Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 21.09.2016 PQ160063

21 septembre 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,716 mots·~19 min·7

Résumé

Vertretungsbeistandschaft nach Art. 314 a bis ZGB - Erweiterung der Aufgaben

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ160063-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler Beschluss und Urteil vom 21. September 2016

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

betreffend Vertretungsbeistandschaft nach Art. 314 a bis ZGB - Erweiterung der Aufgaben

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Affoltern vom 16. August 2016 i.S. B._____, geb. tt.mm.2005, und C._____, geb. tt.mm.2007; VO.2016.7 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Affoltern)

- 2 - Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte) 1. - 1.1 A._____ ist die Mutter von B._____ (geb. am tt.mm.2005) und von C._____ (geb. am tt.mm.2007). Der Vater beider Kinder ist D._____. Für B._____ und C._____ wurde im Juli 2007 von der damals zuständigen Vormundschaftsbehörde ... eine Beistandschaft i.S. von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet (vgl. KESB-act. 1/4), die bis heute besteht. Als Beistand amtet seit damals E._____. Anlass für die Errichtung der Beistandschaft waren gesundheitliche Probleme der Mutter, die der psychologischen und psychiatrischen Therapie bedurften. Die Kinder lebten während rund viereinhalb Jahren im Kinderhaus F._____ (vgl. etwa KESB-act. 4). Danach betreute die Mutter die Kinder mit Hilfe einer Familienberatung bei sich zu Hause. Beide Kinder besuchen heute nicht die Regelschule am Wohnsitz der Mutter. C._____ ist im Internat der Privatschule G._____ in H._____, B._____ besucht die Schule des Schulinternates in I._____; teilweise war er dort Internatsschüler. Auf Betreiben der Mutter, deren Gesundheitszustand im Jahr 2015 offenbar wiederholt Klinikaufenthalte erforderte (vgl. KESB-act. 202 S. 2, unten), im Frühjahr 2016 zudem einen Spitalaufenthalt (vgl. KESB-act. 211-213), wurde er danach Tagesschüler. Im Raum steht – auf Rat des Beistands, der Schulpflege J._____, des Schulinternates I._____ und des Schulpsychologischen Dienstes – indessen ein Übertritt von B._____ in das Internat in I._____ für wenigstens ein Jahr; ein Übertritt von C._____ in dieses Internat steht ebenfalls zur Debatte (vgl. KESB-act. 202, 221, 260, 262 und 249). A._____ ist heute mit diesen Lösungen nicht einverstanden (vgl. act. 2 sowie etwa KESB-act. 292/35: Schreiben der Schulpflege an A._____). 1.2 Die elterliche Sorge für die Kinder steht allein der Mutter zu. Wegen Problemen mit und bei der Umsetzung des persönlichen Verkehrs mit seinen Kindern (sog. Besuchsrecht) gelangte der Vater anfangs 2014 (vgl. etwa KESB-act. 14 und 29) an die zwischenzeitlich zuständig gewordene Kindes- und Erwachsenen-

