Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 25.10.2016 PQ160061

25 octobre 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,190 mots·~21 min·5

Résumé

Entschädigung für die Führung der Beistandschaft

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ160061-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal Urteil vom 25. Oktober 2016

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

betreffend Entschädigung für die Führung der Beistandschaft

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Horgen vom 20. Juli 2016 i.S. B._____, geb. tt.mm.1998; VO.2016.11 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Horgen)

- 2 - Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. A._____ (fortan "Beschwerdeführer" genannt) ist Vater von B._____, geb. tt.mm.1998 sowie deren erwachsenen Bruders, C._____, geb. tt.mm.1997 – beide hervorgegangen aus der inzwischen geschiedenen Ehe mit D._____, die in … (D) lebt; der Beschwerdeführer, seine Kinder, wie auch die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, E._____ und deren gemeinsame Tochter, F._____, geb. tt.mm.2010, wohnten bis im Dezember 2015 gemeinsam an der …-strasse …, G._____ (KESB-act. 2). 1.2. Nach einer wechselvollen Geschichte – so versuchte sich B._____ beispielsweise als 13-jährige von der Terrasse des …-Restaurants in den Tod zu stürzen, was sie schwer verletzt überlebte (KESB-act. 19) – kam es am Abend des 6. Dezember 2015 zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn, welche die Tochter B._____ derart in Panik versetzte, dass sie unverzüglich das Haus verliess und keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer wünschte (vgl. KESB-act. 9, 31 und 41). 1.3. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2015 entzog die KESB Bezirk Horgen dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B._____, platzierte diese verdeckt bei Dritten und errichtete eine Beistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 sowie Art. 308 Abs. 2 ZGB. Die Aufgaben des Beistands, H._____ wurden definiert und der Stundenansatz für das Mandat wurde auf Fr. 220.– festgesetzt. Schliesslich wurde der Beistand zu monatlicher Rechnungstellung angehalten (KESB-act. 36). 1.4. Der Beistand H._____ fakturierte seine Dienstleistungen für B._____ wie folgt:

- 3 -

KESB-act. Rechnungsdatum Abrechnungsperiode Betrag (Fr.) 48 14. Januar 2016 Dezember 2015 599.00 49 2. Februar 2016 Januar 2016 2'675.20 56 4. März 2016 Februar 2016 1'178.25 74 6. April 2016 März 2016 1'487.85 96 10. Mai 2016 April 2016 891.00 99 9. Juni 2016 Mai 2016 867.25 Total 7'698.55 1.5. Die KESB fasste hinsichtlich dieser Rechnungen folgende Beschlüsse: 1.5.1. Mit Beschluss vom 3. Februar 2016 wurde die Entschädigung von H._____ für die Zeit vom 23. Dezember 2015 bis 31. Januar 2016 auf Fr. 3'274.20 festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt (KESB-act. 50). 1.5.2. Mit Beschluss vom 16. März 2016 wurde die Entschädigung von H._____ für den Februar 2016 auf Fr. 1'178.25 festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt (KESB-act. 58). 1.5.3. Mit Beschluss vom 18. Mai 2016 wurde die Entschädigung von H._____ für den März 2016 auf Fr. 1'377.66 festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt (KESB-act. 91). 1.5.4. Mit Beschluss vom 31. Mai 2016 erwog die KESB, dass beim Beschluss vom 18. Mai 2016 die Mehrwertsteuer unberücksichtigt geblieben sei, und legte die Entschädigung von H._____ für den März 2016 in Abänderung des bisherigen Entscheids neu auf Fr. 1'487.85 fest und auferlegte sie dem Beschwerdeführer (KESB-act. 94). Beschlüsse zu den Folgemonaten stehen gestützt auf den aktuellen Aktenstand aus.

