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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.11.2014 PQ140065

6 novembre 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,712 mots·~14 min·3

Résumé

Schlussbericht in der Beistandschaft nach Art. 392 und Art. 395 aZGB

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ140065-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger. Urteil vom 6. November 2014

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Schlussbericht in der Beistandschaft nach Art. 392 und Art. 395 aZGB

Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Bezirksrates Zürich vom 25. September 2014 i.S. B._____, geb. tt.mm.1930; VO.2014.64 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Der Beschwerdeführer ist der Sohn der am tt. Januar 2009 verstorbenen B._____. Er war mit Beschluss der damaligen Vormundschaftsbehörde C._____ vom 16. August 2005 und mit Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 13. Oktober 2005 zum Beistand bzw. Beirat seiner Mutter ernannt worden, die zufolge Altersdemenz nicht mehr in der Lage war, ihre Angelegenheiten selber zu besorgen (act. 8/20 und 8/22). Am 23. Juli 2007 enthob die Vormundschaftsbehörde C._____ den Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung seines Amtes und setzte neu Rechtsanwalt D._____ als Beistand bzw. Beirat ein (act. 8/115 Dispositiv-Ziff. 2). Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis spätestens 31. Oktober 2007 den Schlussbericht per 31. Juli 2007 mit Abrechnung und Belegen einzureichen (act. 8/115 Dispositiv-Ziff. 4). Eine gegen die Amtsenthebung erhobene Beschwerde wies der Bezirksrat mit Beschluss vom 20. September 2007 ab (act. 8/133). 2. Die Mutter des Beschwerdeführers war in einem Altersheim in E._____ untergebracht, von wo sie von ihrer Tochter F._____ abgeholt und – ohne Information der Geschwister, der Behörden oder des Altersheims – an deren Wohnort in Spanien verbracht wurde. Der neu ernannte Beistand/Beirat erstattete B._____ an ihrem neuen Wohnort in Spanien einen Besuch und es wurde in der Folge ein Betreuungs- und Pflegevertrag ausgearbeitet, dessen Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde (Beschluss Nr. 1555 vom 8. Juli 2008, act. 8/163) vom Beschwerdeführer und dessen Schwester G._____ angefochten wurde. Noch während des Beschwerdeverfahrens verstarb B._____ am tt. Januar 2009 in Spanien (act. 8/206 und 8/209). Der Bezirksrat schrieb die beiden Beschwerden mit Beschluss vom 5. März 2009 als gegenstandslos ab, ein dagegen vom Beschwerdeführer erhobener Rekurs wies die Kammer mit Beschluss vom 5. Mai 2009 im Wesentlichen ab (act. 8/228). 3. Eine Prüfung der vom Beschwerdeführer nachgereichten Unterlagen zum Rechenschafts- bzw. Schlussbericht erging am 28. August 2009 (act. 8/232), wo-

- 3 bei der Berichtsprüfer vom Beschwerdeführer weitere Unterlagen einforderte. Im Februar und März 2010 folgten erfolglos weitere schriftliche Aufforderungen des Berichtsprüfers an den Beschwerdeführer (act. 8/233 - 8/236). Schliesslich konnten verbleibende Fragen zum Rechenschafts- bzw. Schlussbericht an einer Besprechung vom 2. März 2011 weitgehend bereinigt werden, ausstehende Unterlagen wurden vom Beschwerdeführer per Ende März 2011 in Aussicht gestellt und auch zugeschickt, wie sich aus den entsprechenden Aktennotizen sowie der Korrespondenz im Nachgang an die Besprechung ergibt (act. 8/247, 8/249 und 8/251). Am 16. Mai 2011 unterzeichnete der Beschwerdeführer das Dokument "Vermögensausweis und Rechnungsergebnis" (act. 8/100). Die Vormundschaftsbehörde machte alsdann die Berichtsabnahme von der Ausstellung einer Erbbescheinigung abhängig (act. 8/255 und 8/257), auf ein Verfahren betreffend Testamentseröffnung und Ausstellung eines Erbscheins trat das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 13. September 2011 nicht ein (act. 8/262). Nachdem es mit Verfügung vom 27. Februar 2014 die Erbschaftsverwaltung für die in der Schweiz gelegenen Vermögenswerte der Erblasserin angeordnet hatte (act. 8/296), genehmigte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich (nachfolgend KESB) mit Verfügung Nr. 3118 vom 15. Mai 2014 in der Beiratschaft/Beistandschaft nach Art. 395 Abs. 1 und 2 und Art. 392 Ziff. 1 aZGB für B._____ den Rechenschaftsbericht (per 31. August 2006) sowie den Schlussbericht (per 31. Juli 2007) des Beistandes/Beirates und Beschwerdeführers. Sie setzte die Entschädigung fest, schrieb die Beiratschaft/Beistandschaft ab und entliess den Beschwerdeführer als Beirat/Beistand. Sie stellte alsdann fest, dass das Nachlassvermögen dem Erbschaftsverwalter zur Verfügung stehe (act. 7/2 = 8/296). 4. Am 11. Juni 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksrat Zürich Beschwerde (act. 7/1). Er wandte sich darin gegen die Genehmigung (Ziff. 1 des KESB-Beschlusses vom 15. Mai 2014) und verlangte, es seien bestimmte, von ihm im Einzelnen angeführte Punkte klar ersichtlich im Schluss- bzw. Rechenschaftsbericht aufzunehmen und der Bericht sei von allen Beteiligten mit Namen, Unterschrift und Daten zu versehen. Im Weiteren verlangte er den Erhalt von

