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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.12.2015 PQ150069

3 décembre 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,638 mots·~13 min·1

Résumé

Schlussbericht in einer Beistandschaft

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ150069-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Weil. Urteil vom 3. Dezember 2015

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Schlussbericht per 18. Juli 2012 in der Beistandschaft für B._____ geb. B'._____

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Hinwil vom 2. Oktober 2015; VO.2013.35 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Der Beschwerdeführer ist der Sohn der am tt.mm.2012 verstorbenen B._____, geborene B'._____, und des am tt.mm.2012 verstorbenen C._____. Am 17. April 2012 errichtete die Vormundschaftsbehörde D._____ für die damals im Zentrum E._____ in D._____ wohnhafte B._____ eine Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB und ernannte den Treuhänder F._____ zum Beistand. Grund für diese Massnahme war der Gesundheitszustand von B._____-B'._____. Laut Mitteilung ihrer Tochter G._____ (vgl. act. 9/1 S. 1) benötigte B._____ Hilfe nach dem Tod ihres Ehemannes, der sämtliche administrativen Angelegenheiten erledigt habe. Ihr Hausarzt Dr. med. H._____ attestierte ihr eine langsam zunehmende Demenz. 2. Am 11. Juli 2012 erstattete der Beistand ein Inventar über die Vermögensverhältnisse der Ehegatten I._____ und B._____ per 17. April 2012, welches die Vormundschaftsbehörde D._____ am 21. August 2012 genehmigte und zur zweitinstanzlichen Genehmigung an den Bezirksrat Hinwil weiterleitete. Nachdem B._____-B'._____ am 18. Juli 2012 verstorben war, erstattete der Beistand F._____ am 13. September 2012 seinen Schlussbericht, den die Vormundschaftsbehörde D._____ mit Beschluss vom 23. Oktober 2012 genehmigte. 3. Gegen diesen Beschluss, mit dem zugleich die Entschädigung für den Beistand festgelegt wurde, erhoben der Beschwerdeführer A._____ und dessen Bruder J._____ Beschwerde beim Bezirksrat Hinwil. Mit Beschluss vom 12. Februar 2013 überwies der Bezirksrat Hinwil den Schlussbericht der nunmehr zuständigen Kindes und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Hinwil (KESB) zur Prüfung und wies die Beschwerde gegen die Höhe der Entschädigung ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde an das Obergericht wurde von der Kammer mit Urteil vom 7. Juni 2013 abgewiesen (Geschäfts-Nr. PQ130007).

- 3 - 4. Mit Entscheid vom 17. September 2013 genehmigte die Präsidentin der KESB den Schlussbericht des Beistands. Eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies der Bezirksratspräsident mit Verfügung und Urteil vom 2. Oktober 2015 ab. Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 10. Oktober 2015 zugestellt (act. 8/1/2). Mit Eingabe vom 6. November 2015 (Poststempel 7. November 2015) erhob er rechtzeitig Beschwerde an die Kammer mit den Anträgen (act. 2 S. 7): Die CHF 1'165'511.58 im Schlussinventar des KESB Hinwil, 8630 Rüti sind als unkorrekt zu deklarieren. Gleichfalls das Anfangs- und Schlussinventar, die Einnahmenseite (fehlende Marchzins) und die Ausgabenseite. Gemäss meinem Inventar (Beilagen: AA, BB, CC, DD, EE) beträgt das Vermögen von B._____ selig, per tt.mm.2012 (Todestag) CHF 901'281.81 welches gegenüber dem Inventar vom KESB Hinwil eine Differenz von CHF 264'299.77 ausweist. Die KESB Hinwil weist Mutters Vermögen um über 29 % zu hoch aus. Die Kosten meines Rekurses gehen zu Lasten des KESB Bezirk Hinwill, 8630 Rüti oder der Staatskasse. 5. Ein Vorschuss für die Kosten des Verfahrens war nicht einzuholen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die Einholung einer Vernehmlassung und weitere Abklärungen erübrigen sich. Die Beschwerde ist aus den nachfolgenden Gründen abzuweisen. II. 1. Die Vorinstanz hatte erwogen, Ausgangsbasis der Schlussrechnung des Beistandes bilde vorliegend das rechtskräftig genehmigte Inventar per 17. April 2012 (act. 9/8/13). Aus diesem gehe hervor, dass die Vermögensverhältnisse der Ehegatten I._____ und B._____ nicht separat aufgelistet werden konnten. C._____ sei am tt.mm.2012 verstorben, eine Erbteilung habe zu jenem Zeitpunkt noch nicht stattgefunden gehabt. Daher seien die Vermögensverhältnisse der Ehegatten per 17. April 2012 dargestellt worden. Ebenso gehe aus dem Inventar hervor, dass die vom Beschwerdeführer monierten beweglichen Sachen pro memoria sowohl im Anfangs- als auch im Schlussinventar (act. 9/8/16) aufgeführt seien, insbesondere die Porzellan-Suppenschüssel, die alte Taschenuhr Marke