- 3 schutzbehörde Bezirk Affoltern (fortan nur: KESB). Bei der KESB stellte er zudem im Oktober 2014 einen Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge (vgl. KESBact. 34). Die Standpunkte der Eltern in beiden Punkten waren und sind divergent. Mit Beschluss vom 8. Januar 2015 ordnete die KESB für B._____ und C._____ eine Verfahrensbeistandschaft i.S. des Art. 314abis ZGB an und ernannte Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als Verfahrensvertreterin der Kinder (vgl. KESBact. 69). Dieser Beschluss blieb unangefochten. Unangefochten blieb und in Rechtskraft erwachsen ist sodann der Beschluss der KESB vom 4. Februar 2016, in dem der persönliche Verkehr des Vaters mit den Kindern festgelegt wurde (vgl. KESB-act. 197). In Bezug auf die strittige Frage gemeinsamer elterlicher Sorge wurde das Verfahren von der KESB sistiert (vgl. a.a.O.). 1.3 Im Februar 2016 beantragte der Beistand, E._____, wegen der Betreuungsund Schulsituation von B._____ (vgl. vorn Ziff. I/1.1, a.E.) sowie dessen Bedürfnis nach Stabilität der Verhältnisse, A._____ das Aufenthaltsbestimmungsrecht für B._____ gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB zu entziehen und B._____ im Schulinternat I._____ zu platzieren (vgl. KESB-act. 202). Die KESB leitete ein entsprechendes Verfahren ein. Nach Anhörungen von A._____ zum Antrag des Beistandes sowie zur weiteren Schulsituation von B._____ (vgl. KESB-act. 229, 239, 249, siehe ferner KESB-act. 251, 255 und 256) sowie gestützt auf Berichte der Schulpflege J._____, der Internate I._____ und G._____ sowie des Beistandes (vgl. KESB-act. 221, 246, 247, 259, 262/1, 263, 264/1) erweiterte die KESB mit Beschluss vom 8. Juni 2016 die bereits wegen der strittigen elterlichen Sorge bestehende Verfahrensvertretung der Kinder gemäss Art. 314abis ZGB auf die Bereiche Schule und Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts/ Platzierung und erteilte der bereits für die Vertretung der Kinder tätigen Rechtsanwältin lic. iur. X._____ einen entsprechend erweiterten Auftrag (vgl. KESB-act. 265). Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Anordnung entzog die KESB die aufschiebende Wirkung (vgl. a.a.O., S. 10); es sei erforderlich, dass die Verfahrensvertreterin ihre Aufgaben umgehend wahrnehmen und den Willen der Kinder eruieren könne (vgl. a.a.O., S. 9 [Ziff. 16]).

- 4 - 2. Über den Beschluss der KESB vom 8. Juni 2016 beschwerte sich A._____ (fortan: die Beschwerdeführerin) beim Bezirksrat Affoltern mit Schreiben vom 27. Juni 2016 und beantragte diesem der Sache nach, den Beschluss der KESB ersatzlos aufzuheben (vgl. act. 7/1). Der Bezirksrat führte sein Verfahren durch. Mit Urteil vom 16. August 2016 (act. 9 [= 3/1 = 7/11]) wies er die Beschwerde ab und bestätigte den Beschluss der KESB vom 8. Juni 2016 (a.a.O., Dispositivziffer I). Die Entscheidgebühr setzte er auf Fr. 1'066.- fest und auferlegte sie der Beschwerdeführerin (a.a.O., Dispositivziffer II). Einem allfälligen Rechtsmittel gegen sein Urteil entzog er endlich die aufschiebende Wirkung (vgl. a.a.O., S. 11). 3. Mit Schriftsatz vom 29. August 2016 (act. 2 f.) gelangte die Beschwerdeführerin an die Kammer, mit folgendem Betreff (vgl. act. 2 S. 1): "Beschwerde Urteil vom 16. August 2016". Sie beschwert sich dabei aber nicht einfach über das Urteil des Bezirksrates, sondern erachtet zum einen ein Gespräch der Vertreterin der Kinder mit diesen als die Kinder gefährdend (vgl. act. 2 S. 1) und ist zum anderen der Meinung, es seien keine Kindesschutzmassnahmen angezeigt. Daher beantragt sie im Wesentlichen (vgl. a.a.O., S. 2): - die Aufhebung "sämtliche[r] Kindesschutzmassnahmen und Verfahren gegen meine Familie", - die Aufhebung der Beistandschaft der Kinder (Herr E._____) und der Verfahrensbeistandschaft (Frau X._____), - die Überprüfung der Sonderbeschulung und Eingliederung der Kinder in die Dorfschule, - die Ablehnung des Antrags "des Kindsvaters auf gemeinsames Sorgerecht, aufgrund fehlender Übereinstimmung", verbunden mit der Aufforderung an die KESB, den Fall abzuschliessen, - die "Befreiung entstandener Kosten und Gebühren (bsp. aktueller Beschluss)" und, dass - "unsere Familie als eigenständige Familie gewürdigt wird". In der Folge wurde der Beizug der vorinstanzlichen Akten von Amtes wegen veranlasst (vgl. act. 4, act. 7 und act. 8 [Akten der KESB]). Die KESB reichte am 5. September 2016 noch Restakten nach (vgl. act. 10). Mit Brief vom 9. September 2016 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen sei, weshalb sie die Möglichkeit habe, innert der noch laufenden Frist die Beschwerde zu ergänzen; falls sie das nicht wünsche, werde um entsprechende Mitteilung gebeten (vgl. act. 12). Mit Eingabe vom 10.

