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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.04.2019 PQ180078

24 avril 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,817 mots·~24 min·7

Résumé

Abweisung Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ180078-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss vom 24. April 2019

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Abweisung Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 27. September 2018; VO.2018.31 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1 Der Beschwerdeführer A._____, geboren 1979 (nachfolgend Beschwerdeführer), ist IV-Rentner. Laut einer Feststellung der Städtischen Gesundheitsdienste der Stadt Zürich aus dem Jahr 2012 ist er zu 100 % arbeitsunfähig (KESB act. 1), gemäss seiner eigenen Schilderung aufgrund eines Burn-outs (BR act. 10 S. 4). Nach Angaben aus dem Jahr 2017 bezieht er eine Rente der IV von Fr. 1'400.00 und eine Invalidenrente der Pensionskasse von Fr. 2'800.00 pro Monat (KESB act. 130; der Beschwerdeführer selber sprach im Juli 2018 von einem Total von Fr. 4'300.00, BR act. 12/1 S. 5). Er studiert Informatik an der Universität Zürich, war gemäss seiner Angabe gegenüber der KESB vom 15. Januar 2018 im 4. Semester (KESB act. 158 S. 2) und pausierte nach seiner Schilderung vom 1. Juli 2018 gegenüber dem Bezirksrat zwischenzeitlich (BR act. 10 S. 4). Was die Gesundheit des Beschwerdeführers angeht, lassen sich den Akten Hinweise auf eine Suchtanamnese mit Heroin, auf einen problematischen Medikamentenkonsum und auf eine paranoide Schizophrenie entnehmen; der Beschwerdeführer wurde in der Vergangenheit wiederholt fürsorgerisch in psychiatrischen Einrichtungen untergebracht, zuletzt soweit aus den Akten ersichtlich im Mai 2017 (vgl. KESB act. 64 S. 11; KESB act. 138, 139; vgl. auch BR act. 2/1 S. 7 und act. 5 S. 9). Ab dem Jahr 2009 wurde der Beschwerdeführer vom Case Management der Städtischen Gesundheitsdienste der Stadt Zürich betreut und bei Alltagsgeschäften unterstützt. Das geschah in Zusammenarbeit mit dem Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen, welches den Beschwerdeführer behandelte (KESB act. 1). Auf einen Antrag der Gesundheitsdienste vom 24. September 2012 hin und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. November 2012 lehnte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich (nachfolgend KESB) eine Beistandschaft gegen den Willen des Beschwerdeführers zunächst ab, weil die Hilfsbedürftigkeit und Urteilsunfähigkeit zu wenig ausgeprägt seien, und schrieb das Verfahren am 22. Januar 2013 ab (KESB act. 10).

- 3 - 1.2 Die Gesundheitsdienste wiesen die KESB am 5. April 2013 erneut darauf hin, für den Beschwerdeführer müsse eine Beistandschaft angeordnet werden. Der Beschwerdeführer sei derzeit obdachlos, verkenne die Realität in manischen Phasen vollkommen und sei mit seinen finanziellen Belangen absolut überfordert. Die Unterstützung durch die Gesundheitsdienste, die auf freiwilliger Basis erfolge, gelange daher an Grenzen (KESB act. 11). 1.3 Die KESB hörte den Beschwerdeführer am 13. Juni 2013 erneut an und ordnete mit Beschluss vom 20. Juni 2013 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung für ihn an (Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB). Gleichzeitig ernannte die KESB B._____ zum Beistand und beauftragte ihn im Wesentlichen damit, für eine geeignete Wohnsituation und für das gesundheitliche sowie soziale Wohl des Beschwerdeführers besorgt zu sein und ihn beim Erledigen administrativer und finanzieller Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere sein Einkommen und allfälliges Vermögen sorgfältig zu verwalten (KESB act. 22 f.). 1.4 Der Beschwerdeführer verlangte am 1. Februar 2017 gegenüber der KESB, die Beistandschaft sei aufzuheben (KESB act. 129). Nach einem zwischenzeitlichen Wechsel der Beistandsperson beantragte die Beiständin C._____ mit Rechenschaftsbericht vom 5. Juni 2017 die Weiterführung der Massnahme (KESB act. 145). Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 26. Dezember 2017 an die KESB erneut die Aufhebung der Beistandschaft (KESB act. 155). Am 15. Januar 2018 hörte die KESB den Beschwerdeführer in Anwesenheit der Beiständin C._____ an (KESB act. 158). 1.5 Mit Beschluss vom 27. Februar 2018 wies die KESB den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft ab und präzisierte den Aufgabenbereich der Beiständin wie folgt: Vertretung des Beschwerdeführers in administrativen und finanziellen Belangen sowie Sicherstellen einer geeigneten Wohnsituation; Vertretung des Beschwerdeführers bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen. Gleichzeitig entzog die KESB dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 395 Abs. 3 ZGB den Zugriff auf sein Konto Nr. … bei der Zürcher Kantonalbank. Zur Begründung erwog die KESB, der Beschwerdeführer lehne die Bei-

