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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.02.2016 PQ150081

24 février 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,523 mots·~23 min·6

Résumé

Besuchsrecht

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ150081-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger. Urteil vom 24. Februar 2016

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beschwerdegegnerin

betreffend Besuchsrecht

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Uster vom 18. Dezember 2015 i.S. C._____, geb. tt.mm.2002, und D._____, geb. tt.mm.2004; VO.2015.55 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster)

- 2 - Erwägungen: I. Vorgeschichte 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 10. September 2013 wurden die Parteien geschieden. Die beiden Söhne C._____, geboren tt.mm.2002, und D._____, geboren tt.mm.2004, wurden unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. Über das dem Vater zustehende Besuchsrecht sollten sich die Eltern autonom einigen; für den Fall nicht zustande kommender Einigung legte das Bezirksgericht eine Besuchsregelung fest. Die bereits im Jahre 2012 angeordnete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wurde beibehalten und der Beiständin wurden konkret umschriebene Aufgaben zugewiesen (KESB act. 6). Da die Mutter bereits Ende Juni 2013 von E._____ nach Uster umgezogen war, übertrug die KESB Winterthur mit Beschluss vom 18. März 2014 diese Beistandschaft der KESB Uster und wies gleichzeitig den Antrag der bisherigen Beiständin, die Erziehungsbeistandschaft aufzuheben, ab (KESB act. 20). Mit Entscheid vom 26. März 2014 übernahm die KESB Uster die bisherige Beistandschaft, ernannte F._____, kjz Uster, zur Erziehungsbeiständin und G._____, kjz Uster, zum Besuchsrechtsbeistand und umschrieb für beide deren Aufgabenbereiche (KESB act. 21). Die Mutter focht diesen Entscheid zunächst an, zog ihre Beschwerde später wieder zurück (vgl. KESB act. 41). 2. Im Sommer 2014 soll es bezüglich Besuchskontakte Schwierigkeiten gegeben haben, weil sich die beiden Knaben vor zwei angeblich kranken und nicht geimpften Katzen, welche der Vater zwischenzeitlich gekauft hatte, geekelt haben sollen und deswegen den Vater nicht mehr besuchen wollten (vgl. KESB act. 51, 52). In einem Zwischenbericht des Beistandes G._____ vom 16. September 2014 lässt sich nachlesen, dass beide Elternteile die Kinder (un)-bewusst im Elternkonflikt instrumentalisierten und sich diese je nach Situation zu positionieren versuchten (KESB act. 58 S. 3). Die Situation liess sich in der Folge beruhigen und die beiden Knaben gingen regelmässig zum Vater auf Besuch (vgl. KESB act. 75). Mit Entscheid vom 20. Mai 2015 hob die KESB Uster die Erziehungsbeistandschaft auf (KESB act. 75).

- 3 - II. Sachverhalt Am 30. Oktober 2015 beantragte der Beistand G._____ der KESB die unverzügliche Sistierung des Besuchsrechtes für die Dauer der weiteren Abklärungen, die Erstellung eines Gutachtens über die Erziehungsfähigkeit des Vaters und die Aufrechterhaltung eines minimalen Kontaktes zwischen Vater und Söhnen in einem begleiteten Rahmen und die Prüfung einer Strafanzeige gegen den Vater. Anlass für dieses Schreiben waren Berichte beider Söhne über gewalttätiges Verhalten des Vaters während der zurückliegenden Herbstferien; konkret habe der Vater C._____, welcher mit seinem Bruder D._____ im Europapark während des Anstehens herumgeblödelt habe, worüber sich der Vater enerviert habe, am Hals gepackt und ihn gegen eine Wand gedrückt. Bei einer weiteren Gelegenheit habe der Vater C._____ am Hals gepackt und ihn für ein paar Sekunden in einen Sessel gedrückt, weil er sich geweigert habe, mit diesem und D._____ mitzugehen. Bereits während der Sommerferien in Italien habe der Vater D._____ zweimal und C._____ einmal geohrfeigt. Von ihm, dem Beistand deswegen zur Rede gestellt, habe der Vater in Abrede gestellt, die Kinder je geschlagen zu haben (KESB act. 80). Vorerst superprovisorisch (KESB act. 83) und hernach vorsorglich (KESB act. 109) setzte die KESB das Besuchsrecht von Vater und Kindern zur Gänze aus, setzte für beide Kinder eine Vertretungsbeiständin mit detailliert umschriebenen Aufgaben ein, ordnete ein Gutachten über den Vater bezüglich Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit an und wies den Beistand an, spätestens per Abschluss des Gutachtens im Hinblick auf die Frage des Besuchsrechtes seinen Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen. Einer Beschwerde wurde − teilweise ‒ die aufschiebende Wirkung entzogen (KESB act. 109). III. Beschwerdeverfahren 1. Diesen Entscheid der KESB Uster focht der Vater beim Bezirksrat Uster an. Konkret verlangte er die unverzügliche Wiederaufnahme des Besuchsrechtes; nicht einverstanden zeigte er sich mit der angeordneten Vertretungsbeistandschaft; mit der Begutachtung an höchstens zwei Terminen zeigte er sich unter der Bedingung einverstanden, dass die Besuche umgehend wieder aufgenommen und die Kosten vollständig von der KESB übernommen würden. Mit anderen

