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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.11.2014 PQ140064

21 novembre 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·6,074 mots·~30 min·2

Résumé

Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung (Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ140064-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger. Urteil vom 21. November 2014

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung (Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Winterthur vom 26. September 2014; VO.2013.63 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen)

- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt/Verfahrensgang 1.1. Mit Beschluss des Bezirksrats Winterthur vom 7. Februar 1975 wurde A._____ gestützt auf Art. 370 aZGB entmündigt und unter Vormundschaft gestellt. Begründet wurde die Entmündigung mit Arbeitsscheu und Trunksucht; bei A._____ bestehe die Gefahr eines Notstandes, und die Beistands- und Fürsorgebedürftigkeit sei gegeben (KESB-act. 21). Wenige Monte später, im Juni 1975, wurde A._____ zur Beobachtung und Abklärung in die psychiatrische Klinik Rheinau eingewiesen. Die behandelnden Ärzte erachteten A._____ in erster Linie als geisteskrank und beurteilten die Trunksucht als sekundäre Erscheinung (KESB-act. 24-26). Gemäss Rechenschaftsbericht des damaligen Amtsvormundes vom 3. Mai 1977 reagierte A._____ positiv auf die Behandlung in der Klinik und konnte er am 30. September 1975 für einen Arbeitsversuch als Küchengehilfe im Alters- und Pflegeheim B._____ in C._____ entlassen werden (KESB-act. 32). 1.2. A._____ wohnte und arbeitete in der Folge im Alters- und Pflegeheim B._____. Zu einem kurzen Unterbruch kam es anfangs 1980, als er für rund drei Wochen in der psychiatrischen Klinik Rheinau hospitalisiert wurde (KESB-act. 39-45). Danach kehrte er an seinen Wohn- und Arbeitsplatz im Alters- und Pflegeheim B._____ zurück, wo er bis zu seiner Pensionierung im Mai 2008 und einige Monate darüber hinaus verblieb. War zunächst zwischen A._____, seiner Vormundin und den Verantwortlichen des Alters- und Pflegeheims B._____ abgesprochen, dass er auf dem Areal des Alters- und Pflegeheims wohnen bleibe und auch weiterhin, mit angepasstem Pensum, in der Küche arbeiten könne, entschied sich A._____ kurz darauf, eine Wohnung ausserhalb des Alters- und Pflegeheims zu beziehen. Er fand eine 2-Zimmer-Wohnung im damals neu gebauten Wohnpark D._____ in E._____. Die Wohnung entspricht einer Alterswohnung mit der Möglichkeit, verschiedene Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Im Einverständnis mit der Vormundin bezog A._____ per 1. Oktober 2008 diese Wohnung (KESB-act. 185), wo er heute noch lebt.

- 3 - 1.3. Alkoholismus war während aller Jahre kein Thema mehr. In körperlicher Hinsicht zeigten sich lange Zeit keine Auffälligkeiten. In der Berichtsperiode vom 1. April 2005 bis 31. März 2007 ist erstmals von Altersbeschwerden (Nierensteine, wiederholt geschwollene Füsse) die Rede, die sich bei A._____ nun bemerkbar machten (KESB-act. 180). In den folgenden Jahren kamen weitere körperliche Beschwerden hinzu, welche unter anderem kleinere operative Eingriffe zur Folge hatten (KESB-act. 185, 188 und 191). A._____ nahm jeweils von sich aus ärztliche Behandlung in Anspruch und nimmt bis heute die notwendigen Medikamente (Herz) ein. 1.4. Was seine psychische Verfassung betrifft, ist in den Akten von "Geisteskrankheit" (KESB-act. 25 und 61) und "Schizophrenie" (KESB-act. 180, 185, 188 und 191) die Rede. Eine gesicherte ärztliche Diagnose existiert allerdings nicht (auf das psychiatrische Kurzgutachten von F._____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Mai 2014 [KESB-act. 221] wird nachfolgend näher einzugehen sein [Erw. Ziff. 3.3.1.]). Von 1974 bis zu seiner Pensionierung bezog er eine IV-Rente (statt vieler KESB-act. 32 S. 3, KESB-act. 180 und 185). Details zu den Gründen der Ausrichtung dieser Rente sind den Akten nicht zu entnehmen. Zu seinem Wesen und seinem Verhalten geht aus den Rechenschaftsberichten deutlich hervor, dass A._____ sehr zurückgezogen lebt und sich von der Umwelt abkapselt. Seine Eltern sind längst verstorben (Mutter 1971, Vater 1982). Auch zu seinen Geschwistern ‒ neben der im Jahr 1999 verstorbenen Schwester hat er weitere vier Schwestern und zwei Brüder (KESB-act. 144) ‒ pflegt er seit vielen Jahren keinen Kontakt. Mit seiner Pensionierung und dem Wegzug aus dem Alters- und Pflegeheim B._____ beendete er auch die Beziehung zu Mitarbeitern und insbesondere seinem langjährigen Vorgesetzen, eine Beziehung welche von ihm bereits während der Zeit seiner Anstellung nie in den privaten Bereich ausgedehnt worden war (KESB-act. 185, 188 und 191). Gemäss den Berichten seiner aktuellen Beiständin, G._____, investiert er viel Zeit für die Einrichtung der Wohnung und das Bepflanzen der Terrasse, er reist, kocht ausgiebig und macht seinen Haushalt (KESB-act. 188 und 191).

