Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ160064-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss und Urteil vom 17. Oktober 2016
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____
betreffend gemeinsame elterliche Sorge (vorsorgliche Massnahmen)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Pfäffikon vom 15. August 2016 i.S. C._____, geb. tt.mm..2012; VO.2016.8 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Pfäffikon)
- 2 -
Erwägungen: 1. Ausgangslage/Verfahrensgang 1.1. A._____ und B._____ sind die Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2012. Sie sind nicht verheiratet. Zur Zeit der Geburt von C._____ und während der ersten Monate seines Lebens bildeten die Eltern eine Lebensgemeinschaft. Seit ca. April 2013 leben sie getrennt. C._____ befindet sich seither unter der Obhut seiner Mutter, der zum Zeitpunkt der Trennung die elterliche Sorge allein zustand (und bis heute noch zusteht). 1.2. Mit Entscheid vom 18. September 2013 regelte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster (KESB Uster) den persönlichen Verkehr zwischen B._____ und C._____. Die Besuchszeiten wurden basierend auf einer Vereinbarung der Parteien wie folgt festgelegt: Wöchentlich am Montag, von 17.15 bis 19:45 Uhr, in den geraden Wochen jeweils am Freitag, von 17.15 bis 19:45 Uhr, und in den ungeraden Wochen jeweils von Freitag, 17:30 Uhr bis Samstag, 18:00 Uhr. Hinzu kamen Besuche an Feiertagen. Von einem Ferienbesuchsrecht wurde aufgrund des jungen Alters von C._____ abgesehen. Die Eltern verpflichteten sich zudem, nach sechs Monaten die Situation zu besprechen und über eine Ausdehnung der Kontakte Vergleichsgespräche zu führen. Der Entscheid enthält schliesslich die Weisung an die Eltern, alles zu unterlassen, was das Kindswohl beeinträchtigen könnte und bei Differenzen das Beratungsangebot des Marie Meierhofer Instituts in Anspruch zu nehmen (KESB-act. 12/18). Regelmässige persönliche Kontakte zwischen B._____ und C._____, die auch Übernachtungen beinhalteten, fanden in der Folge statt, allerdings nicht ohne Misstöne. A._____ beklagte sich beispielsweise über ungenügende Information und dominantes Verhalten von B._____ (KESB-act. 23-25 und 27), dieser wiederum nahm an langen Ferienabwesenheiten von A._____ Anstoss (KESBact. 12/22 und 26). 1.3. Mit Eingabe an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon ZH (KESB Pfäffikon) vom 8. Juli 2014 beantragte B._____ einerseits die
- 3 gemeinsame elterliche Sorge und andererseits eine Ausdehnung des persönlichen Verkehrs (KESB-act. 3 und 3/1). A._____ nahm am 16. September 2014 dazu schriftlich Stellung, wobei sie die Anträge von B._____ ablehnte (KESBact. 16). Dabei blieb es auch anlässlich der Anhörung vom 19. September 2014. Den Eltern wurde beschieden, dass keine behördlichen Massnahmen getroffen werden, solange sie das Beratungsprogramm des Marie Meierhofer Instituts nicht absolviert haben (KESB-act. 17). Es folgten Beratungsgespräche, welche vom Marie Meierhofer Instituts wegen mangelnder Einigungsaussichten aber rasch abgebrochen wurden (KESB-act. 38). Am 20. Februar 2015 beauftragte die KESB Pfäffikon das Kinder- und Jugendhilfezentrum … (kjz) mit der Abklärung der sozialen und familiären Verhältnisse von C._____ (KESB-act. 44). Während der Dauer dieser Abklärung gelangte B._____ mit Eingabe vom 3. Juni 2015 an die KESB Pfäffikon und verlangte im Sinne vorsorglicher Massnahmen die Einräumung eines Ferienbesuchsrechts (KESB-act. 60). Am 15. Juni 2015 berichtete A._____ beim kjz … über auffälliges Benehmen von C._____ und äusserte den Verdacht, dass C._____ vom Vater sexuell missbraucht worden sei (KESB-act. 64). Auf Anzeige der KESB Pfäffikon hin (KESB-act. 66) führte die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich in der Folge eine Strafuntersuchung gegen B._____ durch, und das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich verbot diesem, bis zum Abschluss des Vorverfahrens die Wohnung von A._____ zu betreten und mit ihr, C._____ und D._____ (dem Halbbruder von C._____) Kontakt aufzunehmen (KESB-act. 92). Den Auftrag an das kjz …, die Verhältnisse von C._____ abzuklären, sistierte die KESB Pfäffikon (KESB-act. 101). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 stellt die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich das Strafverfahren gegen B._____ ein. Der Begründung kann entnommen werden, dass sich der Verdacht des sexuellen Missbrauchs nicht habe erhärten lassen (KESB-act. 116).
- 4 - B._____ verlangte darauf von der KESB dafür zu sorgen, dass rasch möglichst Besuche zwischen ihm und C._____ wieder stattfinden können, und das Verfahren betreffend Einräumung der gemeinsamen elterliche Sorge weiterzuführen (KESB-act. 115). Die KESB forderte daraufhin das kjz … auf, mit der Abklärung der Verhältnisse von C._____ fortzufahren (KESB-act. 124). Am 26. Januar 2016 erstattete das kjz … seinen Abklärungsbericht und gab konkrete Empfehlungen zur Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen C._____ und seinem Vater ab (KESB-act. 164). Es folgte die Anhörung der Eltern (KESB-act. 147, 167, und 176). Im Hinblick auf eine längere Ferienabwesenheit der Mutter traf die KESB Pfäffikon am 23. Februar 2016 vorsorgliche Massnahmen. Diese beinhalteten regelmässige Kontakte zwischen B._____ und seinem Sohn per Telefon oder Skype und die Anweisung an die Mutter, diese Kontakte zu ermöglichen (KESB-act. 177). Mit Entscheid vom 3. Mai 2016 (KESB-act. 186) erteilte die KESB Pfäffikon den Kindseltern die gemeinsame elterliche Sorge über C._____ (Dispositiv-Ziff. 1). Den persönlichen Verkehr zwischen C._____ und seinem Vater regelte sie "vorerst, bis zur Festlegung einer dauerhaften Besuchsregelung" wie folgt (Dispositiv-Ziff. 2): "- Im ersten Monat nach Entscheid der KESB wird der Vater für berechtigt erklärt, C._____ an Wochenenden gerader Kalenderwochen am Samstag von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie an Wochenenden ungerader Kalenderwochen am Sonntag von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr begleitet durch eine Sozialpädagogische Familienbegleitung zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Übergabevorbereitung wird bei beiden Elternteilen von der Familienbegleitung begleitet; - sofern eine Auswertung der Besuchskontakte unter Beizug Familienbegleitung gemäss Einschätzung der Beistandsperson keine wesentlichen Gefährdungsmomente für C._____ ergibt, wird der Vater ab dem zweiten Monat für berechtigt erklärt, C._____ an Wochenenden gerader Kalenderwochen am Samstag von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie an Wochenenden ungerader Kalenderwochen am Sonntag von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr unbegleitet zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Übergaben sowie die Übergabevorbereitung werden weiter-
- 5 hin von der Sozialpädagogischen Familienbegleitung begleitet. Andernfalls ist die KESB umgehend zu benachrichtigen; - ab dem dritten Monat bis zum Kindergarteneintritt, bzw. bis zum Vorliegen einer von den Eltern erarbeiteten erweiterten Besuchsrechtsregelung wird der Vater für berechtigt erklärt, C._____ an Wochenenden gerader Kalenderwochen von Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr bzw. ab Kindergarteneintritt von C._____ bis Montagmorgen Kindergartenbeginn bzw. 8.00 Uhr unbegleitet mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen." Die KESB ordnete im weiteren eine Besuchsrechtsbeistandschaft an (Dispositiv-Ziff. 3 und 4) und sprach gegenüber den Eltern eine Weisung aus (Dispositiv-Ziff. 5). Was die Regelung des persönlichen Verkehrs betrifft, entzog die KESB einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 7). 1.4. A._____ erhob gegen den Entscheid der KESB Beschwerde an den Bezirksrat Pfäffikon. Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen die gemeinsame elterliche Sorge (sie beantragt die alleinige elterliche Sorge der Mutter) als auch gegen die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen C._____ und seinem Vater. Diesbezüglich beantragte A._____ kürzere Besuchszeiten, längere Besuchsintervalle, eine längere Begleitphase und den Verzicht auf Übernachtungen und Ferien. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Schliesslich ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere um Ernennung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (BR-act. 1 S. 2 f.). Nach Eingang der Stellungnahmen zum Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (BR-act. 12 und 15) und der Vernehmlassung bzw. Antwort zur Beschwerde (BR-act. 21 und 23) entschied der Bezirksrat mit Beschluss vom 15. August 2016 über die Frage der aufschiebenden Wirkung. Er traf die folgenden Anordnungen (act. 8 S. 19 ff. [= act. 4 = BRact. 27]): "I. Der Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich Besuchsrechts wird abgewiesen.