- 4 - Massnahmen war er nicht einverstanden (BR act. 1 S. 4/5). Mit Urteil vom 18. Dezember 2015 wies der Bezirksrat Uster die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (BR act. 16 = act. 6). 2. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Dezember 2015 rechtzeitig erhobene Beschwerde (act. 2). Gestützt auf sein sinngemässes Gesuch um vorsorgliche Anordnung von Besuchen während des laufenden Verfahrens wurde nach Einholung der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin (act. 10 und 12) mit Beschluss vom 24. Januar 2016 im Sinne der seinerzeitigen Anregung des Beistandes G._____ ein monatliches einzeln begleitetes Besuchsrecht während dreier Stunden für die beiden Söhne angeordnet (act. 24). Die Beschwerdegegnerin erstattete die Beschwerdeantwort fristgerecht (act. 27). Dem Beschwerdeführer ist eine Kopie derselben samt den dazugehörigen Beilagen (act. 28/1-7) zugestellt worden (act. 29). Er hat sich mit einer nicht unterzeichneten Eingabe dazu vernehmen lassen und wiederum verschiedene Unterlagen eingereicht (act. 30, act. 31/1-16). Von einer Rücksendung zur Unterzeichnung kann abgesehen werden. Das Verfahren ist nunmehr spruchreif. Der Beschwerdegegnerin ist mit dem Entscheid eine Kopie von act. 30 und act. 31/1- 16 zuzustellen. IV. Rechtliches 1. Vorab sind einige allgemeine Bemerkungen anzubringen: das Verfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzangelegenheiten richtet sich in erster Linie nach dem ZGB und dem EG KESR; finden sich darin keine entsprechenden Bestimmungen, kommen die Normen des GOG und der ZPO als kantonales Recht zur Anwendung (vgl. § 40 EG KESR). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur das sein, was bereits vor Vorinstanz (hier: KESB und Bezirksrat) Verfahrensgegenstand war und darüber hinaus in die Zuständigkeit dieser Behörden fällt. Die Sistierung des Besuchsrechtes gemäss dem Entscheid der KESB vom 25. November 2015 erging als vorsorgliche Massnahme im Rahmen des Haupt-