- 4 - 1.6. Der Beschwerdeführer focht die Beschlüsse der KESB vom 3. Februar 2016, 16. März 2016 und 18. Mai 2016 beim Bezirksrat Horgen am 10. März 2016 (BR-act. 1), 20. April 2016 (BR-act. 10/1) und 20. Juni 2016 (BR-act. 11/1) an und beantragte Folgendes: 1. Die Beschlüsse der Vorinstanz vom 3. Februar/16. März/18. Mai 2016 seien vollumfänglich aufzuheben und zur Korrektur und Neubeurteilung der Höhe der Entschädigung des Beistandes sowie der Ermittlung des steuerbaren Vermögens des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Eventualiter seien die Beschlüsse der Vorinstanz vom 3. Februar/16. März/18. Mai 2016 hinsichtlich Dispositivziffer 1 aufzuheben und wie folgt abzuändern:

"In der Beistandschaft für B._____ nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB i.V.m. Art. 310 Abs. 2 ZGB wird die Entschädigung des Beistandes für die Zeit vom 23. Dezember 2015 bis 31. März 2016 auf CHF 3'274.20/1'178.25/1'377.66 (inkl. Mehrwertsteuer) festgelegt und auf die Staatskasse genommen." 3. Subeventualantrag für den Fall, dass eine Rückweisung nicht erfolgt oder die Kosten nicht auf die Staatskasse genommen werden, sei die Entschädigung für die Beistandschaft für die Zeit vom 23. Dezember 2015 bis 31. Januar 2016 auf CHF 700.00 ink l. Mehrwertsteuer festzulegen [Antrag einzig in der Beschwerde vom 10. März 2016]. 3./4. Alles unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin/Vorinstanz respektive zu Lasten der Staatskasse. 1.7. Nach Durchführung der Schriftenwechsel vereinigte der Bezirksrat mit Urteil vom 20. Juli 2016 die drei bei ihm anhängig gemachten Verfahren; in der Sache wies er die Beschwerden ab (BR-act. 12). 1.8. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdeführer am 22. August 2016 rechtzeitig erhobene Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksrates Horgen vom 20. Juli 2016 (Geschäfts-Nr. VO.2016.11/3.02.00) sei aufzuheben und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers, zur Ermittlung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kindseltern sowie zur Neubeurteilung der Höhe der Entschädigung des Beistandes an die Vorinstanz zurückzuweisen.

- 5 - 2. Eventualiter seien das gesamte Urteil des Bezirksrates vom 20. Juli 2016 (Geschäfts- Nr. VO.2016.11/3.02.00) und die Beschlüsse der KESB Horgen vom 3. Februar 2016 (Nr. 2016-A1-42), vom 16. März 2016 (Nr. 2016-A1-105) und vom 18. Mai 2016 (Nr. 2016-A1-207) bezüglich der jeweiligen Dispositivziffer 1 aufzuheben und wie folgt abzuändern:

"In der Beistandschaft für B._____ nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB i.V.m. Art. 310 Abs. 2 ZGB wird die Entschädigung des Beistandes für die Zeit vom 23. Dezember 2015 bis 31. März 2016 auf die Staatskasse genommen." 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin/Vorinstanz respektive zu Lasten der Staatskasse." 1.9. Nach Eingang der Beschwerde wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (act. 8 f.). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 zeigte die Kammer dem Beschwerdeführer und den Vorinstanzen an, dass es die Kostentragung in Anwendung der bis dahin noch nicht referierten Bestimmung § 25 EG KESR zu prüfen gedenke und räumte Gelegenheit zur Stellungnahme ein (act. 10). Die Vorinstanzen verwiesen auf ihre Entscheide sowie die Akten und verzichteten im Übrigen auf Stellungnahme (act. 12 und 14). Der Beschwerdeführer schloss mit seiner Eingabe vom 13. Oktober 2016 auf Unentgeltlichkeit der Beistandschaft und erhob sein bisheriges Eventual- zum Hauptbegehren sowie das bisherige Hauptzum Eventualbegehren (act. 13). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Beschwerdevoraussetzungen Das Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich primär nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen (Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR] und Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]), subsidiär gelten die Bestimmungen der ZPO (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). Das angerufene Obergericht ist für Beschwerden gegen Urteile des Bezirksrates zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung ohne weiteres legitimiert und die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben. Dem Eintreten steht grundsätzlich nichts entgegen.