- 4 - 1.5. Die finanziellen und administrativen Belange wurden in den vergangenen vierzig Jahren weitgehend von den Mandatsträgern (Vormund bzw. Beiständin) geregelt. Insbesondere verwalteten sie das Vermögen und bezahlten namentlich die Krankenkassenprämien (und rechneten mit der Krankenkasse ab), die übrigen Versicherungen, die Steuern und, seit die Wohnkosten nicht mehr direkt vom Lohn abgezogen werden, die Wohnungsmiete und -nebenkosten. In den rund 33 Jahren, in denen er im Alters- und Pflegeheim B._____ wohnte und arbeitete, lebte A._____ sehr bescheiden, was zusammen mit der Erbschaft, welche er insbesondere beim Tod seines Vaters machte, zu einem ansehnlichen Vermögenszuwachs führte (Vermögensstand per 31. März 1977: Fr. 20'394.‒ [KESB-act. 32], per 31. März 2007: Fr. 526'419.– [KESB-act. 180]). Die Details lassen sich den in den Akten der KESB enthaltenen Rechenschaftsberichten entnehmen. Seit seiner Pensionierung im Jahre 2008 ist eine Abnahme des Vermögens zu verzeichnen. Gründe sind die Verminderung des Einkommens (Wegfall des Arbeitsverdienstes) und die Zunahme der Lebenskosten. Die Altersrente der AHV, welche er seit seiner Pensionierung bezieht, beläuft sich auf rund Fr. 2'000.‒ im Monat (Stand 2013 [act. 191]). Weiteres Einkommen bilden die Vermögenserträge, in der (letzten) Berichtsperiode vom 1. April 2011 bis 31. März 2013 beliefen sich diese auf knapp Fr. 400.‒. A._____ erhält ein monatliches Unterhalts- und Taschengeld von Fr. 2'000.‒ sowie einmal jährlich einen Betrag von Fr. 10'000.‒. Über diese Gelder, welche der Finanzierung des täglichen Bedarfs dienen (Verpflegung, Kleidung, Körper- und Wohnungspflege, Taschengeld) kann er selber verfügen. Zusammen mit den übrigen Lebenskosten, welche die Beiständin regelt ‒ namentlich Krankenkosten, Wohnkosten, Versicherungen und Steuern ‒ beliefen sich die Ausgaben in der letzten Berichtsperiode auf rund Fr. 70'000.‒ pro Jahr bzw. Fr. 5'800.‒ pro Monat (KESB-act. 191; Prot. S. 2). In der vorangegangenen Berichtsperiode vom 1. April 2009 bis 31. März 2011 betrug das durchschnittliche monatliche Einkommen Fr. 3'150.‒ und beliefen sich die durchschnittlichen monatlichen Ausgaben (ohne Berücksichtigung der Wertberichtigung auf dem Wertschriftendepot) auf Fr. 6'200.‒ (KESB-act. 188). Daraus erhellt, dass zur

- 5 - Finanzierung des Lebensaufwandes von A._____ in beträchtlichem Umfang auf sein Vermögen gegriffen werden muss. Sein aktuelles Vermögen beträgt rund Fr. 320'000.‒ (Stand 31. März 2013 [act. 191]). 1.6. Per 1. Januar 2013 trat das neue Erwachsenen- und Kindesschutzrecht in Kraft. An die Stelle der Vormundschaft trat von Gesetzes wegen die umfassende Beistandschaft gemäss Art. 398 ZGB. Die Erwachsenenschutzbehörde war allerdings gehalten zu prüfen, ob Anpassungen an das neue Recht erforderlich sind (Art. 14 Abs. 2 SchlT ZGB). Mit Rechenschaftsbericht vom 5. Juni 2013 (betreffend die Periode 1. April 2011 bis 31. März 2013) beantragte die Beiständin die Fortführung der Massnahme als umfassende Beistandschaft nach Art. 398 ZGB. Sie habe dies mit A._____ besprochen, dieser sei damit einverstanden und habe auf eine Anhörung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verzichtet (KESB-act. 191). Am 3. Dezember 2013 fällte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen (KESB) gestützt auf den Antrag der Beiständin folgenden Entscheid (KESB-act. 191): 1. Der von G._____, Gesetzlicher Betreuungsdienst, …, für die Zeit vom 1. April 2011 bis 31. März 2013 erstattete Bericht mit Rechnung betreffend die Massnahme für A._____, geb. tt. Mai 1943, von …, wird genehmigt. 2. G._____ wird im Sinne von Art. 421 Ziff. 1 ZGB als Beiständin bestätigt. Ihre bisherige Tätigkeit wird bestens verdankt. 3. Die umfassende Beistandschaft für A._____ nach Art. 398 ZGB mit den gesetzlichen Rechten und Pflichten und der Wirkung, dass die Handlungsfähigkeit entfällt, wird bestätigt. 4. Die Beiständin wird eingeladen a) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen; b) per 31. März 2015 ordentlicherweise Rechenschaftsbericht mit Rechnung und Belegen einzureichen. 5. Die Gebühr für diesen Entscheid wird auf CHF 1'155.00 festgesetzt und A._____ auferlegt. Weitere Kosten sind nicht entstanden. Die Verfahrenskosten werden der Beiständin zu Lasten von A._____ in Rechnung gestellt. 6. Für die Führung der Beistandschaft wird eine Entschädigung in der Höhe von CHF 5'547.60 sowie Spesenersatz in der Höhe von CHF 425.30

