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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.03.2019 PQ190013

18 mars 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,257 mots·~16 min·7

Résumé

Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 und 2 ZGB

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ190013-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Menghini-Griessen Urteil vom 18. März 2019

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 und 2 ZGB Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Bülach vom 9. Januar 2019; VO.2018.31 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Süd)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Entscheid vom 6. September 2018 errichtete die KESB Bülach Süd für den am tt. November 1940 geborenen und in B._____ wohnhaften A._____ eine Vertretungsbeistandschaft im Sinne von Art. 394 Abs. 1 und 2 ZGB. Sie entzog A._____ die Handlungsfähigkeit bezüglich der Teilliquidation seines Haushaltes und der regelmässigen Grundreinigung seiner Wohnung. Die diesbezüglichen Entscheidungen wurden dem Beistand C._____ übertragen. Diesem wurde überdies aufgetragen, die Wohnung von A._____ auch ohne dessen Zustimmung zu betreten und das Notwendige in Auftrag zu geben, damit die Wohnung wieder bewohnbar werde, und einen Schlüsseldienst beizuziehen, falls er von A._____ keinen Wohnungsschlüssel erhalte, sowie ein Reinigungsinstitut mit der regelmässigen Grundreinigung der Wohnung zu beauftragen und die Vertretung von A._____ für alle Vorkehrungen in diesem Zusammenhang zu übernehmen. Anlass dieser Massnahme war gemäss diesem Entscheid eine langanhaltende und schwerwiegende Verwahrlosung von A._____, welche in den Jahren 2013 bis 2017 verschiedentlich zu Meldungen bei der KESB geführt haben soll und welcher in Absprache mit A._____ und mit seiner Zustimmung (erfolglos) zu begegnen versucht worden war, so dass A._____ am 30. August 2018 durch den Bezirksarzt Dr. med. D._____ im Sinne einer fürsorgerischen Unterbringung in die Klinik ipw, Zentrum Hard, eingewiesen worden war. Die KESB hielt dafür, A._____ werde ohne Intervention der Behörde bei einer Rückkehr nach Hause weiterhin im bekannten verwahrlosten Zustand wohnen und ein menschenunwürdiges und gesundheitsbeeinträchtigendes Leben führen (KESB act. 115 = act. 9/11/115). 2. A._____ focht in der Folge diesen Entscheid beim Bezirksrat Bülach an (BR act. 2 = act. 9/2). Mit Urteil vom 9. Januar 2019 wies der Bezirksrat Bülach die Beschwerde ab (act. 9/26 = act. 8). 3. Dagegen richtet sich die von A._____ am 20. Februar 2019 rechtzeitig erhobene Beschwerde (act. 2).

- 3 - Es sind die Akten der KESB Bülach Süd (act. 9/11/1-143 und 6/144-163) und des Bezirksrates Bülach (act. 9/1-26) beigezogen worden. Weiterungen sind keine erforderlich. Das Verfahren ist spruchreif. 4.1. Das Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB (Art. 450 ff.) und des kantonalen Einführungsgesetzes zum KESR (EG KESR) (§ 40 Abs. 1 EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des GOG (§ 40 Abs. 2 EG KESR). Subsidiär gelten für alle Verfahren die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (§ 40 Abs. 3 EG KESR). 4.2. Befugt ein Rechtsmittel zu erheben ist, wer durch einen Entscheid einer Behörde beschwert ist, d.h. ein von der Rechtsordnung geschütztes Interesse tatsächlicher oder rechtlicher Natur an der Abänderung des erstinstanzlichen Entscheides besitzt. Dieses Interesse muss zudem aktueller Natur und im Zeitpunkt des Entscheides der Rechtsmittelinstanz noch gegeben sein. Die Beschwer kann formeller Art sein, wenn der Entscheid der Erstinstanz von den Rechtsbegehren der rechtsmittelwilligen Partei abweicht, oder aber auch materieller Art, wenn der erstinstanzliche Entscheid die Rechtsstellung der rechtsmittelwilligen Partei tangiert, indem er in seinen rechtlichen Wirkungen für diese nachteilig ist und diese daher ein Interesse an dessen Abänderung hat (vgl. Reetz, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. A., Zürich 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30-32). Im Rechtsmittelverfahren kann sodann nur das beurteilt werden, was bereits vor Vorinstanz zur Beurteilung anstand. 4.3. Wer ein Rechtsmittel ergreift, hat sodann in seiner Rechtsmittelschrift konkret anzugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid falsch sein und wie er abgeändert werden soll. Dabei hat sich die rechtsmittelführende Partei mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Bei Laien werden dabei nur minimale Anforderungen gestellt, d.h. es genügt, wenn zumindest sinn-

