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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.01.2018 PQ170098

8 janvier 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,715 mots·~19 min·5

Résumé

Elterliche Sorge / Beistandschaft

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ170098-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 8. Januar 2018

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Beschwerdegegner

betreffend elterliche Sorge / Beistandschaft Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Horgen vom 1. Dezember 2017 i.S. C._____, geb. tt.mm.2013; VO.2017.10 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Horgen)

- 2 - Erwägungen: 1. - 1.1 Die Parteien sind die Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2013. Sie waren und sind nicht miteinander verheiratet und wohnen auch nicht zusammen. Beide haben ältere Kinder aus früheren Beziehungen, B._____ zwei Söhne (vgl. act. 7/11 S. 2), A._____ eine Tochter mit dem Vornamen D._____ (geboren am tt.mm.2001) sowie einen behinderten Sohn (vgl. act. 2 S. 3). C._____ wohnt bei der Mutter, die auch für deren Betreuung zuständig ist. Die Parteien tragen aber die elterliche Sorge für C._____ gemeinsam. Ein entsprechende Vereinbarung der Parteien wurde – zusammen mit einem Unterhaltsvertrag – von der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen (fortan: KESB) am 8. Juli 2014 genehmigt (vgl. KESB-act. 13). Die Vereinbarung zur gemeinsamen elterlichen Sorge umfasst auch Regelungen zum Recht von Vater und Tochter auf persönlichen Kontakt (sog. Besuchsrecht). Im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung zwischen den Eltern über die konkrete Umsetzung der persönlichen Kontakte von Tochter und Vater sowie mit Befürchtungen des Vaters, die Mutter werde mit der Tochter nach Prag ausreisen, wurde am 13. Juli 2015 für C._____ eine Beistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet (vgl. KESB-act. 44) und E._____ vom kjz F._____ zum Beistand ernannt (vgl. KESB-act. 45). Die Mutter war damit nicht einverstanden und beschwerte sich darüber auf dem Rechtsmittelweg. Zweitinstanzlich angerufen wurde die Kammer, die im Verfahren PQ160010 mit Beschluss vom 19. Februar 2016 auf die Beschwerde der Mutter nicht eintrat (vgl. KESB-act. 59). 1.2 Am 25. Oktober 2016 gelangte die Mutter an die KESB und beantragte sinngemäss, es sei ihr die alleinige elterliche Sorge für C._____ zuzuteilen. Zur Begründung führte sie an, das gemeinsame Sorgerecht habe nie funktioniert, es sei nicht real, nur schriftlich. C._____ sei von Geburt an in ihrer – der Mutter – Sorge. Mit dem Vater von C._____ habe sie nie zusammen gelebt und nie eine Beziehung gehabt (vgl. KESB-act. 62). Die KESB hörte die Eltern an (KESB-act. 69 und 70) und holte einen Bericht des Beistandes ein (vgl. KESB-act. 72 und 83). Der Beistand beurteilte in seinem

