, dass die Beschwerdeführerin ihre Situation bzw. mehrere Missstände nur unzureichend erfasst (act. 7 S. 11 f.). Einen weiteren Schwächezustand sah der Bezirksrat darin, dass die Beschwerdeführerin nach allgemeinem Eindruck C._____ gefügig sei, mit der sie nach eigener Angabe eine langjährige Freundschaft verbinde und mit der sie in der Alterswohnung "Tür an Tür" wohne. "Wie ein roter Faden" ziehe es sich durch die Akten, dass die Beschwerdeführerin C._____ blind vertraue und deren Handlungen oder Versäumnisse nicht realisiere. Werde sie auf Versäumnisse von C._____ angesprochen, streite sie diese ab und weise Kritik an ihr zurück und lehne Unterstützung durch jemand anderen ab. Es gebe keine Hinweise, dass sie der Unterstützung von C._____ kritisch begegnen könnte, sobald sie wieder zu Hause sei (act. 7 S. 13 f.). 3. Eine Vertretungsbeistandschaft i.S. von Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Wie bei jeder anderen Beistandschaft setzt das voraus, dass die betroffene Person wegen eines Schwächezu-

- 5 standes bestimmte Angelegenheiten teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 ZGB) und anderweitige Abhilfe mit Unterstützung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche Dienste nicht möglich ist (Art 389 ZGB). Die Zustimmung der betroffenen Person ist nicht erforderlich (BSK ZGB I-Henkel, Art. 394 N 6 ff.). Da die Vermögensverwaltung keine eigene Beistandschaftsart bildet, ist die Vertretungsbeistandschaft entsprechend zu ergänzen, wenn sich die Vertretungsbeistandschaft auch auf die Vermögensverwaltung erstreckt. An den grundsätzlichen Voraussetzungen ihrer Anordnung ändert sich nichts (BSK ZGB I-Henkel, Art. 395 N 1 und 5). 4. Als Begründung für ihre Beschwerde schreibt die Beschwerdeführerin, sie könne ihre finanziellen und gesundheitlichen Angelegenheiten selber regeln (act. 3) bzw. sie habe kein Alzheimer und könne alles selber erledigen, auch Geld holen und einzahlen (act. 10). Das gleiche brachte sie schon vor erster Instanz vor (vgl. BR act. 5). Der Bezirksrat setzte sich unter Verweis auf den Entscheid und die Abklärungen der KESB mit diesen Einwänden auseinander und kam zum Schluss, aus gesundheitlichen Gründen benötige die Beschwerdeführerin sowohl in medizinischer Hinsicht als auch bei der Haushaltführung Unterstützung durch die Spitex, die sie aber in der Vergangenheit abgelehnt habe. Der Bezirksrat hielt ferner unter Verweis auf den in den Akten dokumentierten Zustand ihrer Wohnung fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Situation und die bestehenden Missstände nur unzureichend erfasse, und wies darauf hin, dass es nicht möglich gewesen sei, mit der Beschwerdeführerin einlässlich über ihre finanziellen, administrativen und weiteren Angelegenheiten zu sprechen, sondern dass sie Probleme nicht wahrhaben wolle oder davon abgelenkt habe. Mit diesen Gründen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander und es ist in den Akten auch nicht ersichtlich, was sie dagegen vorbringen könnte. Der Sachverhalt ist im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht auch im Beschwerdeverfahren unabhängig von den Parteivorbringen von Amtes wegen zu erforschen

