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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.03.2020 PQ200003

18 mars 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·6,303 mots·~32 min·5

Résumé

Prüfung Neuregelung des persönlichen Verkehrs und Überprüfung Kindesschutzmassnahme (Parteientschädigung)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ200003-O/U damit vereinigt: PQ200006

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Pfeiffer Beschluss und Urteil vom 18. März 2020

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Beschwerdegegnerin

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Prüfung Neuregelung des persönlichen Verkehrs und Überprüfung Kindesschutzmassnahme (Parteientschädigung) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 11. Dezember 2019 i.S. C._____, geb. tt.mm.2010; VO.2019.41 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen)

- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt / Verfahrensgang 1. Die Parteien sind die nicht miteinander verheirateten Eltern der am tt.mm.2010 geborenen C._____. Den Eltern steht die gemeinsame elterliche Sorge zu. Für den Fall der Auflösung der Hausgemeinschaft haben sie am 27. April 2011 eine Vereinbarung über die Obhut, die Kontaktregelung und die finanziellen Folgen getroffen (KESB act. 8/10/1). Nach anfänglich gemeinsamem Haushalt trennten sich die Eltern ca. im Jahre 2011. Seitdem lebt C._____ bei ihrer Mutter. Der Vater nahm seither regelmässig den vereinbarten Kontakt zu C._____ wahr. 2.1. Am 13. März 2017 gelangte die Mutter mit einer Gefährdungsmeldung an die KESB Winterthur Andelfingen. Sie ersuchte zum Schutz von C._____ darum, Lösungen für die Besuchskontakte mit dem Vater auszuarbeiten. Im Weiteren führte sie aus, es hätten bereits Kontakte mit einer Fachstelle stattgefunden und es sei eine Abklärung beim Sozialpädiatrischen Zentrum des Kantonsspitals Winterthur (SPZ KSW) durchgeführt worden (KESB act. 1 mit Verweis auf KESB act. 2). Die KESB Winterthur Andelfingen liess in der Folge die Mutter zu einem Gespräch kommen, bei welchem diese nähere Auskünfte erteilte (KESB act. 9). Dabei gab sie an, C._____ habe im Mai 2016 nach der Rückkehr von einem Besuchswochenende beim Vater einen "Nachtschreck" erlitten, den sie in Verbindung mit dem Mitbewohner des Vaters brachte; diesbezüglich äusserte sie ferner den Verdacht, dieser Mitbewohner habe sich C._____ gegenüber unangemessen verhalten; auch seien die Wohnverhältnisse beim Vater unhygienisch (a.a.O.). 2.2. Bereits zuvor, am Samstag 25. Februar 2017, hatte der Vater bei der Kantonspolizei Zürich eine Anzeige gegen die Mutter wegen Entziehens von Unmündigen deponiert. Hintergrund war der Umstand, dass die Mutter C._____ am nämlichen Wochenende dem Vater zur Ausübung des Kontaktrechtes nicht übergeben hatte (KESB act. 12). Bei seiner polizeilichen Befragung schilderte der Vater ausführlich die aus seiner Sicht bestehenden Schwierigkeiten (a.a.O.). So führte

- 3 er u.a. aus, gestützt auf eine Abmachung mit C._____s Mutter wegen des von dieser geäusserten Verdachts seit ca. Juni 2016 die Besuchswochenenden bei seiner Mutter zu verbringen, allerdings habe C._____ bei den beiden zurückliegenden Malen geäussert, sie würde gerne wieder einmal ein Wochenende bei ihm zu Hause mit ihm alleine verbringen (a.a.O. pol. Befragung S. 3 Rz 20). 2.3. Am 5. April 2017 konnte sich der Vater sodann gegenüber der KESB Winterthur Andelfingen äussern und seine Sicht der Dinge vortragen. Dabei machte er klar, dass er nicht bereit sei, "für alle Ewigkeit" die Besuchswochenenden ausserhalb seiner Wohnung zu verbringen. Die beiden letzten Besuchswochenenden habe er mit C._____ bei sich zu Hause verbracht, zumal sein Wohnkollege noch in den Ferien geweilt habe und deswegen abwesend gewesen sei (KESB act. 8/14 S. 2). 2.4. Auf ihren Wunsch hin (KESB act. 8/16) wurde die Mutter am 25. April 2017 von der KESB Winterthur Andelfingen erneut angehört. Sie gab u.a. an, dass die vergangenen drei Besuchswochenenden wiederum beim Vater zu Hause stattgefunden hätten, was C._____ sehr genossen habe. Die ersten beiden Wochenenden hätten sehr gut funktioniert, nach dem dritten Wochenende sei C._____ traurig und angespannt gewesen. Sodann äusserte sie Bedenken bezüglich des bevorstehenden Besuchswochenendes, obschon der Mitbewohner des Vaters nicht anwesend sein werde (KESB act. 8/26). Vier Tage zuvor war C._____ von einer Mitarbeiterin der KESB Winterthur Andelfingen angehört worden. Sie gab dabei bereitwillig Auskunft über ihre Wohnsituation bei der Mutter und über die Besuche beim Vater, welche sie ausdrücklich als gut bezeichnete. Über Ängste oder Unsicherheiten berichtete C._____ nichts (KESB act. 8/24). Der Vater erschien am 9. Mai 2017 bei der KESB Winterthur Andelfingen und erklärte, er möchte, dass die Besuche C._____s weiterhin bei ihm zu Hause stattfinden könnten. Zugleich führte er aus, sich vorstellen zu können, dass C._____ vor seinem Mitbewohner Angst habe, da es sich bei diesem um einen grossen, "brummligen", etwas eigenartigen Mann mit einem ungewöhnlichen Ta-

