Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ180001-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Beschluss und Urteil vom 15. Januar 2018
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
betreffend Beistandschaft / unentgeltliche Rechtsverbeiständung Beschwerde gegen den Beschluss Nr. 421 des Bezirksrates Bülach vom 13. Dezember 2017 i.S. B._____, geb. tt.mm.2002; VO.2017.40 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Süd)
- 2 - Erwägungen: 1. A._____ ist die Mutter und C._____ ist der Vater von B._____, geboren tt.mm.2002. Zur Familie gehören drei weitere Kinder. Die Familie lebte bis Mitte Januar 2017 in D._____/SG. Mit Beschluss vom 7. Januar 2015 hatte die KESB Sarganserland für den damals knapp 13jährigen B._____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und den Aufgabenbereich des ernannten Beistandes detailliert umschrieben (vgl. KESB Sarganserland: act. 2/1). Hintergrund dieser behördlichen Massnahme waren Unstimmigkeiten in Bezug auf die Beschulung von B._____, welcher die Heilpädagogische Schule E._____ besuchte, was von den Eltern im Gegensatz zu den Fachpersonen weder befürwortet noch unterstützt wurde (a.a.O. S. 2). 2. 2.1. Mitte Januar 2017 zog die Mutter mit ihren vier Kindern vorerst nach F._____ (G._____/ZH) und später nach H._____, während der Vater in D._____ wohnhaft blieb. Diesen Umzug hatte B._____ der Beiständin gegenüber am 16. Dezember 2016 thematisiert, welche in der Folge der KESB Sarganserland die Aufhebung der Massnahme beantragte, da ihrer Meinung nach die Eltern selber in der Lage seien, für ihren Sohn die Verantwortung zu übernehmen (vgl. KESB act. 2/8). Die KESB Sarganserland forderte in der Folge von der Beiständin eine detaillierte Stellungnahme an (KESB act. 2/10), welche diese alsdann einreichte (KESB act. 2/12). In dieser beantwortet sie die ihr gestellten Fragen und hält zum Schluss fest, gestützt auf die Empfehlung des Therapiehauses I._____ in J._____, wo B._____ seit 14. November 2016 (extern) die Schule besuchte, beantrage sie die Weiterführung und Übertragung der Massnahme an die zuständige Behörde (KESB act. 2/12 S. 2). Vor Eingang der Stellungnahme der Beiständin hörte die KESB Sarganserland die heutige Beschwerdeführerin in Anwesenheit deren (minderjährigen) Tochter, welche als Übersetzerin fungierte, und von B._____ an (KESB act. 2/9); ferner fasste sie das mit B._____ gleichentags geführte Gespräch in einer Aktennotiz zusammen (KESB act. 2/11). Aus diesen Protokollen ergibt sich deutlich, dass sowohl die Mutter als auch B._____ die Aufhe-
- 3 bung der Massnahme wünschten bzw. sich mit dem Antrag der Beiständin vom 30. Dezember 2016, mit welchem diese wie erwähnt die Aufhebung der Beistandschaft beantragt hatte, einverstanden erklärten (KESB act. 2/9 S. 2/3, KESB act. 2/11). Dem Protokoll der Anhörung der Mutter lässt sich ferner entnehmen, dass das anwesende Behördemitglied unter Vorbehalt des definitiven Entscheides der Gesamtbehörde die Aufhebung der Beistandschaft ebenfalls befürwortete (KESB act. 2/9 S. 3). Die Gelegenheit, sich zur erwähnten späteren Stellungnahme der Beiständin vom 16. Januar 2017 zu äussern, in welcher diese nunmehr die Weiterführung der Beistandschaft anregte (KESB act. 2/13), nahmen B._____s Eltern nicht wahr. 2.2. Mit Beschluss vom 8. März 2017 verzichtete die KESB Sarganserland auf den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB von C._____ und A._____ für ihren