- 4 standschaft ab und könnte die Arbeit der Beiständin mit Geldbezügen durchkreuzen. Auf das ZKB-Konto werde die BVG-Rente des Beschwerdeführers überwiesen. Es genüge als Absicherung, wenn die Beiständin diese Einkünfte des Beschwerdeführers ohne Einmischung verwalten könne (vgl. KESB act. 168 = BR act. 2/1, insb. S. 9). Über die IV-Rente der Invalidenversicherung verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor selber (vgl. BR act. 15/3, E-Mail der Beiständin vom 26. Juni 2018; der Beschwerdeführer gibt selber an, mit der beanstandeten Anordnung sei ihm der Zugriff auf 67% bzw. 70% seiner Gesamtrente entzogen, BR act. 12/1 S. 5, BR act. 15/2). 1.6 Mit Eingabe vom 3. April 2018 gelangte der Beschwerdeführer an die KESB und erhob Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. Februar 2018. Er beantragte, die Beistandschaft sei aufzuheben (KESB act. 170 = BR act. 1). Die KESB leitete die Beschwerdeeingabe am 6. April 2018 an den Bezirksrat Zürich (nachfolgend Bezirksrat) weiter (KESB act. 172). Ein zwischenzeitlich eröffnetes Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer über Gewalt und Drohung gegenüber Beamten (im Zusammenhang mit einem Telefonanruf an die KESB vom 10. April 2018, anlässlich dessen der Beschwerdeführer damit gedroht haben soll, mit einer Pistole vorbei zu kommen) wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 19. April 2018 eingestellt (KESB act. 177). 1.7 Die KESB beantragte mit Vernehmlassung an den Bezirksrat vom 3. Mai 2018, die Beschwerde sei abzuweisen (BR act. 5). Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 8. Juni 2018 an seinem Antrag fest (BR act. 9). Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit danach mit mehreren weiteren Eingaben und E-Mails an die KESB und an den Bezirksrat gelangte. Der Beschwerdeführer äusserte darin Kritik an der Beiständin und an der angeordneten Massnahme. Die KESB teilte dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2018 mit, dass sie einen Wechsel der Beistandsperson prüfen werde, falls der Bezirksrat die Beschwerde gegen die Beibehaltung der Beistandschaft abweise (vgl. BR act. 10-15/8). Mit einem weiteren Schreiben vom 8. September 2018 reichte der Beschwerdeführer der KESB einen Vorsorgeauftrag vom 8. September 2018 ein, gemäss welchem er im Falle des Verlusts seiner Urteilsfähigkeit durch seine

- 5 - Schwester D._____ betreut werden wolle. Die KESB leitete das Schreiben und den Vorsorgeauftrag an den Bezirksrat weiter. Der Beschwerdeführer erklärte darin unter Hinweis auf den Vorsorgeauftrag, er "widerrufe" die Beistandschaft (BR act. 16-16/2). 1.8 Am 27. September 2018 erliess der Bezirksrat das folgende Urteil (vgl. BR act. 17 = act. 5): "I. Die Beschwerde wird abgewiesen, und der Beschluss Nr. 1140 der KESB der Stadt Zürich vom 27. Februar 2018 wird bestätigt. II. Die Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt. [III.-IV. Mitteilung, Rechtsmittel]" Einem allfälligen Rechtsmittel entzog der Bezirksrat die aufschiebende Wirkung (BR act. 17, 17a Dispositivziffer III.). Das Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 10. Oktober 2018 zugestellt (BR act. 19). 1.9 Mit Eingabe an das Obergericht vom 2. November 2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen das Urteil vom 27. September 2018. Er beantragt sinngemäss, die Beistandschaft sei aufzuheben (act. 2). 1.10 Die Akten der KESB (KESB act. 1-178) und des Bezirksrats (BR act. 1-19) wurden beigezogen. Weiterungen sind nicht angezeigt. Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1 Das Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB (Art. 450 ff.) und des kantonalen Einführungsgesetzes zum KESR (EG KESR; § 40 Abs. 1 EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des GOG (§ 40 Abs. 2 EG KESR). Subsidiär gilt für alle Verfahren die ZPO sinngemäss (§ 40 Abs. 3 EG KESR).

