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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.01.2020 PQ200004

23 janvier 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,463 mots·~7 min·5

Résumé

Abweisung Antrag Aufhebung Beistandschaft und Beistandswechsel in der Beistandschaft nach Art. 394 i. V. m. Art. 395 ZGB

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ200004-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Pfeiffer Beschluss vom 23. Januar 2020

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

betreffend Abweisung Antrag Aufhebung Beistandschaft und Beistandswechsel in der Beistandschaft nach Art. 394 i. V. m. Art. 395 ZGB für A._____, geb. tt. Mai 1988 Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Zürich vom 5. Dezember 2019; VO.2018.85 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Beschluss vom 1. September 2016 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (fortan KESB) für A._____, die Beschwerdeführerin, eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB an. Der Beiständin wurden die folgenden Aufgaben übertragen (KESB-act. 43): a) stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und sie bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu vertreten, b) für ihr gesundheitliches Wohl sowie für hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, c) ihr soziales Wohl zu fördern und sie bei allen darfür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, d) sie beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen, e) sie beim Erledigen der finanziellen Angelegnheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und allfälliges Vermögen sorgfältig zu verwalten. Die Beschwerdeführerin wehrte sich in der Folge gegen einen (aufgrund eines Stellenwechsels der bisherigen Beiständin bedingten) Mandatswechsel (KESBact. 61 und 62) und verlangte mit Eingabe vom 19. April 2018, dass sich die Behörde "sofort und restlos" aus ihrem Leben zu entfernen und die sofortige Aufhebung der Massnahme zu veranlassen habe (KESB-act. 87). Des weiteren verlangte sie am 1. Juni 2018 die Zusendung der Akten (KESB-act. 93). Eine Akteneinsicht vor Ort lehnte sie ab (KESB-act. 95). Mehrere Versuche der KESB, die Beschwerdeführerin zu einem Gespräch einzuladen, scheiterten (KESB-act. 76, 77, 79, 84, 87, 97, 101). Nach Einholung diverser Berichte der Beiständin (KESBact. 100, 107 und 110) und erneut erfolgloser Einladung der Beschwerdeführerin zu einem Gesprächstermin (KESB-act. 112), wies die KESB am 11. Oktober 2018

- 3 den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft ab. Sie ernannte die neue Beiständin mit unverändertem Aufgabenkatalog und nahm Vormerk, dass der (durch den Wohnsitzwechsel begründete) Antrag auf Übertragung an die zuständige Kindesund Erwachsenenschutzbehörde in einem separaten Verfahren behandelt werde (KESB-act. 116). 2. Mit Eingabe vom 6. November 2018 erhob die Beschwerdeführerin "Einsprache" gegen "den Beschluss vom 1. September 2016 und den vom 11. Oktober 2018" und verlangte abermals die Akten der KESB (BR-act. 1). Der Bezirksrat holte eine Vernehmlassung bei der KESB ein und erkundigte sich bei der Beiständin und dem Beistand der Mutter der Beschwerdeführerin nach der aktuellen Situation der Beschwerdeführerin. Ausserdem holte er einen aktuellen Betreibungsregisterauszug ein (BR-act. 10 und 12). Die Beschwerdeführerin äusserte ihren Unmut über das Vorgehen und nahm in weiteren Eingaben vom 8. Juni und vom 26. November 2018 sowie vom 15. November 2019 Stellung (BR-act. 5, 9 und 16). Mit Beschluss und Urteil vom 5. Dezember 2019 wies der Bezirksrat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zustellung der Akten ab. Er nahm Vormerk, dass der Beistandswechsel nicht angefochten worden war (Dispositiv Ziff. 3 des Beschlusses der KESB vom 11. Oktober 2018, KESB-act. 116), wies im Übrigen die Beschwerde ab und bestätigte den Beschluss Nr. 5598 der KESB der Stadt Zürich vom 11. Oktober 2018 vollumfänglich (BR-act.17 = act. 7). Der Entscheid konnte der Beschwerdeführerin nicht zugestellt werden; eine zweite Zustellung erfolgte mit A- Post (BR-act. 19). 3. Mit (nicht unterzeichneter) Eingabe vom 14. Januar 2020 wandte sich die Beschwerdeführerin an den Bezirksrat, bezog sich dabei auf "Ihr Schreiben vom 5. Dezember 2019 (Poststempel 7.1.2020)" (BR-act. 20 = act. 3). Mit Schreiben vom 15. Januar 2020 leitete der Bezirksrat das Schreiben an die Kammer weiter, weil die Eingabe allenfalls als Beschwerde gegen den Entscheid aufzufassen sei (BR-act. 21 = act. 2). Eine Kopie des Schreibens ging an die Beschwerdeführerin. Es wurden die Akten der KESB (act. 9/1 - 122) und des Bezirksrates (act. 8/1 - 21) beigezogen (act. 5). Am 21. Januar 2020 übermittelte der Bezirksrat der Kam-