- 5 verfahrens, welches die derzeit noch offenen Fragen zu prüfen und zu entscheiden hat, nämlich inwiefern der Beschwerdeführer seinen Erziehungs- und Betreuungspflichten nachzukommen vermag und ob und in welchem Umfang in Zukunft eine Kontaktregelung zwischen ihm und seinen Söhnen etabliert werden soll. Es geht mithin im vorliegenden Verfahren einzig darum zu prüfen, ob die von der KESB getroffenen und vom Bezirksrat bestätigten (und angefochtenen) Massnahmen (Sistierung der Kontakte für die Dauer des Verfahrens, Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu Recht erfolgt sind. Rechtsmittel gegen Entscheide sind innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und abschliessend begründet einzureichen (vgl. Art. 311 ZPO, Art. 321 ZPO). Nachfristen können grundsätzlich keine gewährt werden. Da hier wie erwähnt vorsorgliche Massnahmen Verfahrensgegenstand sind, beträgt die Rechtsmittelfrist 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Dies hat die Vorinstanz korrekt belehrt (act. 6 S. 19). Diese Fristen gelten zudem auch für den Prozessgegner, mithin für die Beschwerdegegnerin für die Erstattung ihrer Beschwerdeantwort. Der Beschwerdeführer hat im Nachgang zu seiner Beschwerdeschrift vom 31. Dezember 2015 etliche weitere Eingaben eingereicht (act. 14, 15, 17, 18, 20-22 und dazu jeweils zahlreiche Beilagen dazugelegt [act. 16/1-7, 19/1-2, 23/1-5]). Am 15. Februar 2016 überbrachte der Beschwerdeführer wie erwähnt unaufgefordert weitere nicht unterzeichnete Eingaben samt zahlreichen Beilagen (vgl. act. 30 und 31/1-16). Diese sind mit Blick auf die Rechtsmittelfrist allesamt verspätet zu den Akten gegeben worden. Da im Bereich des Kindesschutzes indessen die Offizialmaxime gilt und der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist (Art. 446 ZGB), sind diese nachträglich eingegangenen Eingaben für die Entscheidfindung zu berücksichtigen, soweit sie in tatsächlicher Hinsicht neu und relevant sind. Wer ein Rechtsmittel erhebt, muss seine Anträge begründen. Dabei genügt es nicht, den eigenen und bereits vor den Vorinstanzen vorgebrachten Standpunkt zu wiederholen. Verlangt wird vielmehr, dass sich ein Rechtsmittelkläger mit den Überlegungen und den Entscheidgründen im angefochtenen Urteil auseinan-

- 6 dersetzt und darlegt, weshalb diese aus seiner Sicht unrichtig oder fehlerhaft sein und auf welche Weise sie abgeändert werden sollen. Fehlt es an einer diesbezüglichen sachbezogenen Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil, tritt das Gericht auf das Rechtsmittel nicht ein (vgl. REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 311 N 38). 2. Vertretungsbeistandschaft 2.1. Die KESB ordnete für die beiden Kinder eine Vertretungsbeistandschaft gestützt auf Art. 306 Abs. 2 und 3 ZGB an, nachdem ihr vom Beistand G._____ die körperlichen Übergriffe des Vaters auf die beiden Kinder gemeldet worden waren. In ihrem Entscheid vom 25. November 2015 erwog sie dazu, die Kinder stünden derzeit unter einem massiven Druck, verursacht durch den bereits seit längerem bestehenden Loyalitätskonflikt und die gemeldeten Übergriffe. Sie, die KESB, sei grundsätzlich verpflichtet, Strafanzeige zu erstatten, wenn sie Kenntnis von strafbaren Handlungen erlange; die Vertretungsbeiständin werde sorgfältig zu prüfen haben, ob eine solche im Interesse von C._____ und D._____ liege (KESB act. 109 S. 4). Der Bezirksrat seinerseits erwog, der Beschwerdeführer mache lediglich geltend, er halte eine Vertretungsbeistandschaft für unnötig, ohne diesen Standpunkt zu begründen. Im weiteren wies der Bezirksrat darauf hin, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Darstellung von der KESB anlässlich der Anhörung vom 20. November 2015 über die Vertretungsbeistandschaft orientiert worden sei. Der Bezirksrat trat daher auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht ein. In einer Eventualbegründung erläuterte er zudem, dass bei einem Eintreten auf die Beschwerde diese abgewiesen werden müsste, weil die Kollision der Interessen der Kinder und des Beschwerdeführers in Bezug auf eine allfällige Strafanzeige gegen diesen offenkundig sei (act. 6 S. 6-8 Ziff. 4). 2.2. In seiner Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer vor, er erachte die Vertretungsbeistandschaft für unnötig, weil er sie vor allem als eine weitere Belastung für die Kinder ansehe; dies hätte eigentlich aus den Unterlagen hervorgehen sollen. Nach seiner Auffassung reiche eine Person gegen jemanden nur eine Strafanzeige ein, mit dem man ohnehin nicht mehr in Kontakt treten möchte; es könnte also leicht sein, dass sich die Kinder hiermit die Türe zum Vater endgültig