- 6 - 2.2 Die Bezirksräte sind im Kanton Zürich erstinstanzliche Beschwerdeinstanzen in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 63 Abs. 1 EG KESR). Gegen die Beschwerdeentscheide der Bezirksräte kann innert 30 Tagen ab der Zustellung beim Obergericht (als zweite Beschwerdeinstanz) Beschwerde erhoben werden (§ 64 GOG i.V.m. Art. 450b ZGB). Der Beschwerdeführer reichte die Beschwerde gegen das Urteil vom 27. September 2018 nach dem vorstehend Gesagten (Ziff. 1.8.-1.9) rechtzeitig ein. 2.3 Die Beschwerde ist schriftlich begründet und mit Anträgen versehen einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens kann dabei einzig der Entscheid des Bezirksrates sein (vgl. OGer ZH PQ180014 vom 7. Juni 2018, E.II./1.3). Aus dem Begründungserfordernis ergibt sich, dass die Beschwerde führende Partei darzulegen und konkret aufzuzeigen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass sie sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt. Es genügt nicht, die Vorbringen vor Vorinstanz einfach zu wiederholen oder pauschal darauf zu verweisen. Ebenso wenig genügt eine allgemeine Kritik an den Erwägungen des Bezirksrats. Fehlen Antrag und/oder eine Begründung oder genügen diese den Anforderungen nicht, dann wird auf das Rechtsmittel ganz oder teilweise nicht eingetreten. Bei der Beurteilung von Laieneingaben dürfen indes an das Erfordernis sowohl hinsichtlich der Anträge wie auch der Begründung keine überspitzten Anforderungen gestellt werden. Es muss sich aus der Eingabe ergeben, was der Beschwerdeführer damit erreichen will und aus welchen Gründen er den angefochtenen Entscheid für unrichtig hält. Der loyale und verständige Leser muss unschwer und eindeutig verstehen können, was nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei am angefochtenen Entscheid falsch sein soll (vgl. OGer ZH PQ180094 vom 27. Februar 2019, E. II./3.). 3. 3.1 Der Bezirksrat ging im angefochtenen Entscheid auf den vom Beschwerdeführer eingereichten Vorsorgeauftrag ein und erklärte, weshalb dieser seines Erachtens der Beistandschaft nicht entgegen gehalten werden könne (act. 5 S. 4 f.).

- 7 - Im Weiteren kam der Bezirksrat unter Auseinandersetzung mit den Akten zum Schluss, beim Beschwerdeführer bestehe nach wie vor ein Schwächezustand nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Trotz Fehlens einer aktuellen Einschätzung des behandelnden Hausarztes Dr. E._____ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie), den der Beschwerdeführer nicht vom Berufsgeheimnis entbunden habe, könne festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer – zumindest teilweise krankheitsbedingt – den Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht verkenne. Die der Polizei gegenüber vorgebrachte Schilderung des Beschwerdeführers über einen Mann, der ihn verfolge und belästige, habe sich nach umfangreichen polizeilichen Abklärungen nicht erhärten lassen und habe den Eindruck erweckt, dass der psychische Zustand des Beschwerdeführers sich verschlechtert habe. Wie genau dieser Zustand mit der früher diagnostizierten Krankheit (vgl. dazu vorne Ziff. 1.1.) zusammenhänge, könne letztlich offen bleiben (act. 5 S. 9 f.). Zu den finanziellen Belangen hielt der Bezirksrat fest, der Beschwerdeführer habe zwischenzeitlich zwar einen Dauerauftrag für die Krankenkasse und die Miete errichten können, sei dann aber in Stress gelangt, worauf seine Eltern den Mietzins hätten begleichen müssen. Der Beschwerdeführer sei darauf kaum mehr ansprechbar gewesen und habe seinen Eltern keinen Aufschluss über sein Konto mehr erteilt, habe aber immer wieder Rechnungen an sie geschickt, damit sie diese bezahlen würden, obwohl das nicht abgesprochen worden sei. Im Januar 2018 seien Rechnungen für Schutz und Rettung Zürich, für die Steuern 2015 und für das EWZ offen gewesen. Ferner habe es Probleme mit der Entrichtung der AHV- Beiträge gegeben. So seien dem Beschwerdeführer unnötige Kosten für Mahnungen und Betreibungen entstanden. Ferner sei es aufgrund der unterlassenen Bezahlung der Semestergebühren zu Schwierigkeiten mit der Universität gekommen. Ebenso habe der Beschwerdeführer sich nicht darum gekümmert, seine Steuererklärung rechtzeitig einzureichen. All dies zeige auf, dass der Beschwerdeführer nicht imstande sei, seine finanziellen Angelegenheiten selber zu erledigen. Auch seine Eltern seien dazu nicht in der Lage (act. 5 S. 10-12). Zur Wohnsituation des Beschwerdeführers erwog der Bezirksrat weiter, es werde von verschiedener Seite (und daher glaubhaft) berichtet, dass dem Beschwerde-