- 6 festgesetzt und zu Gunsten der städtischen Rechnung der Beiständin zu Lasten des Vermögens von A._____ in Rechnung gestellt. 7. (Rechtsmittel) 8.-10. (Eröffnung/Mitteilungen) 1.7. Mit Eingabe an den Bezirksrat Winterthur erhob A._____ am 12. Dezember 2013 Beschwerde gegen den Entscheid der KESB (BR-act.1). Er hielt fest, zwischen ihm und der Beiständin seien keine Gespräche ("über Zustand KESB") geführt worden, beanstandete die Auferlegung von Kosten, diese seien von der KESB, welche ihn entrechte, zu tragen, und beantragte sinngemäss die Überprüfung der Massnahme auf ihre Rechtmässigkeit ("Ist es nicht an der Zeit, dass sich der Bezirksrat überlegt, ob eine Betreuung gemäss KESB der neu gültigen Institution gerechtfertigt ist."). Während laufender Frist zur Stellungnahme nahm die KESB verschiedene Abklärungen vor. Sie holte einerseits bei der Beiständin und andererseits beim Hausarzt Dr. med.H._____ einen (ärztlichen) Bericht zur Massnahmebedürftigkeit von A._____ ein (KESB-act. 196, 198, 201 und 205 f.) und hörte A._____ persönlich an; er hielt an seinem Antrag auf Aufhebung der Massnahme fest, anerkannte aber die Kostenauflage (KESB-act. 202 und 199). Da der Bericht des Hausarztes dürftig ausfiel, beauftragte die KESB am 3. April 2014 F._____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung eines ärztlichen Berichts (KESB-act. 213). Am 14. Mai 2014 ging das psychiatrische Kurzgutachten von F._____ bei der KESB ein (KESB-act. 221). Mit Eingabe gleichen Datums nahm die Beiständin zum Gutachten Stellung (KESB-act. 224). Mit Entscheid vom 17. Juni 2014 zog die KESB Dispositiv Ziff. 3 ihres Entscheides vom 3. Dezember 2013 wie folgt in Wiedererwägung (KESB-act. 226): 1. In Wiedererwägung von Ziffer 3 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Winterthur-Andelfingen vom 3. Dezember 2013 wird die Beistandschaft für A._____, geb. tt. Mai 1943, von …, in eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB überführt mit den Aufgabenbereichen, a) ihn beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Sozial- und anderen Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen;

- 7 b) ihn beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere sein Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten, wobei A._____ der Zugriff auf sämtliche Vermögenswerte nach Art. 395 Abs. 3 ZGB entzogen ist ausser auf die beiden Konten in Eigenverwaltung (… Privatkonto bei der Raiffeisenbank, … Sparkonto bei der Raiffeisenbank), soweit die Beiständin im Einzelfall nicht etwas anderes anordnet, c) ihn in allen sozialversicherungsrechtlichen Belangen zu vertreten und diesbezügliche Ansprüche zu klären sowie allfällige Zahlungen (insbesondere von AHV und ZL) direkt in Empfang zu nehmen; d) mit Herrn A._____ schrittweise die Übernahme seiner finanziellen und administrativen Angelegenheiten aufzugleisen und im nächsten Rechenschaftsbericht auf die diesbezügliche Entwicklung einzugehen. 2. Die Beiständin wird eingeladen a) gegebenenfalls Antrag auf Aufhebung der Massnahme, auf Weiterführung während einer weiteren Berichtsperiode oder auf Übertragung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreuzlingen zu stellen, b) per 31. März 2015 ordentlicherweise Rechenschaftsbericht mit Rechnung und Belegen einzureichen. 3. Auf die Erhebung einer Gebühr wird verzichtet. Die Kosten für den Arztbericht in der Höhe von CHF 2'240.00 gehen infolge Unbilligkeit zu Lasten der KESB Winterthur-Andelfingen. 4. (Rechtsmittel) 5.-8. (Eröffnung/Mitteilungen) Auch gegen diesen Entscheid erhob A._____ mit Eingabe an den Bezirksrat vom 14. Juli 2014 Beschwerde (BR-act. 8). Mit Beschluss vom 26. September 2014 fällte der Bezirksrat folgenden Entscheid (act. 6 [=act. 3 = BR-act. 12]): I. Die Beschwerde vom 12. Dezember 2013 wird infolge Gegenstandslosigkeit bzw. infolge Rückzugs der Beschwerde in Bezug auf Dispositivziffer 5 und 6 des Entscheides vom 3. Dezember 2013 abgeschrieben. II. Auf die Beschwerde vom 14. Juli 2014 wird nicht eingetreten. III. Es werden keine Entscheidgebühren erhoben. IV. (Rechtsmittel) V. (Mitteilungen) 1.8. Mit Eingabe an die Kammer vom 18. Oktober 2014 (Poststempel vom 20. Oktober 2014) erhob A._____ innert Frist Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksrates (act. 2). Die Akten der Vorinstanz (BR-act. 1-13) und der KESB (KESB-act. 1-229) wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 8 - 2. Zum Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksrat: 2.1. Gegenstand der (ersten) Beschwerde vom 12. Dezember 2013 war der Entscheid der KESB vom 3. Dezember 2013. Der Beschwerdeführer beantragte (sinngemäss) die Aufhebung der umfassenden Beistandschaft nach Art. 398 ZGB (und damit die Aufhebung der Dispositiv Ziff. 2.-4. des Entscheids der KESB) sowie die Übernahme der Kosten durch die KESB (und damit die Aufhebung der Dispositiv Ziff. 5. und 6.). Dispositiv Ziff. 1 des Entscheids der KESB ‒ die Genehmigung des Rechenschaftsberichts der Beiständin für die Zeit vom 1. April 2011 bis 31. März 2013 ‒ wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten und erwuchs damit in Rechtskraft. 2.2. Am 6. Februar 2014 hörte die KESB den Beschwerdeführer persönlich an. Er hielt daran fest, dass er keine Beistandschaft wolle und eine Aufhebung auf Bewährung wünsche. Demgegenüber erklärte er, mit den Kostenfolgen gemäss Dispositiv Ziff. 5. und 6. des Entscheids der KESB vom 3. Dezember 2014 einverstanden zu sein, und bestätigte dies schriftlich (KESB-act. 199 und 202). Damit zog er insoweit die Beschwerde vom 3. Dezember 2013 zurück und der Bezirksrat schrieb das Beschwerdeverfahren in diesem Umfang zu Recht als erledigt ab (act. 6, Dispositiv Ziff. I.). 2.3. Mit Entscheid vom 17. Juni 2014 zog die KESB Dispositiv Ziff. 3 ihres Entscheides vom 3. Dezember 2013 in Wiedererwägung und ordnete anstelle der umfassenden Beistandschaft nach Art. 398 ZGB eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB an. Soweit sich die Beschwerde vom 12. Dezember 2013 gegen die umfassende Beistandschaft nach Art. 398 ZGB richtete, wurde die Beschwerde mit dem Wiedererwägungsentscheid vom 17. Juni 2014 gegenstandslos und der Bezirksrat schrieb das Beschwerdeverfahren auch in diesem Punkt zu Recht als erledigt ab (act. 6, Dispositiv Ziff. I.). 2.4. Auf die Beschwerde vom 14. Juli 2014 gegen den Wiedererwägungsentscheid der KESB vom 17. Juni 2014 trat der Bezirksrat nicht ein (act. 6, Dispositiv Ziff. II.). Er begründete dies damit, aus der Eingabe des Beschwerdeführers gehe

