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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.05.2018 PQ180015

4 mai 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·5,079 mots·~25 min·7

Résumé

Anordnung Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ180015-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 4. Mai 2018

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

sowie

B._____, Verfahrensbeteiligter

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____

betreffend Anordnung Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Uster vom 6. Februar 2018; VO.2017.35 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf)

- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt / Verfahrensverlauf 1. Die Beschwerdeführerin A._____, geboren tt. September 1975, war ab 1. März 2017 psychiatrisch hospitalisiert. Anfänglich erfolgte die Einweisung durch einen Arzt (KESB act. 2 und 28); später ordnete die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf (fortan KESB) die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung an (vgl. KESB act. 49). Unmittelbarer Anlass für die fürsorgerische Unterbringung war die starke Alkoholisierung von A._____, welche sich darüber hinaus verschiedene Verletzungen zugefügt hatte (KESB act. 2). Die Behandlung von A._____ erwies sich als anspruchsvoll, aufwändig, wechselvoll und war immer wieder von Zwischenfällen überschattet, die teilweise polizeiliches Eingreifen (in der Klinik) erforderlich machten (vgl. KESB act. 11, 52, 87). Platzierungen in anderen Einrichtungen kamen nicht zustande oder scheiterten zumeist (vgl. KESB act. 89). Am 20. März 2018 wurde sie nach einem mehrwöchigen Aufenthalt in der Station C._____ in Bern aus der Klinik Schlössli entlassen. A._____ ist verheiratet mit B._____, geboren tt. April 1958, und Mutter der am tt.mm.2003 geborenen D._____. Die Familie wohnt in E._____. 2. Im Rahmen der von der KESB Dübendorf am 5. Juli 2017 angeordneten Verlegung von A._____ von der Klinik Schlössli ins Pflegezentrum … merkte die KESB Dübendorf vor, dass ein Verfahren auf Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen pendent sei, welches mit separatem Entscheid erledigt werde (KESB act. 74 S. 9 Dispositiv Ziffer 5). Mit Entscheid vom 12. September 2017 (KESB act. 99) ordnete die KESB Dübendorf für A._____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB an. Zum Beistand wurde F._____, Berufsbeistandschaft E._____, ernannt. Ihm wurden folgende Aufgaben übertragen: A._____ bei der Erledigung der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial)-Versicherungen, der Krankenkasse, sonstigen Institutionen und Privatpersonen (Dispositiv Ziffer 1 lit. a); sie bei der Erledigung der finanziellen Angelegenhei-

- 3 ten zu vertreten, insbesondere ein zu benennendes Konto je nachdem mit den Sozialversicherungsbeiträgen und / oder mit Beiträgen von B._____ für die Bezahlung der Wohn- respektive Gesundheitskosten zu verwalten, wobei die diesbezüglichen Modalitäten mit dem Ehemann, B._____, abzusprechen sind (lit. b), stets für eine geeignete Wohnsituation für A._____ besorgt zu sein und sie bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfassend zu vertreten (lit. c), für ihr gesundheitliches Wohl sowie für die hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und sie bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfassend zu vertreten (lit. d), für eine angemessene Tagesstruktur für A._____ besorgt zu sein (lit. e). Zur Begründung vergleiche nachstehende Ziffer III/1. Einer Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv Ziffer 7). Dieser Entscheid wurde B._____ separat zugestellt (KESB act. 99 S. 14). 3.1. Gegen diesen Entscheid beschwerte sich A._____ beim Bezirksrat Uster und beantragte dessen vollständige Aufhebung (BR act. 1). Der Bezirksrat Uster holte bei der KESB Dübendorf eine Stellungnahme ein. In dieser beantragte die KESB Dübendorf die Abweisung der Beschwerde (BR act. 7). Mit Beschluss vom 9. November 2017 hiess der Bezirksrat Uster den Antrag von A._____ auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gut (BR act. 12). Unterm 13. Dezember 2017 reichte die Rechtsvertreterin von A._____ dem Bezirksrat Uster ihre Stellungnahme zur Vernehmlassung der KESB Dübendorf ein (BR act. 16). Mit Urteil vom 6. Februar 2018 wies der Bezirksrat Uster die Beschwerde ab (BR act. 24 = act. 7). 3.2. B._____ seinerseits focht den Entscheid der KESB Dübendorf vom 12. September 2017 nicht an. Im bezirksrätlichen Verfahren äusserte er sich nicht, wurde allerdings auch nie zu einer Stellungnahme eingeladen. 4. Gegen den ablehnenden Entscheid des Bezirksrates Uster vom 6. Februar 2018, welcher einzig A._____, nicht aber ihrem Ehemann B._____ zugestellt wurde (act. 7 S. 28), wehrt sich A._____ mit Zuschrift vom 12. März 2018 bei der Kammer (act. 2).