- 7 verschliessen würden. Weiter ist er der Meinung, es handle sich um einen Racheakt der Mutter; zudem beklagt er, dass der Bezirksrat die von ihm nachgereichten Unterlagen, insbesondere diejenigen zum Züchtigungsrecht, nicht berücksichtigt habe. Endlich macht er geltend, die KESB habe unsorgfältig resp. falsch protokolliert (act. 2 S. 4 Ziff. 4.3.). Die Beschwerdegegnerin weist den Vorwurf, die Anzeige gegen ihn wegen Tätlichkeiten gegenüber den Kindern sei ein Racheakt, von sich und weist darauf hin, die KESB, welche grundsätzlich zu einer Strafanzeige verpflichtet sei, wenn sie von strafbaren Handlungen Kenntnis erlange, habe die Vertretungsbeiständin beauftragt zu prüfen, ob eine Strafanzeige im Interesse der beiden Knaben liege. Diese habe mit beiden Knaben einzeln das Gespräch gesucht und ihr anschliessend mitgeteilt, der Kinderwunsch sei eindeutig, weshalb sie sich nach reiflicher Überlegung zur Erstattung einer Strafanzeige entschlossen habe. Bei einem Racheakt hätte sie viel früher, schon nach den Sommerferien, Anzeige erstatten können (act. 27 S. 1/2). In seiner Beschwerdeschrift an den Bezirksrat Uster gab der Beschwerdeführer einzig an, mit der Vertretungsbeistandschaft nicht einverstanden zu sein bzw. diese für unnötig zu halten, ohne dies weiter auszuführen oder zu begründen; es sei ihm auch gar nicht erklärt worden, was das sei (BR act. 1 S. 4). Letzterem steht indes die Zusammenfassung der Anhörung mit dem Beschwerdeführer vom 20. November 2015 entgegen (vgl. KESB act. 116/1 S. 6 Mitte). Inwiefern die vorinstanzliche Erwägung unrichtig sein soll, der Beschwerdeführer habe seinen Antrag nicht begründet (act. 6 S. 7), legt dieser nicht dar. Namentlich setzt er sich mit der weiteren Begründung der Vorinstanz, es liege ein Interessenkonflikt zwischen ihm und den Kindern vor, überhaupt nicht auseinander. In dem Sinne genügt die Beschwerde den erwähnten gesetzlichen Anforderungen nicht und ist auf diese nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift an die Kammer neue Umstände und Behauptungen vorbringt (act. 2 S. 4), haben diese unbeachtlich zu bleiben, da sie mit der vorinstanzlichen Begründung nicht in Zusammenhang stehen. Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer mit seinem bereits dem Bezirksrat gegenüber geäusserten Hinweis auf das ihm zu-

- 8 stehende elterliche Züchtigungsrecht (vgl. BR act. 15/1-3; act. 2 S. 4) gerade zu exemplarisch seinen Standpunkt verficht und dabei die Interessen der Kinder auf Unversehrtheit ausser Acht lässt und den daraus resultierenden Interessengegensatz nicht wahrzunehmen scheint. Die Erwägungen des Bezirksrates sind in diesem Punkt überzeugend und nicht zu beanstanden. 3. Vorläufige Sistierung des Besuchsrechts 3.1. Der Bezirksrat rekapitulierte in seinen Erwägungen vorerst detailliert die Ausführungen der KESB, welche insbesondere auf dem Schreiben des Beistandes G._____ vom 30. Oktober 2015 basierten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (act. 6 S. 8-10). Desgleichen legte die Vorinstanz ausführlich die Vorbringen des Beschwerdeführers dar, ebenso die Ausführungen der KESB in deren Vernehmlassung, die Vorbringen der Beschwerdegegnerin und die vom Beschwerdeführer unaufgefordert und nachträglich eingereichte Eingabe (act. 6 S. 10-13). Auch hierauf kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen integral verwiesen werden. Im folgenden legte die Vorinstanz detailliert die gesetzlichen Grundlagen für die Anordnung behördlicher Kindesschutzmassnamen dar (act. 6 S. 14-16). Auch diese zutreffenden Erwägungen sind nicht zu wiederholen. Schliesslich erwog die Vor-instanz, der Beschwerdeführer sorge sich sehr um das Wohl seiner Kinder und bemühe sich sehr, seinen Kindern viel an Erleben und Aktivitäten zu ermöglichen, was sehr positiv zu werten sei. Anderseits sei es im Rahmen von Besuchskontakten zwischen ihm und den Kindern zu Streitigkeiten und Handgreiflichkeiten gekommen, namentlich in den Sommer- und Herbstferien (2015), was dazu geführt habe, dass die Kinder ihn derzeit nicht sehen möchten. Angesichts ihres Alters sei dieser Wunsch zu respektieren, zumal eine zwangsweise Durchsetzung des Besuchsrechtes dem Kindeswohl abträglich wäre. Beide Kinder zeigten Verhaltensauffälligkeiten (Sauberkeitszwänge, Einnässen); der Vater verhalte sich teilweise sehr auffällig, unangepasst und für die Kinder beängstigend, so dass die Besuche für diese eine Belastung darstellten. Diese Überlegungen veranlassten den Bezirksrat zur Abweisung der Beschwerde (act. 6 S. 15/16).

