Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ150018-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 11. Mai 2015
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____
betreffend Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 ZGB
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Dielsdorf vom 25. Februar 2015; VO.2014.17 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am tt.mm.2014 starb C._____, der Ehemann der Beschwerdegegnerin, B._____. Als gesetzliche Erben hinterliess er neben der Beschwerdegegnerin seine drei Töchter aus erster Ehe, D._____, E._____ und A._____, die Beschwerdeführerin. Mit Urteil vom 18. Februar 2014 stellte das Einzelgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf unter anderem den gesetzlichen Erben den Erbschein in Aussicht und stellte fest, dass Dr. iur. F._____ das Amt als Willensvollstrecker angenommen habe (act. 8/2/2). Der Nachlass umfasst unter anderem Liegenschaften und Wertschriften im Umfang von mehreren Millionen (act. 8/10/14, act. 2 S. 10). Der genaue Umfang ist unter den Erben umstritten. 1.2. G._____, welcher seit einiger Zeit die Beschwerdegegnerin in finanziellen Belangen unterstützt, erstattete am 13. Mai 2014 bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Dielsdorf (KESB) eine Gefährdungsmeldung (act. 8/10/1). Mit Schreiben gleichen Datums machte auch der Willensvollstrecker eine Gefährdungsmeldung (act. 8/10/5). Beide informierten die KESB über ihre Zweifel an der Handlungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung im Nachlass von †C._____ und ersuchten um Einsetzung eines Beistandes. Im Beisein von Rechtsanwältin Dr. X._____, welche von der Beschwerdegegnerin betreffend den Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes bereits Ende März 2014 mandatiert worden war (act. 8/10/2), und von G._____, ihrem Treuhänder, hörte eine Delegation der KESB die Beschwerdegegnerin am 26. Mai 2014 persönlich an, und zwar an ihrem damaligen Wohnort in der ehelichen Liegenschaft an der H._____-Strasse … in I._____ (act. 8/10/15). Daraufhin fällte die KESB am 12. Juni 2014 folgenden Entscheid (act. 8/10/19): "1. Für B._____, geb. tt. September 1931, wird eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 ZGB angeordnet.
- 3 - 2. Die Beiständin wird beauftragt, B._____ in rechtlichen Fragen, namentlich bei der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung im Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes C._____, geb. tt. Februar 1925, gest. tt.mm.2014, zu vertreten. Der Beiständin wird Prozessvollmacht im Sinne von Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB erteilt. 3. Als Beiständin wird Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, Fachanwältin SAV Erbrecht, c/o …, … [Adresse], ernannt und beauftragt, a) sich unverzüglich die zur Erfüllung der Aufgabe nötigen Kenntnisse zu verschaffen und mit B._____ persönlich Kontakt aufzunehmen; b) bis spätestens 30. Juni 2015 ihren ersten Bericht zu erstatten, sofern die Nachlassangelegenheit früher abgeschlossen werden kann, ist vorher ein Schlussbericht zu erstatten; c) zu einem allfälligen Erbteilungsvertrag, den die Beiständin aufgrund einer allfälligen Urteilsunfähigkeit in Vertretung von B._____ abschliesst, gemäss Art. 416 ZGB die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einzuholen. 4. (Regelung der Entschädigung der Beiständin) 5. (Kosten) 6./7. (Mitteilung/Rechtsmittelbelehrung) 1.3. Gegen diesen Entscheid der KESB erhob A._____ am 12. Juli 2014 Beschwerde an den Bezirksrat Dielsdorf mit dem Antrag, für B._____ eine umfassendere Vertretung und Betreuung anzuordnen, und zwar in Form einer Mitwirkungsbeistandschaft nach Art. 396 ZGB, eventualiter in Form einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB, und es sei eine amtliche Beistandsperson mit dieser Aufgabe zu betrauen (act. 8/1 S. 2). Die Wahl von RAin Dr. X._____ als Beiständin für die rechtlichen Belange im Nachlass des verstorbenen C._____ sei zu überprüfen (act. 8/1 S. 2) bzw. RAin Dr. X._____ sei als Beiständin abzusetzen (act. 8/23 S. 6f.).
