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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.09.2017 PQ170061

7 septembre 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,023 mots·~20 min·7

Résumé

Weisung an die Eltern

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ170061-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Nagel Urteil vom 7. September 2017

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Weisung an die Eltern

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Meilen vom 5. Juli 2017 i.S. C._____, geb. tt.mm.2009; VO.2016.53 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meilen)

- 2 - Erwägungen: 1. Streitgegenstand / Prozessgeschichte 1.1. A._____ (fortan Beschwerdeführer) und B._____ (fortan Beschwerdegegnerin) sind die nicht miteinander verheirateten, getrennt lebenden Eltern von C._____, geb. tt.mm.2009. Letzterer steht unter gemeinsamer elterlicher Sorge der Parteien bei alleiniger Obhut des Beschwerdeführers (vgl. act. 7 S. 2 f.; KESB-act. 137 S. 5). Mit Entscheid vom 10. November 2016 modifizierte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen (fortan KESB) sowohl das Kontaktrecht der Beschwerdegegnerin als auch die Aufgaben des Besuchsrechtsbeistands, erliess zum Besuchsrecht die Weisung, dass derjenige Elternteil, zu dem C._____ gehe, das Kind abzuholen habe und traf weitere Anordnungen (vgl. KESB-act. 163). Der Beschwerdeführer zog den Entscheid – beschränkt auf die Weisung – an den Bezirksrat Meilen weiter; die besuchsberechtigte Beschwerdegegnerin habe den Sohn sowohl zu holen, als auch zurück zu bringen (BR-act. 1 S. 2). Mit Urteil vom 5. Juli 2017 bestätigte der Bezirksrat in Abweisung der Beschwerde den vorinstanzlichen Entscheid (BR-act. 15 = act. 3 = act. 7), wogegen sich die vorliegende Beschwerde vom 10. August 2017 mit folgenden Anträgen richtet (act. 2 S. 2): "Es sei Dispositiv-Ziffer I des Entscheids des Bezirksrats vom 5. Juli 2017 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung einschliesslich einlässlicher Begründung an den Bezirksrat zurückzuweisen. Eventualiter: Es sei Dispositiv-Ziffer I des Entscheids des Bezirksrats aufzuheben und die Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB anzuweisen, C._____ für die Ausübung ihres Besuchsrechts jeweils beim Kindsvater abzuholen und auch wieder zurückzubringen; Subeventualiter: Es sei Dispositiv-Ziffer I des Entscheids des Bezirksrats aufzuheben und es seien die Parteien im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB anzuweisen, die für die Durchführung der Besuche von C._____ bei seiner Mutter notwendigen Fahrten untereinander aufzuteilen wie folgt:

- 3 - – während drei Monaten ab Entscheid des angerufenen Gerichts jeweils abwechslungsweise, wobei die Mutter C._____ jeweils zu Beginn des Besuchs am Wohnort des Vaters (alternativ am Bahnhof in D._____) und der Vater C._____ jeweils am Ende des Besuches am Wohnort der Mutter (alternativ am Bahnhof in E._____) holt; – nach Ablauf von drei Monaten ab Entscheid des angerufenen Gerichts holt die Mutter C._____ für die Ausübung ihres Besuchsrechts jeweils beim Vater ab und bringt ihn auch wieder dorthin zurück. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. zu Lasten des Staates." 1.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (BR-act. = act. 8/1-16; KESB-act. = act. 8/8/1-165). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Beschwerdevoraussetzungen 2.1. Das Urteil des Bezirksrats ist dem Beschwerdeführer am 11. Juli 2017 zugestellt worden (vgl. BR-act. 16/1). Die Beschwerde vom 10. August 2017 wurde somit fristgerecht erhoben. Sie enthält schriftlich begründete Anträge (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Der Beschwerdeführer ist als sorgeberechtigter Vater vom Entscheid der Vorinstanz unmittelbar betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Prozessvoraussetzungen sind gegeben. 2.2. Mit der Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450-450c ZGB können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB). Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren gilt eine Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit analog derjenigen in den Art. 308 ff. bzw. Art. 319 ff. ZPO. Dies bedeutet, dass die Beschwerde führende Partei darzulegen hat, weshalb der angefochtene Entscheid des Bezirksrates unrichtig sein soll. 3. Rechtliches Gehör 3.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen.