- 9 nicht klar hervor, dass er die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids möchte, ihr könne weder ein Antrag noch eine Begründung entnommen werden. Seine Eingabe erwecke den Eindruck, dass er seinen generellen Unmut gegen den Entscheid der KESB loswerden möchte. Dafür sei der Bezirksrat, als Rechtsmittelinstanz, nicht zuständig (act. 6 S. 3). Wie häufig in Erwachsenenschutzsachen mangelte es der Beschwerde vom 14. Juli 2014 an explizit formulierten Anträgen und einer ausführlichen Begründung (BR-act. 8). Trotzdem geht aus dieser Eingabe ausreichend klar hervor, was der Beschwerdeführer will. Insbesondere verweist er auf seine Eingabe an die KESB vom 26. März 2014 (KESB-act. 210). Darin nahm er aufforderungsgemäss Stellung zum Vorschlag der KESB, eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensund Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB zu errichten (KESB-act. 208). Seinen damaligen Ausführungen lässt sich unschwer entnehmen, dass er mit dieser Massnahme nicht einverstanden ist. Zur Begründung wies er in der Eingabe vom 26. März 2014 und in der Beschwerdeschrift vom 14. Juli 2014 darauf hin, dass er sich seit bald 40 Jahren bewährt habe und ein anständiges, ordentliches Leben führe. Er bestritt (sinngemäss) das Vorliegen eines Schwächezustandes, die Unfähigkeit, Beziehungen einzugehen, und den Vorwurf, in keiner Weise transparent zu sein. Damit hat er die formellen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift, die in Erwachsenenschutzsachen nicht hoch angesetzt werden dürfen (BSK Erw.Schutz- STECK, Art. 450 N 42), erfüllt, und es hätte vom Bezirksrat auf die Beschwerde eingetreten werden müssen. Dieser Fehler wiegt indessen nicht schwer, da der Bezirksrat, im Sinne einer Eventualerwägung, sich mit der Angelegenheit auch materiell auseinandersetzte, wobei er für den Fall des Eintretens auf Abweisung der Beschwerde erkannte (act. 6 S. 3 ff.). Es besteht daher kein Anlass, das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Zur Sache 3.1. Der Beschwerdeführer beantragte bei der Kammer die Aufhebung der angeordneten Erwachsenenschutzmassnahme ("Antrag für die vollumfängliche Freiga-

- 10 be (Rückgabe) der bürgerlichen Rechte und Pflichten die insbesondere auch das Stimmund Wahlrecht enthalten"). Inhaltlich fasste er sich kurz: Er erwähnte, dass zwischen ihm und der KESB weder Gespräche geführt noch Korrespondenz ausgetauscht worden seien. Lernbedürftigkeit und Unfähigkeit, mit Geld umzugehen und administrative Obliegenheiten zu erledigen, wies er als "unannehmbar" zurück. Er stehe nicht seit vierzig Jahren unter umfassender Massnahme der Behörde sondern in ordentlichem Zivilstand und regelmässiger Erwerbstätigkeit. Seit sechs Jahren sei er pensioniert und lebe mit eigenem Wohnstand und eigenem dafür nötigen Aufkommen (act. 2). Damit hat er den formellen Anforderungen an eine Beschwerde Genüge getan. 3.2. Zur Debatte steht die Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. 395 ZGB (samt Entzug des Zugriffs auf einzelne Vermögenswerte), wie sie von der KESB mit (Wiedererwägungs-) Entscheid vom 17. Juni 2014 angeordnet wurde. Vor Erlass dieses Entscheides hatte die KESB den Beschwerdeführer am 6. Februar 2014 persönlich angehört (KESB-act. 202). Ihm wurde anschliessend explizit in Aussicht gestellt, dass eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. 395 ZGB errichtet werde (KESB-act. 208) und er nahm dazu am 26. März 2014 schriftlich Stellung (KESB-act. 210). Sein Vorwurf, zwischen ihm und der KESB seien weder Gespräche geführt noch Korrespondenz ausgetauscht worden, ist damit widerlegt und ein Verfahrensfehler (Verletzung des rechtlichen Gehörs) ist nicht auszumachen. 3.3. Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einschränken. Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen (Art. 394 Abs. 1-3 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das