- 6 - II. Der Entscheid der KESB vom 3. Mai 2016 wird im zeitlichen Ablauf im Sinne einer vorsorglichen Massnahme leicht angepasst: Sofern eine Auswertung der Besuchskontakte unter Beizug der Familienbegleitung gemäss Einschätzung der Beistandsperson keine wesentlichen Gefährdungsmomente für C._____ ergibt, wird der Vater ab sofort, bzw. ab 15. August 2016 für berechtigt erklärt, C._____ an Wochenenden gerader Kalenderwochen am Samstag von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie an Wochenenden ungerader Kalenderwochen am Sonntag von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr unbegleitet zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Übergaben sowie die Übergabevorbereitung werden weiterhin von der Sozialpädagogischen Familienbegleitung begleitet. Andernfalls ist die KESB umgehend zu benachrichtigen; ab Oktober 2016 bis zum Kindergarteneintritt, bzw. bis zum Vorliegen einer von den Eltern erarbeiteten erweiterten Besuchsrechtsregelung, wird der Vater für berechtigt erklärt, C._____ an Wochenenden gerader Kalenderwochen von Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr bzw. ab Kindergarteneintritt von C._____ bis Montagmorgen Kindergartenbeginn bzw. 8.00 Uhr unbegleitet mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. III. Das Gesuch von A._____ um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von lic. iur. X1._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin wird abgewiesen. IV. (Vormerknahme Stellungnahme und Vernehmlassung der KESB) V. (Vormerknahme Stellungnahme und Beschwerdeantwort von B._____) VI. (Frist an A._____ zur Einreichung der Replik) VII. (Rechtsmittel) VIII. (Mitteilung)" 1.5. Mit Eingabe vom 1. September 2016 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) bei der Kammer innert Frist Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats mit den folgenden Anträgen (act. 2 S. 2 i.V.m. BR-act. 28):
- 7 - "1. Es sei Dispositiv-Ziffer II. des Beschlusses des Bezirksrats Pfäffikon vom 15. August 2016 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "Der Beschwerdegegner sei berechtigt zu erklären, für die Dauer des Verfahrens C._____ in ungeraden Wochen am Samstag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie in geraden Wochen am Mittwoch von 17.00 bis 19.30 Uhr unbegleitet zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Übergaben sowie die Übergabevorbereitung werden weiterhin von der Sozialpädagogischen Familienbegleitung begleitet. Andernfalls ist die KESB umgehend zu benachrichtigen." 2. Das Besuchsrecht gemäss Ziffer 1 sei superprovisorisch mit sofortiger Wirkung anzuordnen. 3. Es sei Dispositiv-Ziffer III. des Beschlusses des Bezirksrats Pfäffikon vom 15. August 2016 aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von lic. iur. X1._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. 4. Es sei der Beschwerdeführerin für dieses Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in meiner Person eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beschwerdegegners." Nach Beizug der Akten des Bezirksrats (BR-act. 1 - 40) und der KESB (KESB-act. 1 - 210) erliess die stellvertretende Präsidentin am 7. September 2016 superprovisorisch eine Kontaktregelung für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (act. 12). Diese Regelung entspricht der Anordnung, wie sie die KESB für die 2. Phase traf (wöchentliche Besuche, alternierend am Samstag oder Sonntag, von 10.00 bis 16.00 Uhr, Begleitung beschränkt sich auf die Übergabe und deren Vorbereitung). Mit Eingabe vom 9. September 2016 präzisierte die Beschwerdeführerin ihren Rechtsmittelantrag Ziff. 3 dahingehend, dass ihr für das Verfahren vor dem
- 8 - Bezirksrat die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei und in der Person von lic. iur. X1._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bis 27. August 2016 und in der Person von lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin ab 28. August 2016 zu bestellen sei (act. 14). Am 19. September 2016 erstattete B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) die Beschwerdeantwort und die Stellungnahme zu den vorsorglichen Massnahmen. Seine Anträge lauten wie folgt (act. 16 S. 2 f.): "1. Es sei die Beschwerde der Beschwerdeführerin abzuweisen und der Entscheid des Bezirksrats Pfäffikon vom 15. August 2016 sei zu bestätigen bzw. sei Dispositiv-Ziffer II jenes Entscheids wie folgt zu modifizieren: "a) Der Vater betreut C._____, geb. tt.mm.2012, an Wochenenden gerader Kalenderwochen am Samstag von 09.00 Uhr bis 19.00 Uhr (inkl. Verpflegung) sowie an Wochenenden ungerader Kalenderwochen am Sonntag von 09.00 Uhr bis 19.00 Uhr (inkl. Verpflegung). Die Betreuung findet unbegleitet statt. Die Übergaben sowie die Übergabevorbereitung werden weiterhin von der Sozialpädagogischen Familienbegleitung begleitet. b) Ab dem Monat Oktober 2016 (erstmals am Wochenende vom 1./2. Oktober 2016) betreut der Vater C._____, geb. tt.mm.2012, an den Wochenenden ungerader Kalenderwochen von Freitag um 17.00 Uhr bis Sonntag um 19.00 Uhr (inkl. Verpflegung) bzw. ab Kindergarteneintritt bis Montagmorgen Kindergartenbeginn bzw. 8.00 Uhr. Die Sozialpädagogische Familienbegleitung wird die Wochenenden vom 1./2. Oktober 2016 sowie vom 29./30. Oktober 2016 die Übergaben sowie die Anfangsphasen nach der Betreuungsübergabe, von Freitagabend von 16.50 Uhr bis 21.00 Uhr beim Vater sowie am Sonntagabend von 18.50 Uhr bis 19.45 Uhr bei der Mutter begleiten. Danach erfolgen die Übergaben ohne Sozialpädagogische Begleitung. Die Mutter bringt dann jeweils den Sohn C._____ am Freitagabend um 17.00 Uhr zum Vater und der Vater bringt C._____ am Sonntagabend um 19.00 Uhr zur Mutter zurück.
- 9 - Diese Betreuungsregelung gilt bis zum Vorliegen einer von den Eltern erarbeiteten erweiterten Betreuungsregelung. c) Der Vater betreut in Kompensation für das ausfallende Betreuungswochenende vom 15./16. Oktober 2016, C._____ am Wochenende vom 5./6. November 2016, von Freitagabend 17.00 Uhr bis Sonntagabend 19.00 Uhr (inkl. Verpflegung). d) Die Mutter sei zu verpflichten, während ihren Ferienabwesenheiten, einmal pro Woche einen Kontakt zwischen Vater und Sohn per Skype von mindestens 15 Minuten herzustellen." 2. Es sei die Betreuungsregelung gemäss Ziff. 1 vorstehend − sofern kein verfahrensabschliessendes Urteil bis Ende September 2016 erfolgt − vorsorglich zu erlassen. 3. Im Übrigen sei das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen abzuweisen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt.) zulasten der Beschwerdeführerin." Mit Beschluss vom 28. September 2016 wies die Kammer Antrag Ziff. 2 seiner Eingabe vom 19. September 2016 ab und bestätigte die vorsorgliche Betreuungsregelung gemäss Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung der stellvertretenden Präsidentin vom 7. September 2016 (act. 21). Das Doppel der Beschwerdeantwort vom 19. September 2016 wurde der Beschwerdeführerin am 21. September 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 19 f.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Beschwerdevoraussetzungen Die Vertreterin der Beschwerdeführerin nahm den Beschluss des Bezirksrats am 22. August 2016 in Empfang (BR-act. 28). Ihre Beschwerde vom 1. September 2016 erfolgte somit rechtzeitig (vgl. Art. 445 Abs. 3 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde enthält Anträge und eine Begründung und genügt damit den inhaltlichen Anforderungen (vgl. Art. 450 Abs. 3 ZGB).
