Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ140029-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Urteil vom 14. Juli 2014
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Besuchsrecht
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 15. April 2014 i.S. C._____, geb. tt.mm.2011; VO.2013.67 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen)
- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt / Verfahrensverlauf 1. Die Parteien sind die seit tt. Juli 2012 geschiedenen Eltern von C._____, geboren tt.mm.2011. Dieser steht gemäss dem Scheidungsurteil unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter. Im Scheidungsurteil wurde vorgemerkt, dass die Eltern sich über das dem Vater zustehende Besuchsrecht im direkten Gespräch und unter Rücksichtnahme auf die Interessen und Bedürfnisse des Kindes C._____ untereinander einigen. Für den Konfliktfall wurde folgende Regelung vorgesehen: "Der Gesuchsteller wird berechtigt erklärt, das Kind C._____ in den ungeraden Kalenderwochen alternierend einmal jeweils am Samstagnachmittag sowie einmal jeweils am Sonntagnachmittag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Ab Eintritt des Kindes ins schulpflichtige Alter (voraussichtlich August 2017) wird der Gesuchsteller ferner berechtigt erklärt, das Kind in den ungeraden Kalenderwochen jeweils vom Samstagmorgen 10.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Darüber hinaus wird der Gesuchsteller ab diesem Zeitpunkt berechtigt erklärt, in den ungeraden Kalenderjahren das Kind jeweils vom 24. Dezember 10.00 Uhr bis 25. Dezember 18.00 Uhr sowie in den geraden Kalenderjahren jeweils vom 31. Dezember 10.00 Uhr bis 1. Januar des Folgejahres 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Schliesslich wird dem Gesuchsteller ab diesem Zeitpunkt das Recht eingeräumt, das Kind jährlich während 14 Tagen in den Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, erstmals im Schuljahr 2017/2018. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens 3 Monate im Voraus schriftlich anzukündigen. Unter Vormerk, dass die Gesuchsteller beide auf die Termine und Bedürfnisse des anderen Gesuchstellers Rücksicht zu nehmen haben." (vgl. act. 4/6). 2. Mit Schreiben vom 2. April 2013 gelangte der Vater an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur und beantragte die Ausdehnung des Besuchsrechts (act. 10/2). Anlässlich der in der Folge anberaumten Anhörungen machte die Mutter verschiedene Vorbehalte dem Vater gegenüber geltend, so z.B. mangelndes Interesse am Sohn, Unvermögen im Umgang mit dem Sohn,
- 3 - Unpünktlichkeit bei den Übergaben, fehlende Gesprächsbereitschaft (act. 10/9). Der Vater seinerseits warf der Mutter vor, diese habe seit der Geburt des Kindes alles unternommen, um ihn von C._____ fernzuhalten, damit er zu seinem Kind keine Beziehung aufbauen könne. Die Anschuldigungen der Mutter bezüglich nicht kindsgerechtem Umgang wies er als haltlos zurück (act. 10/13). Eine Mediation wurde nach zwei Sitzungen beendet; beide Parteien äusserten sich pessimistisch, eigenverantwortlich eine Lösung finden zu können (act. 10/20). Der Vater verzichtete auf eine weitere Anhörung (act. 10/22). Die Mutter lehnte an der Anhörung eine Ausweitung der Besuchskontakte ab und äusserte Bedenken hinsichtlich des vom Vater in Aussicht gestellten Antrages auf gemeinsame elterliche Sorge (act. 10/24). Ferner liess sie der KESB eine Standortbestimmung der Kita D._____, welche C._____ seit Juli 2012 einmal wöchentlich besucht, und eine Kurzbeurteilung eines Kindespsychologen zukommen (act. 10/25-27 bzw. 10/30, /31 und /33). Diesen Mitteilungen folgten weitere Ausführungen in einer e-mail (act. 10/32). Die KESB holte hierauf bei der Kita D._____ sowie beim Kinderpsychologen E._____ einen Bericht über den Entwicklungsstand von C._____ ein (act. 10/39, act. 10/40). Diese Berichte wurden am 30.9/2.10.2013 erstattet (act. 10/43, 10/44). Mit Entscheid vom 12. November 2013 regelte die KESB in Abänderung des Scheidungsurteils das Besuchsrecht neu und zwar wie folgt (act. 4/9=act. 10/48): "Der Kindsvater wird berechtigt erklärt, seinen Sohn C._____ am ersten und dritten Wochenende jeden Monats alternierend am Samstag sowie einmal jeweils am Sonntag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Darüber hinaus wird der Kindsvater zusätzlich berechtigt erklärt, C._____ in den ungeraden Kalenderjahren jeweils am 24. Dezember 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr sowie am Ostersonntag von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie in den geraden Kalenderjahren jeweils am 31. Dezember 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie am Pfingstsonntag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ab Eintritt von C._____ in den Kindergarten wird der Kindsvater für berechtigt erklärt, C._____ in den ungeraden Kalenderwochen jeweils von Samstagmorgen 10.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Darüber hinaus wird der Kindsvater ab diesem Zeitpunkt berechtigt erklärt, C._____ in den ungeraden Kalenderjahren jeweils am 24. Dezember 10.00 Uhr bis 25. Dezember 18.00 Uhr sowie in den geraden Kalenderjahren das Kind jeweils vom 31. Dezember 10.00 Uhr bis