Sohn B._____, hob die Einschränkung der elterlichen Sorge gemäss Art. 310 Abs. 3 ZGB auf und passte die Aufgabenbereiche der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an; so sollten die Eltern in ihrer Sorge um B._____ mit Rat und Tat unterstützt und in der nach den Umständen gebotenen Weise beraten werden; sodann sollte die Entwicklung von B._____, insbesondere in schulischen Belangen und später bezüglich Ausbildung überwacht werden; schliesslich sollten B._____s Interessen in Bezug auf Beschulung, Ausbildung, Erziehung und Betreuung vertreten werden. Bei ihrem Entscheid stützte sich die KESB Sarganserland insbesondere auf die Stellungnahme der Beiständin vom 16. Januar 2017, in welcher diese u.a. festgehalten hatte, es bestünde die Gefahr, dass B._____ in Bezug auf seine Leistungen überfordert sein könnte und dies nicht erkannt werde (vgl. KESB act. 2/14 S. 5/6). Dieser Entscheid ist unangefochten geblieben. 2.3. Nach dem Umzug von A._____ mit den Kindern nach F._____ wurde diese von der KESB Bülach-Süd zu einem Gespräch eingeladen (KESB act. 12), was sie zunächst per E-Mail (KESB act. 13) und hernach schriftlich (KESB act. 17) kategorisch ablehnte und sinngemäss auf der Aufhebung der Beistandschaft beharrte. Dies führte zu einem Schriftenwechsel der KESB Sarganserland und der KESB Bülach-Süd betreffend Übernahme der Beistandschaft (vgl. KESB act. 16,
- 4 - 19, 20, 22). Am 22. Mai 2017 wurde A._____ von der KESB Bülach-Süd erneut zu einem Gesprächstermin eingeladen und darüber informiert, dass die KESB Sarganserland am 8. März 2017 die Aufrechterhaltung der Beistandschaft für notwendig, geeignet und verhältnismässig erachtet habe und dass dieser Beschluss unangefochten geblieben sei und daher Bestand habe, weshalb die KESB Bülach-Süd die Übernahme der Massnahme prüfe, aber nicht über deren Notwendigkeit entscheide (KESB act. 23). A._____ lehnte diese Einladung rundweg ab und erklärte zudem, auch zu keinem anderen Termin erscheinen zu wollen, da sie weder von der KESB (Sarganserland) noch von der Gemeinde D._____ ausreichend unterstützt worden sei und sie überdies die Beistandschaft weder für verhältnismässig noch geeignet noch notwendig halte (KESB act. 24 und 26). Mit weiteren Schreiben wurden die Eltern und B._____ von der KESB Bülach-Süd über die Person der vorgesehenen Beiständin informiert und eingeladen, sich dazu zu äussern (KESB act. 33, 35 und 36). In einer E-Mail-Nachricht beschwerte sich A._____ wiederum gegen die Aufrechterhaltung der Beistandschaft und lehnte auch für B._____ jegliches Gespräch mit der Beiständin ab (KESB act. 38). 2.4. Mit Entscheid vom 13. Juli 2017 übernahm die KESB Bülach-Süd die bisher von der KESB Sarganserland geführte Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB per 1. September 2017, ernannte K._____, kjz H._____, zur Beiständin und übertrug ihr, die Eltern in ihrer Sorge um B._____ mit Rat und Tat zu unterstützen und sie in der nach den Umständen gebotenen Weise zu beraten (lit. a), die berufliche Integration von B._____ zu begleiten (lit. b), als neutrale Ansprechperson für B._____ zur Verfügung zu stehen (lit. c), Antrag zu stellen, falls weitere Kindesschutzmassnahmen oder die Anpassung der Aufträge angezeigt sind (lit. d) (KESB act. 42). 3. Beschwerdeverfahren vor Bezirksrat Bülach 3.1. Mit Eingabe vom 28. August 2017 erhoben A._____ und C._____ beim Bezirksrat Bülach Beschwerde gegen diesen Entscheid und hielten erneut fest, keine Beistandschaft zu wollen, wobei sie auf die seinerzeitige Meinung der Beistän-
