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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.11.2016 PQ160081

8 novembre 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,450 mots·~22 min·6

Résumé

Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ160081-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Barblan Beschluss und Urteil vom 8. November 2016

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____

betreffend Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Dielsdorf vom 10. September 2016; VO.2016.8 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dielsdorf)

- 2 - Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte) 1. - 1.1 Am 17. Februar 2016 wurde A._____ fürsorgerisch in der Klinik Schlosstal der Integrierten Psychiatrie Winterthur- Zürcher Unterland (IPW) untergebracht. Äusserer Anlass der fürsorgerischen Unterbringung waren Tätlichkeiten und Nötigungen von A._____ gegenüber ihrer Grossmutter sowie Sachbeschädigungen in der Wohnung der Grossmutter, bei der A._____ damals seit etwa zwei Jahren wohnte (vgl. etwa KESB-act. 1, 2, 8 und 9/1-5). Deswegen wurde von der Kantonspolizei am 19. Februar 2016 eine Gewaltschutzverfügung erlassen (Wegweisung, Rayonverbot, Kontaktverbot; vgl. KESB-act. 2) und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf (fortan: KESB) ersucht, zusammen mit der Klinik Schlosstal für A._____ eine geeignete Unterkunft zu suchen sowie die Errichtung einer Beistandschaft zu prüfen (vgl. KESB-act. 8 S. 6). Die Klinik Schlosstal diagnostizierte bei A._____ erstens eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F.90.0 gemäss ICD-10), zweitens eine psychische Störung und eine Verhaltensstörung durch schädlichen Gebrauch und den Konsum multipler Substanzen sowie anderer psychotroper Substanzen (F19.1 gemäss ICD-10) sowie drittens den Verdacht auf Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen Zügen vom Impulsiv-Typus (vgl. KESB-act. 35 S. 1; siehe auch KESB-act. 19). Festgestellt wurden eher eingeengte formale Gedanken auf aktuelle Problematik (Überforderung mit Lebensumständen, Konzentrationsschwierigkeiten), Schwierigkeiten mit der Impulskontrolle, eine Affektinstabilität sowie ein hoher persönlicher Leidensdruck; das äusserte sich in Rastlosigkeit bzw. Unruhe, unbeständiger Stimmung und Klagsamkeit. Festgestellt wurde ebenfalls eine deutliche Tendenz von A._____ zu Streiten und zu konfliktbehaftetem Verhalten gegenüber anderen sowie eine Neigung zu Wutausbrüchen (vgl. KESB-act. 35 S. 2, dort Befunde, sowie letzter Absatz). 1.2 A._____ ist die Tochter geschiedener Eltern und hat einen älteren Bruder, der noch bei der Mutter wohnt. Der Vater wohnt mit einer Partnerin zusammen (vgl.

