Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ190067-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Beschluss vom 8. November 2019
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____,
betreffend Kindesschutzmassnahmen Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 1. Oktober 2019, i.S. C._____, geb. tt.mm.2012, D._____, geb. tt.mm.2008, und E._____, geb. tt.mm.2006; VO.2019.38 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen)
- 2 - Erwägungen: 1. - 1.1 Die Parteien sind miteinander verheiratet und haben drei gemeinsame Kinder (vgl. KESB-act. 5–9), die Söhne E._____ (geb. am tt.mm.2006) und D._____ (geb. am tt.mm.2008) sowie die Tochter C._____ (geb. am tt.mm.2012). Am 27. Juli 2019 meldete sich A._____, die zusammen mit den Kindern Ferien in der gemieteten Zweitwohnung in Davos verbrachte, telefonisch bei der Kantonspolizei Zürich, Posten Bahnhof Winterthur. In einem rund dreistündigen Gespräch äusserte sie den Verdacht, der Vater habe die Tochter anfangs Juli 2019 sexuell missbraucht. Geäussert wurde von A._____ ebenso der Verdacht, der Vater habe den Sohn D._____ missbraucht sowie den Familienhund (vgl. KESB-act. 1 und 3). 1.2 - 1.2.1 Die Kantonspolizei informierte darauf die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen (fortan KESB) über das gegen B._____ eingeleitete Strafverfahren. Mit Entscheid vom 31. Juli 2019 errichtete die KESB für die Kinder eine Vertretungsbeistandschaft i.S.v. Art. 306 ZGB und ernannte MLaw Y._____ zur Vertretungsbeiständin im Strafverfahren (vgl. KESBact. 12). Am 31. Juli 2019 ging bei der KESB sodann eine Gefährdungsmeldung der Fachstelle F._____ ein (KESB-act. 11). Darin wird u.a. erwähnt, A._____ wolle nicht mehr in den gemeinsamen Haushalt zurückkehren, wünsche für die Kinder nur noch begleitete Kontakte zum Vater (vgl. a.a.O., S. 2). A._____, die wegen selbst erlebter traumatischer Erlebnisse in der Kindheit in psychologischer Behandlung sei (a.a.O., S. 4), habe einen psychisch labilen und desolaten Eindruck hinterlassen (a.a.O., S. 2). Der Handlungsbedarf durch die KESB sei dringend (a.a.O., S. 5). 1.2.2 Die KESB holte diverse Auskünfte ein und hörte u.a. am 8. August 2019 A._____ sowie die Kinder an (vgl. KESB-act. 23). Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme gemäss Art. 445 Abs. 2 ZGB wurde mit Entscheid vom gleichen Tag den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder entzogen und es wurden die Kinder in einer Krisenwohngruppe untergebracht (vgl. KESB-
- 3 act. 24). Nach Anhörung der Eltern (vgl. KESB-act. 39–40) traf die KESB am 13. August 2019 im Wesentlichen folgenden Entscheid (vgl. KESB-act. 40a [= 10/2/2] act. S. 7 f.): 1. Es wird festgehalten, dass das mit Entscheid der KESB vom 3. Juli 2018 [recte: 8. August 2019] im Sinne einer superprovisorischen Massnahme entzogene Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern über ihre Kinder C._____, D._____ und E._____, nicht bestätigt wird. 2. Für C._____, D._____ und E._____ wird im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen eine Erziehungsbeistandschaft angeordnet (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB i.V.m Art. 445 Abs. 1 ZGB). 3. Die Beistandsperson erhält im Rahmen von Art. 308 Abs. 1 ZGB die Aufgaben, a) die Eltern in ihrer Sorge und Erziehungsverantwortung für C._____, D._____ und E._____ zu beraten und zu unterstützen; b) für die gedeihliche persönliche und schulische Entwicklung von C._____, D._____ und E._____ zusammen mit den Eltern besorgt zu sein sowie in ihrem Interesse nach der jeweiligen Situation die notwendigen Vorkehrungen zu treffen; c) die Vernetzung der Familie mit den involvierten Fachpersonen bzw. Fachstellen sowie die Koordination des Helfernetzes sicher zu stellen. 4. Die Beistandsperson erhält die besonderen Befugnisse (Art. 308 Abs. 2 ZGB), zusammen mit den Eltern die therapeutische Begleitung der Kinder, vorzugsweise beim KJPP Winterthur, zu organisieren, die Umsetzung, den Inhalt der Therapie für die Kinder zu überwachen sowie die Eltern ggf. bei der Organisation der Finanzierung zu unterstützen. 5. Zur Beiständin wird G._____, Kinder- und Jugendhilfezentrum (kjz) ernannt, mit der Einladung, a) nötigenfalls umgehend Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen (Art. 313 Abs. 1 ZGB), b) erstmals per 6. Januar 2020 (rund 4 Monate) in einem ausserordentlichen Zwischenbericht über den Verlauf der Mandatsführung und die aktuelle Familiensituation zu berichten und eine Einschätzung hinsichtlich der Notwendigkeit der Weiterführung der Massnahme und einer allfälligen Anpassung der Massnahme im Sinne einer Erweiterung des Aufgabenkatalogs abzugeben. Einer allfälligen Beschwerde gegen Ihren Entscheid entzog die KESB die aufschiebende Wirkung (vgl. a.a.O., S. 8).