- 10 - 3. Vorläufige Regelung des persönlichen Verkehrs 3.1. Zur Debatte steht der persönliche Verkehr zwischen dem Beschwerdegegner und dem vierjährigen C._____. Diesbezüglich traf der Bezirksrat im Sinne vorsorglicher Massnahmen eine vorläufige Anordnung für die Dauer seines Beschwerdeverfahrens (act. 8). Anlass war der Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Pfäffikon vom 3. Mai 2016 die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Besuchsrecht des Beschwerdegegners, wie es von der KESB festgelegt worden war, entsprechend ihren Anträgen zu reduzieren (BR-act. 1). 3.2. Der Bezirksrat gab in seinem Urteil vom 15. August 2016 zunächst den Prozessverlauf und die Standpunkte der KESB und der Parteien wieder (act. 8, Erw. 1 - 3). Anschliessend machte er allgemeine Ausführungen dazu, unter welchen Voraussetzungen der Beschwerde gegen einen Entscheid der KESB die aufschiebende Wirkung entzogen werden kann und wie es sich mit dem Recht des nicht obhutsberechtigten Elternteils und des Kindes auf persönlichen Verkehr verhält (a.a.O., Erw. 4.1 - 4.2). In der konkreten Würdigung der Verhältnisse der Parteien ging der Bezirksrat zunächst auf die Situation vor der Strafanzeige ein und hielt dazu fest, dass die Regelung des Besuchsrecht, wie sie im September 2013 von der KESB getroffen wurde, bis im Juni 2015 grundsätzlich gelebt worden sei und C._____ in dieser Zeit auch beim Beschwerdegegner übernachtet habe. Bezugnehmend auf diese Phase erwähnte der Bezirksrat sodann den Bericht der Kinderärztin von C._____, Dr. med. E._____, vom 28. Oktober 2014, welche die Besuchsregelung wegen der häufigen Wechsel der betreuenden Person kritisierte (vgl. KESBact. 32/1), sowie den gescheiterten Versuch der Eltern, ihre Konflikte betreffend den Umgang mit C._____ im Rahmen von Beratungsgesprächen beim Marie Meierhofer Institut anzugehen. In der Schilderung der folgenden Ereignisse führte der Bezirksrat die Strafuntersuchung auf, die sich über die 2. Hälfte des Jahres 2015 erstreckte, und die lange Auslandabwesenheit der Beschwerdeführerin zusammen mit C._____ und D._____ vom 18. Februar bis 11. Mai 2016. Ausführlich ging der Bezirksrat dann auf den Abklärungsbericht des kjz … und dessen Emp-
- 11 fehlungen ein. Es folgte die Schilderung der Feststellungen des Sozialpädagogen zu den begleiteten Besuchen zwischen C._____ und dem Beschwerdegegner, welche ab Juni 2016, nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin aus ihren Ferien, stattfanden (a.a.O., Erw. 4.3). Aufgrund der Tatsache, dass C._____ bereits vor dem Kontaktabbruch bei seinem Vater übernachtet hatte, des Fehlens von Hinweisen im Abklärungsbericht des kjz, die gegen ein Besuchsrecht mit Übernachtungen sprechen, sowie der positiven Berichte des Sozialpädagogen über die ab Juni 2016 wieder aufgenommenen Besuche erachtete der Bezirksrat einen stufenweisen Aufbau des Besuchsrechts entsprechend den Vorgaben der KESB als notwendig, um dem Interesse von C._____ an einem sofortigen Auf- und Ausbau der Beziehung zu seinem Vater ausreichend Rechnung zu tragen. Die Empfehlung des kjz, die eine längere Aufbauphase beinhaltete, mit kürzeren Besuchszeiten und -intervallen und länger dauernder Begleitung, sowie die von der Beschwerdeführerin beantragte Regelung, die sogar hinter den Empfehlungen des kjz zurückblieb, indem sie bis auf Weiteres keine Übernachtungen beim Vater beinhaltete, hielt der Bezirksrat (wie schon die KESB) angesichts der Bindung von C._____ zum Vater nicht als angemessen. Als zu forsch bzw. auf einer Fehlvorstellung der KESB hinsichtlich des Beginns der Schulpflicht beruhend, erachtete der Bezirksrat indessen den Zeitplan, den die KESB aufstellte (a.a.O., Erw. 4.4). Im Ergebnis ordnete der Bezirksrat an, dass nach den Sommerferien, d.h. ab 15. August 2016, mit der zweiten Phase begonnen werden soll (mit wöchentlichen Besuchen, am Samstag bzw. Sonntag, von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Begleitung nur der Übergaben sowie der Übergabevorbereitung) und ab Oktober 2016 mit der dritten Phase (unbegleitete Wochenendbesuche alle zwei Wochen, von Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr) (a.a.O., Erw. 4.5). 3.3. Die Beschwerdeführerin wehrt sich laut ihren Angaben in erster Linie gegen Übernachtungen von C._____ beim Beschwerdeführer. In einem zweiten Punkt beanstandet sie die Besuchszeiten bzw. -tage. Auf das Wesentliche zusammengefasst machte sie Folgendes geltend (act. 2 S. 3 ff.): Der lange Kontaktabbruch von Juni 2015 bis Mai 2016 erfordere einen schrittweisen Aufbau des
- 12 - Kontakts zwischen C._____ und seinem Vater. Das kjz habe dazu Empfehlungen gemacht. Nicht nachvollziehbar sei, dass die KESB und der Bezirksrat diesen Empfehlungen nicht gefolgt seien, obschon das kjz die Verhältnisse umfassend abgeklärt und einen persönlichen Einblick in die familiäre Konfliktsituation erhalten habe. Triftige Gründe, um von der Einschätzung dieser Fachpersonen abzuweichen, lägen nicht vor. Bei Kleinkindern wie C._____ tendiere die Praxis in Konfliktfällen wie dem vorliegenden zu zwei halben Tagen pro Monat. Die Tendenz zur Erweiterung des Besuchsrechts, die vom Bezirksrat angesprochen worden sei, gelte in Fällen ohne Streit. Angezeigt seien Besuche in kurzer Kadenz und Dauer. Besuche an allen Wochenenden seien aber für sie und ihre beiden Kinder ungünstig. Eine Regelung, wonach in ungeraden Wochen ein Wochenendbesuch stattfinde, samstags von 10.00 bis 18.00 Uhr, und in geraden Wochen ein Besuch unter der Woche, mittwochs von 17.00 bis 19.30 Uhr, sei vorzuziehen. Im Weiteren relativierte die Beschwerdeführerin die Bedeutung der Besuchsregelung vom September 2013. Wegen wiederholter Vorfälle häuslicher Gewalt habe sie sich vor dem Beschwerdegegner gefürchtet. In der Hoffnung, den Beschwerdegegner zufrieden zu stellen und die Situation zu beruhigen, habe sie diesem sehr grosszügigen Besuchsrecht zugestimmt. Die Prognose habe sich indessen als falsch erwiesen. Die Querelen seien weiter gegangen. C._____ sei nach den Besuchswochenenden zusehends verändert nach Hause gekommen, apathisch, in sich gekehrt. Ihr fehle daher das Vertrauen, dass Besuche mit Übernachtungen für C._____ gut seien. Das Strafverfahren wegen des Verdachts sexueller Übergriffe auf C._____ sei von der Vorinstanz und der KESB nicht bzw. zu wenig berücksichtigt worden. Auch wenn das Strafverfahren eingestellt worden sei und der Grundsatz der Unschuldsvermutung gelte, sei nicht erwiesen, dass kein sexueller Missbrauch stattgefunden habe. Auch die Staatsanwaltschaft habe das Vorliegen von Verdachtsmomenten bejaht. Ihre Ängste und Vorbehalte gegenüber Übernachtungen beim Beschwerdegegner seien begründet. Ihnen müsse daher Rechnung getragen werden.