- 6 - 3. Anfechtungsobjekt 3.1. Mit Beschluss vom 31. Mai 2016 legte die KESB die Entschädigung von H._____ für den Monat März 2016 in Abänderung des Beschlusses vom 18. Mai 2016 neu auf Fr. 1'487.85 fest und auferlegte die Kosten dem Beschwerdeführer (KESB-act. 94). Der Beschwerdeführer focht nur den Entscheid vom 18. Mai, nicht jenen vom 31. Mai 2016 beim Bezirksrat an. Zunächst ist zu prüfen, wie es sich damit verhält. 3.2. Ist eine Partei vertreten, so erfolgt die Zustellung an die Vertretung (Art. 137 ZPO). 3.3. Mit Schreiben vom 2. März 2016 liess der Beschwerdeführer der KESB unter Beilage einer Vollmacht anzeigen, dass er Rechtsanwältin lic. iur. X._____ mit der Wahrung seiner Interessen betraut habe (KESB-act. 55). Letztere machte mit Eingabe vom 6. April 2016 darauf aufmerksam, dass der Beschluss der KESB vom 16. März 2016 trotz des Vertretungsverhältnisses direkt dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei und ersuchte darum, sämtliche künftige Korrespondenz ausschliesslich an sie zu richten (KESB-act. 68). Sowohl der Beschluss vom 18. Mai, als auch der "korrigierte Beschluss" vom 31. Mai 2016 wurden indes wiederum direkt dem Beschwerdeführer zugestellt. 3.4. Abgesehen davon, dass es wenig zielführend erscheint, in einer rein monetären Angelegenheit einen Beschluss zu fällen, der auf den nämlichen Grundlagen beruht, wie weitere, bereits vor der Beschwerdeinstanz im Streit stehende Beschlüsse, erscheint der Beschluss vom 31. Mai 2016 durch den Versand an den Beschwerdeführer direkt als nicht zugestellt und wirkungslos (vgl. STAEHELIN, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, ZPO Komm., 3. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2016, N 4 zu Art. 137). 3.5. Im Ergebnis heisst das grundsätzlich, dass der beim Bezirksrat angefochtene Entscheid vom 18. Mai 2016 nicht Anfechtungsobjekt sein kann, weil er von der KESB in Wiedererwägung gezogen wurde, der Entscheid vom 31. Mai 2016 hingegen gar noch nicht angefochten werden kann, da er noch nicht gültig zugestellt wurde. Zur Vermeidung unnötigen Leerlaufs rechtfertigt es sich gleichwohl,