- 4 gemäss erkennbar ist, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll (Reetz/ Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 311 N 34-36). 4.4. Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnungen der KESB Bülach Süd und den diesen bestätigenden Entscheid des Bezirksrates Bülach beschwert. In dem Sinne ist er zur Beschwerdeerhebung befugt. Seine Beschwerdeschrift enthält sodann einen Antrag und eine Begründung (act. 2). Einem Eintreten auf die Beschwerde steht nichts entgegen. 5.1. Am 8. April 2013 meldete eine unbekannte Person der KESB Bülach Süd, wonach A._____ in einer Wohnung voller Dreck und Abfall wohne. Aus der Wohnung kämen Gerüche nach Kot, Urin und dergleichen (act. 9/11/9). Die KESB zog in der Folge Auskünfte über die finanziellen Verhältnisse von A._____ ein, so einen Betreibungsregisterauszug (act. 9/11/13) und die Steuererklärung des Jahres 2012 (act. 9/11/14). Der Betreibungsregisterauszug enthielt eine betragsmässig unbedeutende Betreibung aus dem Jahre 2011; die Steuererklärung wies ein steuerbares Einkommen von rund Fr. 250'000 und ein steuerbares Vermögen von rund Fr. 4,6 Mio. aus. Einen von der KESB anberaumten Gesprächstermin nahm A._____ nicht wahr (act. 9/11/15-17), wobei die KESB aufgrund der Aktenlage ein Gespräch nicht für zwingend erachtete und die Angelegenheit ohne Gegenbericht für abgeschlossen betrachtete (a.a.O. act. /17). 5.2. Gestützt auf eine Meldung an die Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich, dass im Bereich E._____-Garten-/F._____-Strasse in B._____ Schüsse gefallen seien, rückte die Kantonspolizei Zürich am 24. Juli 2014 um die Mittagszeit an den Wohnort von A._____ aus, den die Beamten in seiner Wohnung antrafen. Über die dabei festgestellte Situation verfasste die Kantonspolizei Zürich zuhanden der KESB Bülach Süd einen Wahrnehmungsbericht, dem sie mehrere Fotos beilegte (act. 9/11/18). Danach bot sich den Polizeibeamten folgendes Bild: "Der Anblick, der uns erwartete war erschreckend. Bereits nach Betreten der Wohnung noch im Eingangsbereich - fanden wir einen mit Abfall übersäten Flur vor. Im Wohnzimmer das gleiche Bild. Fast die ganze Bodenfläche war nicht mehr sichtbar, sondern war mit Dreck und Müll überdeckt und türmte sich stellenweise bis zu Wadenhöhe auf. Und auch in den anderen Zimmern sah es nicht besser aus. Die ganze Wohnung war mit schwarzen Spinnweben überzogen und total zugemüllt. In der Küche herrschte das grösste Chaos. Diese konnte aufgrund totaler Verschmutzung und Vermüllung kaum mehr betreten werden.