- 4 gesablauf handle, da er manchmal tagsüber schlafe und in der Nacht wach sei. Dass es zu einem sexuellen Übergriff seines Mitbewohners auf C._____ gekommen sei, könne er sich aber nicht vorstellen (KESB act. 8/39). In der folgenden Zeit kam es noch zu mehreren mündlichen resp. schriftlichen Eingaben bzw. Anhörung des Vaters (KESB act. 8/41, /57 und /58) und der Mutter (KESB act. 8/40, /44, /73). Am 19. Juli 2017 wies die KESB Winterthur Andelfingen den Antrag der Mutter auf Neuregelung der Besuchskontakte ab (Dispositiv Ziffer 1), hielt die von den Eltern seinerzeit festgelegte Regelung ausdrücklich fest (Dispositiv Ziffer 2), ermahnte den Vater, dafür besorgt zu sein, dass keinerlei Kontakte zwischen C._____ und seinem Mitbewohner D._____ stattfinden (Dispositiv Ziffer 3), errichtete für C._____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB (Dispositiv Ziffer 4) und übertrug dem ernannten Beistand E._____ eine Reihe von Aufgaben (Dispositiv Ziffer 5). Die weiteren Anträge der Eltern wurden abgewiesen (Dispositiv Ziffern 6 und 7). Die Entscheidgebühr von Fr. 1'200 wurde den Eltern je zur Hälfte auferlegt, der auf die Mutter entfallende Anteil zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege auf die Staatskasse genommen (Dispositiv Ziffer 8). Einer Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde ferner die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv Ziffer 10) (KESB act. 8/77). Dieser Entscheid blieb unangefochten. 2.5. Das von der Staatsanwaltschaft Winterthur gegen den Mitbewohner des Vaters geführte Strafverfahren wegen des Verdachts auf sexuelle Handlungen mit C._____ wurde offenbar am 18. August 2017 eingestellt (nicht in den Akten vorhanden; vgl. KESB act. 8/131/2/2 S. 2 oben = KESB act. 8/120). 3.1. Am 21. Februar 2019 kündigte der Vater der KESB Winterthur Andelfingen schriftlich an, er erachte die Unterbindung des Kontaktes von C._____ zu seinem Mitbewohner nicht mehr als angebracht. C._____ wisse um die Gründe hierfür und habe sich verschiedentlich dahingehend geäussert, dass sie seinen Mitbe-

- 5 wohner gerne wieder treffen würde. Daneben brachte er weitere Anliegen vor (KESB act. 8/90). 3.2. Die KESB Winterthur Andelfingen informierte in der Folge die Mutter telefonisch über das Anliegen des Vaters, welche sich darob erschrocken zeigte und dieses strikte ablehnte (KESB act. 8/93). 3.3. Die KESB Winterthur Andelfingen liess ich danach telefonisch vom Beistand über die Situation orientieren. Dieser berichtete, die Eltern könnten grundsätzlich gut miteinander ins Gespräch kommen. Diametral auseinandergehend seien ihre Auffassungen in Bezug auf die Anwesenheit des Mitbewohners des Vaters bei Besuchen C._____s. Der Beistand berichtete weiter, C._____ habe ihm gegenüber von sich aus und ausschliesslich positiv über den Mitbewohner gesprochen (KESB act. 8/108). 3.4. C._____ wurde am 12. Juni 2019 bei der KESB Winterthur Andelfingen angehört. Dabei gab sie an, sie würde D._____ (Mitbewohner) gerne wieder einmal sehen, ihre Mutter sei aber dagegen und werde deswegen wütend. Sie könnte sich vorstellen, dass er jedes zweite Besuchswochenende anwesend wäre (KESB act. 8/113). 3.5. Mit Entscheid vom 27. August 2019 hob die KESB Winterthur Andelfingen die Mahnung an den Vater auf, dafür besorgt zu sein, dass keinerlei Kontakt zwischen seinem Mitbewohner D._____ und der Tochter C._____ stattfindet (Dispositiv Ziffer 1). Auf eine Anpassung der Kindesschutzmassnahmen für C._____ wurde verzichtet (Dispositiv Ziffer 2). Die Aufgaben des Beistandes wurden angepasst (Dispositiv Ziffer 4). Die Gebühr von Fr. 800 wurde den Eltern je zur Hälfte auferlegt, der auf die Mutter entfallende Anteil wurde auf die Staatskasse genommen (Dispositiv Ziffer 5) (KESB act. 8/120). 4.1. Diesen Entscheid focht die Mutter beim Bezirksrat Winterthur an (BR act. 7/1). Die KESB Winterthur Andelfingen beantragte in ihrer Vernehmlassung Abweisung der Beschwerde (BR act. 7/6). In gleicher Weise liess sich der Vater vernehmen (BR act. 7/8). Die Mutter äusserte sich in einer weiteren Eingabe zur

- 6 - Stellungnahme des Vaters, bestritt seine Ausführungen und hielt an ihren eigenen Vorbringen in der Beschwerdeschrift fest (BR act. 7/12). 4.2. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2019 wies der Bezirksrat Winterthur die Beschwerde der Mutter ab (Dispositiv Ziffer I) und auferlegte ihr die Entscheidgebühr von Fr. 800, wobei er diese zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege auf die Staatskasse nahm (Dispositiv Ziffer II). Parteientschädigungen richtete der Bezirksrat Winterthur keine aus (Dispositiv Ziffer III) (BR act. 7/14 = act. 6). 5.1. Gegen die Nichtausrichtung einer Parteientschädigung erhob der Vater mit Eingabe vom 13. Januar 2020 rechtzeitig Beschwerde (act. 2). In diesem Verfahren (PQ200003) sind die Akten der KESB Winterthur Andelfingen und des Bezirksrates Winterthur beigezogen worden. 5.2. Mit Zuschrift vom 15. Januar 2020 erhob sodann die Mutter gegen den Entscheid des Bezirksrates Winterthur Beschwerde und beantragt die Weiterführung der Mahnung an den Vater, dafür besorgt zu sein, dass keinerlei Kontakt zwischen D._____ und C._____ stattfindet (PQ200006: act. 2). Diese Beschwerde wurde separat unter der Geschäftsnummer PQ200006 angelegt. 5.3. In beiden Verfahren wurde je der Gegenpartei mit Verfügung vom 22. Januar 2020 Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (act. 9; PQ200006 act. 9). Diese sind fristgerecht erstattet worden (act. 11 und PQ200006 act. 11). Die Beschwerdeantwort des Vaters ist der Mutter am 28. Februar 2020 zugestellt worden (PQ200006 act. 12). Sie äusserte sich nicht dazu. Damit sind die Verfahren spruchreif. Weiterungen sind keine erforderlich. Da der gleiche Entscheid des Bezirksrates Winterthur angefochten ist, wenn auch bezüglich unterschiedlicher Bestimmungen, sind die beiden getrennt angelegten Verfahren nunmehr zu vereinigen. Das vorliegende Verfahren ist mit dem Verfahren PQ200006 zu vereinigen und weiterzuführen.