- 4 - In dieser stellt sie folgende Anträge: "1. Das Urteil VO.2017.35/3.03.03 des Bezirksrates Uster vom 6. Februar 2018 sei aufzuheben; 2. Die angeordnete Beistandschaft sei in den Bereichen Administration, Finanzen, Gesundheit und Tagesstruktur (Ziff. 1 lit. a-b und lit. d-e, Ziff. 3-7 des Entscheides Nr. DU-2017/891 der KESB Dübendorf vom 12. September 2017) aufzuheben; 3. Es sei festzustellen, dass die Beistandschaft im Bereich Wohnen in Rechtskraft erwachsen ist; 4. Eventualiter zu Ziff. 1 und 2 sei das Urteil VO.2017.35/3.03.03 des Bezirksrates Uster vom 6. Februar 2018 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 5. Eventualiter zu Ziff. 3 sei die Vertretungsbeistandschaft im Bereich Wohnen (Ziff. 1 lit. c und Ziff. 2 des Entscheides Nr. DU-2017/891 der KESB Dübendorf vom 12. September 2017) vorsorglich zu bestätigen respektive sei das Verfahren in Bezug auf den Bereich Wohnen infolge Klagerückzugs vorsorglich abzuschreiben; eventualiter sei die Sache in diesem Punkt vorsorglich an die Vorinstanz zur Abschreibung infolge Klagerückzugs zurückzuweisen; 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens. Prozessuale Anträge: 7. Es seien die Akten des Verfahrens vor dem Bezirksrat Uster (Verfahren Nr. VO.2017.35/3.03.03) beizuziehen; 8. Es sei die Beschwerdeführerin anzuhören; eventualiter sei das Urteil VO.2017.35/3.03.03 des Bezirksrates Uster vom 6. Februar 2018 an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Beschwerdeführerin sei von dieser anzuhören; 9. Es sei der Ehemann der Beschwerdeführerin, B._____, zu befragen; eventualiter sei das Urteil VO.2017.35/3.03.03 des Bezirksrates Uster vom 6. Februar 2018 an die Vorinstanz zurückzuweisen und B._____ sei von dieser anzuhören. 10. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen." 5. Da die Beschwerdeführerin am 20. März 2018 aus der Klinik austreten konnte und ihr zugleich im Zusammenhang mit Massnahmen zum Schutz der Tochter D._____ unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB die Weisung erteilt wurde, bis auf Weiteres nicht in den gemeinsamen Haushalt mit D._____ zurückzukehren, so dass sie ein Hotelzimmer bezog, wurde mit Präsidialverfügung vom 22. März

- 5 - 2018 der Beschwerde insofern die aufschiebende Wirkung entzogen, als damit der Beistand bezüglich Unterbringung tätig werden konnte (act. 12). Im Weiteren wurden die Akten der KESB und des Bezirksrates beigezogen. Am 24. April 2018 wurde die Beschwerdeführerin antragsgemäss angehört (Prot. S. 5-15, S. 29, S. 30); zudem hatte ihr Ehemann, welcher durch die angeordneten Massnahmen ebenfalls betroffen ist, Gelegenheit, seine Sichtweise vorzutragen (Prot. S. 15-24; S. 30). Der Beistand F._____ war krankheitshalber verhindert an der Anhörung teilzunehmen (act. 21). Stellung nehmen konnten sodann die Rechtsvertreterinnen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes (Prot. S. 24-24, S. 29, S. 30 und S. 27-29). Auf diese Ausführungen ist nachfolgend soweit erforderlich näher einzugehen. Das Verfahren erweist sich nunmehr als spruchreif. II. Formelles 1. Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB) und ist dabei nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden (Abs. 3). Dieser Grundsatz gilt sinngemäss auch für das gerichtliche Beschwerdeverfahren (§ 65 EG KESR). Dies heisst, dass die Parteien nicht frei über den Gegenstand erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen verfügen können. Dies bedeutet, dass die Behörde bzw. die Rechtsmittelinstanz ─ soweit es um die Verwirklichung des Kindes- und Erwachsenenschutzes geht ─ auf der einen Seite befugt ist, Anordnungen auch ohne Vorliegen eines Rechtsbegehrens zu treffen. Auf der andern Seite folgt aus der Offizialmaxime, dass die Anerkennung eines Rechtsbegehrens durch den davon Betroffenen für die Behörde keine Bindungswirkung entfaltet (AUER/MARTI, BSK ZGB I, 5. A., Art. 446 N 38). Insofern kann dem Antrag Ziffer 3 der Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass die Beistandschaft im Bereich Wohnen in Rechtskraft erwachsen sei (act. 2 S. 2), und gleichermassen dem Eventualantrag Ziffer 5, das Verfahren sei in Bezug auf den Bereich Wohnen infolge Klagerückzugs vorsorglich abzuschreiben resp. das Verfahren sei in diesem Punkt vorsorglich an die Vor-