- 4 - 1.2.3 B._____ wurde im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens am 16. August 2019 vom Zwangsmassnahmegericht ein Kontaktverbot auferlegt (vgl. KESB-act. 50.1 und 69). Er fand Unterkunft bei Freunden. 1.3 Der Entscheid vom 13. August 2019 wurde A._____ am 22. August 2019 zugestellt. Sie war mit den darin getroffenen Anordnungen der KESB nicht einverstanden und beschwerte sich mit einer am Sonntag, 1. September 2019 an das Statthalteramt Winterthur gerichteten E-Mail beim Bezirksrat Winterthur über den Entscheid der KESB und erhob zudem Vorwürfe gegen ein Behördenmitglied der KESB (vgl. act. 10/1/1). Am Folgetag übergab A._____ eine im Wesentlichen gleichlautende Eingabe der Post zuhanden des Bezirksrats (act. 10/1/2 und dazu act. 10/2 sowie 10/4). Mit Präsidialverfügung vom 11. September 2019 räumte der Bezirksrat A._____ eine Nachfrist ein, um ihrer Beschwerde konkrete Anträge beizufügen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (vgl. act. 10/8). Es folgten diverse Telefonate mit A._____, in denen sie u.a. darauf hingewiesen wurde, ihre Anliegen schriftlich und nicht per E-Mail an den Bezirksrat zu richten (vgl. act. 10/13), sowie E-Mail von A._____ (vgl. act. 10/14 und act. 10/20 [Couvert mit div. E-Mail]). Nachdem B._____ sich zur Beschwerde hatte vernehmen lassen können und mit den Massnahmen der KESB einverstanden war (vgl. act. 10/19), wies der Bezirksrat die Beschwerde von A._____ mit Urteil vom 1. Oktober 2019 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen das Urteil die aufschiebende Wirkung (vgl. act. 9 [= act. 3/2 = act. 10/27]). Das Urteil wurde A._____ schriftlich eröffnet (Zustellung am 10. Oktober 2019; vgl. Anhang zu act. 10/27). 1.4 Während des beim Bezirksrat hängigen Verfahrens kam es zur Aufhebung des gegen B._____ vom Zwangsmassnahmegericht angeordneten Verbots des Kontakts des Vaters zu den Kindern (vgl. KESB-act. 69). Seither werden die Kinder, die in der Wohnung der Familie leben, auch durch ihn wieder betreut. Am 25. September 2019 stellte die Staatsanwaltschaft die Einstellung der gegen B._____ geführten Untersuchung in Aussicht (vgl. KESB-act. 95.1).
