§§ 63, 64 und 65 EG KESR, Art. 446 ZGB, Verfahren der gerichtlichen Beschwerdeinstanzen. Bei einer ungenügenden Beschwerdeschrift sollen die Beschwerdeinstanzen auf geeignete Weise zu erforschen suchen, was der Beschwerdeführer will und wie er es begründet. Grenzen solcher Bemühungen.
Der Beschwerdeführer drückt sich in seinen schriftlichen Eingaben ans Obergericht gewählt aus, macht aber nicht klar, was er will und wie er es begründet. (Letztlich erfolglose) Massnahmen des Gerichts zum Erforschen der Verhältnisse.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
1.2 Am 26. Juni 2015 überbrachte Reto Caduff 1 dem Obergericht weitere Eingaben, zum Teil Kopien von Briefen an andere Stellen; gleichentags deponierte er beim Empfang als Nachtrag eine kopierte Seite aus einem Entscheid der KESB. Aus den zahlreichen Dokumenten ging eigentlich nur hervor, dass Reto Caduff unzufrieden ist ‒ womit und warum, erschloss sich nicht. Es war die Rede von "verfassungsmässigen Bestimmungen" und "widergesetzlichen" Handlungen, "rechtlichem Gehör und Erfüllung" sowie den "Grenzen für einen Beistand" (Hervorhebung im Original). Am 10. August 2015 wurde ein Brief vom 8. August 2015 abgegeben. Das Obergericht brachte in Erfahrung, dass der Bezirksrat mittlerweile einen Entscheid gefällt hatte und zog die Akten bei. Reto Caduff wurde ersucht, sich zur Absprache des Termins für eine mündliche Anhörung zu melden. Reto Caduff verdankte das schriftlich und stellte eine Zusammenstellung weiterer Unterlagen in Aussicht, ohne allerdings auf den Wunsch nach einem Termin einzugehen. Referent und Gerichtsschreiberin meldeten sich daher von sich für eine Besprechung am Wohnort von Reto Caduff auf Donnerstag 30. Juli 2015. Reto Caduff antwortete, er bevorzuge Schriftlichkeit, und wenn der Referent telefonieren wollte, solle er darauf bestehen, "dass man mich sucht bzw. das Telefonat mir schriftlich zuhält". Auf dem Briefumschlag, in welchem diese Mitteilung überbracht worden war, hatte Reto Caduff geschrieben, "Das Date (…) ist nicht das erste, das
1 Name geändert
nicht stattfinden konnte hier …". Tatsächlich wünschte er dann beim Besuch der Gerichtsdelegation mit dieser nicht zu sprechen, eine Weigerung, an der er auch festhielt, als er am Nachmittag des nämlichen Tages am Obergericht erschien, um eine weitere Eingabe zu deponieren. In dieser bezeugt er dem Referenten ein "Hut ab", dass dieser auch im Sommer arbeite und bedauert, dass der Referent um die unternommene Dienstfahrt "nicht zu beneiden" sei. "Sie konnten nicht notwendigerweise Kenntnis haben von den Umständen und dem Hintergrund des Schreibenden. Dieser Flop ist nicht der erste, der irgendwie zufällig/absichtlich von Dritten aufgegleist wurde. In Ihrer Position werden Sie der Sache möglicherweise nachgehen wollen (?).". In der Folge versuchte der Referent, mit der Zusendung eines Zeitungsausschnittes, welcher die Heimat von Reto Caduff und einen Mann seines Familiennamens betraf, einen Kontakt doch noch herzustellen. Auch eine weitere Zuschrift konnte der bei der KESB behandelten Sache nur am Rand zugeordnet werden. Immerhin erklärte der Absender, "Es dreht sich alles um den designierten Beistand (?) Für Dritte ist er schlicht ein Beistand, wie gemeinhin der Status rezipiert wird. Sie werden nach Konsultation der Akten Bez- Rat und Dübendorf sich erste Vorstellungen zurecht gelegt haben. Ihre Einschätzung würde mich sehr wohl interessieren. Wir beiden möchten nicht zu lange an Ort treten wollen, denke ich. ‒ Aktuell ist mir das Hemd am nächsten nebst der für mich verfügbaren Barschaft. Neben dem Beistand sind weitere Kontrahenten im Spiel gewesen und noch im Spiel. Ich überlege eine Feststellungsklage betreffend die Eigentumswerte materieller Natur. Es sind jedoch grundlegende Werte, die aus Volketswil gesperrt gehalten werden (Begriffliches gemäss EMRK Strasbourg)." 2.1 In Sachen Reto Caduff wurde eine Massnahme des Erwachsenenschutzrechts angeordnet (KESB, Beschluss vom 27. Februar 2015), und der Bezirksrat war mit einem Rechtsmittel dagegen beschäftigt. Offenkundig will sich Reto Caduff damit befassen und erwartet vom Obergericht ein Tätigwerden ‒ er will offenbar die in der Rechtsmittelbelehrung des Bezirksrates genannte Beschwerde führen.
