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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.11.2019 PQ190073

18 novembre 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·5,767 mots·~29 min·10

Résumé

Anordnung Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ190073-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss vom 18. November 2019

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Anordnung Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB Beschwerde gegen einen Beschluss der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 3. Oktober 2019; VO.2019.65 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

- 2 - Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte) 1. - 1.1 A._____ trat am 20. Januar 2017 in das Pflegezentrum B._____ ein, nachdem sie zuvor im Spital Affoltern hospitalisiert war wegen eines chronischen Schmerzsyndroms und einem Sturz. Zu Stürzen war es bereits zuvor mehrmals gekommen. Vor ihrem Eintritt in das Pflegezentrum wohnte A._____ in einer 2.5- Zimmer-Wohnung in C._____. Sie hat keine näheren Angehörigen. Heute wohnt A._____ im Alters- und Pflegeheim D._____. 1.2 Am 24. Januar 2017 ersuchte der Sozialdienst des Pflegezentrums die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (fortan KESB) um Prüfung einer Beistandschaft für A._____ (vgl. KESB-act. 1). Die KESB eröffnete ein Verfahren und holte diverse Erkundigungen sowie ein Zeugnis des ärztlichen Dienstes des Pflegezentrums ein. 1.2.1 Das Zeugnis wurde von der Oberärztin Dr. med. E._____ am 8. Februar 2017 abgegeben (vgl. KESB-act. 12). Das Zeugnis hält fest, A._____ sei kognitiv leicht eingeschränkt, es bestehe zudem ein schwankender bzw. wechselhafter psychischer Verlauf, der verbunden sei mit Angst (allein im häuslichen Umfeld; vgl. a.a.O., S. 2) sowie Misstrauen (vgl. a.a.O., S. 1). Weiter wird vermerkt, gemäss Hausärztin sei es zu Hause trotz Unterstützung durch die Spitex nicht mehr gegangen (vgl. a.a.O.). Die Oberärztin Dr. med. E._____ vertritt gestützt auf ihre Feststellungen und sonstigen Kenntnisse daher die Auffassung, A._____ sei nicht in der Lage, ihre persönlichen, finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu überblicken und hinreichend zu besorgen (vgl. a.a.O., S. 1); wegen des Misstrauens und des psychisch schwankenden Verlaufs sei sie auch nicht in der Lage, eine bevollmächtigte Person auszuwählen sowie sachgemäss zu instruieren und zu überwachen (vgl. a.a.O.). Hingewiesen wird im Zeugnis schliesslich, dass mit A._____ über die allfällige Anordnung einer Beistandschaft gesprochen wurde und A._____ sich mit einer solchen einverstanden erklärt hat, verbunden mit dem Bemerken: "Patientin ändert öfters ihre Meinung" (a.a.O., S. 2).

- 3 - 1.2.2 Am 10. Februar 2017 wurde A._____ im Pflegezentrum von einer Delegation der KESB (Adjunkt F._____) angehört bzw. ausführlich befragt (vgl. KESBact.13). Sie erschien dabei über ihre Belange orientiert, äusserte ihre Anliegen, ihre Angst, allein in ihrer Wohnung zu leben, fehlendes Vertrauen u.a. in ihre Hausärztin sowie Misstrauen gegenüber Ärzten, gegenüber der Spitex oder gegenüber der Pro Senectute (vgl. a.a.O., S. 2 und 3). Sie wünschte sich Unterstützung in medizinischen und anderen Bereichen (vgl. a.a.O., S. 3, S. 4), lehnte es aber ab, etwa den Treuhanddienst der Pro Senectute mit ihren Angelegenheiten zu betrauen, weil sie diesen nicht kontrollieren könne. Sie liess sich eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung erläutern und war mit der Errichtung einer solchen Beistandschaft einverstanden. Ferner äusserte sie den Wunsch, einen Mann als Beistand zu haben (vgl. a.a.O.). 1.3 Mit Beschluss vom 16. Februar 2017 (KESB-act. 14 [= act. 8/14]) errichtete die KESB für A._____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB, im Wesentlichen mit den Aufgabenbereichen der Sorge für eine geeignete Wohnsituation und für eine hinreichende medizinische Betreuung, der Förderung des sozialen Wohls sowie der Vertretung bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten sowie der Verwaltung von Einkommen und Vermögen (vgl. KESB-act. 14, S. 3 f.). Als Beistand ernannte die KESB G._____ (vgl. a.a.O., S. 4). Als Rechtsmittel belehrte sie die Beschwerde innert 30 Tagen an den Bezirksrat Zürich. Der Beschluss wurde schriftlich eröffnet und dem Pflegezentrum B._____ zur Weiterleitung an A._____ zugesandt (vgl. a.a.O., S. 4/5 und KESB-act. 16 [Empfangsschein, datiert auf den 22. Februar 2017]). 2. Der Beistand nahm seine Tätigkeit auf und besuchte deshalb A._____ am 2. und 15. März 2017 sowie am 23. Mai 2017 (vgl. KESB-act. 30 S. 2). Beim letzten Besuch wurde das vom Beistand per 16. Februar 2017 erstellte Inventar besprochen und von A._____ ebenso unterzeichnet wie das Formular A zur Wohnungsinventarisation, mit dem sie die Zustimmung zur Wohnungsliquidation durch den Beistand erteilte (vgl. KESB-act. 15/1). Für die Deckung der persönlichen Bedürfnisse verfügt A._____ über ein Konto mit Bankkarte und Pin, ab dem sie selbst