- 5 - Am 23. September 2019 erstattete die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik bei der KESB eine Gefährdungsmeldung wegen einer zunehmenden Gefährdung der psychischen, physischen und sozialen Entwicklung der Kinder durch die aktuelle Familiensituation (vgl. KESBact. 81 f). 2.- 2.1 Über das Urteil des Bezirksrates vom 1. Oktober 2019 beschwerte sich A._____ (fortan: die Beschwerdeführerin) mit einem auf den 15. Oktober 2019 datierten Schreiben, das der Post am 21. Oktober 2019 übergeben worden war und am 22. Oktober 2019 bei der Kammer einging (vgl. act. 2). Das Schreiben umfasst 2 Blätter, wobei auf dem zweiten Blatt oben vermerkt ist: "Seite 4 von 19" (vgl. a.a.O., Blatt 2). Beigelegt wurden dem Schreiben diverse Papiere (vgl. act. 3–5), darunter eines, das mit "Rekurs" überschrieben ist und dessen Seitennummerierung mit "Seite 5 von 19" beginnt (vgl. act. 4). Die Beschwerdeführerin stellt auf Blatt 2 ihres Schreibens die folgenden acht Anträge, die jeweils mit "Bitte um" eingeleitet werden (vgl. act. 2. Blatt 2): 1. Rückweisung der Sache an den Bezirksrat 2. Untersuchung zweier Verfahren (KESR und Strafrecht) 3. Gewährleisten von Nothilfe gegenüber Opfern 4. rechtliches Gehör: Persönliche Anhörung 5. rechtliches Gehör: Fristansetzung 6. unentgeltliche und unabhängige Rechtsvertretung 7. kindsgerechte Justiz im KESR- und Strafrecht-Verfahren 8. Entschädigung und Genugtuung für Opfer. 2.2 Nach dem Eingang der Beschwerde wurde der Beizug der Akten des Bezirksrates von Amtes wegen veranlasst (vgl. act. 7). Zu diesen Akten (act. 10) gehören auch die Akten der KESB (act. 11). B._____ (fortan: der Beschwerdegegner) sowie der Beiständin G._____ wurde der Beschwerdeeingang angezeigt (vgl. act. 12/1–2). Die Sache erweist sich als spruchreif, weshalb sich weitere Verfahrensschritte erübrigen. Dem Beschwerdegegner ist lediglich noch je eine Kopie von act. 2 und von act. 4 zur Kenntnisnahme zuzustellen.
- 6 - 3. - 3.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Geht es um vorsorgliche Massregeln, gilt es überdies, den Art. 445 ZGB zu beachten, der in seinem Abs. 3 eine Beschwerdefrist von 10 Tagen vorschreibt. Der Kanton Zürich kennt zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen. Erste Beschwerdeinstanz ist der Bezirksrat, zweite das Obergericht. Unmittelbarer Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB. Mit der Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450 - 450c ZGB können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB). Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren gelten daher analog zu den Art. 308 ff. ZPO die Obliegenheit, die Beschwerde zu begründen, sowie das Erfordernis, der Beschwerdeinstanz einen Antrag zu Sache zu stellen. Fehlt es an einer solchen Begründung und/oder an einem Antrag zur Sache, ist auf eine Beschwerde nicht einzutreten. Bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien werden allerdings weder an die Obliegenheit zur Begründung noch an das Erfordernis, einen Antrag zur Sache zu stellen, hohe Anforderungen gestellt: Es genügt erstens, wenn sich aus der Begründung unschwer herauslesen lässt, was nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei am vorinstanzlichen Entscheid falsch sein soll – blosse Wiederholungen des bereits der Vorinstanz Vorgetragenen genügen dem daher ebenso wenig wie allgemeine Kritik an der Vorinstanz. Zweitens ist ein formeller Antrag in der Sache nicht nötig, sondern es genügt, wenn sich wenigstens der Begründung ohne Weiteres klar bzw. eindeutig entnehmen lässt, wie die Beschwerdeinstanz nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei in der Sache genau entscheiden soll.