- 4 - 1. Januar des Folgejahres 18.00 Uhr auf (richtig: zu) sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Schliesslich wird dem Kindsvater das Recht eingeräumt, C._____ ab diesem Zeitpunkt jährlich während 14 Tagen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen." 3. Gegen diese Regelung liess die Mutter mit Eingabe vom 16. Dezember 2013 (act. 9/1) beim Bezirksrat Winterthur Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: "1. Es sei Dispositiv Ziff. 1 des Entscheides der KESB der Bezirke Winterthur und Andelfingen vom 12. November 2013 aufzuheben und die vom Bezirksgericht Winterthur gemäss Dispositiv Ziff. 3 des Scheidungsurteils vom 16. Juli 2012 festgelegte Besuchsregelung vollumfänglich zu bestätigen. 2. Eventualiter sei Dispositiv Ziff. 1 des Entscheides der KESB der Bezirke Winterthur und Andelfingen vom 12. November 2013 aufzuheben und die vom Bezirksgericht Winterthur gemäss Ziff. 3 lit. a des Scheidungsurteils vom 16. Juli 2012 festgelegte Besuchsregelung wie folgt abzuändern: 3. (…) a) Der Kindsvater sei berechtigt zu erklären, seinen Sohn C._____ am ersten und dritten Wochenende jeden Monats jeweils alternierend am Samstag sowie einmal jeweils am Sonntag von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Bei gutem Verlauf sei der Vater ab 1. Januar 2015 berechtigt zu erklären, seinen Sohn C._____ am ersten und dritten Wochenende jeden Monats jeweils alternierend am Samstag sowie einmal jeweils am Sonntag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Darüber hinaus sei der Kindsvater zusätzlich berechtigt zu erklären, C._____ in den ungeraden Kalenderjahren jeweils am 24. Dezember von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie am Ostersonntag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie in den geraden Kalenderjahren wie folgt auf eigene(n) Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: - im Jahr 2014 am 31. Dezember von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie am Pfingstsonntag von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr - ab dem Jahr 2016 am 31. Dezember von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie am Pfingstsonntag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr Im Übrigen sei die vom Bezirksgericht Winterthur gemäss Dispositiv Ziff. 3 lit. b, c, d und 3 des Scheidungsurteils vom 16. Juli 2012 festgelegte Besuchsregelung vollumfänglich zu bestätigen." (…)
- 5 - In seiner schriftlichen Stellungnahme beantragte der Vater die Abweisung der Beschwerde (act. 9/4); die KESB verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (act. 9/6). Mit Urteil vom 15. April 2014 hiess der Bezirksrat Winterthur die Beschwerde gut, hob den Entscheid der KESB Winterthur-Andelfingen vom 12. November 2013 auf und bestätigte Dispositiv Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichtes Winterthur vom 16. Juli 2012 (act. 9/9=act. 8). 4. Der nunmehr anwaltlich vertretene Vater erhob mit Eingabe vom 16. Mai 2014 Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 15. April 2014 aufzuheben und die im Entscheid vom 12. November 2013 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen gemäss Dispositiv Ziffer 1. getroffene Besuchsregelung vollumfänglich zu bestätigen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdeführerin." Der im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren als Beschwerdegegnerin bezeichneten Mutter wurde mit Verfügung vom 28. Mai 2014 Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (Prot. S. 2). Mit Zuschrift vom 2. Juli 2014 (act. 13) reichte die Beschwerdegegnerin ihre Beschwerdeantwort ein mit nachstehenden Anträgen: "1. Es seien die Anträge des Beschwerdeführers, soweit sie nicht ausdrücklich anerkannt werden, abzuweisen und das Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 15. April 2014 und damit Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichtes Winterthur vom 16. Juli 2012 vollumfänglich zu bestätigen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Beschwerdeführers." Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.
- 6 - II. Materielles 1. Nach dem bis Ende Juni 2014 geltenden Art. 133 ZGB hatte das Scheidungsgericht die elterliche Sorge einem Elternteil zuzuteilen und nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses den Anspruch auf persönlichen Verkehr und den Unterhaltsbeitrag des andern Elternteils zu regeln. Bei der Regelung von Kinderbelangen, wozu insbesondere auch die Kontakte zum nicht obhutsberechtigten Elternteil zählen, gilt die Offizialmaxime, d.h. das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 296 ZPO). Obschon Regelungen über die Kinderbelange auf Dauer angelegt sein sollen, um dem Kind für seine Kontakte mit dem nicht obhutsberechtigen Elternteil einen stabilen und konstanten Rahmen und damit auch Sicherheit für die Beziehungspflege zu gewährleisten, sind bei veränderten Verhältnissen Anpassungen vorzunehmen, wobei an die Veränderungen kein strenger Massstab anzulegen ist; immerhin sollten die veränderten Umstände von einer gewissen Dauerhaftigkeit sein. Häufig werden vorhersehbare Veränderungen wie z.B. Schuleintritt mit zeitlich gestaffelten Regelungen der Besuchskontakte vorweggenommen. 2.1 Der Bezirksrat ging in seinem Urteil vom 15. April 2014 zusammenfassend davon aus, es lägen keine veränderten Verhältnisse vor, die eine Abänderung erheischten. Es sei aktenkundig, dass bereits im Scheidungsurteil davon ausgegangen worden sei, wonach der Vater seinen Sohn mit der Zeit alleine betreuen würde. Zudem habe das Gericht für den Fall der Nichteinigung der Eltern eine Lösung vorgesehen, welche auch gelebt werde und die der gängigen Gerichtspraxis entspreche. Im weiteren hielt der Bezirksrat die im Scheidungsurteil vorgesehene Konfliktregelung für vereinbar mit dem Wohl von C._____ (act. 8 S. 12 f.). 2.2.1 Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, er habe davon ausgehen dürfen, die Beschwerdegegnerin werde sich mit zunehmendem Alter von C._____ und dem zunehmendem Abstand vom für beide Parteien belastenden Scheidungsverfahren einer Ausweitung des Besuchsrechtes nicht widerset-