- 11 gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen unter die Verwaltung stellen. Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen (Art. 395 Abs. 1 und 3 ZGB). 3.3.1. Der Beschwerdeführer wurde 1975, damals war er knapp 32 Jahre alt, bevormundet. Die Entmündigung erfolgte wegen Arbeitsscheu und Trunksucht. Anlässlich einer psychiatrischen Hospitalisierung einige Monate nach der Entmündigung wurde ihm von den behandelnden Ärzten Geisteskrankheit attestiert. Details dazu sind allerdings nicht bekannt. Der Beschwerdeführer wohnte und arbeitete hernach während rund 32 Jahren im Alters- und Pflegeheim B._____ in C._____. Nur einmal, anfangs 1980, kam es nochmals zu einer rund dreiwöchigen Hospitalisation in der psychiatrischen Klinik Rheinau. Über weiterer psychiatrische (ambulante oder stationäre) Behandlungen des Beschwerdeführers ist nichts bekannt. F._____, FMH Psychiatrie & Psychotherapie, der den Beschwerdeführer im Auftrag der KESB untersuchte und am 19. Mai 2014 ein psychiatrischer Kurzgutachten erstattete (KESB-act. 221), konnte keine klare Diagnose stellen. Beim Beschwerdeführer zeigten sich Auffälligkeiten der Persönlichkeitsstruktur: ein gewisses Misstrauen, eine Bagatellisierungstendenz sowie ein verflachter Affekt, darüber hinaus scheine er sozial völlig zurückgezogen und isoliert zu leben, was aber seinem Wunsch entspreche. Ansonsten präsentiere er sich sehr gepflegt, sei pünktlich erschienen, im Kontakt freundlich und kooperativ, im Denken geordnet, im Antrieb unauffällig und hinsichtlich Konzentration und kognitive Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt. Die Diagnose einer Schizophrenie (welche in den Berichten der Beiständin auftaucht), halte er gestützt auf die Akten und von ihm erhobenen Befunde für unwahrscheinlich. Möglicherweise sei beim Beschwerdeführer von einer sogenannten schizotypen Störung (ICD-10: F21) auszugehen, hierbei handle es sich allerdings um eine Verdachtsdiagnose (a.a.O. S. 2 f.). Auch die Frage nach der Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers, so der Gutachter, lasse sich nicht ohne Weiteres beantworten. Zu beachten sei diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer seit fast vierzig Jahren unter Vormundschaft stehe und dadurch viele Kompetenzen nicht habe entwickeln können bzw. im Laufe

- 12 der Jahre verloren habe (a.a.O., S. 3). Da er über kein soziales Umfeld (Freundes- und Bekanntenkreis oder sonstige Vertrauensperson) verfüge, werde er tendenziell Schwierigkeiten haben, eine geeignete Person für Angelegenheiten auszuwählen, die er nicht selbst hinreichend besorgen könne (a.a.O., S. 4). Hinsichtlich der Wohnsituation lägen keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer seine Belange nicht selbständig regeln könne. Dasselbe gelte für das gesundheitliche Wohl und die medizinische Betreuung. Bezüglich des sozialen Wohls sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer sehr zurückgezogen und weitestgehend sozial isoliert lebe, allerdings auf eigenen Wunsch. Über Probleme, Streitigkeiten mit Nachbarn oder sonstigen Drittpersonen sei nichts bekannt. Bezüglich der administrativen und finanziellen Angelegenheiten ‒ der Beschwerdeführer verfüge über ein nicht unerhebliches Vermögen ‒ solle eine Vertretungsbeistandschaft eingerichtet werden, welche dem Beschwerdeführer unterstützend zur Seite stehe, diesem aber soviel Autonomie wie möglich gewährleiste. Nach etwa einem Jahr sei zu überprüfen, inwieweit er seine Belange angemessen (in Zeit, Form und Inhalt) selbständig erledigen könne, und gegebenenfalls ihm die Kompetenz zur Eigenverwaltung wieder zu übertragen (a.a.O., S. 3 und 5). 3.3.2. Der Beschwerdeführer entschied sich nach der Pensionierung für einen Wohnungswechsel. Seine aktuelle Wohnung im Wohnpark D._____ in E._____, welche seinen Bedürfnissen entspricht, fand er selber und wurde und wird von ihm selbst eingerichtet und unterhalten. Abgesehen von üblichen Altersbeschwerden ist er körperlich in guter Verfassung. Medizinische Versorgung nimmt er auf eigene Initiative in Anspruch, sofern er sie nötig hat. Gemäss den Berichten der Beiständin erweist sich einzig die intensive Inanspruchnahme zahnärztlicher Leistungen als auffällig (KESB-act. 148, 167, 172, 188, 191 und 224). Zu einer Intervention durch den behandelnden Zahnarzt bei der Beiständin kam es indessen nur einmal, im Jahre 2004 (KESB-act. 172). Da der Beschwerdeführer ansonsten bescheiden lebt, ist der gehobene Standard, den er sich bei seinen Zähnen zu gönnen scheint, hinzunehmen. In den Belangen Wohnen, Ernährung, Pflege und gesundheitliche Versorgung ist der Beschwerdeführer zur Zeit in der Lage, seine Bedürfnisse zu erkennen und in angemessener Weise zu befriedigen. Diesbezüglich ist eine Hilfsbedürftigkeit zu verneinen.