- 7 im vorliegenden Verfahren auch letzteren Beschluss bei der Prüfung des bezirksrätlichen Entscheids der Beurteilung durch die Kammer zu unterwerfen. 4. Tragung der Kosten für die Beistandschaft 4.1. Hinsichtlich Beistandschaften bei Minderjährigen ist im kantonalen Recht verankert, dass sich die Kosten nach dem kantonalen Kinder- und Jugendhilfegesetz richten (§ 25 Abs. 1 EG KESR), welches sodann den Grundsatz der Unentgeltlichkeit statuiert (§ 7 KJHG). Bei erheblichem Kindsvermögen kann die Entschädigung schliesslich dem Kind belastet werden (§ 25 Abs. 2 EG KESR). 4.2. Der Beschwerdeführer erachtet durch die Auflage der Kosten des Beistands seiner Tochter sein rechtliches Gehör verletzt, ruft weiter gestützt auf eine E-Mail-Nachricht des Beistandes sinngemäss den Grundsatz des Vertrauensschutzes an und hält dafür, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beider Eltern sei weder abgeklärt noch zur Stellungnahme unterbreitet worden. Schliesslich merkt er an, dass der Stundenansatz des Beistandes von Fr. 220.– den gesetzlichen Grundlagen widerspreche (act. 2 Rz 19 ff.). Mit der Eingabe vom 13. Oktober 2016 ergänzt der Beschwerdeführer, dass es an einer gesetzlichen Grundlage zur Kostenauflage der Beistandskosten fehle, zumal die Beistandschaft für Minderjährige unentgeltlich sei (act. 13 S. 4). Auf die einzelnen Rügen ist im Folgenden so weit erforderlich einzugehen: 4.3. Kindesschutzmassnahmen und die damit verbundene Frage der Kostentragung sind durch das Bundeszivilrecht nicht abschliessend geregelt. Es steht den Kantonen frei, in diesem Bereich Ausführungsbestimmungen zu erlassen (vgl. BK-KOLLER, Bern 2012, N 215 zu Art. 6 ZGB; vgl. act. 13 S. 3). Wie eingangs erwähnt hat der Kanton Zürich im Einführungsgesetz unter anderem die Kostentragung von Beistandschaften einer Regelung zugeführt und diesbezüglich zwischen Volljährigen und Minderjährigen unterschieden. Beistandschaften zu Gunsten letzterer sind unentgeltlich, es sei denn, weitere Erlasse – wie z. B. das EG KESR – regelten etwas anderes (§ 7 KJHG). Bei Vorliegen von erheblichem Kindesvermögen sollen im Sinne einer solchen Ausnahme die Entschädigung und der Spesenersatz dem Kind belastet werden können (§ 25 Abs. 2 EG KESR; vgl.

- 8 auch Art. 404 Abs. 1 ZGB). Entgegen dem Beschwerdeführer besteht also eine gesetzliche Grundlage zur Kostenauflage. 4.4. Zum Kindesvermögen zählen auch die Unterhaltsansprüche des Kindes gegenüber seinen Eltern (vgl. KuKo ZGB-COTTIER, Basel 2012, Art. 318 N 1). Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt ihres Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Kindesschutzmassnahmen. Der Unterhaltsbeitrag soll gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Dabei ist somit nicht bloss der zum Überleben unabdingbare, sondern der den Verhältnissen angemessene Unterhalt geschuldet. Diese Unterhaltspflicht ist von den Eltern primär und ausschliesslich geschuldet (vgl. BREITSCHMID, in BSK ZGB, 5. Aufl., Basel 2015, Art. 276 N 8 ff.). Bei ausreichender Leistungsfähigkeit der Eltern ist der Unterhaltsanspruch also entsprechend höher, sodass die geschuldete Entschädigung und der Spesenersatz im Zusammenhang mit der Führung der Beistandschaft aus diesem Anspruch gedeckt werden können. Unter der Voraussetzung, dass von einem erheblichen Kindesvermögen gesprochen werden kann, sind die Entschädigung und der Spesenersatz andernfalls dem Kindsvermögen direkt zu belasten. Wenn weder eine Leistungsfähigkeit der Eltern noch anderweitiges, erhebliches Kindsvermögen vorliegt, so ist die Beistandschaft unentgeltlich. 4.5. Vorliegend handelt es sich um die Kosten einer Beistandschaft zu Gunsten einer Minderjährigen. Die Entscheide der KESB zur Kostenauflage der Beistandskosten erfolgten vor Bemessung der elterlichen Unterhaltspflicht sowie isoliert von den Gesamtbedürfnissen B._____s und der Leistungsfähigkeit beider Eltern, wohl in Anwendung der Bestimmungen für Erwachsene, einzig gestützt auf den Steuerausweis des Beschwerdeführers (vgl. BR-act. 3; KESB-act. 35). In Anwendung von § 25 Abs. 2 EG KESR hat die Kostenauflage aber nachrangig – vorausgesetzt wird erhebliches Kindsvermögen – und damit eingebunden in die übrigen Faktoren der Unterhaltspflicht zu erfolgen. Das massgebende Recht wurde mithin nicht angewandt und der erhebliche Sachverhalt nicht abgeklärt. 4.6. Die Beschwerde erweist sich bereits deshalb als begründet. Das Urteil des Bezirksrates Horgen vom 20. Juli 2016 und damit auch die Beschlüsse der KESB