- 4 mer ein weiteres Schreiben der Beschwerdeführerin vom 18. Januar 2020 sowie die Antwort darauf (act. 11 + 12). Weiterungen sind keine erforderlich. II. 1. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich primär nach dem ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen (EG KESR) sowie dem Gerichtsorganisationsgesetz (GOG); subsidiär gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). 2. Für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates ist das Obergericht zuständig (§ 64 EG KESR). Es erscheint fraglich, ob die Beschwerdeführerin überhaupt Beschwerde erheben wollte und will. Ihr Schreiben vom 14. Januar 2020 (act. 3) richtete sie ausdrücklich an den Bezirksrat und sie kommentiert darin dessen Entscheid vom 5. Dezember 2019 und erhebt zahlreiche Vorwürfe, die sich an den Bezirksrat, aber auch an die KESB, die Sozialbehörden, die Psychiatrische Universitätsklinik (PUK) sowie auch gegen ihre Mutter richten. Weil die Beschwerdeführerin sich ausdrücklich auf die Fristeinhaltung von 30 Tagen, und damit auf die Rechtsmittelbelehrung im bezirksrätlichen Entscheid bezog, sah sich der Bezirksrat zur Weiterleitung an die Rechtsmittelinstanz veranlasst. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Nachdem die Beschwerdeführerin mit der nachgereichten Eingabe vom 18. Januar 2020 (act. 10 = act. 12) indes ausdrücklich erwähnt, das Schreiben sei an den Bezirksrat gerichtet gewesen und die Weiterleitung an das Obergericht rügt, scheint klar, dass sie keine Beschwerde erheben wollte. Das Verfahren ist daher abzuschreiben. 3. Wollte man entgegen dem eben Dargelegten gleichwohl von einer Beschwerdeerhebung ausgehen, so ist zunächst von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen zu prüfen. Die Beschwerdeführerin ist als von der bezirksrätlichen Verfügung direkt Betroffene zur Beschwerde ohne weiteres legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdefrist lief gestützt auf Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO ab dem 16. Dezember

- 5 - 2019 (BR-act. 19). Die am 14. Januar 2020 der Post übergebene Eingabe von eben diesem Tag wäre damit rechtzeitig. 4. Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen, wobei elektronische Eingaben im Einzelnen definierte Voraussetzungen zu erfüllen haben (Art. 130 ZPO). Die Eingaben der Beschwerdeführerin wurden schriftlich, indes nicht unterzeichnet eingereicht. Eine Nachfrist zur Ergänzung der fehlenden Unterschrift (Art. 132 Abs. 1 ZPO) kann unterbleiben, weil, wie zu zeigen ist, auf die Beschwerde auch bei vorhandener Unterschrift nicht eingetreten werden könnte. 5. Anfechtungsobjekt im obergerichtlichen Verfahren ist einzig der Entscheid des Bezirksrats. Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben direkt gegen das Vorgehen der KESB oder anderer Behörden und Personen wendet, könnte darauf nicht eingegangen werden. 6. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Aus dieser Obliegenheit zur Begründung ergibt sich auch, dass ein Antrag gestellt werden muss, wobei es bei nicht rechtskundigen Personen genügt, dass sich aus der Eingabe ergibt, was sie erreichen will. Fehlt es an einem Antrag und/oder an einer minimal hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde gar nicht einzutreten. Die Eingabe vom 14. Januar 2020 enthält keine konkreten Anträge. Es ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin weiterhin die Aktenherausgabe verlangt (act. 14 S. 2). Alsdann schreibt sie: "Entlassung hat zu erfolgen", wobei nicht klar wird, ob sie damit weiterhin die Aufhebung der Beistandschaft beantragen will. Soweit die Eingabe auf den Entscheid des Bezirksrates überhaupt Bezug nimmt, belässt es die Beschwerdeführerin sodann bei einer pauschalen Kritik, die nur teilweise verständlich ist. Insgesamt genügte die Eingabe einer hinreichenden Beschwerde nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden könnte, wollte die Beschwerdeführerin denn Beschwerde erheben. 7. Umständehalber ist von einer Kostenerhebung abzusehen.

- 6 - Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. R. Pfeiffer

versandt am:

Beschluss vom 23. Januar 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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