- 13 - Die Vorinstanz habe mit dem sehr grosszügig bemessenen Besuchsrecht auch dem äusserst schwierigen Verhältnis zwischen den Eltern nicht Rechnung getragen. Sie würden nicht kommunizieren, kooperieren und es bestünde grosses Misstrauen. Dies gehe auch aus dem Abklärungsbericht hervor. Alle Mediationsversuche seien gescheitert. Es gehe ihr nicht darum, den Kontakt zwischen C._____ und seinem Vater zu behindern. Sie sei aber überzeugt, dass es eine längere Aufbauphase brauche, bis Übernachtungen angezeigt seien. Richtig sei, dass sie mehrere Wochen pro Jahr ferienabwesend sei. Diese Auszeiten benötige sie, insbesondere weil sie die Auseinandersetzung mit dem Beschwerdegegner viel Kraft koste. Als sie die Australienreise geplant habe, sei nicht vorhersehbar gewesen, dass es zum Strafverfahren mit mehrmonatiger Sistierung des Besuchsrecht kommen würde. Der lange Kontaktabbruch sei nicht optimal gewesen, umso erfreulicher sei, dass die zwischenzeitlichen Besuche erfreulich verlaufen seien. 3.4. Der Beschwerdegegner nahm mit Eingabe vom 19. September 2016 zur Beschwerde Stellung (act. 16 S. 4 ff.). Er berichtete zunächst von den Besuchen zwischen ihm und C._____, welche seit dem Entscheid der KESB Pfäffikon vom 3. Mai 2016 stattfanden und reichte dazu diverse Berichte des Familienbegleiters ein, welche durchwegs positiv lauten. Allein aus Gründen, welche bei der Beschwerdeführerin liegen, habe er nur die Hälfte der Besuche, welche ihm gemäss Entscheid der KESB zustanden, wahrnehmen können. So sei die Beschwerdeführerin längere Zeit ferienabwesend gewesen. Weder habe sie ihre Ferien auf die Besuchstage bei ihm abgestimmt, noch habe sie Skype-Kontakte ermöglicht oder Kompensationen angeboten. Dieses Vorgehen sei eigennützig und entspreche nicht einer kooperativen und konstruktiven Zusammenarbeit. Im August 2016 habe sie sodann explizit klargestellt, dass sie den Betreuungsplan des Beistands, der entsprechend dem damals vollstreckbaren Entscheid der KESB Pfäffikon Übernachtungen enthalten habe, nicht einhalten werde. Ihrer Begründung sei zu entnehmen, dass es ihr dabei nur um ihre persönlichen Interessen gehe und nicht um diejenigen von C._____. Die Besuchstage am Wochenende habe sie in der
- 14 - Folge nur noch zweiwöchentlich statt wöchentlich zugelassen. Diese Weigerungshaltung der Beschwerdeführerin habe den Beistand zu einer Intervention bei der KESB Pfäffikon veranlasst. Ihre Behauptung, sie wolle sich nicht unkooperativ verhalten und ihr gehe es nur um die Übernachtungen, sei nicht glaubhaft. Ansonsten würde sie sich nicht gegen Skype- und Telefonkontakte wehren. Im Folgenden nahm der Beschwerdegegner zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin Stellung. Unter anderem wies er darauf hin, dass es sich beim Abklärungsbericht des kjz nicht um ein Gutachten handle, und die KESB so oder anders zur freien Beweiswürdigung verpflichtet sei. Sodann seien auch nach dem Abklärungsbericht des kjz Übernachtungen vorgesehen. Inzwischen sei einige Zeit vergangen. Sowohl der Beistand, F._____, als auch der Familienbegleiter, G._____, hätten Einblick in die aktuellen Verhältnisse. Beide hätten nichts gegen Besuche mit Übernachtungen einzuwenden. Der Konflikt zwischen den Eltern rechtfertige es nicht, das Besuchsrecht zu reduzieren. Die angebliche Praxis, welche die Beschwerdeführerin für Besuchsregelungen bei Kleinkinder anführe, bestreite er. Abgesehen davon handle es sich bei C._____ nicht mehr um ein Kleinkind. Massgeblich sei zudem immer der konkrete Einzelfall. Er sei seit dem Säuglingsalter in die Pflege und Betreuung von C._____ involviert gewesen, was auch in der Betreuungsregelung vom 18. September 2013 berücksichtigt worden sei. Die Protokolle des Besuchsbegleiters zeigten, dass C._____ und er schnell an ihre enge Vater-Sohn-Beziehung hätten anknüpfen können. C._____ wolle ihn häufiger sehen und auch bei ihm übernachten. Indem die Beschwerdeführerin diesen Wunsch missachte, verfolge sie eigene Interessen auf Kosten von C._____. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin zur Verfassung von C._____ nach den Besuchen bei ihm in der Zeit vor dem Kontaktabbruch bestreite er. Die Protokolle des Familienbegleiters, der auch die Rückkehr von C._____ beobachte, zeigten ein anderes Bild. Um den Bedenken der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen, sei er bereit, die ersten beiden Besuche mit Übernachtung in der ersten Phase (Einschlafphase) im Beisein des Familienbegleiters durchzuführen.
- 15 - Ihm nach eingestelltem Strafverfahren nach wie vor sexuelle Übergriffe vorzuwerfen, gehe nicht an. Eine Verfahrenseinstellung sei nur bei klarer Straflosigkeit gegeben, andernfalls wäre die Staatsanwaltschaft verpflichtet, Anklage zu erheben. Was die Australienreise betreffe, bestreite er, dass diese bereits im Mai 2015 geplant gewesen sei. Der KESB gegenüber habe die Beschwerdeführerin im Dezember 2015, nach Einstellung des Strafverfahrens, erstmals mitgeteilt, dass sie mit C._____ für längere Zeit in die Ferien gehe. Die Betreuungsregelung, welche die Beschwerdeführerin vorschlage, würde einen Rückschritt im persönlichen Verkehr bedeuten, was es nach Auffassung des Beistandes gerade zu vermeiden gelte. Ob die Wochenendbesuch an den geraden oder ungeraden Wochenenden stattfinden, sei für ihn nicht von Bedeutung. Insgesamt, so der Beschwerdegegner, sei am Besuchsrecht gemäss Beschluss des Bezirksrats vom 15. August 2016 festzuhalten. Die Modifikationen, welche er beantrage, würden auf Vorschlägen des Beistandes beruhen. Wegen der Geltung der Offizialmaxime sei eine entsprechende Anpassung des vorinstanzlichen Entscheids zulässig. Wegen der angekündigten Abwesenheit der Beschwerdeführerin während der Herbstferien drohe der Ausfall weiterer Besuchszeiten. Dem sei mit einer Kompensationsregelung zu begegnen. Weiter sei er berechtigt zu erklären, während Ferienabwesenheiten einmal in der Woche während mindestens 15 Minuten mit seinem Sohn Skypekontakt zu haben. 3.5. Das Doppel der Beschwerdeantwort vom 19. September 2016 wurde der Beschwerdeführerin am 21. September 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 19 f.). Die Beschwerdeführerin unterliess es, dazu Stellung zu nehmen. 3.6. a) Ein vertrautes Umfeld, stabile Verhältnisse und verlässliche Beziehungen sind für Kinder wichtig. Das heisst aber nicht, dass Regelungen zum Verhältnis zwischen dem Kind und seinen Eltern bzw. zu einem Elternteil, insbesondere zum persönlichen Verkehr, starr und auf lange Dauer angelegt sein müssen. Spezielle Situationen erfordern besondere, den konkreten Verhältnissen angepasste
- 16 - Regeln. Diese können durchaus Änderungen in kurzen Zeitabständen beinhalten. Ein solcher Fall liegt zum Beispiel vor, wenn nach einem Kontaktabbruch der Kontakt wieder aufgebaut werden muss. Auch dafür gibt es selbstverständlich keine Patentrezepte. Massgeblich sind die konkreten Verhältnisse. b) Im Fall von C._____ stehen zwei Aspekte im Vordergrund: Die Beziehung zwischen C._____ und seinem Vater, insbesondere der persönliche Verkehr, vor dem Kontaktabbruch und danach. aa) In der ersten Hälfte des ersten Lebensjahres von C._____ führten die Parteien mit C._____ einen gemeinsamen Haushalt. Zwischen den Parteien bestanden damals schon erhebliche Spannungen, und es sind aus jener Zeit Vorfälle häuslicher Gewalt aktenkundig (KESB-act. 12/1, Polizeirapporte vom 18. Februar 2013, 26. März 2013 und 17. April 2013). Dass C._____ und sein Halbbruder, D._____, die Auseinandersetzungen zwischen den Parteien häufig miterlebten (vgl. 12/1, Abklärungsbericht des kjz … vom 6. Juni 2013), war dem Kindswohl bestimmt abträglich. Davon abgesehen gibt es aus jener Zeit keine Anhaltspunkte dafür, die Zweifel an der Fähigkeit des Beschwerdegegners begründen, für C._____ angemessen zu sorgen. Der Kontakt zwischen C._____ und seinem Vater blieb auch nach der Trennung der Eltern aufrecht. Die Parteien verständigten sich in der Folge auf ein Besuchsrecht, das wöchentlich 2 ½ Stunden Besuchszeit am Montagabend und zusätzlich in der einen Woche weitere 2 ½ Stunden am Freitagabend und in der anderen Woche einen Besuch von Freitagabend bis Samstagabend, als mit Übernachtung, vorsah. Auch wenn das Verhältnis zwischen den Parteien schwierig blieb (vgl. dazu KESB-act. 12/1/22-27), wurde dieses Besuchsrecht tatsächlich gelebt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, C._____ sei in jener Zeit nach den Besuchen jeweils apathisch zurückgekehrt und habe sich in sein Zimmer verzogen. Der Beschwerdegegner bestreitet dies. Welche Darstellung zutrifft, kann offen bleiben. Selbst wenn der Beschwerdeführerin zu folgen wäre, liesse sich aufgrund des beschriebenen Zustands von C._____ nicht auf ein Fehlverhalten des Beschwerdegegners schliessen. Dafür fehlen konkrete Anhaltspunkte. Plausibel erscheint die Einschätzung der Kinderärztin, Dr. med. E._____, wonach C._____