- 4 - Aufforderungsgemäss reichte die KESB ihre Akten dem Bezirksrat ein. In ihrem Begleitschreiben vom 30. Juli 2014 (act. 8/8) äusserte sie Bedenken an der Beschwerdelegitimation von A._____ und rechtfertigte ihren Entscheid, RAin Dr. X._____ als Beiständin eingesetzt zu haben. B._____ verfüge über ausreichende Unterstützung in ihren finanziellen, administrativen und persönlichen Angelegenheiten, weshalb weitere Massnahmen zur Zeit nicht nötig seien. A._____ mandatierte in der Folge Rechtsanwalt Dr. J._____ und dieser nahm mit Eingaben vom 29. Oktober 2014 (act. 8/15) und vom 27. November 2014 (act. 8/23) zur Frage der Beschwerdelegitimation seiner Klientin sowie den übrigen Ausführungen der KESB in deren Schreiben vom 30. Juli 2014 Stellung. RAin Dr. X._____ hatte namens B._____ auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeschrift vom 12. Juli 2014 verzichtet, liess sich aber mit Eingabe vom 19. November 2014 (act. 8/22) zu den Ausführungen von RA Dr. J._____ in seiner Eingabe vom 29. Oktober 2014 (act. 8/15), welche verschiedene Vorwürfe an die Adresse von B._____ enthält, vernehmen. Zur Duplik aufgefordert (act. 8/25), beantragte RAin Dr. X._____ am 22. Dezember 2014, B._____ sei vom Bezirksrat, eventualiter von der KESB für das Beschwerdeverfahren unverzüglich (superprovisorisch) ein Verfahrensbeistand gemäss Art. 449a ZGB zu bestellen, und es sei ihr bis zum Entscheid über den Antrag die Frist zur Duplik abzunehmen (act. 8/28). Letzteres erfolgte umgehend (act. 8/29). Den Antrag um superprovisorische Einsetzung eines Verfahrensbeistandes wies der Bezirksrat sodann mit Entscheid vom 8. Januar 2015 ab (act. 8/34). Am 19. Januar 2015 hörte eine Delegation des Bezirksrats B._____ im Beisein von K._____ persönlich an (act. 8/41). Die Anhörung erfolgte im L._____, wohin B._____ im November 2014 umgezogen war. Die KESB, welche bereits am 16. Dezember 2014 zur Replik der Beschwerdeführerin Stellung genommen hatte (act. 8/27), liess sich am 21. Januar 2015 ein letztes Mal vernehmen, und zwar zum Protokoll der Anhörung der Beschwerdegeg-
- 5 nerin und zum Antrag auf Bestellung eines Verfahrensbeistandes (act. 8/45). Die Beschwerdeführerin verzichtete auf weitere Stellungnahmen (act. 8/50). Der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass Fürsprecher Dr. F._____ dem Bezirksrat am 12. Dezember 2014 mitteilte, das Mandat als Willensvollstrecker niedergelegt zu haben (act. 8/26). Am 25. Februar 2015 fällte der Bezirksrat folgendes Urteil (act. 7 [= act. 4/1 = act. 8/53]): "I. Die Beschwerde von A._____ vom 12. Juli 2014 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf vom 12. Juni 2014 wird bestätigt. II. Die KESB Bezirk Dielsdorf wird eingeladen, ihre bereits anhand genommene Abklärungen betreffend einer allfälligen weiteren Massnahme des Erwachsenenschutzrechtes für B._____ im Sinne der Erwägungen weiter zu führen. III. Der Antrag von Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, es sei B._____ eine Verfahrensbeiständin oder einen Verfahrensbeistand zu bestellen, wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. IV. (Kosten) V. (Rechtsmittel) VI. (Mitteilung)" 1.4. Mit Eingabe an die Kammer vom 2. April 2015 erhob A._____, inzwischen nicht mehr anwaltlich vertreten (act. 8/58), Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksrats und beantragte (act. 2 S. 2): "1. Auf die Beschwerde sei einzutreten und diese gutzuheissen. Zudem sei die Bestätigung der Wahl der designierten Beiständin durch den Bezirksrat aufzuheben.