- 5 - Auch im Badezimmer sah es nicht besser aus. Dort standen mehrere Fässer und Behältnisse mit Abfall und einer nicht näher definierbaren Flüssigkeit (vermutlich Fäkalien) darin. Im Schlafzimmer lag eine verschimmelte und stark verschmutzte Matratze und diverse Kleider des Wohnungsbesitzers herum. Gesamthaft gesehen machte die Wohnung einen total verwahrlosten und verdreckten Eindruck auf mich. In der ganzen Wohnung wimmelte es von Fliegen und der Geruch war kaum auszuhalten, Es stellt sich mir die Frage, wie jemand in solch einer Wohnung wohnen kann." Der Rapport schliesst mit der Bemerkung, dass auch Mitbewohner im Haus durch diesen Umstand betroffen seien, und sich die Frage stelle, ob A._____ überhaupt noch in der Lage sei, alleine für sich zu sorgen, da die einfachsten hygienischen Bedürfnisse, wie sich waschen, sich duschen oder die Toilette aufzusuchen in dieser Wohnung nicht mehr möglich seien. Wegen der Schussabgabe rapportierte die Kantonpolizei Zürich separat (vgl. act. 9/11/19). Die KESB Bülach Süd zog in der Folge vom Sozialamt B._____ die bisherigen Akten der seinerzeitigen Vormundschaftsbehörde bei (vgl. act. 9/11/20) und führte mit A._____ am 28. Oktober 2014 eine telefonische Unterredung, bei der ein mündlicher Gesprächstermin vereinbart wurde (act. 9/11/21). Dieser wie auch weitere Termine wurden von A._____ immer wieder abgesagt bzw. konnten nicht stattfinden (vgl. act. 9/11/26-34). Am 31. August 2015 fand schliesslich eine mündliche Besprechung statt. Dabei wurde A._____ seitens der KESB mitgeteilt, dass eine Abklärung seiner Wohnverhältnisse notwendig sei. Ein Hausbesuch wurde auf den 28. September 2015, 10:00 Uhr, festgelegt (act. 9/11/35). Dieser Hausbesuch fand schliesslich am 19. Oktober 2015 statt. Dabei ergab sich, dass A._____ zwei Wochen zuvor in eine frei gewordene Wohnung im selben Mehrfamilienhaus, wo er bisher wohnte und das ihm gehört, eingezogen war. Diese neu bezogene Wohnung machte einen ordentlichen und bewohnbaren Eindruck, während nach Angaben von A._____ die bisherige Wohnung verwahrlost sei und saniert werden müsse. Er gab an, Mühe zu haben, Dinge zu entsorgen, und äusserte weiter, er wolle den Hauswart und dessen Frau gegen Entgelt beauftragen, sich um das Aufräumen seiner Wohnung zu kümmern. Der A._____ begleitende Neffe G._____ erklärte, seine Geschwister und seine Mutter würden nun ab und zu vorbei kommen, um die Ordnung im Haushalt

- 6 von A._____ zu begleiten und zu überwachen, damit das aktuelle Niveau beibehalten werden könne, damit nicht wieder ein verwahrloster Zustand entstehe. Mit dieser Vorgehensweise erklärte sich A._____ einverstanden (act. 9/11/40). In der Folge schloss die KESB das Verfahren ab, da kein Handlungsbedarf ersichtlich war (act. 9/11/41-42). A._____ bestätigte sodann der KESB gegenüber, er werde für sämtliche Reinigungsarbeiten in der Wohnung sowie das Waschen der Kleider eine Hilfsperson beauftragen (act. 9/11/43). 5.3. Knapp zwei Jahre später, am 26. September 2017 erreichte die KESB Bülach Süd erneut eine Meldung über eine vernachlässigte/verwahrloste Wohnung von A._____ (act. 9/11/45). Die KESB zog in der Folge wiederum vorerst Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen von A._____ bei. Der Betreibungsauszug wies zwei Betreibungen aus (act. 9/11/50). Das steuerbare Einkommen für das Jahr 2016 belief sich nach der diesbezüglichen Steuererklärung auf Fr. 255'000, das steuerbare Vermögen auf Fr. 7 Mio. (act. 9/11/52/1). Von der KESB in der Folge mehrfach anberaumte Gesprächstermine konnten nicht stattfinden (vgl. act. 9/11/54-80). Am 8. März 2018 erwog die KESB, A._____ meistere sein Leben, abgesehen vom Haushalt, gut und selbständig. Sie teilte ihm mit Schreiben vom 13. März 2018 den Abschluss des Verfahrens mit und merkte zugleich an, dass sie bei weiteren Vorkommnissen vertieftere Abklärungen prüfen werde (act. 9/11/84). 5.4. Am 7. August 2018 verfasste die Kantonspolizei Zürich zu Handen der KESB Bülach Süd einen Bericht über eine am 4. August 2018 am Wohnort von A._____ durchgeführte Hausdurchsuchung. Dabei wurden ähnliche Verhältnisse geschildert wie beim Polizeieinsatz vom 24. Juli 2014 (act. 9/11/86). A._____ wurde in der Folge vom Bezirksarzt Dr. med. D._____ per fürsorgerische Unterbringung am 30. August 2018 in die Klinik ipw, Zentrum Hard, eingewiesen (act. 9/11/105 und /120). Am 4. September 2018 hörte eine Delegation der KESB A._____ in der Klinik an und eröffnete ihm, dass geplant sei, eine Beistandschaft zu errichten, C._____ als Beistand zu ernennen und ihn zu beauftragen, die Wohnung räumen und reinigen zu lassen (act. 9/11/109). Zwei Tage später entschied die KESB Bülach Süd wie angekündigt (act. 9/11/115).