- 9 - Bezirk Horgen vom 3. Februar/16. März/31. Mai 2016 sind aufzuheben und die Sache ist zur umfassenden Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern und des Kindes und zur erneuten materiellen Entscheidung an die KESB Bezirk Horgen zurück zu weisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 bzw. Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Entgegen dem neuen Hauptantrag des Beschwerdeführers ist die Sache nicht spruchreif und ein Entscheid in der Sache kommt nicht in Frage. 5. Festlegung des Stundenansatzes / Vertrauensschutz 5.1. Folgende Aspekte werden für den weiteren Gang des Verfahrens zu berücksichtigen sein: 5.2. Der Bezirksrat erwog, dass der Beschluss der KESB vom 23. Dezember 2015, mit welchem der Stundenansatz des Beistands auf Fr. 220.– festgelegt worden sei, nicht angefochten wurde. Damit seien Entschädigungsmodus und Stundenansatz auch für den Beschwerdeführer bindend geworden. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2015 auf die Bestimmung Art. 276 ZGB aufmerksam gemacht worden. (act. 7 S. 6 und 9). 5.2.1. Der Beschwerdeführer hielt dagegen, er sei mit dem erwähnten Beschluss nicht beschwert, da weder über die Kostenverteilung noch die Kostenauflage entschieden worden sei (act. 2 Rz 27). Er könne sich weiter beim besten Willen nicht daran erinnern, ob ihm anlässlich der Anhörung vom 21. Dezember 2015 Art. 276 ZGB vorgelesen worden sei. Schliesslich sei ihm am 14. Januar 2016 vom Beistand zugesichert worden, dass dessen Honorar von der öffentlichen Hand getragen werde. Ohne erneute Gewährung des rechtlichen Gehörs hätten ihm nicht sämtliche Beistandskosten auferlegt werden dürfen (act. 2 Rz 47 ff.). 5.2.2. Vorab sei darauf hingewiesen, dass mit dem Beschluss vom 23. Dezember 2015 im Verhältnis KESB-Beistand Entschädigungsmodus und Stundenansatz ohne weiteres verbindlich festgelegt wurden. Fraglich ist vorliegend, ob dies auch in Bezug auf den Beschwerdeführer gilt. Aus dem Anhörungsprotokoll des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2015 erhellt, dass er auf seine Pflicht zur Tragung der Kosten von Kinderschutzmassnahmen hingewiesen wurde (KESB-

- 10 act. 31 S. 6). Eine Aufklärung zwei Tage vor Erlass des fraglichen Beschlusses indiziert eine bindende Wirkung des Beschlusses der KESB auch für den Beschwerdeführer. Der Beschluss vom 23. Dezember 2015 selber weist hingegen keine Erwägungen zur Entschädigung des Beistands überhaupt oder zur Pflicht des Beschwerdeführers zur Kostentragung auf (KESB-act. 36); auch dem Dispositiv ist nichts dergleichen zu entnehmen. Wie erwogen gilt sodann der Grundsatz der Unentgeltlichkeit für die Kostentragung der Beistandschaften für Minderjährige. Damit liegt keine bindende Wirkung des Beschlusses vom 23. Dezember 2015 zu Lasten des Beschwerdeführers vor, und dieser könnte, sollten ihm dereinst die Kosten der Beistandschaft überbürdet werden, Stundenansatz und Entschädigungsmodus auf deren Rechtmässigkeit hin überprüfen lassen. 5.3. Dass der Beistand dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2016 per E-Mail bestätigte, sein Honorar werde durch die KESB getragen, begründet keinen Vertrauensschutztatbestand, da die KESB und nicht der Beistand zum Entscheid über die Verlegung der Kosten von Kindesschutzmassnahmen und damit auch zur Auskunftserteilung in diesem Zusammenhang kompetent war (vgl. HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 668 ff.). 6. Kosten- und Entschädigungsfolge 6.1. Kosten für das Verfahren vor der Kammer sind ausgangsgemäss keine zu erheben. 6.2. Eine Entschädigung an den Beschwerdeführer ist nicht auszurichten, da es keine unterliegende Gegenpartei gibt und für eine Parteientschädigung seitens des Kantons eine gesetzliche Grundlage fehlt (vgl. BGE 140 III 385 E. 2.-5.), bzw. keine qualifiziert fehlerhafte Anordnung vorliegt.