- 4 - Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3). 3.2. Der Beschwerdeführer rügt, dass der Bezirksrat einerseits erwogen habe, es sei für das Kindswohl am besten, wenn C._____ jeweils vom Elternteil, bei dem er sich gerade befinde, zum anderen gebracht werde, andererseits aber aus dem bestätigten Dispositiv der KESB hervorgehe, dass jeweils der besuchsberechtigte Elternteil C._____ beim anderen Elternteil abhole. In der Begründung werde mithin mit keinem Wort darauf eingegangen, weshalb die von der KESB angeordnete Lösung sinnvoll sei. Aufgrund dessen sei sein rechtliches Gehör verletzt worden (act. 2 S. 4). 3.3. Der Bezirksrat stützte sich in seinen Erwägungen hauptsächlich auf die Empfehlung des Gutachters Dr. F._____ vom 21. Juli 2016; der Gutachter hielt dafür, die Übergaben von C._____ seien von beiden Elternteilen zu gleichen Teilen zu übernehmen. Die Übergaben seien jeweils ein schwieriges Thema gewesen, wobei der Gutachter bei C._____ bereits schwerwiegende Belastungssymptome verortet habe; relevant sei gemäss der Einschätzung des Bezirksrats also, welche Übergabemodalitäten das Kindeswohl in Zukunft am besten gewährleisten würden. Entsprechend sei C._____ jeweils vom Elternteil, bei dem er sich gerade befinde, zum andern zu bringen, um dem Kind – übereinstimmend mit der obergerichtlichen Rechtsprechung und der gutachterlichen Einschätzung – zu signalisieren, dass der besagte Elternteil mit dem Aufenthalt beim jeweils anderen einverstanden sei (act. 7 S. 17 f.). 3.4. Es trifft zu, dass die gerügte – oben kursiv gehaltene – Erwägung des bezirksrätlichen Urteils dahingehend verstanden werden könnte, dass das "Bringprinzip" dem Kindswohl am besten entspricht, das Dispositiv hingegen ein "Holprinzip" verankert. Dieses Verständnis wird durch die Verwendung des Verbs bringen und den angeführten obergerichtlichen Entscheid untermauert. Die ver-

- 5 wendete Formulierung "vom […] zum […] bringen" liesse sich aber auch als reine Verortung interpretieren. Wird nach der Präposition vom ein Ort bezeichnet, leuchtet dies sofort ein; bspw.: vom Keller zum […] bringen. Bei der vorliegenden Verwendung einer Person ist die Formulierung mehrdeutig, wobei sich aus der einleitenden Erwägung (act. 7 S. 13) und dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids ergibt, wie der fragliche Satz im Kontext zu verstehen ist. Im Übrigen nimmt der Bezirksrat Bezug auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen, die Lehre und Rechtsprechung dazu und insbesondere auf die gutachterliche Einschätzung im konkreten Fall. Im Eventualantrag setzt sich der Beschwerdeführer denn auch mit den Argumenten der Vorinstanz auseinander. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zufolge unzureichender Begründung ist damit nicht zu erkennen und der Hauptantrag des Beschwerdeführers abzuweisen. 4. Weisung betreffend die Übergaben C._____s 4.1. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes, wobei sie den Eltern Weisungen erteilen kann (Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB). 4.2. Der Bezirksrat bestätigte folgende an die Parteien gerichtete Weisung der KESB: "Die Eltern von C._____ werden im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, die für die Durchführung der Besuche von C._____ bei seiner Mutter notwendigen Fahrten folgendermassen untereinander aufzuteilen: B._____ holt C._____ jeweils zu Beginn des Besuches am Wohnort des Vaters (alternativ am Bahnhof in D._____) ab. A._____ holt C._____ jeweils am Ende des Besuches am Wohnort der Mutter (alternativ am Bahnhof in E._____) ab. Die Eltern können in Zusammenarbeit mit dem Beistand und wenn es im Sinne des Kindeswohls ist, die Übergabemodalitäten anpassen." 4.3. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, dass es grundsätzlich der besuchsberechtigte Elternteil sei, der das Kind hole und bringe. Die bisherigen Übergabemodalitäten seien ebenfalls zu berücksichtigen; der status quo spreche dafür, dass die Beschwerdegegnerin C._____ hole und zurückbringe. Die Empfehlung des Gutachters beruhe schliesslich auf falschen Tatsachen, stelle jener doch auf