- 7 - II. Beurteilung 1. Vorbemerkungen 1.1. Da sich die Beschwerde der Mutter gegen die inhaltliche Anordnung der KESB Winterthur Andelfingen resp. den die dagegen gerichtete Beschwerde abweisenden Entscheid des Bezirksrates Winterthur richtet, ist zunächst auf ihre Beschwerde einzugehen. Die vom Vater beanstandete Regelung der Kosten und Entschädigung durch den Bezirksrat Winterthur ist dagegen von untergeordneter Bedeutung. 1.2. Anfechtungsobjekt ist der Entscheid des Bezirksrates Winterthur vom 11. Dezember 2019 (act. 6). Massgebend sind damit die von diesem getroffenen Erwägungen und Einschätzungen und nicht diejenigen der KESB Winterthur Andelfingen. In den Beschwerden haben sich die Beschwerdeführer daher mit den im Entscheid des Bezirksrates Winterthur angestellten Überlegungen auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern diese falsch sein sollen. Dabei genügt es nicht, die bereits vor Bezirksrat vorgebrachten Argumente zu wiederholen. 2. Beschwerde der Mutter 2.1. Entscheid des Bezirksrates Winterthur Der Bezirksrat Winterthur erwog in seinen Ausführungen, anhand der Akten habe sich C._____ einzig dahingehend negativ über den Mitbewohner ihres Vaters geäussert, als sie dessen lärmintensives Verhalten als störend beschrieben habe. Zwar stehe ausser Frage, dass derartige Lärmbelästigungen in der Regel von einem Kind als äusserst belastend empfunden werden könnten. Von einer Kindswohlgefährdung könne dabei nicht gesprochen werden. Weiter führte der Bezirksrat Winterthur aus, es sei nicht feststellbar, was das SPZ und die Vertretungsbeiständin gegenüber dem Mitbewohner konkret gemeint hätten, dass die Anwesenheit des Mitbewohners C._____ belasten würde. Ein Zusammenhang zwischen den von C._____ erlittenen Nachtschrecken und dem Mitbewohner könne nicht hergestellt werden. C._____ habe überdies gegenüber dem Beistand betreffend den Mitbewohner ausschliesslich positive Gefühle beschrieben und

- 8 gegenüber der Fachmitarbeiterin der KESB allfällige Ängste oder Sorgen im Zusammenhang mit dem Mitbewohner verneint. Die diesbezüglichen Aussagen von C._____ seien als glaubhaft und ihrem Willen entsprechend einzustufen. Es wäre anzunehmen, dass diese Fachpersonen allfällige Anzeichen von Beeinflussung festgestellt hätten. Keine dieser Fachpersonen habe entsprechende Bedenken geäussert. Wesentlich sei zudem, dass die Therapeutin C._____s keinerlei Hinweise auf eine Gefährdung C._____s durch einen möglichen Kontakt zum Mitbewohner festgestellt habe; es gäbe auch keine Anhaltspunkte, um an dieser Einschätzung zu zweifeln. Der Bezirksrat Winterthur hielt sodann fest, gewisse Annahmen, welche dem Entscheid der KESB Winterthur Andelfingen vom 19. Juli 2019 zugrunde gelegen hätten, hätten sich nicht bestätigt, so dass aufgrund der aktuellen Umstände nicht erkennbar sei, worin eine Kindswohlgefährdung bei einem Kontakt zwischen C._____ und dem Mitbewohner bestehen könnte (act. 6 S. 18/19 E. 4.5.). Im Weiteren hielt der Bezirksrat Winterthur unter Bezugnahme auf den Abklärungsbericht des Kantonsspitals Winterthur vom 3. Januar 2019 fest, bei C._____ bestehe weiterhin die Diagnose einer emotionalen und Verhaltensstörung. Diese lasse sich aber nicht in einen Zusammenhang zum Mitbewohner stellen. C._____ sei fraglos durch den Loyalitätskonflikt bzw. den Elternkonflikt belastet, welche Belastung durch die Abwesenheit des Mitbewohners weder beseitigt noch auch nur in einem relevanten Ausmass verringert worden sei. Davon ausgehend hielt der Bezirksrat Winterthur die Ermahnung an den Vater für eine ungeeignete Massnahme, da damit keine Verbesserung des psychischen Wohlbefindens von C._____ habe erreicht werden können (a.a.O. S. 19/20 E. 4.6.). Als Fazit hielt der Bezirksrat Winterthur fest, die Ermahnung gegenüber dem Vater sei aktuell nicht mehr gerechtfertigt, da es bereits an der Grundvoraussetzung fehle. Auch habe sich die Ermahnung als ungeeignet herausgestellt (a.a.O. S. 20/21 E. 4.7.). 2.2. Die Mutter will die ursprünglich von der KESB Winterthur Andelfingen erlassene Mahnung an den Vater, dafür besorgt zu sein, dass keinerlei Kontakte zwischen der gemeinsamen Tochter C._____ und seinem Mitbewohner D._____ stattfinden, aufrecht erhalten wissen (PQ200006 act. 2 S. 3). In ihrer diesbezüglichen Beschwerdebegründung rekapituliert sie vorerst die Geschehnisse im Jahre