- 6 - 2. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners." Die Akten des Bezirksrats (act. 8/1-59), darin enthalten die Akten der KESB (act. 8/10/1-19), wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif, so dass sich weitere prozessuale Handlungen erübrigen (§ 66 Abs. 1 EG KESR). 2. 2.1. Das Urteil des Bezirksrats wurde am 4. März 2015 der Beschwerdeführerin bzw. ihrem damaligen Rechtsvertreter zugestellt (act. 8/56). Die Beschwerdeführerin übergab die Beschwerde am 2. April 2015 der Post (act. 2). Die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 450b Abs. 1 ZGB) ist damit eingehalten. 2.2. 2.2.1. Die Beschwerdeführerin bemängelt den Aufgabenbereich der Beistandschaft für die Beschwerdegegnerin, wie er von der KESB angeordnet und durch den Bezirksrat bestätigt wurde. Nach ihrer Auffassung benötigt die Beschwerdegegnerin umfassende Unterstützung in persönlicher, administrativer und finanzieller Hinsicht und nicht nur bei der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung im Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes. Trotz klarer Anhaltspunkte in den Akten, dass die Beschwerdegegnerin nicht mehr in der Lage sei, ihre Belange selbständig zu regeln, insbesondere bestellte Vertreter zu überwachen, habe die KESB die erforderlichen Abklärungen − Einholen eines detaillierten Berichts des Hausarztes und Befragen von Personen aus ihrem Umfeld − unterlassen und sich mit einer Anhörung der Beschwerdegegnerin begnügt. Der Arztbericht von Dr. med. M._____ vom L._____ vom 19. Dezember 2014 (act. 8/33), den die KESB während des Beschwerdeverfahrens vor dem Bezirksrat eingeholt habe, bestätige ihre Auffassung. Auch die Anhörung durch eine Delegation des Bezirksrats zeige, dass die Beschwerdegegnerin willenlos und nicht fähig sei, Widerstand zu leisten. Erforderliche Nachfragen, insbesondere zum Umfang bestehender Vollmachten an Dritte, seien unterlassen worden. Aufgrund der Bedeutung der Frage der Urteilsfähigkeit hätte ohnehin eine Fachperson mit der Befragung der Beschwerdegegnerin beauftragt werden müssen. Die Beschwerdegegnerin werde
- 7 von einem Treuhänder (gemeint G._____) und einer Rechtsanwältin (gemeint Dr. X._____) für deren Zwecke benutzt. Nicht auszuschliessen sei, dass sie auch von ihrem Neffen (gemeint K._____) für seine Zwecke missbraucht werde. Indem der Bezirksrat in diesem Punkt auf ihre Beschwerde nicht eingetreten sei und sich mit der Einladung an die KESB, die pendenten Abklärungen betreffend einer allfälligen weiteren Massnahme für B._____ weiter zu führen, begnügt habe, sei der Bezirksrat seiner Pflicht, über die Notwendigkeit weiterführender Massnahmen zu entscheiden, nicht nachgekommen, habe die KESB doch bereits im Verfahren vor dem Bezirksrat zum Ausdruck gebracht, dass sie weitere Massnahmen nicht als nötig erachte (act. 2 S. 2 ff.). Zweiter Kritikpunkt bildet die Person der eingesetzten Beiständin, RAin Dr. X._____. Die Beschwerdeführerin hält sie nicht für geeignet, dieses Amt auszuüben, und sie fordert die Bestellung einer anderen Person. Die Beiständin befinde sich in einem Interessenkonflikt, ihr gehe es darum, sich selbst Einkommen zu verschaffen. RAin Dr. X._____ verzögere und blockiere die Nachlassregelung, was nicht im Interesse der Beschwerdegegnerin sei. Sie sei nicht von der Beschwerdegegnerin bestimmt worden, G._____ habe diese vorgeschlagen (act. 2 S. 11 ff.). 