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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.10.2017 PQ170053

10 octobre 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·9,268 mots·~46 min·6

Résumé

Gemeinsame elterliche Sorge / persönlicher Verkehr

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ170053-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Urteil vom 10. Oktober 2017

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____

betreffend gemeinsame elterliche Sorge / persönlicher Verkehr Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Pfäffikon vom 13. Juni 2017 i.S. C._____, geb. tt.mm.2012; VO.2016.8 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Pfäffikon)

- 2 - Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte) 1. - 1.1 A._____ und B._____ sind die Eltern von C._____. C._____ wurde am tt.mm.2012 geboren und steht seit da unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter. B._____ hat die Vaterschaft bereits vor der Geburt des Sohnes anerkannt. Im Zeitpunkt der Geburt von C._____ lebten die Eltern in einem gemeinsamen Haushalt, dem überdies der am tt.mm.2004 geborene D._____ angehörte. D._____ ist der aus einer früheren Beziehung der Mutter stammende Halbbruder von C._____. Anfangs 2013 trennten sich die Eltern. Zu einer Unterhaltsregelung kam es 2014. Seit der Trennung der Eltern lebt C._____ zusammen mit seinem Halbbruder im mütterlichen Haushalt. Dieser befindet sich neuerdings in E._____, weil die Mutter dort mit ihrem neuen Partner F._____ ein Einfamilienhaus erworben hat (vgl. act. 2 S. 14). Die Mutter ist von Beruf Sozialpädagogin, der Vater ist kaufmännischer Angestellter bei einer Versicherung. 1.2 Die Beziehung der Eltern war schon vor der Geburt von C._____ schwierig und blieb es während und nach der konflikthaften Trennung in den ersten Monaten des Jahres 2013 (vgl. KESB-act. 12/1, dort Abklärungsbericht des kjz … vom 6. Juni 2013, S. 3). Die Eltern wiesen sich gegenseitig die Schuld zu, ihre Kommunikation miteinander war gestört (vgl. a.a.O., S. 4). In ihren Konflikt zogen sie zudem ihre Eltern, die Grosseltern von C._____, hinein (vgl. a.a.O., S. 6: Familienkonflikt). Am Grundlegenden des elterlichen Paarkonfliktes und der damit einhergehenden gestörten, also mitunter schwierigen Kommunikation hat sich seither nichts Wesentliches geändert. 1.3 Im September 2013 regelte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster den persönlichen Umgang von Vater und Sohn; aufgrund des Alters von C._____ wurde einstweilen auf Ferienbesuche des Vaters verzichtet. Weiter wur-

- 3 de vermerkt, dass sich die Eltern verpflichtet hatten, nach Ablauf von sechs Monaten über eine weitergehende Besuchsrechtsregelung Vergleichsgespräche zu führen. Den Eltern wurde überdies die Weisung erteilt, alles zu unterlassen, was sich nachteilig auf das Wohl von C._____ sowie dessen Halbbruder auswirken könne, und für Übergaben von C._____ die Hilfe neutraler Dritter, namentlich das KET des Marie Meierhofer Instituts für das Kind in Anspruch zu nehmen (vgl. KESB-act. 3/2: Entscheid vom 18. September 2013, S. 5 f.). Im April 2014 liess die Mutter C._____ taufen, wovon der Vater nichts wusste; er erfuhr davon erst im November 2014 (vgl. KESB-act. 37). 1.4 Am 8. Juli 2014 ersuchte der Vater die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon (fortan nur: KESB) um eine Ausweitung des persönlichen Verkehrs von Vater und Sohn; weiter beantragte er die gemeinsame elterliche Sorge für C._____ (vgl. KESB-act. 3/1). 1.4.1 Am 19. September 2014 wurden die Eltern bei der KESB angehört (vgl. KESB-act. 17). Die Mutter lehnte dabei eine Mediation zur Ausarbeitung einer weitergehenden Besuchsrechtsregelung ab (macht keinen Sinn, wir sind zu weit voneinander entfernt mit unseren Vorstellungen; vgl. KESB-act. 17 S. 1). Zum Antrag des Vaters auf Ausweitung des persönlichen Verkehrs vermerkte sie, dieser liege nicht im Kindeswohl, sondern entspreche nur den Wünschen des Vaters (vgl. a.a.O.). Ebenso lehnte sie den Antrag des Vaters auf gemeinsame elterliche Sorge ab. Der Vater nehme zu wenig Rücksicht auf das Kind, wolle auf sein Recht nicht verzichten, wenn C._____ nicht zu ihm gehen wolle. Sie befürchte, dass der Vater bei allem dagegen sein werde, wenn er die elterliche Sorge erhalte (vgl. a.a.O., S. 2). Zudem wünschte sie einen Wechsel bei den Tagen, an denen C._____ beim Vater auf Besuch ist. Der Vater beharrte auf einer Mediation beim Marie Meierhofer Institut für das Kind, die angeordnet werden solle, beklagte sich über wiederholte Kontaktunterbrüche (die Mutter sei u.a. seit der Geburt von C._____ 26 Wochen mit dem Kind in den Ferien gewesen), erklärte, er fühle sich ohne gemeinsame Sorge ausgeschlossen und wünschte sich Einvernehmlichkeit zwischen den Eltern, die er für machbar erachtete (vgl. a.a.O., S. 2 f.).

- 4 - 1.4.2 Am 4. November 2014 gelangte die Mutter per E-Mail an die KESB und verlangte eine bereits in der Anhörung bei der KESB angesprochene Abänderung des Kontaktrechts von Vater und Sohn alle zwei Wochen an den Freitagen. Sie wies auf einen Einschätzungsbericht der Kinderärztin hin und gab weiter an, es gebe zu viele Wechsel für das Kind, das teilweise bei einer Tagesmutter sei; C._____ könne zur Kompensation alle zwei Wochen an den Samstagen dafür 75 Minuten länger beim Vater bleiben (vgl. KESB-act. 28; siehe auch KESB-act. 31). Den in der E-Mail erwähnten Arztbericht reichte sie später nach (vgl. KESB-act. 32 bzw. 32/1). Gespräche beim Marie Meierhofer Institut wurden aufgenommen und im Dezember 2014 abgebrochen, weil mit den Eltern keine Grundlage für eine psychologische Beratung hatte erarbeitet werden können (vgl. KESB-act. 38). Im Februar 2015 erteilte die KESB dem Kinder- und Jugendhilfezentrum (kjz) … den Auftrag, die sozialen und familiären Verhältnisse der Eltern abzuklären, Vorschläge für eine angemessene Besuchsrechtsregelung zu unterbreiten, sich zur allfälligen Notwendigkeit einer Besuchsrechtsbeistandschaft sowie zur Frage gemeinsamer elterlicher Sorge zu äussern (vgl. KESB-act. 44). Im Mai 2015 gelangte die Mutter erneut per E-Mail an die KESB; sie erklärte, sie würde gerne ein Testament verfassen und klären, wer für C._____ das Betreuungs- und Sorgerecht habe, wenn ihr etwas zustossen sollte (vgl. KESB-act. 55). Mit Eingabe vom 3. Juni 2015 gelangte der Vater an die KESB mit dem Anliegen, ihm im Sommer 2015 Ferien mit C._____ zu ermöglichen, weil er bislang noch nie Ferien mit dem Sohn habe verbringen können (vgl. KESB-act. 60). Das Gesuch wurde an das mit den Abklärungen zur Besuchsrechtsregelung usw. beauftragte kjz … weiter geleitet (vgl. KESB-act. 61). 1.4.3 Am 15. Juni 2015 fand im Rahmen der Abklärungen zur Besuchsrechtsregelung ein Gespräch mit der Mutter im kjz … statt, in dem die Mutter einen Vorfall zur Sprache brachte, der sich am Vorabend ereignet habe, als C._____ mit D._____ alleine in der Badewanne gewesen sei, nachdem C._____ zuvor beim Vater auf Besuch gewesen war. Sie berichtete, was D._____ geschildert und was sie dann durch eigenes Befragen sozusagen überprüft habe, nämlich dass