- 5 din verwiesen, welche die Aufhebung der Beistandschaft befürwortet hatte; sodann machten sie geltend, B._____ habe die Schule in der Zwischenzeit abgeschlossen und sie als Familie seien in der Lage, selbständig Lösungen zu finden (KESB act. 45 = BR act. 2). 3.2. In ihrer Stellungnahme beantragte die KESB Bülach-Süd die Abweisung der Beschwerde, hielt die Übernahme der Beistandschaft wegen des Zuzuges der Familie für ausgewiesen und drückte die Hoffnung aus, es möge der Beiständin gelingen, eine Zusammenarbeit aufzubauen und die Eltern und B._____ im Rahmen ihres Auftrages zu begleiten und zu unterstützen, sofern dies aus fachlicher Sicht noch erforderlich sei (KESB act. 47 = BR act. 4). 3.3 Je mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 wurden A._____ und C._____ aufgefordert, bis zum 7. November 2017 eine Replik (zur Stellungnahme der KESB Bülach-Süd) einzureichen (BR act. 6 und 7). Die nachträglich von der Beiständin eingereichte Stellungnahme samt Unterlagen (BR act. 9/1-6) wurde den Eltern in der Folge zur Kenntnis gegeben (BR act. 10). Mit Zuschrift vom 6. November 2017 ersuchte A._____ um Fristerstreckung zur Einreichung der Replik (BR act. 12), die ihr bis 30. November 2017 gewährt wurde (a.a.O.). 3.4. Unter Beilage einer von B._____ und A._____ unterzeichneten Vollmacht (BR act. 14) legitimierte sich Rechtsanwalt MLaw X._____ mit Schreiben vom 22. November 2017 als Rechtsvertreter der beiden genannten Personen, ersuchte um Zustellung der Verfahrensakten und stellte in prozessualer Hinsicht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für die Beschwerdeführerin. Zur finanziellen Situation (Mittellosigkeit) führte er aus, die Familie lebe von der IV-Rente des Ehemannes, welche brutto Fr. 4'600.00 betrage zuzüglich Fr. 1'000.00 Kinderzulagen; die Beschwerdeführerin selber sei nicht erwerbstätig. Das monatliche Nettoeinkommen betrage rund Fr. 5'200.00. Die Grundbeträge der (getrennt lebenden) Eltern betrügen Fr. 4'950.00, hinzu kämen die Wohnkosten von Fr. 1'300.00 (Ehemann) und Fr. 1'850.00 (Ehefrau), sowie weitere zwingende Bedarfsposten der Familie wie Krankenkasse, öV, Schulkos-
- 6 ten, Hausratversicherungen etc. Weiter ersuchte er um Mitteilung, sofern der Bezirksrat diese Ausführungen in Zweifel ziehen oder entsprechende Unterlagen benötigen sollte, damit er diese nachreichen könne (BR act. 13 S. 4). Sodann äusserte er sich zur Nichtaussichtslosigkeit bzw. den Erfolgsaussichten der Beschwerde und der Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung (a.a.O. S. 4-6). Mit Eingabe vom 30. November 2017 ersuchte RA X._____ um Fristerstreckung zur Einreichung der Stellungnahme/Replik, da er erst gleichentags die Akten erhalten hatte (BR act. 16). Am 5. Dezember 2017 erkundigte er sich sodann telefonisch beim Bezirksrat, wann er mit einem Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung rechnen könne, da er seine Stellungnahme erst nach einem Entscheid hierüber einreichen werde, um zu verhindern, dass hohe Anwaltskosten anfielen, welche die Eltern resp. der Vater nicht tragen könnten. Seitens der Ratsschreiberin wurde ihm in einem weiteren Telefongespräch beschieden, dass der Entscheid betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung an der Sitzung vom 13. Dezember 2017 gefällt werde (BR act. 17). Mit Beschluss vom 13. Dezember 2017 wies der