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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.04.2019 PQ190021

12 avril 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,744 mots·~9 min·5

Résumé

Persönlicher Verkehr und Entscheidkosten / Einsetzung Kindsvertretung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ190021-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Beschluss vom 12. April 2019

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beschwerdegegnerin

sowie

C._____, Verfahrensbeteiligte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Persönlicher Verkehr und Entscheidkosten / Einsetzung Kindsvertretung Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Dielsdorf vom 11. Februar 2019; VO.2018.31 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf)

- 2 -

Erwägungen: I. 1. A._____ und B._____ sind die Eltern der am tt.mm.2009 geborenen C._____. Sie waren nie miteinander verheiratet, lebten aber im Zeitpunkt der Geburt ihrer Tochter zusammen im gleichen Haushalt in Zürich. Am 22. Juni 2009 schlossen die Eltern eine Vereinbarung über die Belange ihrer Tochter: sie einigten sich auf die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge und regelten die Betreuung der Tochter und die Verteilung der Unterhaltskosten. Mit Beschluss vom 23. Juli 2009 übertrug die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge über ihre Tochter und genehmigte deren Vereinbarung. Wenige Monate später, im Herbst 2009, trennten sich die Parteien. Die Mutter liess sich nach anderen Stationen schliesslich mit C._____ in D._____ nieder, der Vater hatte verschiedene Aufenthaltsorte. Am 15. Juli 2011 beantragte die Mutter beim damals zuständigen Bezirksrat Dielsdorf die alleinige elterliche Sorge über C._____ (KESB-act. 11/1). Nach Errichtung einer Vertretungsbeiständin für C._____, der persönlichen Anhörung der Eltern und der Einholung eines Berichts des Jugendsekretariats hob die KESB Dielsdorf mit Entscheid vom 21. März 2013 die gemeinsame elterliche Sorge wegen fehlender Kooperationstätigkeit auf und übertrug die alleinige elterliche Sorge an die Mutter, unter Regelung des Besuchsrechts des Vaters und Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB mit konkreten Aufträgen. Die gegen diesen Entscheid erhobenen Rechtsmittel an das Obergericht und an das Bundesgericht wurden abgewiesen, der Entscheid der KESB Dielsdorf vom 21. März 2013 bestätigt und der Mutter die alleinige elterliche Sorge über C._____ zugeteilt (KESBact. 50). 2. Da sich Schwierigkeiten ergaben in der Umsetzung der im Nachgang zum Entscheid der KESB vom 21. März 2013 mit der Beiständin konkretisierten Kontaktregelung, stellte die KESB Dielsdorf den Eltern eine Neuregelung des persönlichen Kontakts von C._____ zu ihrem Vater in Aussicht. Die KESB kam mit Ent-

- 3 scheid vom 8. November 2018 zum Schluss, dass den Konflikten zwischen den Eltern im Zusammenhang mit dem Kontakt der gemeinsamen Tochter C._____ zu ihrem Vater mit einer unmissverständlichen Festlegung der Kontakte zu begegnen ist. Sie erliess zudem an beide Eltern eine Weisung, die Kontaktregelung zu befolgen und verband die Weisung für den Widerhandlungsfall mit der Androhung einer Bestrafung gemäss Art. 292 StGB. Die Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB hob die KESB auf (BR-act. 4). Die Mutter erhob beim Bezirksrat Beschwerde gegen diese Neuregelung des Kontaktes von C._____ zu ihrem Vater wie auch gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen (BR-act. 1). 3. Der Präsident des Bezirksrates Dielsdorf erliess nach Eingang der Beschwerde eine prozessleitende Anordnung, indem er den Eltern mit Präsidialverfügung vom 11. Dezember 2018 eine Frist von 10 Tagen ansetzte, um zur Anordnung einer Kindesvertretung und zur vorgeschlagenen Person des Kindesvertreters (RA lic. iur. X._____, Zürich) Stellung zu nehmen, unter der Säumnisandrohung des Einverständnisses der Eltern mit der Anordnung einer Kindesvertretung bei Verzicht auf Stellungnahme (BR-act. 6). Diese Sendung konnte dem Vater nicht zugestellt werden und wurde von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert (BR-act. 11). Bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt die Sendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Der Vater als Partei im KESB-Verfahren musste mit gerichtlichen Sendungen durch den Bezirksrat als Rechtsmittelinstanz der KESB rechnen, weshalb die Zustellfiktion ohne weiteres zum Tragen kommt. Demnach gilt die Verfügung vom 11. Dezember 2018 als am 20. Dezember 2018 zugestellt (BR-act. 6, 10, 11; BR-act. 8 für die Beschwerdegegnerin). 4. Die Eltern liessen sich nicht zum Anliegen des Bezirksrates auf Anordnung einer Kindesverfahrensvertretung vernehmen. Dementsprechend setzte der Bezirksrat mit Beschluss vom 11. Februar 2019 RA lic. iur. X._____, Zürich, als Kindesvertreter für C._____ ein, belehrte gegen den Entscheid eine Rechtsmittelfrist von 30 Tagen und entzog einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wir-