- 5 - C._____ dem Bruder gegenüber angegeben habe, er habe den Penis seines Vaters geleckt (vgl. KESB-act. 64 S. 1). Die Mitarbeiterinnen des kjz gelangten daraufhin an die KESB, die am 16. Juni 2015 Strafanzeige wegen Verdachts auf einen sexuellen Übergriff des Vaters einreichte und C._____ für das Strafverfahren einen Beistand bestellte (vgl. KESB-act. 65 f.). Am 17. Juni 2015 hörte der Präsident der KESB die Mutter an und wies diese an, dem Vater Besuche mit C._____ zu verweigern (vgl. KESB-act. 69). Am 4. Juli 2015 wurde dem Vater, der tags zuvor verhaftet worden war, wegen Kollusionsgefahr vom Zwangsmassnahmegericht ein Rayon- und ein Kontaktverbot gegenüber der Mutter und D._____ auferlegt (vgl. KESB-act. 92, Anhang). Die Staatsanwaltschaft führte eine grössere Untersuchung durch (u.a. mit der Einvernahme von D._____, der Mutter und Dritter, Auswertung von E-Mail- Verkehr und beim Vater sichergestellter Datenträger). Am 2. Dezember 2015 stellte sie das Verfahren gegen den Vater ein, weil sich der – letztlich – von der Mutter zur Anzeige gebrachte Sachverhalt objektiv nicht hatte erhärten lassen. Festgehalten wurde in der Einstellungsverfügung dazu u.a., dass sich der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt nicht auf eigene Wahrnehmungen der Mutter oder von D._____ abzustützen vermochte, sondern im Wesentlichen auf "Hören- Sagen" beruhte. Der den Strafbehörden zur Kenntnis gebrachte Inhalt von Äusserungen C._____s basiere nicht auf spontanen Äusserungen des Kindes, sondern auf mütterlichen Befragungen; Vorgespräche der Mutter mit D._____ vor dessen Einvernahme hätten zudem dessen Aussage beeinflussen müssen (vgl. KESBact. 116 S. 2). Dem Vater wurde eine Entschädigung sowie eine Genugtuung zugesprochen (vgl. KESB-act. 116 S. 3 f.). 1.5 - 1.5.1 Die KESB erwog in der Folge, eine vorsorgliche Besuchsregelung zu erlassen. Am 16. Dezember 2015 wurde die Mutter angehört (vgl. KESB-act. 132). Diese hatte der KESB bereits im Vorfeld mitgeteilt, sie sei über Weihnachten/Neujahr in den Ferien (KESB-act. 120) und ab Februar 2016 für drei Monate ferienabwesend (KESB-act. 125). Am 20. Dezember 2015 ersuchte die Mutter die KESB zudem, das Verfahren während ihrer Ferienabwesenheit ab Februar 2016 zu sistieren (vgl. KESB-act. 146).

- 6 - In der Anhörung vom 16. Dezember 2015 erachtete die Mutter begleitete Besuche von Sohn und Vater ein Mal pro Monat "als ausreichend" (KESB-act. 132 S. 1). Sie betonte, eine Kommunikation zwischen ihr und dem Vater über Kinderbelange sei kaum möglich und sehr aufwändig, sprach sich gegen eine gemeinsame elterliche Sorge aus und äusserte Befürchtungen über das Kindeswohl trotz der Einstellung der Strafuntersuchung. C._____ habe noch im Sommer 2015 "gehäuft sexualisierte Aussagen getätigt" (a.a.O.). Dem Vater wurde von der KESB am 17. Dezember 2015 per E-Mail ein "Telefontermin für das rechtliche Gehör" angeboten (KESB-act. 136). Der Vater verlangte daraufhin eine Anhörung vor Ort. Zu dieser kam es am 10. Februar 2016 (KESB-act. 167). Zuvor war der im Februar 2015 in Auftrag gegebene Abklärungsbericht des kjz … eingegangen (vgl. KESB-act. 164) und hatte der Vater erneut die gemeinsame elterliche Sorge beantragt sowie einen Vorschlag für die Gestaltung des persönlichen Verkehrs mit seinem Sohn der KESB unterbreiten lassen, der einen kontinuierlichen Aufbau des Kontaktes bis hin zu Ferienbesuchsrechten vorsah sowie Skypekontakte (vgl. act. 165, S. 2 - 4). Ebenfalls am 10. Februar 2016 wurde die Mutter nochmals angehört (vgl. KESB act. 166). 1.5.2 Der Abklärungsbericht des kjz … (KESB-act. 164) datiert vom 26. Januar 2016. Er erachtet beide Eltern je einzeln als kompetent in der Erziehung und in der Kommunikation, ortet jedoch einen hochgradigen Trennungs- bzw. Betreuungskonflikt zwischen ihnen. Die Positionen der Eltern seien unvereinbar; bei sämtlichen C._____ betreffenden Belangen verträten sie eine entgegengesetzte Haltung, so dass Vermittlung unmöglich erscheine (vgl. a.a.O., S. 9). Gegenseitige Vorbehalte seien deutlich erkennbar (vgl. a.a.O., S. 8). Der Bericht hielt weiter fest, bis zum Juni 2015 hätten keine Hinweise vorgelegen, die gegen die Ausweitung des Besuchsrechts gesprochen hätten. Aufgrund des dann erfolgten Kontaktabbruches müsse nun der Kontakt aber schrittweise aufgebaut werden (a.a.O., S. 8), zunächst mit Besuchen in Begleitung, einer Auswertung dazu, dann mit wöchentlichen Besuchen beim Vater mit Übernachtungen und später auch gemeinsame Ferien von Sohn und Vater im Umfang von jährlich drei Wochen, verbunden mit einer Kompensationsregelung bei längeren Abwesenheiten der Mutter mit Sohn (a.a.O., S. 9). Vermerkt wurde zudem der

- 7 - Sache nach, der Vater habe hinsichtlich des sorgfältigen Aufbaus der Kontakte und der Häufigkeit der Besuche wenig kindergerechte Vorstellungen, stelle seine Rechte in den Vordergrund; die Mutter hingegen schränke durch ihre häufigen Ferienabwesenheiten den Kontakt von C._____ zum Vater ein (vgl. a.a.O., S. 10) bzw. störe damit den Wiederaufbau der Beziehung von Sohn und Vater erheblich (vgl. a.a.O., S. 9). Weil C._____ dem Konflikt seiner Eltern ausgeliefert sei und die Eltern nicht in der Lage seien, das Besuchsrecht kindergerecht einzurichten, wurde im Bericht eine "Besuchsrechtsbeistandschaft" empfohlen; mit dieser könne einer Gefährdung des Kindeswohl durch die beiden Eltern adäquat begegnet werden (vgl. a.a.O., S. 9 und S. 10). Ergänzend wurde für den Fall der Verschärfung des elterlichen Konflikts u.a. eine Erziehungsbeistandschaft bzw. ein Elterncoaching empfohlen (vgl. a.a.O., S. 10) und von einer erneuten Mediation abgeraten (aufgrund der bislang erfolglosen Versuche kaum zielführend; vgl. a.a.O., S. 11). Endlich empfahl der Bericht, eine Entscheidung über die gemeinsame elterliche Sorge erst im Januar 2017 zu treffen, "wenn das Besuchsrecht funktioniert" (vgl. a.a.O., S. 9). 1.5.3 Der Vater erklärte sich in der Anhörung vom 10. Februar 2016 im Wesentlichen mit der im Abklärungsbericht skizzierten Aufbauphase und der vorgeschlagenen Beistandschaft einverstanden, nicht hingegen mit der Begleitung der Kontakte sowie deren Auswertung. Detailliertere Besuchsregelungen hielt er für zielführender als den damit verbundenen langsamen Aufbau. Weiter wünschte er eine hälftige Aufteilung der Ferien von C._____ zwischen den Eltern (vgl. KESBact. 167 S. 1) und Skypekontakte während der Ferienabwesenheiten der Mutter (vgl. a.a.O., S. 2). Die Mutter stimmte in ihrer Anhörung vom 10. Februar 2017 einer Beistandschaft ebenfalls zu. Sie begrüsste zudem eine Familienbegleitung während der Aufbauphase. Übernachtungen von C._____ bei seinem Vater lehnte sie einstweilen ab; das Kriterium für eine Ausweitung des persönlichen Verkehrs müsse das Wohlergehen von C._____ sein: C._____ gehe es derzeit ohne häufigen Wechsel der Bezugspersonen besser. Auch in Zukunft wolle sie häufige Bezugspersonenwechsel vermeiden (vgl. KESB-act. 166 S. 1). Die im Abklärungsbericht vorgeschlagene Regelung zu Besuchen an Feiertagen lehnte sie ab mit dem Verweis