- 4 - Schluss- und Rechenschaftsbericht von Rechtsanwalt D._____ per Todestag seiner Mutter, dem tt. Januar 2009, sowie einen Bericht der KESB für den Zeitraum ab tt. Januar 2009 bis zur Übergabe des Falles an das Notariat … im Frühling 2014. Nach Einholung einer Vernehmlassung der KESB und einer Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu (act. 4 und 9) trat der Bezirksratspräsident mit Verfügung und Urteil vom 25. September 2014 auf die Beschwerde hinsichtlich des Antrags auf Erhalt der Berichte von Rechtsanwalt D._____ bzw. der KESB nicht ein und wies im Übrigen die Beschwerde ab, soweit er auf sie eintrat (act. 7/10 = act. 6). Der Entscheid ging dem Beschwerdeführer am 29. September 2014 zu (act. 7/12). 5. Am 20. Oktober 2014 (Poststempel 21. Oktober 2014) erhob der Beschwerdeführer "Berufung Gegen Verfügung und Urteil des Bezirkspräsidenten" (act. 2). Sinngemäss wiederholt er dabei im Wesentlichen seine Anträge, was die von ihm gerügten formellen und materiellen Mängel der Genehmigung seiner Berichte betrifft. Es ist nachstehend, soweit für die Entscheidfindung notwendig, darauf einzugehen.

II. 1. Das Obergericht ist für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates zuständig (§ 64 Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR]). Das Verfahren richtet sich primär nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen des EG KESR und des Gerichtsorganisationsgesetz (GOG). Die als "Berufung" bezeichnete Rechtsmittelschrift ist als Beschwerde entgegen zu nehmen. Sie erging innert Frist (Art. 450b ZGB) und der Beschwerdeführer ist als berichterstattungspflichtiger Beistand/Beirat, dessen Berichte Gegenstand der Genehmigungsverfügung der KESB vom 15. Mai 2014 waren, zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Zu Recht bejahte die Vorinstanz sodann das rechtlich schützenswerte Interesse des Beschwerdeführers an der Beschwerdeerhebung, da er geltend macht, sein Schluss- und der Rechenschaftsbericht seien zwar geneh-

- 5 migt, aber formal und inhaltlich nicht korrekt. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (act. 6 S. 6). Dem Eintreten auf die Beschwerde steht damit nichts entgegen. 2. Vorab ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass für das Genehmigungsverfahren der Berichte des Beschwerdeführers nach der massgeblichen Übergangsbestimmung (Art. 14a SchlT ZGB) das seit dem 1. Januar 2013 in Kraft stehende Verfahrensrecht des Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR) gilt. Mithin war ab dem 1. Januar 2013 die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Zürich (und dort ein einzelnes Behördenmitglied, § 45 lit. r EG KESR) zuständig, die Berichte des Beschwerdeführers nach dem neuen Verfahrensrecht zu prüfen (Art. 415 und Art. 425 ZGB); dies obwohl die Berichte bereits Ende 2007 erstellt worden waren. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das ab 1. Januar 2013 geltende Gesetz interessiere vorliegend nicht (act. 2 S. 5), geht er insoweit fehl. 3. Mit der Beschwerde können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (Art. 450a ZGB). Für das Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz mit der Einschränkung der Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass von der Beschwerde führenden Partei jeweils darzulegen ist, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll. Bei der Konkretisierung der Anforderungen ist dabei zu berücksichtigen, ob eine anwaltliche Vertretung besteht oder nicht (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR sowie BGE 138 III 374, E. 4.3.1 und z.B. OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, E. 2, m.w.H.). 4. Der Beschwerdeführer weist in seiner zweitinstanzlichen Beschwerde wie bereits vor Vorinstanz darauf hin, dass sie (der Beschwerdeführer und seine Schwester G._____) als Angehörige bis zum heutigen Zeitpunkt noch immer nicht wüssten, was im Rechenschafts- bzw. Schlussbericht per Todestag von B._____ drinstehe (act. 2 S. 3). Einen Antrag auf Erhalt des Berichtes von Rechtsanwalt D._____ oder der KESB, wie er dies noch vor dem Bezirksrat verlangt hatte (act. 7/1), stellt der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren indes nicht mehr. Der Bezirksratspräsident erwog im angefochtenen Entscheid zu Recht, dieser Sach-