- 4 - Gelder beziehen kann und bezieht (vgl. KESB-act. 36). Im Jahr 2018 besuchte der Beistand A._____ zwei Mal im Alters- und Pflegeheim D._____ (vgl. KESBact. 30 S. 2: Am 15. April 2017 [recte: 2018] und am 19. Oktober 2018). Der ordentliche Rechenschaftsbericht des Beistands per 31. Januar 2019 zu Handen der KESB (vgl. KESB-act. 14 S. 4) datiert vom 23. März 2019 und enthält u.a. eine Vermögensabrechnung per 13. Mai 2019 (vgl. KESB-act. 30). Sie wurde A._____ offenbar per Post zugestellt (vgl. a.a.O., S. 3). Bei der KESB ging der Bericht am 29. Mai 2019 ein (vgl. KESB-act. 30: Eingangsstempel). 3.- 3.1 Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2019 gelangte der heutige Rechtsvertreter von A._____ an den Bezirksrat Zürich und beschwerte sich über den Beschluss der KESB vom 16. Februar 2017 (vgl. act. 8/1). In der Sache beantragte er die Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft (vgl. a.a.O., S. 2). Weiter verlangte er Akteneinsicht, den Erlass vorsorglicher Anordnungen sowie die Verpflichtung der KESB, A._____ "eine Abrechnung über die seither getätigten Eingriffe in das Vermögen … zu erstatten" (vgl. a.a.O.). Der Bezirksrat führte sein Verfahren durch, holte namentlich eine Vernehmlassung der KESB sowie eine Stellungnahme der KESB zum Antrag auf vorsorgliche Massregeln ein und gab A._____ bzw. ihrem Rechtsvertreter danach Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung und zu den vorsorglichen Massregeln zu äussern (vgl. act. 8/7). Der Rechtsvertreter von A._____ ersuchte darauf am 27. Juni 2019 um Erstreckung der Fristen um 30 bzw. 20 Tage, was ihm bewilligt wurde (vgl. act. 8/8 und 8/9). Mit Eingabe vom 5. Juli 2019 äusserte sich der Rechtsvertreter zu den vorsorglichen Massregeln (vgl. act. 8/10) und ersuchte am 2. August 2019 um eine weitere Fristerstreckung bis 16. September 2019, was bewilligt wurde (vgl. act. 8/11). Am 13. August 2019 ersuchte er den Bezirksrat, bei der Stadt Zürich, Soziale Dienste, Belege zur Vermögensabrechnung einzufordern und ihm zuzustellen (vgl. act. 8/13), welchem Ansinnen der Bezirksrat der nicht nachkam (vgl. 8/15). Am 16. September 2019 ersuchte der Rechtsvertreter von A._____ für das Verfassen einer Replik um eine weitere Fristerstreckung, diesmal bis 16. Oktober 2019, und ersuchte um Entscheid in Bezug auf die vorsorglichen Massregeln (vgl. act. 8/16). Am 17. September 2019 räumte der Bezirksrat dem Rechtsvertreter

- 5 von A._____ eine nicht mehr erstreckbare Notfrist bis 27. September 2019 ein (vgl. act. 8/17). Am 25. September 2019 teilte der Rechtsvertreter dem Bezirksrat mit, er könne die Notfrist nicht wahrnehmen (vgl. act. 8/18). Mit Beschluss vom 3. Oktober 2019 (act. 7 [= act. 8/20]) trat der Bezirksrat auf die Beschwerde nicht ein (Dispositivziffer I) und auferlegte A._____ eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.- (vgl. a.a.O., S. 14). Der Beschluss wurde vom Rechtsvertreter von A._____ am 7. Oktober 2019 entgegengenommen (vgl. act. 8/22). 3.2 Mit Schriftsatz vom 5. November 2019 beschwerte sich A._____ (fortan: die Beschwerdeführerin) durch ihren Rechtsvertreter über den Beschluss des Bezirksrates bei der Kammer. Sie beantragte damit zum einen (Antrag 1), der "angefochtene Entscheid sei aufzuheben" (act. 2 S. 2), unter "Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Beschwerdeverfahren vor Bezirksrat Zürich und vor Obergericht des Kantons Zürich" (a.a.O.; Antrag 3). Zum anderen verlangt sie mit den Anträgen 2.1 und 2.2 vorsorgliche Anordnungen, gemäss denen der KESB Zürich keine Befugnisse zur Vermögensverwaltung zukommen sollen, dafür ihrem Rechtsvertreter als dem von ihr bevollmächtigen Vertreter (vgl. a.a.O.). Nach dem Eingang der Beschwerde wurde von Amtes wegen der Beizug der Akten des Bezirksrats und der KESB veranlasst (vgl. act. 5). Diese liegen heute unter den Aktennummern 8 und 9 vor. Weitere Verfahrensschritte erübrigen sich, weil die Sache spruchreif ist und der Entscheid sogleich gefällt werden kann. II. (Zur Beschwerde im Einzelnen) 1. - 1.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen,