- 3 - KESB-act. 35 S.1 und 16 S. 2). Die familiären Beziehungen werden als disharmonisch charakterisiert; die Eltern unterstützten A._____ in den vergangenen Jahren allerdings finanziell und teilweise (die Mutter) auch bei der Besorgung administrativer Angelegenheiten (vgl. KESB-act. 16 S. 2-3 und 35 S. 1; vgl. auch KESBact. 15). A._____ hat keinen Beruf erlernt und geht auch keiner Erwerbstätigkeit nach. Nach eigenen Angaben gegenüber der KESB am 23. Februar 2016 hat sie die Handelsdiplomschule besucht und beendet, aber danach kein Praktikum absolviert. Nach einer einjährigen Pause besuchte sie hingegen eine Schnupperlehre und ein Praktikum als Kleinkindererzieherin (vgl. KESB-act. 16 S. 2). Die anschliessende Lehre als Kleinkindererzieherin hat sie nach zwei Jahren abgebrochen (vgl. a.a.O.; siehe auch KESB-act. 35 S. 1). Ihr Leben bis zur fürsorgerischen Unterbringung bezeichnete A._____ am 23. Februar 2016 als "Chrampf"; die Lehre als Kleinkindererzieherin mit gleichzeitiger Arbeit sei für sie zu viel gewesen, sie habe sich schnell erschöpft gefühlt (vgl. KESB-act. 16 S. 2). Nach dem Lehrabbruch sei sie für ein halbes Jahr nach Hause zurückgekehrt, habe dann ein weiteres Praktikum in einer anderen Kinderkrippe in Angriff genommen, das Validierungsverfahren aber nicht bestanden. Deshalb habe sie sich Sprüche anhören müssen; ihre Motivation sei nun weg. Sie habe schon Ziele und wisse, dass sie lange gebraucht habe, "um in die Gänge zu kommen"; es falle ihr schwer, mit den Erwartungen umzugehen, die an eine 27-jährige gestellt würden. Zu ihrer Familie führte A._____ aus, sie habe keine Liebe und Ermunterung erfahren. Nun habe sie sich von der Mutter distanziert. Sie könne sich nicht vorstellen, bei ihrer Mutter zu wohnen. Und was Freundschaften betrifft, so gab sie an, sie pflege sie mal mehr, mal weniger, weil sie oft mit sich beschäftigt sei; Unterstützung durch Freunde könne sei sich nicht vorstellen, weil diese nicht verlässlich seien (vgl. KESB-act. 16 S. 2). 1.3 Am 9. März 2016 trat A._____ aus der Klinik Schlosstal aus, nachdem sie dort freiwillig geblieben war (vgl. KESB-act. 35 S. 2). Sie wohnte zunächst vorübergehend bei ihrer Mutter und wohnt seit dem 14. März 2016 in einer Wohnung, die ihr von den Sozialdiensten zur Verfügung gestellt wurde; seit März 2016 bestreitet sie ihren Lebensunterhalt über die Sozialhilfe und einen "Zustupf" ihres

- 4 - Vaters von monatlich Fr. 200.- bis Fr. 250.- (vgl. act. 2 S. 12 und 20, act. 8/10 sowie KESB-act. 29 und 32 S. 2, oben). Einer Erwerbstätigkeit geht sie nicht nach (act. 2 S. 20). Im Juli 2016 beendete sie allerdings ein "Jahrespraktikum" in einer Spielstube (vgl. act. 4/3). Im September 2016 hat sie sich bei der B._____ angemeldet, weil sie aktuell die Erwachsenenmatur per Fernstudium erlangen will (vgl. act. 2 S. 13). 2. - 2.1 Die KESB führte nach dem Ersuchen der Kantonspolizei vom 19. Februar 2016 (vgl. KESB-act. 8 S. 6) ihr Verfahren durch. Am 22. Februar 2016 ersuchte sie die Klinik um einen Arztbericht, der am 29. Februar 2016 durch Dr. med. C._____ abgegeben wurde (vgl. KESB-act. 19). Am 23. Februar 2016 wurde A._____ von einer Delegation der KESB angehört (vgl. KESB-act. 16) und am 10. März 2016 telefonisch darüber orientiert, es sei für sie eine Beistandschaft geplant, welche eine Berufsbeiständin besorgen solle (vgl. KESB-act. 28; siehe auch KESB-act. 29). Weder in der Anhörung vom 23. Februar 2016 noch anlässlich der telefonischen Mitteilung der KESB am 10. März 2016 befürwortete A._____ eine Beistandschaft. Am 17. März 2016 entschied die KESB im Wesentlichen das Nachstehende (vgl. KESB-act. 32 [= act. 8/2] S. 6): 1. Für A._____, geb. tt. März 1989, wird eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB mit den folgenden Aufgabenbereichen für die Beiständin angeordnet: a) sie bei der Suche nach einer geeigneten Wohnsituation bzw. Unterkunft und bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu unterstützen und wo nötig zu vertreten; b) für eine geeignete Tagesstruktur/berufliche Integration besorgt zu sein und sie bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu unterstützen und wo nötig zu vertreten; c) für ihr gesundheitliches Wohl sowie für hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und sie bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu unterstützen und wo nötig zu vertreten; d) sie beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu unterstützen und wo nötig zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen; e) sie beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und wo nötig zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten.