- 5 - September 2016, der Post am 12. September 2016 übergeben, reichte die Beschwerdeführerin eine Ergänzung ihrer Beschwerde ein (act. 13 f.), der sie mit Schreiben vom 12. September 2016 eine Ergänzung nachschickte (vgl. act. 15 f.). Die Sache ist nunmehr spruchreif. II. (Zur Beschwerde im Einzelnen) 1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB. Im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren können mit der Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450-450c ZGB eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB). Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren gilt daher neben der Obliegenheit, einen sog. Antrag zur Sache zu stellen, eine Rügebzw. Begründungsobliegenheit analog derjenigen in den Art. 308 ff. bzw. Art. 319 ff. ZPO: Von der beschwerdeführenden Partei ist jeweils darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid des Bezirksrates unrichtig sein soll. Bei der Konkretisierung dieser Anforderungen ist zu berücksichtigen, ob eine anwaltliche Vertretung besteht oder nicht (vgl. auch Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR sowie BGE 138 III 374, E. 4.3.1 und z.B. OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, E. 2, m.w.H. [= ZR 110/2011 Nr. 81]). Bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien genügt es, wenn sich aus ihrer Beschwerde mit gutem Willen herauslesen lässt, weshalb sie mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden sind. Analoges gilt für

- 6 das sog. Antragserfordernis: Es genügt, wenn aus der Begründung der Beschwerde klar wird, wie nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei richtigerweise entschieden werden soll. Im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren gelten zudem Novenschranken, analog den Regeln des Art. 317 Abs. 1 ZPO (aber unter Ausschluss einer analogen Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO; vgl. Urteil des BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, dort E. 2 unter Verweis auf BGE 138 III 625 E. 2.2 S. 627 f.). Indes kommen in Kinderbelangen die Untersuchungs- und die Offizialmaxime zum Tragen (vgl. § 65 EG KESR, Art. 446 Abs. 1 ZGB sowie Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO und Urteil des BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, E. 2). 2. Der Bezirksrat hat sich in seinem Urteil vom 16. August 2016 mit der Beschwerde befasst, die die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid der KESB vom 8. Juni 2016 bei ihm erhoben hatte, mit dem die bestehende Vertretung von B._____ und C._____ für das vorliegende Verfahren erweitert wurde, in dem es im Bereich Schule um eine allfällige Platzierung der Kinder in einem Internat geht; die allfällige Anordnung dieser Platzierung setzt einen entsprechenden Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der alleine sorgeberechtigten Beschwerdeführerin voraus (vgl. vorn Ziff. I/1.3). Mit seinem Urteil wies der Bezirksrat die Beschwerde gegen diese Anordnung der KESB ab (vgl. vorn Ziff. I/2). Um diese Beschwerdeabweisung des Bezirksrats geht es im vorliegenden zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren einzig, weil es nur darum gehen kann (vgl. vorn Ziff. II/1: Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können nur Entscheide des Bezirksrates sein). Die Beschwerdeführerin verkennt das bei allen ihren Anträgen (vgl. vorn Ziff. I/3), die sich mit anderem als dem befassen, was Gegenstand des bezirksrätlichen Beschwerdeverfahrens und Urteils war, offensichtlich. Für die Behandlung der entsprechenden Anliegen der Beschwerdeführerin ist die Kammer denn auch funktional unzuständig (z.B. in der Frage des Sorgerechts oder hinsichtlich der Aufhebung der Kindesschutzmassnahmen samt Beistandschaft oder in Bezug auf die Beschulung der Kinder), soweit einer Behandlung dieser weitgehenden Anliegen nicht ohnehin auch noch die Rechtskraft der entsprechenden Anordnungen (wie z.B. bei der Besuchsrechtsregelung) entgegensteht.