2.2.2. Der Bezirksrat trat auf den Antrag der Beschwerdeführerin, weitergehende erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen, eine Mitwirkungsbeistandschaft, eventualiter eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, für die Beschwerdegegnerin anzuordnen, deshalb nicht ein, weil er für diesen Antrag die KESB für zuständig erachtete. Der Bezirksrat ging offenbar davon aus, dass dieser Antrag im Verfahren vor der KESB kein Thema war und zur Gewährung des vollen Instanzenzugs zunächst von der erstinstanzlich zuständigen Behörde zu behandeln sei. Die KESB, welche die Prüfung weiterer Massnahmen bereits anhand genommen habe, so der Bezirksrat weiter, habe namentlich abzuklären, ob die Beschwerdegegnerin regelmässig Einsicht in ihre finanziellen Angelegenheiten erhalte, und gegebenenfalls entsprechende Anordnungen zu treffen, damit eine Überwachung der Beauftragten sichergestellt sei (act. 7 S. 7 f.). Was die Person der Beiständin betrifft, wies der Bezirksrat die Kritik der Beschwerdeführerin
- 8 zurück und dementsprechend die Beschwerde in diesem Punkt ab (act. 7 S. 5 ff.). Implizit ging der Bezirksrat somit von der Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin aus, und zwar nicht nur bezüglich der Bestellung einer Beiständin für die güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung im Nachlass von †C._____, sondern auch hinsichtlich einer allfälligen Ausdehnung der Schutzmassnahmen für die Beschwerdegegnerin. Explizit bejahte der Bezirksrat die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin in seinem vorangegangenen Entscheid vom 8. Januar 2015, mit welchem er den Antrag von RAin Dr. X._____ auf superprovisorische Bestellung eines Verfahrensbeistandes abwies. Er erwog, dass die Beschwerdeführerin nebst eigenen (erbrechtlichen) Interessen auch solche der Beschwerdegegnerin, der schutzbedürften Person, geltend mache − diese sei nicht in der Lage, ihr Einkommen und Vermögen zweckmässig zu verwalten −, was die Beschwerdebefugnis nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB begründe (act. 8/34 S. 2). 2.2.3. Nachdem die KESB in ihrer Vernehmlassung an den Bezirksrat vom 30. Juli 2014 die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin bestritten hatte (act. 8/8), liess sich die Beschwerdeführerin zu dieser prozessualen Voraussetzung mit Eingaben an den Bezirksrat vom 29. Oktober 2014 (act. 8/15) und vom 27. November 2014 (act. 8/23) vernehmen. Die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführerin sowie deren zwei Schwestern würden die Erbengemeinschaft im Nachlass von †C._____ bilden. Die Beschwerdegegnerin sei nicht in der Lage, Verbindliches und Verlässliches zur Nachlassfeststellung und -abwicklung beizutragen (act. 8/15 S. 2). Zum ehelichen Vermögen, für welches vor der Erbteilung eine güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen sei, würden auch Vermögenswerte (Kontoguthaben) gehören, welche teilweise auf den Namen der Beschwerdegegnerin lauten. Darauf habe allein die Beschwerdegegnerin Zugriff und diese bzw. ihre Anwältin habe sich bislang geweigert, Auskunft über diese Konti zu erteilen. Ohne weitergehende Schutzmassnahmen sei nicht sichergestellt, dass diese Vermögenswerte im Hinblick auf die durchzuführende güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung weiterhin zur Verfügung stünden, und es bestehe eine gewisse Gefahr, dass die demenzkranke Beschwerdegegnerin diese Vermö-