- 9 - 3.2. In seiner Beschwerdeschrift bezweifelt der Beschwerdeführer zunächst den von der Vorinstanz erwähnten Loyalitätskonflikt der beiden Knaben und weist einen solchen, sollte er bestehen, den Äusserungen und dem Verhalten der Beschwerdegegnerin zu, welche die Kinder beeinflusse, ihn als Vater schlecht mache und sie davon abhalte ihn zu besuchen. Ihr sei es ein Dorn im Auge, dass er seine Söhne liebe, und sie wisse bestens, dass er diesen nie etwas antun würde. Diesen sei auch nie etwas zugestossen, wenn sie sich bei ihm aufgehalten hätten. Auch verweigere ihm die Beschwerdegegnerin Informationen über die Kinder. Weiter hält er die Darstellung im Entscheid der KESB für einseitig auf den Angaben der Beschwerdegegnerin basierend und wirft dieser unter Hinweis auf stattgefundene Familientragödien verantwortungsloses Verhalten vor, da das Einschalten der KESB zwangsläufig mit einem Schicksalsschlag und einer familiären Tragödie ende und oft auch mit dem Tod der Kinder und/oder Eltern. Sodann hält er fest, die Kinder würden ihn gerne besuchen und sich keineswegs weigern; vielmehr hätten sie nach den beiden angeblichen Vorfällen sogar noch mehr Kontakt mit ihm gewünscht. Von einem entgegenstehenden Kindeswille könne nicht gesprochen werden. Es sei nicht verwunderlich, dass sich die Kinder nach einem längeren Unterbruch der Besuchskontakte von ihm entfremdeten, nicht zuletzt, weil sie es beiden Eltern "recht" machen möchten, was hier gar nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer bemängelt sodann, dass die Kinder nicht von unabhängiger Stelle befragt worden seien, sondern von solchen, die von der Mutter beeinflusst seien, so die KESB, das kjz und der KJPD. Dem Beistand wirft er sinngemäss vor, sich widersprüchlich zu verhalten, da er einerseits die Sistierung der Besuche beantragt habe und gleichzeitig begleitete Besuche vorschlage, was im Alter der beiden Söhne nicht in Frage komme, was dieser eigentlich wissen müsste. Zusammenfassend hält er alle ihm gemachten Vorwürfe für aus der Luft gegriffen (act. 2). Die Beschwerdegegnerin anerkennt, dass die Kinder den Beschwerdeführer lieben, hält dies aber nicht für den entscheidenden Aspekt. Vielmehr blende der Beschwerdeführer aus, dass die Kinder ihn aktuell nicht sehen möchten, weil er sich ihnen gegenüber tätlich verhalten habe und sie sich vor ihm ängstigten, er sie als Personen nicht respektiere und weil sie sich ein sauberes, aufgeräumtes und