- 6 die nie gelebte Vereinbarung der Parteien ab, die Übergaben hälftig zu übernehmen. Es komme hinzu, dass das Regulativ der Übergaben keine Rolle spiele, sollten sich die Parteien ausserstande sehen, ein Mindestmass an Normalität herbeizuführen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Familientherapie erfolgreich aufgegleist worden sei. Der Übergabeort in D._____ funktioniere derzeit einwandfrei; das von den Vorinstanzen angeordnete System bringe keinen Benefit, sondern wirke sich für C._____ nachteilig aus. Zur nachhaltigen Stabilisierung der bestehenden vollständigen Übergabe/Übernahme durch die Beschwerdegegnerin bedürfe es hingegen einer Weisung (act. 2 S. 5 ff.). 4.4. Im Verfahren der KESB wurde am 21. Juli 2016 von Dr. F._____ ein Gutachten betreffend C._____, die Erziehungsfähigkeit seiner Eltern und allfällige Kindesschutzmassnahmen erstattet (KESB-act. 137). Der Gutachter kristallisierte dabei unter anderen folgende relevante Aspekte heraus (KESB-act. 137 S. 31 f.): "- Im Rahmen der Begutachtung wurde deutlich, dass die elterliche Kommunikation gestört und von gegenseitigen Vorwürfen geprägt ist. Die Konflikte zwischen den Kindseltern machen einen Austausch über kindliche Belange schwierig. So wirft der Kindsvater der Kindesmutter unter anderem vor, C._____ in der Vergangenheit nicht gut genug betreut und bezüglich ihrer Lebenssituation wiederholt gelogen zu haben sowie psychisch instabil zu sein. Die Kindsmutter gab demgegenüber an, dass der Kindesvater die Besuche vermindert habe und ihr zu wenige Informationen über C._____ aushändige. Weiter verhalte sich der Kindesvater bezüglich der Rollen in der Familie zu wenig klar, was C._____ verwirre. - Aus den Befunderhebungen wird deutlich, dass C._____ zumindest teilweise in die elterlichen Konflikte einbezogen wird. Kinder im Alter von C._____ entwickeln zwar langsam ein Verständnis für die Inhalte elterlicher Konflikte, allerdings ist die Verarbeitung von widersprüchlichen Behauptungen schwierig für sie, da sie noch nicht über genügend kognitive Kapazität verfügen, um die widersprüchlichen Perspektiven der Kindeseltern gleichzeitig einnehmen zu können. Weiter fokussieren Vorschulkinder auf die räumliche Trennung und nicht auf die Inkompatibilität der elterlichen Beziehung und betrachten sich selbst häufig als Ursache der Trennung (Kurdek, 1996). Durch ihr Verhalten ebnen die Kindeseltern den Weg für die Entstehung eines Loyalitätskonflikts. Es ist zu beachten, dass sich Loyalitätskonflikte negativ auf die weitere psychische Entwicklung eines Kindes auswirken. Sie können Anpassungsschwierigkeiten, emotionale Störungen oder soziale Auffälligkeiten zur Folge haben (Furstenberg & Cherlin, 2002; Staub, 2010). Obwohl sein kognitiver Entwicklungsstand es C._____ noch nicht ermöglicht, den elterlichen Konflikt vollumfänglich zu er-