- 11 - Es wird erkannt: 1. Das Urteil des Bezirksrates Horgen vom 20. Juli 2016 und die Beschlüsse der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen vom 3. Februar/16. März/31. Mai 2016 werden aufgehoben und die Sache wird zur Vervollständigung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer unter Beilage der Doppel von act. 12 und 14, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Horgen, unter Beilage des Doppels von act. 13, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert ist kleiner als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 12 -

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. O. Canal

versandt am:

Urteil vom 25. Oktober 2016 Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. A._____ (fortan "Beschwerdeführer" genannt) ist Vater von B._____, geb. tt.mm.1998 sowie deren erwachsenen Bruders, C._____, geb. tt.mm.1997 – beide hervorgegangen aus der inzwischen geschiedenen Ehe mit D._____, die in … (D) lebt; der Beschwerde... 1.2. Nach einer wechselvollen Geschichte – so versuchte sich B._____ beispielsweise als 13-jährige von der Terrasse des …-Restaurants in den Tod zu stürzen, was sie schwer verletzt überlebte (KESB-act. 19) – kam es am Abend des 6. Dezember 2015 zu ein... 1.3. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2015 entzog die KESB Bezirk Horgen dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B._____, platzierte diese verdeckt bei Dritten und errichtete eine Beistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 sowie Art. 308 Abs.... 1.4. Der Beistand H._____ fakturierte seine Dienstleistungen für B._____ wie folgt: 1.5. Die KESB fasste hinsichtlich dieser Rechnungen folgende Beschlüsse: 1.5.1. Mit Beschluss vom 3. Februar 2016 wurde die Entschädigung von H._____ für die Zeit vom 23. Dezember 2015 bis 31. Januar 2016 auf Fr. 3'274.20 festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt (KESB-act. 50). 1.5.2. Mit Beschluss vom 16. März 2016 wurde die Entschädigung von H._____ für den Februar 2016 auf Fr. 1'178.25 festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt (KESB-act. 58). 1.5.3. Mit Beschluss vom 18. Mai 2016 wurde die Entschädigung von H._____ für den März 2016 auf Fr. 1'377.66 festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt (KESB-act. 91). 1.5.4. Mit Beschluss vom 31. Mai 2016 erwog die KESB, dass beim Beschluss vom 18. Mai 2016 die Mehrwertsteuer unberücksichtigt geblieben sei, und legte die Entschädigung von H._____ für den März 2016 in Abänderung des bisherigen Entscheids neu auf Fr.... 1.6. Der Beschwerdeführer focht die Beschlüsse der KESB vom 3. Februar 2016, 16. März 2016 und 18. Mai 2016 beim Bezirksrat Horgen am 10. März 2016 (BR-act. 1), 20. April 2016 (BR-act. 10/1) und 20. Juni 2016 (BR-act. 11/1) an und beantragte Folgendes: 1. Die Beschlüsse der Vorinstanz vom 3. Februar/16. März/18. Mai 2016 seien vollumfänglich aufzuheben und zur Korrektur und Neubeurteilung der Höhe der Entschädigung des Beistandes sowie der Ermittlung des steuerbaren Vermögens des Beschwerdeführers a... 2. Eventualiter seien die Beschlüsse der Vorinstanz vom 3. Februar/16. März/18. Mai 2016 hinsichtlich Dispositivziffer 1 aufzuheben und wie folgt abzuändern: "In der Beistandschaft für B._____ nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB i.V.m. Art. 310 Abs. 2 ZGB... 3. Subeventualantrag für den Fall, dass eine Rückweisung nicht erfolgt oder die Kosten nicht auf die Staatskasse genommen werden, sei die Entschädigung für die Beistandschaft für die Zeit vom 23. Dezember 2015 bis 31. Januar 2016 auf CHF 700.00 inkl. ... 