- 6 verhalt sei nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides gewesen und könne deshalb auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein; er verwies den Beschwerdeführer insoweit direkt an die KESB (act. 6 S. 6 und S. 19). Dem setzt der Beschwerdeführer in seiner zweitinstanzlichen Beschwerde nichts entgegen, weshalb es dabei sein Bewenden haben muss. Die dazu ergangene separate Nichteintretensverfügung hat der Beschwerdeführer zwar in der Überschrift erwähnt, in der Beschwerde selbst hat er sich dazu nicht geäussert. Es fehlen sowohl ein Antrag als auch eine Begründung, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 5. Vor Vorinstanz warf der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht die Frage auf, wer von der KESB bzw. vom Bezirksrat die Berichte abgenommen habe und wo die entsprechenden Unterschriften auf den Dokumenten seien (act. 7/1 S. 1). Die Vorinstanz erwog dazu, dass die Genehmigung des Rechenschafts- und des Schlussberichts samt Rechnung nach dem massgeblichen neuen Verfahrensrecht in die Einzelzuständigkeit der KESB gefallen sei und sich aus der angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2014 ergebe, wann und von wem namentlich die Verfügung erging. Eine aufsichtsrechtliche Genehmigung durch den Bezirksrat sei mit der Gesetzesänderung entfallen, eine Aufhebung der Verfügung wegen formeller Mängel sei abzulehnen, weil diese formell korrekt erfolgt sei (act. 6 S. 10/11 Ziff. 5.1). Diesen Erwägungen setzt der Beschwerdeführer im zweitinstanzlichen nichts entgegen. Wenn er verlangt, es sei der Rechenschafts- und Schlussbericht mit einem Datum, wann er fertiggestellt worden ist, sowie mit der Unterschrift jener Person der KESB zu versehen, welche dafür verantwortlich sei, dass er jahrelang keine Informationen bekommen habe (act. 2 S. 4), dann richtet sich dieser Einwand nicht gegen die Genehmigungsverfügung an sich, sondern vielmehr gegen den Inhalt des Rechenschafts- und Schlussberichtes, der seitens der KESB verändert worden sein soll, wie der Beschwerdeführer auch vor Vorinstanz sinngemäss behauptet hatte (act. 7/1 und 7/8). Dass die Genehmigungsverfügung an sich, wie von der Vorinstanz festgestellt, formell korrekt erging, ist damit nicht (mehr) Gegenstand des Verfahrens.

- 7 - 6.1. Inhaltlich rügt der Beschwerdeführer wie gesehen, dass nicht ersichtlich sei, wann und von wem der Rechenschafts-/ Schlussbericht fertig gestellt worden sei und dass mit Bezug auf Ansprüche von B._____ gegenüber der Tochter F._____ nicht der Wortlaut aus dem Inventar per 31. August 2005 (abgenommen von der Vormundschaftsbehörde mit Beschluss vom 30. Mai 2007, act. 8/85 und 8/86) aufgenommen wurde, welcher die Ansprüche beziffere (act. 2 S. 4 und 5). 6.2. Die Vorinstanz erörtete im angefochtenen Entscheid Funktion, Inhalt und Tragweite der Genehmigung für die Rechenschafts- und Schlussberichte von Beiständen bzw. Beiräten (act. 6 S. 8 - 10) und begründete sehr detailliert und ausführlich, aus welchen Gründen sie den Einwänden des Beschwerdeführers nicht folgte. Sie schilderte im Einzelnen, wie es zu dem "Vermögensausweis und Rechnungsergebnis" kam, dass der zuständige Berichtsprüfer dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 28. August 2009 vorschlug, das Formular nach Erhalt der fehlenden Unterlagen zu erstellen und ihm, dem Beistand/Beirat, zur Prüfung und Unterschrift zukommen zu lassen. Das Formular "Vermögensausweis und Rechnungsergebnis" mit der Bitte um Prüfung und Unterzeichnung sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Mai 2011 zugeschickt und von diesem am 16. Mai 2011 unterzeichnet und retourniert worden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eine falsche Erstellung liege damit nicht vor. Da er, der Beschwerdeführer, seiner Pflicht nicht hinreichend nachgekommen sei, habe die Vormundschaftsbehörde auf die Erstellung der Rechnung hinwirken müssen, er habe alsdann genügend Zeit gehabt, dies zu prüfen (act. 6 S. 13/14 unter Hinweis insbes. auf act. 8/232, 8/255 und 8/257). Im Weiteren erwog die Vorinstanz, es sei nicht zu beanstanden, dass in der Aufstellung der Vermögenswerte Ansprüche gegenüber der Tochter F._____ ohne Wert, aber pro memoria erfasst worden seien, da diese – wie sich aus dem Inventar ergebe – allein auf Angaben des Beschwerdeführers und dessen Schwester G._____ basierten und nicht definitiv feststünden. Ebenso erwähnt sei im Bericht die letztwillige Verfügung der Erblasserin vom 16. September 2005, so dass über deren Bestand hinreichend Klarheit bestehe (act. 6 S. 14-16). Schliesslich wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer noch einmal auf die Funktionen der KESB