Bezirksrat Bülach das Gesuch um gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Rechtsvertreter habe zwar die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin detailliert dargelegt, diese indessen nicht belegt (BR act. 18 S. 4 unten). Ferner erachtete der Bezirksrat die Beschwerde als aussichtslos, da die Beschwerdeführer nicht die formelle Richtigkeit der Übernahme der Massnahme beanstandeten, sondern die Aufhebung der Beistandschaft beantragten, worüber im Beschwerdeverfahren nicht zu befinden sei (a.a.O. S. 5). 4. Beschwerdeverfahren vor Obergericht / unentgeltliche Rechtspflege Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde (act. 2). Es sind die vorinstanzlichen Akten beigezogen worden. Das Verfahren ist spruchreif. 4.1. Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerde folgende Anträge:
- 7 - 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschluss Nr. 421 vom 13. Dezember 2017 des Bezirksrats Bülach (VO.2017.40/3.02.02) aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bezirksrat Bülach die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person des Unterzeichneten mit kanzleiinterner Substitutionsbefugnis zu bewilligen. 2. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Der Beschwerdeführerin sei die Frist zur Einreichung der Replik an den Bezirksrat Bülach bis 30 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden Beschwerdeverfahrens abzunehmen. 4. Unter Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MWST) zu Lasten der Staatskasse. Daneben stellt die Beschwerdeführerin den prozessualen Antrag, es sei ihr auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person des Unterzeichneten mit kanzleiinterner Substitutionsbefugnis zu bewilligen (act. 2 S. 2/3). Auf die Begründung der Beschwerdeführerin ist nachfolgend soweit erforderlich näher einzugehen. 4.2. Mittellosigkeit Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich korrekt dargestellt. Ebenso richtig hat sie darauf hingewiesen, dass es der gesuchstellenden Partei obliegt, ihre Bedürftigkeit umfassend, klar und gründlich offen zu legen und möglichst zu belegen. Zutreffend ist ferner, dass eine gesuchstellende Partei die Folgen fehlender oder mangelnder Darlegung oder Beweislegung zu tragen hat. Auf diese Erwägungen (act. 7 S. 4 E. 3.2. und 3.3.) kann verwiesen werden. Schliesslich hielt die Vorinstanz unter Verweis auf einen Entscheid der I. Zivilkammer Obergericht Kanton Zürich vom
- 8 - 18. Januar 2017 (PC160046) fest, es sei bei anwaltlicher Vertretung keine Nachfrist nach Art. 56 ZPO anzusetzen, wenn die gesuchstellende Partei es unterlasse, ihre aktuellen finanziellen Verhältnisse darzulegen (a.a.O.). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin trägt vor, er habe sich beim Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung auf die ihm anlässlich des Klientengesprächs erhaltenen Angaben zu den finanziellen Verhältnissen der Familie gestützt. Dabei habe sich ergeben, dass die sechsköpfige Familie von der IV-Rente des Vaters lebe, wobei die Familie in zwei getrennten Haushalten wohne. Bereits die von ihm angegebenen und anzurechnenden Grundbeträge überstiegen die verfügbaren finanziellen Mittel, weshalb er darauf verzichtet habe, alle Bedarfspositionen im Einzelnen aufzulisten. Angesichts der knappen zeitlichen Verhältnisse zur Einreichung der Replik habe er keine Belege zu den finanziellen Verhältnissen eingereicht, indes ausdrücklich darum ersucht, solche