- 9 - 2017 und die im damaligen Zeitpunkt getroffenen Abklärungen und hält fest, es habe damals und entgegen der Auffassung der Vorinstanz eine Kindswohlgefährdung bestanden (a.a.O. S. 5 - 11 Rz 8 - 22). Daran anknüpfend stellt sie in den Raum, die von C._____ in der Vergangenheit als störend empfundenen nächtlichen Lärmbelästigungen durch den Mitbewohner des Vaters dürften auch in Zukunft wieder vorkommen, was der Gesundheit C._____s abträglich sei und eine Kindswohlgefährdung darstelle (ebenda S. 11 Rz 24). Im Weiteren hält sie es für schlicht unglaubhaft, dass C._____ ganz allein von sich aus das Bedürfnis geäussert haben soll, den Mitbewohner des Vaters wieder sehen zu wollen; es sei davon auszugehen, dass sie dies nicht freiwillig und von sich aus geäussert habe, und es müsse angenommen werden, dass ihr dieser Wunsch vom Vater eingegeben worden sei (a.a.O. S. 13 Rz 28); auch seien die involvierten Personen gänzlich unkritisch gewesen und hätten C._____ nicht einmal gefragt, weshalb sie denn den Mitbewohner wieder einmal sehen möchte (a.a.O. S. 12 Rz 26). In diesem Zusammenhang bringt die Mutter vor, C._____ kenne den Mitbewohner gar nicht gut, dieser habe sich auch nie für C._____ interessiert und führe ein unkonventionelles Leben. Die Mutter kritisiert sodann, dass C._____ von der Fachmitarbeiterin konkret auf den Mitbewohner angesprochen worden sei, obschon C._____ anfänglich gemeint habe, sie wolle am Besuchsrecht nichts ändern. Zudem habe C._____ Vorbehalte geäussert, indem sie gesagt habe, sie möchte, dass dieser nur jedes zweite Mal anwesend sei (a.a.O. S. 14/15 Rz 32). Die Mutter weist sodann auf die telefonische Auskunft von C._____s Lehrerin hin, welche erklärt habe, weder der Vater noch dessen Mitbewohner würden von C._____ erwähnt; hingegen habe sie sich schon gefragt, ob C._____ einmal ein Trauma erlitten habe (ebenda S. 15 Rz 33). Sodann macht die Mutter geltend, C._____ beschäftige die Frage, weshalb der Mitbewohner während ihrer Besuche nicht anwesend sein dürfe, und dieses Thema sei mit vielen offenen Fragen und Unsicherheiten verbunden. Umso fraglicher sei es, dass C._____ wirklich von sich aus die Anwesenheit des Mitbewohners wünsche (ebenda S. 16 Rz 35). Ferner wirft die Mutter der Vorinstanz vor, sie überlasse C._____ den Entscheid darüber, ob sie mit dem Mitbewohner Kontakt haben soll. Sie bestreitet sodann, C._____ deswegen ein schlechtes Gewissen eingeredet zu haben, während der Vater nur

- 10 harmlose Erklärungen abgegeben haben soll und sich als Saubermann darstelle (a.a.O. S. 16 Rz 36). Überdies bringt die Mutter vor, der Beistand habe C._____ in zwei Jahren lediglich dreimal gesehen und könne daher keine zuverlässige Beurteilung von C._____s Angaben machen; zudem habe der Beistand keine Änderung in den Modalitäten des persönlichen Verkehrs angeregt, was die Vorinstanz fälschlicherweise unberücksichtigt gelassen habe (ebenda S. 17 Rz 37 und 38). Unkritisch habe sich auch die Fachmitarbeiterin der KESB Winterthur Andelfingen gezeigt, und es sei zweifelhaft, ob sie C._____s Aussagen richtig einschätzen könne (a.a.O. S. 18 Rz 39). Für untauglich hält die Mutter ferner die Befunde der Therapeutin, da diese keine Aktenkenntnisse habe (ebenda S. 18/19 Rz 40). Schliesslich hält die Mutter die Meinung für falsch, aufgrund der aktuellen Lebensumstände sei keine Kindswohlgefährdung mehr erkennbar bei einem Kontakt von C._____ mit dem Mitbewohner ihres Vaters (a.a.O. S. 20 Rz 42 f.). C._____s emotionale Verfassung und Verhaltensstörung stellt die Mutter sodann (auch) in einen Zusammenhang mit dem Mitbewohner von C._____s Vater (a.a.O. S. 20 ff. Rz 45 f.) und meint, die Anwesenheit des Mitbewohners würde C._____ zusätzlich belasten, was es zu vermeiden gelte (a.a.O. S. 22/23 Rz 48). Als Fazit hält sie fest, die Ermahnung an den Vater schränke diesen nicht ein, sei verhältnismässig, was auch von ihm anerkannt worden sei, und diene dem Wohl C._____s (a.a.O. S. 25/26 Rz 53 - 55). 2.3. Der Vater will die Beschwerde der Mutter abgewiesen haben. Er macht in seiner Beschwerdeantwort kurz zusammengefasst dazu geltend, die Mutter stelle blosse Vermutungen auf; C._____ sei bereits als Kleinkind auffällig gewesen, da sie sich der Mutter gegenüber zeitweise sehr aggressiv verhalten habe. Zu jener Zeit habe der Mitbewohner des Vaters noch keine Rolle gespielt. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt ausreichend abgeklärt und zutreffend festgehalten, dass keine Kindswohlgefährdung vorliege und die ursprünglich an den Vater ergangene Mahnung nicht mehr gerechtfertigt sei (PQ200006 act. 11). 2.4. Ist das Wohl eines Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausser Stande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB).