- 7 zen, sondern einer Ausdehnung zustimmen. Dies sei jedoch nicht der Fall, vielmehr halte sich die Beschwerdegegnerin peinlich genau an den Wortlaut des Minimalbesuchsrechts im Scheidungsurteil und gestehe ihm auch keine zusätzliche Besuchsstunde zu, obschon sie nicht bestreite, dass er zu seinem Sohn eine sehr gute und innige Beziehung pflege. Sodann sei auch darin eine Veränderung zu erblicken, dass er mittlerweile im Umgang mit C._____ vertrauter und sicherer geworden sei und sich auch zutraue, C._____ über einen längeren Zeitraum alleine zu betreuen, was im Scheidungszeitpunkt noch nicht der Fall gewesen sei. Entscheidend sei schliesslich, dass die aktuell gelebte Regelung dem Kindeswohl von C._____ in keiner Weise entspreche; dieser sei dem Kleinstkinderalter entwachsen; acht Stunden Besuchsrecht pro Monat seien bei weitem nicht ausreichend, um zum Vater die enorm wichtige Beziehung angemessen aufbauen zu können (act. 2 S. 10 ff.). 2.2.2 Die Beschwerdegegnerin hält demgegenüber die Ausführungen des Bezirksrates, es lägen keine wesentlichen Veränderungen der Verhältnisse vor, für zutreffend. Zudem meint sie, die KESB habe sich in ihren Darlegungen über die Meinungen ausgewiesener Fachpersonen hinweggesetzt, welche C._____ kennen und seit langem betreuen. Insbesondere sei den Berichten der Kita-Leiterin und von PD Dr. med. E._____ von der KESB nicht Rechnung getragen worden, die aufgrund der persönlichen Situation von C._____ von einer Ausweitung des Besuchsrechtes auf einen ganzen Tag ausdrücklich abgeraten und stattdessen eine schrittweise Ausdehnung empfohlen hätten. Weiter stellt sie in Abrede, sich gegen eine ausgedehntere Besuchsregelung gewandt zu haben. Ferner bezweifelt sie unter Hinweis auf etliche Verschiebungsgesuche des Beschwerdeführers dessen tatsächliches Interesse an C._____ (act. 13 S. 8 ff.). Auf diese und weitere Vorbringen der Parteien ist nachfolgend, soweit erforderlich, im entsprechenden Zusammenhang näher einzugehen. 2.3.1 Strittig ist vorab die Frage, ob veränderte tatsächliche Verhältnisse vorliegen, die eine Änderung der vom Bezirksgericht Winterthur in seinem Scheidungsurteil vom 16. Juli 2012 getroffenen Regelung für den Konfliktfall gebieten. Das Scheidungsurteil sieht vor, dass sich die Parteien über das dem Vater zustehende
- 8 - Besuchsrecht im direkten Gespräch und unter Rücksichtnahme auf die Interessen und Bedürfnisse des Kindes C._____ untereinander einigen (act. 4/6 S. 2). Insofern verzichtete das Gericht auf eine autoritativ festgelegte Regelung, sondern überliess diese den Eltern. Lediglich für den Fall des Scheiterns einer Einigung wurde vom Gericht die oben unter Ziffer I/1 dargelegte Regelung für verbindlich erklärt (a.a.O.). Ob sich diese an der von der Beschwerdegegnerin eingereichten, nicht datierten und nicht unterzeichneten Scheidungskonvention (act. 16/3) orientiert hat - die von ihr im bezirksrätlichen Beschwerdeverfahren eingereichte Konvention (act. 9/2/7) weicht in verschiedenen Punkten von jener ab -, kann offen bleiben, da wie erwähnt Kinderbelange der Parteidisposition entzogen sind und das Gericht nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist, sondern vielmehr die Interessen des Kindes in den Vordergrund zu rücken hat. Nicht massgeblich ist daher, wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeantwort darauf verweist, das Bezirksgericht Winterthur habe die von den Parteien einvernehmlich getroffene Besuchsregelung übernommen, welche darüber hinaus der Beschwerdeführer selber vorgeschlagen habe (act. 13 S. 4). Die Offizialmaxime gebietet dem Gericht vielmehr, eine von den Parteien vorgeschlagene Regelung nicht unbesehen zu übernehmen, sondern auf ihre Angemessenheit und Zweckmässigkeit im Hinblick auf den Anspruch des Kindes, mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil eine eigenständige Beziehung aufbauen, pflegen und leben zu können, zu prüfen und dabei auch den sich mit zunehmendem Alter des Kindes veränderten Bedürfnissen und Interessen Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen sind dabei auch äussere Faktoren wie die Wohnorte der Eltern und die damit verbundenen allenfalls zeitlich langen Fahrten für das Kind. Bereits an dieser Stelle ist anzumerken, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin und auch der Vorinstanz die vom Bezirksgericht Winterthur getroffene Regelung nicht gängiger Praxis entspricht (act. 13 S. 5): so wird beispielsweise bis zum Schuleintritt von C._____ zeitlich nur ein sehr eng begrenztes Besuchsrecht von vierzehntäglich je vier Stunden gewährt; für die Feiertage wird erst ab Eintritt ins Schulalter eine Regelung getroffen, welche überdies nur die Weihnachtsfeiertage resp. den Jahreswechsel umfasst, nicht aber die übrigen Feiertage wie Ostern und Pfingsten; daneben ist auch die Ferienregelung mit zwei Wochen pro Jahr knapp bemessen.