- 7 - 6. Der vom Beschwerdeführer A._____ angerufene Bezirksrat Bülach lud diesen zu einem Gespräch ein, an dem auch sein Buchhalter H._____ teilnahm (act. 9/19). Dabei wurden verschiedene Lebensbereiche angesprochen, insbesondere auch die finanziellen Verhältnisse. A._____ meinte immer wieder, er sei selbständig und benötige keine Unterstützung, er werde vielmehr von der KESB schikaniert. In seiner schriftlichen Stellungnahme führte er sodann aus, er habe bis anhin sein Leben immer selbständig gemeistert, er sei ein guter Steuerzahler, weder unterernährt noch übergewichtig (act. 9/21 S. 4). Mit Urteil vom 9. Januar 2019 wies der Bezirksrat Bülach die Beschwerde von A._____ ab. Er erwog, es liege beim Beschwerdeführer keine eindeutige Diagnose vor, doch bestehe bei ihm ein ähnlicher in der Person liegender Schwächezustand. Dazu verwies er auf die beiden Schilderungen in den schon erwähnten Rapporten der Kantonspolizei Zürich vom 24. Juli 2014 und 4. August 2018 über die Zustände in der Wohnung von A._____ und führte aus, er sei offensichtlich nicht in der Lage, seine Wohnung längerfristig in Ordnung zu halten. Im Weiteren erwog der Bezirksrat, es sei aufgrund der Vorgeschichte anzunehmen, dass A._____ lediglich unter dem Druck eines Erwachsenenschutzverfahrens kurzfristig in der Lage sei, die Situation zu ändern und Hilfe bei der Wohnungspflege anzunehmen. Es sei zu befürchten, dass bei einer erneuten Installierung von freiwilliger Hilfe bald wieder eine gravierende Verwahrlosung eintreten werde. Sie hielt daher die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für ausgewiesen und verhältnismässig (act. 9/26 S. 10- 14 = act. 8 S. 10-14). 7. Dagegen wendet sich A._____ mit seiner Beschwerdeschrift vom 20. Februar 2019. Er bringt vor, die KESB habe in den vergangenen Jahren mehrfach ein Abklärungsverfahren betreffend seine Wohnsituation in die Wege geleitet und allesamt ohne Massnahme abgeschlossen. In der Folge schildert er den Ablauf der Ereignisse seit der Hausdurchsuchung vom 4. August 2018. Er wirft sodann der KESB vor, sich einerseits auf ein im Jahre 1996 verfasstes psychiatrisches Gutachten gestützt zu haben, welches nicht mehr aktuell sei, und anderseits das psychiatrische Konsilium während seiner stationären Behandlung im Universitätsspital Zürich vom 26. Januar 2018 nicht zu berücksichtigen. Nach diesem Bericht seien bei ihm keine schwerwiegenden psychischen Störungen fest-

