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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.03.2019 PQ190012

5 mars 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,154 mots·~6 min·8

Résumé

Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ190012-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Menghini-Griessen Beschluss vom 5. März 2019

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

betreffend Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 17. Januar 2019; VO.2017.55 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Beschluss vom 13. Juni 2017 errichtete die KESB der Stadt Zürich (nachfolgend: KESB) für A._____ (geb. tt. Mai 1944; Beschwerdeführerin) eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB mit der Aufgabe, die Beschwerdeführerin in den administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu vertreten; zur Beiständin wurde B._____ ernannt (act. 7/2 Dispositiv-Ziffer 1 und 2). Zur Begründung führte die KESB im Wesentlichen aus, dass sich gezeigt habe, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, sich hinreichend um ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu kümmern. Es habe sich auch gezeigt, dass die Unterstützung durch nahestehende Personen oder private bzw. öffentliche Dienste zum Schutz der Beschwerdeführerin und zur Wahrung ihrer Interessen nicht ausreichten (act. 7/2 Rz. 6 und 7). 1.2. Mit Urteil vom 17. Januar 2019 wies der Bezirksrat Zürich (nachfolgend: Bezirksrat) eine Beschwerde der Beschwerdeführerin ab und bestätigte den Entscheid der KESB vom 13. Juni 2017. 1.3. Mit Beschwerde vom 19. Februar 2019 beantragte die Beschwerdeführerin dem Obergericht, dass das Urteil des Bezirksrates vom 17. Januar 2019 durch ein "realitätsbezogenes Urteil" zu ersetzen sei (act. 2). 1.4. Die Akten des Bezirksrates (act. 7) und der KESB (act. 8) wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Dies bedeutet, dass die Beschwerde einen Antrag und eine Begründung enthalten muss.

- 3 - 2.2. Im vorliegenden Fall enthält die Beschwerde zwar den Antrag, dass das Urteil des Bezirksrates durch ein "realitätsbezogenes Urteil" zu ersetzen sei, doch wird daraus nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin genau verlangt. Dies wäre an sich unproblematisch, wenn sich aus der Begründung der Beschwerde, an die bei Laien nur sehr geringe Anforderungen gestellt werden, ergeben würde, was die Beschwerdeführerin verlangt. Allerdings ist auch aufgrund der Kurzbegründung der Beschwerde (act. 2) nicht klar, ob die Beschwerdeführerin eine Schutzmassnahme generell ablehnt, ob sie nur den Inhalt und/oder den Umfang der Schutzmassnahme in Frage stellt oder ob sie die Person der Beiständin ablehnt. Auch nach Durchsicht des als Kopie eingereichten und mit diversen Kommentaren versehenen Urteils des Bezirksrates vom 17. Januar 2019 (act. 3/3) wird nicht klar, was die Beschwerdeführerin verlangt. 2.3. Die Beschwerde genügt daher den formellen Anforderungen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. 3. 3.1 Im Folgenden ist im Sinn einer Eventualbegründung kurz darzulegen, weshalb das Urteil des Bezirksrates ohnehin nicht zu beanstanden gewesen wäre. 3.2. Die Anordnung einer Beistandschaft für eine hilfsbedürftige Person setzt das Vorliegen eines Schwächezustandes voraus, welcher die Besorgung der eigenen Angelegenheiten erschwert oder verunmöglicht (Art. 390 ZGB). Erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen kommen jedoch nur in Frage, wenn die Unterstützung einer hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private bzw. öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Im Weiteren müssen behördliche Massnahmen geeignet und erforderlich sein (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Im vorliegenden Fall muss von einem Schwächezustand der Beschwerdeführerin ausgegangen werden, weil sie nicht in der Lage ist, sich genügend um ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu kümmern. Gemäss einem ärztli-

- 4 chen Bericht von Dr. C._____, Geriatrischer Dienst der Stadt Zürich, vom 4. Mai 2017, geriet die Beschwerdeführerin unter anderem wegen einer Steuerangelegenheit in finanzielle Schwierigkeiten und weigerte sich in der Folge, Unterstützung anzunehmen (act. 8/40). Anlässlich einer Anhörung durch eine Mitarbeiterin der KESB vom 16. Mai 2017 ergab sich sodann, dass es seit Jahren Probleme mit der Bezahlung der Krankenkasse gibt – was durch den Betreibungsregisterauszug bestätigt wird (act. 8/49) – und dass sich die Beschwerdeführerin seit Jahren dagegen wehrt, Ergänzungsleistungen in Anspruch zu nehmen, obwohl sie auf diese Einnahmen dringend angewiesen wäre (act. 8/51). Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten bekundet, ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu bewältigen und dass insofern ein Schwächezustand vorliegt. Im Übrigen beschränkte die KESB die Vertretungsbeistandschaft zu Recht auf die Bereiche der finanziellen und administrativen Vertretung der Beschwerdeführerin. Schliesslich wies die KESB zutreffend auch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin weder von nahestehende Personen noch von privaten oder öffentlichen Diensten die notwendige Unterstützung erhalte. Die Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft sind daher erfüllt. Abschliessend ist noch kurz auf die Person der Beiständin einzugehen. Als Beiständin für die Beschwerdeführerin wurde B._____ ernannt. Die Beschwerdeführerin erhebt zwar keine direkten Vorwürfe gegen B._____, macht aber geltend, sie brauche keine "teure Stasi-KESB", sondern "schlicht und einfach die [ihr] von Gesetzes wegen zustehende Rechtspflege [nicht Links…]". Ob die Beschwerdeführerin damit gegen die Ernennung von B._____ als Beiständin opponiert, ist schwierig zu beurteilen. Da aber keine konkreten Vorwürfe gegen B._____ erhoben werden und auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Beiständin in persönlicher und fachlicher Hinsicht zur Führung der Beistandschaft nicht befähigt wäre, ist die Ernennung von B._____ als Beiständin der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. 3.3. Damit ergibt sich, dass die KESB zu Recht eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung angeordnet hat (act. 7/2) und der Bezirksrat eine dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen hat (act. 6). Die Beschwerde der Be-

- 5 schwerdeführerin würde sich somit auch als unbegründet erweisen, wenn auf sie einzutreten wäre. 4. Für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht sind keine Kosten zu erheben, und der Beschwerdeführerin ist auch keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das obergerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Menghini-Griessen versandt am:

Beschluss vom 5. März 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das obergerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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