- 8 auf das, was bisher eingeplant gewesen sei (an Ostern und Weihnachten eine Übernachtung, an Pfingsten ein Tag); ebenso lehnte sie das vorgeschlagene Ferienbesuchsrecht ab. Gegen Skypekontakte hatte sie nichts einzuwenden. Ein gemeinsames Sorgerecht kam für sie hingegen "nicht in Frage": dagegen spreche das verringerte Konfliktpotenzial bei alleiniger Sorge und die vollständige Kommunikationsunfähigkeit zwischen ihr und dem Vater (vgl. a.a.O.). 1.5.4 Mit Entscheid vom 23. Februar 2016 wies die KESB das Sistierungsgesuch der Mutter ab, traf für die Dauer der Abwesenheit der Mutter eine einstweilige Kontaktregelung (alle 14 Tage per Telefon oder Skype) und erteilte der Mutter die Weisung, die Kontaktregelung zu ermöglichen bzw. einzuhalten. Der Mutter wurde für das Verfahren vor der KESB zudem die (sog. umfassende) unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (KESB-act. 177). Die von der KESB angeordneten Telefon- bzw. Skypekontakte wurden in der Folge von der Mutter nicht voll eingehalten, weil sie sich in Australien etc. an Orten aufzuhalten gedachte bzw. aufhielt, die über kein Internet verfügt haben sollen (vgl. KESB-act. 181, 184). 1.6 Am 3. Mai 2016 fällte die KESB ihren Entscheid in der Sache selbst. Sie stelle dabei in Dispositivziffer 1 C._____ unter die gemeinsame elterliche Sorge von Vater und Mutter und traf sodann nachstehende Anordnungen (KESB-act. 186, S. 6 - 7): 2. Der persönliche Verkehr zwischen C._____, geb. tt.mm.2012, von … OW, und dem Kindsvater B._____, geb. tt. November 1965, von …, wird vorerst, bis zur Festlegung einer dauerhaften Besuchsregelung, wie folgt geregelt: - Im ersten Monat nach Entscheid der KESB wird der Vater für berechtigt erklärt, C._____ an Wochenenden gerader Kalenderwochen am Samstag von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie an Wochenenden ungerader Kalenderwochen am Sonntag von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr begleitet durch eine Sozialpädagogische Familienbegleitung zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Übergabevorbereitung wird bei beiden Elternteilen von der Familienbegleitung begleitet; - sofern eine Auswertung der Besuchskontakte unter Beizug Familienbegleitung gemäss Einschätzung der Beistandsperson keine wesentlichen Gefährdungsmomente für C._____ ergibt, wird der Vater ab dem zweiten Monat für berechtigt erklärt, C._____ an Wochenenden gerader Kalenderwochen am

- 9 - Samstag von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie an Wochenenden ungerader Kalenderwochen am Sonntag von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr unbegleitet zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Übergaben sowie die Übergabevorbereitung werden weiterhin von der Sozialpädagogischen Familienbegleitung begleitet. Andernfalls ist die KESB umgehend zu benachrichtigen; - ab dem dritten Monat bis zum Kindergarteneintritt, bzw. bis zum Vorliegen einer von den Eltern erarbeiteten erweiterten Besuchsrechtsregelung wird der Vater für berechtigt erklärt, C._____ an Wochenenden gerader Kalenderwochen von Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr bzw. ab Kindergarteneintritt von C._____ bis Montagmorgen Kindergartenbeginn bzw. 8.00 Uhr unbegleitet mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. 3. Für C._____, geb. tt.mm.2012, von … OW, wird eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet mit dem folgenden Aufgaben und Befugnissen: a) die Ausübung des Besuchsrechts zum Vater zu unterstützen und zu überwachen; b) die Eltern betreffend das Besuchsrecht zu beraten und bei Konflikten zwischen den Eltern zu vermitteln; c) eine Sozialpädagogische Familienbegleitung für die Besuchs- und Übergabebegleitung zu organisieren, zu begleiten und zu überwachen, für die Finanzierung besorgt zu sein und der KESB spätestens 5 Monate nach Beginn der Familienbegleitung, unter Beilage des Kostenblattes mitzuteilen, ob die Unterstützungsmassnahme weiterzuführen sei; d) Anfangs Juni 2016 zusammen mit den Eltern sowie der Sozialpädagogischen Familienbegleitung die begleiteten Besuche auszuwerten; e) per Ende August 2016, nach dem Eintritt von C._____ in den Kindergarten, zusammen mit den Eltern eine dauerhafte Besuchsrechtsregelung zu erarbeiten und diese der KESB zur Kenntnis oder allfälligen Genehmigung einzureichen bzw. bei Uneinigkeit der Eltern der KESB einen Antrag für eine künftige Regelung des Besuchsrechtes einzureichen. (4. Bestellung Beistandsperson.) 5. A._____, geb. tt. März 1974, von … OW, sowie B._____, geb. tt. November 1965, von …, werden gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, kooperativ und konstruktiv mit der Beiständin zusammen zu arbeiten sowie alles zu unterlassen, was die Beziehung zum anderen Elternteil schädigen oder verschlechtern könnte. Einer allfälligen Beschwerde gegen ihren Entscheid entzog die KESB die aufschiebende Wirkung.

- 10 - 2. - 2.1 Mit dem Entscheid der KESB vom 3. Mai 2016 war die Mutter nicht einverstanden und gelangte an den Bezirksrat. Diesem beantragte sie im Wesentlichen, es sei bei ihrer alleinigen elterlichen Sorge für C._____ zu belassen und eine Besuchsrechtsordnung nach ihren Vorstellungen zu erlassen (im Wesentlichen: Aufbauphase von vier Monaten mit Übergaben durch Begleitperson, danach, bei positiver Auswertung, ein persönlicher Kontakt von Sohn und Vater alle 14 Tage an einem Samstag, anschliessend ein neuer Entscheid der KESB und das Finden einer Besuchsrechtsregelung durch die Parteien mit Hilfe der Beiständin; einstweilen kein Ferienbesuchsrecht). Weiter ersuchte die Mutter um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde, namentlich auch hinsichtlich des Besuchsrechts, sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im bezirksrätlichen Beschwerdeverfahren (vgl. act. 9/1, dort S. 2 f.). Die Gesuche der Mutter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wies der Bezirksrat am 15. August 2016 ab; weiter erliess er als vorsorgliche Massnahme eine den Anordnungen der KESB zum Besuchsrecht zeitlich angepasste Besuchsrechtsregelung. Die Mutter erhob gegen diesen Entscheid des Bezirksrates Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Am 17. Oktober 2016 wurde die Beschwerde abgewiesen bzw. durch eine einstweilige Besuchsrechtsregelung ersetzt, welche an der entsprechenden Regelung des Bezirksrates vom 15. August 2016 leichte Anpassungen vornahm (vgl. act. 9/53). 2.2 Der Bezirksrat führte ein umfangreiches Verfahren durch (vgl. act. 9/1-186) u.a. mit zwei Schriftenwechseln, weil ihm die Parteien eine Vielzahl von Anträgen unterbreiteten, mit denen er sich zu befassen hatte. Neben anderem ersuchte z.B. die Mutter erneut um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und beantragte der Vater eine alternierende Obhut. Eine Übersicht zu den Anträgen zur Sache findet sich in act. 7 (dort S. 7 ff.). 2.2.1 Ab dem 4. Juni 2016 kam es wieder zu persönlichen Kontakten von Vater und Sohn. Den Aufbau des persönlichen Umgangs begleitete G._____, der darüber Protokolle führte (vgl. dazu act. 7 S. 39 f. mit Verweisen). Im Sommer 2016 wurden von der KESB Mitteilungen des Beistandes an den Bezirksrat weiter gelei-

- 11 tet, gemäss denen sich die Mutter weigerte, einerseits vom Beistand bestimmte Skypekontakte wahrzunehmen und anderseits einen schon festgelegten Besuch von C._____ beim Vater zu ermöglichen (vgl. act. 9/35 f.). Die Besuche ab Oktober sowie im November 2016, erstmals mit Übernachtungen beim Vater und dessen Partnerin, verliefen gemäss den Protokollen gut (vgl. act. 9/106/1-2). 2.2.2 Die Mutter plante seit einiger Zeit, ihren Wohnsitz in den Kanton Aargau zu verlegen (vgl. act. 9/136 S. 7 und dazu act. 9/137/2). Im Frühling 2017 erteilte der Bezirksrat wegen dieser Umzugspläne beiden Eltern im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die gemeinsame Sorge "bezüglich Bestimmung des Aufenthaltsrechts von C._____" (vgl. act. 9/151). Am 3. April 2017 erstattete die Mutter gegen den Vater Strafanzeige wegen Tätlichkeit. Der Vater soll sie am 31. März 2017 bei der Übergabe von C._____ in den Rücken getreten haben. Zur Dokumentation des von ihr bezeigten Vorfalls reichte sie u.a. Tonaufnahmen ein, die sie mit ihrem Handy gemacht hatte, ein an keinen unmittelbaren Adressaten gerichtetes Schreiben, das sie am 29. März 2017 im eigenen Namen sowie im Namen ihres Partners sowie ihrer Kinder erstellt hatte (vgl. auch act. 9/139), sowie ein Arztzeugnis (vgl. act. 9/158). Das keinen Adressaten aufweisende Schreiben vom 29. März 2017 (act. 9/139) dreht sich zum einen um die Frage der Sorgezuteilung und die damit zusammenhängenden früheren Vorwürfe der Mutter an die Adresse des Vaters (wie Häusliche Gewalt, Psychoterror, Drohungen und sexuelle Übergriffe), wobei auch erwähnt wird, der häufig unterbrochene Kontakt des Sohns zum Vater sei zum Schutze des Sohnes erfolgt (vgl. a.a.O., S. 1). Zudem wird der Hinweis angebracht, es gelte den mit dem Antrag des Vaters auf gemeinsame Sorge einhergehenden Irrsinn zu stoppen (vgl. a.a.O., S. 2); der Vater werde sich nie mit etwas zufrieden geben, er wolle immer mehr und noch mehr (a.a.O.). Mit dem Entscheid, ihr – der Mutter – die alleinige elterliche Sorge zu belassen, würde wieder Ruhe einkehren. Zum anderen dreht sich das Schreiben vom 29. März 2017 um die Rechtfertigung des geplanten Umzuges (idealer Ort zum Aufwachsen), verbunden mit dem Hinweis, C._____ könne seinen Vater nach wie vor an allen zwei Wochenenden sehen, wie dies in vielen anderen Fällen auch üblich sei (vgl.