- 11 - Die Behörde kann u.a. insbesondere die Eltern ermahnen (Abs. 3). Art. 273 Abs. 2 ZGB sieht sodann die Ermahnung u.a. der Eltern gleichfalls vor, wenn sich die (Nicht-)Ausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt. Strittig ist, ob die seinerzeit im Juli 2017 dem Vater gegenüber von der KESB ausgesprochene Ermahnung nunmehr zu Recht aufgehoben worden ist. Der Vater teilt die Meinung der KESB und des Bezirksrats, während die Mutter die erteilte Ermahnung aufrecht erhalten wissen will. Die KESB Winterthur Andelfingen erwog in ihrem Entscheid vom 19. Juli 2017, C._____ gehe gerne zum Vater, und sah keinen Anlass, die bisherige Kontaktregelung zu ändern. Insoweit wies sie den entsprechenden Antrag der Mutter ab (KESB act. 8/77 S. 7 und S. 11 Dispositiv Ziffer 1). Im Weiteren erachtete die KESB wegen der anhaltenden konfliktbehafteten Elternbeziehung und der schwierigen elterlichen Kommunikation die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB für angezeigt (a.a.O. S. 11 Dispositiv Ziffer 4). Die von ihr ausgesprochene Ermahnung an den Vater, dafür zu sorgen, dass keinerlei Kontakt zwischen seinem Mitbewohner D._____ und C._____ stattfindet, stützte sie auf Art. 273 Abs. 2 ZGB (a.a.O. S. 11 Dispositiv Ziffer 3). Für eine derartige Massnahme ist eine die Schwelle erreichende Gefährdung des Wohles des Kindes nicht erforderlich, auch wenn die Massnahme in einem weiten Sinn als Kindesschutzmassnahme zu verstehen ist; ausreichend ist, dass die Art und Weise, wie der persönliche Verkehr (nicht) ausgeübt wird, beispielsweise zu spätes Abholen, ungepflegte und/oder nicht kindsgerechte Wohnverhältnisse, ausser Acht lassen der Bedürfnisse des Kindes etc., sich für das Kind ungünstig oder negativ auswirkt. Zu prüfen und entscheiden ist, ob im heutigen Zeitpunkt noch Anlass besteht, die 2017 ausgesprochene Ermahnung weiterhin aufrecht zu erhalten, oder ob nicht im Gegenteil diese dazu führt, dass die Art und Weise, wie der Vater das Besuchsrecht auszuüben gezwungen ist, sich auf C._____ nachteilig auswirkt. Die KESB Winterthur Andelfingen erwog dazu, die Ermahnung sei ausgesprochen worden, weil im damaligen Zeitpunkt unklar gewesen sei, ob C._____ einem sexuellen Übergriff durch D._____ ausgesetzt gewesen sei und Begegnungen mit diesem bei C._____ starke Reaktionen ausgelöst hätten. Im Entscheid vom 27.

- 12 - August 2019 führte die KESB Winterthur Andelfingen, dem nun der angefochtene Entscheid des Bezirksrates Winterthur zu Grunde liegt, aus, das Strafverfahren sei bereits im August 2017 eingestellt worden, weil sich der Tatverdacht gegen D._____ nicht erhärtet habe. Ferner habe C._____ vermehrt den Wunsch geäussert, D._____ möge bei den Besuchswochenenden wieder anwesend sein; auch habe sie keine Angstgefühle mehr diesem gegenüber geäussert. Schliesslich seien auch in der Therapie keine Auffälligkeiten in Bezug auf die Themen "sexueller Übergriff" oder "Kontakt zum Mitbewohner" festgestellt worden. Hinweise auf eine Gefährdung C._____s seien keine mehr vorhanden (KESB act. 8/120 S. 5). Der Bezirksrat Winterthur seinerseits hat in seinem Entscheid sorgfältig und detailliert die Entwicklung C._____s seit Erlass der Ermahnung vom Juli 2017 dargestellt. Dabei beschrieb er ausführlich die Befunde im Abklärungsbericht des Kantonsspitals Winterthur vom 3. Januar 2019, welcher auf einer Zuweisung aufgrund schulischer Schwierigkeiten bei sehr konfliktreicher Elternbeziehung basierte (act. 6 S. 15/16 E. 4.4.). Zudem hielt er die Stellungnahme des Beistandes vom 15. Mai 2019 fest, wonach sich die Besuchsrechtssituation nach Errichtung der Beistandschaft entspannt habe, jedoch weiterhin teilweise heftige Konflikte zwischen den Eltern bestünden, insbesondere die fragliche Mahnung betreffend sowie die Informationspflicht der Mutter. Bei C._____ bestehe nach wie vor ein Loyalitätskonflikt, jedoch in abgeschwächter Intensität. C._____ habe keine Angst vor einem Kontakt mit dem Mitbewohner des Vaters geäussert, sondern unaufgefordert mitgeteilt, dass sie diesen gerne wieder einmal treffen wolle, wenn sie beim Vater weile. C._____ habe einen offenen Eindruck hinterlassen. Im Weiteren referierte der Bezirksrat Winterthur den Rechenschaftsbericht des Beistandes vom 12. Juli 2019 sowie die Auskünfte von C._____s Therapeutin, welche u.a. meinte, es sei wichtig, C._____ nicht in einer potenziellen Opferrolle und in der Vergangenheit verharren zu lassen (a.a.O. S. 16 - 18 E. 4.4.). Bei den von der Mutter geltend gemachten Lärmbelästigungen (PQ200006 act. 2 S. 11 Rz 24) handelt es sich um blosse Mutmassungen über mögliches zukünftiges Verhalten von D._____. Ungewissheiten lassen sich nicht zum Anlass für den Erlass von Kindesschutzmassnahmen nehmen. Zwar ist eine ausreichend

