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Zürich Obergericht Zivilkammern 29.09.2016 PQ160053

29 septembre 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,274 mots·~16 min·7

Résumé

Kosten für Besuchsbegleitung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ160053-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 29. September 2016

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Kosten für Besuchsbegleitung

- 2 - Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Horgen vom 24. Juni 2016 i.S. C._____, geb. tt.mm.2005; VO.2016.4 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Horgen)

Erwägungen: I. 1. Der am tt.mm.2005 geborene C._____ ist das Kind der mittlerweile geschiedenen Eltern A._____ und B._____. C._____ lebt bei seiner Mutter (Beschwerdeführerin). Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner wurden mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 15. Dezember 2014 geschieden (act. 4/3). Dem Urteil lag eine Vereinbarung der Parteien zugrunde, wonach der Sohn unter die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin gestellt wurde (Dispositivziffer 1. des Urteils, act. 4/3 S. 2) und ein begleitetes Besuchsrecht stattfinden sollte, für dessen Kosten der Kindsvater (Beschwerdegegner) aufzukommen hatte (Dispositivziffer 3./3. des Urteils, act. 4/3 S. 2 unten f.). Weiter heisst es in Dispositivziffer 3./3. Abs. 2 des Urteils vom 15. Dezember 2014 (act. 4/3): "Die Gesuchstellenden arbeiten auf das Ziel hin, dass, wenn die Besuche gut verlaufen und C._____ sich wohlfühlt, man sich gemeinsam bis Ende 2014 (unter Beizug von Frau D._____) auf eine unbegleitete Besuchsrechtsregelung einigt. Sie sprechen sich diesbezüglich im Dezember 2014 ab. Sollten sie sich nicht einigen können, wird die Beiständin beigezogen." Die mit Verfügung vom 26. Juli 2012 errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB wurde aufrechterhalten (act. 9/6). 2. Es blieb unbestritten, dass Hintergrund dieser Regelung das strafrechtliche Verhalten des Beschwerdegegners war. Der Beschwerdegegner wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 13. Januar 2010 der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Pornografie sowie der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte

- 3 schuldig gesprochen und zu 4 1/2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (act. 4/4). Unbestritten blieb, dass Hauptopfer die Beschwerdeführerin, seine damalige Ehefrau, war und es über 30 weitere Geschädigte gab (vgl. auch act. 4/4 S. 3 ff., S. 11 unten, S. 30). Es blieb weiter unbestritten, dass die Beschwerdeführerin durch Zufall bei ihrer Arbeit am Computer auf die Filme stiess, in welchen sie sich als bewusstlose Hauptperson wiederfand. Sie war zum damaligen Zeitpunkt mit dem zweiten Kind schwanger und musste sich in der Folge einer Abtreibung unterziehen. Die Beschwerdeführerin erklärt, sie sei immer noch erheblich traumatisiert durch diese schweren Verbrechen, begangen durch ihren damaligen Ehemann (act. 2 S. 3). Der Beschwerdegegner hält mit dem Bezirksrat dafür, dass jeder Nachweis fehle, dass die Beschwerdeführerin noch ─ im medizinischen Sinn ─ traumatisiert sei, die betreffenden Ereignisse würden rund acht Jahre zurückliegen, womit ein gewisser Verarbeitungsprozess hätte einsetzen müssen (act. 12 S. 8 unten). 3. Nachdem keine Einigung über unbegleitete Besuche zustande gekommen war, und die bisherige private Begleitperson (Frau E._____) die Aufgabe nicht mehr übernehmen wollte bzw. konnte, beauftragte die KESB Horgen mit Beschluss vom 12. Oktober 2015 die Beiständin F._____, G._____ [Betreuungsfachstelle], mit den zusätzlichen Aufgaben, eine professionelle Besuchsbegleitung zur Umsetzung des Besuchsrechts gemäss Scheidungsurteil zu organisieren und um deren Finanzierung besorgt zu sein, die Besuche beim Kindsvater zu begleiten und Empfehlungen hinsichtlich der weiteren Umsetzung des Besuchsrechts zu formulieren und dies halbjährlich zu überprüfen (act. 9/55 S. 3 unten, act. 9/56). 4.1. Am 30. November 2015 entschied die KESB Horgen unter Hinweis auf Art. 276 Abs. 1 ZGB und ohne weitere Begründung, die Kosten der professionellen Besuchsbegleitung den Eltern je zur Hälfte aufzuerlegen (act. 9/58 S. 2 unten, Dispositivziffer 1 = act. 4/5). Die gegen diesen Entscheid von der Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerde wies der Bezirksrat Horgen (Vorinstanz) mit Urteil vom 24. Juni 2016 unter Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin ab (act. 7 = act. 8/29). Verfahrenskosten wurden der Beschwerdeführerin unter