- 6 instanz zur Abschreibung infolge Klagerückzugs zurückzuweisen, nicht ohne weiteres stattgegeben werden. Allerdings ist wie bereits erwähnt mit Verfügung vom 22. März 2018 der Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksrates Uster vom 6. Februar 2018 insofern die aufschiebende Wirkung entzogen worden, als der Beistand F._____ gemäss Entscheid der KESB Dübendorf vom 12. September 2017 beauftragt worden war, stets für eine geeignete Wohnsituation für A._____ besorgt zu sein und sie bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfassend zu vertreten (act. 12). Dieser Anordnung widersetzt sich A._____ ausdrücklich nicht (act. 15). Inhaltlich oder materiell entspricht diese Anordnung dem gestellten Antrag auf Feststellung der Rechtskraft, zumindest für die Dauer des Verfahrens. An der Anhörung hat die Beschwerdeführerin dagegen ausdrücklich auch die Aufhebung der Beistandschaft in Bezug auf den Bereich Wohnen beantragt (Prot. S. 5, S. 30). Hierauf wie auch auf die anderen Anträge wird nachfolgend näher eingegangen. 2. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich sodann in erster Linie nach den Bestimmungen des ZGB und des EG KESR. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, kommen die Bestimmungen des GOG zur Anwendung und subsidiär sinngemäss die Bestimmungen der ZPO (§ 40 EG KESR). III. Materielles 1.1. Zur Begründung ihres Entscheides auf Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB führte die KESB aus, A._____ leide gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G._____ vom 3. Mai 2017 an einer schweren Alkoholabhängigkeit mit Realitätsverlust und Wahrnehmungsstörung während oder kurz nach der Einnahme. Gemäss dem weiteren Gutachten von Dr. med. H._____ vom 9. Mai 2017 leide A._____ insbesondere an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit Selbstgefährdung und psychotischen Zuständen im Rausch. Laut Zwischenbericht der Klinik Schlössli vom 23. August 2017 bestünden bei A._____ Persönlichkeitsstörungen und ein Alkoholabhängigkeitssyndrom. Dieser bestehende Schwächezustand habe erhebliche Auswirkungen auf die Le-

- 7 bensführung von A._____ und verunmögliche aktuell die selbstverantwortliche Regelung ihrer Angelegenheiten. Auch sei sie momentan ausserstande, ihre Situation richtig einzuschätzen. Konkret sei sie unfähig, sich um die Anmeldung bei der SVA zur Prüfung ihres Anspruches auf Leistungen der IV zu kümmern; in finanzieller Hinsicht sei der Aufenthalt in der Klinik oder einer anderweitigen Institution zu regeln. Aufgrund ihrer Erkrankung sei sie unfähig, ihre gesundheitliche Situation adäquat einzuschätzen und entsprechend zu handeln; im Falle einer Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung fehle es ihr an einer Tagesstruktur. Zwar habe bisher ihr Ehemann ihre Interessen vertreten. Allerdings befinde er sich wegen der Erkrankung seiner Ehefrau in einer sehr belastenden Situation und sei wegen der daraus entstehenden Interessenkollision nicht in der Lage, die Interessen von A._____ wahrzunehmen. Die schwerwiegende und komplexe Situation bringe ihn in einen Loyalitätskonflikt und überfordere ihn (KESB act. 99 S. 11). Davon ausgehend betrachtete die KESB Dübendorf die Voraussetzungen zur Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung für erfüllt und insbesondere auch für verhältnismässig. Einen Unterstützungsbedarf in den Bereichen Tagesstruktur/Arbeit und rechtliche Verfahren hielt sie dagegen für nicht gegeben (a.a.O. S. 11 Ziff. 2c). 1.2. In seinem die Beschwerde abweisenden Entscheid hielt der Bezirksrat Uster im Rahmen der rechtlichen Würdigung vorab das Vorliegen eines Schwächezustandes als Folge einer Suchterkrankung für gegeben (act. 7 S. 17). Gestützt auf den überaus wechselvollen Verlauf der Hospitalisation, der fehlenden Krankheitseinsicht, der mangelnden Kooperationsbereitschaft und des wiederholt gezeigten Widerstandes gegenüber unterstützenden Massnahmen bei gleichzeitig prekärem Gesundheitszustand sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, eigenverantwortlich und zu ihrem persönlichen Wohl die für ihre Gesundheit und Tagesstruktur erforderlichen Angelegenheiten zu besorgen, und weise diesbezüglich das im Sinne des Gesetzes geforderte Unvermögen auf. Der Bezirksrat Uster merkte ferner an, die Beschwerdeführerin akzeptiere die Vertretungsbeistandschaft im Bereich Wohnen. Bezüglich Subsidiaritätsprinzip erachtete der Bezirks-