- 3 - Bericht, der vom 24. Januar 2017 datiert, die Vater-Tochter-Beziehung als verlässlich und unterstützend (vgl. KESB-act. 83 S. 2). Die Beziehung der Eltern beobachtete er im Wesentlichen als unstet, was sich u.a. erschwerend auf die Umsetzung der Besuchsregelung auswirke, zumal der Vater hin und wieder an Wochenenden arbeiten müsse. Das verlange von beiden Eltern eine gewisse Flexibilität und Bereitschaft zur Absprache von Ersatzbesuchstagen (vgl. a.a.O.). Zwischen den Eltern bestehe zudem ein Konflikt, der in letzter Zeit jedoch weniger heftig gewesen sei als bei der Errichtung der Beistandschaft. Es lägen aus seiner – des Beistandes – Sicht keine Gründe für eine Neuzuteilung der elterlichen Sorge vor; namentlich gefährde die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts das Wohl von C._____ nicht. Der Beistand wies schliesslich darauf hin, der Vater habe von Nachrichten der Mutter berichtet, sie wolle mit C._____ in die Tschechische Republik auswandern, was der Vater als Drohung verstanden habe; es wäre daher denkbar, dass die Mutter mit ihrem Antrag auf alleinige Sorge die Idee verbinde, es könne ein solcher Schritt erleichtert werden (vgl. a.a.O., S. 3). Am 20. März 2017 wies die KESB den Antrag der Mutter ab und auferlegte ihr die Verfahrenskosten (vgl. KESB-act. 84). 1.3 Die Mutter gelangte in der Folge mit einer als Einsprache bezeichneten Beschwerde (vgl. act. 7/1) an den Bezirksrat Horgen. Sie beantragte dabei einerseits die Entlassung des Beistandes aus dem Amt sowie anderseits sinngemäss, ihr die alleinige elterliche Sorge zuzuteilen; ferner ersuchte sie um den Erlass der ihr von der KESB auferlegten Kosten (vgl. act. 7/1, S. 1 und S. 2 unten). Der Bezirksrat führte sein Verfahren durch. Mit Urteil vom 1. Dezember 2017 wies er die Beschwerde der Mutter ab, soweit er darauf eintrat, und auferlegte der Mutter für sein Verfahren Kosten von Fr. 800.- (vgl. act. 6 [= act. 3/1 = act. 7/25] S. 9 f.). 2. Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2017 (vgl. act. 2 f.) beschwerte sich die Mutter über das bezirksrätliche Urteil vom 1. Dezember 2017 bei der Kammer. Es wurde der Beizug der vorinstanzlichen Akten veranlasst. Diese Akten, darunter die der KESB, gingen am 19. bzw. 21. Dezember 2017 bei der Kammer ein (vgl. act. 8 und 12). Weitere Verfahrensschritte erübrigten sich, weil sich die Sache – wie noch zu zeigen sein wird – sogleich als spruchreif erwies.

- 4 - 3. - 3.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB. 3.1.1 Mit der Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450 - 450c ZGB können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB). Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren gilt daher eine Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit analog derjenigen in den Art. 308 ff. ZPO: Von der Beschwerde führenden Partei ist jeweils darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid des Bezirksrates unrichtig sein soll (vgl. auch Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR sowie BGE 138 III 374, E. 4.3.1 und z.B. OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, E. 2, m.w.H. [= ZR 110/2011 Nr. 81]). Weiter gelten im zweitinstanzliche Verfahren Novenschranken, analog den Regeln des Art. 317 Abs. 1 ZPO (aber unter Ausschluss einer analogen Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO; vgl. Urteil des BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, dort E. 2 unter Verweis auf BGE 138 III 625 E. 2.2 S. 627 f.). Indes kommen in Kinderbelangen die Untersuchungs- und die Offizialmaxime zum Tragen (vgl. § 65 EG KESR, Art. 446 Abs. 1 ZGB sowie Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO und Urteil des BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, E. 2). Im Übrigen gelten für Beschwerden i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450-450c ZGB die selben allgemeinen Prozessvoraussetzungen wie für die in der ZPO geregelten Rechtsmittel. Namentlich gilt das sog. Antragserfordernis,