- 4 - Zenith sowie diverse Fahrhabe, Wertsachen, Schmuck und so weiter. Aus den Akten sei ersichtlich, dass für die Erstellung des Anfangsinventars der Verbeiständeten B._____ erschwerend hinzugekommen sei, dass B._____ sich noch nicht zum im Testament von C._____ sel. vom 21. September 1998 zustehenden Wahlrecht geäussert hätte. Aufgrund des ärztlichen Berichts von Dr. med. H._____ vom 20. Februar 2012 sei diesbezüglich anzunehmen gewesen, die Urteilsfähigkeit von B._____ wäre aufgrund ihrer Demenzerkrankung dermassen eingeschränkt gewesen, dass sie bei der Teilung des Erbes des verstorbenen C._____ nicht mehr hätte mitwirken können (act. 9/8/4). Ebenfalls gehe hervor, dass die Nachkommen von C._____ und B._____ sich bei der Errichtung der Beistandschaft und der Ernennung der Person des Beistandes nicht einig gewesen seien (act. 9/1 und 9/8/6). Der Beistand F._____ habe mit Beschluss der damals zuständigen Vormundschaftsbehörde der Gemeinde D._____ den Auftrag erhalten, die finanziellen und administrativen Angelegenheiten von B._____ zu regeln, sie bei der Erbteilung zu vertreten, ihr bei Bedarf beratend zur Seite zu stehen sowie ein Inventar über das Vermögen von B._____ zu erstellen. Das vom Beistand erstellte Inventar erscheine aufgrund der Auflistung als vollständig und umfasse zusätzlich auch das Vermögen des verstorbenen Ehegatten C._____. Eine Barschaft habe der Beistand hingegen nie übernommen. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Barschaft vom 11. Januar 2012 in Höhe von Fr. 3'264.10 beziehungsweise der Bargeldbezug vom 11. Januar 2012 in Höhe von Fr. 3'000.00 (act. 9/1 und 9/3/3) betreffe einen Zeitraum vor Errichtung der Beistandschaft, weshalb dieser Betrag auch nicht in die Schlussrechnung miteinzubeziehen gewesen sei. Im Schlussbericht habe der Beistand festgehalten, dass er bezüglich der Konten der Verbeiständeten bei der UBS AG keinerlei Zahlungsaufträge erteilt habe; diese seien ausschliesslich durch die Tochter der Verbeiständeten, G._____, unter Vorlage der entsprechenden Rechnungen an die Bank erfolgt. Aus den Unterlagen gehe diesbezüglich hervor, dass es sich bei diesen Rechnungen (act. 9/8/16 PK 06) einerseits um Rechnungen des Zentrums E._____ AG handle, in welchem Heim die Verbeiständete seit 2010 gewohnt habe. Anderseits handle es sich um Gutschriften und Belastungen der Krankenkasse Sanitas. Diese Zahlungen seien ausgewiesen. Das Konto bei der UBS AG, Privatkonto 60plus