- 7 fassen, wirkt sich dieser bei Bestehenbleiben prognostisch mit grosser Wahrscheinlichkeit negativ auf seine psychische Entwicklung aus. - Im Rahmen der Befunderhebung und bei Betrachtung der Aktenlage wurde deutlich, dass C._____ bereits Belastungssymptome zeigt. So gaben die Eltern an, dass C._____ zeitweise bei der Kindesmutter einnässte oder sich nach dem Wechsel des Aufenthaltsortes für einige Zeit auffällig verhielt (apathisch, Wutanfälle, heftiges Weinen, blutig kratzen etc.). Hierbei ist zu beachten, dass es im Falle eines angespannten und konfliktbeladenen Verhältnisses der Kindeseltern häufig dazu kommt, dass die Eltern das Verhalten des Kindes (Einnässen, Schlafstörungen, Weinen etc.), welches durch die Trennung und die damit verbundenen Schwierigkeiten begründet ist, als Ausdruck der Beziehung zum anderen Elternteil interpretieren (Staub, 2010). Während der Begutachtung wurde von beiden Elternteilen von einer aktuellen Verbesserung der Auffälligkeiten und des Zustandes von C._____ berichtet. - Es wurde im Rahmen der Begutachtung weiter ersichtlich, dass der Kindesvater aufgrund seiner Vergangenheit mit der Kindesmutter einen Vertrauensverlust erlitten hat, wodurch es ihm schwierig zu fallen scheint, die Beziehung zwischen C._____ und der Kindesmutter getrennt davon zu betrachten und vollumfänglich zu unterstützen. Während des gemeinsamen Termins war es Herrn A._____ nicht einmal möglich, Frau B._____ zurück zu grüssen. Dem Kindesvater sollte bewusst werden, dass seine Einstellung und sein Verhalten der Kindesmutter gegenüber für C._____ deutlich spürbar sind, wodurch es ihm verwehrt wird, mit seiner Mutter vorurteilsfrei und unbeschwert in Kontakt zu treten." In der Folge erachtete der Gutachter diverse Empfehlungen als angezeigt, um die Entwicklung von C._____ bestmöglich zu fördern. Die elterliche Sorge solle weiterhin beiden Parteien zukommen. Der Hauptaufenthaltsort von C._____ sei beim Beschwerdeführer zu belassen. Aus entwicklungspsychologischer Sicht sei es wichtig, dass der Kontakt zur Beschwerdegegnerin gewährleistet sei, welche wieder über genügend Ressourcen für die Betreuung im Rahmen eines Besuchsrechts verfüge. Die Übergaben seien wie in der Vereinbarung ursprünglich festgehalten, von beiden Elternteilen zu gleichen Teilen zu übernehmen. Eine Mitarbeit von beiden trage dazu bei, dass C._____ die Übergaben leichter und natürlicher wahrnehme. Bei den Übergaben hätten die Parteien ein Mindestmass an Kommunikation zu zeigen, auf dass die Übergaben nicht zu einer Belastung für C._____ würden. Weiter empfahl der Gutachter die Weisung zu einer familientherapeutischen Intervention und die Weiterführung der Besuchsrechtsbeistand-