- 7 - Sind ein hinreichender Antrag sowie eine hinreichende Begründung gegeben, wendet die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen an und prüft die Sache frei und uneingeschränkt; in Kinderbelangen kommen zudem die Untersuchungs- und die Offizialmaxime zum Tragen (vgl. § 65 EG KESR, Art. 446 Abs. 1 ZGB sowie Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO; vgl. auch BGer Urteil 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, E. 2, sowie BGE 144 III 349). Schliesslich gelten für Beschwerden i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450-450c ZGB die selben allgemeinen Prozessvoraussetzungen wie für die in der ZPO geregelten Rechtsmittel. Es sind daher insbesondere die Art. 59 f. ZPO zu beachten. 3.2 Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich (vgl. act. 2 S. 1) gegen das Urteil des Bezirksrates vom 1. Oktober 2019 (act. 9), in dem der Bezirksrat eine Beschwerde gegen eine von der KESB als Kindesschutzmassnahme angeordnete vorsorgliche Massregel abgewiesen hat. Bestätigt hat der Bezirksrat damit diese Massregel, die in einer einstweiligen Beistandschaft für die Kinder der Parteien besteht. Das Urteil des Bezirksrates vom 1. Oktober 2019 ist somit Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens und die Sache, über die die Kammer zu befinden hat, ist daher die Beistandschaft bzw. deren Aufrechthaltung. In ihrer Beschwerde (act. 2) stellt die Beschwerdeführerin – wie vorhin gesehen – acht Anträge, die sie in dem mit "Rekurs" überschriebenen Schriftstück (act. 4), das sie zusammen mit der Beschwerde eingereicht hat, begründet. Darauf ist im Folgenden einzugehen. 3.3 Mit dem Antrag 5 (Fristansetzung) will die Beschwerdeführerin, dass ihr die Kammer eine Frist von mindestens 30 Tagen ansetzt, um die Beschwerde nachträglich noch detailliert begründen zu können. Es handelt sich bei diesem Antrag um einen sog. prozessualen Antrag und nicht um einen Antrag zur Sache. Wie in Erw. 3.1 bereits erwähnt, beträgt die Frist für Beschwerden gegen Entscheide über vorsorgliche Massregeln zehn Tage. Innert dieser Frist, die der Bezirksrat in seinem Urteil korrekt belehrt hat, ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Bei dieser Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die gemäss dem hier anwendbaren Art. 144 Abs. 1 ZPO (vgl. § 40 Abs. 3 EG KESR) nicht erstreckt werden kann und daher auch nicht durch eine
- 8 - Rechtsmittelinstanz erstreckt werden darf. Mit dem Antrag 5 will die Beschwerdeführerin folglich etwas Unzulässiges erreichen. Er ist daher abzuweisen, unter Hinweis darauf, dass bis zum Entscheid auch keine ergänzende Eingabe erfolgte, so dass es auch diesbezüglich nichts zu berücksichtigen gilt (vgl. act. 6). 3.4 - 3.4.1 Mit ihrem Antrag 1 verlangt die Beschwerdeführerin, es sei die Sache an den Bezirksrat zurückzuweisen. Darin liegt kein Antrag zur Sache, also keiner dazu, ob mit dem Entscheid im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren die vorsorglich errichtete Beistandschaft für die drei Kinder der Parteien nach Auffassung der Beschwerdeführerin weiter bestehen oder aufgehoben werden soll, oder ob die Beistandschaft allenfalls ergänzt bzw. eingeschränkt werden soll und dann wie. Der Begründung des Antrages 1 in act. 2 und act. 4 (dort die S. "6 von 19" bis "11 von 19") lässt sich ebenfalls kein wenigstens sinngemässer Antrag dazu entnehmen, wie die Kammer nach Auffassung der Beschwerdeführerin in der Sache genau entscheiden soll. Es liegt somit kein hinreichender Antrag vor, wie er auch von Laien erwartet werden darf, und es ist daher – wie in Erw. 3.1 darge legt – auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten. Ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, erübrigen sich zwangsläufig Anhörungen durch die Kammer, wie sie die Beschwerdeführerin mit ihrem prozessualen Antrag 4 wünscht (vgl. act. 2 und act. 4, dort S. "15 von 19"). Das gilt im Übrigen – wie noch zu zeigen sein wird – auch mit Blick auf die weiteren Anträge der Beschwerdeführerin, soweit diese als Sachanträge verstanden werden könnten. 3.4.2 Mit ihrem Antrag 2 will die Beschwerdeführerin, dass die Kammer das Verfahren KESR und das Strafverfahren untersucht (vgl. act. 2 und act. 4). Eine Begründung dazu fehlt (vgl. act. 4, dort insbes. S. "11 von 19"). Auf die Beschwerde ist auch insoweit – wie in Erw. 3.1 vermerkt – nicht einzutreten. Was die Beschwerdeführerin mit dem Verfahren KESR meint, kann von daher offen bleiben. Zu verweisen ist immerhin noch auf die vorstehenden Erwägungen zu dem, was Gegenstand eines zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens sein kann und was Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist. Dazu gehört eine Untersuchung