- 8 rat die vom Ehemann zu leistende Unterstützung für nicht ausreichend, da dieser im Umgang mit der psychischen Beeinträchtigung und der Impulsivität seiner Ehefrau überfordert sei, und es nicht angehe, das Subsidiaritätsprinzip auf Kosten der Familienangehörigen bis ins Letzte auszuhöhlen. Der Bezirksrat hielt weiter dafür, der medizinische Behandlungsbedarf weise eine Komplexität auf, welcher die damit einhergehende Administration erschwere und die damit betraute Hilfsperson vor erhöhte Anforderungen stelle. Es bedürfe hierfür eines zuverlässigen Ansprechpartners, der im Umgang mit komplexeren administrativen Angelegenheiten die nötigen Kenntnisse, Erfahrungen sowie das nötige Mass an Nüchternheit und Distanz mitbringe, um rasch handeln zu können. Diese Voraussetzungen seien beim Ehemann nicht gegeben (a.a.O. S. 23/24). Weiter ging der Bezirksrat davon aus, die Beschwerdeführerin sei nicht im Stande, die für sie in finanzieller Hinsicht notwendigen Entscheidungen zweckmässig zu treffen, zumal es wichtig sei, die Finanzierung der notwendigen Behandlungen sicherzustellen und der hohen Belastung der Familienangehörigen Rechnung zu tragen (a.a.O. S. 26). Schliesslich erwog der Bezirksrat, die KESB habe mit ihren Anordnungen das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt, da die Handlungsmöglichkeiten des Beistandes auf das Nötigste beschränkt worden seien, von einer Einschränkung der Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin abgesehen und der Beistand angewiesen worden sei, den Ehemann der Beschwerdeführerin in sein Handeln mit ein zu beziehen (a.a.O. S. 26/27). 2. Die Beschwerdeführerin trägt verschiedene Beanstandungen vor. Auf diese ist nachstehend soweit erforderlich näher einzugehen. 2.1. Soweit sie bemängelt, die Vorinstanz habe die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen ohne zu berücksichtigen, dass sie ihre Beschwerde hinsichtlich der Vertretungsbeistandschaft im Bereich Wohnen zurückgezogen habe (act. 2 S. 7 Rz 16; S. 8 Rz 19/20), ist auf Erwägung II/1 zu verweisen, wonach im Bereich des Erwachsenenschutzes die Offizialmaxime gilt und die Betroffenen nicht frei über den Verfahrensgegenstand verfügen können. 2.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, sie sei von der Vorinstanz nicht angehört worden, eben so wenig ihr Ehemann; auch seien keine aktuellen Berich-

- 9 te eingeholt worden. Die Anhörung durch die KESB sei schriftlich und im Juni 2017 erfolgt und nicht mehr aktuell gewesen. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz ist grundsätzlich frei, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 66 Abs. 2 EG KESR). Lebensumstände, die allenfalls erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen erheischen, sind oft sehr dynamisch und unterliegen nicht selten in kurzen Zeitabständen erheblichen Veränderungen, so dass sich eine persönliche Anhörung der Betroffenen zumeist aufdrängte, um im Entscheidzeitpunkt ein aktualisiertes Bild der konkreten Lebensverhältnisse zu erhalten und die gegebenenfalls nötigen Unterstützungsmassnahmen entsprechend zu veranlassen oder anzupassen. Dies ist hier nicht geschehen. Allerdings ist die Beschwerdeführerin nunmehr persönlich angehört worden, und sie konnte ihre Sicht darlegen (Prot. S. 5 ff.). Gleiches gilt auch für den Ehemann der Beschwerdeführerin (Prot. S. 15 ff.). Zudem hatten deren Rechtsvertreterinnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Prot. S. 24 ff. und Prot. S. 27 ff.). Soweit die von der Vorinstanz unterlassene persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes als Mangel bezeichnet werden sollte, wäre dieser durch die nunmehr stattgefundenen mündlichen Anhörungen geheilt. 2.3. Die Beschwerdeführerin stellt sodann die Zuverlässigkeit der von den beiden Gutachtern gestellten Diagnosen resp. den von diesen Ärzten festgestellten Schwächezustand in Frage. Sie betrachtet deren Erkenntnisse lediglich als Momentaufnahmen, was sich bereits daran zeige, dass Dr. I._____ die Diagnose von Dr. H._____ nicht eins zu eins übernommen habe. So sei insbesondere die Diagnose der kombinierten Persönlichkeitsstörung nur knapp fünf Monate später nicht mehr bestätigt worden. Mittlerweile seien wiederum drei Monate vergangen. Die Gutachten widerspiegelten nicht den aktuellen psychischen Zustand der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz hätte sich nicht einzig darauf abstützen dürfen, sondern weitere Abklärungen tätigen müssen. Es sei letztlich unklar, an welcher Krankheit oder welchem Schwächezustand die Beschwerdeführerin leide. Dies ergebe sich auch aus den Austrittsberichten der Station C._____ vom 30. Januar 2018 und dem Antrag der Clienia auf Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung vom 21. Februar 2018. Vielmehr finde sich in den Gutachten und Berichten