- 5 - 2. Als Beiständin wird D._____, Sozialdienste Bezirk Dielsdorf, Fachbereich Erwachsenenschutz (…), ernannt und beauftragt, a) sich unverzüglich die zur Erfüllung der Aufgabe nötigen Kenntnisse zu verschaffen und mit A._____ persönlich Kontakt aufzunehmen; b) in Zusammenarbeit mit der KESB Bezirk Dielsdorf ein Inventar per 31. März 2016 über die zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen; c) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen; d) sobald als nötig, ordentlicherweise per 28. Februar 2018 ihren ersten Bericht inklusive Rechnung und Belegen zu erstatten. 3. Es werden keine Entscheidgebühren erhoben. Allfällige weitere Kosten gehen zulasten der KESB Bezirk Dielsdorf. 2.2 A._____ empfand die Errichtung der Beistandschaft durch die KESB als "total unangemessen und entmutigend" (vgl. act. 8/1) und wandte sich daher mit einer Beschwerde, die vom 18. April 2016 datiert, an den Bezirksrat Dielsdorf. In ihrer Beschwerdeschrift stellte sie sinngemäss den Antrag, es sei der Entscheid der KESB vom 17. März 2016 "rückgängig zu machen und die Beistandschaft nicht zu errichten, damit ich ein Privatleben habe und den Frühling geniessen kann" (vgl. a.a.O.). Mit Präsidialverfügung vom 22. April 2016 veranlasste der Bezirksrat den Beizug der Akten und setzte der KESB Frist zu einer allfälligen Vernehmlassung an (vgl. act. 8/3). Mit Schreiben vom 29. April 2016 übersandte die KESB dem Bezirksrat ihre zwischenzeitlich vor allem durch den Austrittsbericht der Klinik Schlosstal ergänzten Akten, gab dazu eine Stellungnahme ab und verzichtete "im Übrigen auf Vernehmlassung" (vgl. act. 8/4). Am 3. Mai 2016 gab der Bezirksrat A._____ Gelegenheit, sich innert 10 Tagen zu dieser Stellungnahme der KESB und den beigezogenen Akten der KESB zu äussern; für den Fall des Ausbleibens einer Stellungnahme von A._____ zeigte er an, zur Beurteilung des Falles überzugehen (vgl. act. 8/8). Eine Stellungnahme von A._____ ging nicht ein. Ende August meldete sich per E-Mail ein E._____, Leiter der Sozialdienste, beim Bezirksrat und bat um beförderliche Behandlung der Angelegenheit, weil es A._____ schlecht gehe (vgl. act. 8/9). Am 10. September 2016 telefonierte die stellvertretende Schreiberin des Bezirksrats mit E._____, liess sich von diesem berichten (vgl. act. 8/10) und traf danach am 10. September 2016 sein Urteil (vgl. act. 7 [=

- 6 act. 4/2 = act. 8/11]), mit dem er die Beschwerde abwies und den Entscheid der KESB vom 17. März 2016 bestätigte, unter Übernahme der Kosten auf die Staatskasse. Einer allfälligen Beschwerde entzog er die aufschiebende Wirkung (vgl. a.a.O., S. 12 f.). 3. Mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreter vom 13. Oktober 2016 (act. 2-4) beschwerte sich A._____ (fortan: die Beschwerdeführerin) beim Obergericht des Kantons Zürich über das Urteil des Bezirksrates und beantragte die Aufhebung dessen Urteils sowie ein Absehen von einer Beistandschaft, eventualiter die Rückweisung der Sache an den Bezirksrat (vgl. act. 2 S. 2). Zudem ersuchte sie um umfassende unentgeltliche Rechtspflege (vgl. a.a.O., S. 3). In der Folge wurden die vorinstanzlichen Akten von Amtes wegen beigezogen. Die Sache ist spruchreif, weshalb sich Weiterungen des Verfahrens erübrigen. II. (Zur Beschwerde im Einzelnen) 1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB. Mit der Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450-450c ZGB können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsver-