- 6 als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat, dessen Vorinstanz die KESB ist, und als zweite das Obergericht, dessen Vorinstanz der Bezirksrat ist. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB. 1.2 Die Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450–450c ZGB ist ein reformatorisches Rechtsmittel. Mit ihr können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB). Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren gilt daher eine Obliegenheit zur Begründung analog derjenigen in den Art. 308 ff. ZPO: Von der Beschwerde führenden Partei ist jeweils darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid des Bezirksrates unrichtig sein soll (vgl. auch Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR sowie BGE 141 III 576 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1, ferner z.B. OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, E. 2, m.w.H. [= ZR 110/2011 Nr. 81]). Wie jedes Rechtsmittel, namentlich wie eine Berufung i.S. der Art. 308 ff. ZPO, aber ebenso wie Beschwerden gemäss ZPO und BGG (vgl. etwa BGer 4A_24/2016 vom 7. März 2016, dort E. 3), muss die Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450–450c ZGB ebenfalls einen materiellen Antrag (Antrag zur Sache) enthalten. Der Antrag hat dabei so bestimmt zu sein, dass er im Falle der Gutheissung grundsätzlich unverändert zum Dispositiv erhoben werden kann. Ist er nicht hinreichend bestimmt bzw. klar, können hilfsweise zu seiner Auslegung die übrigen Anträge sowie die Begründung beigezogen werden. Bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien wird zudem nicht verlangt, dass ein Antrag formell bzw. ausdrücklich gestellt wird, wie es von einer fachkundigen Person zu erwarten ist – es genügt bei ihnen, dass wenigstens aus der Begründung des Rechtsmittels klar hervorgeht, wie durch die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst entschieden werden soll. Fehlt es einem Rechtsmittel an einem solchen hinreichenden Antrag zur Sache, ist darauf nicht einzutreten (vgl. BGE 137 III 617, ferner etwa OGer ZH, LE110051 vom 10. November 2011 oder BGer Urteil 5A_933/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2). Das Erfordernis, Rechtsmittel müssten einen materiellen Antrag enthalten, gilt übrigens selbst dann, wenn die Rechtsmit-

- 7 telinstanz ohne Bindung an Anträge zu entscheiden hat (vgl. etwa BGer Urteil 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013). 1.3 Im zweitinstanzliche Verfahren gelten zudem an sich Novenschranken, analog den Regeln des Art. 317 Abs. 1 ZPO. Indes kommen in Erwachsenenschutzbelangen die Untersuchungs- und die Offizialmaxime zum Tragen (vgl. § 65 EG KESR, Art. 446 Abs. 1 ZGB). Ansonsten gelten für Beschwerden i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450-450c ZGB die selben allgemeinen Prozessvoraussetzungen wie für die in der ZPO geregelten Rechtsmittel. Es sind daher insbesondere die Art. 59 f. ZPO zu beachten. 2. Angefochten wird mit der Beschwerde an die Kammer der Beschluss des Bezirksrates vom 3. Oktober 2019, mit dem letzterer auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid der KESB nicht eintrat. Die Beschwerdeführerin lässt mit ihrem Antrag 1 durch ihren Rechtsvertreter beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben (vgl. act. 2 S. 2 und dazu auch vorn Erw. I/3.2). Das ist klar und unmissverständlich und nicht auslegungsbedürftig. Wird dem von einer fachkundigen Person formulierten Antrag gefolgt, hat das allerdings einzig zum Ergebnis, dass das Nichteintreten des Bezirksrates auf das Rechtsmittel aufgehoben wird; der Bezirksrat hat dann die ihm unterbreitete Beschwerde zu behandeln. Letztlich beinhaltet das nichts anderes als eine Rückweisung der Sache an den Bezirksrat. Darin liegt kein Antrag zur Sache an die Kammer. Weshalb eine Rückweisung an den Bezirksrat angezeigt sein soll, legt die Beschwerdeführerin in der Begründung ihrer Beschwerde nirgends fassbar dar. Es ergibt sich dergleichen ebenfalls nicht aus den übrigen Anträgen in der Beschwerde. Diese befassen sich zwar ausser mit der Frage der Prozesskostenregelung (Antrag 3) auch mit sachlichen Anordnungen, ausdrücklich und unmissverständlich aber nur mit vorsorglich zu treffenden Regelungen (Anträge 2.1 und 2.2). Das scheint ebenfalls nur für eine Rückweisung zu sprechen, wie sie schon aus dem Antrag 1 unmissverständlich folgt, erhellt hingegen die Gründe nicht, weshalb diese Rückweisung angezeigt sein soll, zumal diese Anträge 2.1 und 2.2 gänzlich begründet geblieben sind (vgl. act. 2 und nachstehend Erw. II/4). Es fehlt