- 10 eine bunte Auswahl an Diagnosen. Die Vorinstanz hätte den Schwächezustand genau abklären und definieren müssen (act. 2 S. 10/11 Rz 26-28). Auch in ihrer Stellungnahme anlässlich der Anhörung brachte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin Zweifel am Bestehen eines aktuellen Schwächezustandes vor (Prot. S. 26), weil diese keinen Alkohol mehr trinke. Ferner machte sie geltend, seit der Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung sei es zu keinem Alkoholabsturz mehr gekommen und es hätten sich auch sonst keine psychischen Probleme mehr gezeigt. Die Polizei habe nie gerufen werden müssen und auch im Hotel, wo die Beschwerdeführerin aktuell wohne, sei es zu keinerlei Beanstandungen gekommen (Prot. S. 25). Dieser Sichtweise eines nicht bestehenden Schwächezustandes kann nicht gefolgt werden. Im Verlaufe des Monates März 2017 musste die Beschwerdeführerin mehrfach fürsorgerisch untergebracht werden. Dabei war jeweils ihre Alkoholisierung zumindest mitursächlich (vgl. KESB act. 2, 3, 6). In einem Fall soll der Alkoholisierungsgrad derart hoch gewesen sein, dass er normalerweise tödlich sei und auf ein gewohnheitsmässiges Trinken hinweise (KESB act. 3). Alkoholkonsum ist nach wie vor eine zentrale Thematik, auch wenn die Beschwerdeführerin betont, seit September 2017 keinen Alkohol mehr getrunken zu haben und sich seit ihrer Entlassung aus der Klinik regelmässig bei ihrem Hausarzt für Blutproben einzufinden, welche bisher allesamt negativ ausgefallen seien (Prot. S. 8 und 9, S. 11). Ferner meinte die Beschwerdeführerin, im Frühjahr 2017 an einer Depression gelitten zu haben, was aber nicht heisse, dass dies nochmals vorkomme. Durch die Medikation in der Klinik sei ihr Schlaf durcheinander geraten und es bereite ihr Mühe, einzuschlafen (Prot. S. 8). Könne sie nicht schlafen, führe dies zu einer Depression und sie werde nervös (Prot. S. 10). Aktuell fühle sie sich gesund und sie sei erleichtert, nicht mehr in der Klinik zu sein, auch benötige sie keine ärztliche / therapeutische Behandlung; anderseits fühle sie sich nicht gut, weil sie ihre Tochter nicht sehen dürfe und sie die Bilder der Klinik in Bern, wo sie wie die schlimmste Verbrecherin behandelt worden sei, nicht vergessen könne (Prot. S. 9). Anhand der Darlegungen der Beschwerdeführerin an der Anhörung darf angenommen werden, dass aktuell der Alkoholkonsum kein akutes Thema ist. Gleichermassen erfreulich ist zu konstatieren, dass die bei ihr durchgeführten

- 11 - Blutproben diesbezüglich negativ ausgefallen sind (vgl. act. 22/9, 22/10). Inwieweit die in den Gutachten festgestellte schwere Alkoholabhängigkeit der Beschwerdeführerin (KESB act. 47 S. 4, KESB act. 57 S. 14, KESB act. 125 S. 22) überwunden ist, lässt sich aus dem Bericht des behandelnden Arztes nicht ersehen und ist insoweit offen. Daneben trifft es zu, dass die Gutachter nicht allesamt deckungsgleiche Diagnosen gestellt haben. Übereinstimmend haben sie bei der Beschwerdeführerin wie erwähnt eine schwere Alkoholabhängigkeit festgestellt (KESB act. 47 S. 4, KESB act. 57 S. 14, KESB act. 125 S. 22). Starke Alkoholisierung war auch ursächlich für die im März 2017 mehrmals ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringungen. Dass die Beschwerdeführerin in hohem Masse alkoholabhängig ist, wird von ihr auch nicht in Abrede gestellt (act. 2 S. 13 Rz 33). Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin während ihrer Hospitalisation in der Klinik Schlössli zeigt zudem das Bild einer immer wieder fremd- und eigenaggressiv handelnden Person. Zwar mag es durchaus sein, dass sich die im Klinikalltag gezeigten Verhaltensauffälligkeiten der Beschwerdeführerin nicht einem festen Diagnoseraster zuordnen lassen; dies bedeutet jedoch nicht, dass kein Schwächezustand vorliegt. Daneben ist es psychischen Störungen immanent, dass sich diese nicht stets in gleicher Weise zeigen bzw. sich situationsbedingt mehr oder weniger ausgeprägt manifestieren können. Davon geht auch die Beschwerdeführerin aus, wenn sie auf den Verlegungsbericht der Station C._____ vom 30. Januar 2018 verweist, in welchem ihr ein deutlich stabilisiertes Zustandsbild bescheinigt wird (vgl. act. 2 S. 12 Rz 30 mit Verweis auf act. 4/4). Sodann basieren die Erkenntnisse der Gutachter nicht auf einer blossen Momentaufnahme, standen ihnen doch die Krankengeschichte und weitere Unterlagen für ihre Beurteilung zur Verfügung. Anhand der ärztlichen Feststellung liegt bei der Beschwerdeführerin jedoch ein im Sinne des Gesetzes verlangter Schwächezustand vor. Wenn die Beschwerdeführerin nebst der Alkoholabhängigkeit eine zusätzliche psychische Störung verneint und ihren verbesserten gesundheitlichen Zustand einzig auf die Reduktion einzunehmender Medikamente zurückführt (act. 2 S. 13 Rz 33, Prot. S. 8 f.; Prot. S. 26), so blendet sie ihr nicht nur im Klinikalltag immer wieder gezeigtes fremd- und selbstaggressives Verhalten aus. Letztlich ist allerdings nicht ausschlaggebend, ob nebst der Alkoholsucht, welche für sich einen