- 7 weigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB). Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren gilt daher eine Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit analog derjenigen in den Art. 308 ff.: Von der Beschwerde führenden Partei ist jeweils darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid des Bezirksrates unrichtig sein soll. Bei der Konkretisierung dieser Anforderungen ist zu berücksichtigen, ob eine anwaltliche Vertretung besteht oder nicht (vgl. auch Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR sowie BGE 138 III 374, E. 4.3.1 und z.B. OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, E. 2, m.w.H. [= ZR 110/2011 Nr. 81]). Weiter gelten für das zweitinstanzliche Verfahren Novenschranken analog den Regeln des Art. 317 Abs. 1 ZPO (aber unter Ausschluss einer analogen Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO; vgl. dazu Urteil des BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, dort E. 2 unter Verweis auf BGE 138 III 625 E. 2.2, S. 627 f.). Es gilt allerdings der Untersuchungsgrundsatz von Art. 446 Abs. 1 ZGB sinngemäss (vgl. § 65 EG KESR). 2. - 2.1 Der Bezirksrat hat im angefochtene Urteil in den Erw. 4 die Voraussetzungen dargelegt, unter denen für eine volljährige Person eine Beistandschaft errichtet werden kann (vgl. act. 7 S. 5 f.); in allgemeiner Art hat der Bezirksrat zudem die Voraussetzungen für eine Vertretungsbeistandschaft i.S. des Art. 394 Abs. 1 ZGB dargetan. In der Erw. 5 (vgl. a.a.O., S. 6-8) hat der Bezirksrat danach gestützt auf die Akten der KESB, namentlich die Anhörung der Beschwerdeführerin, den Sachverhalt bis zur Unterbringung der Beschwerdeführerin in der Klinik Schlosstal knapp resümiert, hernach den Austrittsbericht der Klinik Schlosstal (KESB-act. 35) sowie den Arztbericht von Dr. med. C._____ (KESB-act. 19), um schliesslich festzuhalten, seit dem Austritt aus der Klinik lebe die Beschwerdeführerin in einer Notwohnung und beziehe Sozialhilfe; vom Leiter der Sozialhilfe werde berichtet (act. 8/10), es gehe ihr immer schlechter und sie nehme keine Hilfe an. In der Erw. 6 seines Urteil (vgl. act. 7 S. 8-10) zog der Bezirksrat vor allem aus dem ärztlichen Bericht vom 29. Februar 2016 sowie aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin in der Anhörung vom 23. Februar 2016 den Schluss, es liege bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand vor, der die Anordnung einer Beistandschaft rechtfertige. Er verwarf dabei die Auffassung der Be-