- 5 - Nr. 1 weise per 18. Juli 2012 einen Saldo in Höhe von Fr. 204'650.66 aus (act. 9/8/16 S. 4). Da der Beistand keine Verfügungsgewalt über die auf C._____ Erben lautenden Konten gehabt habe, habe der Beistand diese in der Schlussrechnung mit dem Saldo per Erstellung des Inventars am 17. April 2012 aufgeführt. Dies sei nicht zu beanstanden, sei doch die Erbteilung zu jenem Zeitpunkt noch nicht erfolgt gewesen. Die Saldi der Konti seien mit den entsprechenden Belegen ausgewiesen (act. 9/8/16). Es handle sich um die bei der UBS AG bestehenden Konti Privatkonto 60plus (...) Nr. 2 (C._____ Erben) sowie um das Depot Nr. 3, und um das bei der ZKB, Filiale ... bestehende Konto, Privatkonto Nr. 4 sowie das Anlagesparkonto Nr. 5. Die weiteren Zahlungen in Höhe von Fr. 1'727.65 seien ebenfalls belegt (act. 9/8/16, grauer Ordner nummerierte Belege PK02a, PK02b, PK02c, PK 04 sowie VK 05b). Die Ausgaben und Einnahmen für die Zeit bis zum Todestag der Verbeiständeten seien korrekt in der Schlussrechnung aufgeführt. Aus der Schlussrechnung gehe weiter hervor, dass die Liegenschaft nach wie vor im Eigentum der Erben des C._____ gestanden habe (act. 9/8/16 S. 1). Die Liegenschaft gehöre ebenfalls zum Nachlass, weshalb die Verwaltung der Liegenschaft nicht im Auftrag des Beistandes in der Beistandschaft über B._____ enthalten gewesen sei. Dass der Beistand die Liegenschaft in der Schlussrechnung mit dem Steuerwert per 31. Dezember 2011 aufgeführt habe, sei nicht zu beanstanden. Auf den Wert der Liegenschaft in der Erbteilung habe dies keinen Einfluss. Die Schlussrechnung erweise sich nach dem Gesagten als korrekt und ergebe einen aufgeführten Gesamtbetrag in Höhe von Fr. 1'165'511.58. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten daran nichts zu ändern. Zu berücksichtigen sei, dass der Beistand den Auftrag erhalten habe, die finanziellen Angelegenheiten von B._____ zu regeln und sie bei der Erbteilung zu vertreten. Das bewegliche Vermögen sowie einige Bankkonten lautend auf C._____ Erben hätten daher nicht vom Beistand verwaltet werden können beziehungsweise seien nicht in der Verantwortung des Beistandes gestanden, was bei der Schlussrechnung insofern berücksichtigt worden sei, als jene Werte pro memoria beziehungsweise mit dem Steuerwert festgehalten worden seien. Auch die anfallenden Kosten des Todesfalles von B._____ würden nicht mehr der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme unterstehen. Zu Recht verweise der Beistand in seinem Schlussbericht