- 13 - 3.3.3. Gesondert zu betrachten sind die administrativen und finanziellen Belange. Der Beschwerdeführer ist laut Gutachter im Denken geordnet und in der Lage abstrakte Dinge und Zusammenhänge zu verstehen, im Antrieb unauffällig und hinsichtlich Konzentration und kognitive Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt (a.a.O., S. 2 f.). Dies spricht für die Fähigkeit, auch die administrativen und finanziellen Angelegenheiten selbständig zu regeln bzw. durch selbstgewählte Vertreter besorgen zu lassen. Dem stehen zwei Faktoren gegenüber, die diese Fähigkeit beim Beschwerdeführer beeinträchtigen. Zum einen die Tatsache, dass die administrativen und finanziellen Belange in den vergangenen rund vierzig Jahren weitgehend vom Vormund bzw. der Beiständin erledigt wurden und der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Kompetenzen erwerben bzw. vorhandene nicht erhalten konnte. Von 1975 bis 2008 arbeitete er in der Küche des Alters- und Pflegeheims B._____. In dieser Zeit wurden die IV- Rente und sein Vermögen vom Amtsvormund verwaltet. Dieser bezahlte die Steuern, Gebühren, Krankenkassen- und andere Versicherungsprämien und rechnete mit der Krankenkasse ab. Der Beschwerdeführer konnte während der ganzen Zeit nur über seinen (in der Höhe bescheidenen) Lohn frei verfügen, soweit er vom Arbeitgeber, der zugleich Kost- und Logisgeber war, nicht mit der Wohnungsmiete und dem Kostgeld verrechnet worden war (KESB-act. 32, 48, 61, 82, 86, 92, 108, 115, 135, 139, 148, 167 und 72). Zur Zeit erhält der Beschwerdeführer ein monatliches Unterhaltsgeld von Fr. 2'000.‒ sowie einmal pro Jahr einen zusätzlichen Betrag von Fr. 10'000.‒. Diese Beträge, welche auf sein Konto überwiesen werden, verwaltet er selber. Der zweite negative Faktor stellt sein (selbstgewähltes) Dasein in völliger Zurückgezogenheit und sozialer Isolation dar. Dies dürfte ihm erhebliche Schwierigkeiten bereiten, Dritte mit der Erfüllung von Aufgaben zu betrauen, welche er nicht selber erledigen kann, und deren Tätigkeit zu überwachen. Genau dies setzt eine geordnete Verwaltung seines Vermögens von rund Fr. 320'000.‒ (Stand März 2013), das nicht nur mit seinen Erträgen sondern auch mit der Substanz zur Finanzierung seines Unterhalts in erheblichem Mass beitragen muss, aber voraus. 3.3.4. Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten nicht mehr auf umfassenden Beistand angewiesen. Die ordnungsgemäss Wahrnehmung seiner Interessen er-

- 14 fordert aber in einzelnen Bereichen behördliche Hilfe. Die Voraussetzungen einer umfassenden Beistandschaft nach Art. 398 ZGB, welche wie erwähnt per 1. Januar 2013 an die Stelle der Vormundschaft trat, sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs bezieht und die gänzliche Handlungsunfähigkeit zur Folge hat, sind nicht (mehr) erfüllt, und die KESB hat richtig gehandelt, indem sie auf die Weiterführung der schwersten Erwachsenenschutzmassnahme wiedererwägungsweise verzichtet hat. Den Beschwerdeführer heute vollumfänglich in die Selbständigkeit zu entlassen, wäre hingegen genauso verfehlt. Dass er, wie er selber sinngemäss ausführte, immer in ordentlichen Verhältnissen gelebt habe und einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und seit seiner Pensionierung mit eigenem Wohnstand und eigenem dafür nötigen Aufkommen lebe, trifft zu und zeichnet ihn auch aus. In administrativer und finanzieller Hinsicht hat er dies allerdings gerade der Tätigkeit des Vormundes bzw. der Beiständin zu verdanken, welche sich in umfassender Weise um diese Belange gekümmert haben. Gerade diese jahrzehntelange Fremdbesorgung seiner administrativen und finanziellen Angelegenheiten macht es erforderlich, den Beschwerdeführer auf dem Weg zurück in die Selbständigkeit zu führen und nicht nur zu begleiten. Ernsthafte Bedenken hinsichtlich seiner Kompetenzen betreffen insbesondere die Verwaltung seines Vermögens, auf welches er zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes dringend angewiesen ist. Diesbezüglich genügt zur Zeit eine blosse Beistandschaft im Sinne von Art. 393 ZGB nicht, da diese rein begleitender Natur ist. In Anbetracht seiner Lebensweise, er ist sozial isoliert und lebt völlig zurückgezogen, ist auch nicht davon auszugehen, dass er, wie es für eine blosse Beistandschaft nötig ist, mit der Beiständin auf freiwilliger Basis kooperieren würde. Aus demselben Grund ist weiter nicht anzunehmen, dass er die notwendige Vertretung zur Erledigung seiner administrativen und finanziellen Belange auf privater Ebene zu organisieren und überwachen vermag. Mit der konkret angeordneten Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB hat die KESB die den aktuellen Umständen angemessene Erwachsenenschutzmassnahme getroffen.

- 15 - Die Beiständin soll den Beschwerdeführer in den administrativen Angelegenheiten (Behörden, Banken, Post, Versicherungen und Privatpersonen), insbesondere in den sozialversicherungsrechtlichen Belangen (AHV, ZL), und in den finanziellen Angelegenheiten, insbesondere der Verwaltung des Einkommens und Vermögens, vertreten (lit. a, b und c des Aufgabenbereichs). Ein Entzug der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers erfolgte nicht. Zwar ordnete die KESB den Entzug des Zugriffs des Beschwerdeführers auf seine Vermögenswerte an, allerdings mit Ausnahmen; so kann der Beschwerdeführer über zwei Konten, auf welche ihm die Beiständin die Mittel zur Finanzierung seines täglichen Bedarfs überweist − Fr. 2'000.‒ pro Monat und zusätzlich einmal jährlich einen Betrag von Fr. 10'000.‒ − selber verwalten (lit. b des Aufgabenbereichs). Hinzu kommt schliesslich der Auftrag an die Beiständin, mit dem Beschwerdeführer schrittweise die Übernahme seiner finanziellen und administrativen Angelegenheiten aufzugleisen und im nächsten Rechenschaftsbericht (dieser ist per 31. März 2015 fällig) auf die diesbezügliche Entwicklung einzugehen. Dem letztgenannten Aufgabenbereich kommt besondere Bedeutung zu. Die Beiständin wird im Rechenschaftsbereich an die KESB konkret aufzuzeigen haben, in welchem Umfang und in welcher Art und Weise sie den Beschwerdeführer in die Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten miteinbezog und welche Kompetenzen der Beschwerdeführer entwickelte und welche ihm noch fehlen. Um Missverständnissen beim Beschwerdeführer vorzubeugen sei allerdings auch erwähnt, dass der Erfolg dieser Bestrebungen nicht nur vom Engagement der Beiständin abhängen wird sondern ebenso vom Bemühen und der Kooperation des Beschwerdeführers. Auch darüber wird die Beiständin zu berichten haben. 3.3.5. Was die Ausübung des Stimm- und Wahlrechts betrifft, kann der Beschwerdeführer beruhigt sein: die Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB (auch mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach 395 ZGB) hat keinen Ausschluss vom Stimm- und Wahlrecht zur Folge (Art. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte, § 3, insbes. Abs. 1 lit. d, des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte). Er ist also stimm- und wahlberechtigt.