- 8 schwerdeführerin, der Schwächezustand habe nur während ihres Klinikaufenthaltes vorgelegen und sie habe bislang mit Hilfe ihrer Eltern Einkommen und Vermögen selbst verwalten können. Weiter hob der Bezirksrat den in der Anhörung vom 23. Februar 2016 geäusserten Wunsch der Beschwerdeführerin hervor, jemanden zu haben, der sie darin unterstütze, selbständig zu werden, und hielt fest, dem stehe die von der KESB angeordnete Beistandschaft nicht entgegen. In der Erw. 7 seines Urteils (vgl. act. 7 S. 10 f.) hielt er zudem den Umfang der von der KESB angeordneten Beistandschaft für richtig, auch soweit es um die Besorgung der finanziellen Angelegenheiten gehe. Es seien zwar keine Betreibungen bekannt; indessen seien im Zeitpunkt der Anhörung vom 23. Februar 2016 nach Angaben der Beschwerdeführerin eine Zahnarztrechnung und die Krankenkassenprämien unbezahlt gewesen. Die Beziehung zu den Eltern sei nach Angaben der Beschwerdeführerin schwierig, was mit ihrer psychischen Erkrankung in Zusammenhang stehe, welche hohe Anforderungen an die Angehörigen stelle, weshalb nicht angenommen werden könne, ein Zusammenwirken mit den Eltern bei der Regelung der finanziellen Angelegenheiten werde von Dauer sein. Auch sonst erweise sich eine professionelle Unterstützung der Beschwerdeführerin als erforderlich, so insbesondere in Bezug auf die Wohnungsfrage, hinsichtlich einer IV- Rente, der beruflichen Integration sowie hinsichtlich des gesundheitlichen Wohls. 2.2 Die Beschwerdeführerin hält die Beistandschaft weiterhin für unnötig und unangemessen. Sie beanstandet im Wesentlichen, der Bezirksrat habe den Sachverhalt, den er seiner Beschwerdeabweisung zugrunde gelegt hatte, nur ungenügend bzw. überhaupt nicht richtig abgeklärt. Die Unterlagen, auf die sich der Bezirksrat vor allem abstütze, lägen zudem ein halbes Jahr zurück, seien oberflächlich und gäben die aktuelle Situation nicht wieder. Insbesondere könne nicht unbesehen auf die Angaben von Dr. med. C._____ vom 29. Februar 2016 sowie auf die Auskünfte des Leiters Sozialhilfe abgestellt werden. Seiner Aufgabe gemäss Art. 446 Abs. 1 ZGB sei der Bezirksrat jedenfalls nicht nachgekommen (vgl. act. 2, dort etwa S. 15, 18). Ein Schwächezustand, der eine Beistandschaft erfordere, sei nicht gegeben. Sie sei – so die Beschwerdeführerin – in der Lage, alle relevanten Angelegenheiten ihres Lebens selbst zu erledigen. Sie habe die offenen Rechnungen beglichen, sich nach Beendigung des Praktikums im Juli

- 9 reiflich überlegt, die Matura nachzuholen und sich entsprechend eingeschrieben. Sie suche selbständig nach einem Studentenjob und nach einer Wohnung. Eine behördliche Hilfe in Form einer Beistandschaft sei nicht erforderlich, auch nicht hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Situation: körperlich sei sie kerngesund und auch psychisch gehe es ihr inzwischen wieder einwandfrei; sollte es ihr wider Erwarten dennoch einmal schlecht gehen, wisse sie, wo sie sich Hilfe verschaffen könne (vgl. etwa a.a.O., S. 8 f., S. 15-17.). Zudem seien das Subsidiaritätsprinzip sowie der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt worden: Sie erhalte – so die Beschwerdeführerin –, wenn nötig Hilfe von ihrer Familie, namentlich von der Mutter, aber auch vom Bruder und – hauptsächlich in moralischer Hinsicht – von der Grossmutter; die Probleme, welche im Februar zur Anzeige geführt hätten, seien zwischenzeitlich ausgeräumt worden (vgl. etwa a.a.O., S. 11 f., S. 18). Unisono hätten diese Personen dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin denn auch mitgeteilt, eine Beistandschaft sei nicht erforderlich, weil die Beschwerdeführerin selbständig sei und sich im Fall von Problemen jederzeit an sie wenden könne (vgl. a.a.O., S. 11). 3. - 3.1 Der Bezirksrat hat im angefochtenen Urteil die Voraussetzungen, unter denen eine Beistandschaft i.S. des Art. 394 Abs. 1 ZGB angeordnet werden kann, grundsätzlich zutreffend dargelegt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann. Hervorzuheben ist hier einzig nochmal, dass erstens ein Schwächezustand bzw. eine Hilfsbedürftigkeit i.S. von Art. 390 Abs. 1 ZGB vorliegen muss, welche es der volljährigen Person nicht gestattet, ihre Angelegenheiten insgesamt oder teilweise alleine zu besorgen; zweitens darf die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person in der Besorgung aller ihrer Angelegenheiten durch Angehörige, nahestehende Personen und/oder private bzw. öffentliche Dienste nicht ausreichen oder es muss sich diese Unterstützung von vornherein als ungenügend erweisen (Grundsatz der Subsidiarität); drittens muss die Beistandschaft für die Besorgung der Angelegenheiten der betroffenen Person erforderlich und geeignet sein (Grundsatz der Verhältnismässigkeit bzw. der Zweckmässigkeit).