- 12 - Schwächezustand darstellt, ein weiterer psychischer Schwächezustand vorliegt. Entscheidend ist, dass ein Schwächezustand allein nicht ausreicht zur Errichtung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen. Behördliche Massnahmen sind in Anwendung des Subsidiaritäts- und Verhältnismässigkeitsgrundsatzes vielmehr nur dann anzuordnen, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder zum vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). 2.4. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz weiter vor, die aktuelle Situation nicht berücksichtigt zu haben, sondern sich auf eine überholte Sachlage gestützt zu haben (act. 2 S. 12 Rz 31). Sie hält weiter dafür, dass sich ihr Zustand weiter verbessert habe, habe doch die Klinik Clienia bereits drei Wochen nach Eingang des Berichtes der Station C._____ ihre Entlassung beantragt (a.a.O. S. 13 Rz 33). Zutreffend ist, dass die Vorinstanz keine eigenen Abklärungen zur aktuellen gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und ihrem allfälligen Unvermögen, die finanziellen und administrativen Belange eigenverantwortlich zu regeln, vorgenommen hat, sondern diesbezüglich sich auf eine Überprüfung der von der KESB getroffenen Anordnungen gestützt auf die vorhandenen Akten beschränkt hat. Seit der Anordnung der angefochtenen Erwachsenenschutzmassnahmen sind etwas mehr als sieben Monate vergangen. Anders als damals befindet sich die Beschwerdeführerin nicht mehr in einer Klinik und damit einem geschützten Rahmen, sondern lebt seit ihrem Austritt aus der Klinik in einem Hotel, welche Unterkunft sie selber ausgewählt hat (Prot. S. 19/20). Allerdings haben beide Eheleute ihren Wunsch betont, baldmöglichst wieder als Familie zusammenleben zu können und dürfen (Prot. S. 6/7; S. 16/17). Zu ihrem aktuellen Alltag und ihrem Verhältnis zu ihrem Ehemann und ihrer gemeinsamen Tochter D._____ führte die Beschwerdeführerin an der Anhörung vom 24. April 2018 aus, sie treffe sich regelmässig, d.h. täglich mit ihrem Ehemann, gehe mit ihm Mittagessen und spazieren (Prot. S. 7, S. 8/9). Mit ihrer Tochter habe sie keinen Kontakt, was sie schmerze. Auch sei sie von ihrer Tochter enttäuscht. Allerdings sei ihre Tochter ihr charakterlich sehr ähnlich, nämlich ein Sturkopf. Es tue ihr weh, dass ihr die Tochter nicht einmal eine SMS schreibe, sondern nur über den Vater Grüsse aus-