- 9 - Die KESB Winterthur-Andelfingen erwog in ihrem Entscheid vom 12. November 2013 zutreffend, dass eine Regelung, die nachträglich unangemessen werde, abzuändern sei, wobei an die veränderten Verhältnisse kein strenger Massstab anzulegen sei (act. 4/9 S. 5). Sie hielt hier veränderte Verhältnisse für gegeben, da der Vater C._____ im Zeitpunkt der Scheidung nur im Beisein der Mutter besucht habe (a.a.O); Grund für diese Regelung war nach Darstellung der Beschwerdegegnerin der Umstand, dass sie damals C._____ noch gestillt habe, was eine alleinige Betreuung durch den Beschwerdeführer ausgeschlossen habe (act. 13 S. 5). Die Eltern konnten sich zu jener Zeit offenkundig auf diese Regelung einigen, die durchaus auch im Wohl von C._____ lag, da er von der Mutter nicht getrennt wurde und von dieser nach Bedarf gestillt werden konnte. Es ist notorisch, dass die Still-Phase zeitlich begrenzt ist und mittlerweile kein Faktor mehr für die Ausgestaltung der Vater-Sohn-Kontakte sein kann. Ob im Scheidungszeitpunkt das Stillen überhaupt noch ein entscheidendes Kriterium für die kurzen Besuche gewesen ist, kann an dieser Stelle offen gelassen werden; hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass C._____ seit Juli 2012 einen Tag in der Woche in einer Krippe betreut wird, wobei er anfänglich von seiner Mutter begleitet wurde, bis er schliesslich alleine in der Krippe verblieb (act. 10/25, 10/33). Spätestens seit diesem Zeitpunkt konnte er an diesem Tag tagsüber nicht mehr gestillt werden. Es liegt auf der Hand, dass Besuchskontakte mit einem erst wenige Wochen/Monate alten Säugling zeitlich und örtlich anders auszugestalten sind als mit einem dieser ersten Lebensphase entwachsenen Kleinkind. Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Beschwerdeantwort vor, sie habe notgedrungen auf die im Scheidungsurteil für den Konfliktfall vorgesehene Regelung zurückgreifen müssen, da der Beschwerdeführer auf einer schrittweisen Ausdehnung der Besuchskontakte bestanden habe (act. 13 S. 6 Mitte; vgl. act. 10/2/4). Zugleich und im Widerspruch dazu macht sie geltend, sie habe sich nicht grundsätzlich gegen die Ausdehnung des Besuchsrechts gestellt; im Gegenteil habe sie dem Beschwerdeführer wöchentliche Besuche und mit Rücksicht auf den Schlaf- und Essensrhythmus Besuche von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr offeriert, um dem Vater gemeinsame Rituale mit dem Sohn zu ermöglichen, was er jedoch kategorisch abgelehnt habe. Selbst auf eine Ausdehnung auf sechs Stunden habe er sich nicht einlas-
- 10 sen wollen, sondern weiterhin auf Wochenendbesuchen beharrt (act. 13 S. 10). Mit diesen Darlegungen bestätigt die Beschwerdegegnerin die Erwägung im Entscheid der KESB, wonach es zu Spannungen zwischen den Eltern gekommen sei, als der Vater C._____ in sein gewohntes Umfeld und zu seinen Bezugspersonen habe mitnehmen wollen (act. 4/9 S. 5). Dass die Eltern sich nach dieser jedenfalls nur für eine kurze Anfangsphase geeigneten Besuchsregelung nicht auf zeitlich zunehmend ausgedehntere Besuche einigen konnten, kann nicht als vorhersehbarer Umstand betrachtet werden. Mit der KESB ist daher insofern von veränderten Verhältnissen auszugehen. Veränderte Verhältnisse liegen sodann auch insoweit vor, als C._____ wenn auch nach einer Eingewöhnungsphase - jedenfalls seit dem Spätsommer/Frühherbst 2012 während eines ganzen Tages eine Kinderkrippe besucht und sich in diesem Umfeld offenbar recht gut aufgehoben fühlt (act. 10/25, 10/33). C._____ wird somit seit bald zwei Jahren nicht mehr ausschliesslich von seiner Mutter betreut, sondern verbringt einen ganzen Tag ausserhalb des mütterlichen Haushaltes. Dies zeigt, dass die Beschwerdeführerin nicht generell Bedenken hat, C._____ während mehrerer Stunden von Drittpersonen betreuen zu lassen und umgekehrt auch der mittlerweile gut 2 … jährige C._____ problemlos während eines Tages ohne seine Mutter auskommt. Der Beschwerdeführer sieht veränderte Verhältnisse sodann auch darin, als er nunmehr selber im Umgang mit C._____ vertrauter und sicherer geworden sei und sich daher zutraue, C._____ über einen längeren Zeitraum alleine zu betreuen, was im Scheidungszeitpunkt noch nicht der Fall gewesen sei (act. 2 S. 12). Die Beschwerdegegnerin ist dagegen der Meinung, dass ein vertrauterer Umgang keine Veränderung darstelle, zumal bereits im Scheidungsurteil davon ausgegangen worden sei, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn mit der Zeit alleine betreuen würde. Ferner meldete sie Zweifel am behaupteten vertrauteren Umgang mit C._____ an, indem sie vorbrachte, dieser werde immer noch zu wenig häufig gewickelt und komme immer wieder völlig durchnässt nach Hause (act. 13 S. 11). Die Parteien lebten zur Zeit der Geburt von C._____ bereits seit einigen Monaten nicht mehr zusammen. Der Beschwerdeführer hatte daher keine