- 8 folglich auch insoweit ein Antrag zur Sache, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. vorn Erw. II/1.2). Wollte man die unbegründet gebliebenen Anträge 2.1 und 2.2 entgegen ihrem unmissverständlich nur auf vorsorgliche Anordnungen weisenden Wortlaut gleichwohl als (wenigstens) sinngemässe Anträge an die Kammer in der Sache verstehen, bliebe die Beschwerde selbst entsprechend unbegründet. Das hätte ebenfalls ein Nichteintreten zur Folge (vgl. vorn Erw. II/1.2). 3. Der Beschwerde wäre im Übrigen auch dann kein Erfolg beschieden, wenn entgegen dem eben Dargelegten auf sie eingetreten würde, und zwar aus den folgenden Gründen. 3.1 Der Bezirksrat trat auf die Beschwerde nicht ein, weil er diese als offensichtlich verspätet erachtete. Er erwog dazu kurz zusammengefasst (vgl. act. 7 Erw. 2.2), die Beschwerdefrist beginne ab der Zustellung eines schriftlich begründeten Entscheides zu laufen. Das für die Beschwerdeführerin ausgefertigte Exemplar sei an den Sozialdienst des Pflegezentrums B._____ versandt worden mit dem Ersuchen, es gegen Empfangsschein der Beschwerdeführerin zu übergeben. Der Empfangsschein trage die Unterschrift der zuständigen Mitarbeiterin, die den Empfang am 22. Februar 2017 bestätigt habe. Es fehle ein Hinweis auf die Übergabe des Entscheides an die Beschwerdeführerin und deren Unterschrift. Indes gelte gemäss § 40 Abs. 3 EG KESR der Art. 138 Abs. 2, 1. Satz ZPO, handle es sich beim Pflegezentrum um eine öffentliche Anstalt und sei die Mitarbeiterin des Sozialdienstes für die Entgegennahme der Sendung zu Handen der Beschwerdeführerin gemäss Rechtsprechung (BGE 117 III 5) sowie Literatur berechtigt gewesen. Deshalb gelte der Entscheid der KESB als am 22. Februar 2017 zugestellt. Die Erwägungen 2.2 des Bezirksrats sind grundsätzlich zutreffend, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen für Einzelheiten vorab darauf verwiesen werden kann. In ihrer Beschwerde bezweifelt die Beschwerdeführerin das vom Bezirksrat zur Zustellung von Entscheiden Erwogene denn auch nicht grundlegend, hält sie doch fest, das möge für normale postalische Zustellungen gelten (vgl. act. 2 S. 3). Sie lässt in ihrer Kritik an den Erwägungen des Bezirksrates (vgl. a.a.O., S. 3 f.) jedoch gestützt auf allgemeine Überlegungen im Wesentlichen die

- 9 - Auffassung vertreten, was aufgrund der gesetzlichen Regelungen gewöhnlich gelte, könne nicht in der Situation gelten, in der eine urteils- und handlungsfähige Person gegen ihren Willen verbeiständet bzw. entmündigt werde. Hier müsse die Unterschrift der betroffenen Person vorliegen, damit sie sich wehren könne (vgl. a.a.O.). Die Beschwerdeführerin übergeht in dieser Kritik allerdings zum einen, dass sie aufgrund der Anhörung am 10. Februar 2017 um das Verfahren der KESB wusste, sowie zum anderen und vor allem, dass sie in dieser Anhörung die Errichtung einer Beistandschaft wünschte (vgl. vorn Erw. I/1.2.2). Insoweit ist ihre Kritik sachlich haltlos. Auch sonst ist nichts ersichtlich, was im Ergebnis eine andere Sicht geböte als die vom Bezirksrat eingenommene. Die Beschwerde erweist sich damit sachlich als unbegründet. Sie wäre daher abzuweisen und es bliebe beim angefochtenen Nichteintreten. Anzumerken bleibt lediglich noch, dass die Errichtung einer Beistandschaft per se keine Entmündigung darstellt, und das auch dann nicht der Fall ist, wenn es sich um eine gewöhnliche Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung handelt, wie es aber der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu unterstellen scheint, wenn er Entmündigung erwähnt. Denn auch bei dieser Art der Verbeiständung tritt allein noch keine Einschränkung der Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person ein, sondern erst dann, wenn das ausdrücklich verfügt wird (vgl. Art. 394 und 395 ZGB sowie etwa BIDERBOST/HENKEL, in: BSK ZGB I, 6. A., Basel 2018, Art. 395 N 19). Solches ist im Entscheid vom 16. Februar 2017 nicht angeordnet worden (vgl. KESB-act. 14 [= act. 8/14]). 3.2 Der Begründung in Erw. 2.2 seines Beschlusses fügte der Bezirksrat in der Erw. 2.3 eine Eventualbegründung bei, weshalb die Beschwerdeerhebung selbst dann verspätet wäre, wenn die Zustellung an die Mitarbeiterin des Pflegezentrums nicht ordnungsgemäss gewesen wäre. Denn die Einrede der Nichtigkeit einer Zustellung sei – so der Bezirksrat unter Verweis auf Rechtsprechung und Literatur – dann missbräuchlich und bleibe unbeachtlich, wenn der Adressat gleichwohl Kenntnis von der Sendung erhalten habe (vgl. act. 7 S. 7). Das ist grundsätzlich zutreffend, weshalb erneut für Einzelheiten auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann.