- 5 das heisst die Obliegenheit, der Rechtsmittelinstanz jeweils darzutun, wie diese nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei in der Sache zu entscheiden hat. Bei Laien sind indes daran keine allzu grossen Anforderungen zu stellen; es genügt, wenn aus der Beschwerdebegründung einigermassen klar hervorgeht, wie die Beschwerdeinstanz nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei entscheiden soll. Fehlt es an Anträgen und/oder an einer Begründung, so ist auf eine Beschwerde nicht einzutreten. 3.1.2 Die Beschwerde (act. 2) verfügt über eine Begründung, aus der hervorgeht, dass die Mutter weiterhin an ihrem Standpunkt festhält, es sei ihr die alleinige elterliche Sorge für C._____ zuzuteilen (vgl. act. 2 S. 3: Eine gemeinsame Pflege kann ich nicht akzeptieren). Ebenso hält die Mutter sinngemäss daran fest, es hätten ihr keine Gerichtskosten auferlegt werden sollen (vgl. a.a.O.: Es ist seltsam, dass ich Gerichtskosten bezahlen muss). Einem Eintreten auf die Beschwerde steht insoweit nicht entgegen. Nicht entnommen werden kann der Beschwerde hingegen, dass die Mutter auch an ihrem – erst dem Bezirksrat gestellten – Antrag festhält, es sei der Beistand aus dem Amt zu entlassen. Nachdem der Bezirksrat auf diesen Antrag nicht eintrat (vgl. act. 6 S. 9), hat es damit sein Bewenden. 3.2 - 3.2.1 Der Bezirksrat erwog in seinem Urteil zum Antrag der Mutter, es sei ihr die alleinige elterliche Sorge zuzuteilen, kurz zusammengefasst, die gemeinsame elterliche Sorge stelle den gesetzgeberisch gewollten Regelfall dar. Die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge müsse daher sowie gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung namentlich in BGE 141 III 472, E. 4.6, eine eng begrenzte Ausnahme bleiben. Sie komme nur beim Vorliegen gewichtiger Gründe in Frage, insbesondere etwa dann, wenn ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt vorliege, der sich einerseits negativ auf das Kindeswohl auswirke und anderseits so beschaffen sei, dass sich von der Alleinzuteilung eine Besserung für das Kindeswohl erwarten lasse (vgl. act. 6, S. 3 ff. [E. 3.1]). Die Beziehung der Eltern von C._____ sei zwar konfliktbehaftet, es mache aber selbst die Mutter nicht geltend, das habe zu Differenzen in Bezug auf wichtige Entscheide für C._____ geführt. Es sei davon auszugehen, die Eltern könnten miteinander zum Wohl von C._____

- 6 kooperieren. Die Mutter weise selbst darauf hin, ihre Beziehung zum Vater habe sich trotz Vorfällen eher kameradschaftlich entwickelt (vgl. a.a.O., S. 6). Auch die Vorwürfe der Mutter, der Vater komme seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht hinreichend nach, belegten noch nichts, was mit Blick auf das Kindeswohl eine Alleinsorge der Mutter rechtfertigte, zumal keine Hinweise dafür vorlägen, dass die Mutter jemals rechtliche Schritte zur Durchsetzung der angeblichen Unterhaltsforderungen unternommen habe (vgl. a.a.O. S. 7). Der Bericht des Beistandes zeige schliesslich auf, dass die Beziehung von Tochter und Vater vertraut und durch Zuneigung geprägt sei. Es lägen auch sonst und folglich insgesamt keine Gründe für eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die Mutter vor. Die Beschwerde sei insoweit abzuweisen. 3.2.2 Die Mutter will das so nicht gelten lassen. Im Wesentlichen wirft sie dem Vater vor, er sei seinen Unterhaltspflichten nicht hinreichend nachgekommen (vgl. act. 2 S. 1 f.). Sie bitte daher um eine Lösung für die Frage unbezahlter Unterhaltsleistungen (vgl. a.a.O., S. 1). Seit Februar 2015 sei die Summe für die Alimente Fr. 650.- und nicht anders. Der Vater halte damit den Vertrag der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht ein (a.a.O., S. 2, S. 3). Und es sei unverständlich, dass dieser Vertrag existiere und unterschrieben sei, der Vater ihn aber ignoriere und der Beistand und die KESB nur an Kontakten von Vater und Tochter interessiert seien; der Vater habe ja regelmässigen Kontakt mit C._____ – das sei nie verhindert worden (vgl. a.a.O., S. 3). Mit der Kommunikation sei es auch nicht gut bestellt, so die Mutter weiter, und erwähnt als Beispiel dafür "Kindergartenzahlungen" (a.a.O., S. 1). Wahr sei, dass der Vater ihr bei der Suche nach einer Wohnung geholfen habe. Aber nicht finanziell. Es sei auch nicht korrekt, dass Besuche und Pflege so gross und liebevoll gewesen seien, jedenfalls nicht von Anfang an. Der Vater sei zudem einmal vor dem Beistand emotional explodiert, was der Beistand in seinem Bericht nicht erwähnt habe (a.a.O., S. 1/2). Trotz der bisherigen Vorfälle – aber ebenso unter dem Aspekt, dass der Vater vor und nach der Beziehung zu ihr eine Beziehung zu einer Rumänin unterhalten habe – habe sich mit dem Vater ein kameradschaftliches Verhältnis entwickelt. Sie glaube auch, dass sie und der Vater sich in Zu-