- 8 führer die Kündigung seiner Wohnung angedroht worden sei, weil er laut sei, Nachbarn verbal angreife und andere Wohnungen betrete. Die Beiständin sei deshalb von der Vermieterin und von Ärzten der Psychiatrischen Poliklinik kontaktiert worden und sei insoweit immerhin eine mögliche Ansprechpartnerin. Weshalb die Universität Zürich als Vermieterin dem Beschwerdeführer (so seine Schilderung) "nie kündigen würde", weil er als Student immatrikuliert sei, sei nicht ersichtlich. Dass die KESB die Beistandschaft in all diesen Punkten (Vertretung beim Erledigen finanzieller und administrativer Angelegenheiten, Sorge um die Wohnsituation) weiterführe und den Aufhebungsantrag abgewiesen habe, sei aus diesen Gründen nicht zu beanstanden (act. 5 S. 12 f.). Schliesslich, so der Bezirksrat weiter, sei der KESB darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer mit Barbezügen von seinem ZKB-Konto die Arbeit der Beiständin hintertreiben könnte, da er nicht mit ihr zusammen arbeiten wolle und die Massnahme generell ablehne. Auf dieses Konto, für welches die KESB den Zugriff des Beschwerdeführers gesperrt habe, fliesse seine Rente aus beruflicher Vorsorge von Fr. 2'800.00 pro Monat. Mit der Blockade des Kontos sei sichergestellt, dass die Beiständin die Rechnungen des Beschwerdeführers fristgerecht bezahlen könne. Der Entzug der Verfügungsbefugnis über das Konto erscheine verhältnismässig und sei zu schützen (act. 5 S. 13). 3.2 Der Beschwerdeführer begründet die Beschwerde gegen das angefochtene Urteil (act. 2) zusammengefasst wie folgt: Der Beschwerdeführer erklärt, es sei ihm ein Rätsel, warum die KESB und der Bezirksrat so viel Zeit unnötig verstreichen liessen. Seine Rechte würden nicht ernst genommen und seine Freiheit würde missachtet. Seine Probleme seien niemandem mehr bekannt, und kaum jemand könne sich ohne vertieftes Interesse wirklich vorstellen, was er habe erleben müssen. Er habe im Jahr 2009 das Case Management der Gesundheitsdienste aufgesucht, weil er in eine Schuldenfalle getappt sei und seine Eltern die Bezahlung der Hälfte seiner Schulden an die Bedingung geknüpft hätten, dass er für die Abzahlung der andere Hälfte externe Unterstützung in Anspruch nehme. Eine professionelle Schuldenberatung wäre von Nöten gewesen, doch das sei ihm nicht bewusst gewesen, weshalb er sich