- 13 richte, was nichts sei (Prot. S. 12). Ihre Angaben zum Tagesablauf wurden von ihrem Ehemann bestätigt und insoweit ergänzt, als er erklärte, die Tochter frage, weshalb Mami nicht zu Hause wohnen dürfe, da sie doch nicht mehr trinke. Wunsch der Tochter wäre, dass sie wieder als Familie zusammenleben könnten (Prot. S. 17). Weiter gab dieser an, die finanziellen Belange selbständig zu regeln und eine IV-Anmeldung nicht zu wünschen, da sie dem Staat nicht zur Last fallen wollten und zudem über Vermögen verfügten (Prot. S. 15, S. 23). Das vorhandene Vermögen gehöre in etwa der Hälfte seiner Ehefrau, die viel dazu beigetragen habe (Prot. S.24). 2.4.1. Diese dargestellten Schilderungen machen deutlich, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Themenbereich Wohnen auf keinerlei Unterstützung einer aussenstehenden Person angewiesen ist. Vielmehr hat sie sich zusammen mit ihrem Ehemann nach ihrer Klinikentlassung eigenständig um eine wenigstens vorübergehend angemessene Unterkunft bemüht. Insoweit ist nicht zu sehen, inwiefern diesbezüglich die Unterstützung durch einen Beistand inskünftig erforderlich sein sollte, selbst wenn die im Rahmen der Kindesschutzmassnahme mit Entscheid der KESB vom 20. März 2018 ergangene Weisung an die Beschwerdeführerin, nicht in den familiären Haushalt zurückzukehren, weiterhin aufrecht erhalten bleiben sollte. Anzufügen ist, dass der Bereich Wohnen an sich und grundsätzlich nur ein vorübergehendes Thema bilden sollte, weil die Beschwerdeführerin verheiratet ist und prinzipiell mit ihrem Ehemann und der Tochter zusammenlebt resp. zusammenleben möchte. An diesem Wunsch und dieser Absicht festzuhalten haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann an der Anhörung bekräftigt (Prot. S. 8 und S.16/17). Den Entscheid der KESB Dübendorf vom 20. März 2018 haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann offenbar angefochten. Ein Entscheid des Bezirksrates Uster steht derzeit noch aus (Prot. S. 8, S. 17). Zu wünschen und zu hoffen ist, dass es der Beschwerdeführerin in Zukunft gelingt, mit ihrer Suchtkrankheit soweit familienverträglich umzugehen, dass eine Rückkehr in den familiären Haushalt wieder möglich sein wird. Die von der KESB Dübendorf und vom Bezirksrat Uster bestätigte Anordnung der Beistandschaft mit der Aufgabe an den Beistand, für eine angemessene Unterkunft der Beschwerdeführerin und die damit zusammenhängende Finanzierung in Absprache mit dem Ehemann

- 14 der Beschwerdeführerin besorgt zu sein, ist damit aufzuheben, weil sie unnötig ist. 2.4.2. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Beistandschaft bezüglich finanzieller Angelegenheiten. Sie führt aus, es erschliesse sich ihr nicht, weshalb nicht ihr Ehemann B._____ wie bislang die administrativen und finanziellen Belange, die auch sie beträfen, weiterführen könne (act. 2 S. 20 Rz 55 f.). Beide haben an der Anhörung ausgeführt, dass in ihrer Ehe bisher der Ehemann B._____ die Administration und finanziellen Angelegenheiten geregelt habe (Prot. S. 12/13 und S. 16, S. 23/24). Dies entspricht offenbar ihrer Aufgabenteilung und es ist nicht zu sehen, dass sich daran in Zukunft etwas Entscheidendes ändern sollte. Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass es diesbezüglich zu unsorgfältigem oder nachlässigem Verhalten gekommen sein soll, was sich nachteilig auf die Beschwerdeführerin ausgewirkt hätte. Zu erwähnen ist einzig, dass bis anhin von den Eheleuten A._____B._____ keine Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der Invalidenversicherung vorgenommen worden ist zur Klärung ihres allfälligen Anspruches auf eine Rente. Der Bezug einer Rente ist eine Versicherungsleistung, auf die bei erfüllten Voraussetzungen ein gesetzlicher Anspruch besteht. Einem potentiell Anspruchsberechtigten ist es allerdings anheimgestellt, ob er seinen Anspruch geltend machen will oder nicht. Jedenfalls kann aus dem Umstand, dass bislang keine Anmeldung erfolgt ist, nicht geschlossen werden, B._____ handle den Interessen seiner Ehefrau zuwider. Er hat an der Anhörung dazu auch erklärt, sie wollten dem Staat nicht zur Last fallen und deshalb keine IV- Anmeldung in die Wege leiten (Prot. S. 15). Dies ist zu akzeptieren, zumal aktuell nicht ersichtlich ist, dass die Eheleute in absehbarer Zeit in finanzielle Bedrängnis geraten könnten (vgl. KESB act. 94b). B._____ ist frühpensioniert, um sich um die Tochter und seine Ehefrau kümmern zu können (Prot. S. 15 ff.). Die Ehegatten verfügen gemäss Steuererklärung 2015 über ein gemeinsames Vermögen in Höhe von Fr. 2,6 Mio (KESB act. 94b)). Über Schulden ist nichts bekannt (Prot. S. 16). Die Eheleute A._____B._____ leben demnach in finanziell komfortablen und gesicherten Verhältnissen. Es sind keine Hinweise erkennbar, inwiefern sich an dieser Situation