- 4 - Hinweis auf Verfahrensfehler bei der KESB (Gehörsverletzung in Sachen Auferlegung der Entscheidgebühr) keine auferlegt (act. 7 S. 13). Das Dispositiv lautet in deren Ziffern I. bis III. im Volltext wie folgt (act. 7 S. 14 unten): "I. Die Beschwerde wird im Hauptpunkt, das heisst bezüglich des Antrags, wonach Dispositiv-Ziffer 1 aufzuheben sei und wonach die Kosten der Besuchsbegleitung dem Beschwerdegegner aufzuerlegen seien, abgewiesen. Der Antrag, wonach Dispositiv-Ziffer 2 aufzuheben sei, wird insoweit gutgeheissen, als die Beschwerdeführerin in dieser Dispositiv-Ziffer mit Gebühren belastet wird. II. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. III. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu leisten." 4.2. Der Entscheid des Bezirksrates wurde der Beschwerdeführerin am 29. Juni 2016 zugestellt (act. 8/33/1). Mit Datum vom 28. Juli 2016 (am gleichen Tag zur Post gegeben) führt die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Bezirksrates rechtzeitig Beschwerde an das Obergericht (act. 2). Sie beantragt die Aufhebung von Ziff. I. 1. Satz und Ziff. III des angefochtenen Urteils und die Auferlegung der Kosten für die professionelle Besuchsbegleitung dem Beschwerdegegner, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners (act. 2 S. 2 und S. 11). Es wurden die Akten von Bezirksrat und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beigezogen (§§ 66 ff. EG KESR, act. 8/1-33 act. 9/1-73). Der Beschwerdegegner liess mit Eingabe vom 12. September 2016 die Beschwerdeantwort einreichen und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (act. 12). Der Prozess ist spruchreif. II. 1.1. Streitgegenstand ist allein, wer von den Eltern die Kosten für die professionelle Begleitung der Besuche von C._____ bei seinem Vater bezahlt. Es ist daher von vornherein nicht notwendig, Erwägungen zu (pauschal gehaltenen) Ausführungen des anwaltlich vertretenen Beschwerdegegners zu machen, wonach die

- 5 - Beschwerdeführerin einen eigentlichen Kreuzzug gegen ihn, den Beschwerdegegner, führe, und es heute kein begleitetes Besuchsrecht mehr gäbe, hätte sich die Beschwerdeführerin zumindest an die Scheidungskonvention von 2014 gehalten (act. 12 S. 7 f.). 1.2. Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB (i.V.m. § 19 EG KESR) haben die Eltern für den Unterhalt der Kinder aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Die finanziellen Verhältnisse sind entgegen der Darstellung des Beschwerdegegners ein Kriterium für die Aufteilung der Kosten (act. 12 S. 9). §§ 38 i.V.m. 36 Abs. 1 lit. d - g KJHG sehen explizit vor, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern zu berücksichtigen ist. Immer gilt es im Auge zu behalten, dass die Kosten von Kindesschutzmassnahmen (vor allem von ambulanten) grundsätzlich zulasten der Eltern gehen sollen - und nicht zulasten der öffentlichen Hand. Bei unterschiedlicher Leistungsfähigkeit der Eltern kann deshalb entgegen des Beschwerdegegners von vornherein ein anderer Verteilschlüssel als hälftige Teilung angezeigt sein. Hinzu kommt vorliegend die allgemeine und konstante Praxis, dass die mit der Ausübung des Besuchsrechts verbundenen Kosten in der Regel vom betreffenden Elternteil zu tragen sind (anstatt vieler und mit weiteren Hinweisen: Büchler/ Wirz, in: Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bern 2011, N. 25 zu Art. 273 ZGB). Wurden besondere Anordnungen betreffend die Ausübung der Besuche getroffen, wie z.B. die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts, so können die Kosten der Besuche einen üblichen Umfang überschreiten. Es ist dann zu prüfen, welcher Elternteil für diese Mehrkosten aufzukommen hat, das heisst, es ist zu prüfen, welcher Elternteil die Anordnung zu vertreten hat. Bei einer hälftigen Kostenteilung wird davon ausgegangen, dass Kindesschutzmassnahmen, wie sie begleitete Besuche darstellen, zum Wohle des (gemeinsamen) Kindes angeordnet und die einhergehenden Kosten somit im Interesse des Kindes aufgewendet werden. Hintergrund der hälftigen Kostenaufteilung ist die Erfahrung, dass die Gründe für das Nichtfunktionieren der elterlichen Beziehung