Für Rechtsmittel von Laien werden sehr wenig formelle Voraussetzungen verlangt. Immerhin muss aber wenigstens andeutungsweise klar werden, was der Rechtsmittelkläger in der Sache will, und warum er den Entscheid der Vorinstanz für falsch hält. Andernfalls kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden (Art. 311 und 321 ZPO, BGer 5A_855/2012, vom 13. Februar 2013, OGerZH PF110034 vom 22. August 2011). Die KESB hat für Reto Caduff eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung angeordnet, T. von den Sozialen Diensten des Bezirks … als Beistand ernannt und als seine Aufgaben unter anderem definiert, für eine geeignete Wohnsituation besorgt zu sein und Reto Caduff in allen administrativen Angelegenheiten so weit nötig zu vertreten. Was er davon für unrichtig hält, lässt sich den Eingaben Reto Caduffs nicht entnehmen, und eine Präzisierung im persönlichen Gespräch war nicht möglich. Wenn man annimmt, es sei pauschal jede Intervention der KESB angefochten, fehlt es an jeder Auseinandersetzung mit der Begründung. So weit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 2.2 Das Prozessrecht sieht generell und namentlich im Verfahren des Kindes- und Erwachsenenschutzes zahlreiche und abgestufte Hilfestellungen für unbeholfene Parteien vor. Entgegen gewissen Auffassungen umfassen diese nicht nur das Vertiefen und Präzisieren von korrekt gestellten Anträgen und einer mindestens rudimentären Begründung, sondern sie setzen früher an: wenn ein Betroffener sich nicht ausreichend dazu äussern kann, was er will und was er beanstandet, ist ihm dabei durch das Gericht zu helfen (OGerZH PQ150035 vom 29. Juli 2015). Reto Caduff wünschte eine mündliche Unterhaltung ausdrücklich nicht. Schriftlich drückt er sich gleichermassen in der Form gewandt und sicher als im Inhalt nur schwer oder nicht verständlich aus. Er hat offenkundig Mühe, sich auf eine Sache zu konzentrieren, und er scheint mindestens teilweise unrealistische Vorstellung von dunklen dritten Mächten zu haben, welche ihn und das Handeln von Behörden und Gerichten zu beeinflussen suchen ("… irgendwie zufällig / absichtlich von Dritten aufgegleist" … "weitere Kontrahenten…"). Unter diesen Umständen muss angenommen werden, dass er aus welchen Gründen auch immer
nicht ausreichend in der Lage ist, sich und seine Position der Rechtsmittelinstanz gegenüber mitzuteilen. Es ist daher zu prüfen, ob er zum Beizug eines Rechtsvertreters aufgefordert, oder ob ihm direkt ein solcher beigegeben werden soll. Das Obergericht knüpft das in Analogie zur unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 117 lit. b ZPO) an die Voraussetzung, dass das Rechtsmittel mindestens erkennbare Aussichten auf Erfolg hat. Das lässt sich naturgemäss nicht wie bei der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund der Vorbringen des Rechtsmittelklägers prüfen, sondern dafür sind der angefochtene Entscheid und die Akten einer summarischen Prüfung zu unterziehen. Dabei geht es im vorliegenden Fall um den Entscheid der KESB, da der Bezirksrat sein Verfahren trotz offensichtlicher Unbeholfenheit des Beschwerdeführers rein formal abgehandelt hat, was nach den vorstehenden Erwägungen nicht richtig war. Der Entscheid der KESB stützte sich auf einen Abklärungsbericht, welcher die Zeit ab 2008 umfasst. Damals wurden die Behörden auf Reto Caduff aufmerksam, weil seine Wohnung gebrannt hatte und festgestellt wurde, dass diese auch abgesehen vom Brand in einem desolaten Zustand war (VB-act. … mit CD-Rom). In der Folge wurde mehrfach wegen augenscheinlicher