- 11 - Möglichkeit, sich ab Geburt seines Sohnes im Alltag mit diesem und seinen Bedürfnissen vertraut zu machen. Die Geburt eines Kindes und das Leben mit einem Neugeborenen stellt alle Eltern, Mütter wie Väter, vor manigfache und nicht vorhersehbare Herausforderungen, mit denen sie erst und allmählich umzugehen lernen müssen. Wenn der Beschwerdeführer sich mittlerweile im Umgang mit C._____ sicherer fühlt als im Zeitpunkt der Geburt von C._____ bzw. der wenige Monate später ausgesprochenen Scheidung vor rund zwei Jahren, so entspricht dies einem üblichen elterlichen Entwicklungsprozess. Der von der Beschwerdegegnerin geäusserten Kritik, C._____ werde immer noch zu wenig häufig gewickelt (act. 13 S. 11), ist entgegenzuhalten, dass C._____ ohne weiteres auf dem Nachhauseweg einnässen kann. Hieraus kann nicht gefolgert werden, er werde zu wenig gewickelt. Als Fazit ist daher festzuhalten, dass entgegen der Vorinstanz und entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin in verschiedener Hinsicht veränderte Verhältnisse gegenüber dem Scheidungszeitpunkt vorliegen. 2.3.2 Hinzu kommt, wie die KESB ebenfalls zutreffend festhält (act. 4/9 S. 6), dass das im Scheidungsurteil festgelegte vierstündige Kontaktrecht wegen der Distanz der Wohnorte der Eltern C._____ kaum erlaubt, seinen Vater an dessen Wohnort zu besuchen und sich mit der väterlichen Umgebung und dessen Umfeld vertraut zu machen, mit dem Vater Alltägliches zu erleben wie z.B. gemeinsames Essen zu Hause, dessen Familie und Verwandtschaft, die auch die seine ist, kennenzulernen und mit diesen wie auch mit Bekannten oder Freunden des Vaters Beziehungen zu knüpfen. Die Offerte der Beschwerdegegnerin, das Besuchsrecht von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr ausüben zu können, um so dem Vater gemeinsame Rituale mit dem Sohn zu ermöglichen (act. 13 S. 10), kann vor dem Hintergrund der örtlichen Verhältnisse der Parteien nicht wirklich ernst genommen werden. Die im Scheidungsurteil zeitlich eng begrenzten Besuche sind für die kurze Phase der Säuglingszeit angemessen gewesen. Derart kurze Besuchszeiten, die bis zum Schuleintritt im Alter von sechs Jahren gelten sollen, sind indessen für ein heranwachsendes Kleinkind, das seine ihn umgebenden Personen zunehmend be-
- 12 wusster wahrzunehmen beginnt, unangemessen und nicht dienlich, die Vater- Kind-Beziehung zu festigen und zu vertiefen. 2.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass ausreichende Gründe vorliegen, die im Scheidungsurteil festgelegte Regelung den aktuellen Verhältnissen anzupassen. 3.1 Nach soweit übereinstimmenden Darstellungen der Parteien nimmt der Beschwerdeführer die Besuchstage, wie sie im Scheidungsurteil festgelegt sind, wahr, wobei die Beschwerdegegnerin diesbezüglich ihm eine gewisse Unzuverlässigkeit vorwirft, da er Termine immer wieder verschoben haben wolle und zwar aus reiner Bequemlichkeit (act. 13 S. 10). Ihre diesbezügliche Kritik am Verhalten des Beschwerdeführers ist teilweise sehr pauschal gehalten und bezieht sich darüber hinaus hinsichtlich eines verschobenen Besuches auf eine Begebenheit zwei Monate nach der Geburt von C._____, mithin vor der Scheidung, was im heutigen Zeitpunkt nicht mehr von Bedeutung ist. Die von der Beschwerdegegnerin eingereichte e-mail-Korrespondenz (act. 16/7-10) zeigt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Januar bis Juni 2014 viermal um die Verschiebung eines Besuchsdatums gebeten hat, so im Januar und März statt des Sonntags den Samstag vorschlug, wegen Abwesenheit anfangs Juli um ein Ersatzdatum bat, was er für die ferienbedingte Abwesenheit von einer Woche umfassend zwei Wochenenden Ende Juli/anfangs August ebenfalls erbat. Im ersten Halbjahr wollte der Beschwerdeführer somit zweimal den Besuchstag verschoben haben, wobei es beide Male darum ging, den Besuch statt am Sonntag am Samstag abhalten zu können, wobei die Besuche in den ungeraden Wochen ohnehin alternierend am Samstag und Sonntag stattfinden. Beide Male ging es nicht darum, die Besuche ausfallen zu lassen oder diese auf ein früheres oder späteres Wochenende zu verlegen. Von einem unterbrochenen Besuchsrhythmus, wie die Beschwerdegegnerin vorträgt (act. 13 S. 10), kann keine Rede sein. Die Besuchstage in den beiden Wochen 27 und 31 konnte resp. kann der Beschwerdeführer anscheinend wegen Auslandabwesenheit nicht einhalten, wobei für beide Daten ein Ersatztermin kurz vor resp. nach dem vorgesehenen Besuchstag gefunden werden konnte. Zwar ist es grundsätzlich richtig und auch wichtig, dass die vereinbarten oder vorgegebe-