- 6 diesbezüglich auf die Umstände der Beistandschaft und deren Verwaltung, insbesondere der noch offenen Erbteilung des vorverstorbenen Ehemannes der Verbeiständeten. In diesem Zusammenhang habe keine Verwaltung durch den Beistand bestanden. Nach dem Gesagten, folgerte die Vorinstanz, ergebe die Prüfung des Schlussberichts und der Schlussrechnung, dass diese korrekt erfolgt und nicht zu beanstanden seien, und wies die Beschwerde daher ab (act. 7 S. 8 ff. E. 4.2). 2. In seiner Beschwerde vom 6. November 2015 beanstandet der Beschwerdeführer die Feststellung eines Vermögens von Fr. 1'165'511.58 per Todestag (act. 2 S. 6). Dieser Zahl stellt er seine eigene Buchhaltung gegenüber, gemäss derer ausgehend von einem Anfangsbestand per 17. April 2012 von Fr. 899'246.10, bezahlten Auslagen von Fr. 28'260.65 und erhaltenen Einnahmen von Fr. 30'296.36 ein Vermögen per 18. Juli 2012 von Fr. 901'281.81 resultiere, was eine Differenz von Fr. 264'229.77 gegenüber dem Schlussbericht der KESB ergebe (act. 2 S. 3). a) Die ins Auge springende Differenz von 29 % (vgl. act. 4/A) beim Schlussstand des Vermögens rührt in erster Linie daher, dass der Beistand auch die auf den vorverstorbenen Ehemann von B._____-B'._____ lautenden Vermögenswerte aufführte, und zwar zum vollen Wert anstatt nur zu 5/8, wie das der Beschwerdeführer entsprechend dem Anteil seiner Mutter in der Erbengemeinschaft seines Vaters tut (act. 2 S. 6). Der Beistand hatte auch in seinem Inventar über die Verhältnisse bei Beginn der Beistandschaft vom 11. Juli 2012 nach dem einleitenden Satz "die Vermögensverhältnisse der Ehegatten I._____ und B._____ per 17. April 2012 stellen sich wie folgt dar" die auf den vorverstorbenen Ehegatten lautenden Vermögenswerte (Liegenschaft und verschiedene Konten) zum vollen Wert aufgeführt (act. 9/8/13). Der Schlussbericht soll die während der Beistandschaft eingetretenen Veränderungen der vom Beistand verwalteten Vermögenswerte abbilden. Um die Vergleichbarkeit zu gewährleisten, drängt es sich auf, überall von den gleichen Grundsätzen der Darstellung auszugehen. Dass der Beistand die einzelnen Ver-

- 7 mögenswerte zum Nennwert aufführt und nicht nach Erbquoten, ist klar erkennbar und mit Blick auf den Informationszweck des Schlussberichts (vgl. BSK- Affolter/Vogel, Art. 425 ZGB N 21) nicht zu beanstanden. Im Übrigen kann dazu auf die oben zitierten Erwägungen der Vorinstanz zum Umfang des Mandats des Beistands verwiesen werden. b) Die Differenz bei den Einnahmen beträgt Fr. 30'296.36 ./. Fr. 29'770.56 = Fr. 525.80. Das entspricht der Position Darlehenszins K._____ und L._____ (act. 4/A S. 5, Beilage CC). Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um die Marchzinsen für die im Inventar aufgeführten Darlehen zu einem Zinssatz von 1 % zugunsten dieser Geschwister des Beschwerdeführers handelt. Über die Fälligkeit der Zinsen ist nichts bekannt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese in die Berichtsperiode fiel. Dass diese Darlehen zwar im Inventar, die Zinsen jedoch ‒ anders als beim Beschwerdeführer ‒ nicht unter den erhaltenen Einnahmen aufgeführt werden, erscheint vor diesem Hintergrund richtig. c) Bei den Auslagen besteht eine Differenz von Fr. 28'260.65 ./. Fr. 24'903.15 = Fr. 3'357.50. Das entspricht dem Total der vom Beschwerdeführer unter der Überschrift "weiter vom Beistand nicht verbuchte Haus- & Lebenshaltungskosten" aufgeführten Positionen, die über das UBS AG Konto C._____ Erben bezahlt worden seien und im Umfang ihrer Erbquote von 5/8 zu Lasten des Vermögens von B._____ gingen (act. 4/A S. 3, Beilage BB). Das entsprechende UBS Konto wird im Schlussbericht mit dem Saldo per 17. April 2012, also zu Beginn der Beistandschaft, aufgeführt. Der Beistand erwähnt unter seinen Bemerkungen, dass er bezüglich der auf den Namen des vorverstorbenen Ehemannes lautenden Konten und das Depot bei der UBS AG und der Zürcher Kantonalbank keinerlei Verfügungsgewalt hatte. Nachdem diese Konten bereits im Inventar per 17. April 2012 verzeichnet wurden, ist es konsequent, sie auch im Schlussbericht zu erwähnen, auch wenn der unterschiedliche Stichtag die Übersichtlichkeit und Aussagekraft des Schlussberichts einschränkt. Solange das offen gelegt wird, ist das jedoch nicht zu beanstanden.