- 13 lange und ungestörte Nachtruhe (nicht nur) für Kinder notwendig, um dem Körper die erforderliche Erholung zu ermöglichen. Und Eltern sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass ihre Kinder zu Ruhe und genügend Schlaf kommen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Vater dem ungestörten Schlafbedürfnis von C._____ nicht die nötige Beachtung schenken wird, liegen keine vor. Die Mutter bezweifelt, dass C._____ unbeeinflusst vom Vater den Wunsch nach Kontakt zu dessen Mitbewohner geäussert haben soll (PQ200006 act. 2 S. 13 Rz 28 und S. 16 Rz 35). C._____ lebt hauptsächlich im Haushalt ihrer Mutter, die ihre Hauptbezugsperson ist. Dementsprechend steht sie unter massgeblichem Einfluss ihrer Mutter und dürfte alters- und naturgemäss bestrebt sein, sich nicht grundsätzlich gegen deren Anliegen und Ansichten zu stellen. Dennoch ist der Mitbewohner des Vaters (auch) ein Thema zwischen der Mutter und C._____. So äusserte C._____ an ihrer Anhörung bei der KESB Winterthur Andelfingen, sie möchte den Mitbewohner des Vaters gerne wieder einmal treffen, ihre Mutter wolle dies jedoch nicht und werde jeweils wütend und laut, wenn es um den Mitbewohner gehe (KESB act. 113 S. 2). Dazu äussert sich die Mutter in ihrer Beschwerdebegründung jedoch nicht (PQ200006 act. 2 S. 13), bestreitet lediglich, C._____ ein schlechtes Gewissen eingeredet zu haben (a.a.O. S. 16 Rz 36). Dies ändert aber nichts am unbestrittenen Umstand, dass sie C._____s Wunsch nach Kontakt zum Mitbewohner ihres Vaters negativ beurteilt und dies C._____ gegenüber wütend kundtun soll. Es mag sein, dass sie C._____ nicht aktiv ein schlechtes Gewissen gemacht hat; ihre deutlich ablehnende Haltung bringt C._____ aber zweifellos in einen Konflikt. Den Vater besucht C._____ regelmässig zweimal monatlich während eines Wochenendes und verbringt damit weit weniger Alltagszeit mit ihm, was auch eine deutlich geringere Beeinflussbarkeit und geringere emotionale Abhängigkeit bedeuten dürfte. Anhaltspunkte für die Annahme der Mutter, C._____ sei vom Vater gewissermassen indoktriniert worden bzw. habe ihre Äusserung, den Mitbewohner wieder einmal treffen zu wollen, nicht freiwillig gemacht (PQ200006 act. 2 S. 13 Rz 28), liefern die Akten keine und die Annahme der Mutter selber gründet letztlich in blossen Vermutungen. Klar ist hingegen, dass sich C._____ in einem anhaltenden Loyalitätskonflikt zwischen ihren Eltern befindet, weil diese zur Frage, ob der Mitbewohner des Vaters an den Besuchs-

- 14 wochenenden anwesend sein darf oder nicht, uneins sind. Diese elterliche Uneinigkeit ist C._____ nicht verborgen geblieben, sondern durchaus bekannt. Die weitere Kritik der Mutter, die verschiedenen Fachpersonen hätten C._____ nicht nach dem Grund ihres Wunsches gefragt, den Mitbewohner wieder einmal sehen bzw. treffen zu wollen (a.a.O. S. 12 Rz 26), zielt insoweit ins Leere, als die Begründung für C._____s Wunsch, soweit er überhaupt eruierbar und rational erfassbar wäre, nicht massgebend ist. Entscheidend ist vielmehr, dass C._____ keinerlei Angst äusserte in Bezug auf Kontakt mit dem Mitbewohner ihres Vaters und objektiv keinerlei Anhaltspunkte erkennbar sind, die einem solchen Kontakt entgegenstünden. Die Mutter scheint zu übersehen, obschon sie selber darauf hinweist (a.a.O. S. 16 Rz 35), dass C._____ sich verantwortlich fühlt dafür, dass der Mitbewohner während ihrer Besuche den Wohnort ihres Vaters verlassen muss. Daran trägt die Mutter einen Anteil, weil sie C._____s Wunsch nicht gutheisst. Wenn die Mutter der Fachmitarbeiterin entgegenhält, es sei fraglich, ob sie die Äusserungen C._____s korrekt einschätzen könne (a.a.O. S. 18 Rz 39), ist sie darauf hinzuweisen, dass sie offensichtlich den ihr selber gegenüber geäusserten Wunsch C._____s, den Mitbewohner ihres Vaters wieder treffen zu wollen, geflissentlich übergeht. Inwiefern bei dieser Ausgangslage die Fachmitarbeiterin der KESB Winterthur Andelfingen C._____s Äusserungen in irgendeiner Weise falsch gedeutet haben soll, ist nicht erkennbar. Unberücksichtigt bleiben sollen nach Auffassung der Mutter die Befunde der Therapeutin, der sie überdies vorwirft, keine Aktenkenntnisse zu haben (a.a.O. S. 18/19 Rz 40). Die Therapeutin C._____s hatte nicht die Aufgabe, sich anhand von Akten ein Bild über die Befindlichkeit C._____s zu zeichnen. Sie äusserte sich generell zur abgeschlossenen Therapie und gab an, C._____ habe in der letzten Therapiephase verschiedentlich die Frage aufgeworfen, weshalb der Mitbewohner weggehen müsse, wenn sie den Vater besuche. Sie habe ihr vorgeschlagen, diese Frage mit der Mutter zu besprechen (KESB act. 8/118 S. 1/2). Daraus erhellt, dass sich C._____ mit dieser Thematik beschäftigte bzw. dieses Thema sie umtrieb, was im Übrigen ja auch aus ihren Äusserungen zu den mütterlichen Reakti-

- 15 onen hervorgeht. Es ist nicht erkennbar, inwiefern diese Darlegungen der Therapeutin unverwertbar sein sollten. Die Mutter hält eine Kindswohlgefährdung bei einem Kontakt C._____s mit dem Mitbewohner des Vaters nach wie vor für gegeben (PQ200006 act. 2 S. 20 Rz 42 f.). Diese Gefährdung stellt sie offensichtlich in einen Zusammenhang mit dem seinerzeitig aufgekommenen Verdacht eines sexuellen Übergriffs (a.a.O. S. 19 Rz 41). Diesbezüglich ist der Mutter in Erinnerung zu rufen, dass es nicht angeht, trotz eingestellter Strafuntersuchung immer wieder die Möglichkeit eines stattgefundenen sexuellen Übergriffs ins Gespräch zu bringen, indem sie vorträgt, ein solcher habe lediglich nicht bewiesen werden können (a.a.O.). Damit schürt sie einen nicht ansatzweise begründeten Verdacht bzw. hält einen solchen "am Leben", wodurch sie letztlich C._____ belastet und in ein Dilemma stürzt. C._____ ist auf Zuweisung der Schule im letzten Quartal 2018 psychiatrischpsychologisch abgeklärt worden (KESB act. 7/104). Als Diagnosen wurden festgestellt: emotionale und Verhaltensstörung mit unkontrollierten Wutausbrüchen, Rechenstörung, knapp unterdurchschnittliches kognitives Potential, getrennt lebende Eltern, Disharmonie zwischen den Eltern, gutes psychosoziales Funktionsniveau (KESB act. 7/104 S. 1/2). In der Beurteilung wird festgehalten, dass C._____ wegen der Defizite schulisch stark gefordert ist und Unterstützung benötigt (a.a.O. S. 3). Die Mutter stellt die emotionale Störung und die Verhaltensstörung C._____s auch in einen Zusammenhang mit dem Mitbewohner des Vaters (PQ200006 act. 2 S. 20 ff. Rz 45 f. S. 22/23 Rz 48). Hierzu ist auf den im erwähnten Abklärungsbericht enthaltenen psychopathologischen Befund hinzuweisen, wonach C._____ seit Kleinkindalter teilweise äusserst aggressive Reaktionen gegenüber ihrer Mutter gezeigt habe (KESB act. 7/104 S. 2/3). Ein Zusammenhang mit dem Mitbewohner des Vaters erscheint vor diesem Hintergrund für konstruiert. Nicht gefolgt werden kann der Mutter, wenn sie vorbringt, die Mahnung schränke den Vater nicht ein, sei verhältnismässig und sei zum Wohl von C._____ (a.a.O. S. 25/26 Rz 53 - 55). Mit der Mahnung musste der Vater stets dafür sorgen, dass sein Mitbewohner während der Besuchszeiten C._____s nicht anwesend war. Während der Dauer des Strafverfahrens bestand hierfür objektiv