- 8 schaft. Würden die Empfehlungen nicht umgesetzt, so sei das Kindeswohl als akut gefährdet zu betrachten. Zur Sicherstellung des Kindeswohls müssten dann Kindesschutzmassnahmen bis hin zu einer Fremdplatzierung geprüft werden (KESB-act. 137 S. 39 f.). 4.5. Der Gutachter erachtet die Gewährleistung der Stärkung des Beziehungsbandes zwischen C._____ und der Beschwerdegegnerin als wichtig. Eine Empfehlung in diesem Zusammenhang besteht darin, dass die Übergaben von C._____ von beiden Parteien zu gleichen Anteilen zu übernehmen sind (KESBact. 137 S. 40). Diese Empfehlung erfolgte in Kenntnis des Umstandes, dass derzeit die Beschwerdegegnerin alleine für die Übergaben verantwortlich zeichnet (KESB-act. 137 S. 19) und basiert keineswegs darauf, dass die erste Phase der Vereinbarung vom Juli 2012 (vgl. BR-act. 3/2 S. 2) tatsächlich auch gelebt worden wäre (vgl. KESB-act. 137). Ziel ist die Wahrung des Kindswohls, indem C._____ die Übergaben leichter und natürlicher wahrnehmen soll. Diese Empfehlung kann ohne weiteres nachvollzogen werden; sie klammert weder den Status quo aus noch beruht sie auf falschen Tatsachen. Auch wenn weitere Empfehlungen des Gutachters – bspw. die Familientherapie – erfolgreich zu Gunsten C._____s in Angriff genommen werden konnten, besteht bei dieser Ausgangslage kein Anlass, von der Empfehlung des Gutachters abzuweichen. Mit zutreffender Begründung hat der Bezirksrat erkannt, dass eine die angefochtene Weisung rechtfertigende Kindswohlgefährdung gegeben ist (vgl. act. 7 S. 17). 4.6. In Anwendung der Offizialmaxime bleibt zu fragen, ob gemäss der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht angestrebt werden sollte, dass jeder Ortswechsel von dem Elternteil begleitet wird, bei dem das Kind zuvor war, weil damit dem Kind unmittelbar vor Augen geführt würde, dass beide Elternteile die jeweiligen Wechsel nicht nur hinnehmen, sondern aktiv unterstützen (vgl. OGer LC160039 vom 20. Juli 2016). Weder der Gutachter noch die Parteien noch die Vorinstanzen äusserten sich indes in diese Richtung. Weil die Kammer zudem im Entstehungsprozess der nunmehr angefochtenen Weisung unbeteiligt war und darüber hinaus auch eine rasche Anpassbarkeit der Übergabemodalitäten unter Mitwirkung des Beistands möglich bleibt, ist von einer Anpassung der Weisung abzusehen.

- 9 - 4.7. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen. 5. Befristung der alternierenden Übergaben 5.1. Der Beschwerdeführer beantragt subeventualiter die Befristung der alternierenden Übergaben auf drei Monate (act. 2 S. 2 f. und 7 f.). 5.2. Der Bezirksrat erwog dazu, dass dieser Antrag aufgrund der bereits gemachten Ausführungen abzuweisen sei. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Frage, welche Übergabemodalitäten dem Wohl von C._____ am besten entsprächen, mit der familientherapeutischen Intervention zusammenhänge. Zudem seien die Übergabemodalitäten unter Mitwirkung des Beistands bei Bedarf auch anpassbar (act. 7 S. 18). 5.3. Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, es liege eine falsche Würdigung und eine klare Rechtsverletzung bei der Verneinung des Zusammenhangs zur familientherapeutischen Intervention vor. So habe bereits die KESB ausgeführt, dass die Familientherapie eine Reduzierung der Konflikte ermöglichen könne, weshalb es dann möglicherweise nicht mehr notwendig sei, die Übergaben alternierend zu gestalten. Die Familientherapie sei sehr erfolgreich angelaufen. Es gehe nicht an, dass die alternierende Übergaberegelung gleichsam auf Vorrat auf alle Zeit hin angeordnet werde. Dieses Vorgehen verletze den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (act. 2 S. 7 f.). 5.4. Die Kindererziehung und -betreuung ist ein dynamisches Unterfangen, welches immer wieder der Anpassung und Neuausrichtung bedarf. Entsprechend wurde auch im angefochtenen Entscheid die Möglichkeit der Anpassung der Übergabemodalitäten unter Mitwirkung des Beistands implementiert. Auch das Gesetz selbst verankert den Grundsatz, dass die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen sind, wenn sich die Verhältnisse ändern (vgl. Art. 313 Abs. 1 ZGB). Das Ansinnen des Beschwerdeführers hingegen, die Regelung bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Entscheids nach seinem eigenen Gutdünken, ohne Mitwirkung der übrigen Beteiligten und der eindringlichen Empfehlung des Gutachters widersprechend auf einzig drei Monate zu befristen, ist ver-

