Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ180053-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss vom 1. Oktober 2018
in Sachen
KESB Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur und Andelfingen, Beschwerdeführerin
gegen
A._____, Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
betreffend Kindesschutzmassnahmen (Nasciturus) / Parteientschädigung Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 29. August 2018; VO.2018.40 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur- Andelfingen)
- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhaltsübersicht und Prozessgeschichte 1.1. Mit Gefährdungsmeldung vom 8. März 2018 orientierte die Heimleitung des "B._____" in Zürich die KESB Winterthur-Andelfingen über die Situation der am tt. April 1989 geborenen A._____. Die im B._____ untergebrachte A._____ sei in der …. Woche schwanger und die Geburt des Kindes sei Mitte mm.2018 zu erwarten. Da das B._____ nicht auf Mütter mit Kindern ausgerichtet sei, habe A._____ ihr Zimmer per 31. März 2018 gekündigt und wohne seit 1. April 2018 wieder bei ihren Eltern in Winterthur. Da A._____ an einer psychischen Störung und geistigen Behinderung leide, sei es aus der Sicht des B._____s nötig, dass eine kontrollierende Instanz vor Ort die Familiensituation regelmässig überprüfe (act. 3/5 insbes. S. 2). 1.2. In der Folge eröffnete die KESB ein erwachsenenschutzrechtliches Verfahren betreffend A._____ sowie ein kindesschutzrechtliches Verfahren betreffend das ungeborene Kind von A._____. Mit Entscheid vom 27. April 2018 beauftragte die KESB einen Facharzt für Psychiatrie mit der Begutachtung der schwangeren A._____ (act. 9/17 in Proz.-Nr. PQ180052). Eine von A._____ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess der Bezirksrat Winterthur mit Urteil vom 19. Juni 2018 gut und hob den Entscheid der KESB vom 27. April 2018 auf. Zur Begründung führte der Bezirksrat im Wesentlichen aus, dass im jetzigen Zeitpunkt – vor der Geburt des Kindes – keine Begutachtung von A._____ erforderlich sei. Eine akute Gefahr der Mutter oder des Kindes sei bei einem weiteren Zuwarten nicht ersichtlich, weil A._____ von ihrer Familie nach wie vor unterstützt werde und in ihrer Schwester, die Ärztin sei, eine überaus engagierte und qualifizierte Hilfe habe; die Familie habe mehrfach bewiesen, dass sie die Fähigkeit besitze, ein eigenes Helfersystem aufzubauen (act. 8/27 in Proz.-Nr. PQ180052). 1.3. Mit Entscheid vom 19. Juli 2018 stellte die KESB das erwachsenenschutzrechtliche Verfahren betreffend A._____ ein und verzichtete auf die Anordnung von behördlichen Erwachsenenschutzmassnahmen (act. 3/2).
- 3 - Ebenfalls am 19. Juli 2018 fällte die KESB im kindesschutzrechtlichen Verfahren betreffend das ungeborene Kind von A._____ einen Entscheid (act. 3/3): Darin beauftragte die KESB die C._____(C._____), die familiären Verhältnisse des ungeborenen Kinders von A._____ abzuklären und zahlreiche Fragen zu beantworten (Dispositiv-Ziffer 1); für das ungeborene Kind von A._____ ordnete die KESB eine Erziehungsbeistandschaft (Dispositiv-Ziffer 3-6) und Kindesverfahrensvertretung an (Dispositiv-Ziffer 7 und 8); sodann bestellte die KESB für A._____ in der Person von Rechtsanwalt X._____ einen Verfahrensbeistand und setzte den Stundenansatz auf Fr. 220.00 fest (Dispositiv- Ziffer 10). 1.4. Gegen den Entscheid der KESB vom 19. Juli 2018 im kindesschutzrechtlichen Verfahren erhob A._____ abermals Beschwerde beim Bezirksrat und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides (mit Ausnahme von Dispositiv Ziffer 10 [Ernennung eines Verfahrensbeistandes für A._____]), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. 1.5. Mit Urteil vom 29. August 2018 hiess der Bezirksrat Winterthur die Beschwerde gut (Dispositiv Ziffer II) und verpflichtete die KESB, A._____ eine angemessene Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 4'284.70 (inkl. MWST) auszurichten (Dispositiv Ziffer III). 1.6. Mit Beschwerde vom 7. September 2018 stellte die KESB folgende Anträge: "1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und von einer Parteientschädigung zu Lasten der KESB sei abzusehen. 2.1. Der angefochtene Entscheid sei zur Vervollständigung im Sinne von Art. 327 Abs. 3 ZPO an den Bezirksrat Winterthur zurückzuweisen. 2.2. Eventual sei der verfahrensleitende Entscheid des KESB Winterthur-Andelfingen vom 19. Juli 2018 vollumfänglich wiederherzustellen. 2.3. […]. 2.4. Eventualiter sei in der Sache zu entscheiden." 1.7. Da die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, erübrigt es sich, eine Stellungnahme einzuholen. Die Sache ist spruchreif.