- 7 kunft noch besser verstehen werden. Es gebe kein Problem mit dem Besuch einer Tochter (vgl. a.a.O., S. 3). Der Vertrag über die gemeinsame elterliche Sorge ermögliche ihr, so die Mutter schliesslich, eine Rückkehr in die Tschechische Republik. Kommunikation und Besuche in Prag seien von der Schweiz aus ohne Weiteres und günstig möglich. In die Tschechische Republik wolle sie vielleicht im Sommer 2018 zurückkehren, weil das für sie beruflich besser sei und auch für C._____ von Vorteil sei; Kindergärten und Schulen hätten auch dort eine gute Qualität (vgl. a.a.O., S. 3). Sie fühle sich in der Lage, C._____ auch alleine und ohne fremde Hilfe zu erziehen (vgl. a.a.O.). 3.3 - 3.3.1 Der Bezirksrat hat in seinem Urteil – wie vorhin gesehen – darauf hingewiesen, dass die gemeinsame elterliche Sorge der gesetzlich gewollte Regelfall ist, von dem nur in eng begrenzten Ausnahmefällen abgewichen werden darf. Das ist zutreffend und hier nicht mehr zu wiederholen. Die Mutter verkennt das Regelhafte der gemeinsamen elterlichen Sorge, wenn sie auch heute dartut, sie sei in der Lage, C._____ alleine zu erziehen. Denn darum geht es bei der elterlichen Sorge nicht. Es geht vielmehr darum, dass die Eltern ein gemeinsames Kind haben, für dieses die Verantwortung tragen und diese Verantwortung daher nach dem Willen des Gesetzgebers bei allen für das Kind wesentlichen Entscheidungen auch gemeinsam wahrnehmen müssen, und zwar unabhängig davon, ob sie zusammen mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt wohnen oder nicht, und dann die Betreuung des Kindes bzw. Obhut für das Kind nur einem Elternteil obliegt, wie hier der Mutter. Bei der elterlichen Sorge geht es folglich, was die Mutter ebenfalls zu verkennen scheint, nicht um irgendwelche vertraglichen Abmachungen über ein mütterliches und väterliches Recht zur Bestimmung über das Kind, sondern um die gesetzliche (vgl. Art. 296 Abs. 2 ZGB) Pflicht von Mutter und Vater, ihre Verantwortung für das gemeinsame Kind und dessen Wohl wahrzunehmen. Dass sich die Eltern deswegen miteinander einigermassen verständigen müssen, liegt auf der Hand. Der Bezirksrat ging in seinem Urteil davon aus, die Eltern könnten das. Die Mutter zeigt in ihrer Beschwerde an die Kammer nichts, was diese Annahme des Bezirksrates als falsch erscheinen lassen könnte. Im Gegenteil, sie bekräftigt wie gesehen, die Beziehung zwischen den Eltern sei –