- 17 - Mühe mit den häufigen Wechseln der Betreuungsperson bekundete. So war es jeden zweiten Freitag offenbar so, dass C._____ tagsüber bei der Tagesmutter, dann für zwei Stunden beim Vater und zum Schlafen bei der Mutter war (KESBact. 32/1). Das Problem lag damit wohl in der Kontaktregelung selber, welche das Produkt der Verständigung beider Parteien war. Seit der Stellungnahme der Kinderärztin sind knapp zwei Jahre vergangen. Der vierjährige C._____ ist heute doppelt so alt, und die seit Juni dieses Jahres praktizierte und vom Bezirksrat vorgesehene vorläufige Regelung sieht auch keine derart häufigen Wechsel mehr vor. In den Berichten des Familienbegleiters finden sich denn auch keine Feststellungen, wonach C._____ seit Wiederaufnahme der Besuche mit sonderbarem Verhalten auffiel (vgl. act. BR-16/6-8, BR-24/13 und 16, BR-act. 32/18 und 19, act. 18/1-3). Es ist daher nur schwer nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin trotz ihren Befürchtungen und der Bedenken der Kinderärztin zu einem Regime zurückkehren will, das auch Kurzbesuchszeiten enthält (vgl. act. 2 S. 2, Antrag Ziff. 2). bb) Die Wiederaufnahme der Besuche, die anfangs Juni 2016 begonnen hat, darf als geglückt bezeichnet werden. Den Protokollen des Besuchsbegleiters kann insgesamt entnommen werden, dass die Besuche jeweils gut verliefen, der Beschwerdegegner seiner Betreuungsaufgabe angemessen nachkommt und das C._____ gern mit seinem Vater zusammen ist (vgl. act. BR-16/6-8, BR-24/13 und 16, BR-act. 32/18 und 19, act. 18/1-3). Auch die Beschwerdeführerin anerkennt dies (act. 2 S. 8). Diese Entwicklung ist, wie die Beschwerdeführerin richtig bemerkte, erfreulich. Und sie belegt, dass ein Fundament zwischen C._____ und dem Beschwerdegegner besteht und die Beziehung nicht von null auf aufgebaut werden musste. Dass die KESB Pfäffikon einen stufenweisen Aufbau der Besuche anordnete und die einzelnen Phasen zeitlich kurz bemass, erweist sich vor diesem Hintergrund grundsätzlich als richtig, auch wenn sie hinsichtlich des Zeitpunkts des Eintritts von C._____ in den Kindergarten einer Fehlvorstellung unterlag. Nach fünf begleiteten Besuchen kamen der Familienbegleiter und der Beistand zum Schluss, dass mit der zweiten Phase, den unbegleiteten Besuchen,
- 18 begonnen werden kann (BR-act. 24/17 und BR-act. 32/20). Auch die nachfolgenden Besuche, in welchen sich die Begleitung auf die Übergabe von C._____ und deren Vorbereitung beschränkte, verliefen gut (BR-act. 32/18 und 19, act. 18/1-3). Damit steht die dritte Phase an, und es liegt kein Grund vor, mit dem Wechsel zu Besuchen mit Übernachtung länger zuzuwarten, wie es die Beschwerdeführerin wünscht. Dass es ihr einzig darum geht (was zu vertreten verständlich wäre, auch wenn die Kammer, wie schon die Vorinstanz, anderer Meinung ist) und dass sie im Übrigen den Kontakt zwischen C._____ und seinem Vater unterstützen will, ist nicht glaubhaft. Ansonsten würde sie sich darum bemühen, dass C._____ während ihrer (häufigen) Ferienabwesenheiten mit dem Beschwerdegegner skypen kann, was gerade nicht der Fall ist (vgl. BR-act. 32/20 S. 2 und BR-act. 32/22 i.V.m. BR-act. 35 und act. 18/6 f.), und sie würde sich an die jeweils gültige Besuchsregelung halten, was ebenfalls nicht der Fall ist: Auf die Ankündigung des Beistandes, ab September 2016 mit Übernachtungen zu beginnen (BRact. 32/21), reagierte sie mit einer Reduktion der bis dahin geltenden Besuchszeiten, indem sie ankündigte, Besuche nur noch zweiwöchentlich (statt wöchentlich) zuzulassen (18/8). Nach den Ausführungen des Beschwerdegegners, welche von der Beschwerdeführerin nicht kommentiert wurden, setzte die Beschwerdeführerin ihre Ankündigung in die Tat um, jedenfalls was das Wochenende vom 27. August 2016 betrifft (act. 16 S. 9 f. i.V.m. act. 18/10). Dieses Verhalten, das gegen das Interesse von C._____ verstösst, mittels Kontakten in kurzer Kadenz möglichst rasch die Beziehung zum Beschwerdegegner zu festigen und damit die Grundlage für ausgedehntere Besuchszeiten zu schaffen, frappiert, ja befremdet. c) Was den Abklärungsbericht des kjz … vom 26. Januar 2016 betrifft (KESBact. 164), ist die KESB Pfäffikon den darin enthaltenen Empfehlungen gefolgt, jedenfalls im Grundsatz. Indem sie eine höhere Kadenz der Besuche anordnete und die Dauer der einzelnen Phasen verkürzte, lag dies in ihrem Ermessen. Selbst wenn den Empfehlungen des kjz … gutachterlicher Charakter zukommen sollte, was hier offen bleiben kann, wäre die KESB Pfäffikon nicht sklavisch daran gebunden. Hinzu kommt, dass die Besuchsregelung, welche vom kjz … vorgeschlagen wird, in einer späteren Phase ebenfalls Übernachtungen beinhaltet. Dies wird von der Beschwerdeführerin, welche die Empfehlungen des kjz … zum Mas-
- 19 sstab nehmen will (act. 2 S. 3 f.), geflissentlich übergangen. Die bisherigen Erfahrungen zeigen zudem auf eindrückliche Art und Weise, dass eine rasche Erweiterung der Besuchszeiten der Beziehung von C._____ und dem Beschwerdeführer durchaus gerecht wird. d) Mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 stellte die Staatsanwaltschaft IV die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner wegen sexueller Handlungen mit Kindern ein. Wie dieser Verfügung und den aktenkundigen Verfahrenshandlungen entnommen werden kann, nahm die Strafverfolgungsbehörde umfassende Abklärungen mit Einvernahme der Beteiligten, Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdegegners, Beschlagnahmung seines Laptops usw. durch (KESBact. 89, 94, 109, 110 und 116). Alle diese Abklärungen vermochten keinen anklagegenügenden Verdacht zu begründen, dass der Beschwerdegegner an C._____ sexuelle Handlungen verübte oder C._____ in solche einbezog. Auch wenn die Einschätzungen der Strafbehörden für den Zivilrichter nicht bindend sind (Art. 53 OR), und damit im Rahmen ihrer kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Entscheidbefugnisse auch nicht für die KESB, so ist der KESB im Ergebnis zuzustimmen, dass es keinen Anlass gibt, von der Einschätzung der Staatsanwaltschaft IV abzuweichen. Eine Einschränkung des persönlichen Verkehrs, der (auch) für das Kind von enormer Bedeutung ist (vgl. BGE 122 III 404 E. 3a mit Hinweisen), lässt sich daher nicht rechtfertigen, wenn wie im Fall des Beschwerdegegners anfängliche Hinweise nach durchgeführter Untersuchung mit eingehenden Abklärungen nicht erhärtet werden können und das Verfahren eingestellt wird. In einer solchen Situation vom beschuldigten Elternteil den "sichere(n) Nachweis" zu verlangen, dass kein sexueller Missbrauch stattfand, so die Auffassung der Beschwerdeführerin (act. 2 S. 6), widerspricht elementaren (Beweis-) Grundsätzen des schweizerischen Rechts. e) Die andauernden Streitigkeiten zwischen den Eltern mit den üblichen Folgen einer beeinträchtigten Kommunikation und Kooperation in den Belangen von C._____ veranlassten die KESB Pfäffikon, eine Besuchsrechtsbeistandschaft anzuordnen. Damit ist dem elterlichen Konflikt Rechnung getragen, und es erwiese sich als unverhältnismässig, deswegen den persönlichen Verkehr zwischen
- 20 - C._____ und seinem Vater einzuschränken. Die Eltern sind aufgefordert, ihre Verantwortung gegenüber ihrem Sohn wahrzunehmen. Dies erfordert, alles zu unterlassen, was die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt. Es darf angenommen werden, dass der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner der Sinn dieses (im Gesetz verankerten [vgl. Art. 274 Abs. 1 ZGB]) Grundsatzes nicht näher erläutert werden muss, und es ist ihnen im Interesse von C._____ zu raten, der Weisung der KESB Pfäffikon Folge zu leisten (vgl. Dispositiv-Ziff. 5 des Entscheids vom 3. Mai 2016). f) Die Besuchsregelung, welche der Bezirksrat für die Dauer seines Beschwerdeverfahrens beschloss, erweist sich nach dem Gesagten den konkreten Verhältnissen als angemessen. Den Kontakt zwischen C._____ und seinem Vater zu reduzieren und die Intensivierung der Besuche hinauszuzögern, liegt nicht im Interessen von C._____. Die Erfahrungen aus den bisherigen Besuchen legen nahe, jetzt und nicht erst in Monaten oder einem Jahr, mit der dritte Phase, d.h. mit Wochenendbesuchen samt Übernachtungen, zu beginnen. Da wegen der aktuellen Ferienabwesenheit der Beschwerdeführerin erneut Besuche zwischen C._____ und seinem Vater ausfallen (und zwar während dreier Wochen), ist aus Rücksicht auf das Wohl von C._____ der erste Wochenendbesuch auf Samstag und Sonntag zu beschränken und ohne Übernachtung durchzuführen. Nächstmöglicher Termin ist das Wochenende vom 29./30. Oktober 2016. Danach, d.h. ab Mitte November 2016, soll die Wochenendbesuchsregelung in Kraft treten, wie sie die KESB bzw. der Bezirksrat anordnete. Empfehlungen des Beistands, welche den Bedenken und Wünschen der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und denen der Beschwerdegegner zustimmt (vgl. act. 18/15, Anhang 1, S. 2 i.V.m. act. 16 S. 16 Rz 33 und S. 20 Rz 46), legen eine weitere Modifikation der Regelung gemäss Entscheid des Bezirksrats nahe: So sollen die Besuche in den ungeraden (statt geraden) Wochen stattfinden und an den ersten beiden Wochenenden während der Übergabe und der Vorbereitung der Übergabe begleitet sein.
