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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.07.2014 PQ140028

22 juillet 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,324 mots·~7 min·3

Résumé

Teilrechtskraft

Texte intégral

Art. 450c ZGB (und Art. 315 Abs. 1 ZPO). Teilrechtskraft. Im Bereich der Offizialmaxime ist die Tragweite der Teil-Rechtskraft eingeschränkt.

Die Eltern haben eine sehr turbulente Geschichte hinter sich; so soll die Mutter zwei male nach Gewalteinwirkungen durch den Vater einen Abort erlitten haben, während einer weiteren Schwangerschaft flüchtete sie mit dem ersten Kind ins Frauenhaus. Heute sind die übereinstimmend der Meinung, das behördliche Verbot, sich im Beisein der Kinder persönlich zu treffen solle aufgehoben werden. Eine bestimmte Lockerung (die Kontakte des Vaters zu den Kindern sollen neu ohne Begleitung stattfinden) verfügte bereits die KESB, und der Bezirksrat bestätigte es.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:)

2.2 Der Vater verlangte vorab, es sei die Teilrechtskraft des angefochtenen Entscheides in dem Sinne festzustellen, als die ursprünglich angeordnete Begleitung seiner ganzen Kontakte zu den Kindern rechtskräftig aufgehoben sei. Es ist richtig, dass die entsprechende Anordnung des Bezirksrates innert Frist von keiner Seite angefochten wurde. Im Bereich des Kindesschutzes sind der Teilrechtskraft allerdings zweifach Grenzen gesetzt: zum Einen gibt es überall dort keine Teilrechtskraft, wo ohne Bindung an Anträge zu entscheiden ist. Das versteht sich etwa bei den Unterhaltsbeiträgen für (unmündige) Kinder. Richtig hat der Vater aber auch nicht etwa die Feststellung verlangt, dass die Kontaktsperre weggefallen sei, weil er und die Mutter das übereinstimmend wünschen - darüber ist ohne Bindung an Anträge zu entscheiden (Art. 446 Abs. 3 ZGB; FamKomm KESR-Steck, Art. 450 N. 8). Zum Anderen ist die Teilrechtskraft dort ausgeschlossen, wo ein einzelner Punkt zwar nicht angefochten ist, aber von der Entscheidung über eine andere Frage abhängig ist oder doch beeinflusst werden kann. Ob das hier der Fall ist, kann offen bleiben - da heute über die Beschwerde entschieden wird, erübrigt sich ein separater Entscheid zu einer allenfalls eingetretenen Teilrechtskraft. 2.3 Der Vater beantragt in Übereinstimmung mit der Mutter, das bestehende Kontaktverbot aufzuheben. Die Kontakte bestünden in Abwesenheit der Kinder schon seit einiger Zeit wieder, man treffe sich bei den Eltern der Mutter, ohne dass das Probleme gebe. Im vorliegenden Verfahren muss sich das Kontaktverbot unter dem Aspekt der Interessen der Kinder, konkret ihrer möglichen Gefährdung, rechtfertigen lassen. Es ist eine einschneidende Massnahme (auch aus der Sicht der Kinder: es ist ja aussergewöhnlich, dass sie ihre Eltern nicht gemeinsam erleben können), die einer besonderen Begründung bedarf. Der Vater macht es sich aber zu einfach, wenn er die Anordnung abqualifiziert mit der Bemerkung, sie "widerspreche dem gesunden Menschenverstand". Er selber räumt ein, dass er mit der Mutter turbulente Zeiten erlebte und dass Kindesschutzmassnahmen nötig waren. Es dürfte richtig sein, dass es im Zusammenleben der beiden Elternteile besonders häufig und auch schwer wiegende Konflikte gab und dass die aktuelle Situation der räumlichen Trennung der Eltern weniger Anlass zu solchen Eskalationen gibt. Die im Lauf des Verfahrens eingeholten Gutachten mahnen allerdings zu grosser Vorsicht. Dr. R. erkennt bei der Mutter aufgrund der erlittenen schweren Hirnverletzung übergrossen Optimismus, starke Selbstunsicherheit und eine naive Realitätseinschätzung. Sie kann von einer aus wenigen Sätzen bestehenden Geschichte zwar einzelne Begriffe, aber nicht den Inhalt wiedergeben. Sie stand bei der Flucht ins Frauenhaus subjektiv unter dem Eindruck, dass sie wegen der Gewaltanwendung durch ihren Mann zwei ungeborene Kinder verloren habe, bezeichnet ihn mittlerweile als "wunderbaren Vater" und setzt sich nicht nur für eine gemeinsame elterliche Sorge ein, sondern sucht auch die - nach erfolglosen Rechtsmitteln bis zum Bundesgericht schwierige - ausländerrechtliche Situation ihres Mannes zu seinen Gunsten zu beeinflussen (BR-act. 2/3, vgl. auch act. 4/4/1, Wegweisungsverfügung vom 14. April 2014). Ob die gegenwärtige Ruhe anhält, wird sich erst weisen müssen. Anderseits ist auch die gutachterliche Beurteilung des Vaters ungünstig: Dr. G. erkannte keine eigentliche Paranoia, aber eine auffallende Verletzlichkeit und Kränkbarkeit und eine dominantrepressive Einstellung. Er sah eine konkrete Gefährdung der Mutter, falls diese den Idealvorstellungen des Vaters nicht genügte. Direkt gegenüber den Kindern hatte es keine problematischen Vorfälle gegeben (darum sah Dr. G. keinen Anlass für einschneidende Sicherheits-Massnahmen im direkten Kontakt Vater/Kinder), wohl aber gegenüber der Mutter in Anwesenheit der Kinder. Schon die I. Zivilkammer hat daher im Verfahren des Eheschutzes das Verbot eines direkten Kontaktes unter den Eltern in Gegenwart der Kinder als sinnvoll und nötig