- 8 trotz Konflikten – sozusagen beständiger geworden und die Eltern könnten sich über die wesentlichen Belange ihrer Tochter sowie den persönlichen Umgang von Vater und Tochter einigermassen verständigen. Dass sie zugleich dem Vater vorwirft, er habe kein Interesse (vgl. act. 2 S. 3), ändert daran nichts und erscheint im Übrigen aufgrund der Akten und den zutreffenden Erwägungen des Bezirksrates (vgl. act. 6 S. 7) ebenso leicht widersprüchlich wie die Behauptung der Mutter, mit den Besuchen gebe es keine Probleme (vgl. dazu vorn Erw. 1.2). Nicht zu beanstanden sind ebenso die übrigen Erwägungen des Bezirksrates, auch sonst liege kein Ausnahmefall vor, der die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge für C._____ an die Mutter rechtfertige (vgl. act. 6 S. 6 ff.); zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf sie verwiesen werden. Es mag sodann sein, dass der Vater seinen Unterhaltspflichten für seine Tochter nicht immer hinreichend nachgekommen ist, wie die Mutter nun dartut. Allein das rechtfertigte es aber noch nicht, worauf der Bezirksrat der Sache nach ebenfalls zutreffend hinwies, den Vater von seiner übrigen Verantwortung für die Tochter zu entbinden. Von daher kann offen gelassen werden, ob und inwieweit die Darstellung der Mutter zu unzureichenden finanziellen Leistungen zutrifft, zumal die Mutter nicht geltend macht, sie habe rechtliche Schritte eingeleitet, um die der Tochter nach ihrer – der Mutter – Auffassung noch zustehenden Zahlungen einzufordern, so etwa Anteile an die Wohnkosten der Mutter und Kindergartengelder. Die Beschwerde erweist sich somit, soweit mit ihr die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge verlangt wird, als unbegründet und ist abzuweisen. 3.3.2 Bei diesem Ergebnis ist es fast müssig darauf hinzuweisen, dass die Thematik unzureichender finanzieller Unterstützung kein Anlass für den Antrag der Mutter an die KESB war, ihr die alleinige elterliche Sorge zuzuteilen (vgl. KESBact. 62). Diesen Gesichtspunkt griff die Mutter erst später auf, ohne allerdings dem Bezirksrat einen entsprechenden Antrag zu stellen. Insoweit kann dieser Gesichtspunkt auch nicht Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens sein (vgl. Erw. 3.1.1) und es wäre daher auf einen entsprechenden Antrag der Mutter im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht einzutreten. Die Mutter stellt allerdings auch heute keinen fassbaren Antrag zum Thema, sondern wünscht sich lediglich eine Lösung (vgl. act. 2 S. 1), wobei unklar bleibt

- 9 - (vgl. a.a.O., S. 1 f.), ob es der Mutter dabei um Nachforderungen geht bzw. um das Eintreiben noch offener Forderungen (und dann in welchem Umfang), oder ob es ihr – allenfalls auch – um die Anpassung der Leistungen des Vaters für das Kind geht (wie es z.B. die Hinweise auf Kindergartenzahlungen oder auf die unterbliebene Übernahme von Anteilen an den Wohnkosten nahelegen könnten). Will die Mutter ihren Wunsch nach einer Lösung als Antrag verstanden haben, so ist bzw. wäre ebenfalls aus diesen Gründen auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Mutter ist darauf hinzuweisen, dass sie ihr allfälliges Anliegen auf Anpassung von Unterhaltsleistungen jederzeit der KESB oder einem Gericht unterbreiten und/oder ziffernmässig ausgewiesene Nachforderungen auf dem Weg der Betreibung geltend machen kann. 4. - 4.1 Die KESB hat der Mutter Verfahrenskosten auferlegt und der Bezirksrat hat die auch dagegen gerichtete Beschwerde der Mutter abgewiesen. Er erwog dazu im Wesentlichen, die von der KESB vorgenommene Kostenauflage sei weder unrechtmässig, sondern folge den Grundsätzen des § 60 EG KESR, noch sei sie unangemessen: die erhobenen Kosten lägen am unteren Gebührenrahmen; bei knappen finanziellen Verhältnissen könne allenfalls auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden, eine Pflicht dazu bestehe indes nicht (vgl. act. 6 S. 8 f.). Zudem hat der Bezirksrat der Mutter die Kosten des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens auferlegt. In ihrer Beschwerde an die Kammer hält die Mutter fest, sie finde es seltsam, dass sie Gerichtskosten bezahlen müsse, obwohl der Vater den gemeinsamen elterlichen Vertrag nicht erfülle (vgl. act. 2 S. 3). Ob sie damit den Entscheid des Bezirksrates über die Kostenauflage der KESB anfechten will, oder ob sie sich damit gegen die Kostenauflage im bezirksrätlichen Urteil wehren will, ist unklar und bleibt es auch unter Berücksichtigung der gesamten Beschwerdebegründung (vgl. act. 2). Es liegt somit kein hinreichender Antrag vor, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist. 4.2 Selbst wenn diesbezüglich auf die Beschwerde einzutreten wäre, bliebe sie erfolglos, und zwar aus folgenden Gründen.