- 4 kung (BR-act. 14 [= act. 3 = act. 6]). Eine Sendungsverfolgung lässt sich den Akten nicht entnehmen, weshalb nicht feststeht, wann der Vater den Beschluss vom 11. Februar 2019 entgegen genommen und ob er die Eingabe vom 14. März 2019 an das Obergericht innerhalb der belehrten Rechtsmittelfrist eingereicht hat. Weiterungen können aber aus nachfolgenden Gründen unterbleiben (E. II.). Der Vollständigkeit halber ist der Bezirksrat darauf aufmerksam zu machen, dass gegen die Anordnung einer Kindesvertretung als prozessleitenden Beschluss eine 10tägige Rechtsmittelfrist zu belehren ist (es gilt ergänzend das Verfahrensrecht der ZPO, Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der Vater ist im Rubrum des bezirksrätlichen Verfahrens sodann als Beschwerdegegner aufzunehmen und das Kind als Verfahrensbeteiligte. II. 1. Der Vater (fortan Beschwerdeführer) gelangte mit einer mit "Werter Bezirksrat" betitelten Eingabe vom 14. März 2019 (am gleichen Tag der Post übergeben) an das Obergericht (act. 2). Das Obergericht zog im Folgenden die Akten vom Bezirksrat und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei (§§ 66 ff. EG KESR, act. 7/1-18). Der Prozess erweist sich sofort als spruchreif und es sind keine weiteren Anordnungen zu treffen. 2. Der Beschwerdeführer schreibt in seiner Eingabe vom 14. März 2019, dass er sich auf den Beschluss des Bezirksrates vom 11. Februar 2019 beziehe (act. 2 S. 2 oben). Der Beschwerdeführer setzt sich aber im Folgenden mit den Ausführungen der Mutter (fortan Beschwerdegegnerin) in ihrer Beschwerde an den Bezirksrat auseinander (BR-act. 1) und begründet, weshalb er mit den Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden ist und deshalb die Bestätigung des Entscheides der KESB vom 8. November 2018 beantragt. 3. Der Bezirksrat hat über die Kontaktregelung noch nicht entschieden, weshalb der Umfang der Besuche von C._____ beim Beschwerdeführer im jetzigen Zeitpunkt nicht zum Thema des Rechtsmittelverfahrens vor Obergericht gemacht werden kann. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens vor Obergericht kann heu-

- 5 te nur der Beschluss des Bezirksrates vom 11. Februar 2019 sein, mit welchem eine Kindesverfahrensvertretung angeordnet wurde (act. 6). Der Beschwerdeführer widerspricht der Anordnung der Kindesverfahrensvertretung nicht. Er spricht möglicherweise mit dem Satz, "(…), verstehe ich nicht ganz, dass die Lösung aller Dinge eine Kindsvertretung für meine Tochter ist ?", die Frage der Notwendigkeit einer Kindesvertretung an, ohne sich aber konkret mit der Anordnung auseinanderzusetzen (vgl. act. 2 S. 12 unten). Damit sind die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht gegeben (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Auch ein Laie hat zumindest der Spur nach zu erklären, weshalb er mit dem Entscheid nicht einverstanden ist. Fehlen - wie hier - rudimentäre Ausführungen, weshalb ein Entscheid einer Vorinstanz abzuändern ist, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dies führt zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde. Im Ergebnis hat das Obergericht somit nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer Kindesvertretung gemäss Art. 299 ZPO gegeben sind. III. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren sind keine zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er der Sache nach unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind.

- 6 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dielsdorf, sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw R. Jenny

versandt am:

Beschluss vom 12. April 2019 Erwägungen: I. 1. A._____ und B._____ sind die Eltern der am tt.mm.2009 geborenen C._____. Sie waren nie miteinander verheiratet, lebten aber im Zeitpunkt der Geburt ihrer Tochter zusammen im gleichen Haushalt in Zürich. Am 22. Juni 2009 schlossen die Eltern eine Ve... Am 15. Juli 2011 beantragte die Mutter beim damals zuständigen Bezirksrat Dielsdorf die alleinige elterliche Sorge über C._____ (KESB-act. 11/1). Nach Errichtung einer Vertretungsbeiständin für C._____, der persönlichen Anhörung der Eltern und der Ein... 2. Da sich Schwierigkeiten ergaben in der Umsetzung der im Nachgang zum Entscheid der KESB vom 21. März 2013 mit der Beiständin konkretisierten Kontaktregelung, stellte die KESB Dielsdorf den Eltern eine Neuregelung des persönlichen Kontakts von C.___... Die Mutter erhob beim Bezirksrat Beschwerde gegen diese Neuregelung des Kontaktes von C._____ zu ihrem Vater wie auch gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen (BR-act. 1). 3. Der Präsident des Bezirksrates Dielsdorf erliess nach Eingang der Beschwerde eine prozessleitende Anordnung, indem er den Eltern mit Präsidialverfügung vom 11. Dezember 2018 eine Frist von 10 Tagen ansetzte, um zur Anordnung einer Kindesvertretung ... 4. Die Eltern liessen sich nicht zum Anliegen des Bezirksrates auf Anordnung einer Kindesverfahrensvertretung vernehmen. Dementsprechend setzte der Bezirksrat mit Beschluss vom 11. Februar 2019 RA lic. iur. X._____, Zürich, als Kindesvertreter für C._... II. 2. Der Beschwerdeführer schreibt in seiner Eingabe vom 14. März 2019, dass er sich auf den Beschluss des Bezirksrates vom 11. Februar 2019 beziehe (act. 2 S. 2 oben). Der Beschwerdeführer setzt sich aber im Folgenden mit den Ausführungen der Mutter (f... 3. Der Bezirksrat hat über die Kontaktregelung noch nicht entschieden, weshalb der Umfang der Besuche von C._____ beim Beschwerdeführer im jetzigen Zeitpunkt nicht zum Thema des Rechtsmittelverfahrens vor Obergericht gemacht werden kann. Gegenstand de... Im Ergebnis hat das Obergericht somit nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer Kindesvertretung gemäss Art. 299 ZPO gegeben sind. III. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dielsdorf, sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Dielsdorf, je gegen... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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