- 10 ungezieferfreies väterliches Wohnumfeld wünschten. Sie befürwortet ausdrücklich die angeordnete Besuchsregelung für die Dauer des Verfahrens und wünscht, dass die beiden Kinder ernstgenommen würden, sie Schutz erfahren und nicht einfach so zur Tagesordnung übergegangen werde. In dem Sinne erklärt sie sich mit den bisherigen Anordnungen einverstanden (act. 27). 3.3. Die von der KESB angeordnete Sistierung des Besuchsrechtes geht auf einen Antrag/Bericht des Beistandes G._____ zurück, nachdem dieser zunächst nach den Sommerferien 2015 und später nach den Herbstferien 2015 von den beiden Kindern über körperliche Übergriffe des Vaters ihnen gegenüber orientiert worden war (KESB act. 80). Aus diesem ergibt sich, dass sich die Kinder zunächst an die Mutter wandten, welche ihrerseits den Beistand informierte. Nebst diesen körperlichen Übergriffen befasst sich der Bericht ganz allgemein mit der Situation der Kinder, dem Verlauf der Besuchskontakte, dem Verhalten der Eltern und verschiedener Ereignisse von Ende März 2014 bis Mitte Oktober 2015. Anhand mehrerer im Bericht konkret geschilderter Begebenheiten im Umgang des Vaters mit den Kindern entsteht der Eindruck, der Vater nehme Anliegen und Bedürfnisse seiner Kinder nicht ganz ernst, pflege einen nicht angemessenen Umgang mit ihnen und wittere hinter den von diesen geäusserten Vorbehalten oder Ansichten die Auffassung der Mutter (z.B. Vorfälle um die angeblich kranken Katzen und deren Behandlung durch den Vater; Wunsch C._____s nach vegetarischer Kost; eigenmächtige Geburtstagseinladung für C._____s Schulkameraden). Die beschriebenen Züchtigungen stellten nach dem Bericht den berühmten Tropfen dar, der das sprichwörtliche Fass zum Überlaufen brachte und den Beistand zum Handeln veranlassten (KESB act. 80 S. 5 unten). Erziehungsmethoden sind so mannigfach wie die Menschen in ihrem Wesen verschieden sind. Dies gilt auch für den Umgang von Eltern mit Kindern in sogenannt intakten Familien. Die unterschiedlichen Auffassungen darüber, welche Werte vermittelt werden sollen und was in der eigenen Familie (nicht) gelten soll, auch wenn es zwischen den Elternteilen deswegen zu Meinungsverschiedenheiten kommen mag, sind in aller Regel kein Anlass für Kindesschutzmassnahmen. Allerdings kann die Summe divergierender Ansichten oder vorgelebter Haltungen

- 11 - Kinder verunsichern und insbesondere bei getrennt lebenden Eltern diese in einen für sie unlösbaren Konflikt hineinmanövrieren, da sie es, wie der Beschwerdeführer an sich richtigerweise festhält, beiden Elternteilen "recht" machen möchten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in all seinen Eingaben thematisieren zur Hauptsache Verhalten und Handlungsweisen von Drittpersonen, insbesondere seiner von ihm geschiedenen Ehefrau und Mutter ihrer gemeinsamen Kinder, aber auch des Beistandes und der Mitarbeitenden der KESB und weiterer mit der Familie befasster Personen. Dabei geizt er nicht mit Vorwürfen an deren Adresse, diskreditiert deren Arbeitsweisen und verunglimpft sie darüber hinaus als Personen in untolerierbarer Weise. Dies gilt beispielsweise für seine Äusserung, bei der Person des Beistandes handle es "sich zweifellos um eine sehr umstrittene Figur in dieser Angelegenheit" (act. 2 S. 2 unter 3.1.). Derartige Vorhalte vergiften zwangsläufig ein Klima und erschweren die Aufgaben insbesondere eines Beistandes, welcher in erster Linie die Interessen der Kinder zu wahren hat, was Anliegen der Eltern mitunter entgegensteht, von diesen jedoch zu akzeptieren ist. Die Aufzählung zahlreicher aus seiner Sicht falschen, fragwürdigen oder gar verfehlten Vorgehensweisen resp. Meinungsäusserungen der Beschwerdegegnerin, insbesondere im Zusammenhang mit dem zurückliegenden Scheidungsverfahren, haben mit der von der KESB angeordneten Sistierung des Besuchsrechtes, namentlich den dafür genannten Gründen, nämlich den von den Kindern berichteten Schlägen und dem Würgen durch den Beschwerdeführer, nichts zu tun. Mit seinen beinahe schon ausufernden Schilderungen über tatsächliches oder auch nur vermeintliches Fehlverhalten seiner von ihm geschiedenen Ehefrau nicht nur aber auch im Umgang mit den Kindern lenkt er von der konkreten und aktuellen Situation ab und übergeht den eigentlichen Kern der erlassenen Kindesschutzmassnahmen. Diese ergingen wegen seinen von den Kindern geschilderten tätlichen Übergriffen, auch wenn diese allenfalls ihren Ursprung in provokativem, lümmel- oder flegelhaftem Gebaren der halbwüchsigen Söhne gehabt haben mögen. Diesbezüglich lässt die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers (act. 2) jeglichen Ansatz an Selbstkritik vermissen. Vielmehr bezichtigt er indirekt seine Söhne der Lüge, indem er die ihm gemachten Vorwürfe als aus der