- 4 - 2. Beschwerdelegitimation der KESB 2.1. Im vorliegenden Fall führt die KESB (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksrats Winterthur vom 29. August 2018. Vorab ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin von Amtes wegen zu prüfen. 2.2. Die Beschwerdelegitimation ist in Art. 450 Abs. 2 ZGB geregelt. Gemäss dieser Bestimmung sind zur Beschwerde befugt die am Verfahren beteiligten Personen (Ziffer 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziffer 2) und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziffer 3). Gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung ist die verfügende Behörde – im vorliegenden Fall die KESB – nicht beschwerdelegitimiert. Das Bundesgericht hat geklärt, dass sich auch aus den Materialien keine Beschwerdelegitimation der verfügenden Behörde ergibt (BGE 141 III 353 E. 4 [für das kantonale Beschwerdeverfahren] und E. 5 [für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht], mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). Damit ist die Beschwerdelegitimation der KESB ohne weiteres zu verneinen, soweit diese den Entscheid des Bezirksrates generell anficht (Rechtsbegehren Ziffer 1: "Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben…"). Es kann offensichtlich nicht sein, dass die Vorinstanz den Entscheid der Rechtsmittelinstanz in der Sache anficht. 2.3. Es stellt sich immerhin die Frage, ob die KESB insofern beschwerdelegitimiert ist, als sie speziell beantragt, es sei von einer Parteientschädigung zulasten der KESB abzusehen (Rechtsbegehren Ziffer 1: "… von einer Parteientschädigung zu Lasten der KESB sei abzusehen"). Diesbezüglich hat die Kammer entschieden, die KESB sei ausnahmsweise beschwerdelegitimiert, wenn sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner verpflichtet wurde, weil sie in diesem Fall als verfügende Behörde vom Entscheid direkt betroffen sei (OGer ZH PQ170008 vom 6. März 2017 E. 2). An dieser Rechtsprechung kann nicht festgehalten werden. Der Umstand, dass eine Behörde zur Tragung von Gerichts- und Parteikosten verpflichtet wird, berührt keine rechtlich geschützten Interessen der betreffenden
- 5 - Behörde, sondern ist lediglich eine Konsequenz ihrer Verwaltungstätigkeit, welche sie in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger trifft. Daher ist ein Gemeinwesen auch dann nicht beschwerdelegitimiert, wenn ihm im Rechtsmittelverfahren gegen seine Verfügungen Prozesskosten – wie im vorliegenden Fall die Parteientschädigung – auferlegt werden (BGE 138 II 506 E. 2.1.3 und 2.3 mit Hinweisen). 2.4. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Der Beschwerdegegnerin ist mangels Umtrieben keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Verfahren des Obergerichts wird keine Entscheidgebühr erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
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Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
versandt am:
Beschluss vom 1. Oktober 2018 Erwägungen: 1. Sachverhaltsübersicht und Prozessgeschichte 2. Beschwerdelegitimation der KESB 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Verfahren des Obergerichts wird keine Entscheidgebühr erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...