- 8 gestellt worden. Er verneint im Weiteren, dass es ihm an der Einsicht betreffend seine Wohnverhältnisse fehle und er nicht bereit sei, auf deren Verbesserung mit den Behörden mitzuwirken. Er sei bereit, Hilfe anzunehmen, aber er wolle diese selber bestimmen. Seine bisherige Wohnung sei vollumfänglich geräumt und werde von niemandem mehr bewohnt. Weiter führt er aus, behördliche Massnahmen seien nur dann anzuordnen, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person nicht durch die Familie oder andere nahestehende Personen erbracht werden könne. Die angeordnete Massnahme sei unverhältnismässig und greife zu stark in seine Privatsphäre und Rechtsstellung ein (act. 2). 8. Der Bezirksrat Bülach hat in seinem Entscheid die Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft zutreffend wieder gegeben (act. 8 S. 9 Ziff. 3.3.). Hierauf kann ohne Weiteres verwiesen werden. Erforderlich ist zunächst einmal ein in der betreffenden Person liegender Schwächezustand. Diesen sah der Bezirksrat darin, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht in der Lage sei, seine Wohnung längerfristig in Ordnung zu halten (a.a.O. S. 12 und S. 13 unten). Er stützte sich dabei auf die in den zurückliegenden Jahren von der KESB geführten Verfahren und die in den Akten dokumentierten Zustände in der Wohnung des Beschwerdeführers. In der Tat sind die von der Kantonspolizei Zürich in den Jahren 2014 und 2018 fotografisch festgehaltenen und beschriebenen Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers zumindest zeitweise katastrophal (vgl. act. 9/11/18 und 9/11/86). Der Beschwerdeführer räumt auch ein, mit dem Auf- und Wegräumen von Dingen seine liebe Mühe zu haben (act. 9/11/40). Ordnung und Hygiene scheinen beim Beschwerdeführer keine Priorität zu haben. Die mangelnde Sauberkeit seiner Person und seiner direkten Wohnumgebung scheint ihn ebenfalls weder zu stören noch irgendwie zu belasten und er will/kann daran grundsätzlich nichts ändern. Der Beschwerdeführer wehrt sich dagegen, dass die KESB das im Jahre 1996 über ihn verfasste psychiatrische Gutachten berücksichtigt hat (act. 2 S. 4 Ziff. 3). Für eine Diagnosestellung auf ein mittlerweile 22jähriges Gutachten abzustellen, ist tatsächlich fragwürdig. Allerdings lässt sich diesem Gutachten entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 1996 wegen einer defekten Heizung

- 9 zeitweise im Keller eines seiner Wohnblocks gelebt hat und seine Ordnung und Hygiene im Haus unzulänglich seien (vgl. act. 9/11/8/1 S. 4/5). In dem Sinne ziehen sich die in den vergangenen vier Jahren dokumentierten unordentlichen und verschmutzten Wohnräume wie ein roter Faden durch das bisherige Leben des Beschwerdeführers. Zeitweise scheint es ihm aber dennoch zu gelingen, mit Hilfe von Familienangehörigen etwas Ordnung und Sauberkeit herzustellen (a.a.O. S. 4 und act. 9/11/40), wenn auch nicht mit andauerndem Erfolg. Offenbar "entflieht" er dann und wann der anscheinend auch für ihn nicht mehr ertragbaren Wohnung, indem er in eine andere, frei gewordene Wohnung umzieht, was ihm deswegen möglich ist, weil er Eigentümer mehrerer Liegenschaften (Wohnblocks) ist. Solches Gebaren mutet einigermassen seltsam an, ist aber für den Beschwerdeführer unschädlich und insoweit hinzunehmen. Bei ihm scheint es sich um einen ortsbekannten Sonderling und Eigenbrötler zu handeln, welcher dreckig und ungepflegt sei und übel rieche, woran sich die Leute störten (vgl. act. 9/11/4). Daneben ist er vermögend und weiss offenkundig mit seinem Geld umzugehen. In dem Sinne fällt er niemandem zu Last. Seine ungepflegte Erscheinung und seine allenfalls von ihm und seiner Wohnung ausgehenden üblen Gerüche mögen für seine nähere Umgebung unangenehm und störend sein und belästigend wirken. Dies allein lässt noch nicht auf einen Schwächezustand schliessen, dem mit einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme zu begegnen wäre. Die KESB Bülach Süd hat denn auch in den Jahren ab 2014 trotz gleichartiger Umstände verschiedentlich auf die Anordnung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen verzichtet. Dies auch zu Recht, da die persönliche Hygiene und die Aufrechterhaltung einer einigermassen sauberen und aufgeräumten Wohnung nur mit einem massiven Eingriff in die Lebensführung des Beschwerdeführers zu erreichen wäre. Dass der Beschwerdeführer sich durch seine Art, wie er sein Leben gestaltet, in eine unmittelbare Gefahr begeben würde, ist nicht ersichtlich, auch wenn die unhygienischen Wohnverhältnisse und der Mangel an Körper- und Wäschepflege in der heutigen Zeit unüblich und höchst auffällig sind und der Uringeruch allenfalls auf eine altersbedingte Inkontinenz (vgl. act. 3/5 S. 2) zurückzuführen ist. Inwiefern nun aktuell die Situation gegenüber den früheren Jahren verändert ist, erhellt nicht aus den Akten. Die ungewöhnliche und bezogen auf die heutigen Mass-