- 9 den Anweisungen des behandelnden Arztes, des Case Managers F._____ und seiner Eltern gefügt habe. Von 2009 bis 2014 sei er vom Betreibungsamt auf das Existenzminimum betrieben worden. Bei einer professionellen Schuldensanierung hätte man die Schulden wie in anderen Fällen, von denen er gelesen habe, innert drei Jahren tilgen können. Bei ihm sei es dagegen darum gegangen, die Deckung der Mietzinsen und der Krankenkassenprämien etc. "durch Enteignung monatlich sicherzustellen". Zudem gebe es ein ungelöstes "Steuerschuldenthema". Das Case Management habe sodann über seinen Kopf hinweg eine Beistandschaft beantragt. Die KESB sei somit bestimmt informiert gewesen über seine damalige Situation. Zudem sei er, so der Beschwerdeführer weiter, überzeugt, dass die KESB über sein absolut dominierendes Problem Bescheid gewusst habe. Das durch die KESB beauftragte Sozialamt habe daraufhin sein finanzielles Problem ignoriert (act. 2 S. 1 f.). Mit dem erwähnten "absolut dominierenden Problem" meint der Beschwerdeführer nach seinen weiteren Ausführungen einen Arzt namens Dr. G._____, der ihm bis heute andauernde und "absolut unnötige" Schwierigkeiten bereite. Diese verletzen den Beschwerdeführer nach seiner Schilderung psychisch und physisch, und sie bringen ihn zur absoluten Verzweiflung. Dr. G._____ sei, so der Beschwerdeführer weiter, leitender Arzt der PUK … gewesen und sei "selbsternannter Vormund oder Privatdozent". Dr. G._____ habe sich für seine kurz bevorstehende Pension das Recht genommen, ihn, den Beschwerdeführer, zu Hause aufzusuchen, ihm nachzustellen, ihn penetrant zu belästigen und sein Leben zu kontrollieren und zu dominieren. Dr. G._____ habe im Hintergrund diszipliniert und mit grösstem Einsatz die Fäden gezogen. Aufgrund dessen habe er, der Beschwerdeführer, Probleme erhalten, die er sonst nie gehabt hätte. Sodann habe man seine finanziellen Sorgen als Begründung für die Notwendigkeit einer Beistandschaft herangezogen. Dr. G._____ habe diese Situation gezielt genutzt, um ein weiteres Befehls- und Unterdrückungsinstrument gegen ihn, den Beschwerdeführer, in der Hand zu haben. Dr. G._____ habe auch die Beistandspersonen kontrolliert und koordiniert. Es sei daher (so der Beschwerdeführer weiter) nicht für, sondern gegen ihn gearbeitet worden. Ein direkter oder indirekter Umstand davon sei, dass die Pensionskasse … und die Zürcher Kantonalbank ZKB manipulativ

- 10 informiert worden seien. Er selber als Inhaber der IV-Rente und alleiniger Kontoinhaber bei der ZKB sei von beiden Seiten diskussionslos an die Beiständin verwiesen worden, welche anscheinend die Rechte über seine IV-Rente besitze und verwalte. Zentral für sein Leben wäre es gewesen, diese Stellen richtig darüber zu informieren, dass er Vertragspartner sei, dass er als Korrespondenzadresse zu führen sei und dass er die direkte und allein berechtigte Ansprechperson sei. Die letzten zwei Jahre habe er sowohl die Pensionskassenrente als auch die Invalidenrente selber verwaltet. Dabei könne ihm niemand etwas vorwerfen. Er habe alle seine Verpflichtungen bis auf das Aufarbeiten der Steuern erfüllt (act. 2 S. 2 f.). Eine Kommunikation zwischen ihm und der Beiständin Frau C._____ finde nicht statt. Er habe sie in den letzten Monaten unzählige Male vergeblich kontaktiert und erreiche sie telefonisch nicht. Fast alle seine E-Mails an sie würden unbeantwortet bleiben, oder Frau C._____ gehe nicht auf seine Anliegen ein. Er müsse Frau C._____ daher nachdrücklich rügen (act. 2 S. 3) Der Beschwerdeführer gibt weiter an, er habe im Jahr 2013 in die Unterstützung der KESB eingewilligt, weil er Probleme gehabt habe. Diese hätten jedoch nicht auf dem finanziellen Hintergrund beruht, sondern seien von der Führung, Kontrolle und Unterdrückung durch den erwähnten Dr. G._____ verursacht und generiert worden. Er sei, so der Beschwerdeführer weiter, überzeugt, dass er 2013 irrtümlich eine Unterschrift geleistet und seinen Willen für die Beistandschaft kundgetan habe, wohl aufgrund verfälschter Information durch das Sozialamt. Inzwischen habe er einen Vorsorgeauftrag deponiert. Dieser solle seine damalige Unterschrift oder Erlaubnis für die finanzielle Beistandschaft revidieren. "Gemäss Internet" werde der damalige Auftrag damit gelöscht bzw. widerrufen (act. 2 S. 3). 3.3 Der Beschwerdeführer äussert mit diesen Ausführungen zwar, dass er die angeordnete Massnahme ablehne. Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid im Sinne einer Begründung, was an den Erwägungen des Bezirksrats falsch sei, lässt sich den Ausführungen indes nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer äussert sich weder zu seiner gesundheitlichen Situation noch zu den vom Bezirksrat im Einzelnen geschilderten Schwierigkeiten im Zusammen-