- 6 in Kinderbelangen vielschichtig sind, und im konkreten Fall nicht eine einzige, bestimmte Verhaltensweise eines Elternteils Grund für die Anordnung einer Kindesschutzmassnahme ist. Wurde aber eine Kindesschutzmassnahme angeordnet, weil das Kindeswohl gefährdende Verhalten einem Elternteil zugeordnet werden muss, so hat dieser die Mehrkosten alleine zu tragen. 2.1. Der vorliegende Fall sprengt den Rahmen der - nicht immer leichtwiegenden - Sachverhalte, die üblicherweise der Kammer vorgelegt werden zur Prüfung der Frage von Kindesschutzmassnahmen bzw. deren Modalitäten und Kostenverteilung. Über einen Zeitraum von sechs Jahren hinweg während der noch jungen Ehe der Parteien verübte der Beschwerdegegner an über 30 Geschädigten rohe sexuelle Gewalt (act. 4/4 S. 11). Die schlimmsten Taten beging der Beschwerdegegner an denjenigen Menschen, die ihm am nahesten standen (act. 4/4 S. 12 oben). Der Beschwerdegegner misshandelte (auch) seine (damalige) Ehefrau und Mutter des gemeinsamen, damals gerade geborenen bzw. sehr kleinen Kindes C._____ während Jahren körperlich, emotional und sexuell auf schwerste Weise. Solche Erlebnisse werfen einen langen Schatten, und es ist nicht ausserhalb jeder Lebenserfahrung, dass erst nach vielen Jahren überhaupt begonnen werden kann, solche traumatische Erlebnisse einzuordnen. Der im Strafverfahren beigezogene Gutachter diagnostizierte beim Beschwerdegegner die sexuellen Devianzen des sexuellen Sadismus und des Voyeurismus. Das Tatbestandsmerkmal des psychisch gestörten Täters sei erfüllt (act. 4/4 S. 21 unten). Insbesondere erweise sich der sexuelle Sadismus als prognostisch ungünstig. Der Gutachter bezeichnet die Rückfallgefahr für gleichgelagerte sexuelle Handlungen an Frauen auch langfristig noch als moderat-erheblich. Eine deliktpräventive psychotherapeutische Behandlung würde eine intakte Aussicht beinhalten, diese Rückfallgefahr zu senken (act. 4/4 S. 21 unten). Der Beschwerdegegner macht heute keine Angaben zu dieser Einschätzung, zu Therapien, zu Behandlungserfolgen etc.. Der Beschwerdegegner konnte am 4. November 2011 eigener Darstellung zufolge die Strafanstalt Pöschwies verlassen (act. 9/5), und der Strafvollzug sei im Sommer 2013 beendet worden und damit auch die Therapie (act. 9/17 S. 1). Im Rechenschaftsbericht für die Zeit vom 26. Juli 2012 bis 31. Juli 2014 ist die Rede davon, dass der Beschwerdegegner gemäss eigenen Angaben im Jahr 2008 in