- 9 von Verfahren der KESB nicht, namentlich auch nicht im aufsichtsrechtlichen Sinn, weil die Kammer Rechtsmittelinstanz ist und nicht Aufsichtsbehörde der KESB (vgl. §§ 80 f. GOG). Gleiches gölte auch für den Bezirksrat. Die Überprüfung von Strafverfahren ist den Rechtsmittelinstanzen der Strafrechtspflege vorbehalten bzw. im aufsichtsrechtlichen Bereich den dafür zuständigen Behörden (vgl. dazu §§ 115 f. GOG). Die Kammer als zweite Beschwerdeinstanz in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist daher für die von der Beschwerdeführerin mit Antrag 2 gewünschte Überprüfung sachlich offensichtlich unzuständig. Auf die Beschwerde ist daher auch insoweit nicht einzutreten. Anlass für eine Anhörung gemäss Antrag 4 besteht auch insoweit keiner. 3.4.3 Mit dem Antrag 3 verlangt die Beschwerdeführerin "Opferhilfe" für sich und ihre Kinder (vgl. act. 2 und act. 4, dort insbes. S. "12 von 19"f.). Sie bezieht sich dabei auf eine Untätigkeit der KESB sowie diverser anderer Stellen, die sie am 8. Oktober 2019 zu einer Gefährdungsmeldung an die KESB veranlasst habe. Dass die KESB sich dieser Meldung nicht angenommen hätte, macht die Beschwerdeführerin ebenso wenig geltend wie, sie habe deshalb beim Bezirksrat ein Beschwerdeverfahren erhoben. Ein Zusammenhang mit dem, was Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist (vgl. vorn Erw. 3.2), bleibt insoweit unklar. Die Beschwerdeführerin legt sodann nicht fassbar dar, worin die "Opferhilfe" genau bestehen soll, die die Kammer nach ihrer Auffassung anzuordnen hat. Es fehlt somit erneut bereits an einem hinreichenden Sachantrag, wie er auch von nicht anwaltlich vertretenen Parteien erwartet werden darf, und es bleibt zudem unklar, ob und inwieweit die Kammer als zweite Beschwerdeinstanz für die gewünschte "Opferhilfe" sachlich und funktionell überhaupt zuständig sein kann bzw. ist. Auf die Beschwerde ist deshalb auch insoweit nicht einzutreten. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt noch anzumerken, dass sowohl die KESB als auch übrige "Stellen" auf die Strafanzeige der Beschwerdeführerin hin nicht untätig waren (vgl. Erw. 1.2.1.–1.2.3). Der Vorwurf der Beschwerdeführerin ist deshalb offensichtlich falsch. Dass diese Tätigkeiten der Sache nach nicht dem entsprachen, was sich die Beschwerdeführerin offenbar vorstellte, ändert daran nichts.
- 10 - 3.4.4 Mit dem Antrag 7 will die Beschwerdeführerin, dass die Kammer für eine kindesgerechte Justiz im Verfahren des KESR und im Strafverfahren gegen ihren Ehemann sorgt (vgl. act. 2 und act. 4, dort insbes. S. "16 von 19"f.). Einen Zusammenhang mit dem Urteil des Bezirksrates vom 1. Oktober 2019, das Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und es ist ein solcher auch nicht ersichtlich. Der Antrag 7 befasst sich folglich mit anderem als dem, was Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden kann. Wie in Erw. 3.4.2 bereits dargelegt, wäre die Kammer für entsprechende Anweisungen überdies unzuständig. Auf die Beschwerde ist auch insoweit nicht einzutreten. Im Übrigen wurde den Kindern für das Strafverfahren – wie gesehen (Erw. 1.2.1) – eine Vertreterin bestellt und legt die Beschwerdeführerin selbst dar, dass sich die KESB ebenfalls um eine Vertreterin der Kinder im Kindesschutzverfahren bemüht (vgl. a.a.O.). 3.4.5 Mit dem Antrag 8 will die Beschwerdeführerin (vgl. act. 2 und act. 4, dort insbes. S. "17 von 19"f.), dass die Kammer ihr eine Entschädigung und Genugtuung als Opfer von Straftaten und willkürlicher Staatsgewalt zuspricht und sie macht dergleichen auch im Namen "meiner Kinder" geltend (vgl. a.a.O., S. "18 von 19"). Auch für die Behandlung dieser Anliegen ist die Kammer als zweite Beschwerdeinstanz in einem Verfahren, in dem es um vorsorgliche Massregeln des Kindesschutzes geht (vgl. vorn Erw. 3.2), weder sachlich noch funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist deshalb auch in diesem Punkt nicht einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin übrigens eigene Ansprüche gegenüber dem Staat bzw. Behörden geltend machen will, ist sie auf das Haftungsgesetz zu verweisen. Gleiches gölte auch für allfällige Ansprüche der Kinder. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin für die Kinder solche Ansprüche überhaupt bzw. alleine geltend machen kann, kann daher ebenso offen gelassen werden wie z.B. die Frage, wer Opfer welcher Straftaten usw. ist und inwieweit daher allenfalls erhebliche Interessenkonflikte bestehen, die eine Vertretung der Kinder durch die Beschwerdeführerin ausschliessen könnten, ganz abgesehen davon, dass der Beschwerdegegner als Vater der gemeinsamen Kinder auch die elterliche Sorge trägt.