- 10 fehlt. Die Empfehlungen des Gutachtens sind denn auch kumulativ zu verstehen (vgl. dazu auch E. 4.5). Die von der KESB in der Möglichkeitsform gehaltene Einschränkung ohne weitere Begründung vermag an der derzeitigen Ausgangslage nichts zu ändern, auch wenn mit dem Beschwerdeführer von einem Zusammenhang zwischen den einzelnen empfohlenen Massnahmen auszugehen ist. Mithin ist auch der Subeventualantrag abzuweisen. 6. Kosten- und Entschädigungsfolge Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 40 Abs. 3 KESR i.V.m. Art. 106 ZPO). Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdegegnerin nicht zuzusprechen, weil ihr durch das Rechtsmittelverfahren vor Obergericht keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen erwuchsen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meilen, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Meilen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 11 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw J. Nagel

versandt am:

Urteil vom 7. September 2017 Erwägungen: 1. Streitgegenstand / Prozessgeschichte 1.1. A._____ (fortan Beschwerdeführer) und B._____ (fortan Beschwerdegegnerin) sind die nicht miteinander verheirateten, getrennt lebenden Eltern von C._____, geb. tt.mm.2009. Letzterer steht unter gemeinsamer elterlicher Sorge der Parteien bei allein... "Es sei Dispositiv-Ziffer I des Entscheids des Bezirksrats vom 5. Juli 2017 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung einschliesslich einlässlicher Begründung an den Bezirksrat zurückzuweisen. Eventualiter: Es sei Dispositiv-Ziffer I des Entscheids des Bezirksrats aufzuheben und die Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB anzuweisen, C._____ für die Ausübung ihres Besuchsrechts jeweils beim Kindsvater abzuholen und auch wieder z... Subeventualiter: Es sei Dispositiv-Ziffer I des Entscheids des Bezirksrats aufzuheben und es seien die Parteien im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB anzuweisen, die für die Durchführung der Besuche von C._____ bei seiner Mutter notwendigen Fahrten unterei... – während drei Monaten ab Entscheid des angerufenen Gerichts jeweils abwechslungsweise, wobei die Mutter C._____ jeweils zu Beginn des Besuchs am Wohnort des Vaters (alternativ am Bahnhof in D._____) und der Vater C._____ jeweils am Ende des Besuches ... – nach Ablauf von drei Monaten ab Entscheid des angerufenen Gerichts holt die Mutter C._____ für die Ausübung ihres Besuchsrechts jeweils beim Vater ab und bringt ihn auch wieder dorthin zurück. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. zu Lasten des Staates." 1.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (BR-act. = act. 8/1-16; KESB-act. = act. 8/8/1-165). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Beschwerdevoraussetzungen 2.1. Das Urteil des Bezirksrats ist dem Beschwerdeführer am 11. Juli 2017 zugestellt worden (vgl. BR-act. 16/1). Die Beschwerde vom 10. August 2017 wurde somit fristgerecht erhoben. Sie enthält schriftlich begründete Anträge (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Der... 2.2. Mit der Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450-450c ZGB können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverz... 3. Rechtliches Gehör 3.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgere... 3.2. Der Beschwerdeführer rügt, dass der Bezirksrat einerseits erwogen habe, es sei für das Kindswohl am besten, wenn C._____ jeweils vom Elternteil, bei dem er sich gerade befinde, zum anderen gebracht werde, andererseits aber aus dem bestätigten Dis... 3.3. Der Bezirksrat stützte sich in seinen Erwägungen hauptsächlich auf die Empfehlung des Gutachters Dr. F._____ vom 21. Juli 2016; der Gutachter hielt dafür, die Übergaben von C._____ seien von beiden Elternteilen zu gleichen Teilen zu übernehmen. D... 3.4. Es trifft zu, dass die gerügte – oben kursiv gehaltene – Erwägung des bezirksrätlichen Urteils dahingehend verstanden werden könnte, dass das "Bringprinzip" dem Kindswohl am besten entspricht, das Dispositiv hingegen ein "Holprinzip" verankert. ... 