- 11 hang mit seiner Wohnsituation und seinen Finanzen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers beschränken sich im Wesentlichen auf die Behauptung, dass er seine finanziellen Schwierigkeiten, soweit solche überhaupt bestehen, nicht selber verschuldet habe, und auf appellatorische Vorwürfe an die Adresse der Beiständin, der KESB und weiterer Behörden bzw. Personen. Die Beschwerdebegründung vermag damit auch den reduzierten Anforderungen, die an Rechtsmittel von Laien gestellt werden (vgl. vorne Ziff. 2.3), nicht zu genügen. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 3.4 Auch wenn auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre sie aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen abzuweisen: 3.4.1 Festzuhalten ist zunächst, dass der Bezirksrat jedenfalls im Ergebnis zu Recht zum Schluss kam, der Vorsorgeauftrag des Beschwerdeführers vom 8. September 2018 (BR act. 16/2) könne der Beistandschaft nicht entgegen gehalten werden. Der Beschwerdeführer irrt, wenn er davon ausgeht, die für ihn angeordnete Beistandschaft sei aufgrund seiner Zustimmung zustande gekommen. Massgeblich für die Anordnung vom 20. Juni 2013 waren die Art. 394 f. ZGB, gemäss welchen die Beistandschaft ohne Zustimmung der betroffenen Person angeordnet werden kann (vgl. KESB act. 23). Der Beschwerdeführer unterzeichnete im Vorfeld der Anordnung anlässlich eines Gesprächs vom 24. Mai 2013 lediglich eine Erklärung, wonach er nach Beendigung jeglicher Beziehungen zur PUK … mit Herrn F._____ eine gegenseitige Zusammenarbeit wünsche, um in seiner privaten Lebenssituation so schnell als möglich einen durchschnittlichen Lebensstandard eines mündigen Zürcher Bürgers zu erreichen (KESB act. 21). Die KESB kam anlässlich dieses Gesprächs zum Schluss, dass eine Beistandschaft angesichts des verschlechterten psychischen Zustands des Beschwerdeführers mit Wahnvorstellungen unerlässlich sei, was dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt wurde (KESB act. 22). Eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 f. ZGB kann nicht mit einem Vorsorgeauftrag widerrufen werden. Ebenso wenig lässt sich mit einem Vorsorgeauftrag ein Wechsel der Mandatsperson bei bestehender Beistandschaft erwirken.

- 12 - Anders wäre es allenfalls gewesen, wenn der Vorsorgeauftrag vor der Bestellung der Beistandschaft errichtet worden wäre (vgl. Art. 363 ZGB). Eine solche Situation liegt indessen nicht vor. 3.4.2 Zum vom Beschwerdeführer erwähnten "dominierenden Problem" mit Dr. G._____ ist festzuhalten was folgt: Der Beschwerdeführer erhob die vom Bezirksrat erwähnte Anzeige wegen Verfolgens und Belästigung (vgl. vorne Ziff. 3.1) am 26. Mai / 6. Juni 2017 und erneut am 8. Februar 2018 bei der Stadtpolizei Zürich gegen Dr. G._____. Dieser belästige und überwache ihn (so der Beschwerdeführer gegenüber der Stadtpolizei) rund um die Uhr, und er esse nichts, trinke nichts und bezahle keine Steuern. Dr. G._____ habe in den vergangenen 6 Jahren stets ein Zimmer im gleichen Haus wie er bewohnt und habe jeweils dafür gesorgt, dass er (der Beschwerdeführer) seine jeweiligen Wohnungen habe verlassen müssen. G._____ sei es auch gewesen, der (im Vorfeld der ersten der erwähnten Anzeigen) die Polizei angerufen habe, worauf er (der Beschwerdeführer) fürsorgerisch in der Klinik untergebracht worden sei. Nach den Feststellungen der Stadtpolizei war Dr. G._____ Leiter des … [Abteilung] an der …-strasse … in Zürich. Die Stadtpolizei Zürich vermochte die weiteren Angaben des Beschwerdeführers nicht zu verifizieren und erstattete am 21. Juni 2017 und ein weiteres Mal am 9. Februar 2018 Bericht an die KESB wegen Verdachts der geistigen Veränderung des Beschwerdeführers (vgl. zum Ganzen KESB act. 139 und KESB act. 162). Der Beschwerdeführer machte auch im Verfahren vor dem Bezirksrat entsprechende Angaben, u.a. "G._____" habe wiederholt im gleichen Miethaus wie er über ein Zimmer verfügt, damit er seinen "Psychoterror" besser gegen ihn, den Beschwerdeführer, habe einsetzen können (BR act. 12/1 S. 3). Die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Begründung der vorliegenden Beschwerde (vorne Ziff. 3.2) zeigen, dass die Idee, von Dr. G._____ ständig überwacht, verfolgt und drangsaliert zu werden, beim Beschwerdeführer nach wie vor sehr präsent ist. Es gibt insoweit deutliche Anzeichen eines wahnhaften Erlebens. Dass der Bezirksrat vor diesem Hintergrund das Vorliegen eines Schwächezustands nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB bejahte, ist nicht zu beanstanden.