- 10 - 3.2 Die Beschwerdeführerin leidet gemäss fachärztlicher Diagnose primär an einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung; weiter besteht ein damit wohl zusammenhängender sog. Verdacht auf Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional-instabilen Zügen vom Impulsiv-Typus (vgl. KESB-act. 35 und vorn Erw. I/1.1). Das stellt die Beschwerdeführerin ernsthaft nicht in Abrede. Die Diagnose wird nebst den Beobachtungen in der Klinik (vgl. KESB-act. 35, S. 2) u.a. ebenfalls gestützt durch die Angaben der Beschwerdeführerin in der Anhörung vom 23. Februar 2016 (vgl. KESB-act. 16) und die bisherige Vita der Beschwerdeführerin (vgl. dazu vorn Erw. I/1.2), ferner durch die Feststellungen der Kantonspolizei im Zusammenhang mit der Unterbringung der Beschwerdeführerin in der Klinik bzw. dem Erlass der Gewaltschutzmassnahme (vgl. KESB-act. 8 und 9/1- 5). Die Diagnose erscheint nur schon vor diesem Hintergrund als schlüssig und überzeugend. Dass die entsprechenden Leiden mittlerweile sozusagen geheilt oder zumindest verschwunden sind, behauptet so die Beschwerdeführerin selbst nicht, wiederum mit Fug: Sie räumt ein, es habe seit der Entlassung aus der Klinik "vereinzelte kurze Rückfälle" gegeben, sozusagen kurze "Tiefs" (vgl. act 2 S. 8 f.); eine Behandlung nach der Entlassung aus der Klinik, welche die Leiden zum Abklingen gebracht haben könnte, wird ebenfalls nicht geltend gemacht (vgl. act 2, dort insbes. S. 14), und ein gewissermassen spontanes Verschwinden der Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sowie der Persönlichkeitsakzentuierung innert kurzer Zeit widerspräche der allgemeinen Lebenserfahrung denn doch eklatant. Auch sonst ist nichts ersichtlich, was begründete Zweifel an der im Februar 2016 getroffenen fachärztlichen Diagnose und den im Abschlussbericht der Klinik Schlosstal erwähnten Symptomen der Erkrankung der Beschwerdeführerin (vgl. vorn Erw. I/1.1) sowie deren Fortbestand zu erwecken vermöchte. Es ist daher fast müssig darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin seit der Beendigung der Handelsschule schulische und berufliche Probleme hatte, welche eine erfolgreiche Integration in die Arbeitswelt behinderten bzw. bislang verunmöglichten und ebenso eine selbständige Lebensgestaltung: die Beschwerdeführerin lebte auch nach eigener Darstellung immer wieder zu Hause oder später bei der Grossmutter, war auf die wirtschaftliche Hilfe Dritter angewiesen und ist es auch heute (Notwohnung und Sozialhilfe; Zuschüsse der Eltern). Insofern besteht nach