nachreichen zu dürfen, falls diese benötigt würden oder falls die Ausführungen bezweifelt würden. Die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe ihre finanziellen Verhältnisse nicht belegt, hält er vor diesem Hintergrund für überspitzt formalistisch. Dies umso mehr, als Thema der beiden Telefonate mit der Vorinstanz die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin gewesen sei, und in diesem Zusammenhang keine Rede davon gewesen sei, dass Unterlagen fehlten bzw. nachgereicht werden sollten. Den Verweis auf den von der Vorinstanz angeführten Entscheid PC160046 hält der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sodann nicht für einschlägig, da in jenem Fall die Gesuchstellerin schlicht vorgebracht habe, sie sei aus finanziellen Gründen ausserstande, die Kosten für einen Rechtsvertreter selber zu tragen, ohne ihre finanzielle Lage darzulegen. Unter Hinweis auf die IV-Rente, die Mietverträge für die Wohnungen in H._____ und D._____, die Versicherungspolicen für die Krankenkasse und weitere Auslagen, welche er mit entsprechenden Dokumenten belegt, hält der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Mittellosigkeit für offensichtlich (act. 2 S. 5-10). In seinem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Vorinstanz wies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zunächst darauf hin,
- 9 dass diese nicht erwerbstätig sei und selber über keine finanziellen Mittel verfüge. Einkommensquelle der gesamten Familie sei die IV-Rente des Ehemannes zuzüglich die Kinderzulagen. Sie lebe mit den vier minderjährigen Kindern (17, 15, 13 und 12 Jahre alt) in H._____, während der Ehemann in D._____ wohne. Das monatliche Renteneinkommen bezifferte er auf Fr. 4'600.00 brutto zuzüglich Fr. 1'000.00 Kinderzulagen; als Nettoeinkommen gab sie Fr. 5'200.00 an. Diesen monatlichen Einnahmen stellte er die Grundbeträge der Familie in Höhe von insgesamt Fr. 4'950.00 gegenüber, nämlich Fr. 1'200.00 für den Ehemann, Fr. 1'350.00 für sie und Fr. 600.00 für jedes der vier Kinder. Die Wohnkosten bezifferte er auf Fr. 1'300.00 (D._____) und Fr. 1'850.00 (H._____). Sodann wies er darauf hin, dass sich bereits aus diesen Positionen ein signifikantes Defizit ergebe, ohne dass die weiteren zwingenden Auslagen für Krankenversicherung, öV, Schulkosten, Hausratversicherungen etc. mitberücksichtigt seien (BR act. 13 S. 4). Richtig ist, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Belege zu den von ihm genannten Beträgen eingereicht hat. Allerdings ergeben sich die im Notbedarf zu berücksichtigen Grundbeträge aus dem Kreisschreiben des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 16. September 2009 für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und sind in dem Sinne von einem Gesuchsteller nicht weiter zu belegen. Zu belegen wären hingegen grundsätzlich die (geleisteten) Auslagen für Miete, Krankenkasse, Versicherungen etc. wie auch die Einnahmen und vorhandene Vermögenswerte. Im hier konkreten Fall erreichen die anzurechnenden Grundbeträge nahezu das behauptete Netto- Renteneinkommen inklusive Kinderzulagen, ohne Berücksichtigung der Wohnund Krankenversicherungskosten, so dass auch ohne konkrete Dokumentation der Rentenzahlungen die Mittellosigkeit offenkundig ist. Entgegen der Auffassung des Bezirksrates schadet die ausgebliebene Belegung der behaupteten finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht. Anzufügen ist sodann folgendes: anders als im von der Vorinstanz angeführten Entscheid PC160046 liess es der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht mit der nicht aussagekräftigen Behauptung