- 10 - Der Bezirksrat erwog darauf im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin habe schon vor dem Entscheid der KESB aufgrund der Gespräche mit dem Sozialdienst des Pflegezentrums und aufgrund der Anhörung am 10. Februar 2017 Kenntnis vom Inhalt einer Beistandschaft erhalten. Sie sei dabei in ihrer Urteilsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen, was aufgrund des Anhörungsprotokolls nicht zu bezweifeln sei. Ihr Vertreter gebe selber an, die Beschwerdeführerin habe ihm gegenüber auch im Mai 2019 einen durchaus handlungsfähigen Eindruck gemacht. Sie habe daher gewusst, dass die KESB ihre Verbeiständung in Betracht ziehe und habe ein Interesse daran bekundet und einen Mann als Beistand gewünscht (vgl. a.a.O.). In der Beschwerde an die Kammer beanstandet die Beschwerdeführerin das sachverhaltsmässig nicht näher bzw. stichhaltig (vgl. act. 2 S. 4 f.), und zwar mit Fug (vgl. vorn Erw. I/1.2.2). Weiter erwog der Bezirksrat der Sache nach, aufgrund der Besuche des Beistands im März und Mai 2017 habe der Beschwerdeführerin nicht entgehen können, dass die Beistandschaft errichtet worden sei. In der Folge habe sie den Beistand auch telefonisch kontaktiert, wenn sie ein Anliegen gehabt habe. Bei diesen Umständen erscheine es als rechtsmissbräuchlich, wenn die Beschwerdeführerin einerseits zwar die Handlungen ihres Beistands während mehr als zwei Jahren zur Kenntnis nehme und sich erst danach erstmals auf eine nicht ordnungsgemässe Zustellung berufe (vgl. act. 7 S. 7 f.). Auch diese Erwägungen werden sachverhaltsmässig mit der Beschwerde nicht fassbar in Frage gestellt (vgl. act. 2 S. 4 f.), und zwar wiederum zu Recht. Wie in Erw. I/2. dargelegt, hat die Beschwerdeführerin u.a. auch noch das Inventar unterschrieben und unterschriftlich der Auflösung ihrer Wohnung zugestimmt. Dass die Beschwerdeführerin die Tragweite der Inventarisation, die auf ihren – zutreffenden – Angaben in der Anhörung basierte, nicht erkannt hatte und ebenso wenig die Tragweite ihrer Zustimmung zur Wohnungsauflösung, erscheint schlicht lebensfremd und wird von ihr in der Beschwerde daher auch nicht behauptet (vgl. act. 2 S. 4 f.). Zu Recht verweist der Bezirksrat überdies auf den Umzug vom Pflegezentrum ins Alters- und Pflegeheim D._____ (vgl. act. 7 S. 8). Dass dieser Umzug ohne vorgängige Besprechung mit dem Beistand vorgenommen wurde, wird in der Beschwerde (act. 2 S. 4 f.) ebenfalls nicht behauptet. Schlicht lebensfremd wäre es daher anzuneh-

- 11 men, die urteilsfähige Beschwerdeführerin habe um ihre Verbeiständung nicht gewusst und diese daher während mehr als zwei Jahren nicht in Frage stellen können. Dass sie die Verbeiständung während dieser Zeit wenigstens einmal erfolglos in Frage zu stellen versuchte hatte, wird schliesslich in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht (vgl. act. 2 S. 4 f.). Wenn der Bezirksrat bei dieser Sachverhaltslage zum Schluss gelangte, die Berufung auf eine nicht ordnungsgemässe Zustellung des Entscheides vom 16. Februar 2017 verstosse gegen Treu und Glauben, ist das nicht zu beanstanden. In der Beschwerde wird, soweit sie sich mit der Eventualbegründung des Bezirksrates in der Erwägung 2.3 näher befasst, auch sonst nichts vorgebracht (vgl. act. 2 S. 4 f.), was zu einem anderen Ergebnis führen müsste. Auf die pauschalen, durch nichts belegten Vorwürfe wie etwa dem einer "Subordination von Frau A._____ unter den Drangsalierungen der Anstaltsleitungen und dem administrativen Diktat der KESB" (vgl. a.a.O., S. 5) ist daher nicht näher einzugehen. Die Eventualbegründung des Bezirksrates trägt somit den Entscheid des Nichteintretens unabhängig von der Hauptbegründung dazu. Auch das führte zur Abweisung der zweitinstanzlichen Beschwerde. 3.3 Mit einer weiteren Eventualbegründung, die dann gelten soll, wenn auf die erstinstanzlich Beschwerde einzutreten wäre, prüfte der Bezirksrat in der Erw. 3 seines Beschlusses (act. 7 S. 8–13) einlässlich die Errichtung der Beistandschaft durch die KESB sowie die Einwendungen der Beschwerdeführerin dazu in act. 8/1. Er kam dabei zum Ergebnis, dass die Beschwerde abzuweisen wäre, wenn sie sich als zulässig erwiese (vgl. act. 7 S. 13). Die Beschwerdeführerin hält die Erw. 3 des bezirksrätlichen Beschlusses über alles gesehen als bedeutungslos (vgl. act. 2 S. 8: "Darum geht es aber … gar nicht"). Sie stellt sich nämlich auf den Standpunkt, es handle sich bei diesen Erwägungen um eine vom Bezirksrat nachgeschobene Begründung eines von der KESB ohne Begründung getroffenen Entscheids, die dazu diene, diesen nichtigen Entscheid nachträglich zu rechtfertigen (vgl. act. 2 S. 6, 7, 9). Und sie wirft dem Bezirksrat in ihrer Beschwerde vor, er habe in der Erw. 3.1 aktenwidrig behauptet, der Entscheid der KESB vom 16. Februar 2017 enthalte eine Begründung (vgl. act. 2 S. 6).