- 12 a.a.O.). Dem schickt die Mutter dann noch nach, C._____ erwähne immer wieder, er wolle nicht beim Papi schlafen (vgl. a.a.O., S. 3). 2.2.3 Am 3. April 2017 sprach die Mutter ebenfalls beim Bezirksrat vor, um den Vorfall vorzutragen, der Anlass ihrer Strafanzeige war (act. 9/144 und dazu act. 9/139 ff.) und sie liess diesen Vorfall vom 31. März 2017 schliesslich mit einem Schreiben ihrer Rechtsvertreterin vom 10. April 2017 dem Bezirksrat zur Kenntnis bringen (vgl. act. 9/145). Diesem Schreiben war ein auf den 8. April 2017 datierter Bericht einer früheren Partnerin des Vaters über deren Beziehung mit dem Vater von August 2010 bis März 2011 beigelegt (vgl. act. 9/146), der in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem Vorfall vom 31. März 2017 steht. Das wegen der Anzeige der Mutter vom 3. April 2017 aufgenommene Strafverfahren gegen den Vater wurde mit Verfügung vom 17. Mai 2017 eingestellt, weil sich der Sachverhalt – u.a. in Auswertung der ärztlichen Feststellungen vom 31. März 2017 – nicht in rechtsgenügender Weise erstellen liess (vgl. act. 9/173). 2.3 Am 8. Mai 2017 führte der Bezirksrat eine mündliche Verhandlung durch, an der die Eltern noch einmal angehört wurden (vgl. act. 9/166). Am 13. Juni 2017 fällte er sodann sein Urteil, das im Wesentlichen die folgenden Anordnungen umfasst (vgl. act. 7 [= act. 3 = act. 9/174], dort S. 40 ff.): I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die gemeinsame elterliche Sorge wird bestätigt. III. Von der Errichtung der Beistandschaft und der Erteilung der Weisung gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB im Entscheid der KESB vom 3. Mai 2016 wird Vormerk genommen. IV. Die Obhut verbleibt bei A._____. V. Die Anträge von B._____ auf Zuteilung der Obhut und betreffend alternierende Obhut werden abgelehnt. VI. A._____ wird die Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsortes von C._____ nach E._____ AG per 24. Juni 2017 erteilt. VII. Das Besuchsrecht wird wie folgt geregelt: B._____ wird für berechtigt erklärt, C._____ alle 14 Tage in den ungeraden Wochen von Freitag, 14.00 Uhr, bzw. nach Kindergarten-/Schulende bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, mit sich oder zu sich auf Besuch zu

- 13 nehmen. C._____ wird am Freitag von B._____, am Sonntag von A._____ jeweils abgeholt. B._____ wird für berechtigt erklärt, am Montag der ungeraden Woche jeweils von 19.00 Uhr bis max. 19.15 Uhr mit C._____ zu telefonieren oder zu skypen. A._____ wird verpflichtet, die Verbindung zu ermöglichen. B._____ wird verpflichtet, auf die Bedürfnisse von C._____, insbesondere bezüglich Dauer des Gesprächs, Rücksicht zu nehmen. Ab dem Kindergarteneintritt von C._____ wird B._____ für berechtigt erklärt, C._____ jährlich während der Hälfte der Schulferien mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Beide Parteien sind verpflichtet, ihre Ferien spätestens drei Monate im Voraus mitzuteilen. Können sich die Parteien nicht einigen, steht B._____ in den geraden Jahren jeweils die erste Hälfte der Ferien und in den ungeraden Jahren die zweite Hälfte der Ferien zu. Die Übergabe von C._____ ist wie folgt festzulegen: Der Elternteil, welcher die erste Ferienwoche bzw. die erste Sommerferienhälfte mit C._____ verbringt, holt diesen vom Kindergarten bzw. von der Schule ab und übergibt C._____ nach den Ferien jeweils am Samstag bzw. in den Sommerferien jeweils am Mittwoch um 18.00 Uhr dem anderen Elternteil. Hat B._____ C._____ in der zweiten Ferienhälfte, bringt er ihn am Sonntag um 18.00 Uhr zu A._____ zurück. Bis zum Kindergarteneintritt von C._____ wird B._____ für berechtigt erklärt, C._____ eine Woche, von Freitag, 17.00 Uhr, bis Samstag, 18.00 Uhr, mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Die Jokertage von C._____ stehen den Eltern je hälftig zustehen. B._____ ist berechtigt, C._____ mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen an Feiertagen in Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage, von Gründonnerstag, 18 Uhr bis Ostermontag, 18 Uhr sowie an Feiertagen mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten von Freitag, 12 Uhr bzw. nach Schulende bis Montag, 18 Uhr, und an Weihnachten am 26. Dezember von 10 bis 18 Uhr. ln den geraden Jahren, in welchen C._____ grundsätzlich bei B._____ in den Ferien ist, verbringt C._____ den 26. Dezember von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr bei A._____. ln den Jahren, in denen die Feiertage auf ein Besuchswochenende von B._____ fallen und C._____ diese bei A._____ verbringt, entfallen die Besuchswochenenden von B._____ ersatzlos. (…) Einer allfälligen Beschwerde gegen sein Urteil entzog der Bezirksrat zudem hinsichtlich der Dispositivziffer VI. (Bewilligung zum Wechsel des Aufenthaltsortes) und der Dispositivziffer VII. (Besuchsrechtsregelung) die aufschiebende Wirkung (vgl. a.a.O., 43).

- 14 - 3. - 3.1 Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2017 (act. 2 - 4) beschwerte sich die Mutter über das Urteil des Bezirksrates Pfäffikon vom 13. Juni 2017 rechtzeitig bei der Kammer. Nicht einverstanden ist sie mit der gemeinsamen elterlichen Sorge gemäss Dispositivziffer II des Urteils sowie der Besuchsrechtsregelung gemäss Dispositivziffer VII des Urteils. Letztere soll ersatzlos aufgehoben bzw. eventualiter wenigstens hinsichtlich des Abs. 3 und des Abs. 6 wie folgt geändert werden (vgl. act. 2 S. 2 f.): Absatz 3: "Ab dem Kindergarteneintritt von C._____ wird B._____ für berechtigt erklärt, C._____ während drei Wochen in den Schulferien mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Beide Parteien sind verpflichtet, ihre Ferien spätestens drei Monate im Voraus mitzuteilen." Absatz 6: "B._____ ist berechtigt, C._____ mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen an Feiertagen in Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage, von Gründonnerstag, 18 Uhr, bis Ostermontag, 18 Uhr, und an Weihnachten vom 25. Dezember, 10 Uhr, bis 26. Dezember, 10 Uhr, sowie an Feiertagen mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten von Freitag, 12 Uhr, bzw. nach Schulende, bis Montag 18 Uhr, und an Weihnachten vom 24. Dezember, 10 Uhr, bis 25. Dezember, 10 Uhr. ln den Jahren, in denen die Feiertage auf ein Besuchswochenende von B._____ fallen und C._____ diese bei A._____ verbringt, entfallen die Besuchswochenenden von B._____ ersatzlos." Zusätzlich beantragte die Mutter, es sei ihr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren die sog. umfassende Rechtspflege (Befreiung von Gerichtskosten und unentgeltliche Rechtsverbeiständung) zu bewilligen (vgl. act. 2 S. 3). 3.2 Nach dem Eingang der Beschwerde wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Mit Beschluss vom 14. August 2017 wurde der Mutter für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege teilweise (Befreiung von den Gerichtskosten) bewilligt und dem Vater Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (act. 10, dort insbes. S. 5 f.). Der Beschluss konnte dem Vater am 22. August 2017 zugestellt werden. Innert Frist reichte er seine Beschwerdeantwort (act. 12) mit Beilagen ein (vgl. act. 13/1-9) und liess dabei die Abweisung der Beschwerde beantragen (vgl. act. 12 S. 2): Ein Doppel der Beschwerdeantwort samt Beilagen wurde der Mutter zur Kenntnisnahme zugestellt, verbunden mit dem Hinweis, die Sache befinde sich nun in Beratung (vgl. act. 14 f.; siehe ferner act. 16 f.). Am 5. Oktober 2017 liess