- 9 genswerte verschleudere oder verschenke, da sie sehr leicht beeinflussbar sei und jedes Dokument unterzeichne, das man ihr vorlege (act. 8/15 S. 3). 2.2.4. Die Beschwerdeführerin war am Verfahren vor der KESB nicht beteiligt − weder ist sie die von der Massnahme betroffene Person, noch wurde ihr der Entscheid mitgeteilt (FamKomm Erwachsenenschutz/STECK, Art. 450 ZGB N 21 f.) − und es ist davon auszugehen, dass sie ihr auch nicht nahe steht im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, da sie selbst ausführt, jahrzehntelang keinen Kontakt zu ihrem verstorbenen Vater und zur Beschwerdegegnerin gehabt zu haben (act. 8/1 S. 3). Eine Beschwerdebefugnis im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ZGB liegt somit nicht vor. Verbindungsglied ist der verstorbene C._____, Vater der Beschwerdeführerin und Ehemann der Beschwerdegegnerin. Als dessen gesetzliche Erben bilden sie mit weiteren Nachkommen des Verstorbenen die Erbengemeinschaft. Diese ist bekanntlich ein Gesamthandverhältnis, das bis zur (anzustrebenden) Teilung der Erbschaft besteht (Art. 602 ZGB) und solange gemeinsames Handeln aller Erben erfordert. Die Handlungs(un)fähigkeit der Beschwerdegegnerin tangiert somit die Interessen der Beschwerdeführerin (und der weiteren Mitglieder der Erbengemeinschaft) im Rahmen der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung unmittelbar, und es ist ihre Beschwerdebefugnis, soweit es um die behördliche Bestellung einer Vertretung der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Nachlasses von †C._____ geht, im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB zu bejahen. Soweit die Beschwerdeführerin für die Nachlassregelung RAin Dr. X._____ durch eine andere Beistandsperson ersetzt haben will, ist auf ihre Beschwerde also einzutreten. Was die Forderung der Beschwerdeführerin betrifft, für die Beschwerdegegnerin seien über die Nachlassangelegenheit hinaus in sämtlichen Bereichen − persönliche, administrative und finanzielle Angelegenheiten − Schutzmassnahmen anzuordnen, machen ihre Ausführungen zur Beschwerdelegitimation deutlich, dass es ihr nicht um das Wohl der Beschwerdegegnerin geht, sondern um ihre eigenen, finanziellen Interessen im Rahmen der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung im Nachlass von †C._____, deren unvollständige Befriedigung sie befürchtet. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin an RAin Dr. X._____, sie verzögere und
- 10 blockiere die Nachlassabwicklung, beruht im Wesentlichen darauf, dass diese bislang ihre Forderungen, insbesondere um Auskunftserteilung, nicht wunschgemäss erfüllte. Die Beschwerdeführerin scheint davon auszugehen, dass ihre Interessen und diejenigen der Beschwerdegegnerin deckungsgleich sind oder sie die Interessenlage der Beschwerdegegnerin besser als RAin Dr. X._____, G._____ und K._____, welche zum Helfernetz der Beschwerdegegnerin gehören, einzuschätzen weiss. Beides ist offensichtlich falsch. Ihre Angst, die Beschwerdegegnerin könnte ihr Vermögen verschleudern oder verschenken, ist theoretischer Natur und entbehrt bislang jeglicher konkreter Anhaltspunkte. Genauso pauschal und unsubstantiiert ist ihr Vorwurf, RAin Dr. X._____, G._____ und K._____ würden die Beschwerdegegnerin für unlautere (private) Zwecke missbrauchen. Die Beschwerdeführerin will offensichtlich diejenigen Personen, welche wie G._____, K._____ und RAin Dr. X._____ zum Teil schon längere Zeit das Vertrauen der Beschwerdegegnerin geniessen und die Forderungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Nachlassregelung nicht wunschgemäss erfüllen, abgesetzt und durch einen oder mehrere amtliche Beistände ersetzt haben. Damit verfolgt sie eigene, nicht schützenswerte Interessen. Soweit die Beschwerdeführerin eine allgemeine Ausdehnung des Aufgabenbereichs der Beistandschaft beantragt, ist ihre Beschwerdebefugnis im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB daher zu verneinen. Der Entscheid des Bezirksrates, auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten, ist somit im Ergebnis zutreffend, und es ist insoweit auch auf die Beschwerde an die Kammer nicht einzutreten. Zur Klarstellung sei immerhin festgehalten, dass sich die Kammer den Erwägungen des Bezirksrates in Ziff. 4.2. der Begründung seines Urteils vom 25. Februar 2015 anschliesst. 