- 16 ein Grund. Dieser Grund ist mittlerweile längst entfallen. Die regelmässige Wegweisung eines Mitbewohners lässt sich nicht grundlos rechtfertigen, und Gründe hierfür gibt es keine mehr. Damit fehlt es bereits an einer Grundlage für die Aufrechterhaltung dieser Mahnung. Entsprechend wäre sie auch unverhältnismässig. Fraglich wäre ferner, ob sie im Interesse C._____s wäre, da diese genau weiss, dass ihre Anwesenheit der Grund dafür ist. Dadurch würde ihr offenbar vorhandenes schlechtes Gewissen andauernd "gepflegt", was für ihre unbeschwerte und gedeihliche Entwicklung schädlich wäre. Als Fazit ist festzuhalten, dass der Bezirksrat Winterthur die Beschwerde der Mutter zu Recht abgewiesen hat. Sein Entscheid ist zu bestätigen. 3. Beschwerde des Vaters 3.1. Der Bezirksrat Winterthur hat die Kosten seines Verfahrens der Mutter auferlegt, zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege jedoch vorerst vollumfänglich auf die Staatskasse genommen. Parteientschädigungen hat er keine zugesprochen (act. 6 S. 21 E. 5.2. und S. 23 Dispositiv Ziffer III). 3.2. Dagegen wendet sich der Vater. Er trägt vor, das Verfahren sei durch die Mutter verursacht worden, welche nicht einsehen wolle, dass die Massnahme aufgehoben werde. Ihre Beschwerde sei daher von Anfang an aussichtslos gewesen, da es in den Akten keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Entscheid der KESB aufgehoben werden müsste. Die Ausnahmeregel von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO sei nicht anwendbar. Da die Mutter in guten Treuen nicht zur Prozessführung veranlasst gewesen sei, sei es nicht unbillig, die Kosten nach dem Verfahrensausgang zu verteilen. Die Mutter sei daher zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung auszurichten (act. 2 S. 2 ff.). 3.3. Die Mutter wendet dagegen ein, der Vater lege nicht dar, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten habe, in dem sie bei der Verteilung der Prozesskosten vom Grundsatz des Verteilens von Obsiegen und Unterliegen in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO abgewichen sei und ihm keine Parteientschädigung zugesprochen habe. In dem Sinne komme der Vater seiner Substan-

- 17 zierungspflicht nicht genügend nach. Im Weiteren hält sie daran fest, ihre Beschwerde sei kein Akt der Sturheit gewesen, sondern weil sie aufrichtig um das Wohl ihrer Tochter besorgt sei und einen erneuten Kontakt dieser mit dem Mitbewohner des Vaters für schädlich halte. Sie habe daher gute Gründe gehabt, gegen den Entscheid der KESB Winterthur Andelfingen Beschwerde zu erheben. Dies lasse sich auch daran ersehen, dass die Vorinstanz dem Vater Gelegenheit zur Beantwortung gegeben habe, was sie hätte unterlassen können, wenn sie die Beschwerde als aussichtslos erachtet hätte. Sodann meint sie, die Vorinstanz habe wohl ihre Eingabe vom 2. Dezember 2019 dem Vater nicht mehr zugestellt, weil sie darin keine Noven mehr vorgebracht habe. Auch habe die Vorinstanz ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und festgehalten, die Beschwerde sei nicht aussichtslos. Schliesslich hält sie dafür, es sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihr zwar die Spruchgebühr auferlegt habe, weil sie unterlegen sei, zugleich aber berücksichtigt habe, dass beide Elternteile gemeinsam zum Wohl des Kindes handeln und daher auch gemeinsam für allfällige Verfahrenskosten nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit aufkommen müssen. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz daher die Parteien ihre je eigenen Kosten selber tragen lasse. Ferner hält die Mutter die vom Vater eingereichte Honorarnote für untauglich. Wäre die Sache so eindeutig gewesen wie er behaupte, hätte kein Aufwand von fast 13 Stunden anfallen können, vielmehr hätte ein kurze ablehnende Stellungnahme gereicht (act. 11 S. 3 - 8). 3.4. Der Bezirksrat Winterthur erwog zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen, in Beschwerdeverfahren würden die Kosten praxisgemäss unter den Kindseltern nach Ermessen verteilt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beim vorliegenden Verfahrensausgang erweise es sich als angemessen, die Entscheidgebühren vollumfänglich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Auf die Zusprechung von Parteientschädigungen sei hingegen zu verzichten (act. 6 S. 21 E. 5.2.). Zutreffend ist, dass in Verfahren des Kindesschutzes die Kosten zumeist den Eltern gemeinsam auferlegt werden und dem entsprechend keine Parteientschädigungen zugesprochen werden. Dies gründet darauf, dass den Eltern in al-