- 15 die Mutter unaufgefordert eine Stellungnahme einreichen, mit der sie sich zum Umfang der ihr zustehenden Ferien bzw. Freizeit äusserte (act. 19), letztlich in blosser Wiederholung bzw. Bekräftigung ihrer bereits früher abgegebenen Sachdarstellung (vgl. act. 2 S. 12, unten). Anlass zu Weiterungen gibt das keinen. Die Sache ist spruchreif. Dem Vater ist jedoch ein Doppel von act. 19 zusammen mit diesem Entscheid zuzustellen. II. (Zur Beschwerde im Einzelnen) 1. - 1.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450 f. ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB. 1.2 Mit der Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450-450c ZGB können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB). Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren gilt daher eine Begründungsobliegenheit analog derjenigen in den Art. 308 ff. ZPO: Von der Beschwerde führenden Partei ist jeweils darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid des Bezirksrates unrichtig sein soll (vgl. auch Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR sowie BGE 138 III 374, E. 4.3.1 und z.B. OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, E. 2, m.w.H. [= ZR 110/2011 Nr. 81]). Weiter gelten im zweitinstanzliche Verfahren Novenschran-

- 16 ken, analog den Regeln des Art. 317 Abs. 1 ZPO (aber unter Ausschluss einer analogen Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO; vgl. Urteil des BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, dort E. 2 unter Verweis auf BGE 138 III 625 E. 2.2 S. 627 f.). In Kinderbelangen kommen allerdings sowohl im erst- wie auch im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren stets die Untersuchungs- und die Offizialmaxime zum Tragen (vgl. § 65 EG KESR, Art. 446 Abs. 1 ZGB sowie Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO und Urteil des BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, E. 2; OGer ZH LY160019 vom 21. Juli 2016, E. 2.2.1.2). Soweit die Beschwerde der Begründungsobliegenheit genügende Vorbringen enthält, wendet das Gericht im Übrigen das Recht von Amtes wegen an und prüft sämtliche geltend gemachten Mängel frei und uneingeschränkt; es ist dabei weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1 m.w.H. sowie ZR 110/2011 Nr. 80). In der Begründung seines Entscheides darf sich das Gericht auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von denen es sich hat leiten lassen. 2. Die Parteien streiten seit der Trennung um den persönlichen Verkehr von Sohn und Vater und dessen Umfang und seit dem Sommer 2014 ebenfalls um die gemeinsame elterliche Sorge für ihren gemeinsamen Sohn. 2.1 Der Bezirksrat hat sich in seinem Urteil mit den Rechtsgrundlagen des persönlichen Verkehrs von Eltern und Kindern sowie der (gemeinsamen) elterlichen Sorge der Eltern einlässlich und zutreffend auseinander gesetzt (vgl. act. 7, dort Erw. 4.5 und Erw. 4.1). Zur Vermeidung von Wiederholungen ist vorab darauf zu verweisen. Ergänzend bzw. verdeutlichend ist dem beizufügen, dass der Art. 273 Abs. 1 ZGB nicht einfach einen Anspruch des Elternteils auf angemessenen persönlichen Verkehr bzw. Umgang mit seinem Kind regelt, bei dem das Kind nicht wohnt, sondern – und das gilt es besonders hervorzuheben – ebenso den Anspruch des Kindes auf angemessenen persönlichen Umgang mit dem Elternteil, bei dem es nicht wohnt. Denn die Beziehung des Kindes zu beiden Eltern ist anerkanntermassen wichtig und spielt für dessen Identitätsfindung eine sehr wichtige Rolle (vgl. etwa BGE 142 III 1, E. 3.4 [S. 6 f.] m.H. auf BGE 130 III 585 E. 2.2.2

- 17 - [S. 590] und BGE 131 III 209 E. 4 [S. 211 f.]). In der möglichst reibungslosen Beziehungspflege zu beiden Eltern liegt daher – aus objektiver Warte gesehen – ein äusserst gewichtiges Interesse des Kindes. Das verpflichtet beide Eltern, diese Beziehungspflege nicht zu behindern, sondern sie vielmehr im Rahmen des Angemessenen zu ermöglichen und zu fördern. Namentlich dem zur Hauptsache betreuenden Elternteil obliegt es daher auch, das Kind positiv auf Besuche, auf Skype-Kontakte, usw. beim oder mit dem anderen Elternteil vorzubereiten. Eigene Interessen und Einstellungen der Eltern haben dabei im Interesse des Kindes zurückzutreten. 2.2 Der persönliche Verkehr zwischen Sohn und Vater wurde im Sommer 2015 aus Gründen unterbrochen, die der Vater nicht zu vertreten hatte. Der Unterbruch dauerte fast ein Jahr lang (vgl. Erw. I/1.4.3, I/1.5.1 und I/1.5.4), nämlich bis die KESB mit Entscheid vom 3. Mai 2016 zwecks Wiederaufbau eine vorsorgliche Regelung dazu aufstellte (vgl. Erw. I/1.6), die die Mutter so nicht gelten lassen wollte (vgl. Erw. I/2.1). Neben anderem wurde dabei angeordnet, dass der Beistand mit den Parteien bis Ende August 2016 eine definitive Regelung zum persönlichen Verkehr zu erarbeiten habe und falls das nicht gelinge, Antrag auf eine solche bei der KESB zu stellen habe (vgl. act 9/3, S. 7 [Dispositivziffer 3 Bstb. e]). Der Bezirksrat erwog in seinem Urteil im Juni 2017, der Kontaktwiederaufbau sei erfolgt, der Kindergarteneintritt von C._____ stehe bevor und die Eltern könnten sich über den genauen Umfang des persönlichen Verkehrs nicht einigen, weshalb nun eine definitive Regelung notwendig sei (vgl. für Einzelheiten act. 7 S. 36). Er ordnete deshalb unter Hinweis auf die Untersuchungs- und Offizialmaxime eine solche an. Die Mutter rügt das in ihrer Beschwerde. Sie ist der Meinung, der Bezirksrat sei für die Festsetzung einer definitiven Regelung nicht zuständig gewesen, sondern es hätte nach dem Beschluss der KESB vom 3. Mai 2016 am Beistand gelegen, der KESB dann einen Antrag auf Festlegung einer dauerhaften Regelung zu stellen, wenn er seinem Auftrag, mit den Eltern eine Regelung zu erarbeiten, nicht habe nachkommen können. Es gebe keinen Grund, dem Ergebnis der Bemühungen des Beistandes vorzugreifen (vgl. act. 2 S. 9).

- 18 - Die im Kindesschutzrecht geltende Offizialmaxime lässt sich auch als richterliche Herrschaft über den Streitgegenstand umschreiben (vgl. GLASL, in: Dike- Komm-ZPO, 2. A., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 58 N 26). Sie befugt das Gericht, ohne Anträge der Eltern die Anordnungen zu treffen, die im Kindeswohl geboten sind. Im bezirksrätlichen Verfahren gelten die Untersuchungs- und die Offizialmaxime. Das Vorgehen des Bezirksrates ist von daher nicht zu beanstanden. Auch sachlich ist diese Anordnung gerechtfertigt, wie der Bezirksrat richtig erkannt hat. Seit Jahren streiten sich die Eltern um den Umfang des persönlichen Verkehrs, ohne zu einer definitiven Lösung zu gelangen, die Bestand hat. Dass eine solche Lösung aufgrund der gemeinsamen Anstrengungen der Eltern mittlerweile konkret in Aussicht steht, behauptet die Mutter selbst nicht. Sie beantragt in ihrem Hauptstandpunkt vielmehr das Andauern eines Provisoriums, wofür sie allerdings keine stichhaltigen sachlichen Gründe vorzubringen vermag (vgl. act. 2 S. 9). Solche sind auch nicht ersichtlich: Wichtig für C._____ ist ein regelmässiger Umgang mit seinem Vater, sind daher klare Verhältnisse, die den Umgang in für ihn vorhersehbarer und für die Eltern in leicht planbarer Weise sicherstellen können, letzteres notfalls mit Hilfe des Beistands. Eine definitive Regelung des persönlichen Umgangs von Sohn und Vater gibt zudem keinen Anlass mehr, weiterhin in guten Treuen über den Umfang des persönlichen Verkehrs zu streiten, und beseitigt damit entsprechendes Konfliktpotenzial zwischen den Eltern. Endlich sind die Eltern verpflichtet, die definitive Regelung im Interesse und damit zum Wohl ihres Kindes umzusetzen und dabei ihre Eigeninteressen und Einstellungen bzw. Vorstellungen zurückzustellen (vgl. vorn Erw. II/2.1). Auch insofern schafft die definitive Regelung klare Verhältnisse. 2.3 Der Bezirksrat hat mit einlässlicher und grundsätzlich zutreffender Begründung (vgl. act. 7 S. 37 ff. [Erw. 4.7]), auf die hier zur Vermeidung von Wiederholungen vorab verwiesen werden kann, eine Regelung zum persönlichen Umgang von Sohn und Vater aufgestellt. Der Vater hält diese für angemessen. Die Mutter findet die Regelung grundsätzlich als zu grosszügig (vgl. act. 2 S. 10), beantragt aber doch nur Änderungen in zwei Punkten: Erstens geht es um ein Element der Feiertagsregelung (Absatz 6 der Regelung) und zweitens geht es