- 21 - Demgegenüber besteht kein Anlass von den Besuchszeiten abzuweichen. Die Beschwerdeführerin beanstandet den Zeitpunkt der Übergabe am Freitagabend, 17.00 Uhr, und begründet dies damit, dass sie in den geraden Wochen bis um 18.00 Uhr arbeite und auch in den ungeraden Wochen am Freitag oft einspringen müsse (act. 2 S. 9). Dass die Beschwerdeführerin bis um 18.00 Uhr im Hort im Einsatz ist, hat sie belegt; dies betrifft allerdings die geraden Wochen (act. 2/5). In den ungeraden Wochen, in welchen die Besuche stattfinden werden, arbeitet sie nur in Notfällen. Dass dies oft vorkommt, belegte sie nicht. Und selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist nicht nachvollziehbar, weshalb deswegen der Wochenendbesuch nicht bereits um 17.00 Uhr beginnen kann. So ist der Beschwerdegegner damit einverstanden, dass die Übergaben durch die Tagesmutter erfolgen, wo C._____ sich während der Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin aufhält. Weshalb die Übergabe durch die Tagesmutter nicht möglich sein sollte, ist nicht einzusehen und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht ausgeführt. Die weiteren Modalitäten, der Beschwerdegegner schlägt das "Bring- Prinzip" vor (act. 2 S. 2, Antrag lit. b), wurden vom Bezirksrat (noch) nicht festgelegt und können bzw. müssen einstweilen vom Beistand bestimmt werden. Die Regel, dass der Obhutsinhaber, hier die Beschwerdeführerin, das Kind bringt, und der Besuchsberechtigte, hier der Beschwerdegegner, das Kind zurückbringt, wird von der Kammer im Normalfall begrüsst. Da auch die Situation der Tagesmutter zu berücksichtigen ist, und es sich als nötig erweisen kann, dass der Beschwerdegegner C._____ dort abholt, drängt es sich auf, diesbezüglich auf eine ergänzende Anordnung zu verzichten und die Entscheidkompetenz (einstweilen) dem Beistand zu lassen. Angesichts der häufigen Ferienabwesenheit der Beschwerdeführerin ist das Anliegen des Beschwerdegegners, eine Kompensationsregelung vorzusehen (act. 16 S. 21 Rz 48 f.), verständlich. Im vorliegenden zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren, das primär die Überprüfung des Entscheids des Bezirksrats bezweckt, drängt sich eine entsprechende Ergänzung der Besuchsregelung allerdings nicht auf, auch nicht unter Berücksichtigung der Offizialmaxime. Es genügt, wenn der Bezirksrat im anstehenden Endentscheid diesen Punkt aufgreift oder, sollte sein Verfahren noch lange andauern und die Beschwerdeführerin bei künfti-
- 22 gen Abwesenheiten kein Entgegenkommen zeigen, im Rahmen einer Abänderung/Anpassung der vorsorglichen Massnahmen. Dasselbe gilt für Skypekontakte während längerer Ferienabwesenheiten der Beschwerdeführerin (vgl. act. 16 S. 21 Rz 50). 3.7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, und es ist Dispositiv- Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats Pfäffikon mit folgenden Modifikationen zu bestätigen: Am Samstag und Sonntag, den 29./30. Oktober 2016, findet der Besuch von C._____ bei seinem Vater jeweils von 9.00 bis 18.00 Uhr statt. Die Nacht verbringt C._____ bei seiner Mutter. Die Übergabe und die Übergabevorbereitung werden von der Sozialpädagogischen Familienbegleitung begleitet. Ab Mitte November 2016, erstmals am Wochenende vom 12./13. November 2016, bis zum Kindergarteneintritt, bzw. bis zum Vorliegen einer von den Eltern erarbeiteten erweiterten Besuchsrechtsregelung, ist der Vater für berechtigt zu erklären, C._____ an Wochenenden ungerader Kalenderwochen von Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr bzw. ab Kindergarteneintritt von C._____ bis Montagmorgen Kindergartenbeginn bzw. 8.00 Uhr unbegleitet mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Am Besuchswochenende vom 12./13. November 2016 finden die Übergabe und Anfangsphase, d.h. Freitagabend von 16.50 Uhr bis 21.00 Uhr beim Vater und am Sonntagabend von 18.50 Uhr bis 19.45 Uhr bei der Mutter, in Begleitung der Sozialpädagogischen Familienbegleitung statt. 4. Unentgeltliche Prozessführung 4.1. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksrat 4.1.1. Der Bezirksrat wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ab. Das Gesuch, so der Bezirksrat, sei aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin, welche sie im Verfahren der KESB Pfäffikon machte, bzw. der Unterlagen, welche sie damals einreichte, zu beurteilen, habe sie doch darauf verwiesen mit der Bemerkung, dass sich die finanziellen
- 23 - Verhältnisse seither nicht geändert hätten. In Würdigung dieser Unterlagen ermittelte der Bezirksrat ein monatliches Einkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 7'203.05 und einen monatlichen Bedarf von Fr. 6'746.25. Auch wenn die Beschwerdeführerin über kein nennenswertes Vermögen verfüge, reiche die Differenz zwischen Bedarf und Einkommen von Fr. 456.80, um die Prozesskosten (inkl. der Kosten der Rechtsvertretung) innert angemessener Frist zu bezahlen (act. 8 Erw. 5.1). 4.1.2. Die Beschwerdeführerin kritisierte zunächst, dass der Bezirksrat das Gesuch ablehnte, obschon die KESB Pfäffikon das Gesuch gestützt auf dieselben Unterlagen gutgeheissen hatte. Im Folgenden stellte sie ihre aktuellen finanziellen Verhältnisse dar. Danach beläuft sich ihr monatlicher Bedarf auf Fr. 6'595.60 und ihr monatliches Einkommen auf Fr. 6'874.65. Ihrem Vermögen, Guthaben von rund Fr. 3'000.-, stünden Schulden von rund Fr. 9'000.- gegenüber. Einen Teil dieser Schulden amortisiere sie mit Fr.300.- pro Monat. Mit dem Einkommensüberschuss von Fr. 279.- sei sie nicht in der Lage, die Prozesskosten zu finanzieren (act. 2 S. 9 ff.). 4.1.3. Gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO ist im Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen. Der Bezirksrat hat damit zu Recht einen selbständigen Entscheid über das Gesuch der Beschwerdeführerin gefällt, und er war in der Beurteilung bzw. Würdigung der Unterlagen, welche die Beschwerdeführerin ihrem Gesuch zu Grunde legte, nicht an den Entscheid der KESB Pfäffikon gebunden. Was die Beanstandungen betrifft, fällt auf, dass sich die Beschwerdeführerin mit den konkreten Erwägungen des Bezirksrats zu den einzelnen Bedarfspositionen und dem Einkommen nicht näher auseinandersetzte, sondern sich auf eine eigene Darstellung ihrer aktuellen finanziellen Situation beschränkte, die verschiedene neue Behauptungen enthält. Anders als für die Kinderbelange (vgl. Art. 296 ZPO) gilt für die unentgeltliche Rechtspflege die beschränkte Untersuchungsmaxime (vgl. auch KUKO ZPO-Jent-Sørensen, Art. 119 N 10). Das hat zur Folge, dass im Beschwerdeverfahren keine neuen Tatsachen geltend gemacht werden können, soweit es um die unentgeltliche Rechtspflege geht (Jent-
- 24 - Sørensen, a.a.O., Art. 119 N 9; § 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin ist deshalb bei ihren Angaben gegenüber dem Bezirksrat zu ihren finanziellen Verhältnissen zu behaften und mit neuen Behauptungen dazu ausgeschlossen. Gemäss Steuererklärung 2014, auf welche die Beschwerdeführerin unter anderem verwies (BR-act. 1 S. 11 i.V.m. KESB-act. 175 S. 1 und KESB-act. 168), belaufen sich ihre monatlichen Einkünfte, die sich im Wesentlichen aus dem Erwerbseinkommen und den Alimenten für die Kinder zusammensetzen, auf Fr. 7'203.05. Der monatliche Bedarf von Fr. 6'746.25, den der Bezirksrat ermittelte, stimmt ebenfalls mit den bei ihm bzw. der KESB eingereichten Unterlagen überein (KESB-act. 168). Es bleibt damit bei einem monatlichen Freibetrag von Fr. 456.80, und zwar im Sinne eines Mindestbetrages, rechnete ihr der Bezirksrat im Bedarf doch diverse Auslagen an, ohne dass die Beschwerdeführerin Belege dazu eingereicht hatte (etwa Berufsauslagen von Fr. 730.- und Fremdbetreuungskosten von Fr. 895.-). Der Bezirksrat ging zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführerin damit ausreichend Mittel zur Verfügung stehen, um die Prozesskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksrat (Gerichtsund Anwaltskosten) innert angemessener Frist zu bezahlen, und zwar ohne Berücksichtigung ihrer Postguthaben von rund Fr. 3'700.- (vgl. act. 8 S. 19). Dass ihr dies bei einem Freibetrag in dieser Höhe nicht möglich sein sollte, machte die Beschwerdeführerin denn auch gar nicht geltend (act. 2 S. 9 ff.). Die Beschwerde ist folglich auch in diesem Punkt abzuweisen. 4.2. Im Beschwerdeverfahren vor der II. Zivilkammer Was das Beschwerdeverfahren vor der Kammer betrifft, ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). Aussichtslosigkeit im Beschwerdeverfahren ist zu bejahen, wenn die Rechtsmittelklägerin dem Entscheid der Vorinstanz (hier dem Beschluss des Bezirksrats, der seinerseits bereits als Rechtsmittelinstanz entschied) nichts Wesentliches entgegenzusetzen hat (vgl. BGer 5A_265/2012 E. 2.3). Wie obige Ausführungen zeigen (vgl. Erw. 3, insbes. 3.6 f.), ist das hier der Fall. Das Gesuch der Beschwerdeführerin ist deshalb abzuweisen, und es kann offen bleiben, ob die Mittellosigkeit der Beschwerdeführe-