- 10 bewenden, es sei dieser aus finanziellen Gründen nicht möglich, die Kosten für einen Rechtsvertreter zu bezahlen (PC160046 S. 9 unten); vielmehr machte er konkrete Angaben zu den finanziellen Verhältnissen und zwar sowohl zu den Einnahmen wie auch den massgebenden Auslagen. Auch wenn die gesuchstellende Partei gehalten ist, bereits ihr Gesuch mit den behaupteten finanziellen Verhältnissen zu belegen, ist nach der Praxis bei unklaren und/oder unvollständigen Angaben und Unterlagen ein Nachfragen und/oder Nachfristansetzen auch bei anwaltlich vertretenen Parteien angezeigt (OGerZH RU140052 vom 5. November 2014). Dies wäre hier gemäss Treu und Glauben (vgl. Art. 52 ZPO) geboten gewesen, da der Rechtsvertreter ausdrücklich darum ersucht hatte, falls für erforderlich erachtet, Unterlagen nachreichen zu dürfen (BR act. 13 S. 4), und darüber hinaus das gestellte Gesuch Thema zweier Telefonate mit der Vorinstanz gewesen war, ohne dass ein Hinweis auf unzureichende oder fehlende Dokumentation der finanziellen Verhältnisse hingewiesen wurde (BR act. 17). 4.3. Gewinnchancen / Aussichtslosigkeit Der Bezirksrat Bülach erachtete sodann auch die Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde für nicht erfüllt an. Zur Begründung führte er aus, es sei im Entscheid der KESB Bülach-Süd ausschliesslich um die Frage der Übernahme der Beistandschaft im Sinne der örtlichen Zuständigkeit gegangen, nicht hingegen um die Notwendigkeit bzw. Weiterführung derselben. Nicht Gegenstand des Entscheids sei die Aufhebung der Beistandschaft gewesen, was die Beschwerdeführerin anstrebe. Mangels eines Anfechtungsobjektes sei im Beschwerdeverfahren darüber nicht zu entscheiden. Daher erweise sich die Beschwerde als aussichtslos, zumal die formelle Richtigkeit des Beschlusses der KESB nicht beanstandet werde (act. 7 S. 5). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wendet sich gegen diese Betrachtungsweise und bringt vor, dass die Vorinstanz sehr wohl über die Weiterführung der Beistandschaft zu befinden habe. Wechsle eine Person, für die eine Massnahme bestehe, den Wohnsitz, so übernehme die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprächen.
- 11 - So habe die KESB in ihrem Entscheid vom 13. Juli 2017 ausgeführt, es sprächen keine wichtigen Gründe gegen eine Übernahme. Diese Anordnung sei von der Beschwerdeführerin angefochten worden, weil sie der Meinung sei, dass sie für ihren Sohn selber sorgen könne, es ihm gut gehe, sie als Familie funktionierten und er überdies die Schule abgeschlossen habe. Sie habe somit sinngemäss wichtige Gründe gegen die Übernahme der Beistandschaft geltend gemacht und ferner auch veränderte Verhältnisse. Die Vorinstanz müsse sich mit diesen Vorbringen auseinandersetzen und beurteilen, ob die behaupteten wichtigen Gründe gegen eine Übernahme der Massnahme vorlägen und mithin, ob die Rechtsanwendung durch die KESB korrekt gewesen sei oder nicht. Es liege daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz ein Anfechtungsobjekt vor, mit welchem über die Weiterführung der Beistandschaft entschieden werden könne. Daneben sei nicht ersichtlich, weshalb für B._____ noch eine Beistandschaft geführt werde, da er die Schule abgeschlossen und verschiedene Schnupperlehren absolviert habe und kurz vor