- 11 - 3.4.6 Mit ihrem Antrag 6 ersucht die Beschwerdeführerin schliesslich um unentgeltliche und unabhängige Rechtsvertretung (vgl. act. 2 und act. 4, dort insbes. S. "16 von 19"). Soweit es der Beschwerdeführerin um die Bewilligung der unentgeltliche Rechtspflege in diesem Verfahren geht, liegt ein prozessualer Antrag vor, auf den noch zurückzukommen sein wird. Soweit sich der Antrag auf Weiteres bezieht, nämlich das Verfahren vor der KESB ("KESR-Verfahren"), ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie entsprechende Gesuche an die KESB zu richten hat (vgl. dazu etwa Art. 119 ZPO i.V.m. § 40 Abs. 3 EG KESR). Dass sie das bereits erfolglos getan hätte, macht sie nicht geltend, und sie behauptet deshalb mit Fug auch nicht, Gegenstand des Urteils des Bezirksrates vom 1. Oktober 2019 sei die Abweisung einer Beschwerde gegen die Verweigerung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch die KESB gewesen. Es fehlt auch an der (funktionellen) Zuständigkeit der Kammer, weshalb auf diesen Antrag ebenfalls nicht einzutreten ist. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich Sache der Beschwerdeführerin ist, sich um eine Vertretung zu kümmern. Von Amtes wegen zu bestellen ist eine Vertretung nur dann, wenn eine Partei offensichtlich unfähig ist, ihre Sache selbst vertreten und daher auch nicht in der Lage, eine Vertretung selbst zu bestimmen (vgl. Art. 69 ZPO). 3.5 - 3.5.1 Im Ergebnis der vorstehenden Erwägungen ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten. Auch sonst ist nichts ersichtlich, was zu einem anderen Ergebnis führen könnte, namentlich ein Eintreten auf die Sache gebieten würde. 3.5.2 Der Beschwerde in der Sache wäre übrigens auch dann kein Erfolg beschieden, wenn man – entgegen dem Dargelegten – von einem hinreichenden Antrag zur Sache ausginge, und zwar aus folgenden Gründen. Die Beschwerdeführerin beanstandet mit ihrer Beschwerde (vgl. act. 2 und act. 4, dort insbes. S. "6 von 19"ff.) im Wesentlichen teilweise in bloss allgemeiner Art das Verfahren der KESB, konkret zudem das Verhalten eines Behördenmitglieds der KESB (vgl. act. 4, dort etwa S. "6 von 19"f.). Mit dem Urteil des Bezirksrates, das Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist, hat das nichts zu tun. Ferner wiederholt die Beschwerdeführerin, was sie dem Bezirksrat in ihrer Be-
- 12 schwerde vorgetragen habe, nämlich dass sie mit den Kindern im Notfall der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik gewesen sei, dass die Kinder Hilfe bräuchten. Und sie listet dabei "involvierte" Personen auf, die sich mit den Kindern befassten und deren Hilfsbedürftigkeit erkannt hätten, namentlich Personen des KKJP bzw. der PUK (vgl. a.a.O., S. "7 von 19"). Weiter macht sie geltend, die Gefährdungsmeldungen des Spitals Chur und die Gefährdungsmeldung des KJPP hätten Unrichtiges enthalten, worin ein falsches Zeugnis liege (vgl. a.a.O., S. "10 von 19"). Schliesslich trägt sie vor, ihre Beschwerde sei rechtzeitig erfolgt und der Bezirksrat habe auf ihre Beschwerde hin weder ein Verfahren durchgeführt noch Erwägungen angestellt (vgl. act. 4, dort S. "11 von 19"). Der Bezirksrat habe daher seine Hilfepflicht gegenüber unbeholfenen Personen bzw. gegenüber ihr und ihren Kindern verletzt. Wie in Erw. 1.3 dargelegt wurde, hat der Bezirksrat die an ihn gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid der KESB entgegen genommen und in einem Verfahren behandelt. Dass er dabei von Amtes wegen u.a. die Frage der Prozessvoraussetzung rechtzeitiger Beschwerdeerhebung abklärte, gehört dazu. Ebenso hat der Bezirksrat Erwägungen dazu angestellt, die zeigen, warum er zum Ergebnis gelangte, die Beschwerde sei abzuweisen (vgl. act. 9, dort insbes. S. 8 f. [Erw. 3.4]). Der Bezirksrat kam damit auch seiner Begründungspflicht nach. Diese gebietet es nämlich nicht, dass sich ein Gericht mit allen Einwänden einer Partei auseinander setzt und jede E-Mail beachtet, die ihm von einer Partei zugestellt