- 11 wie vor ein Schwächezustand, der schon seit langem vorhanden ist und sich im Februar 2016 lediglich offenkundig manifestierte, sowie eine damit einhergehende Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin. Die Frage ist indessen, in welchem Ausmass diese Hilfsbedürftigkeit genau besteht und wie ihr in geeigneter Weise Rechnung getragen werden kann. 3.3 Der Bezirksrat erachtet die Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin als sehr gross und eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung als geeignete Massnahme der Hilfestellung. Zu seiner Auffassung, die dahin geht, die Beschwerdeführerin könne weder ihr Leben selbst strukturieren bzw. organisieren noch ihre Fähigkeiten realistisch einschätzen, weshalb sie durch einen Beistand unterstützt und notfalls auch vertreten werden müsse, und zwar in praktisch allen wesentlichen Belangen des Lebens (vgl. act. 7 Dispositivziffer I und dazu KESBact. 32 S. 6), gelangte er im Wesentlichen aufgrund des Berichts von Dr. med. C._____ zuhanden der KESB auf einem Dr. med. C._____ von der KESB zugesandten Formular (KESB-act. 19). Der Bezirksrat stufte diesen "Bericht" als ärztliche Einschätzung ein (vgl. act. 7 S. 7/8). Gestützt auf welche Erkenntnisse Dr. med. C._____ allerdings zu ihrer "Einschätzung" gelangte, die Beschwerdeführerin sei z.B. nicht in der Lage, ihre persönlichen, finanziellen und administrativen Angelegenheiten selbständig zu besorgen, sie könne keinen eigenen Haushalt führen und ihre Interessen nicht wahren, bleibt im Dunkeln; der Bericht von Dr. med. C._____ selbst legt solches jedenfalls nicht dar und es lässt sich dergleichen ebenso wenig aus dem Austrittsbericht der Klinik herauslesen (vgl. KESB-act. 35). Der Bericht von Dr. med. C._____ lässt auch sonst keine derart weit gehende Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin erkennen, wie sie der Bezirksrat in Bestätigung des Entscheides KESB annahm mit der Folgerung, es könne ihr nur mit einer Vertretungsbeistandschaft begegnet werden, z.B. auch noch in medizinischen Belangen, und es sei eine Vermögensverwaltung angezeigt. Auch in allen vorliegenden Akten finden sich keine verlässlichen Erkenntnisse bzw. verlässlichen Anhaltspunkte, welche die vom Bezirksrat sehr weit gefasste Hilfsbedürftigkeit näher zu stützen vermöchten. Auf entsprechende Abklärungen hat der Bezirksrat vielmehr verzichtet, wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt. Das tatsächliche Ausmass der Hilfs-

- 12 bedürftigkeit, nämlich die mit den diagnostizierten Leiden verbundenen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin im Alltag, steht heute folglich noch nicht hinreichend fest. Und es lässt sich daher heute auch noch nicht genau sagen, mit welchen Massnahmen der Hilfsbedürftigkeit sinnvoll Rechnung getragen werden kann und ob diese Hilfe nicht durch geeignete Dienste erbracht werden kann oder familiär, wie es die Beschwerdeführerin behauptet. Der Bezirksrat erwähnt in seinem Urteil übrigens die Belastung, welche eine psychische Erkrankung für die Angehörigen mit sich bringe; wie es sich aber konkret damit verhält, blieb ebenfalls ungeklärt. Weder die Mutter noch der Bruder wurden z.B. befragt, ob und wie weit sie Hilfe leisten können (und auch nicht der Vater). Laut Dr. med. C._____ standen aufgrund der Diagnosen als Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin sodann weder die im Austrittsbericht der Klinik erwähnte deutliche Tendenz der Beschwerdeführerin zu Streiten bzw. konflikthaftem Verhalten noch die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin mit der Impulskontrolle noch die Affektinstabilität der Beschwerdeführerin sowie deren allenfalls eingeengtes formales Denken im Vordergrund, sondern anderes, nämlich: "Konzentrationsstörungen, Perspektivlosigkeit, kein Selbstvertrauen, Vermeidung der Probleme als psychischer Schutz" (vgl. KESB-act. 19 S. 2). Auf diese Diskrepanzen zu den Auswirkungen der diagnostizierten Leiden zwischen dem Austrittsbericht und der "Einschätzung" von Dr. med. C._____ ging der Bezirksrat nicht näher ein, und er ging gleichfalls nicht näher darauf ein, dass Dr. med. C._____ – durchaus im Einklang mit den im Austrittsbericht aufgeführten Befunden (vgl. KESB-act. 35 S. 2: bewusstseinsklare Patientin, allseits orientiert) – festhielt, die Beschwerdeführerin verfüge über die Fähigkeit, für Angelegenheiten, bei denen sie Unterstützung braucht, geeignete Bevollmächtigte selbst auszuwählen, mit sachgerechten Weisungen zu versehen usf.; die Notwendigkeit behördlicher Massnahmen für eine Vertretung wurde von Dr. med. C._____ folgerichtig verneint (vgl. a.a.O.). Inwieweit vor diesem Hintergrund eine Vertretungsbeistandschaft noch als verhältnismässige Massnahme betrachtet werden kann, erscheint mehr als fraglich. 3.4 Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin an einem Schwächezustand leidet. Dessen Auswirkungen und die damit