- 13 - 3.4.3 Was die finanziellen Belange betrifft, anerkennt der Beschwerdeführer teilweise die vom Bezirksrat geschilderten Probleme, insb. mit Blick auf die ungelöste Problematik der Steuerschulden. Der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe seine Renten die letzten zwei Jahre selber verwaltet und habe ausser der Aufarbeitung der Steuern und der Abrechnung mit dem Sozialamt und dem Gesundheitsamt alle Verpflichtungen erfüllt (act. 2 S. 3), vermag die detaillierten Angaben des Bezirksrats zu den finanziellen Schwierigkeiten (vgl. vorne Ziff. 3.1) nicht zu entkräften. Die Angabe des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2018 gegenüber dem Bezirksrat, es seien in der Zeit vor dem Entscheid der KESB keine neuen Schulden entstanden und keine Betreibungen angehoben worden (BR act. 10 S. 4), widerspricht den Akten. Die Eltern des Beschwerdeführers erklärten mit E-Mail an die Beiständin vom 10. Januar 2018, der Beschwerdeführer werde nun für ein VBZ-Abonnement gepfändet und die Rente der SVA sei gekürzt worden, weil die AHV-Beiträge nicht bezahlt worden seien (KESB act. 157; vgl. auch die Pfändungsankündigung vom 9. Januar 2018, KESB act. 159). Nach einer Mitteilung der Beiständin an die KESB vom 22. Januar 2018 hatte der Beschwerdeführer zudem seit 2017 keine Rechnungen des EWZ bezahlt (KESB act. 160). Auch die Eltern des Beschwerdeführers sind nicht in der Lage, sich um die entsprechenden Belange des Beschwerdeführers zu kümmern, zumal die gegenseitigen Beziehungen nach den Unterlagen und auch nach der Schilderung des Beschwerdeführers schwierig sind. Der Beschwerdeführer misstraut insbesondere seiner Mutter ebenfalls sehr (vgl. BR act. 10 S. 1; vgl. auch die verschiedenen Schreiben der Eltern an die KESB und an die Beiständin mit wiederholten Appellen, der Beschwerdeführer brauche Hilfe, so etwa KESB act. 36, act. 135, 149, 150). Was die an die Eltern gesandten Rechnungen angeht, scheint der Beschwerdeführer zumindest teilweise der Meinung zu sein, die Eltern hätten diese Kosten verschuldet, indem sie ihn anlogen bzw. ohne Grund einen Krankenwagen bestellten (BR act. 12/1 S. 1 unten). Das veranschaulicht das erwähnte Misstrauen des Beschwerdeführers seinen Eltern gegenüber. Unabhängig davon, wie es sich mit der Verursachung der Kosten im Einzelnen verhält, zeigt das nicht abgesprochene "Abwälzen" solcher Rechnungen auf die Eltern auch die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers mit der Regelung seiner administrativen Angelegenheiten.