- 13 nen Besuchstage vom Beschwerdeführer eingehalten und wahrgenommen werden, um damit dem Kind das Gefühl von Verlässlichkeit zu vermitteln. Die vom Beschwerdeführer gewünschten Verschiebungen sind aber weder in ihrer Anzahl noch in ihrer Bedeutung auffällig, so dass nicht, wie die Beschwerdegegnerin vorträgt (act. 13 S. 10), von mangelndem Interesse des Beschwerdeführers an seinem Sohn gesprochen werden könnte. Eben sowenig kann bei den vorgekommenen Verschiebungen von einer fehlenden Kontinuität die Rede sein. Dass Besuche vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommen worden sind, dieser allenfalls sogar unentschuldigt nicht zu einem Besuchstermin erschienen ist, wird von der Beschwerdegegnerin nicht behauptet. 3.2.1 Der Beschwerdeführer trägt vor, er pflege zu seinem Sohn eine sehr gute und innige Beziehung und er sei im Umgang mit ihm mittlerweile um einiges vertrauter und sicherer geworden (act. 2 S. 12). Die von ihm dem Bezirksrat eingereichten Bilder mit seinem Sohn legen ein durchaus vertrautes Verhältnis zwischen ihm und C._____ nahe (act. 9/5). Ob dem so ist, will die Beschwerdegegnerin nicht beurteilen, um zugleich darauf hin zu weisen, dass C._____ nie nach seinem Vater frage und weine, wenn er erfahre, dass dieser ihn abholen komme (act. 13 S. 10/11). C._____ muss nach dem Bericht der Krippenleiterin allerdings oft auch bei der Trennung von der Mutter weinen, wenn er von ihr am Morgen in die Krippe gebracht wird (act. 10/43 Anhang). Offenbar fällt es ihm schwer, sich von seiner Mutter zu trennen; dies hat mit dem Vater als Person oder dessen Verhalten C._____ gegenüber nichts zu tun. Die Beschwerdegegnerin anerkennt jedoch, dass die Übergaben dank eines von ihr vorgeschlagenen Rituals ruhiger geworden sind (act. 13 S. 11). 3.2.2 Die Beschwerdegegnerin ist unter Hinweis auf die Berichte der Krippenleiterin F._____ und des von ihr konsultierten Arztes PD Dr. med. E._____ der Meinung, aufgrund der persönlichen Situation von C._____ sei von einer Ausweitung des Besuchsrechtes auf einen ganzen Tag abzusehen und eine schrittweise Ausdehnung ratsam (act. 13 S. 8). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: PD Dr. med. E._____ weist zutreffend auf nach wie vor bestehende grosse Spannungen zwischen den Parteien hin, wobei die Mutter in Sorge sei, ob der Vater
- 14 das Kind während eines ganzen Tages gut pflegen und umsorgen könne. Weiter betrachtet er die enge Mutter-Kind-Beziehung für eine Folge der schwierigen Schwangerschaft und der langen, mühsamen Geburt, so dass es für Mutter und Kind wichtig sei, dass keine erneute Belastungssituation ausgelöst werde. Deshalb halte er in der jetzigen Situation eine Ausweitung des Besuchsrechts nicht für angezeigt (act. 10/44). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer C._____ in irgendeiner Weise nicht altersgemäss umsorgen oder pflegen könnte, sind aus den Akten keine ersichtlich; die Beschwerdegegnerin bringt denn auch diesbezüglich nichts vor. Da die Parteien sich nur kurze Zeit nach ihrer Verheiratung und im Anfangsstadium der Schwangerschaft der Beschwerdegegnerin getrennt haben, ist ohne weiteres einleuchtend, dass dieser Lebensabschnitt mit seinen Ungewissheiten (auch) für die Beschwerdegegnerin belastend war und die damit verbundenen negativen Gefühle dem Beschwerdeführer gegenüber möglicherweise immer noch nachwirken. Dies ändert aber nichts am Umstand, dass der Beschwerdeführer Vater von C._____ ist und C._____ Anspruch darauf hat, zu seinem Vater eine eigenständige Beziehung aufzubauen und zu pflegen, und die Beschwerdegegnerin verpflichtet ist, alles zu unterlassen, was der gedeihlichen Entwicklung von C._____, wozu auch die Beziehung zum Vater gehört, entgegensteht bzw. an Besuchstagen C._____ den Abschied von ihr zu erleichtern. Diesbezüglich scheint sie mit einem Ritual einen für C._____ gangbaren Weg gefunden zu haben. Es liegt auf der Hand, dass nicht gelebte Beziehungen im Kleinkindalter nicht nachgeholt werden können. Zuzustimmen ist der Krippenleiterin F._____, wenn sie in ihrem Bericht schreibt, C._____ benötige Sicherheit, Stabilität und Vertrauen (act. 9/43). Solches gilt ohnehin für alle Kinder. Dass der Beschwerdeführer diese Anforderungen nicht erfüllt, macht die Beschwerdegegnerin nicht geltend; es ist auch nichts entsprechendes aus den Akten ersichtlich. Zu erwähnen ist an dieser Stelle erneut, dass die Beschwerdegegnerin offenkundig keine Mühe damit bekundet, C._____ während der Woche einen Tag in einer Kinderkrippe betreuen zu lassen und C._____ seinerseits sich ohne Mutter in der Kinderkrippe gut aufgehoben fühlt. Unter diesen Umständen ist nur schwer erklärbar, dass C._____ vierzehntäglich kein vier Stunden überschreitendes Zusammensein mit seinem Vater zugemutet werden können soll, wie dies in beiden