- 25 rin im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO gestützt auf ihre Ausführungen und eingereichten Unterlagen zu bejahen wäre. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenund entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 2'100.- festzusetzen (§ 5 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG), die Parteientschädigung auf Fr. 2'700.- zuzüglich 8% MwSt (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 9 AnwGebV). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und es wird der Beschluss des Bezirksrats Pfäffikon vom 15. August 2016 mit folgenden Modifikationen bezüglich dessen Dispositiv-Ziff. II bestätigt: Der Entscheid der KESB vom 3. Mai 2016 wird im zeitlichen Ablauf im Sinne einer vorsorglichen Massnahme leicht angepasst: Am Samstag und Sonntag, den 29./30. Oktober 2016, findet der Besuch von C._____ bei seinem Vater jeweils von 9.00 bis 18.00 Uhr statt. Die Nacht verbringt C._____ bei seiner Mutter. Die Übergabe und die Übergabevorbereitung werden von der Sozialpädagogischen Familienbegleitung begleitet. Ab Mitte November 2016, erstmals am Wochenende vom 12./13. November 2016, bis zum Kindergarteneintritt, bzw. bis zum Vorliegen einer von
- 26 den Eltern erarbeiteten erweiterten Besuchsrechtsregelung, wird der Vater für berechtigt erklärt, C._____ an Wochenenden ungerader Kalenderwochen von Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr bzw. ab Kindergarteneintritt von C._____ bis Montagmorgen Kindergartenbeginn bzw. 8.00 Uhr unbegleitet mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Am Besuchswochenende vom 12./13. November 2016 finden die Übergabe und Anfangsphase, d.h. Freitagabend von 16.50 Uhr bis 21.00 Uhr beim Vater und am Sonntagabend von 18.50 Uhr bis 19.45 Uhr bei der Mutter, in Begleitung der Sozialpädagogischen Familienbegleitung statt. 2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'100.- festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'700.- zuzüglich 8% MwSt zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Pfäffikon, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie - unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Pfäffikon und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 27 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
versandt am:
Beschluss und Urteil vom 17. Oktober 2016 Erwägungen: 1. Ausgangslage/Verfahrensgang 1.1. A._____ und B._____ sind die Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2012. Sie sind nicht verheiratet. Zur Zeit der Geburt von C._____ und während der ersten Monate seines Lebens bildeten die Eltern eine Lebensgemeinschaft. Seit ca. April 2013 leben... 1.2. Mit Entscheid vom 18. September 2013 regelte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster (KESB Uster) den persönlichen Verkehr zwischen B._____ und C._____. Die Besuchszeiten wurden basierend auf einer Vereinbarung der Parteien wie folgt fest... Regelmässige persönliche Kontakte zwischen B._____ und C._____, die auch Übernachtungen beinhalteten, fanden in der Folge statt, allerdings nicht ohne Misstöne. A._____ beklagte sich beispielsweise über ungenügende Information und dominantes Verhalte... 1.3. Mit Eingabe an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon ZH (KESB Pfäffikon) vom 8. Juli 2014 beantragte B._____ einerseits die gemeinsame elterliche Sorge und andererseits eine Ausdehnung des persönlichen Verkehrs (KESB-act. 3 un... 1.4. A._____ erhob gegen den Entscheid der KESB Beschwerde an den Bezirksrat Pfäffikon. Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen die gemeinsame elterliche Sorge (sie beantragt die alleinige elterliche Sorge der Mutter) als auch gegen die Regelung des ... 1.5. Mit Eingabe vom 1. September 2016 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) bei der Kammer innert Frist Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats mit den folgenden Anträgen (act. 2 S. 2 i.V.m. BR-act. 28): 2. Beschwerdevoraussetzungen 3. Vorläufige Regelung des persönlichen Verkehrs 3.1. Zur Debatte steht der persönliche Verkehr zwischen dem Beschwerdegegner und dem vierjährigen C._____. Diesbezüglich traf der Bezirksrat im Sinne vorsorglicher Massnahmen eine vorläufige Anordnung für die Dauer seines Beschwerdeverfahrens (act. 8)... 3.2. Der Bezirksrat gab in seinem Urteil vom 15. August 2016 zunächst den Prozessverlauf und die Standpunkte der KESB und der Parteien wieder (act. 8, Erw. 1 - 3). Anschliessend machte er allgemeine Ausführungen dazu, unter welchen Voraussetzungen der... In der konkreten Würdigung der Verhältnisse der Parteien ging der Bezirksrat zunächst auf die Situation vor der Strafanzeige ein und hielt dazu fest, dass die Regelung des Besuchsrecht, wie sie im September 2013 von der KESB getroffen wurde, bis im J... Aufgrund der Tatsache, dass C._____ bereits vor dem Kontaktabbruch bei seinem Vater übernachtet hatte, des Fehlens von Hinweisen im Abklärungsbericht des kjz, die gegen ein Besuchsrecht mit Übernachtungen sprechen, sowie der positiven Berichte des So... Im Ergebnis ordnete der Bezirksrat an, dass nach den Sommerferien, d.h. ab 15. August 2016, mit der zweiten Phase begonnen werden soll (mit wöchentlichen Besuchen, am Samstag bzw. Sonntag, von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Begleitung nur der Übergaben sow... 3.3. Die Beschwerdeführerin wehrt sich laut ihren Angaben in erster Linie gegen Übernachtungen von C._____ beim Beschwerdeführer. In einem zweiten Punkt beanstandet sie die Besuchszeiten bzw. -tage. Auf das Wesentliche zusammengefasst machte sie Folge... Im Weiteren relativierte die Beschwerdeführerin die Bedeutung der Besuchsregelung vom September 2013. Wegen wiederholter Vorfälle häuslicher Gewalt habe sie sich vor dem Beschwerdegegner gefürchtet. In der Hoffnung, den Beschwerdegegner zufrieden zu ... Das Strafverfahren wegen des Verdachts sexueller Übergriffe auf C._____ sei von der Vorinstanz und der KESB nicht bzw. zu wenig berücksichtigt worden. Auch wenn das Strafverfahren eingestellt worden sei und der Grundsatz der Unschuldsvermutung gelte,... Die Vorinstanz habe mit dem sehr grosszügig bemessenen Besuchsrecht auch dem äusserst schwierigen Verhältnis zwischen den Eltern nicht Rechnung getragen. Sie würden nicht kommunizieren, kooperieren und es bestünde grosses Misstrauen. Dies gehe auch a... Es gehe ihr nicht darum, den Kontakt zwischen C._____ und seinem Vater zu behindern. Sie sei aber überzeugt, dass es eine längere Aufbauphase brauche, bis Übernachtungen angezeigt seien. Richtig sei, dass sie mehrere Wochen pro Jahr ferienabwesend sei. Diese Auszeiten benötige sie, insbesondere weil sie die Auseinandersetzung mit dem Beschwerdegegner viel Kraft koste. Als sie die Australienreise geplant