- 12 - Luft gegriffen bezeichnet (act. 2 letzte Seite). Unabhängig davon, wie sich die fraglichen Begebenheiten tatsächlich abgespielt haben und inwiefern sie letztlich strafrechtlich bedeutsam sein werden, und unabhängig davon, inwiefern der Beschwerdeführer durch Streitereien oder widerspenstiges Verhalten seiner Söhne aufgebracht gewesen sein mag und sich allenfalls dadurch zu den behaupteten Tätlichkeiten hat hinreissen lassen, der Beschwerdeführer schildert in seiner Beschwerde die beanstandeten Vorfälle nicht aus seiner Sicht und setzt sich insofern mit den Argumenten des Bezirksrates in keiner Weise auseinander. Stattdessen negiert er die ihm gemachten Vorhalte und bezeichnet sie als verleumderische Behauptungen. Damit legt er jedoch nicht dar, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz unrichtig sein sollen. In dem Sinne genügt seine Beschwerdeschrift den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht. Festzuhalten ist gleichwohl, dass die beiden Söhne in ihren Äusserungen, weiterhin mit dem Beschwerdeführer Kontakt halten zu wollen resp. diesen abzulehnen, sehr ambivalent sind. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Eingabe selber an, es zeige sich auch, dass der Besuchswunsch der Kinder veränderbar und nicht immer gleich sei. Auch zukünftig könne sich dieser Wunsch wieder ändern (act. 27 S. 2/3). Die Auffassung in den bezirksrätlichen Erwägungen, der Wunsch der Kinder, derzeit mit dem Vater keinen Kontakt haben zu wollen, sei angesichts ihres Alters und der damit zusammenhängenden Urteilsfähigkeit zu respektieren (act. 6 S. 15 Erw. 5.6.3), kann nicht uneingeschränkt geteilt werden, weil die diesbezüglichen Äusserungen der Kinder noch keineswegs als gefestigt erscheinen, sondern offenbar vielmehr Ausdruck ihrer Verunsicherung über das unbeherrschte Verhalten des Beschwerdeführers sind und sie den Kontakt zum Vater unter bestimmten Voraussetzungen durchaus wünschen (act. 27 S. 3). Es ist daher weiterhin die Aufgabe und Pflicht beider Elternteile, das Ihre zum Gelingen künftiger Kontakte beizusteuern, einerseits der Mutter, Besuchskontakte zu fördern und zu unterstützen, und anderseits des Vaters, die Bedürfnisse und Anliegen der Kinder u.a. nach einer behaglichen Umgebung und nach Respekt zu achten. Die von der KESB angeordnete Sistierung der Besuche im bisherigen Umfang ist trotz dieser Einschränkung jedoch nicht zu beanstanden; der Beschwerdeentscheid des Bezirksrates ist in diesem Punkt zu bestätigen.

- 13 - 4. Erziehungsfähigkeitsgutachten Die KESB erachtete die Einholung eines Gutachtens über die Erziehungsfähigkeit des Vaters wegen der seit Jahren bestehenden Besuchsrechtsproblematik, welche sich auf das Wohlbefinden von D._____ und C._____ auswirke, und der kürzlich stattgefundenen Vorfälle für angezeigt (KESB act. 109 S. 4). Einer allfälligen Beschwerde dagegen entzog sie die aufschiebende Wirkung nicht (a.a.O. S. 6 Dispositiv Ziffer 10 i.V.m. Dispositiv Ziffer 4). In seiner Beschwerdeschrift an den Bezirksrat erklärte der Beschwerdeführer, er sei auf freiwilliger Basis nach wie vor bereit, bei Dr. H._____ ein Gutachten erstellen zu lassen, falls das Besuchsrecht umgehend wieder aufgenommen werde, wenn die KESB die Kosten übernehme und maximal 2 Termine erforderlich seien (BR act. 1 S. 4 Rz 4). Der Bezirksrat seinerseits ging davon aus, der Beschwerdeführer fechte einzig die Vertretungsbeistandschaft und die Sistierung des Besuchsrechtes an (act. 6 S. 2 Erw. 1.1.). Dem entsprechend verzichtete er in seinen weiteren Erwägungen auf Ausführungen zu dieser Anordnung durch die KESB. In seiner Beschwerde an die Kammer stellt der Beschwerdeführer zu diesem Punkt ausdrücklich keinen Antrag (act. 2 S. 1/2). Auch in seinen weiteren Darlegungen finden sich dazu keine Äusserungen (act. 2). Dieser Punkt ist daher nicht mehr aufzugreifen. Anzumerken ist folgendes: Die KESB hat dem Gutachter Dr. H._____ mit Schreiben vom 26. Januar 2016 einen Fragenkatalog unterbreitet und diesen offenbar in Absprache ersucht, seinen Bericht bis spätestens Ende Mai 2016 zu erstatten (vgl. act. 19/2). Bis dahin sollten die gemäss Beschluss der Kammer vom 3. Februar 2016 für die Dauer des Verfahrens angeordneten begleiteten monatlichen Besuchskontakte von 3 Stunden Dauer zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Söhnen mehrmals stattgefunden haben, so dass die KESB für ihre Entscheidfindung über die Ausgestaltung der künftigen Besuchsregelung auch auf die dabei gewonnenen Erfahrungen zurückgreifen können sollte. 5. Weiteres 5.1. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde verlangt, es sei die Aufsichtsbeschwerde gegen den Beistand und dessen Vorgesetzte zu überwa-