- 7 - Auf die Beschwerde ist daher, soweit mit ihr anderes als Beschwerdegegenstand aufgegriffen wird als das Urteil des Bezirksrates vom 16. August 2016, nicht einzutreten. 3. - 3.1 Die Beschwerdeführerin stört sich, soweit sie sich in ihrer Beschwerde (act. 2, act. 13-16) mit dem Urteil des Bezirksrates überhaupt näher befasst, im Wesentlichen daran, dass für B._____ und C._____ eine Vertretung für das Verfahren bestellt wurde, in dem es – neben der Frage, ob ihr weiterhin das alleinige Sorgerecht zukommen soll oder beiden Eltern ein gemeinsames – im Zusammenhang mit einer allfälligen Platzierung der Kinder in einem Internat um eine entsprechende Einschränkung ihrer elterlichen Sorge im schulischen Bereich geht, und dabei namentlich um den für eine Platzierung gegen ihren Willen vorausgesetzten beschränkten Entzug ihres elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts. Sie bringt sodann vor, ihre Kinder lehnten die Vertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, insofern ab, als sie durch deren Befragung im Zusammenhang mit der Regelung des persönlichen Kontakts zu ihrem Vater verunsichert und irritiert seien und nicht mehr mit dieser Person sprechen wollten. Die Kinder hätten ein Aussageverweigerungsrecht (auf das sie den Sohn hingewiesen habe; vgl. act. 13 S. 2) und es gehe nicht an, dass diese Person einen Beschluss mit ihrer Tochter besprechen wolle statt mit ihr, der Beschwerdeführerin; ferner habe die Vertreterin der Kinder geäussert, sie wolle mit dem Sohn sprechen und rufe diesen dann halt in der Schule an (vgl. act. 2 S. 1). Das sei dann am 1. September 2016 auch der Fall gewesen, gegen ihren Willen als gesetzliche Vertreterin der Kinder erfolgt und trotz des Hinweises, dass der Beschluss (recte wohl: das Urteil des Bezirksrates) von ihr angefochten worden sei (vgl. act. 13 S. 1). Das Verhalten der Kindervertreterin lasse sie – die Beschwerdeführerin – an deren Fachkompetenz zweifeln und lasse kein Vertrauen aufkommen (vgl. act. 2 S. 1). Die Kinder seien schon wiederholt befragt worden; da sie nicht gefährdet seien, wüssten sie nicht, worum es gehe; sie seien ausserstande, zur Schule befragt zu werden, und im Zweifel seien nicht die Kinder zu befragen, sondern seien die Kläger zu überprüfen. Mit viel Liebe hätten ihre Kinder den Weg aus dem Trauma der ihnen auferlegten Massnahmen gefunden, durch eine verlässliche Familie. Erneute Massnahmen seien fatal und völlig unnötig (vgl. act. 2 S. 2).

- 8 - 3.2 - 3.2.1 Streiten sich die Eltern über die Rechte und Pflichten, die sie gegenüber ihren minderjährigen Kindern haben, oder stehen elterliche Befugnisse und Pflichten im Widerstreit mit den Interessen der minderjährigen Kinder (sog. Interessenkollision) und kommt es deswegen zu gerichtlichen oder behördlichen Verfahren, so haben die Kinder Anspruch darauf, dass in diesen Verfahren ihre Interessen gewahrt werden, nötigenfalls durch eine unabhängige Drittperson (sog. Kindesvertreter oder Verfahrensbeistand). Der Art. 314abis ZGB und die Art. 299 f. ZPO verpflichten die KESB und die Gerichte daher, minderjährigen Kindern – sofern es unter den gegebenen Umständen des konkreten Einzelfalles erforderlich erscheint – eine solche unabhängige Vertretung zu bestellen. Die Aufgabe dieser Drittperson liegt dabei einzig in der Wahrung der Interessen des Kindes (wozu neben wirtschaftlichen Interessen auch das sog. Kindeswohl gehört) als dessen Vertreterin bzw. Sprachrohr, weshalb ihre Unabhängigkeit namentlich gegenüber den Eltern der Kinder zu bestehen hat, aber auch gegenüber der sie beauftragenden Behörde bzw. dem Gericht. Der Bezirksrat hat das im angefochtenen Urteil zutreffend erkannt (vgl. act. 9 S. 6 [E.3.3.1, Absätze 1-2] und S. 8 f.) und er hat ebenso zutreffend erwogen, dass die Voraussetzungen für eine solche Vertretung im Fall von B._____ und C._____ erfüllt sind. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Verdeutlichend und ergänzend ist dem noch beizufügen, dass es sich beim Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts in der – letztlich – vom Beistand der Kinder beantragten Weise, mit der sich die KESB pflichtgemäss auseinanderzusetzen hat, um einen schwer wiegenden Eingriff in die elterlichen Sorgerechte handelt und dieser die Kinder sehr erheblich betrifft. Der Entscheid darüber sowie das Verfahren, das zu diesem Entscheid zu führen hat, bewegen sich in einem Spannungsfeld zwischen den elterlichen Rechten (und den damit verbundenen elterlichen Pflichten, für die Kinder zu sorgen, also deren Interessen im dargelegten Sinn zu wahren) und dem Anspruch der Kinder, dass ihre Interessen und damit ihr Wohl, aus objektiver Warte betrachtet, bestmöglich gewahrt werden. Dabei kann es zu Interessengegensätzen bzw. -konflikten kommen, weil die elterlichen Interessen und die der Kinder – aus objektiver Warte gesehen – nicht per se