- 7 - Untersuchungshaft gekommen und im März 2012 [aus dem Strafvollzug] entlassen worden sei (act. 9/31 S. 3 oben). 2.2. Vor diesem Hintergrund sah die Scheidungskonvention im Dezember 2014 aus sofort einsehbaren Gründen begleitete Besuche von C._____ mit seinem Vater vor, deren Kosten zu Lasten des Vaters gehen sollen. Im Scheidungsurteil wurden beim Bedarf des Vaters von insgesamt Fr. 4'232.-- ausdrücklich die Kosten der begleiteten Besuche miteingeschlossen (act. 2 S. 9, act. 4/3 S. 4 oben, Dispositivziffer 3./6.). Dass eine - kostspielige - Begleitung auf längere Zeit notwendig sein kann, ergibt sich schon daraus, dass eine Bedarfsposition "Kosten der begleiteten Besuche" in einem Betrag von monatlich Fr. 515.-- aufgenommen wurde, obwohl im damaligen Zeitraum und bereits seit Jahren gemäss unbestritten gebliebener Sachdarstellung Frau E._____ die Besuche unentgeltlich begleitete (act. 2 S. 9, act. 4/10 S. 4). Wenn die Kosten der Besuchsbegleitung heute höher sein sollten als die im Bedarf berücksichtigten von Fr. 515.-- im Monat, kann der Beschwerdegegner daraus nichts für sich ableiten. Die Scheidungskonvention ging nämlich noch von einem Einkommen des Beschwerdegegners von Fr. 2'317.-- im Monat aus, bei einem Vermögen von Fr. 913'465.--. Heute ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner wieder voll erwerbstätig ist und als "Strategic and Financial Officer" eine Arbeit und zwei Verwaltungsratsmandate inne hat, erneut verheiratet ist, mit einer diplomierten Sozialpädagogin, die als Kinderkrippenleitern arbeitet, und die neue Familie B._____ mindestens [ein Jahreseinkommen] von Fr. 180'000.-- und ein Vermögen von rund 1 Mio hat (act. 2 S. 10). 2.3. Die Verhaltensweise des Beschwerdegegners ist auch heute noch im Sinne des vorstehend wiedergegebenen Konventionstextes und auch in Anlehnung an die Rechtsprechung ursächlich für die begleiteten Besuche: Die mit C._____ befassten Fachpersonen, wie der Kindsvertreter im Scheidungsverfahren, die Therapeutin von C._____, Frau D._____, aber auch die mit C._____ über Jahre im Vertrauen stehende Person, Frau E._____, können sich unbegleitete Besuche als (mittelfristiges) Ziel vorstellen. Gleichzeitig betonen aber alle die latente Überforderung von C._____ durch seinen Vater (act. 4/9 S. 2 unten, act. 4/10 insbeson-