- 10 - 4.2.1 Der Bezirksrat hat in seinem Urteil zutreffend auf den § 60 EG KESR sowie dessen Tragweite hingewiesen; zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil (act. 6 S. 8 f.) zu verweisen. Im Abs. 5 sieht der § 60 EG KESR die Verlegung der Kosten auf die Beteiligten vor, unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs. Die Mutter hat der KESB den Antrag gestellt, es sei ihr die elterliche Sorge alleine zuzuteilen; dabei vermochte sie zur Begründung ihres Antrages keinen aktuellen Anlass anzuführen und auch nicht darzutun, weshalb die Alleinsorge dem Wohl von C._____ dienen soll (vgl. KESB-act. 62). Der Antrag der Mutter wurde von der KESB denn auch abgewiesen, weil er sachlich unbegründet war; die Mutter unterlag damit im Verfahren der KESB offensichtlich, was es sehr wohl rechtfertigte, ihr alleine die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ein Grund, der die allenfalls teilweise Übernahme der Kosten durch den Vater gerechtfertigt hätte, wie es die Mutter offenbar sieht, war unter diesen Umständen für die KESB nicht gegeben. Dass ihr die KESB unverhältnismässig hohe und/oder nicht ausgewiesene Kosten auferlegt habe, macht die Mutter in ihrer Beschwerde (act. 2) schliesslich nicht geltend, und das doch mit Fug. 4.2.2 Was die Kostenverlegung im angefochtenen Urteil des Bezirksrates betrifft, so folgt diese dem Ausgang des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens (siehe dazu nachstehend Erw. 4.3.1) und damit nach den Grundsätzen der Art. 106 f. ZPO. Gemäss diesen sind die Kosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Lediglich der Vollständigkeit sei dem hier beigefügt, dass der Mutter diese Grundsätze bekannt waren, als sie wegen ihres Antrags auf Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an den Bezirksrat gelangte, und zwar aufgrund des bezirksrätlichen Urteils vom 7. Januar 2016 (vgl. KESB-act. 59 S. 4, dort Erw. 2). Sie wusste demnach darum, dass sie im Fall des vollständigen Unterliegens an sich Kosten zu tragen hat. Gründe, welche den Bezirksrat hätten veranlassen müssen, bei der Kostenverlegung von den Grundsätzen des Art. 106 ZPO abzuweichen, sind sodann nicht ersichtlich: Die Mutter stellte Anträge, auf die nicht einzutreten war, und sie beharrte auf ihrem Standpunkt der Alleinzuteilung der elterlichen Sorge,

- 11 der unbegründet war und ist, wie vorhin dargelegt wurde. Warum es unter diesen Umständen geboten gewesen wäre, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Vater statt der Mutter aufzuerlegen, wie die Mutter zu vermeinen scheint, bleibt unerfindlich. Die Mutter beanstandet die Höhe der ihr vom Bezirksrat auferlegten Kosten, die sich richtigerweise am unteren Rand des Gebührenrahmens bewegen, nicht. Es bleibt daher auch insoweit bei der bezirksrätlichen Kostenverlegung. 4.3 - 4.3.1 Die an die Kammer gerichtete Beschwerde der Mutter ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Mutter unterliegt somit auch zweitinstanzlich vollständig. 4.3.2 Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren zu verzichten. Damit ist das sinngemässe Gesuch der Mutter, es sei ihr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege durch Befreiung von den Gerichtskosten zu bewilligen (vgl. act. 2 S. 3: Ich bitte Sie um wohlwollende und kostenlose Prüfung meiner Einsprache), gegenstandlos geworden und abzuschreiben. Parteientschädigungen sind für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren nicht zuzusprechen: der Mutter nicht, weil sie vollständig unterliegt, dem Vater nicht, weil ihm keine Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gölte. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch von A._____ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten) für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

- 12 - 4. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen, sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um keine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi

versandt am:

Urteil vom 8. Januar 2018 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Das Gesuch von A._____ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten) für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen, sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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