- 14 - Zu seiner Wohnsituation äussert sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde an das Obergericht nicht. Es gibt daher keinen Grund, an den Feststellungen des Bezirksrats zu zweifeln. Die zugrundeliegenden Reklamationen über verbale Angriffe und Anschuldigungen des Beschwerdeführers gegenüber seinen Nachbarn, sie würden ihn "stalken", und die Hinweise der behandelnden Ärzte (vgl. KESB act. 148 S. 1 und KESB act. 145 S. 2) stammen zwar aus dem Jahr 2017. Da der Beschwerdeführer aber offenbar nach wie vor überzeugt ist, eine Person würde ihm zu Hause nachstellen und ihn manipulieren (vgl. vorstehend Ziff. 3.4.2), besteht auch aktuell und für die Zukunft zumindest eine Wahrscheinlichkeit für weitere Auseinandersetzungen. Die Weiterführung der Beistandschaft in den erwähnten Punkten (Vertretung beim Erledigen finanzieller und administrativer Angelegenheiten, Sorge um die Wohnsituation) ist vor diesem Hintergrund mit dem Bezirksrat nicht zu beanstanden. 3.4.4 Was die Zusammenarbeit mit der Beiständin angeht, ergibt sich etwa aus ihrer Angabe gegenüber der KESB vom 12. Oktober 2017, dass der Beschwerdeführer einen konkret auf den Vortag angesetzten Termin unentschuldigt nicht wahrnahm, nachdem er frühere Termine zumindest teilweise telefonisch abgesagt habe (KESB act. 146). Weiter erklärte die Beiständin am 11. Dezember 2017 gegenüber den Eltern des Beschwerdeführers, dieser weise sämtliche Angebote schroff zurück und weigere sich, mit ihr zusammenzuarbeiten (KESB act. 149). Der Beschwerdeführer gab gegenüber der KESB in der Anhörung vom 15. Januar 2018 zudem selber an, dass er die Termine bei der Beiständin nicht wahrgenommen habe, weil er ihre Unterstützung nicht benötige (KESB act. 158 S. 2). Die Beiständin erläuterte dem Beschwerdeführer ihrerseits mit E-Mail vom 26. Juni 2018 die Kontosperre und wies sein Ansinnen ab, ihm Mittel vom gesperrten Konto herauszugeben (BR act. 15/3). Das dürfte der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis in der Beschwerdebegründung meinen, die Beiständin gehe nicht auf seine Anliegen ein (act. 2 S. 3). Gegenüber dem Bezirksrat erklärte der Beschwerdeführer am 1. Juli 2018, dass er mit der Beiständin "heute und auch zukünftig nichts mehr zu tun haben" wolle (BR act. 10 S. 5). Es ist vor diesem Hintergrund entgegen dem Beschwerdeführer nicht davon auszugehen, dass die

- 15 - Beiständin sich seinen Kontaktversuchen entzog. Vielmehr drängt sich der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer die Zusammenarbeit ablehnte und nach wie vor ablehnt, und dass sich die von ihm erwähnten Kontaktversuche darauf beschränkten, von der Beiständin wiederholt die Herausgabe von Mitteln vom gesperrten ZKB-Konto zu verlangen (vgl. BR act. 15/1-8). Dass die ZKB und die Pensionskasse den Beschwerdeführer mit Blick auf den Zugriff auf die BVG-Rente an die Beiständin verwiesen (vgl. vorne Ziff. 3.2), ist die Konsequenz der Anordnung der KESB, mit welcher dem Beschwerdeführer der Zugriff auf sein ZKB-Konto und damit auf die BVG-Rente entzogen wurde (vgl. eingangs Ziff. 1.5). Dass der Beschwerdeführer sich dadurch eingeschränkt fühlt (vgl. BR act. 13, 15/1-8), ist nachvollziehbar. Der Bezirksrat kam indes in der vorliegenden Situation, insbesondere angesichts der ablehnenden Haltung des Beschwerdeführers gegenüber der Beistandschaft, zu Recht zum Schluss, der Beschwerdeführer könnte die Arbeit der Beiständin mit Barbezügen hintertreiben. Der Entzug des Zugriffs auf die BVG-Rente vermag die fristgerechte Bezahlung der Rechnungen des Beschwerdeführers durch die Beiständin sicherzustellen. Dem Beschwerdeführer selber verbleibt nach dem Gesagten der Zugriff auf seine Rente der Invalidenversicherung (vgl. vorne Ziff. 1.1 und 1.5). Der Entzug der Zugriffsberechtigung auf das ZKB-Konto (und auf die BVG-Rente) gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB ist somit verhältnismässig. 3.5 Die Weiterführung der Beistandschaft gemäss dem eingangs erwähnten Beschluss der KESB vom 27. Februar 2018 und die darin getroffene Anordnung über den Zugriff auf das erwähnte ZKB-Konto des Beschwerdeführers ist insgesamt nach wie vor gerechtfertigt. 4. Auf die Beschwerde ist aus den geschilderten Gründen nicht einzutreten. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 40 Abs. 3 EG KESR). Eine Parteientschädigung ist dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zuzusprechen.

- 16 - Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG mit Blick auf den Aufwand (Verfahrensanlage, Aktenbeizug, Ausfertigung dieses Beschluss, der von einem Kollegium zu fällen war) auf Fr. 500.00 festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich (im Doppel für sich und die zuständige Beiständin) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:

Beschluss vom 24. April 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich (im Doppel für sich und die zuständige Beiständin) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangssc... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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