- 8 dere S. 3, S. 4). Sie reden unbegleiteten Besuchen nicht das Wort. Thematisiert wird in diesem Zusammenhang auch, ob überhaupt und wann die ganze Wahrheit C._____ zumutbar ist und die sich so oder anders ("grosses Geheimnis" versus einem Kind nur schwer zu vermittelnde Verbrechen des Vaters zu Lasten seiner Mutter) daraus ergebenden Belastungen für das Kind (act. 4/9 S. 3; vgl. auch act. 4/10 S. 2). Die Therapeutin D._____ hält im Mai 2015 fest, dass es bspw. für C._____ nur möglich gewesen sei, in ihrem Beisein dem Vater mitzuteilen, dass er sich noch immer eine Besuchsbegleitung wünsche. Der Kindsvater könne auf solche Wünsche dann jeweils nicht richtig reagieren, und es sei schwierig für ihn, sich in C._____ hineinzuversetzen. Die Arbeit mit dem Kindsvater sei aber gut und sie sei nicht der Auffassung, er zeige keine compliance. Es sei nicht abschätzbar, wie C._____ reagiere, wenn er erfahre, was der Kindsvater der Mutter angetan habe. Es könne sein, dass C._____ dann gar keinen Kontakt mehr mit dem Vater wolle. Einen fixen Zeitrahmen für unbegleitete Besuche sehe sie für heikel an (act. 4/10 S. 3 unten). Die Therapeutin betont den Aspekt der Entwicklung von C._____, aber auch des Kindsvaters. Die jahrelang als Besuchsbegleitung fungierende Vertrauensperson von C._____, Frau E._____, hält fest, dass sich C._____ auf die Besuche beim Vater freue, während den Besuchen jedoch etwas gehetzt sei (act. 4/10 S. 4). Es sei kein natürlicher Umgang, irgendwie künstlich, entspannt sei es nur beim gemeinsamen Sportmachen. Am Anfang sei das nicht so gewesen. Der Vater müsse C._____ ernster nehmen und keine heile, gekünstelte Welt aufbauen. Der Vater würde C._____ zuweilen überfordern und überrumpeln mit seinen Ansprüchen und erwarte teilweise auch Gegenleistungen. Die Gesprächsführung sei nicht gut, obschon der Vater versuche, einen guten Kontakt zu C._____ zu haben. Es schwebe ein grosses Geheimnis über C._____ und er nehme eine Abwehrhaltung ein; er, C._____, fühle sich teilweise auch schuldig. Sie, Frau E._____, habe das Gefühl, die Familie (des Vaters) habe ein schlechtes Gewissen wegen der Straftat ihres Sohnes und tabuisiere das Geschehene. Sie würden C._____ total mit Reizen überhäufen und ihm keinerlei Grenzen setzen. C._____ werde im Resultat sehr fordernd und verhalte sich unangenehm. Sie, Frau E._____, fühle sich mit C._____ stark verbunden. Es sei ihr schon zu viel geworden, insbesondere durch

- 9 die Involvierung der Grosseltern väterlicherseits, zu Beginn seien es ja nur die Besuche im Gefängnis gewesen. Sie habe mit C._____ darüber gesprochen, dass für sie die Besuche nicht mehr so ablaufen können, das sei für C._____ schwierig gewesen. Die künftigen Besuche müssen nach Auffassung von Frau E._____ ohne die Familie (väterlicherseits) stattfinden. C._____ wünsche weiterhin ein begleitetes Besuchsrecht im bisherigen Rahmen (einmal pro Monat; act. 4/10 S. 4 f.). C._____ selbst wünscht sich weiterhin die Anwesenheit von Frau E._____, sie hätten es gut miteinander, konnte sich aber schliesslich mit einer professionellen Besuchsbegleitung einverstanden erklären (act. 9/53). 2.4. Auch die vom Beschwerdegegner ins Recht gelegten Unterlagen vermögen am Ergebnis, dass die Kindesschutzmassnahmen immer noch überwiegend kausal vom Beschwerdegegner zu verantworten sind, nichts zu ändern. Im Gegenteil, die von ihm als act. 14/3 eingereichten, im Scheidungsverfahren der Parteien produzierten Plädoyernotizen des Kindesvertreters H._____ von August 2013 zeigen nuanciert und ausgewogen auf, wie die Kindsmutter bemüht ist, C._____ einen Umgang mit seinem Vater zu ermöglichen. Der Kindesvertreter geht explizit nicht von einer Instrumentalisierung von C._____ durch die Mutter aus (vgl. zum Ganzen act. 14/3), und weist vielmehr darauf hin, dass die Genesung der Seele bekanntlich eigene Gesetze habe (act. 14/3 S. 5); es für ihn […] nachvollziehbar sei, dass eine Frau aufgrund der bekannten Vorgeschichte so traumatisiert ist, dass sie eine längere Zeit lang nicht in der Lage ist, dem anderen Elternteil "vernünftig" zu begegnen (act. 14/3 S. 5). Die Beschwerdeführerin war aber immer souverän genug, den Kontakt von C._____ zu seinem Vater zu erhalten (act. 14/3). Der Umstand, dass nach der Haftentlassung im März 2012 zunächst keine Einigung über die Besuche des damals siebenjährigen C._____ bei seinem Vater erzielt werden konnte (act. 12 S. 5 f., act. 9/31 S. 5 [Rechenschaftsbericht vom 15. Oktober 2014]), kann der Beschwerdeführerin nicht im Sinne eines konkurrierenden kausalen Verhaltens hinsichtlich der Bezahlung der begleiteten Besuche angelastet werden. Dass die Beschwerdeführerin Zeit brauchte, um sich dem The-