- 9 gleichlaufend sind, sondern erheblich divergieren können. Ein solcher Interessenkonflikt ist hier sowohl in Bezug auf den Entscheid als auch in Bezug auf das dazu führende Verfahren gegeben und wurde bzw. wird von der Beschwerdeführerin selbst treffend dargelegt. So erklärte sie z.B. dem Bezirksrat gegenüber, es sei ihre Aufgabe, die Interessen ihrer Kinder zu vertreten, und sie habe "in diesem Schreiben den Willen meines Sohnes dargelegt" (vgl. act. 7/1 S. 2), womit sie die Interessen des Sohnes aus objektiver Warte gesehen mit ihren Interessen gleichsetzt; das kann so sein, kann aber auch nicht so sein und wird sich erst noch erweisen müssen. In ihrer Beschwerdeschrift empfindet die Beschwerdeführerin in Verkennung der Rolle der Kindervertreterin deren Bemühungen, ihren Aufgaben nachzukommen und mit den Kindern zu sprechen, um dann deren Interessen im Verfahren vor der KESB zu vertreten, offenkundig als Einmischung in ihre elterlichen Rechte (vgl. act. 2 S. 1: Kind zu jung, solle sich mir gegenüber äussern), obwohl es auch – wie gesehen – um anders geartete Rechte der Kinder geht. Oder sie bringt ein Aussageverweigerungsrecht der Kinder ins Spiel und hält es für richtig, den Sohn auf dieses "Recht" hinzuweisen, sich gegenüber seiner Vertreterin nicht zu äussern, obwohl es beim Gespräch der Vertreterin mit den Kindern nur darum geht, dass sie die Standpunkte und Anliegen der Kinder sowie ihr Erleben, ihre Erfahrungen und Bedürfnisse auch im schulischen Bereich kennen zu lernen versucht, soweit das dem Alter der Kinder entsprechend möglich ist. Damit ist zugleich gesagt, dass es bei diesen Gesprächen nicht um Anhörungen i.S. des Art. 314a ZGB geht – solche sind auch gar nicht Gegenstand des vom Bezirksrat bestätigten Entscheides der KESB –, also nicht um entsprechende behördliche oder gerichtliche Sachverhaltsabklärungen, sondern einzig um das, was man gemeinhin auch als anwaltliche Instruktions- und Informationsgespräche bezeichnet. Ebenso das scheint die Beschwerdeführerin zu verkennen, und verkennt sie es nicht, scheint sie offensichtlich zu wollen, dass sich ihre Kinder ihrer Interessenvertreterin gegenüber nicht unbefangen äussern. Dass die Beschwerdeführerin die Kinder mit ihrer unzutreffenden Auffassung über die Rolle und Aufgaben der Kindervertreterin und die dazu gehörenden Gespräche in einen – zusätzlichen – Konflikt bringt, sie jedenfalls zumindest verunsichert, so dass sie, wie die Beschwerdeführerin selbst behauptet, nicht mehr wissen, worum es geht, liegt