habe, sei nicht vorhersehbar g... 3.4. Der Beschwerdegegner nahm mit Eingabe vom 19. September 2016 zur Beschwerde Stellung (act. 16 S. 4 ff.). Er berichtete zunächst von den Besuchen zwischen ihm und C._____, welche seit dem Entscheid der KESB Pfäffikon vom 3. Mai 2016 stattfanden u... Im Folgenden nahm der Beschwerdegegner zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin Stellung. Unter anderem wies er darauf hin, dass es sich beim Abklärungsbericht des kjz nicht um ein Gutachten handle, und die KESB so oder anders zur freien Beweiswürd... Der Konflikt zwischen den Eltern rechtfertige es nicht, das Besuchsrecht zu reduzieren. Die angebliche Praxis, welche die Beschwerdeführerin für Besuchsregelungen bei Kleinkinder anführe, bestreite er. Abgesehen davon handle es sich bei C._____ nicht... Die Behauptungen der Beschwerdeführerin zur Verfassung von C._____ nach den Besuchen bei ihm in der Zeit vor dem Kontaktabbruch bestreite er. Die Protokolle des Familienbegleiters, der auch die Rückkehr von C._____ beobachte, zeigten ein anderes Bild... Ihm nach eingestelltem Strafverfahren nach wie vor sexuelle Übergriffe vorzuwerfen, gehe nicht an. Eine Verfahrenseinstellung sei nur bei klarer Straflosigkeit gegeben, andernfalls wäre die Staatsanwaltschaft verpflichtet, Anklage zu erheben. Was die Australienreise betreffe, bestreite er, dass diese bereits im Mai 2015 geplant gewesen sei. Der KESB gegenüber habe die Beschwerdeführerin im Dezember 2015, nach Einstellung des Strafverfahrens, erstmals mitgeteilt, dass sie mit C._____ für l... Die Betreuungsregelung, welche die Beschwerdeführerin vorschlage, würde einen Rückschritt im persönlichen Verkehr bedeuten, was es nach Auffassung des Beistandes gerade zu vermeiden gelte. Ob die Wochenendbesuch an den geraden oder ungeraden Wochenen... Insgesamt, so der Beschwerdegegner, sei am Besuchsrecht gemäss Beschluss des Bezirksrats vom 15. August 2016 festzuhalten. Die Modifikationen, welche er beantrage, würden auf Vorschlägen des Beistandes beruhen. Wegen der Geltung der Offizialmaxime se... 3.5. Das Doppel der Beschwerdeantwort vom 19. September 2016 wurde der Beschwerdeführerin am 21. September 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 19 f.). Die Beschwerdeführerin unterliess es, dazu Stellung zu nehmen. 3.6. a) Ein vertrautes Umfeld, stabile Verhältnisse und verlässliche Beziehungen sind für Kinder wichtig. Das heisst aber nicht, dass Regelungen zum Verhältnis zwischen dem Kind und seinen Eltern bzw. zu einem Elternteil, insbesondere zum persönlichen... b) Im Fall von C._____ stehen zwei Aspekte im Vordergrund: Die Beziehung zwischen C._____ und seinem Vater, insbesondere der persönliche Verkehr, vor dem Kontaktabbruch und danach. aa) In der ersten Hälfte des ersten Lebensjahres von C._____ führten die Parteien mit C._____ einen gemeinsamen Haushalt. Zwischen den Parteien bestanden damals schon erhebliche Spannungen, und es sind aus jener Zeit Vorfälle häuslicher Gewalt aktenku... Die Beschwerdeführerin macht geltend, C._____ sei in jener Zeit nach den Besuchen jeweils apathisch zurückgekehrt und habe sich in sein Zimmer verzogen. Der Beschwerdegegner bestreitet dies. Welche Darstellung zutrifft, kann offen bleiben. Selbst wen... bb) Die Wiederaufnahme der Besuche, die anfangs Juni 2016 begonnen hat, darf als geglückt bezeichnet werden. Den Protokollen des Besuchsbegleiters kann insgesamt entnommen werden, dass die Besuche jeweils gut verliefen, der Beschwerdegegner seiner Bet... Nach fünf begleiteten Besuchen kamen der Familienbegleiter und der Beistand zum Schluss, dass mit der zweiten Phase, den unbegleiteten Besuchen, begonnen werden kann (BR-act. 24/17 und BR-act. 32/20). Auch die nachfolgenden Besuche, in welchen sich d... c) Was den Abklärungsbericht des kjz … vom 26. Januar 2016 betrifft (KESB-act. 164), ist die KESB Pfäffikon den darin enthaltenen Empfehlungen gefolgt, jedenfalls im Grundsatz. Indem sie eine höhere Kadenz der Besuche anordnete und die Dauer der einze... d) Mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 stellte die Staatsanwaltschaft IV die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner wegen sexueller Handlungen mit Kindern ein. Wie dieser Verfügung und den aktenkundigen Verfahrenshandlungen entnommen werden kann,... e) Die andauernden Streitigkeiten zwischen den Eltern mit den üblichen Folgen einer beeinträchtigten Kommunikation und Kooperation in den Belangen von C._____ veranlassten die KESB Pfäffikon, eine Besuchsrechtsbeistandschaft anzuordnen. Damit ist dem ... f) Die Besuchsregelung, welche der Bezirksrat für die Dauer seines Beschwerdeverfahrens beschloss, erweist sich nach dem Gesagten den konkreten Verhältnissen als angemessen. Den Kontakt zwischen C._____ und seinem Vater zu reduzieren und die Intensivi... Da wegen der aktuellen Ferienabwesenheit der Beschwerdeführerin erneut Besuche zwischen C._____ und seinem Vater ausfallen (und zwar während dreier Wochen), ist aus Rücksicht auf das Wohl von C._____ der erste Wochenendbesuch auf Samstag und Sonntag ... Empfehlungen des Beistands, welche den Bedenken und Wünschen der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und denen der Beschwerdegegner zustimmt (vgl. act. 18/15, Anhang 1, S. 2 i.V.m. act. 16 S. 16 Rz 33 und S. 20 Rz 46), legen eine weitere Modifikation ... Demgegenüber besteht kein Anlass von den Besuchszeiten abzuweichen. Die Beschwerdeführerin beanstandet den Zeitpunkt der Übergabe am Freitagabend, 17.00 Uhr, und begründet dies damit, dass sie in den geraden Wochen bis um 18.00 Uhr arbeite und auch i... 3.7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, und es ist Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats Pfäffikon mit folgenden Modifikationen zu bestätigen: 4. Unentgeltliche Prozessführung 4.1. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksrat 4.1.1. Der Bezirksrat wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ab. Das Gesuch, so der Bezirksrat, sei aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin, welche sie im Verfahren der KESB Pfäffikon machte, bzw. ... 4.1.2. Die Beschwerdeführerin kritisierte zunächst, dass der Bezirksrat das Gesuch ablehnte, obschon die KESB Pfäffikon das Gesuch gestützt auf dieselben Unterlagen gutgeheissen hatte. Im Folgenden stellte sie ihre aktuellen finanziellen Verhältnisse ... 4.1.3. Gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO ist im Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen. Der Bezirksrat hat damit zu Recht einen selbständigen Entscheid über das Gesuch der Beschwerdeführerin gefällt, und er war in der Beurtei... Was die Beanstandungen betrifft, fällt auf, dass sich die Beschwerdeführerin mit den konkreten Erwägungen des Bezirksrats zu den einzelnen Bedarfspositionen und dem Einkommen nicht näher auseinandersetzte, sondern sich auf eine eigene Darstellung ihr... 4.2. Im Beschwerdeverfahren vor der II. Zivilkammer Was das Beschwerdeverfahren vor der Kammer betrifft, ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). Aussichtslosigkeit im Beschwerdeverfahren ist... 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 2'100.- festzusetzen (§ 5 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG), die Parteientschädigu... Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und es wird der Beschluss des Bezirksrats Pfäffikon vom 15. August 2016 mit folgenden Modifikationen bezüglich dessen Dispositiv-Ziff. II bestätigt: 2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'100.- festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'700.- zuzüglich 8% MwSt zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Pfäffikon, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie - unter Rücksendung der eingereichten Akten - an den Bezirksrat Pfäffikon un... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...