- 10 ma Besuchsrecht widmen zu können, ist allein schon unter Hinweis auf das - vom Beschwerdegegner nicht kommentierte - psychiatrische Gutachten von Dr. med. I._____ von Februar 2009 verständlich (zitiert nach act. 4/4 S. 21). Mit der Beschwerdeführerin und in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung ist festzuhalten, dass der persönliche Verkehr regelmässig zu verweigern bzw. zu entziehen ist, wenn ein Elternteil eine Freiheitsstrafe wegen Gewaltdelikten zum Nachteil des Kindes oder des anderen Elternteils zu gewärtigen hat. Die Vertrauensperson E._____ war sodann von Oktober 2012 für ein halbes Jahr landesabwesend, was dem Gelingen der Besuche auch nicht zuträglich war. 2.5. Seit Oktober 2013 (act. 12 S. 6 unten) funktionieren die Besuche. 3. Zusammenfassend sind in Gutheissung der Beschwerde das Urteil des Bezirksrats Horgen vom 24. Juni 2016 und der Entscheid der KESB Horgen vom 30. November 2015 aufzuheben, und es ist festzuhalten, dass die Kosten der begleiteten Besuche vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind. Der vom Beschwerdegegner geltend gemacht Einfluss der Mutter, wonach sie die unbegleiteten Besuche verzögere, tritt, falls dieser Vorwurf überhaupt zutreffen würde, angesichts der aufgezeigten, auf der Seite des Kindsvaters lastenden Vorgeschichte, in den Hintergrund. Der Beschwerdegegner hat seine Vaterrolle ernsthaft und in Selbstbescheidung wahrzunehmen. Massvolle Haltung gegenüber C._____ ist angebracht. III. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdegegner kosten- und entschädigungspflichtig. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 1'800.-- anzusetzen (§§ 5 Abs. 1 i.V. m. 12 Abs. 1 GebV). Der Bezirksrat sah davon ab, für sein Verfahren Kosten zu erheben. Unter Hinweis auf seine Begründung (act. 7 S.13 unten), werden dem Beschwerdegegner die Kosten für das bezirksrätliche Verfahren auch heute nicht auferlegt. Der Beschwerdegegner ist sodann zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Bezirksrat und vor Obergericht eine Par-

- 11 teientschädigung von insgesamt Fr. 5'400.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % zu bezahlen (§§ 4 und 5 Abs. 1 i.V.m. 13 AnwGebV; act. 2 S. 11, act. 12 S. 10). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und es werden Dispositiv-Ziff. I. 1. Satz und Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils des Bezirksrats Horgen vom 24. Juni 2016 aufgehoben. Dispositiv-Ziff. 1 des Beschlusses der KESB Horgen vom 30. November 2015 (Beschluss Nr. 2015-A2-447) lautet neu wie folgt: "Die Kosten für die professionelle Besuchsbegleitung werden dem Kindsvater auferlegt." 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'800.-- festgesetzt und dem Beschwerdegegner auferlegt. 3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Bezirksrat und vor Obergericht eine Parteientschädigung von Fr. 5'400.-- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Beilage von act. 12 und act. 14/2-3, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

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Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

versandt am:

Urteil vom 29. September 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und es werden Dispositiv-Ziff. I. 1. Satz und Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils des Bezirksrats Horgen vom 24. Juni 2016 aufgehoben. Dispositiv-Ziff. 1 des Beschlusses der KESB Horgen vom 30. November 2015 (Beschluss Nr. 2015-A2-447) lautet neu wie folgt: "Die Kosten für die professionelle Besuchsbegleitung werden dem Kindsvater auferlegt." 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'800.-- festgesetzt und dem Beschwerdegegner auferlegt. 3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Bezirksrat und vor Obergericht eine Parteientschädigung von Fr. 5'400.-- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Beilage von act. 12 und act. 14/2-3, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – u... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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