- 10 auf der Hand. Das gereicht allerdings der Kindesvertreterin nicht zum Vorwurf (und ebenso wenig dem Bezirksrat oder der KESB) und ändert nichts daran, dass die Vertretung der Kinder im Verfahren vor der KESB nachgerade angezeigt ist. 3.2.2 Richtig erkannt hat der Bezirksrat ebenfalls, dass nichts gegen die fachliche und persönliche Eignung der bereits früher bestellten Vertreterin der Kinder spricht, um sie mit der Wahrung der Kindesinteressen im Rahmen des erweiterten Auftrags zu betrauen (vgl. act. 9 S. 8 f.). Wiederum kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden. Nochmals hervorzuheben ist, dass mit der bisherigen Vertreterin keine neue bzw. weitere Verfahrensbeteiligte ins Spiel kommt, was für die Kinder ein Vorteil ist. Keine Rolle spielt es hingegen, dass die Beschwerdeführerin die Fachkompetenz der Vertreterin ihrer Kinder anzweifelt und kein Vertrauen in sie zu haben scheint. Denn der Kindesvertreterin kommt nicht die Aufgabe zu, Vertraute der Eltern zu sein – Loyalität schuldet sie allein den Kindern, und für diese hat sie pflichtgemäss ihren Vertretungsaufgaben nachzukommen. Aus den gesamten Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwältin X._____ ihren Aufgaben nicht nachkommt; die Beschwerdeführerin verdeutlicht vielmehr das Gegenteil, indem sie rügt, dass Rechtsanwältin X._____ am 1. September 2016 ein Gespräch geführt hat (vgl. act. 13 S. 1). Dazu war sie – was die Beschwerdeführerin auch verkennt – befugt, weil der Bezirksrat in seinem Urteil vom 16. August 2016 mit zutreffender Begründung (vgl. act. 9 S. 9) einer Beschwerde an die Kammer die aufschiebende Wirkung entzogen hatte, was mit der Beschwerde nicht näher in Frage gestellt wurde (vgl. act. 2). Und entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. act. 13 S. 1, unten) hatte der Schulleiter kein Recht, dieses Gespräch zu verhindern. 3.3 Auch sonst ist nichts ersichtlich, was den vom Bezirksrat bestätigen Beschluss der KESB vom 8. Juni 2016 als falsch erscheinen liesse. Das führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist.

- 11 - III. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) 1. Dem Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens entsprechend bleibt es beim Kostendispositiv im Urteil des Bezirksrates, zumal die Festsetzung der Entscheidgebühr, die sich im Rahmen des Üblichen hält, nicht näher beanstandet wurde (vgl. act. 2, act. 13 und act. 15). Anzumerken bleibt mit Blick auf den Antrag der Beschwerdeführerin, sie sei von "Kosten und Gebühren (bsp. aktueller Beschluss" (act. 2 S. 2) zu befreien, dass der Bezirksrat sie in seiner ersten Verfügung auf die Möglichkeit der sog. unentgeltlichen Rechtspflege und deren Voraussetzungen hingewiesen hat sowie auf die dafür erforderliche Begründung (vgl. act. 7/4). Ein entsprechendes Gesuch hat die Beschwerdeführerin dem Bezirksrat weder zuvor (vgl. act. 1) noch danach gestellt. Sie legt in der Beschwerde sodann nirgends näher dar, dass sie das nicht hätte tun können, und es ist das auch nicht ersichtlich. Insoweit sind die Voraussetzungen für eine rückwirkende Bewilligung unentgeltlicher Rechtspflege für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren heute nicht erfüllt und es kann offenbleiben, ob die weiteren Voraussetzungen dazu erfüllt wären. Offengelassen werden kann ebenso, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag überhaupt darum ersucht haben wollte und nicht bloss für das aktuelle Verfahren um Kostenbefreiung bat. 2. Umständehalber sind für das vorliegende Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Das (sinngemässe) Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung unentgeltlicher Rechtspflege (Befreiung von Kosten und Gebühren) für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren ist daher gegenstandslos und abzuschreiben. Eine Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren kann der Beschwerdeführerin schon deshalb nicht zugesprochen werden, weil sie vollständig unterliegt.

- 12 - Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksrates Affoltern vom 16. August 2016 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Affoltern, die Kindesvertreterin Rechtsanwältin lic. iur. X._____, ... [Adresse], den Beistand E._____, Kinder- und Jugendzentrum …, Jugend- und Familienberatung, … [Adresse], die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Affoltern, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 13 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Isler

versandt am:

Beschluss und Urteil vom 21. September 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksrates Affoltern vom 16. August 2016 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Affoltern, die Kindesvertreterin Rechtsanwältin lic. iur. X._____, ... [Adresse], den Beistand E._____, Kinder- und Jugendzentrum …, Jugend- und Fami... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

PQ160063 — Zürich Obergericht Zivilkammern 21.09.2016 PQ160063 — Swissrulings