- 18 ler Regel zugebilligt werden kann, das Verfahren je im Interesse des Kindes zu führen. Damit zusammenhängend werden Beschwerden in KESR-Fällen kaum je als aussichtslos betrachtet. Hieraus kann aber keine der Parteien etwas für den eigenen Standpunkt bezüglich Kostenauflage und Ausrichtung einer Parteientschädigung ableiten. Die Kammer macht bei der Kostenauflage zumeist Gebrauch von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, der den Gerichten erlaubt, in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen nach Obsiegen und Unterliegen (vgl. Art. 106 ZPO) abzuweichen und die Prozesskosten nach Ermessen zu verteilen. Die Prozesskosten ihrerseits umfassen die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Werden die Gerichtskosten den Eltern je hälftig auferlegt, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung, da diese gegenseitig verrechnet werden (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Anders verhält es sich, wenn die Gerichtskosten einseitig einer Partei nach dem Prinzip des Unterliegens auferlegt werden. In einem solchen Fall ist es nicht angezeigt, der obsiegenden Partei eine Entschädigung zu versagen. Die vom Bezirksrat vorgenommene und von der Mutter als sachlich gerechtfertigt bezeichnete Mischung beider Verteilungsgrundsätze ist gesetzlich hingegen nicht vorgesehen. Die Mutter ficht die Auferlegung der Kosten des bezirksrätlichen Verfahrens an sie selber nicht an. Eine andere Kostenverteilung scheidet damit aus. Der Vater macht in seiner Beschwerde keinen bezifferten Betrag geltend (act. 2 S. 2), legt aber in seiner Beilage die Honorarnote seines Rechtsvertreters ein (act. 3/2). An sich ist bei der Geltendmachung eines Geldbetrages dieser zu beziffern. Allerdings bemisst sich die Parteientschädigung in familienrechtlichen Verfahren nach den Bestimmungen über die Anwaltsgebühren (§ 5 Abs. 1 AnwGebV) und bewegt sich in einem Rahmen von Fr. 1'400 bis Fr. 16'000 unter Berücksichtigung der Verantwortung, dem notwendigen Zeitaufwand und der Schwierigkeit des Falles. Die Verantwortung und die Schwierigkeit des vorliegenden Falles sind als eher bescheiden einzustufen, da die Problematik sich auf ein Thema beschränkte; der Zeitaufwand ist ebenfalls als eher unterdurchschnittlich zu veranschlagen, galt es nebst der Instruktion und dem Aktenstudium eine Beschwerdeantwort zu verfassen, was entgegen der Auffassung der Mutter (act. 11 S. S) - angesichts des Aktenumfangs deutlich mehr als zwei Stunden beansprucht haben dürfte. Angemessen ist eine

- 19 - Entschädigung von Fr. 2'750.00. Eine generelle Kostenpauschale von 3% für Barauslagen (vgl. act. 3/1 S. 1) ist hingegen nicht geschuldet. Geschuldet ist dagegen die Mehrwertsteuer von 7,7%, ausmachend Fr. 211.75. Die Mutter ist daher zu verpflichten, dem Vater für das Verfahren vor Bezirksrat Winterthur eine Parteientschädigung von Fr. 2'961.75 zu bezahlen. III. Kosten- und Entschädigungsregelung 1. Die Mutter unterliegt mit ihrer Beschwerde und unterliegt auch im Beschwerdeverfahren des Vaters. Dieser obsiegt mit seiner Beschwerde und im Verfahren der Mutter. Dies rechtfertigt es, die Gerichtskosten dieses Verfahrens, das insgesamt noch als leicht zu gewichten ist, auf Fr. 1'000.00 festzusetzen und der Mutter aufzuerlegen. Die Mutter stellt in beiden Verfahren ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (PQ200006 act. 2; act. 11). Zur Mittellosigkeit verweist sie auf ihre Einkünfte und ihren Bedarf, welche Angaben sie auf bereits in den Akten vorhandene Unterlagen stützt (a.a.O. S. 26 - 30 Rz 59 - 72 und act. 11 S. 8 - 12). Anhand dieser Dokumente ist die Mittellosigkeit der Mutter zu bejahen. Knapp zu bejahen ist auch die weitere Voraussetzung, dass das Verfahren insgesamt nicht aussichtslos erscheint, da der Mutter zuzubilligen ist, sie führe das Verfahren aus Sorge um das Wohlergehen von C._____. Ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin ist somit zu bewilligen. Diese wird nach Eingang ihrer Aufwandaufstellung mit separatem Beschluss zu entschädigen sein. Hinzuweisen ist, dass für die Festsetzung der Entschädigung die Bestimmung von § 5 AnwGebV massgeblich ist. 2. Da der Mutter die Kosten des Verfahrens vor der Kammer auferlegt werden, hat sie den Vater zu entschädigen. Zu berücksichtigen ist, dass er in seinem eigenen Verfahren obsiegt und im Verfahren der Mutter eine Beschwerdeantwort zu erstatten hatte. Angemessen ist eine Entschädigung von Fr. 1'600.00 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von Fr. 123.20, d.h. insgesamt Fr. 1'723.20.

- 20 - Es wird beschlossen: 1. Das vorliegende Verfahren wird mit dem Verfahren PQ200006 vereinigt und weitergeführt. 2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wird ihr Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Entscheid.

und erkannt: 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird gutgeheissen. Demgemäss wird Dispositiv Ziffer III des Urteils des Bezirksrats Winterthur vom 11. Dezember 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "III. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 2'961.75 (darin eingeschlossen 7,7% MwSt.) zu bezahlen." 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hingewiesen. 4. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdeführer für dieses Verfahren mit Fr. 1'723.20 (darin eingeschlossen 7,7% MwSt.) zu entschädigen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur Andelfingen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein.

- 21 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

i.V. die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger

versandt am:

Beschluss und Urteil vom 18. März 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das vorliegende Verfahren wird mit dem Verfahren PQ200006 vereinigt und weitergeführt. 2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wird ihr Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Entscheid. und erkannt: 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird gutgeheissen. Demgemäss wird Dispositiv Ziffer III des Urteils des Bezirksrats Winterthur vom 11. Dezember 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "III. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerde... 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht nach... 4. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdeführer für dieses Verfahren mit Fr. 1'723.20 (darin eingeschlossen 7,7% MwSt.) zu entschädigen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur Andelfingen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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