- 6 - (§ 65 EG KESR i.V.m. Art. 446 ZGB). Angesichts der kurzen Zeit, die seit der Anhörung der Beschwerdeführerin und den übrigen Abklärungen der KESB vergangen ist, kann auf eine erneute Anhörung und allfällige weitere Abklärungen verzichtet werden, da ohne entsprechende Hinweise nicht davon auszugehen ist, dass sich dabei wesentliche neue Umstände ergeben würden. 5. Sowohl die KESB als auch der Bezirksrat hatten auf die Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von C._____ hingewiesen und betont, dass dies ein Teil des Problems sei und die Unterstützung von C._____ keinesfalls im Sinne des Subsidiaritätsprinzips die Anordnung einer Beistandschaft ersetze. Dem ist nichts beizufügen. Da die Beschwerdeführerin diesen Punkt nicht aufgreift und sich nicht auf die Unterstützung von C._____ als Ersatz für die Anordnung einer Beistandschaft beruft, erübrigen sich weitere Ausführungen. 6. Aufgrund der Akten entsteht der Eindruck, dass nicht so sehr das Vorliegen eines Schwächezustandes und die grundsätzliche Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin umstritten ist, sondern dass sich die Beschwerdeführerin daran stört, dass diese Massnahme ohne ihr Einverständnis bzw. gegen ihren ausdrücklichen Willen angeordnet wurde. Diese Botschaft lässt sich dem zerrissenen Empfangsschein für den Entscheid der KESB entnehmen (vgl. BR act. 1/2). Die Vertreterin der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren räumte ein, damit die Beschwerdeführerin in ihre Wohnung zurückkehren könne, müsse diese "aufgeräumt" werden. Damit stellt sie eine Unterstützungsbedürftigkeit nicht in Abrede, auch wenn diese Darstellung angesichts der Beschreibung in der Akten (Verschmutzung u.a. mit Schimmel; vgl. KESB act. 1) verharmlosend wirkt. In ihrer Darstellung trägt die Beistandschaft nicht nur nichts zur Lösung dieser Probleme bei, sondern ist sogar der Grund dafür, dass die Beschwerdeführerin diese nicht selbst lösen kann, denn sie empfinde das Errichten einer Beistandschaft gegen ihren Willen als eine unfassbare Bevormundung, welche es ihr verunmögliche, sich auf das Aufräumen der Wohnung zu fokussieren (BR act. 27 S. 3). Diese Darstellung übersieht, dass die Beschwerdeführerin offenbar auch zuvor nicht in der Lage war, ihre Angelegenheiten alleine oder mit Hilfe anderer zu be-

- 7 sorgen, wie das Auftreten dieser Probleme zeigt, die sie zumindest ansatzweise anerkennt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass nach einer Aufhebung der Massnahme alles wieder in Ordnung wäre, weil auch vor ihrer Anordnung eine Gefährdung bestand, die sich in der Entstehung dieser Probleme manifestierte und die nach deren Behebung weiterhin gegeben ist. Auch wenn das Einverständnis mit einer Massnahme ihre Umsetzung erleichtert und ihren Erfolg begünstigt, stellt es keine Voraussetzung für ihre Anordnung dar, wie oben erwähnt wurde, sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind. Eine Anordnung kann sogar aus diesem Grund erst recht notwendig sein, weil der Widerstand gegen eine Massnahme ein Indiz dafür ist, dass auch andere freiwillige Unterstützung, die eine Massnahme vielleicht ersetzen könnte, abgelehnt würde. In diesem Zusammenhang ist auf die widersprüchliche Haltung der Beschwerdeführerin zur Spitex zu verweisen (vgl. KESB act. 21-26). Anders als eine umfassende Beistandschaft i.S. von Art. 398 ZGB (früher Vormundschaft) schränkt eine Vertretungsbeistandschaft die Handlungsfähigkeit nicht ein, es sei denn, es wird eine entsprechende Anordnung getroffen, was im Fall der Beschwerdeführerin nicht geschehen ist (BSK Z GB I-Henkel Art. 394 N 23). Die angeordnete Massnahme hindert die Beschwerdeführerin also nicht daran, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen, soweit sie dazu in der Lage ist. Die Verhältnismässigkeit ist daher gewahrt. Es bleibt zu hoffen, der Beistand kann der Beschwerdeführerin durch seine Amtsführung vermitteln, dass es sich bei dieser Massnahme nicht um eine Bevormundung im altrechtlichen Sinn handelt, damit sie ihren hartnäckigen Widerstand aufgibt und diese Unterstützung annehmen kann. 7. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und die Anordnung einer Beistandschaft für die Beschwerdeführerin durch die KESB ist zu bestätigen. III. Umständehalber ist auf die Erhebung einer Entscheidgebühr zu verzichten.

- 8 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der Entscheid des Bezirksrates Zürich vom 7. Mai 2020 bestätigt, mit dem der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 21. Januar 2020 bestätigt wurde. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, den Beistand B._____ sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw R. Schneebeli

versandt am:

Urteil vom 8. Juli 2020 Erwägungen: I. II. III. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der Entscheid des Bezirksrates Zürich vom 7. Mai 2020 bestätigt, mit dem der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 21. Januar 2020 bestätigt wurde. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, den Beistand B._____ sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...