betrachtet - und unter anderem darum auf die noch einschneidendere Massnahme verzichtet, die gutachterliche Empfehlung einer Psychotherapie in Form einer bindenden Weisung anzuordnen. Dass er sich freiwillig einer Psychotherapie unterzogen hätte und dass die behandelnde Fachperson Fortschritte erkenne, macht der Vater nicht geltend, und es ergibt sich nicht aus den Akten. Bei direkten Kontakten der Eltern bleiben die Bedenken aus der Sicht des Kindeswohls daher bestehen. Dass die Eltern sich in Verletzung des amtlich und gerichtlich ausgesprochenen Verbotes nach gewissen Hinweisen ab und zu auch in Gegenwart der Kinder träfen, wäre bedenklich. Die strafrechtliche Seite dieses Verhaltens gehört allerdings nicht zur Kompetenz der heute entscheidenden Kammer. Es ist zudem ein fester Grundsatz, dass Massnahmen des Kindesschutzes weder zur Belohnung von Wohlverhalten noch zur Bestrafung von Fehlverhalten der Eltern dienen dürfen. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird daher zu prüfen haben, ob Kontakte bei der mütterlichen Grossmutter im Interesse der Kinder ermöglicht werden können - die Anwesenheit einer wenn auch nicht neutralen Drittperson könnte sehr wohl geeignet sein, mögliche Konflikte nicht entstehen zu lassen oder zu entschärfen. Das braucht aber eine sorgfältige Abklärung und Prüfung. Zur Zeit bestehen (noch) keine zureichenden Gründe, das Kontaktverbot aufzuheben. Für seine Kontakte zu den Kindern verlangt der Vater, es sei auf jede Regelung zu verzichten und dessen Umfang der Vereinbarung der Eltern unter Mitwirkung der Beiständin zu überlassen. Aus den soeben dargestellten Gründen kommt das nicht in Frage. Eventuell sollen die Kontakte ausgeweitet werden: auf mindestens einen Tag von acht bis sechs Uhr jedes zweite Wochenende und zwei Wochen Ferien im Jahr. Er räumt ein, was auf der Hand liegt: dass ihm das helfen könnte, seine endgültige Wegweisung aus der Schweiz zu verzögern. Insofern die Kinder damit nur als Mittel zum Zweck instrumentalisiert werden sollen, kann das kein relevanter Gesichtspunkt sein. Anderseits darf dieser sachfremde taktische Hintergrund auch nicht negativ gewichtet werden, weil es auch hier nicht darum gehen kann, moralische Kategorien aufzubauen, und - vor allem - weil die Kinder sehr wohl ein eigenes Interesse haben, ihren Vater zu kennen und mit ihm im Rahmen des ausländerrechtlich Möglichen Kontakt pflegen zu können. Der Vater macht auch zutreffend geltend, dass der Zwist unter den Eltern für sich genommen kein Grund ist, den Kontakt des von den Kindern getrennt lebenden Elternteils zu beschränken. Gerade in belasteten Verhältnissen ist eine gute Beziehung des Kindes zu beiden Eltern wichtig (BGE 131 III 209). Freilich sind immer alle Umstände zu berücksichtigen, und ein Konflikt der Eltern kann sich in extremen Fällen etwa des "parental alienation syndrome" auf das Kind so negativ auswirken, dass in letzter Konsequenz nur der Kontaktabbruch noch schwerere Schäden verhindert (wobei sich dann auch die Frage nach einer Fremdplatzierung stellt). Hier bestehen solche Bedenken nicht. Hingegen hat der Vater bisher nur sehr eingeschränkte Kontakte zu seinen Kindern gehabt. Die Eltern trennten sich, als [das ältere Kind] J. noch kein Jahr alt war. Der erneute Versuch des Zusammenlebens als Familie dauerte gerade gut sechs Wochen und endete mit der Flucht von Mutter und Tochter ins Frauenhaus. Mit dem Söhnchen hat der Vater nie zusammen gelebt. Von da her ist es nicht weiter erstaunlich, dass die Verantwortlichen des Besuchstreffs Zürcher Oberland besorgt meldeten, der Vater sollte zum Wahrnehmen der Bedürfnisse der Kinder sorgfältig angeleitet werden. Dass er sich mit den Kindern redlich bemüht, spricht ihm niemand ab. Entsprechend hat schon die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angeordnet, dass die (einstweilen kurzen) Kontakte nunmehr - nach begleiteten Übergaben - unbegleitet ablaufen sollen. Das hat der Bezirksrat bestätigt, und es erscheint angemessen. Eine weitere Ausdehnung der Zeiten, eventuell später auch Ferien, wird die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in Erwägung zu ziehen und ernsthaft zu prüfen haben. Es wird voraussetzen, dass sich die erwähnten Bedenken des Besuchstreffs zerstreuen lassen. Und weil eine unvermittelte starke Erweiterung der Kontakte die Kinder überfordern könnte, wird die Ausdehnung gegebenenfalls schrittweise vorzunehmen sein. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.

Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 22. Juli 2014 Geschäfts-Nr.: PQ140028-O/U

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