3./4. Alles unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin/Vorinstanz respektive zu Lasten der Staatskasse. 1.7. Nach Durchführung der Schriftenwechsel vereinigte der Bezirksrat mit Urteil vom 20. Juli 2016 die drei bei ihm anhängig gemachten Verfahren; in der Sache wies er die Beschwerden ab (BR-act. 12). 1.8. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdeführer am 22. August 2016 rechtzeitig erhobene Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksrates Horgen vom 20. Juli 2016 (Geschäfts-Nr. VO.2016.11/3.02.00) sei aufzuheben und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers, zur Ermittlung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kindseltern sowie zur Neu... 2. Eventualiter seien das gesamte Urteil des Bezirksrates vom 20. Juli 2016 (Geschäfts-Nr. VO.2016.11/3.02.00) und die Beschlüsse der KESB Horgen vom 3. Februar 2016 (Nr. 2016-A1-42), vom 16. März 2016 (Nr. 2016-A1-105) und vom 18. Mai 2016 (Nr. 2016... 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin/Vorinstanz respektive zu Lasten der Staatskasse." 1.9. Nach Eingang der Beschwerde wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (act. 8 f.). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 zeigte die Kammer dem Beschwerdeführer und den Vorinstanzen an, dass es die Kostentragung in Anwendung der bis dahin noch nich... 2. Beschwerdevoraussetzungen Das Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich primär nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen (Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR] und Gerichtsorganisa... 3. Anfechtungsobjekt 3.1. Mit Beschluss vom 31. Mai 2016 legte die KESB die Entschädigung von H._____ für den Monat März 2016 in Abänderung des Beschlusses vom 18. Mai 2016 neu auf Fr. 1'487.85 fest und auferlegte die Kosten dem Beschwerdeführer (KESB-act. 94). Der Beschw... 3.2. Ist eine Partei vertreten, so erfolgt die Zustellung an die Vertretung (Art. 137 ZPO). 3.3. Mit Schreiben vom 2. März 2016 liess der Beschwerdeführer der KESB unter Beilage einer Vollmacht anzeigen, dass er Rechtsanwältin lic. iur. X._____ mit der Wahrung seiner Interessen betraut habe (KESB-act. 55). Letztere machte mit Eingabe vom 6. ... 3.4. Abgesehen davon, dass es wenig zielführend erscheint, in einer rein monetären Angelegenheit einen Beschluss zu fällen, der auf den nämlichen Grundlagen beruht, wie weitere, bereits vor der Beschwerdeinstanz im Streit stehende Beschlüsse, erschein... 3.5. Im Ergebnis heisst das grundsätzlich, dass der beim Bezirksrat angefochtene Entscheid vom 18. Mai 2016 nicht Anfechtungsobjekt sein kann, weil er von der KESB in Wiedererwägung gezogen wurde, der Entscheid vom 31. Mai 2016 hingegen gar noch nicht... 4. Tragung der Kosten für die Beistandschaft 4.1. Hinsichtlich Beistandschaften bei Minderjährigen ist im kantonalen Recht verankert, dass sich die Kosten nach dem kantonalen Kinder- und Jugendhilfegesetz richten (§ 25 Abs. 1 EG KESR), welches sodann den Grundsatz der Unentgeltlichkeit statuiert... 