- 16 - 3.4. Mit Blick auf die festgestellte Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers erweist sich die Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB, wie sie die KESB mit (Wiedererwägungs-) Entscheid vom 17. Juni 2014 anordnete, als geeignet, erforderlich und im Interesse des Beschwerdeführers liegend. Gegen die Person der Beiständin, G._____, wurde vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht. Ihre Bestätigung gemäss Dispositiv Ziff. 2 des Entscheids der KESB vom 3. Dezember 2013 steht somit nicht zur Debatte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. Kostenfolge Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen, die Beiständin, G._____, Gesetzlicher Betreuungsdienst, … [Adresse], die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 17 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Oehninger

versandt am:

Urteil vom 21. November 2014 Erwägungen: 1. Sachverhalt/Verfahrensgang 1.1. Mit Beschluss des Bezirksrats Winterthur vom 7. Februar 1975 wurde A._____ gestützt auf Art. 370 aZGB entmündigt und unter Vormundschaft gestellt. Begründet wurde die Entmündigung mit Arbeitsscheu und Trunksucht; bei A._____ bestehe die Gefahr ei... 1.2. A._____ wohnte und arbeitete in der Folge im Alters- und Pflegeheim B._____. Zu einem kurzen Unterbruch kam es anfangs 1980, als er für rund drei Wochen in der psychiatrischen Klinik Rheinau hospitalisiert wurde (KESB-act. 39-45). Danach kehrte ... 1.3. Alkoholismus war während aller Jahre kein Thema mehr. In körperlicher Hinsicht zeigten sich lange Zeit keine Auffälligkeiten. In der Berichtsperiode vom 1. April 2005 bis 31. März 2007 ist erstmals von Altersbeschwerden (Nierensteine, wiederholt ... 1.4. Was seine psychische Verfassung betrifft, ist in den Akten von "Geisteskrankheit" (KESB-act. 25 und 61) und "Schizophrenie" (KESB-act. 180, 185, 188 und 191) die Rede. Eine gesicherte ärztliche Diagnose existiert allerdings nicht (auf das psychia... Zu seinem Wesen und seinem Verhalten geht aus den Rechenschaftsberichten deutlich hervor, dass A._____ sehr zurückgezogen lebt und sich von der Umwelt abkapselt. Seine Eltern sind längst verstorben (Mutter 1971, Vater 1982). Auch zu seinen Geschwister... 1.5. Die finanziellen und administrativen Belange wurden in den vergangenen vierzig Jahren weitgehend von den Mandatsträgern (Vormund bzw. Beiständin) geregelt. Insbesondere verwalteten sie das Vermögen und bezahlten namentlich die Krankenkassenprämie... In den rund 33 Jahren, in denen er im Alters- und Pflegeheim B._____ wohnte und arbeitete, lebte A._____ sehr bescheiden, was zusammen mit der Erbschaft, welche er insbesondere beim Tod seines Vaters machte, zu einem ansehnlichen Vermögenszuwachs führ... Seit seiner Pensionierung im Jahre 2008 ist eine Abnahme des Vermögens zu verzeichnen. Gründe sind die Verminderung des Einkommens (Wegfall des Arbeitsverdienstes) und die Zunahme der Lebenskosten. Die Altersrente der AHV, welche er seit seiner Pensio... 1.6. Per 1. Januar 2013 trat das neue Erwachsenen- und Kindesschutzrecht in Kraft. An die Stelle der Vormundschaft trat von Gesetzes wegen die umfassende Beistandschaft gemäss Art. 398 ZGB. Die Erwachsenenschutzbehörde war allerdings gehalten zu prüfe... Mit Rechenschaftsbericht vom 5. Juni 2013 (betreffend die Periode 1. April 2011 bis 31. März 2013) beantragte die Beiständin die Fortführung der Massnahme als umfassende Beistandschaft nach Art. 398 ZGB. Sie habe dies mit A._____ besprochen, dieser se... Am 3. Dezember 2013 fällte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen (KESB) gestützt auf den Antrag der Beiständin folgenden Entscheid (KESB-act. 191): 1.7. Mit Eingabe an den Bezirksrat Winterthur erhob A._____ am 12. Dezember 2013 Beschwerde gegen den Entscheid der KESB (BR-act.1). Er hielt fest, zwischen ihm und der Beiständin seien keine Gespräche ("über Zustand KESB") geführt worden, beanstandet... Während laufender Frist zur Stellungnahme nahm die KESB verschiedene Abklärungen vor. Sie holte einerseits bei der Beiständin und andererseits beim Hausarzt Dr. med.H._____ einen (ärztlichen) Bericht zur Massnahmebedürftigkeit von A._____ ein (KESB-ac... Mit Entscheid vom 17. Juni 2014 zog die KESB Dispositiv Ziff. 3 ihres Entscheides vom 3. Dezember 2013 wie folgt in Wiedererwägung (KESB-act. 226): Auch gegen diesen Entscheid erhob A._____ mit Eingabe an den Bezirksrat vom 14. Juli 2014 Beschwerde (BR-act. 8). Mit Beschluss vom 26. September 2014 fällte der Bezirksrat folgenden Entscheid (act. 6 [=act. 3 = BR-act. 12]): 1.8. Mit Eingabe an die Kammer vom 18. Oktober 2014 (Poststempel vom 20. Oktober 2014) erhob A._____ innert Frist Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksrates (act. 2). Die Akten der Vorinstanz (BR-act. 1-13) und der KESB (KESB-act. 1-229) wurden b... 2. Zum Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksrat: 2.1. Gegenstand der (ersten) Beschwerde vom 12. Dezember 2013 war der Entscheid der KESB vom 3. Dezember 2013. Der Beschwerdeführer beantragte (sinngemäss) die Aufhebung der umfassenden Beistandschaft nach Art. 398 ZGB (und damit die Aufhebung der Dis... 2.2. Am 6. Februar 2014 hörte die KESB den Beschwerdeführer persönlich an. Er hielt daran fest, dass er keine Beistandschaft wolle und eine Aufhebung auf Bewährung wünsche. Demgegenüber erklärte er, mit den Kostenfolgen gemäss Dispositiv Ziff. 5. und ... 