- 12 - 3.3.1 In der Erw. 3.1 seines Beschlusses ging der Bezirksrat u.a. auf die schon ihm vorgetragene Auffassung der Beschwerdeführerin ein, der Entscheid der KESB sei unbegründet gewesen (vgl. act. 7 S. 8 f.). Soweit die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin heute an dieser Auffassung festhält, wiederholt sie sich lediglich und es ist ihre Beschwerde insofern nicht hinreichend begründet. Unbegründet bzw. sachlich haltlos ist zudem der Vorwurf, die Feststellung des Bezirksrates, der Entscheid der KESB enthalte durchaus eine Begründung (vgl. a.a.O. S. 8), sei aktenwidrig. Ein kurzer Blick in die Akten der KESB zeigt das Gegenteil: Der Entscheid der KESB (KESB-act. 14 [= act. 8/14]) beginnt auf Seite 1 nach dem Rubrum mit den als solchen in Fettschrift bezeichneten Erwägungen, die in 10 Ziffern auf den S. 1–3 zeigen, von welchen Überlegungen sich die KESB leiten liess, als sie die Beistandschaft errichtete. Die erste Erwägung beginnt mit dem Schreiben des Sozialdienstes des Pflegezentrums an die KESB, welches eine sog. Gefährdungsmeldung ist. Darauf wurde in Erw. I/1.1 schon hingewiesen. Entgegen dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (vgl. act. 2 S. 6) erweist sich daher ebenfalls die weitere Feststellung des Bezirksrats als korrekt, es habe eine Gefährdungsmeldung gegeben (vgl. act. 7 S. 8). Das Anhörungsprotokoll vom 10. Februar 2017, das die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Aktenwidrigkeit und fehlender Begründung in ihrer Beschwerde wiederholt erwähnt (vgl. act. 2 S. 6, S. 8), u.a. als "Bericht von F._____" (a.a.O., S. 8), wird im Entscheid der KESB angesprochen, und zwar auf S. 1 unter Ziff. 3, und es wird dort – um selbst das noch zu erwähnen – auf Diskrepanzen zwischen der ärztlich Beurteilung und dem Eindruck, den die Delegation der KESB in der Anhörung gewann, eingegangen (die ärztliche Einschätzung habe sich nur teilweise bestätigt). Der vom Rechtsvertreter gegen den Bezirksrat erhobene Vorwurf der Aktenwidrigkeit fällt daher auf ihn zurück, und es ist nur schon deshalb seine weitere Behauptung ungehörig, der Bezirksrat veranstalte in seinem Beschluss bewusst und vorsätzlich aktenwidrige Rechtsprechung (vgl. act. 2 S. 6). Hinzu kommt, dass sich der Rechtsvertreter vor der Beschwerdeerhebung beim Bezirksrat nie um Akteneinsicht bei der KESB bemüht hatte, wie er in der Beschwerdeschrift vom 23. Mai 2019 an den Bezirksrat mit dem Antrag auf Akteneinsicht (vgl. act. 8/1 S. 2) und weiteren Ausführungen selbst einräumte (vgl.

- 13 a.a.O., dort insbes. S. 4 [Ziff. II/1: noch relativ wenige Informationen] und S. 6 [Ziff. 4: "Sollte sich – gestützt auf die gewährte Akteneinsichtnahme"]). Er gelangte lediglich an die Sozialen Dienste, bei denen der Beistand angestellt ist (vgl. act. 8/1/2). Seine Behauptung unbegründeter Entscheidung stützte er in der Beschwerde an den Bezirksrat einzig auf die Kopie eines Dispositivauszugs ab (vgl. act. 8/1/3), der sogleich erkennbar nur Teile dessen wiedergibt, was entschieden wurde, und dessen Zweck für eine fachkundige Person wie einen Rechtsvertreter sogleich erkennbar darin besteht, die Vertretungsbefugnis des Beistands Dritten gegenüber zu belegen. Zugestellt wurde ihm diese Kopie am 23. April 2019 sodann nicht vom Beistand, der bis am 8. Mai 2019 abwesend war, sondern von einer Mitarbeiterin der Sozialen Dienste (vgl. act. 8/1/2). In der Beschwerde an die Kammer (act. 2) behauptet der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht, er habe sich zwischen dem 23. April 2019 und der einen Monat später erfolgten Beschwerdeerhebung beim Beistand über den gesamten Inhalt des Entscheids erkundigt. Er behauptet zudem nicht, und das doch wohl mit Fug, in den von ihm erst nach der Beschwerdeerhebung beim Bezirksrat eingesehen Akten der KESB habe der als KESB-act. 14 im Aktenverzeichnis der KESB aufgeführte Entscheid gefehlt. Insoweit nur konsequent behauptet er auch nicht (vgl. act. 2), er habe sich erfolglos bei der KESB um Einsicht in KESBact. 14 bemüht und es darf das alles ebenso als erstellt gelten wie, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit der Einsicht in die Akten der KESB den begründeten Entscheid in den Händen hatte und lesen konnte. Weshalb er in der Beschwerde an die Kammer gleichwohl weiterhin behauptet, die KESB habe einen unbegründeten Entscheid gefällt, bleibt daher sein Geheimnis, das es hier indes nicht zu lüften gilt. Besser macht das die Sache mit dem Vorwurf der Aktenwidrigkeit nicht, hingegen erweckt es erhebliche und insoweit unüberwindbare Zweifel an seiner übrigen Sachverhaltsdarstellung, die er in der Beschwerde (act. 2) im Zusammenhang mit dem Entscheid der KESB vorträgt. Die Beschwerde an die Kammer erwiese sich daher, wäre auf sie einzutreten, in Bezug auf die Aktenwidrigkeit und das Nachschieben einer Begründung für den begründungslosen Entscheid der KESB durch den Bezirksrat als offensichtlich unbegründet (nämlich haltlos).