- 15 etwas ändern sollte. Zwar ist nicht zu übersehen, dass die Finanzierung zweier Haushalte kostspieliger ist als das Führen eines einzigen Haushaltes. Allerdings darf angenommen werden, dass die aktuelle Wohnsituation mit zwei Wohnsitzen eine vorübergehende sein und nicht zu einem Dauerzustand werden wird, so dass sich die Kosten dannzumal wieder verringern dürften. Für eine allgemeine Übertragung der Besorgung der finanziellen und administrativen Belange im Sinne einer Einkommens- und Vermögensverwaltung an einen Beistand besteht keine ausreichende Grundlage. Auch in diesem Umfang ist die Beschwerde gutzuheissen. 2.4.3. Die KESB Dübendorf hat sodann dem Beistand übertragen, für die gesundheitlichen Belange und die Tagesstruktur der Beschwerdeführerin zu sorgen (KESB act. 99). Der Bezirksrat Uster hat diesen Entscheid auch in diesem Punkt geschützt (act. 7 S. 21-23). Wohl trifft es zu, dass sich die Beschwerdeführerin im Klinikalltag bisweilen renitent und aggressiv verhielt, schwer führ- und lenkbar und für eine wirksame Behandlung kaum erreichbar war. Allerdings ist nicht zu erkennen, inwiefern die Errichtung einer Beistandschaft zur Erlangung einer stabilen Tagesstruktur beitragen könnte, jedenfalls dann nicht, wenn die Beschwerdeführerin in einer selbstgewählten Wohnform lebt. In der Tat wäre es für die Beschwerdeführerin wohl hilfreich und nutzbringend, nicht alleine zu wohnen, sondern in einem sie stützenden, schützenden, Halt gebenden Umfeld, das ihr zumindest ein Mindestmass an geregeltem Tagesablauf garantierte. Dies im Rahmen des derzeit Möglichen bietet ihr ihr Ehemann mit gemeinsamen Mahlzeiten, Spaziergängen, Einkäufen etc. (vgl. Prot. S. 7, S. 8/9; S. 16, 21). Gleiches gilt auch für den Bereich Gesundheit. Auch hier wird die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann in dem Sinne unterstützt, als er sie zu den Arztbesuchen begleitet (Prot. S. 22). Damit hat sich auch in diesen Bereichen die Situation stabilisiert und es erscheint hinreichend gesichert, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann die notwendige Unterstützung erhält, so dass behördliche Massnahmen sich als nicht notwendig erweisen. Es versteht sich von selbst, dass die schwere Alkoholkrankheit der Beschwerdeführerin behandelt werden sollte. Dies setzt allerdings eine minimale Einsicht in diese Notwendigkeit und ebenso eine minimale Bereitschaft, sich einer Behandlung zu unterziehen, voraus. Fehlt es daran, ist

- 16 dies hinzunehmen, auch wenn die Nichtbehandlung sich auf die Gesundheit der Beschwerdeführerin und darüber hinaus auch auf ihr familiäres Leben äusserst negativ auswirken und gegebenenfalls wiederum zu einer (vorübergehenden) Klinikeinweisung führen wird. So unerwünscht dies in erster Linie für die Beschwerdeführerin und ihre nächsten Familienangehörigen sein würde, ist in einer freiheitlichen Gesellschaftsordnung selbstschädigendes Verhalten zu akzeptieren, soweit keine Notsituation vorliegt. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt gutzuheissen. 2.5. Zusammenfassend ist damit die für die Beschwerdeführerin angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB aufzuheben und es ist die Beschwerde gutzuheissen. IV. Kosten- und Entschädigungsregelung 1. Da die Beschwerdeführerin vollumfänglich obsiegt, sind die Kosten des Bezirksrates Uster diesem zu belassen, diejenigen der KESB dieser. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der Kammer fallen ausser Ansatz. 3. Eine Entschädigung kann der Beschwerdeführerin nicht zugesprochen werden, da hiefür die gesetzliche Grundlage für eine Entschädigung aus der Staatskasse fehlt bzw. der vorinstanzliche Entscheid nicht als derart krass falsch erscheint, dass eine Entschädigung angezeigt wäre. Es wird erkannt: 1. Der Entscheid des Bezirksrates Uster vom 6. Februar 2018 und der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf vom 12. September 2017 werden aufgehoben.

- 17 - 2. Die Kosten des Bezirksrates Uster werden der Kasse des Bezirksrates Uster, und diejenigen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf jener überlassen. 3. Die Kosten für das Verfahren vor der Kammer fallen ausser Ansatz. 4. Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor der Kammer keine Prozessentschädigung ausgerichtet. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, den Verfahrensbeteiligten, den Beistand F._____, und unter Beilage der vorinstanzlichen Akten an die KESB Dübendorf und den Bezirksrat Uster. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger versandt am:

Urteil vom 4. Mai 2018 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Der Entscheid des Bezirksrates Uster vom 6. Februar 2018 und der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf vom 12. September 2017 werden aufgehoben. 2. Die Kosten des Bezirksrates Uster werden der Kasse des Bezirksrates Uster, und diejenigen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf jener überlassen. 3. Die Kosten für das Verfahren vor der Kammer fallen ausser Ansatz. 4. Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor der Kammer keine Prozessentschädigung ausgerichtet. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, den Verfahrensbeteiligten, den Beistand F._____, und unter Beilage der vorinstanzlichen Akten an die KESB Dübendorf und den Bezirksrat Uster. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsa...

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