4. Weisung betreffend die Übergaben C._____s 4.1. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes, wobei sie den Eltern Weisungen erteilen kan... 4.2. Der Bezirksrat bestätigte folgende an die Parteien gerichtete Weisung der KESB: "Die Eltern von C._____ werden im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, die für die Durchführung der Besuche von C._____ bei seiner Mutter notwendigen Fahrten folgendermassen untereinander aufzuteilen: B._____ holt C._____ jeweils zu Beginn des Be... 4.3. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, dass es grundsätzlich der besuchsberechtigte Elternteil sei, der das Kind hole und bringe. Die bisherigen Übergabemodalitäten seien ebenfalls zu berücksichtigen; der status quo spreche dafür, dass die Beschwe... 4.4. Im Verfahren der KESB wurde am 21. Juli 2016 von Dr. F._____ ein Gutachten betreffend C._____, die Erziehungsfähigkeit seiner Eltern und allfällige Kindesschutzmassnahmen erstattet (KESB-act. 137). Der Gutachter kristallisierte dabei unter andere... "- Im Rahmen der Begutachtung wurde deutlich, dass die elterliche Kommunikation gestört und von gegenseitigen Vorwürfen geprägt ist. Die Konflikte zwischen den Kindseltern machen einen Austausch über kindliche Belange schwierig. So wirft der Kindsvate... - Aus den Befunderhebungen wird deutlich, dass C._____ zumindest teilweise in die elterlichen Konflikte einbezogen wird. Kinder im Alter von C._____ entwickeln zwar langsam ein Verständnis für die Inhalte elterlicher Konflikte, allerdings ist die Vera... - Im Rahmen der Befunderhebung und bei Betrachtung der Aktenlage wurde deutlich, dass C._____ bereits Belastungssymptome zeigt. So gaben die Eltern an, dass C._____ zeitweise bei der Kindesmutter einnässte oder sich nach dem Wechsel des Aufenthaltsort... - Es wurde im Rahmen der Begutachtung weiter ersichtlich, dass der Kindesvater aufgrund seiner Vergangenheit mit der Kindesmutter einen Vertrauensverlust erlitten hat, wodurch es ihm schwierig zu fallen scheint, die Beziehung zwischen C._____ und der ... In der Folge erachtete der Gutachter diverse Empfehlungen als angezeigt, um die Entwicklung von C._____ bestmöglich zu fördern. Die elterliche Sorge solle weiterhin beiden Parteien zukommen. Der Hauptaufenthaltsort von C._____ sei beim Beschwerdeführe... 4.5. Der Gutachter erachtet die Gewährleistung der Stärkung des Beziehungsbandes zwischen C._____ und der Beschwerdegegnerin als wichtig. Eine Empfehlung in diesem Zusammenhang besteht darin, dass die Übergaben von C._____ von beiden Parteien zu gleic... 4.6. In Anwendung der Offizialmaxime bleibt zu fragen, ob gemäss der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht angestrebt werden sollte, dass jeder Ortswechsel von dem Elternteil begleitet wird, bei dem das Kind zuvor war, weil damit dem Kind unmittelbar... 4.7. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen. 5. Befristung der alternierenden Übergaben 5.1. Der Beschwerdeführer beantragt subeventualiter die Befristung der alternierenden Übergaben auf drei Monate (act. 2 S. 2 f. und 7 f.). 5.2. Der Bezirksrat erwog dazu, dass dieser Antrag aufgrund der bereits gemachten Ausführungen abzuweisen sei. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Frage, welche Übergabemodalitäten dem Wohl von C._____ am besten entsprächen, mit der familientherap... 5.3. Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, es liege eine falsche Würdigung und eine klare Rechtsverletzung bei der Verneinung des Zusammenhangs zur familientherapeutischen Intervention vor. 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Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meilen, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücks... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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