- 13 einhergehende Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin sind hingegen grösstenteils ungeklärt geblieben und es lässt sich daher heute noch nicht feststellen, mit welcher geeigneten Massnahme der Beschwerdeführerin die nötige Hilfe geleistet werden kann. Der Sachverhalt ist daher vorab in diesen wesentlichen Punkten zu vervollständigen und danach zu beurteilen. Das führt gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c. ZPO i.V.m. § 40 EG KESR zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Rückweisung der Sache an den Bezirksrat. III. (Unentgeltliche Rechtspflege; Kosten- und Entschädigungsfolgen) Die Beschwerdeführerin hat ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege i.S.v. Art. 117 i.V.m. Art. 118 Abs. 1 lit. b und c ZPO gestellt. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren sind indessen keine Kosten zu erheben. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher insoweit gegenstandslos und abzuschreiben. Im Übrigen sind die Voraussetzungen, unter denen die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen ist, erfüllt: Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist hinreichend dargetan, ihr Anliegen erweist sich – wie gesehen – im Eventualstandpunkt als begründet und folglich insgesamt nicht als aussichtslos; die vom Bezirksrat bestätige Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung beinhaltet einen schwer zu gewichtenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin, weshalb die Notwendigkeit der Vertretung zu bejahen ist, auch wenn die Sache selbst durchaus einfach gelagert war. Der Beschwerdeführerin ist daher in der Person des Rechtsvertreters, der die Beschwerde für sie eingereicht hat, für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dessen Entschädigung, welche gemäss § 5 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. § 13 Abs. 1 und Abs. 4 AnwGebV zu bemessen sein wird, ist einem separaten Beschluss vorzubehalten, der erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und bei Vorliegen einer Aufstellung gemäss § 23 Abs. 2 AnwGebV wird ergehen können.

- 14 - Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird, soweit damit um Befreiung von Gerichtskosten ersucht wird, abgeschrieben. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird bewilligt. 3. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird Rechtsanwalt MLaw X2._____, … [Adresse], bestellt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an MLaw X2._____, … [Adresse]. Es wird erkannt: 1. Das Urteil des Bezirksrates Dielsdorf vom 10. September 2016 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Beschwerdeführerin für seine Bemühungen im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird in einem späteren Zeitpunkt separat festgesetzt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Obergerichtskasse sowie – unter Beilage der Akten – an den Bezirksrat Dielsdorf, je gegen Empfangsschein.

- 15 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. R. Barblan

versandt am:

Beschluss und Urteil vom 8. November 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird, soweit damit um Befreiung von Gerichtskosten ersucht wird, abgeschrieben. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird bewilligt. 3. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird Rechtsanwalt MLaw X2._____, … [Adresse], bestellt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an MLaw X2._____, … [Adresse]. Es wird erkannt: 1. Das Urteil des Bezirksrates Dielsdorf vom 10. September 2016 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Beschwerdeführerin für seine Bemühungen im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird in einem späteren Zeitpunkt separat festgesetzt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Obergerichtskasse sowie – unter Beilage der Akten – an den Bezirksrat Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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