- 15 - Berichten dargelegt wird. Es erscheint im Gegenteil vielmehr eine Zumutung für C._____, sich mit seinem Vater, wie die Krippenleiterin vorschlägt (act. 9/43) und was auch die Beschwerdegegnerin unterstützt (act. 13 S. 12), ausschliesslich auf Spielplätzen, im Tierpark oder Schwimmbad zu treffen oder mit dem Vater andere Aktivitäten zu unternehmen, statt sich mit diesem an dessen Wohnort aufhalten zu können und sich daselbst allmählich ebenfalls zu Hause zu fühlen, indem er bei diesem z.B. essen und einen Mittagsschlaf abhalten kann. Gerade vor dem Hintergrund, dass C._____ nach Darstellung seiner Mutter und auch dem Bericht der Kita ein sensibles Kind sein soll, das Zeit braucht, um sich an Veränderungen anzupassen, sind die bisherigen vier Stunden Besuchszeit nicht ausreichend, um sich mit seinem Vater genügend vertraut zu machen und die Beziehung zu vertiefen. Dies hat die KESB in ihrem Entscheid vom 12. November 2013 zutreffend erkannt (act. 4/9 S. 6). 3.2.3 Der Beschwerdeführer beharrt in seiner Beschwerde nicht auf zweitägigen Besuchen, sondern will die von der KESB getroffene Regelung bestätigt sehen (act. 2 S. 2). Insofern ist obsolet, wenn die Beschwerdegegnerin sich gegen Übernachtungen im jetzigen Zeitpunkt beim Vater ausspricht (act. 13 S. 9, 10). Zu erwähnen ist, dass im von der Beschwerdegegnerin zitierten Entscheid NQ120066 (act. 13 S. 9) die tatsächlichen Verhältnisse gänzlich anders lagen und die dort getroffene Regelung nicht auf den hier zu beurteilenden Fall übertragen werden kann: in jenem Fall hatte die damals noch zuständige Vormundschaftsbehörde Wochenendbesuche beim Vater ab dem dritten Altersjahr angeordnet, was mit Rücksicht auf den Kontaktunterbruch schliesslich um ein Jahr hinausgeschoben wurde. Es kann jedenfalls keine Rede davon sein, dass Übernachtungen generell erst im Kindergartenalter als angemessen und sinnvoll erachtet werden. Im Übrigen hat hier die KESB den Beginn von Wochenendbesuchen auf den Eintritt von C._____ in den Kindergarten festgelegt, und einen anderen Antrag stellt der Beschwerdeführer nicht. 3.2.4 Als Eventualantrag hatte die Beschwerdegegnerin dem Bezirksrat vorgetragen, das von der KESB festgelegte vierzehntägliche Besuchsrecht von aktuell vier Stunden auf sechs Stunden auszudehnen (act. 9/1 S. 2). Da der Bezirksrat die
- 16 - Beschwerde der Beschwerdegegnerin im Hauptantrag guthiess resp. den Entscheid der KESB integral aufhob, prüfte der Bezirksrat die von der Beschwerdegegnerin gestellten Eventualanträge nicht mehr (act. 4/2 S. 14). Im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren stellt die Beschwerdegegnerin keinen entsprechenden Eventualantrag (act. 13). In einem gewissen Widerspruch dazu lässt sie hingegen ausführen, sie habe dem Beschwerdeführer selber ausgedehntere Besuchskontakte vorgeschlagen, so z.B. wöchentliche Besuche oder Ausdehnung auf sechs Stunden, welche Angebote der Beschwerdeführer allesamt kategorisch abgelehnt und stattdessen auf Wochenendbesuchen bestanden habe (act. 13 S. 9, 10). Es mag sein, dass die Parteien die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Erweiterungen diskutiert haben und zu keiner Einigung gelangt sind. Immerhin darf vor dem Hintergrund der von der Beschwerdegegnerin angeführten erweiterten Besuchszeiten angenommen werden, sie beharre nicht auf ihrer im jetzigen Beschwerdeverfahren verfochtenen Position. Was die von der Beschwerdegegnerin offerierten wöchentlichen Besuche angeht, so ist ihr darin insofern zuzustimmen, als Kleinkinder Zeiträume nur sehr schlecht einordnen können und daher eher kurze Besuche in zeitlich kurzen Abständen grundsätzlich längeren Besuchen in grösseren zeitlichen Abständen vorzuziehen sind. Hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Eltern örtlich recht weit auseinander wohnen, was Besuche am Wohnort des Beschwerdeführers erheblich erschwert und für C._____ jedenfalls mit längeren Fahrten verbunden ist, so dass das Zusammensein von Vater und Sohn zeitlich stark verkürzt wird. Bei diesen Umständen sind die an sich durchaus in Frage kommenden häufigeren Besuchstage nicht sinnvoll; ausserdem müsste C._____ wöchentlich von ... nach … und zurückgefahren werden. Die Beschwerdegegnerin selber hält lange Autofahrten für C._____ nicht zuträglich (act. 13 S. 12). 3.3 Die KESB hat zu Recht erwogen, das Besuchsrecht sei auf einen ganzen Tag zu erweitern, damit C._____ ausreichend Zeit habe, sich auf seinen Vater einzulassen und Sicherheit in der Beziehung zu ihm zu gewinnen (act. 4/9 S. 6). Mit der von der KESB festgelegten Zeitspanne von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr wird in Beachtung der Fahrtzeiten C._____ und seinem Vater die nötige Zeit einge-