- 19 um den Umfang der Ferien, die C._____ mit bzw. bei seinem Vater verbringen soll. Von daher kann offen gelassen werden, was die Mutter mit der Charakterisierung der Regelung des persönlichen Umgangs des Kindes mit dem nicht hauptbetreuenden Elternteil als "grosszügig" genau meint. Hinzuweisen ist immerhin darauf, dass es bei der Festlegung des persönlichen Umgangs um Angemessenes geht. 2.3.1 Was die Feiertagsregelung betrifft, so stösst sich die Mutter daran, dass C._____ während der Weihnachtszeit jeweils den 26. Dezember mit dem Vater oder ihr verbringen soll. Diese Regelung diene, so die Mutter, aus ihrer Sicht niemandem (vgl. act. 2 S. 13). Wesentlich ist, ob die Regelung im Interesse von C._____ liegt (vgl. vorn Erw. II/2.1, a.E.). Das ist ohne weiteres zu bejahen, sichert sie doch in vorhersehbarer Weise, dass er jedes Jahr an einem der zwei Weihnachtstage (25. Dezember und 26. Dezember) mit jedem Elternteil und dessen Familie Weihnachten feiern kann, was für die Beziehung des Kindes zu seinen beiden Eltern wichtig ist. Der Bezirksrat hat das zutreffend erkannt (vgl. act. 7 S. 39). 2.3.2 Die Mutter hält dafür, für C._____ und den Vater sei ein gerichtsübliches Ferienbesuchsrecht von drei Wochen pro Jahr hinreichend bzw. angemessen (vgl. act. 2 S. 12). Im Wesentlichen macht sie sodann geltend, es seien alle Umstände des konkreten Falles zu berücksichtigen. Die Umstände, denen Rechnung zu tragen sei, habe der Bezirksrat zwar aufgelistet, ohne sich jedoch dazu zu äussern, wie sie ins Gewicht fielen. Der hochstrittige Elternkonflikt, das bisher gelebte Betreuungsmodell, das Alter von C._____, die enge Beziehung zur Mutter, die Hauptbetreuungsperson sei, ferner die Abwehrhaltung von C._____ gegenüber auswärtigen Übernachtungen ohne die Mutter und sein Bedürfnis nach Verbleib im gewohnten Umfeld sprächen klarerweise gegen ein sechswöchiges Ferienbesuchsrecht. Ohnehin sei der Sprung von keinerlei Ferien mit dem Vater auf sechs Wochen im Jahr bei einem vierjährigen Kind zu gross (vgl. a.a.O., S. 12). Die bei einem gerichtsüblichen Ferienbesuchsrecht von drei Wochen verbleibenden Wochen könne sie problemlos abdecken, weil ihr Ferienanspruch als …-Leiterin in

- 20 der Stadt Zürich acht Wochen betrage. Mit der Kompensation von Überstunden komme sie in der Regel auf zehn arbeitsfreie Wochen im Jahr (vgl. a.a.O.). Der Mutter ist zuzustimmen, wenn sie festhält, der Bezirksrat habe in seinem Urteil (act. 7, dort Erw. 4.5 und 4.7) die Umstände aufgelistet, denen es bei der Festlegung des persönlichen Verkehrs auch hinsichtlich der Ferien Rechnung zu tragen gelte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher wiederum vorab auf das angefochtene Urteil verwiesen werden. Die Mutter kritisiert aber eine fehlende Gewichtung von konkreten Umständen, und sie trägt diese Gewichtung dann selbst vor. Die meisten dabei von ihr erwähnten Gesichtspunkte, wie etwa hochstrittiger Elternkonflikt, Mutter als Hauptbezugsperson, Sträuben von C._____ gegen auswärtige Übernachtungen ohne Mutter oder etwa die mütterliche Möglichkeit, verbleibende Ferienwochen selbst abzudecken, zeigen indes nicht auf, warum es – aus objektiver Warte gesehen – im Interesse des Kindes ist, exakt drei Wochen seiner Ferien mit dem Vater zu verbringen und nicht mehr. Denn entweder haben diese Gründe offensichtlich keinen wesentlichen sachlichen Zusammenhang mit der Dauer der Besuche des Sohnes beim Vater: der Elternkonflikt z.B. besteht auch bei drei Wochen Ferien und die Mutter ist auch dann Hauptbezugsperson, wenn C._____ mehr als drei Wochen Ferienzeit mit dem Vater verbringt; wieviel Ferien die Mutter haben kann, um sie mit C._____ zu verbringen, ist kein sachlicher Grund, C._____ weniger persönlichen Kontakt zum Vater zu ermöglichen, als es der Bezirksrat für richtig hielt, sondern zeigt höchstens Interessen der Mutter auf, wie sie sich schon früher manifestierten und dabei zu massiven Einschränkungen des Umgangs des Sohnes zu seinem Vater führten (vgl. vorn Erw. I/1.5.1 und 1.5.2, 1.5.4). Oder aber es sprechen diese Gründe – wenn schon – überhaupt gegen Besuche von C._____ beim Vater, soweit diese Übernachtungen umfassen (darauf wird noch zurückzukommen sein); inwiefern dann aber gleichwohl drei Wochen gemeinsame Ferienzeit von Sohn und Vater angemessen sein sollen, bleibt sachlich unergründlich. Letzteres gilt ebenfalls für den Hinweis der Mutter auf das Betreuungsmodell – denn dieses wird durch die Zeit, die C._____ während seiner Ferien mit dem Vater verbringen kann, nicht verändert. Im Übrigen hat der Bezirksrat zu Recht darauf hingewiesen, dass vor dem Kontaktabbruch im Sommer

- 21 - 2015 (vgl. dazu auch vorn Erw. I/1.4.3) ein ausgedehntes Besuchsrecht bestand, das sich grundsätzlich bewährt hat (vgl. act. 7 S. 37). Die dadurch geschaffene Beziehung von Sohn und Vater erlaubte es, ab Sommer 2016 rasch wieder ein Vertrauensverhältnis herzustellen, wie der Bezirksrat unter Hinweis auf die Protokolle des Begleiters G._____ ebenfalls richtig festhielt (vgl. dazu auch act. 96/14 - 27 und 106/1-2). Der Besuch im November 2016 umfasste auch Übernachtungen (act. 106/2). Zur prüfen bleibt noch der Einwand der Mutter, ob der Sprung von keinerlei Ferien mit dem Vater auf sechs Wochen im Jahr bei einem vierjährigen Kind nicht zu gross ist. Auf den ersten Blick mag das zutreffend erscheinen, käme u.U. auch eine kontinuierliche Ausdehnung der Besuchsdauer in der Ferienzeit von C._____ in Frage. Die Dinge liegen allerdings anders als beim Beziehungsaufbau nach einem Kontaktabbruch. Eine Beziehung von Vater und Sohn besteht bereits und insoweit bedarf es keiner schrittweise gebotenen Vertiefung mehr. Stünden sodann drei Wochen zur Verfügung, beschränkte sich deren Bezug wohl auf Ferienzeiten auch des Vaters. Die vom Bezirksrat getroffene Regelung erlaubt es demgegenüber, dass der Sohn auch einen gewissen Alltag im Umgang mit dem Vater erleben kann, was vorliegend für die Kind-Eltern-Beziehung wichtig ist, weil sie das gegenseitige Verständnis fördert und namentlich dem Vater erlaubt, die Bedürfnisse seines Sohnes besser zu verstehen. Längere Zeiten, die der Sohn mit dem Vater verbringen kann, bieten zudem beiden die Chance eines entspannteren Umgangs als an Wochenenden, keinen väterlichen "Zwang", dem Sohn – sozusagen im Nachholen von bislang Verpasstem – möglichst viel bieten zu wollen, und C._____ schliesslich eine gewisse Entfernung vom damit einhergehenden elterlichen Gezerre (vgl. dazu auch nachfolgend Erw. II/2.3.3). Die vom Bezirksrat gewählte Lösung erweist sich daher im wohlverstandenen Interesse des Kindes. 2.3.3 Nicht zu übersehen ist, dass die Mutter auch heute gegen den persönlichen Umgang von Sohn und Vater grundsätzlich Vorbehalte hegt und äussert (vgl. act. 2 S. 10 f.; siehe zudem Erw. I/2.2.2 mit Verweis auf act. 9/139). Diese Vorbehalte, wie auch ein damit einhergehendes Verhalten der Mutter im Zusammenhang mit dem persönlichen Verkehr von Sohn und Vater, ziehen sich fast wie ein roter Faden durch die Akten und sind nicht neu. Inwieweit sie heute noch im