4.2. Der Beschwerdeführer erachtet durch die Auflage der Kosten des Beistands seiner Tochter sein rechtliches Gehör verletzt, ruft weiter gestützt auf eine E-Mail-Nachricht des Beistandes sinngemäss den Grundsatz des Vertrauensschutzes an und hält daf... 4.3. Kindesschutzmassnahmen und die damit verbundene Frage der Kostentragung sind durch das Bundeszivilrecht nicht abschliessend geregelt. Es steht den Kantonen frei, in diesem Bereich Ausführungsbestimmungen zu erlassen (vgl. BK-Koller, Bern 2012, N ... 4.4. Zum Kindesvermögen zählen auch die Unterhaltsansprüche des Kindes gegenüber seinen Eltern (vgl. KuKo ZGB-Cottier, Basel 2012, Art. 318 N 1). Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt ihres Kindes aufzukommen, inbegriffen die K... 4.5. Vorliegend handelt es sich um die Kosten einer Beistandschaft zu Gunsten einer Minderjährigen. Die Entscheide der KESB zur Kostenauflage der Beistandskosten erfolgten vor Bemessung der elterlichen Unterhaltspflicht sowie isoliert von den Gesamtbe... 4.6. Die Beschwerde erweist sich bereits deshalb als begründet. Das Urteil des Bezirksrates Horgen vom 20. Juli 2016 und damit auch die Beschlüsse der KESB Bezirk Horgen vom 3. Februar/16. März/31. Mai 2016 sind aufzuheben und die Sache ist zur umfass... 5. Festlegung des Stundenansatzes / Vertrauensschutz 5.1. Folgende Aspekte werden für den weiteren Gang des Verfahrens zu berücksichtigen sein: 5.2. Der Bezirksrat erwog, dass der Beschluss der KESB vom 23. Dezember 2015, mit welchem der Stundenansatz des Beistands auf Fr. 220.– festgelegt worden sei, nicht angefochten wurde. Damit seien Entschädigungsmodus und Stundenansatz auch für den Besc... 5.2.1. Der Beschwerdeführer hielt dagegen, er sei mit dem erwähnten Beschluss nicht beschwert, da weder über die Kostenverteilung noch die Kostenauflage entschieden worden sei (act. 2 Rz 27). Er könne sich weiter beim besten Willen nicht daran erinner... 5.2.2. Vorab sei darauf hingewiesen, dass mit dem Beschluss vom 23. Dezember 2015 im Verhältnis KESB-Beistand Entschädigungsmodus und Stundenansatz ohne weiteres verbindlich festgelegt wurden. Fraglich ist vorliegend, ob dies auch in Bezug auf den Bes... 5.3. Dass der Beistand dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2016 per E-Mail bestätigte, sein Honorar werde durch die KESB getragen, begründet keinen Vertrauensschutztatbestand, da die KESB und nicht der Beistand zum Entscheid über die Verlegung der Kost... 6. Kosten- und Entschädigungsfolge 6.1. Kosten für das Verfahren vor der Kammer sind ausgangsgemäss keine zu erheben. 6.2. Eine Entschädigung an den Beschwerdeführer ist nicht auszurichten, da es keine unterliegende Gegenpartei gibt und für eine Parteientschädigung seitens des Kantons eine gesetzliche Grundlage fehlt (vgl. BGE 140 III 385 E. 2.-5.), bzw. keine qualif... Es wird erkannt: 1. Das Urteil des Bezirksrates Horgen vom 20. Juli 2016 und die Beschlüsse der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen vom 3. Februar/16. März/31. Mai 2016 werden aufgehoben und die Sache wird zur Vervollständigung des Sachverhalts und zu n... 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer unter Beilage der Doppel von act. 12 und 14, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung ... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

PQ160061 — Zürich Obergericht Zivilkammern 25.10.2016 PQ160061 — Swissrulings