2.3. Mit Entscheid vom 17. Juni 2014 zog die KESB Dispositiv Ziff. 3 ihres Entscheides vom 3. Dezember 2013 in Wiedererwägung und ordnete anstelle der umfassenden Beistandschaft nach Art. 398 ZGB eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Verm... 2.4. Auf die Beschwerde vom 14. Juli 2014 gegen den Wiedererwägungsentscheid der KESB vom 17. Juni 2014 trat der Bezirksrat nicht ein (act. 6, Dispositiv Ziff. II.). Er begründete dies damit, aus der Eingabe des Beschwerdeführers gehe nicht klar hervo... Wie häufig in Erwachsenenschutzsachen mangelte es der Beschwerde vom 14. Juli 2014 an explizit formulierten Anträgen und einer ausführlichen Begründung (BR-act. 8). Trotzdem geht aus dieser Eingabe ausreichend klar hervor, was der Beschwerdeführer wil... Damit hat er die formellen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift, die in Erwachsenenschutzsachen nicht hoch angesetzt werden dürfen (BSK Erw.Schutz-Steck, Art. 450 N 42), erfüllt, und es hätte vom Bezirksrat auf die Beschwerde eingetreten werden müs... 3. Zur Sache 3.1. Der Beschwerdeführer beantragte bei der Kammer die Aufhebung der angeordneten Erwachsenenschutzmassnahme ("Antrag für die vollumfängliche Freigabe (Rückgabe) der bürgerlichen Rechte und Pflichten die insbesondere auch das Stimm- und Wahlrecht ent... 3.2. Zur Debatte steht die Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. 395 ZGB (samt Entzug des Zugriffs auf einzelne Vermögenswerte), wie sie von der KESB mit (Wiedererwägungs-) Entscheid vom 17. Juni 2014 a... 3.3. Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einsc... 3.3.1. Der Beschwerdeführer wurde 1975, damals war er knapp 32 Jahre alt, bevormundet. Die Entmündigung erfolgte wegen Arbeitsscheu und Trunksucht. Anlässlich einer psychiatrischen Hospitalisierung einige Monate nach der Entmündigung wurde ihm von den... Auch die Frage nach der Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers, so der Gutachter, lasse sich nicht ohne Weiteres beantworten. Zu beachten sei diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer seit fast vierzig Jahren unter Vormundschaft stehe und dadurch vie... 3.3.2. Der Beschwerdeführer entschied sich nach der Pensionierung für einen Wohnungswechsel. Seine aktuelle Wohnung im Wohnpark D._____ in E._____, welche seinen Bedürfnissen entspricht, fand er selber und wurde und wird von ihm selbst eingerichtet un... 3.3.3. Gesondert zu betrachten sind die administrativen und finanziellen Belange. Der Beschwerdeführer ist laut Gutachter im Denken geordnet und in der Lage abstrakte Dinge und Zusammenhänge zu verstehen, im Antrieb unauffällig und hinsichtlich Konzen... 3.3.4. Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten nicht mehr auf umfassenden Beistand angewiesen. Die ordnungsgemäss Wahrnehmung seiner Interessen erfordert aber in einzelnen Bereichen behördliche Hilfe. Die Voraussetzungen einer umfassenden Beistands... Den Beschwerdeführer heute vollumfänglich in die Selbständigkeit zu entlassen, wäre hingegen genauso verfehlt. Dass er, wie er selber sinngemäss ausführte, immer in ordentlichen Verhältnissen gelebt habe und einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachge... Ernsthafte Bedenken hinsichtlich seiner Kompetenzen betreffen insbesondere die Verwaltung seines Vermögens, auf welches er zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes dringend angewiesen ist. Diesbezüglich genügt zur Zeit eine blosse Beistandschaft im S... Mit der konkret angeordneten Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB hat die KESB die den aktuellen Umständen angemessene Erwachsenenschutzmassnahme getroffen. Die Beiständin soll den Beschwe... Dem letztgenannten Aufgabenbereich kommt besondere Bedeutung zu. Die Beiständin wird im Rechenschaftsbereich an die KESB konkret aufzuzeigen haben, in welchem Umfang und in welcher Art und Weise sie den Beschwerdeführer in die Erledigung der administr... 3.3.5. Was die Ausübung des Stimm- und Wahlrechts betrifft, kann der Beschwerdeführer beruhigt sein: die Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB (auch mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach 395 ZGB) hat keinen Ausschluss vom Stimm- und Wahlr... 3.4. Mit Blick auf die festgestellte Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers erweist sich die Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB, wie sie die KESB mit (Wiedererwägungs-) Entsche... 4. Kostenfolge Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen, die Beiständin, G._____, Gesetzlicher Betreuungsdienst, … [Adresse], die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeinde... 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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