- 17 räumt, dass die beiden sich in der väterlichen Umgebung begegnen und erleben können und so die Chance haben, ihre Beziehung zu vertiefen und zu festigen. Gegen die von der KESB getroffenen weiteren Anordnungen hat die Beschwerdegegnerin weder allgemein noch konkret Vorbehalte angebracht. Insbesondere erachtet sie Besuche mit Übernachtungen ab dem Kindergartenalter nicht für unangemessen (act. 13 S. 9, 10, 11). Zur Regelung der Besuche an Feiertagen hat sie sich nicht geäussert. Die von der KESB festgelegten übrigen Kontakte sind in jeder Hinsicht angemessen; sie erlauben C._____, mit seinem Vater auch besondere Tage wie Weihnachten oder Ostern zu erleben und zu feiern und mit ihm Ferien zu verbringen. Insgesamt ist die von der KESB erlassene Regelung ausgewogen und trägt dem Bedürfnis des Beschwerdeführers, sich als Vater aktiv um seinen Sohn kümmern zu können, und demjenigen von C._____, seinen Vater als männliche Identifikationsfigur im Alltag erleben zu können, gleichermassen Rechnung. Der Entscheid der Vorinstanz ist daher aufzuheben und die von der KESB getroffene Regelung zu bestätigen. III. Kosten- und Entschädigungsfolge Der Bezirksrat hat für sein Verfahren keine Kosten erhoben (act. 4/2 S. 14). Dies ist ebenso zu bestätigen wie die von der KESB getroffene Kostenregelung (act. 4/9 S. 7/8). Für das obergerichtliche Verfahren ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'500.-- festzusetzen und praxisgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Ausgangsgemäss entfallen somit Parteientschädigungen. Es wird erkannt: 1. Das Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 15. April 2014 wird aufgehoben und es wird der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen vom 12. November 2013 bestätigt. Demgemäss wird die mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 16. Juli 2012 in Dispositiv Ziffer 3 festgelegte Besuchsrechtsregelung wie folgt abgeändert:
- 18 - 3. (…) "Der Kindsvater wird berechtigt erklärt, seinen Sohn C._____ am ersten und dritten Wochenende jeden Monats alternierend am Samstag sowie einmal jeweils am Sonntag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Darüber hinaus wird der Kindsvater zusätzlich berechtigt erklärt, C._____ in den ungeraden Kalenderjahren jeweils am 24. Dezember 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr sowie am Ostersonntag von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie in den geraden Kalenderjahren jeweils am 31. Dezember 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie am Pfingstsonntag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ab Eintritt von C._____ in den Kindergarten wird der Kindsvater für berechtigt erklärt, C._____ in den ungeraden Kalenderwochen jeweils von Samstagmorgen 10.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Darüber hinaus wird der Kindsvater ab diesem Zeitpunkt berechtigt erklärt, C._____ in den ungeraden Kalenderjahren jeweils am 24. Dezember 10.00 Uhr bis 25. Dezember 18.00 Uhr sowie in den geraden Kalenderjahren das Kind jeweils vom 31. Dezember 10.00 Uhr bis 1. Januar des Folgejahres 18.00 Uhr auf (richtig: zu) sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Schliesslich wird dem Kindsvater das Recht eingeräumt, C._____ ab diesem Zeitpunkt jährlich während 14 Tagen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen." 2. Die Kostenregelungen des Bezirksrates Winterthur und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen werden bestätigt. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 4. Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Beilage einer Kopie von act. 13, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 19 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am:
Urteil vom 14. Juli 2014 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Das Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 15. April 2014 wird aufgehoben und es wird der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen vom 12. November 2013 bestätigt. Demgemäss wird die mit Urteil des Bezirksgerichts W... 3. (…) "Der Kindsvater wird berechtigt erklärt, seinen Sohn C._____ am ersten und dritten Wochenende jeden Monats alternierend am Samstag sowie einmal jeweils am Sonntag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu... Ab Eintritt von C._____ in den Kindergarten wird der Kindsvater für berechtigt erklärt, C._____ in den ungeraden Kalenderwochen jeweils von Samstagmorgen 10.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Darüber hinaus wird der Kindsvater ab diesem Zeitpunkt berechtigt erklärt, C._____ in den ungeraden Kalenderjahren jeweils am 24. Dezember 10.00 Uhr bis 25. Dezember 18.00 Uhr sowie in den geraden Kalenderjahren das Kind jeweils vom 31. Dezember 10.00... Schliesslich wird dem Kindsvater das Recht eingeräumt, C._____ ab diesem Zeitpunkt jährlich während 14 Tagen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen." 2. Die Kostenregelungen des Bezirksrates Winterthur und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen werden bestätigt. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 4. Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Beilage einer Kopie von act. 13, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie ... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...