- 10 stäbe an Ordnung und Reinlichkeit von der Umgebung als unangenehm und störend empfundene Lebensweise des Beschwerdeführers stellt keinen Schwächezustand dar, der einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme zugänglich wäre. Die KESB Bülach Süd hielt in einer Aktennotiz über eine interne Besprechung am 8. März 2018 denn auch fest, die Verwahrlosung des Beschwerdeführers sei allen seit bald 30 Jahren bekannt. Auch wenn die Lebenseinstellung des Beschwerdeführers und seine Ablehnung einer Haushaltshilfe problematisch sei, sei der Behörde schon zu Beginn der Abklärung klar gewesen, dass eine Erwachsenenschutzmassnahme nicht wirksam und unverhältnismässig wäre (act. 9/11/81). Dies gilt auch heute noch, zumal das Konsilium Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsspitals Zürich vom 26. Januar 2018 differentialdiagnostisch keine Hinweise auf affektive Störungen, Orientierungsstörungen oder eine Intelligenzminderung ergeben hat (act. 3/4 S. 2). Damit fehlt es bereits an der Voraussetzung eines Schwächezustandes für die Errichtung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme. Anzufügen ist, dass die angeordnete Massnahme einer Grundreinigung und einer regelmässigen Reinigung der Wohnung des Beschwerdeführers nichts an seiner unzulänglichen persönlichen körperlichen Sauberkeit ändern würde; unverändert bliebe wohl auch seine Einstellung, "ein Bauer wasche halt ein Hemd eine Woche lang nicht" (act. 3/4 S. 2 sub Sozialanamnese). Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und es sind das Urteil des Bezirksrates Bülach vom 9. Januar 2019 und der Entscheid der KESB Bülach Süd vom 6. September 2018 aufzuheben. 9. Ausgangsgemäss sind für alle Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Die KESB hat ihr Verfahren aufgrund substanzieller Anzeichen einer Hilfsbedürftigkeit A._____s und damit pflichtgemäss eingeleitet, und der Entscheid über die Anordnung einer Massnahme oder Verzicht darauf ist ein ausgesprochener Ermessensentscheid.

- 11 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Bezirksrates vom 9. Januar 2019 und der Entscheid der KESB Bülach Süd vom 6. September 2018 werden aufgehoben. 2. Für die Verfahren von KESB, Bezirksrat und Obergericht werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Süd sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Menghini-Griessen

versandt am:

Urteil vom 18. März 2019 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Bezirksrates vom 9. Januar 2019 und der Entscheid der KESB Bülach Süd vom 6. September 2018 werden aufgehoben. 2. Für die Verfahren von KESB, Bezirksrat und Obergericht werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Süd sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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