- 8 - Wenn der Beschwerdeführer vom Beistand verlangt, er hätte bei den Erben von C._____ Belege einfordern müssen, verkennt er die Funktion des Schlussberichts, der keine Grundlage für die Erbteilung bilden, sondern Rechenschaft über die Auftragserfüllung des Beistandes ablegen soll. Wenn er moniert, das wäre zum Schutz seiner Mutter selig zwingend erforderlich gewesen (act. 2 S. 6), übersieht er, dass der Auftrag des Beistands dieses Konto nicht erfasste. Als Mitglied der Erbengemeinschaft hat der Beschwerdeführer in diesem Umfang eigene Informations- und Mitwirkungsrechte. Auch dieser Einwand geht fehl. d) Weiter rügt der Beschwerdeführer die Bemerkung im Schlussbericht, die Liegenschaft sei nicht vom Beistand verwaltet worden. Der Beistand lasse damit unerwähnt, dass er mit Interessenten über einen Verkauf der Liegenschaft verhandelt habe, wie er der Vormundschaftsbehörde in seinem Begleitschreiben vom 11. Juli 2012 zum Inventar per 17. April 2012 mitgeteilt habe (act. 2 S. 5). Die Begründung ("er hatte sicher einen sehr, sehr grossen Zeitaufwand dafür eingesetzt, Aktenstudium etc., darum sollte im Schlussgericht auch diese Tätigkeit korrekt erwähnt werden") deutet an, dass es dem Beschwerdeführer nicht so sehr um die Vollständigkeit des Schlussberichts, sondern um die Entschädigung des Beistandes geht (vgl. dazu auch act. 2 S. 4), obwohl er abschliessend selbst einräumt, dies sei nicht Thema seiner Beschwerde, weil darüber bereits entschieden wurde (act. 2 S. 7). Insoweit ist auf diese Rüge nicht einzutreten. Im Übrigen kann auf die Vorinstanz verwiesen werden, die festhielt, dass die Liegenschaft im Eigentum der Erben des C._____ stand und damit zum Nachlass gehörte und nicht im Auftrag des Beistandes in der Beistandschaft über B._____ enthalten war (act. 7 S. 10). Über ergebnislos verlaufene Verkaufsverhandlungen, die der Beistand neben seiner amtlichen Funktion allenfalls im Auftrag einzelner Erben und im Hinblick auf eine nachträgliche Genehmigung führte, war deshalb an dieser Stelle nicht zu berichten. e) Weitere Einwendungen bringt der Beschwerdeführer in diesem Verfahren nicht vor. Seine Ausführungen lassen erkennen, dass er mit der Wahl des Beistandes und dessen Entschädigung nicht einverstanden ist, auch wenn er zum Schluss betont, es gehe im Rahmen dieses Verfahrens nicht um das Honorar des

- 9 - Beistandes. Mit diesen Einwänden stösst der Beschwerdeführer in diesem Verfahren ins Leere. Soweit das Verhalten des Beistandes nicht verantwortlichkeitsrechtlich relevant ist, steht dagegen kein Rechtsbehelf zur Verfügung. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Ausgangslage insofern speziell war, als B._____ am 18. Juli 2012 kaum eine Woche nach Erstellung des Anfangsinventars per 17. April 2012, welches das Datum des 11. Juli 2012 trägt, verstarb, so dass der Beistand keine nennenswerten weiteren Aktivitäten entfalten konnte. f) Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. III. Der Beschwerdeführer unterliegt vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu auferlegen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Hinwil, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 10 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Weil

versandt am:

Urteil vom 3. Dezember 2015 Erwägungen: I. II. III. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat ... 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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