Verwahrlosung rapportiert. Im Januar 2014 wurde wegen eines schwer einzuschätzenden Zwischenfalls auf einem Schiff der ZSG die Polizei eingeschaltet, und es gab mehrere weitere Meldungen über die Verwahrlosung der Wohnung (KESB-act. …Fotos im Anhang). Nachdem der Vermieter längere Zeit Geduld hatte walten lassen, erfolgte am 11. Dezember 2014 die Anzeige der zwangsweisen Räumung der Wohnung durch das Gemeindeammannamt. Diese Räumung fand am 15. Januar 2015 statt. Sie musste polizeilich erzwungen werden. Reto Caduff wurde in einem verwirrten Zustand angetroffen, inmitten der komplett vermüllten, wegen vergammelter Lebensmittel und darunter versteckten Kleinlebewesen stinkenden Wohnung ‒ in dieser Situation wies ihn der beigezogene Arzt fürsorgerisch in die Klinik … ein. Der im Verfahren der KESB von Reto Caduff mandatierte Anwalt teilte mit, sein Klient habe nichts gegen eine unterstützende Beistandschaft einzuwenden, wenn diese die Bereiche Administration, Gesundheit und Wohnen betreffe. Er
wünsche sich eine geeignete Unterkunft mit einer Kochnische. Sein Vermögen wolle er weiter selber verwalten; er habe immer sparsam gelebt und wolle daran nichts ändern, und sein Vertreter werde sich um den Verkauf eines Chalets in Tarasp kümmern. Seinen Tagesablauf könne er selber strukturieren, und er werde weiterhin mit öffentlichen Verkehrsmitteln Museen besuchen. Der Anwalt wurde offenbar in der Folge im Unfrieden entlassen; in der aktuellen Korrespondenz finden sich jedenfalls (nicht weiter konkretisierte) Hinweise auf die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte. Die KESB erwog, es sei bereits der Eintritt Reto Caduffs ins Zollinger-heim auf der Forch in die Wege geleitet. Seine Situation in der ehemaligen Wohnung und die Art seiner Kommunikation mit allen möglichen Behörden und Amtsstellen zeige, dass er der Unterstützung bedürfe. Ein Beistand werde diese Unterstützung bieten können, und dafür bedürfe es auch nicht etwa einer Einschränkung der Handlungsfähigkeit des Unterstützten. Wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann, ernennt die Behörde ihr einen Beistand. Nach den vorstehend geschilderten Umständen war das zweifelsfrei notwendig. Reto Caduff hat sich im …heim inzwischen offenbar gut eingewöhnt, er wirkte beim Besuch persönlich unauffällig und hat diese Unterkunft weder schriftlich noch mündlich beanstandet. Seiner nur schwer bis gar nicht verständlichen Art der Kommunikation wegen war es auch richtig und nötig, den Beistand mit der Besorgung der Administrativa zu betrauen ‒ wobei die KESB ausdrücklich festhielt, die Handlungsfähigkeit des Unterstützten werde damit nicht beschränkt. Der mit der Führung der Beistandschaft betraute Fachmann der Sozialen Dienste ist geeignet, die Funktion wahrzunehmen. Eine Person aus dem Umfeld des zu Unterstützenden, welcher allenfalls vor einer ganz aussen stehenden Person der Vorzug zu geben wäre (Art. 389 und 401 ZGB), ist nicht bekannt; Reto Caduff konnte dazu nicht befragt werden, und der Versuch des Referenten, irgend etwas zur familiären Situation in Erfahrung zu bringen, war nicht von Erfolg gekrönt.
Unter diesen Umständen ist nicht zu erkennen, wie die Anordnungen der KESB mit auch nur einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich angefochten werden könnten. Auf die Bestellung eines Rechtsvertreters für Reto Caduff in diesem Verfahren ist zu verzichten, und auf seine Beschwerde ist nicht einzutreten. Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 10. August 2015 Geschäfts-Nr.: PQ150036-O/U