- 14 - Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die im Zusammenhang mit der behaupteten Aktenwidrigkeit vorgebrachten weiteren Ausführungen in der Beschwerde (u.a. Rechtsbeugung und Rechtsmissbrauch; vgl. act. 2 S. 7) näher einzugehen, zumal sich diese grösstenteils in allgemeiner Kritik erschöpfen (vgl. a.a.O., mit Hinweisen etwa auf Verhältnisse vor 80 Jahren, auf uneheliche Kinder, auf archaische gesellschaftliche Haltung). 3.3.2 Der Bezirksrat hat in den Erw. 3.2–3.5 die Frage geprüft, ob sich die am 16. Februar 2017 errichtete Beistandschaft materiell als korrekt erweist. Das ist nicht zu beanstanden, weil die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter das mit der an den Bezirksrat gerichteten Beschwerde bezweifelte. Die Überlegungen, die der Bezirksrat dabei im Einzelnen anstellte, sind hier zwecks Vermeidung von Wiederholungen nicht nachzuzeichnen, sondern es kann dafür auf den angefochtenen Beschluss verwiesen werden. Festzuhalten bleibt, dass der Bezirksrat die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Beistandschaft errichtet werden darf, dabei zutreffend dargelegt hat (vgl. act. 7 S. 9). Richtigerweise werden diese Erwägungen mit der Beschwerde denn auch nicht beanstandet (vgl. act. 2. S. 7 ff.). Die Beschwerdeführerin hält den Erwägungen, die den Bezirksrat insgesamt zum Ergebnis führten, die Errichtung der Beistandschaft sei korrekt gewesen, im Wesentlichen entgegen, sie seien unhaltbar, und zwar weil ihr "der KESB-Mitarbeiter am 10. Februar 2017 die volle Urteilsfähigkeit bescheinigt" habe (a.a.O., S. 8), alle ihre Steuererklärungen vorgelegen hätten, keine Betreibungen gegen sie vorhanden gewesen seien und nicht der geringste Hinweis auf eine ungeordnete Lebensführung vorgelegen habe (vgl. a.a.O.). Die Beschwerdeführerin wiederholt damit teilweise bloss, was sie schon dem Bezirksrat vorgetragen hat und von diesem zutreffend widerlegt wurde (vgl. dazu act. 7 S. 10). Von einem Übergehen von Tatsachen, wie es die Beschwerdeführerin vortragen lässt, kann nur schon insoweit nicht die Rede sein. Verdeutlichend ist hier immerhin nochmals festzuhalten, dass für die Anordnung einer Beistandschaft eine Hilfsbedürftigkeit erforderlich ist. Diese kann auch dann gegeben sein, wenn eine Person handlungsfähig ist. Das Vorhandensein von Steuererklärungen und das Fehlen von Betreibungen schliessen eine Hilfsbedürftigkeit ebenfalls nicht aus. Denn die

- 15 - Hilfsbedürftigkeit kann z.B. auch in einer eingeschränkten Mobilität liegen, kann ihren Grund z.B. auch in einer Behinderung oder in einer chronischen Krankheit haben und/oder in den diese Krankheit mildernden Medikamente (wie z.B. Morphium; vgl. act. 13 S.2 und act. 7 S. 11) bzw. deren Auswirkungen. Das alles ist notorisch, liegt nachgerade auf der Hand. Die Beschwerde ist insoweit unbegründet und es ist fast müssig darauf hinzuweisen, dass eine ungeordnete Lebensführung weder per se eine Hilfsbedürftigkeit indiziert oder gar belegt, noch eine geordnete Lebensführung eine Hilfsbedürftigkeit ausschliesst: Wer z.B. behindert ist, kann sehr wohl ein geordnetes Leben führen und gleichwohl auf Hilfe angewiesen sein. Auf die detaillierten weiteren Erwägungen des Bezirksrates (vgl. act. 7 S. 9 ff.), die sich mit der Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführerin befassen und sich allesamt auf die Akten abstützen und sachlich überzeugen, geht die Beschwerde ebenfalls nicht ein (vgl. act. 2 S. 7–9). So namentlich etwa nicht auf die Erwägung des Bezirksrates, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Mobilität eingeschränkt ist und wegen altersbedingter Beschwerden sowie eines chronischen Schmerzsyndroms im Alltag auf medizinische Hilfe angewiesen ist (vgl. act. 7 S. 10 und S. 12). So namentlich ebenfalls nicht auf die Erwägungen zur Unterstützung durch die Spitex, die erforderlich war, bevor die Beschwerdeführerin hospitalisiert wurde und die Meinungsverschiedenheiten mit der Spitex u.a. wegen der hohen Kosten (Fr 100'000.-), welche die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehen konnte (vgl. act. 7 S. 10, S. 13). Nicht eingegangen wird ebenso auf die Erwägungen etwa zur Einschätzung der Hausärztin, zu Hause sei es trotz Unterstützung durch die Spitex nicht mehr gegangen (vgl. a.a.O., S. 10/11). Es wird daher mit der Beschwerde nicht im Ansatz dargetan, was an diesen Überlegungen falsch sein soll und es ist das auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist deshalb auch insoweit sachlich unbegründet. Die Beschwerdeführerin weist, wie gesehen, auf den Eindruck, den der mit der Anhörung vom 10. Februar 2017 betraute Adjunkt der KESB von der Beschwerdeführerin gewann, sowie auf die Diskrepanz dieses Eindrucks und der Einschätzung der Ärztin Dr. med. E._____ zu den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin. Und es führt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus, die Ärztin