- 22 - Paarkonflikt begründet sind, den die Mutter auch als Grund für ein bloss dreiwöchiges Ferienbesuchsrecht anführt, kann an dieser Stelle offen bleiben. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung darf hingegen als gewiss angenommen werden, dass C._____ diese mütterlichen Vorbehalte nicht verborgen bleiben (die Annahme des Gegenteils wäre m.a.W. schlicht lebensfremd). Dass die Mutter, die wiederholt auch betont, sie sei die Hauptbezugsperson von C._____, damit ihren Sohn in einen Loyalitätskonflikt ihr gegenüber bringt, erscheint daher evident. Bringt die Mutter heute vor, C._____ sei zu den Zeiten, als G._____ die Übergaben begleitete, mehrheitlich gerne zum Vater gegangen, seither aber nicht mehr (vgl. act. 2 S. 10), so illustriert sie das selbst. Nicht erkennen lassen die Ausführungen der Mutter, mit denen sie ihre Vorbehalte gegen persönlichen Kontakt von Vater und Sohn begründet, hingegen ein ernsthaftes Bemühen ihrerseits, seit dem Wegfall der Begleitung bei den Übergaben durch einen neutralen Dritten wie G._____ C._____ positiv auf die Besuche beim Vater einzustellen und diese wohlwollend zu begleiten, wie es ihre Pflicht gegenüber dem Kind ist (vgl. Erw. II/2.1). Erhellend in dieser Hinsicht, aber ebenso vor dem Hintergrund der Vorwürfe der Mutter an den Vater, C._____ sei nach den Besuchen bei ihm wegen der vielen Aktivitäten übermüdet (vgl. act. 2 S. 11: erschöpft und überanstrengt), sind ebenfalls die Schilderungen in act. 9/140 auf S. 1 zur Übergabevorbereitung am 31. März 2017. Diese Vorbereitung bestand letztlich darin, dass C._____ und sein Freund um 10 Uhr zu einem Ausflug mit der Mutter aufbrachen, auf einem Campingplatz einen wunderschönen Frühlingstag verbrachten, u.a. mit "Frisbi, Fussball" und – als Überraschung – mit versteckten Osterhasen. Dem Ausflug folgten dann zu Hause ab 16.15 Uhr Duschen und ein kurzer Zvieri, bei dem mitgeteilt wurde, man werde jetzt dann bald gehen, was um 16.50 Uhr wiederholt wurde. Positiv einstimmend ist das nicht, sondern es schafft eine Konkurrenzsituation zu väterlichen Aktivitäten. Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass ein rund vierjähriges Kind nach einem solchen Ausflug müde und von Erlebnissen erfüllt ist und nur schon deswegen nicht unbedingt grosse Lust hat, gegen 17 Uhr nochmals wegzugehen.

- 23 - An der Wichtigkeit eines regelmässigen Umgangs von Sohn und Vater im vorhin skizzierten Rahen vermag das nichts zu ändern, und es ist Aufgabe des Beistandes von C._____, diesen Umgang durch geeignete Massnahmen und in Ermahnung beider Eltern sicher zu stellen, nachdem ein Teil der dem Beistand durch die KESB übertragenen Aufgaben (vgl. dazu Erw. I/1.6, dort Dispositivziffer 3) seit dem Entscheid des Bezirksrates dahingefallen ist. Es ist nicht ersichtlich, was in diesem doch besonderen Fall zu einer anderen als der hier getroffenen Lösung zum persönlichen Umgang von Sohn und Vater führen müsste. 3. - 3.1 Der Bezirksrat hat – wie schon die KESB – darauf erkannt, die elterliche Sorge komme beiden Eltern zu. Die Mutter ist damit nicht einverstanden. Im Wesentlichen begründet sie ihren Standpunkt zunächst einmal damit, die Akten belegten "eindrücklich eine hochstrittige Elternschaft" (act. 2 S. 4). Die Kommunikationsfähigkeit der Eltern sei nachhaltig gestört, Mediationsversuche seien gescheitert und es bestünden nebst Streitigkeiten auch diverse Meinungsdifferenzen zu Besuchsrecht, Ferienabwesenheit etc. (a.a.O. S. 4, S. 7). Sie erhebt Vorwürfe gegen den Vater (a.a.O., S. 5, S. 7) und hält fest, der Vorfall vom 31. März 2017, nämlich der Tritt des Vaters in ihren Rücken, habe C._____ zutiefst verstört. Und sie trägt dann vor, was C._____ ihr gesagt haben soll, dass sie eine Opfermeldung gemacht habe und die bei der Fachstelle mit C._____ geführten Gespräche gezeigt hätten, dass C._____ belastet sei und eine Art Beschützerbedürfnis gegenüber der Mutter entwickelt habe (vgl. a.a.O., 2 S. 5). Ab 2017 habe die Entwicklung der Besuche von C._____ beim Vater wieder einen Verlauf genommen wie 2013. C._____ habe Einschlafschwierigkeiten, klammere sich an sie, finde lange keinen Schlafrhythmus (a.a.O., S. 6). Der seit vier Jahren andauernde Konflikt sei nicht abgeklungen, sondern habe sich zusehends verhärtet. Sie sei seit je die Hauptbezugsperson von C._____. Es bestehe eine sehr enge Beziehung zwischen ihr und C._____, was den Vater nicht gehindert habe, einen Eventualantrag auf Obhutszuteilung an sich zu stellen oder auf einem Ferienbesuch von C._____ bei ihm vom 7. bis 15. Juli 2017 zu beharren (a.a.O., S. 7). Wenn der Fall der Parteien kein schwerwiegender elterlicher Konflikt mit Ausnahmecharakter sei, dann frage sich, welcher es dann sein soll. Der Bezirksrat habe gemeint, von der Al-

- 24 leinzuteilung sei kein entscheidender Gewinn zu erwarten. Das sei falsch, denn die Alleinzuteilung verringerte die Konfliktfelder (vgl. a.a.O.). Der Bezirksrat sei auch die Antwort schuldig geblieben, wie die Eltern denn bei gemeinsamer elterlicher Sorge zu einer Einigung gelangen sollten (a.a.O., S. 8). Es verstehe sich von selbst, dass ein Kind bei einer chronifizierten konfliktreichen Beziehung der Eltern Schaden nehme. Das dürfe keine Option sein, zumal der Abklärungsbericht des kjz festhalte, die gemeinsame elterliche Sorge könne zu einer weiteren Eskalation führen (vgl. a.a.O.). 3.2 Der Bezirksrat hat in seinem Urteil die rechtlichen Grundlagen, die ihn zu seinem Entscheid führten, grundsätzlich zutreffend dargelegt (vgl. act. 7 S. 30 ff. [Erw. 4.1]). Das anerkennt letztlich auch die Mutter (vgl. act. 2 S. 3- 9). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher wiederum vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Richtig ist insbesondere, dass die gemeinsame elterliche Sorge der Grundsatz ist; die Alleinsorge muss eine eng begrenzte Ausnahme bleiben (vgl. BGE 141 III 472 [S. 479], 142 III 197 [S. 201]), die dem Fall vorbehalten ist, in dem das Kindeswohl bei gemeinsamer elterlicher Sorge beeinträchtigt wäre und die Alleinzuteilung eine Verbesserung der Lage bzw. keine zu befürchtende Verschlechterung verspricht. Der Bezirksrat hat das angenommen (vgl. act. 7 S. 32 f.) und grundsätzlich zutreffend erkannt, dass sich von der Beibehaltung der alleinigen Sorge kein entscheidender Gewinn versprechen lässt. Auch insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die entsprechenden Erwägungen des Bezirksrates verwiesen werden. Daran ändert auch die Argumentation der Mutter im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren, warum dem nicht so sein soll, nichts Wesentliches. Denn diese Argumentation bestätigt letztlich nur die bezirksrätliche Auffassung, weil sie grösstenteils der Argumentation folgt, mit der die Mutter ihre Einwände und Vorbehalte gegen den persönlichen Umgang des Sohnes mit dem Vater begründet (vgl. vorn Erw. II/2.3.2 - 2.3.3). Die dabei angeführten Gründe hätten aus mütterlicher Sicht auch dann zu gelten, wenn die elterliche Sorge weiterhin allein bei der Mutter verbliebe. Elterliche Konflikte um den Zeitpunkt und den Umfang der persönlichen Kontakte des Sohnes zum Vater blieben folglich aufgrund des bisherigen Verhaltens bei der Umsetzung des persönlichen Verkehrs