3. 3.1. Was die Person der Beiständin, RAin Dr. X._____, betrifft, gab die Vorinstanz die rechtlichen Grundlagen korrekt wieder und würdigte den massgeblichen Sachverhalt auf zutreffende Weise. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf diese Erwägungen verwiesen werden (act. 7 S. 5 ff.). Hervorzuheben und zu ergänzen ist Folgendes:
- 11 - 3.2. Die Beschwerdegegnerin mandatierte RAin Dr. X._____ Ende März 2014, um sie betreffend den Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes zu vertreten (act. 8/10/2). Anlässlich ihrer persönlichen Anhörung am 26. Mai 2014 durch eine Delegation der KESB erklärte sich die Beschwerdegegnerin damit einverstanden, dass RAin Dr. X._____ als Beiständin eingesetzt werde (act. 8/10/15, insbes. Rz 22). Explizit mit dem Antrag der Beschwerdeführerin, die Beiständin auszuwechseln, konfrontiert, wiederholte die Beschwerdegegnerin am 19. Januar 2015, anlässlich ihrer Anhörung durch eine Delegation des Bezirksrats, mit RAin Dr. X._____ einverstanden zu sein (act. 8/41, insbes. S. 4). 3.3. Als behördlich beauftragte Beiständin hat RAin Dr. X._____ die Interessen der Beschwerdegegnerin zu vertreten. Insofern besteht kein Unterschied zu ihrer vorangegangenen Mandatierung als Rechtsanwältin. Aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung ist ihr durchaus zuzutrauen, diese Aufgabe (und auch die weiteren Amtspflichten) zu erfüllen, insbesondere die Rechte der Beschwerdegegnerin zu wahren und gegebenenfalls gerichtlich zu verfolgen, berechtigte Ansprüche anzuerkennen, unberechtigte abzuwehren und zweifelhafte zu klären, gegebenenfalls gerichtlich beurteilen zu lassen. Dass sich RAin Dr. X._____ für die Erfüllung dieser Aufgabe entschädigen lässt, ist ein Merkmal professioneller Mandats- bzw. Amtsführung und spricht nicht gegen ihre Beauftragung durch die KESB. 3.4. Auch wenn die Einsetzung von RAin Dr. X._____ als Beiständin bis zum heutigen Entscheid wegen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 450c ZGB) nicht rechtskräftig und vollstreckbar war, lässt sich RAin Dr. X._____ keine unzulässige Einmischung in die Angelegenheiten der Beschwerdegegnerin vorwerfen. Sie ist, um es nochmals zu erwähnen, von der Beschwerdegegnerin bereits im März 2014 mit ihrer Vertretung im Nachlass des verstorbenen Ehemannes beauftragt worden. Auch wenn in der Folge Zweifel hinsichtlich der Handlungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin aufkamen, lag es in der Verantwortung von RAin Dr. X._____, bis zum Entscheid der zuständigen Behörde das Nötige vorzukehren. Ob dazu ein Teilungsvorschlag gehörte, mag diskutabel sein. Zu beachten ist allerdings, dass RAin Dr. X._____ anfangs August 2014 nicht von