- 16 sei Angestellte der Klinik gewesen, die Wirtschaftlichkeit der Klinik und die Anstellung der Ärztin hätten davon abgehangen, dass diese viele Patienten einweise, es sei bekannt, dass Pflegezentren wirtschaftlich und politisch unter Druck stünden, wenn sie nicht voll belegt seien, weshalb die angestellten Ärzte natürlicherweise dazu neigten, Patienten einzuweisen, um die Vollbelegung zu bewerkstelligen (vgl. act. 2 S. 8). Richtig ist, dass der mit der Anhörung betraute Adjunkt der KESB am 10. Februar 2017 den Eindruck gewann, die Beschwerdeführerin sei vollständig orientiert. Richtig ist ebenso, dass Dr. med. E._____ zu einer anderen Einschätzung kam. Sie gab diese Einschätzung allerdings nicht ab, um die Beschwerdeführerin ins Pflegezentrum einzuweisen – worauf auch der Bezirksrat hinwies (vgl. act. 7 S. 13). In dieses war die Beschwerdeführerin bekanntlich zuvor nach einem Spitalaufenthalt in Affoltern eingewiesen worden (vgl. vorn Erw. I/1.1). Die ohnehin in Allgemeinplätzen verharrende Kritik des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin an der Einschätzung der Ärztin geht folglich an der Sache vorbei. Die Einschätzung ist im Übrigen kein Gutachten, sondern entspricht einem Arztzeugnis, dessen Detaillierungsgrad es einer Fachbehörde wie der KESB erlaubt, eigene Schlüsse zu ziehen. Der wesentliche Inhalt wurde in Erw. I /1.2.1 wiedergegeben, weshalb es hier genügt darauf hinzuweisen, dass ärztlich eine leichte kognitive Einschränkung und ein schwankender bzw. wechselhafter psychischer Verlauf festgestellt wurden, der verbunden sei mit Angst sowie Misstrauen. Das wird in der Beschwerde nicht angezweifelt. Wie vorhin gezeigt, entging der KESB sodann weder die Diskrepanz in den Einschätzungen der Fähigkeiten der Beschwerdeführerin noch das Übrige fachärztlich attestierte. Sie trug dem mit Blick auf die unbestrittenen somatischen Beschwerden und die Wünsche, die die Beschwerdeführerin in der Anhörung äusserte, Rechnung und errichtete eine Beistandschaft mit dem Recht des Beistands, die Beschwerdeführerin zu vertreten, aber ohne einen Entzug der Handlungsfähigkeit anzuordnen. Auch darauf wurde vorhin schon hingewiesen (Erw. II/.3.1 a.E.). Hielt der Bezirksrat in seinen Erwägungen der Sache nach insgesamt fest, die angeordnete Beistandschaft mit den im Entscheid der KESB umschriebenen Aufgabenbereichen trage allen massgeblichen Gesichtspunkten (Wohnen, Soziales, Medizinisches,

- 17 - Finanzielles und Administratives) sachlich angemessen Rechnung (vgl. act. 7 S. 12 f.), so ist das nicht zu beanstanden. Die Beschwerde (act. 2) erweist sich daher auch insoweit als unbegründet. Anzumerken bleibt einzig noch, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde (act. 2) nichts Stichhaltiges vorträgt, was aktuell zu einem anderen Ergebnis führen müsste als zu dem, das der Bezirksrat in der Erw. 3 seines Beschlusses für die Errichtung der Beistandschaft zeichnete. Und es ergibt sich ein solches auch sonst nicht. Es erübrigt sich daher fast der Hinweis, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspräche, wenn z.B. chronische Beschwerden, kognitive Einschränkungen und damit verbundenes Misstrauen mit zunehmendem Alter ebenso abnehmen würden wie die damit einhergehende Hilfsbedürftigkeit. Die Beschwerdeführerin lässt daher heute in ihrer Beschwerde (act. 2) nicht behaupten, sie sei auf keine Hilfe mehr in den Bereichen angewiesen, für die die Beistandschaft errichtet wurde, und das doch wohl zu Recht (vgl. auch act. 8/1 S. 6). Die Beschwerde, die sich gegen die Eventualbegründung in Erw. 3, namentlich in Erw. 3.2–3.5 des bezirksrätlichen Beschlusses richtet, erweist sich somit ebenfalls insgesamt als unbegründet. 4. Mit dem Entscheid in der Sache erübrigt sich die Befassung mit den Anträgen der Beschwerdeführerin um Erlass vorsorglicher Anordnungen. Die entsprechenden Begehren sind daher abzuschreiben. Der Vollständigkeit halber ist immerhin anzufügen, dass die Begehren um vorsorgliche Anordnungen mit keinem Wort begründet wurden (vgl. act. 2). Auf sie wäre daher – wären sie nicht abzuschreiben – nicht einzutreten.

- 18 - III. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Ausgangsgemäss bleibt es bei der bezirksrätlichen Kostenverlegung, verbunden mit dem Bemerken, dass die Festsetzung der erstinstanzlichen Entscheidgebühr nicht beanstandet wurde. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, weil sie unterliegt, und es ist ihr aus diesem Grund auch keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Die Begehren um Erlass vorsorglicher Anordnungen werden abgeschrieben. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Beschwerdeführerin, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, an den Beistand G._____, … [Adresse] sowie an den Bezirksrat Zürich. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die vorinstanzlichen Akten an den bezirksrat zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um keine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 19 -

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck

versandt am:

Beschluss vom 18. November 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Die Begehren um Erlass vorsorglicher Anordnungen werden abgeschrieben. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Beschwerdeführerin, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, an den Beistand G._____, … [Adresse] sowie an den Bezirksrat Zürich. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die vorinstanzlichen Akten an den bezirksrat zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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