- 25 ebenso bestehen wie damit einhergehende Dispute, was wann dem Kinde zuträglich ist oder nicht (vgl. beispielhaft act. 2 S. 7 [Ferien anfangs Juli 2017]), zumal bei der Alleinsorge die Gewichtung dessen bzw. die Deutungshoheit darüber letztlich wie bis anhin allein bei der Mutter läge. Die gemeinsame elterliche Sorge zwingt im Übrigen beide Eltern, sich auf dem Kind Zuträgliches zu besinnen, was bislang offenkundig nicht der Fall war. Und es ist sowohl der Mutter als auch dem Vater in Erinnerung zu rufen, dass die Kinder ihre Eltern nicht aussuchen können, die Eltern sich hingegen schon. Die Eltern tragen daher die Konsequenzen ihrer Wahl und die daraus folgende Verantwortung für ihr gemeinsames Kind. Sie haben (vgl. BGE 142 III 1, E. 3.4 S. 6 f.) die mit der elterlichen Sorge verbundenen Rechte und Pflichten zum Wohle ihres gemeinsamen Kindes auszuüben und im Rahmen ihrer Möglichkeiten einerseits alles zu unternehmen, was zur gedeihlichen Entwicklung ihres gemeinsamen Kindes erforderlich ist, und anderseits alles zu unterlassen, was diese Entwicklung schädigt. Sie haben sich als Erwachsene namentlich zu bemühen, zwischen der konfliktbehafteten Elternebene einerseits sowie dem Eltern-Kind- Verhältnis andererseits zu unterscheiden und – anders als bis anhin – das Kind aus dem elterlichen Konflikt herauszuhalten. Beide Elternteile haben deswegen ein kooperatives und respektvolles Verhalten an den Tag zu legen und die ihnen aus der Sicht vernünftiger und loyaler Dritter zumutbaren Anstrengungen bei der gegenseitigen Kommunikation zu unternehmen, ohne die weder ein geregelter, dem Wohl des Kindes dienender persönlicher Umgang des Kindes mit dem nicht zur Hauptsache betreuenden Elternteil noch ein gemeinsames Sorgerecht zum Vorteil des Kindes ausgeübt werden kann. Letzteres betont auch der Abklärungsbericht des kjz …, der empfahl, die gemeinsame elterliche Sorge dann zu prüfen, wenn das Besuchsrecht funktioniere; das ist, wie gesehen, seit dem Spätsommer 2016 übrigens der Fall. Ihrer eben skizzierten Verantwortung können sich die Eltern, denen im Übrigen beiden – wie gesehen (vgl. Erw. I/1.5.2) – Erziehungsfähigkeit attestiert wurde und denen beiden das Wohl ihres gemeinsamen Kindes doch am Herzen liegt, nicht entschlagen. Hält die Mutter dafür, der Bezirksrat habe keine Antwort darauf gegeben, wie die Eltern zu einer Einigung gelangen sollen, so übersieht sie, dass

- 26 im eben Gesagten gewissermassen ausgedeutscht die Antwort liegt, die der Bezirksrat in seinem Entscheid bereits implizit gegeben hat. Erforderlich ist dafür seitens beider Eltern gewiss ein Lernprozess, der sich nicht bloss auf ein Auseinanderhalten von Elternebene und Kind-Eltern-Beziehung wird beschränken können, sondern in dem sie mit Blick auf das dem Kind – aus der Warte vernünftiger und loyaler Dritter – Zuträgliche ebenfalls von eigenen Vorstellungen in Erziehungsfragen abzurücken haben. Was für ein Kind richtig ist, lässt sich ohnehin nicht abstrakt bestimmen, weshalb unterschiedliche Auffassungen der Eltern in der Erziehung im jeweils konkreten Einzelfall bekanntlich ebenso familiärer Alltag sind wie unterschiedliche Erziehungsstile. Das lässt sich bis zu einem gewissen Grad nicht umgehen, insbesondere dann nicht, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Haushalt führen. Mit gemeinsamer elterlicher Sorge können sie indessen die Unterschiede, wenn sich beide gleichermassen bemühen und sich respektieren, abdämpfen. Von der gemeinsamen elterlichen Sorge lässt sich auch insoweit eine Besserung erhoffen. Die den Eltern obliegenden Aufgaben sind für sie wohl nicht einfach und es ist möglich, dass sie allenfalls Unterstützung brauchen, etwa in Ausweitung der bereits bestehende Beistandschaft gestützt auf Art. 308 Abs. 1 ZGB. Als Unterstützungsmassnahme kann insbesondere ein Elterncoaching sowohl der Mutter als auch des Vaters in Frage kommen, wie es das kjz … empfohlen hat (vgl. Erw. I/1.5.2). Ob eine Unterstützung wirklich erforderlich ist, wird sich allerdings erst noch weisen müssen und dann von der KESB zu prüfen sein, gegebenenfalls auf entsprechende Anträge des Beistands. 3.3 Im Ergebnis ist somit die Beschwerde abzuweisen und das Urteil des Bezirksrates Pfäffikon vom 13. Juni 2017 im angefochtenen Umfang zu bestätigen.

- 27 - III. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) 1. In familienrechtlichen Prozessen, bei denen es um Fragen geht, in denen die Parteien in guten Treuen unterschiedliche Auffassungen vertreten können, namentlich etwa zum Umfang des persönlichen Umgangs der Kindern mit dem Elternteil, bei dem sie nicht wohnen, ist praxisgemäss gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO von einer Kostenverlegung nach den Grundsätzen des Art. 106 ZPO abzusehen und es sind die Kosten den Eltern je hälftig aufzuerlegen. Umstände, welche hier ein Abweichen von diesen Überlegungen geböten, liegen nicht vor. Im Zusammenhang mit der strittigen Frage der gemeinsamen elterlichen Sorge im Wesentlichen die selben Argumente wie beim strittigen Umfang des Besuchsrechts zu prüfen, und ein Abweichen von der Praxis wird auch mit Blick auf die bezirksrätliche Kostenverlegung von keiner Partei ernsthaft in Frage gestellt; die Kostenfestsetzung im Urteil vom 13. Juni 2017 blieb zudem unangefochten (vgl. act. 2 [dort insbes. S. 13 und 17] und act. 12 [dort insbes. S. 23]). Das führt einerseits zur Bestätigung des bezirksrätlichen Kostendispositivs und anderseits zur hälftigen Verlegung der Prozesskosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Parteientschädigungen sind bei dieser Kostenverlegung nicht zuzusprechen. Die Entscheidgebühr dieses Beschwerdeverfahrens ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG zu bemessen, wobei – selbst in Berücksichtigung des beträchtlichen Aktenumfangs – insgesamt von einem noch leichten Fall auszugehen ist. Bei den Anordnungen zur Liquidation der Gerichtskosten ist zu berücksichtigen, dass der Mutter die unentgeltliche Rechtspflege teilweise bewilligt wurde (Befreiung von Gerichtkosten; vgl. act. 10).

- 28 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und es werden die Dispositivziffern II, VII, VIII und IX des Urteils des Bezirksrates Pfäffikon vom 13. Juni 2017 bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.- festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt; der auf die Beschwerdeführerin entfallende Anteil der Gerichtskosten wird jedoch aufgrund der ihr teilweise bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von Gerichtskosten) auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt gestützt auf Art. 123 ZPO die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin. 3. Es werden für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 19, ferner an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon ZH, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie an den Bezirksrat Pfäffikon. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die vorinstanzlichen Akten an den Bezirksrat zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 29 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um keine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw R. Schneebeli

versandt am:

Urteil vom 10. Oktober 2017 Erwägungen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und es werden die Dispositivziffern II, VII, VIII und IX des Urteils des Bezirksrates Pfäffikon vom 13. Juni 2017 bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.- festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt; der auf die Beschwerdeführerin entfallende Anteil der Gerichtskosten wird jedoch aufgrund der ihr teilweise... Vorbehalten bleibt gestützt auf Art. 123 ZPO die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin. 3. Es werden für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 19, ferner an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon ZH, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemei... Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die vorinstanzlichen Akten an den Bezirksrat zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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