- 14 chen und sicherzustellen, dass diese unvoreingenommen beurteilt werde (act. 2 S. 1), ist hierauf nicht einzutreten, da dieser Aspekt nicht Teil des bezirksrätlichen Verfahrens war und daher in diesem Verfahren nicht überprüft werden kann; zudem fehlt es der Kammer an der sachlichen Zuständigkeit (vgl. § 13 EG KESR). 5.2. Nicht Folge zu leisten ist dem weiteren Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegnerin wegen ständiger Verletzungen des Besuchsrechtes eine geeignete Strafe/Abmahnung aufzuerlegen (act. 2 S. 1). Auf welche konkreten Besuchstage, welche auf Veranlassung der Beschwerdegegnerin ausgefallen sein sollen, sich der Beschwerdeführer bezieht, geht aus seinen Angaben nicht hervor. Seit die KESB die Besuchskontakte unterbunden hat, fehlte es ohnehin an einem schuldhaften Verhalten der Beschwerdegegnerin, welcher gegenüber überdies zunächst die entsprechende Androhung (Art. 292 StGB) hätte ausgesprochen werden müssen. Für die Ahndung einer entsprechenden Anordnung ist die Kammer nicht zuständig; dies fiele in den Kompetenzbereich der Übertretungsstrafbehörden. 5.3. gemeinsame elterliche Sorge / Wechsel der Person des Beistandes Diese vom Beschwerdeführer in seinen nicht unterzeichneten und damit grundsätzlich unbeachtlichen Eingaben vom 22. Januar 2016 gestellten Anträge (act. 15 und 20), könnten, auch wenn sie formgültig unterzeichnet und fristgerecht eingereicht worden wären, nicht behandelt werden, da diese Punkte nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfahren waren. 6. Zusammenfassung Als Fazit ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen Grundsätzlich richtet sich die Auflage der Kosten nach den Bestimmungen der ZPO. Danach hat die unterliegende Partei in aller Regel die Kosten zu übernehmen (Art. 106 ZPO). In familienrechtlichen Angelegenheiten, die Kinderbelange

- 15 beschlagen, werden nach Praxis der Kammer die Verfahrenskosten unabhängig vom Verfahrensausgang den Eltern je hälftig auferlegt, da in aller Regel beide Elternteile in guten Treuen ihren je unterschiedlichen Standpunkt im Interesse ihrer Kinder vertreten. Anlass, um von dieser Praxis hier abzuweichen, besteht nicht. Da in diesem Verfahren einzig vorsorgliche Massnahmen zu beurteilen waren, ist eine geringe Gebühr festzusetzen. Ausgangsgemäss entfallen Parteientschädigungen. Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. act. 12 S. 7) zurückgezogen hat (vgl. act. 27 S. 1). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von Kopien der act. 30, act. 31/1-16 sowie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Uster, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 16 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger

versandt am:

Urteil vom 24. Februar 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von Kopien der act. 30, act. 31/1-16 sowie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sow... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

PQ150081 — Zürich Obergericht Zivilkammern 24.02.2016 PQ150081 — Swissrulings