- 8 im Zusammenhang mit der Berichtsprüfung hin, dass es lediglich darum gehe, die Interessen der betroffenen Person zu wahren resp. zu prüfen, ob diese genügend gewahrt worden seien. Es sei nicht Sache der KESB, nach dem Tod der betroffenen Partei deren Erbangelegenheiten zu regeln und die Nachkommen in Erbstreitigkeiten zu unterstützen. Die eigentliche Berichterstattung und Rechenschaftsabgabe treffe den Beistand/Beirat und nicht die KESB (act. 6 S. 16/17). Soweit der Beschwerdeführer der KESB im Weiteren sinngemäss Rechtsverzögerung vorwerfe, weil sie die angefochtene Verfügung erst 6,5 Jahre nach Ende der Berichtsperiode und 3 Jahre nach Unterzeichnung der Schlussrechnung erlassen habe, hält die Vorinstanz fest, dass die Verzögerungen bis im Mai 2011 wesentlich durch Versäumnisse des Beschwerdeführers sowie dadurch bedingt gewesen seien, dass die Akten wegen diversen Beschwerdeverfahren nicht verfügbar waren und nach dem Tod von B._____ eine Zustellung mangels Erbschein nicht habe erfolgen können (act. 6 S. 17 - 19). 6.3. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde den eingangs erwähnten und im angefochtenen Entscheid ausführlich wieder gegebenen Ablauf der Geschehnisse nicht in Frage. Er ergibt sich ohne weiteres auch aus den Akten der Vormundschaftsbehörde bzw. der KESB (act. 8). Damit steht fest, dass die Vormundschaftsbehörde den Beschwerdeführer bei der Erstellung insbesondere der Rechnung zu unterstützen hatte und schliesslich das Formular "Vermögensausweis und Rechnungsergebnis" von ihr erstellt wurde. Der Beschwerdeführer erhielt dieses dann zur Prüfung und Unterzeichnung und er unterzeichnete das Formular auch am 16. Mai 2011. Da die Rechnungsablage in seine Pflichten als Beistand/Beirat fiel, hatte das Formular nur seine Unterschrift zu enthalten. Mit der Prüfung und Unterzeichnung wusste der Beschwerdeführer um dessen Inhalt, den er damals im Gegensatz zu heute nicht beanstandete, sondern im Gegenteil durch die Unterzeichnung jedenfalls billigte. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die spätere Genehmigung von Bericht und Rechnung durch die KESB unkorrekt erfolgt sein soll. Der Beschwerdeführer setzt sich sodann mit den detaillierten Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander, sondern er beschränkt sich darauf, seine Forde-

- 9 rung zu wiederholen und die Unrechtmässigkeit des Vorgehens von KESB und Bezirksratspräsident zu behaupten. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er nicht anwaltlich vertreten ist, erscheint mindestens fraglich, ob er damit seiner Rügepflicht hinreichend nachkommt. In der Sache erweisen sich seine Einwendungen jedenfalls als unbehelflich, wie die Vorinstanz in ihren umfassenden Erwägungen in jeder Hinsicht überzeugend und zutreffend dargelegt hat. Es kann ohne Ergänzungen darauf verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich erneut auf seine Schwierigkeiten in der erbrechtlichen Auseinandersetzung hinweist, welche er in Spanien zu führen hat, erscheint sein Unmut zwar verständlich; es kann dies auf das vorliegende Verfahren aber keinen Einfluss haben. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen soweit auf sie eingetreten werden kann. IV. Der Beschwerdeführer unterliegt auch im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren, weshalb ihm auch die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen sind (Art. 450f ZGB; § 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Entschädigung steht ihm zufolge Unterliegens nicht zu.

Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten werden kann. Das Urteil des Bezirksratspräsidenten des Bezirksrates Zürich vom 25. September 2014 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

- 10 - 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Oehninger

versandt am:

Urteil vom 6. November 2014 Erwägungen: IV. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten werden kann. Das Urteil des Bezirksratspräsidenten des Bezirksrates Zürich vom 25. September 2014 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich,... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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