dem Abschluss eines Lehrlingsvertrags als Automobilassistent stehe, und dies alles ohne Unterstützung durch einen Beistand. Die diesem übertragenen Aufgaben könnten ohne weiteres von der Beschwerdeführerin übernommen werden. Die Beschwerde sei daher nicht aussichtslos (act. 2 S. 10-12). Wechselt eine Person, für die eine (erwachsenen- oder kindesschutzrechtliche) Massnahme besteht, den Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 442 Abs. 5 ZGB). Die KESB Sarganserland hat am 8. März 2017 die ursprünglich im Jahre 2015 angeordnete Massnahme für B._____ modifiziert bestätigt (KESB act. 2/14). Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Wohnsitz von B._____ bereits nicht mehr in D._____/SG, sondern in F._____/ZH. Das Übernahmegesuch an die KESB Bülach-Süd erging am 21. März 2017 (KESB act. 1). Die KESB Bülach-Süd hat schliesslich mit Beschluss vom 13. Juli 2017 die Beistandschaft übernommen (KESB act. 42). In der Darstellung des Sachverhaltes führt die KESB Bülach-Süd aus, anhand der Informationen der Beschwerdeführerin vom 28. Juni 2017 besuche B._____ seit einem halben Jahr die Oberstufe in G._____ und absolviere an-
- 12 schliessend eine Lehre. In ihren anschliessenden Erwägungen führt die KESB Bülach-Süd weiter aus, sie habe lediglich die Zuständigkeit aufgrund des zivilrechtlichen Wohnsitzes zu prüfen. Da G._____ zum Kindesschutzkreis Bülach- Süd gehöre, sei die KESB Bülach-Süd zur Führung der Massnahme zuständig. Wichtige Gründe, die gegen eine Übernahme der Massnahme sprächen, seien vorliegend keine ersichtlich. In der Folge ordnete die KESB Bülach-Süd die Beistandschaft mit den bestehenden Aufträgen weiter, passte diese allerdings an die neuen Lebensumstände an. Dementsprechend wurden in der Folge die Aufgaben der Beiständin neu umschrieben (KESB act. 42). Bereits zuvor, am 4. Juli 2017, hatte die KESB Bülach-Süd der KESB Sarganserland mitgeteilt, sie erachte die Voraussetzungen für die Übernahme der Massnahme als gegeben und werde diese - unter der Voraussetzung gleichbleibender Verhältnisse - per 1. September 2017 übernehmen (KESB act. 40). Das impliziert, dass die KESB Bülach-Süd die aktuellen Verhältnisse prüfte, beurteilte und danach neu entschied und die bisherige Massnahme nicht unbesehen übernahm. Anhand der zitierten Gesetzesbestimmung von Art. 442 Abs. 5 ZGB ist bei einem neuen Wohnsitz eine bestehende Massnahme unverzüglich auf die Behörde am neuen Wohnort zu übertragen. Ein generelles Zuwarten ist unzulässig. Ein wichtiger Grund kann darin liegen, dass eine Massnahme aufgehoben werden müsste (vgl. BSK Erw.-Schutz Art. 442 N 22), was insbesondere dann zu prüfen ist, wenn Einwände vorgebracht werden. Daran ändert nichts, dass die KESB Sarganserland am 8. März 2017 die Fortführung der Beistandschaft bestimmt hat, was unangefochten geblieben ist. Hier hat die KESB Bülach-Süd zwar erwogen, es gehe in ihrem Entscheid einzig um ihre Zuständigkeit, zugleich aber hat sie den Aufgabenbereich der neu ernannten Beiständin an die nunmehr veränderten Lebensverhältnisse von B._____ angepasst. In dem Sinne hat sie nicht bloss einen Zuständigkeitsentscheid getroffen, sondern auch inhaltlich die bestehende Massnahme beurteilt und modifiziert, wie sie dies der KESB Sarganserland in ihrem Schreiben vom 4. Juli 2017 mitgeteilt hatte. Insoweit liegt ein Sachentscheid vor, welcher mit Beschwerde angefochten werden kann. Hierüber wird der Bezirksrat Bülach zu befinden haben.
