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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.04.2020 PQ200017

8 avril 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,426 mots·~7 min·5

Résumé

Anordnung Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ200017-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss und Urteil vom 8. April 2020

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Anordnung Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 19. März 2020; VO.2019.35 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Beschluss vom 28. Februar 2019 errichtete die KESB der Stadt Zürich für den am tt. März 1983 geborenen A._____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB, ernannte B._____ zur Beiständin und übertrug dieser eine Reihe von Aufgaben (KESB act. 104). Anlass für diese erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen bildete eine vom Stadtspital Waid am 28. Dezember 2018 ergangene Gefährdungsmeldung. A._____ war im Dezember 2018 in lebensbedrohlichem Zustand hospitalisiert worden, wo er diagnostische Vorkehren ablehnte. Nach einer vorübergehenden Besserung wurde A._____ nach Hause zu seiner Mutter entlassen, hielt sich in der Folge aber nicht an die vereinbarte Zusammenarbeit mit der Spitex. Nur wenige Tage nach seinem Austritt aus dem Stadtspital Waid wurde A._____ zu Hause in einem desolaten Zustand betroffen und wurde umgehend wieder hospitalisiert und anfangs Februar 2019 auf die gerontopsychiatrische Übergangsabteilung des Pflegezentrums C._____ verlegt. 2. Mit Entscheid vom 6. März 2019 bestätigte die KESB der Stadt Zürich die bereits zuvor superprovisorisch angeordnete fürsorgerische Unterbringung (FU) von A._____ im Pflegezentrum C._____ (KESB act. 112). Dieser Entscheid wurde am 6. August 2019 bestätigt (KESB act. 135). Eine weitere Überprüfung der FU durch die KESB der Stadt Zürich fand am 4. Februar 2020 statt. In diesem Entscheid wurde vorgemerkt, dass die Voraussetzungen für die FU nach wie vor erfüllt seien (KESB act. 149). 3. Gegen die Anordnung der Vertretungsbeistandschaft liess A._____ durch seine Mutter D._____ beim Bezirksrat Zürich Beschwerde erheben (BR act. 1). Der Bezirksrat Zürich wies nach sorgfältiger und eingehender Prüfung der - kaum verständlichen und wirren - Beschwerde diese mit Urteil vom 19. März 2020 ab (act. 6). Dagegen richtet sich die von A._____ persönlich mit Schreiben vom 28. März 2020 (Poststempel: 31. März 2020) rechtzeitig erhobene Beschwerde (act. 2).

- 3 - Es sind die Akten der Vorinstanzen (KESB der Stadt Zürich und Bezirksrat Zürich) beigezogen worden. Weiterungen sind nicht erforderlich. Das Verfahren ist spruchreif. 4.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu, da er vom Entscheid des Bezirksrates Zürich unmittelbar betroffen ist. In der Beschwerde ist sodann zu erklären und zu begründen, inwiefern der angefochtene Entscheid mangelhaft ist und wie er abgeändert werden soll. Bei Laien genügt es, wenn sich zumindest aus der Beschwerdebegründung ergibt, worauf die Beschwerde abzielt. Genügt eine Beschwerde auch den minimalsten Anforderungen nicht, wird auf sie nicht eingetreten. 4.2. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde keinen ausdrücklichen Antrag; indes ergibt sich daraus unschwer, dass er die angeordnete Vertretungsbeistandschaft für unnötig hält und aufgehoben wissen möchte (act. 2). Dies genügt als Antrag, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 4.3. In seiner Begründung der Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei sehr wohl in der Lage für sich selber zu sorgen, er wolle

- 4 wieder bei seiner "Mutter … D._____, Moslemin, A.H.V.-Rentnerin wohnen und leben können". Die Achtung des Privat- und Familienlebens sei durch Art. 8 EMRK gewährleistet. Ein Eingriff in die Ausübung dieses Rechts sei nur statthaft, wenn dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen sei und eine solche Massnahme notwendig sei. Auch habe nach Art. 9 EMRK jedermann Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, was auch die Freiheit umfasse, die Religion oder Weltanschauung zu wechseln. Auch die Bundesverfassung gebe ihm das Recht, die Lebensform zu wählen, die er für gut halte. Auch berufe er sich auf den "Koran-Islam, Sure 31. Vers 15". Im Islam habe er das Recht auf eine Mutter. Ferner habe er seine Militärdienstpflicht in der Schweizer Armee vollständig erfüllt und sei mit Ehrentrunk im Jahre 2013 als "TAUGLICH" entlassen worden. Auch arbeite er in der Werkstätte E._____, und dahin zur Arbeit ginge er auch von zu Hause aus. Er wolle weiterhin eine Schneiderlehre machen. Sodann weist er darauf hin, dass er vor seiner Unterbringung im "C_____" sich um seine persönlichen Angelegenheiten gekümmert habe, er sei beim Ombudsmann des Kantons Zürich gewesen wegen der AHV-Ausgleichskasse, bei der unentgeltlichen Rechtsauskunft, er habe sich an das Sozialversicherungsgericht in Winterthur gewandt sowie für seinen EO-Militärsold an das Bundesgericht in Luzern. Seine Beschwerdeschrift schliesst er mit den Worten "Allah Akba PRINZ A._____; MOSLEM" (act. 2). Wie erwähnt hat der Bezirksrat Zürich die Voraussetzungen der von der KESB der Stadt Zürich angeordneten Vertretungsbeistandschaft sorgfältig geprüft. Dabei hat er insbesondere auf die mehreren Arztberichte verwiesen. So litt der Beschwerdeführer einerseits an schwerwiegenden somatischen Störungen, welche vermutungsweise auf einer langjährigen Alkoholabhängigkeit im Zusammenhang mit einer Mangelernährung beruhten. Ferner wurde von einer von der Mutter induzierten wahnhaften Störung ausgegangen. Die Unterstützung des Beschwerdeführers durch die Mutter wurde als offensichtlich ungenügend taxiert, zumal der psychische Zustand der Mutter ebenfalls bedenklich erscheine, was sich ohne weiteres aus ihren wirren und weitschweifenden Eingaben ergebe. Der Beschwerdeführer sei auch nicht krankheitseinsichtig und gemäss ärztlicher Einschätzung auch nicht in der Lage gewesen, im Zeitpunkt der Beschwerdeerhe-

- 5 bung einer Drittperson für die Besorgung seiner Angelegenheiten eine rechtsgenügende Vollmacht zu geben. Er sei nicht in der Lage, seine Situation realistisch einzuschätzen (vgl. act. 6 S. 10 - 15). Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander. Die von ihm zitierten Rechte jeder Einzelperson gemäss den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention vermögen die Erwägungen des Bezirksrates Zürich nicht umzustossen. Zwar mag es sein, dass der Beschwerdeführer in früheren Jahren in der Lage war, seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere die finanziellen und administrativen Belange selbständig zu regeln. Auch mag es zutreffen, dass er seinerzeit für den Militärdienst für tauglich befunden wurde und er seine Dienstzeit erfolgreich absolviert hat. Heute ist sein gesundheitlicher Zustand aber offenkundig ein anderer, und ist er nicht in der Lage, eine allfällig von ihm bevollmächtigte Person wirksam zu überwachen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das Verfahren vor der Kammer zu verzichten. Damit ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.

Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird gegenstandslos abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Entscheid. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Für das Verfahren vor der Kammer werden keine Kosten erhoben.

- 6 - 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, die Beiständin B._____, … [Adresse] sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi

versandt am:

Beschluss und Urteil vom 8. April 2020 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Für das Verfahren vor der Kammer werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, die Beiständin B._____, … [Adresse] sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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