- 12 sich aus einen Vorschlag unterbreitete, sondern auf Vorschläge des Willensvollstreckers reagierte und die Vorstellung der Beschwerdegegnerin über eine einvernehmliche Einigung zum Ausdruck brachte (act. 8/24/2, insbes. S. 1). Dass dieser Vorschlag den Verzicht auf berechtigte Ansprüche der Beschwerdegegnerin oder die Anerkennung nicht bestehender Pflichten enthält, macht die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht geltend. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin blendet der Teilungsvorschlag auch das Güterrecht nicht aus (act. 8/24/2, insbes. S. 2). RAin Dr. X._____ vertritt offenbar (auch) in diesem Punkt eine andere Auffassung als die Beschwerdeführerin, und es ist nicht Sache der Erwachsenenschutzbehörde und ihrer Beschwerdeinstanzen, die materiellen Fragen, welche sich im Nachlass von †C._____ stellen, zu beurteilen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass RAin Dr. X._____ abwegige Standpunkte vertritt und damit unnötigen Aufwand betreibt, um, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, sich Einkommen zu verschaffen (act. 2 S. 11 ff.), sind nicht ersichtlich. Wie die Verfügung ihres Präsidenten vom 18. August 2014 (act. 8/12) und dessen weiteren verfahrensleitenden Anordnungen (act. 8/13, 8/25, 8/30 usw.) zeigen, wurde RAin Dr. X._____ durch den Bezirksrat in das Verfahren miteinbezogen, und es war nicht RAin Dr. X._____, welche intervenierte. Auch daran wäre indes nichts auszusetzen. Die Beschwerdegegnerin hatte RAin Dr. X._____ bereits im März 2014 als ihre Vertreterin bestellt und zwar gerade betreffend den Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes. Gegenstand des Verfahrens und des Entscheids der KESB war die Errichtung einer Beistandschaft für die Beschwerdegegnerin in derselben Angelegenheit. In dieser konkreten Konstellation ist es nicht zu beanstanden, die Vollmacht, welche die Beschwerdegegnerin am 27. März 2014 RAin Dr. X._____ erteilte (act. 8/10/2), auch auf das erwachsenenschutzrechtliche Verfahren, welches mit der Handlungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin eine Vorfrage der Nachlassregelung betrifft, zu beziehen und RAin Dr. X._____ als Vertreterin der Beschwerdegegnerin zu betrachten. Solange die Frage der Handlungs(un)fähigkeit nicht endgültig geklärt ist, muss der betreffenden Partei die Möglichkeit der Prozessführung gewahrt bleiben, weil sie sich sonst gegen die Verneinung ihrer Handlungs- (bzw. Prozess-) fähigkeit nicht wirksam zur Wehr setzen könnte (BGE 118 Ia 236, insbes. Erw. 3.a). Dieses Recht zur Prozessfüh-
- 13 rung muss die Befugnis, selber eine Vertretung zu bestellen, umfassen. RAin Dr. X._____ wird daher im vorliegenden (Beschwerde-) Verfahren vor der Kammer im Rubrum als Vertreterin der Beschwerdegegnerin aufgeführt. 3.5. Schliesslich ist auch darin, dass RAin Dr. X._____ der Beschwerdegegnerin von G._____, ihrem Treuhänder, empfohlen wurde, nichts zu erkennen, was Anstoss zu erregen vermöchte. Weitere Ausführungen dazu und auch zu den übrigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, welche vorstehend nicht explizit angesprochen wurden, erübrigen sich. 3.6. Die Beanstandungen der Beschwerdeführerin erweisen sich als unberechtigt. Ihre Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 2'000.− festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Der Beschwerdegegnerin sind keine Aufwendungen entstanden, die zu entschädigen wären.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.− festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 4/1-9, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Dielsdorf, je gegen Empfangsschein.
- 14 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am:
Urteil vom 11. Mai 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.− festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 4/1-9, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Züric... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...