- 13 - Beschwerden im Bereich des Kindesschutzes sind zudem in aller Regel nicht aussichtslos. Dies gilt auch hier. Damit ist der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Bezirksrat Bülach die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Zu gewähren ist der Beschwerdeführerin darüber hinaus auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das bezirksrätliche Verfahren. Das Verfahren ist für Laien tatsächlich und rechtlich komplex und schwierig zu überblicken. Zudem ist die Beschwerdeführerin rechtsunkundig und der deutschen Sprache nicht mächtig und auf eine Rechtsvertretung angewiesen, um ihre Rechte wahren zu können. 4.4 Fazit Die Beschwerdeführerin ist mittellos und ihre Beschwerde vor Bezirksrat Bülach ist nicht aussichtslos. Dies führt zur Gutheissung ihrer Beschwerde und Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrates Bülach vom 13. Dezember 2017, und es ist der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Bezirksrat Bülach die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch RA MLaw X._____ zu bewilligen. Der Klarheit halber ist festzuhalten, dass der Bezirksrat Bülach der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Stellungnahme der KESB Bülach-Süd vom 27. September 2017 anzusetzen haben wird. 5. Verfahren vor der Kammer Die Beschwerdeführerin beantragt für das Verfahren vor der Kammer ebenfalls die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (act. 2 S. 3 und S. 13-20). Zur Voraussetzung der Mittellosigkeit führt sie einerseits den Bedarf der gesamten Familie auf unter Berücksichtigung zweier getrennter Wohnorte bei einem Renteneinkommen. Die betreffenden Beträge belegt sie mit entsprechenden Unterlagen. Diese Angaben decken sich weitestgehend mit den für das vorinstanzliche Verfahren gemachten Angaben. Anzumerken ist, dass der geltend gemachte zivilprozessuale Notbedarf, selbst bei Weglassung
- 14 des aufgeführten Zuschlages von 25% auf dem Grundbetrag (act. 2 S. 16) in etwa doppelt so hoch ist wie das Renteneinkommen und insofern zu diesem in keinem vernünftigen Verhältnis steht, so dass sich die Frage aufdrängt, wie die Familie ihren Lebensunterhalt bestreitet. Dies braucht an dieser Stelle jedoch nicht vertieft zu werden, da selbst bei Zugrundelegung nur eines Haushaltes und entsprechend tieferen Wohnkosten und deutlich verringerten Grundbeträgen das Renteneinkommen die notwendigen Auslagen knapp deckte. Die Mittellosigkeit ist somit ohne weiteres ausgewiesen. Im Übrigen ist das Verfahren vor der Kammer auch nicht aussichtslos und zudem, obschon nur ein Teilaspekt zu beurteilen ist, für einen Laien schwer verständlich und kaum beurteilbar. Der Beschwerdeführerin ist für das Verfahren vor der Kammer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen und in der Person von RA MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. 6. Kosten- und Entschädigungsregelung Da die Beschwerdeführerin obsiegt, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der Kammer auf die Staatskasse zu nehmen. Der Bezirksrat Bülach hat für sein Verfahren keine Kosten erhoben, so dass diesbezüglich nichts zu regeln ist. Indessen ist der Beschwerdeführerin für das obergerichtliche Verfahren aus der Kasse des Bezirksrates Bülach eine Entschädigung zuzusprechen. Diese ist in Anbetracht des Aufwandes und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'000.00 zuzüglich 8% MwSt festzulegen. Es wird beschlossen: 1. Der Beschwerdeführerin wird für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt und in der Person von RA MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Entscheid.
- 15 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss des Bezirksrates Bülach vom 13. Dezember 2017 wird aufgehoben, und es wird der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Bezirksrat Bülach die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von RA MLaw X._____ bewilligt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren zu Lasten der Kasse des Bezirksrates Bülach eine Entschädigung von Fr. 1'000.00 zuzüglich 8% MwSt zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach-Süd sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 16 -
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am:
Beschluss und Urteil vom 15. Januar 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Der Beschwerdeführerin wird für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt und in der Person von RA MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Entscheid. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss des Bezirksrates Bülach vom 13. Dezember 2017 wird aufgehoben, und es wird der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Bezirksrat Bülach die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und die Bestellung ein... 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren zu Lasten der Kasse des Bezirksrates Bülach eine Entschädigung von Fr. 1'000.00 zuzüglich 8% MwSt zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach-Süd sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...