werden, in Nichtbeachtung der gesetzlichen Rechtsmittelfristen sowie der gesetzlichen Vorschriften zu den Formen, die bei Eingaben zu beachten sind (vgl. dazu Art. 130 f. ZPO i.V.m. § 40 Abs. 3 EG KESR). In seinem Urteil (act. 9) erachtete der Bezirksrat die vorsorgliche Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft sodann im Wesentlichen deshalb als erforderlich (vgl. a.a.O., S. 8 f.), weil sich aus den Akten ergebe, dass die gesamte Familie erschöpft sei und die Beschwerdeführerin ein sehr auffälliges Verhalten an den Tag lege. Die Belastungen der letzten paar Wochen hätten bei C._____, D._____ und E._____ eindeutige Spuren hinterlassen, was auch die Beschwerdeführerin selbst geltend mache und vorbringe, die Kinder würden in ihrer Not im Stich gelassen. Die Beistandschaft mit der besonderen Aufgabe, die Eltern bei der Aufgleisung
- 13 der Therapie zu unterstützen, erweise sich daher als erforderlich und dringend nötig, um die notwendige Hilfe zu organisieren und das derzeit sehr auffällige Familiensystem im Auge zu behalten. Es gehe denn auch nur um eine provisorische (einstweilige) Anordnung und die Beschwerdeführerin sei mit der derzeitigen Unterstützung durch die Beiständin G._____ einverstanden. Was daran falsch sein soll, sagt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an die Kammer nicht, auch nicht in einer für Laien hinreichenden Art: Sie geht darauf vielmehr gar nicht näher ein. Das bietet keinen Anlass für eine Rückweisung, aber Anlass zur Feststellung, dass die Beschwerde sich ebenfalls in der Sache als offensichtlich unbegründet erweist, was ebenfalls zu einem Nichteintreten führte (vgl. vorn Erw. 3.1). Im Übrigen ist – käme es noch darauf an – nicht zu erkennen, was an den entscheidwesentlichen Erwägungen des Bezirksrates sachlich falsch sein könnte. Die Beschwerde gegen die vorsorgliche Massregel erwiese sich selbst unter diesem weitere Gesichtspunkt als unbegründet. 4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren zu verzichten. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist, soweit damit die Befreiung von Gerichtskosten verlangt wird, gegenstandslos und daher abzuschreiben. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde selbst verfasst, also dafür keine Rechtsvertretung beansprucht. Auf die Beschwerde ist sodann nicht einzutreten, weshalb sich die Frage unentgeltlicher Rechtsvertretung im weiteren Beschwerdeverfahren erübrigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist auch insofern gegenstandslos. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich der Hinweis, dass das Gesuch hätte abgewiesen werden müssen, weil die Voraussetzungen des Art. 117 ZPO nicht erfüllt gewesen wären. Parteientschädigungen sind für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.
- 14 - Es wird beschlossen: 1. Der Antrag 5 der Beschwerdeführerin um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Vertretung im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Beschluss. Es wird weiter beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage je einer Kopie von act. 2 und act. 4, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen, an die Beiständin G._____, kjz Winterthur, … [Adresse], sowie – unter Rücksendung der vorinstanzlichen Akten – an den Bezirksrat Winterthur. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um keine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 15 -
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am:
Beschluss vom 8. November 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Der Antrag 5 der Beschwerdeführerin um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Vertretung im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Beschluss. Es wird weiter beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage je einer Kopie von act. 2 und act. 4, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen, an die Beiständin G._____, ... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...